Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2012 - 2 KSt 1/11

bei uns veröffentlicht am14.11.2012

Gründe

1

1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).

2

2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand "zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen". Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.

3

3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.

4

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).

5

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.

6

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis "nach vorläufiger Einschätzung" des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als "Gegenvorstellung" - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.

7

Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers "hinweggegangen" und dieser Vortrag "nur verkürzt berücksichtigt" worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

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(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 10


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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 8/10
vom
12. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt
auch dann nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO),
wenn ein Gericht über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat.

b) Zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - BGH
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2011 durch den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland sowie die Richter
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat für das Verfahren einer bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Stresemann und Dr. Czub mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und zudem geltend gemacht, es bestehe Misstrauen gegen die Unparteilichkeit "des Senates, namentlich gegen die Richter am BGH Krüger, Lemke, Schmidt-Räntsch, Stresemann und Czub". Ferner hat er beantragt, ihm "nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch" einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt beizuordnen.
2
Mit Beschlüssen vom 28. April 2011 hat der Senat in der o.g. Besetzung das Ablehnungsgesuch als unzulässig und die Anhörungsrüge teils als unzulässig , teils als unbegründet zurückgewiesen. In dem das Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluss heißt es, es liege ein eindeutig unzulässiges Gesuch vor, bei dem die abgelehnten Richter nicht nach § 45 Abs. 1 ZPO an der Mitwirkung gehindert seien. Eindeutig unzulässig sei die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches abgelehnt werden könne. Nach dem Antragswortlaut werde der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Namen der fünf Mitglieder des Senats angegeben habe, die den mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss unterzeichnet hätten. Diese Bezeichnung sei auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass "Ablehnungsgesuche vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR 2008, 72, 74)" seien, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter zu interpretieren. Denn nach der Antragsbegründung werde die Ablehnung auf die Vorbefassung des Senats und auf Ausführungen in der Parallelsache der Tochter des Klägers gegen die Beklagte gestützt. Konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte seien nicht benannt worden.
3
Gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2011 Gegenvorstellung erhoben und erneut erklärt, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Stresemann und Dr. Czub würden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Insbesondere hätten sich diese Richter bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge und über das Ablehnungsgesuch zum Richter in eigener Sache gemacht. Eine pauschale Ablehnung des Spruchkörpers sei nicht erfolgt. Da die beteiligten Richter namentlich bezeichnet worden seien, könne jedenfalls bei der verfassungsrechtlich gebotenen wohlwollenden Auslegung des Ablehnungsgesuchs nicht davon ausgegangen werden, es sei der V. Zivilsenat als Spruchkörper abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 1. August 2010 hat der Kläger die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter als ungenügend gerügt und geltend gemacht, die Ablehnung sei u.a. auch deshalb gerechtfertigt, weil weder über den auf Bestellung eines Notanwalts gerichteten Antrag befunden noch ein richterlicher Hinweis dahin erteilt worden sei, dass an der Mandatsniederlegung des bei dem Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts Zweifel bestünden.

II.

4
Dem Ablehnungsgesuch vom 26. Mai 2011 bleibt auch unter Berücksichtigung der späteren Ergänzungen des Klägers der Erfolg versagt.
5
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen nicht vor.
6
1. Dass gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die abgelehnten Richter über das erste Ablehnungsgesuch selbst befunden haben.
7
a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an (vgl. nur Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 28 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Gericht rechtsfehlerhaft über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411). Allerdings gilt es zu bedenken, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den gesetzlichen Richter garantiert, sondern auch einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfG 2007, 3771, 3772 mwN), und dass dieser Aspekt in besonderer Weise betroffen ist, wenn über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu befinden ist. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt die Annahme einer solchen Besorgnis in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411aaO; NJW-RR 2008, 72, 74; jeweils mwN).
8
b) Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Dem das erste Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisenden Senatsbeschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsgesuche selbst entscheiden dürfen, dass hierzu nicht nur rechtsmissbräuchliche Gesuche zählen, sondern auch solche, mit denen ein Spruchkörper als solcher abgelehnt wird (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772), und dass bei der Frage, ob Letzteres der Fall ist, das Gesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen ist (BVerfG, aaO, S. 3773; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2008, 72, 74). Darüber hinaus wird in der Entscheidung in den Blick genommen , dass ein Ablehnungsgesuch auch dann hinreichend individualisiert sein kann, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen eines Spruchkörpers richtet, und dass dies in Betracht kommt, wenn die Befangenheit aus konkreten in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. auch BVerwGE 50, 36, 37 f. mwN). Die auf diesen Grundsätzen aufbauende Würdigung, das Ablehnungsgesuch sei bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung gegen den Senat als Spruchkörper gerichtet, ist zumindest gut vertretbar.
9
2. Die im Übrigen geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen ebenfalls nicht durch. Ebenso wie bei der Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist auch bei fehlerhaften verfahrensleitenden Maßnahmen nicht ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 42 Rn. 28 ff. mwN). Besondere Umstände , die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt der Kläger schon nicht auf. Das gilt insbesondere für das im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gerügte Verhalten. Sich mit diesem Antrag zu befassen , bestand im Übrigen bislang keine Veranlassung, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 ausdrücklich beantragt hat, ihm (erst) "nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch" einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt beizuordnen.
10
3. Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, die nach § 44 Abs. 3 ZPO eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter seien ungenügend.
11
a) Soweit der Kläger die Ablehnung darauf stützt, mit der Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuchs hätten die beteiligten Richter die Grenze zur Befangenheit überschritten, kommt es allein darauf an, ob aus der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch selbst die Besorgnis der Befangenheit folgt. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Da die in Rede stehende Entscheidung vorliegt, scheidet eine weitergehende Tatsachenfeststellung aus. Von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter zumindest grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BFH, NV 2000, 480 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, § 44 Rn. 9 mwN).
12
b) Mit Blick auf die oben unter 2. erörterten Ablehnungsgründe waren dienstliche Erklärungen schon deshalb nicht notwendig, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (zur Entbehrlichkeit dienstlicher Äußerungen bei unschlüssigen Gesuchen vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, mwN; enger wohl Zöller/Vollkommer , aaO, § 44 Rn. 4). Roth Brückner Weinland Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.