Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311

bei uns veröffentlicht am22.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des 14. Senats vom 28. Mai 2015 (Az. 14 C 15.667) in der Besetzung durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof K., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof W. und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof S. wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2015, mit dem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt hatte, kostenpflichtig zurück (Nr. I des Beschlusses). Zudem lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers ab, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Nr. III des Beschlusses).

Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Juni 2015. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 beantragte der Kläger zudem sinngemäß,

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof K., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof W. und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung seines Befangenheitsantrags bezieht sich der Kläger auf die in seiner Anhörungsrüge vom 23. Juni 2015 genannten Gründe. Mit seiner Anhörungsrüge hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die erkennenden Richterinnen hätten eine von ihm mit Schreiben vom 24. April 2015 an das Verwaltungsgericht Regensburg angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, sondern stattdessen am 28. Mai 2015 einen Beschluss erlassen. Eine Fristsetzung für die Beschwerdebegründung sei ebenfalls nicht erfolgt. Es werde im Gegenteil im Beschluss behauptet, er habe von einer Beschwerdebegründung abgesehen. Diese Vorgehensweise verstoße gegen sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren verstoße gegen §§ 114 bis 127 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richterinnen haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte Bl. 14 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schreiben vom 8. Juli 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich derer des Verfahrens 14 C 15.667.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehren würde (offen gelassen in BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3). Denn der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften jedoch eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 4 m. w. N.). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 22 CS 14.1834 - juris Rn. 7 m. w. N.).

1. Aus der Rüge des Klägers, der erkennende Senat habe eine von ihm angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, sondern mit Beschluss vom 28. Mai 2015 über seine Beschwerde entschieden und mit dieser Vorgehensweise sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. In der Verfahrensweise der abgelehnten Richterinnen liegt kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am ergangenen Beschluss mitwirkenden Richterinnen zu rechtfertigen.

a) Das Ablehnungsgesuch des Klägers kann nicht auf eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werden.

Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, das gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der gerichtlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen, begründet - wie das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zeigt - nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen ein unbefangener Beteiligter objektiv die Schlussfolgerung ziehen kann, dass die entscheidenden Richter nicht (mehr) gewillt waren, sein Vorbringen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 22 CS 14.1834 - juris Rn. 23 m. w. N.). Das kann der Fall sein, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, B. v. 23.9.1990 - 2 B 99.91 - NJW 1992, 257 m. w. N.), z. B. wenn die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist gefasst wurde und deshalb ein fristgerecht eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt wurde (BVerwG a. a. O.).

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und der Berichterstatterin wurde der Kläger im Verfahren 14 C 15.667 mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2015 (VGH-Akte im Verfahren 14 C 15.667 Bl. 8) aufgefordert, binnen vier Wochen eine Begründung abzugeben. Diese Frist habe der Senat abgewartet und erst am 28. Mai 2015 entschieden. Eine Beschwerdebegründung sei innerhalb der Frist nicht eingegangen. Soweit der Kläger auf ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 24. April 2015 Bezug nehme, sei dies weder an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet gewesen, noch sei es von ihm im vorliegenden Verfahren eingereicht worden. Diese Äußerungen entsprechen der Aktenlage. Die Richterinnen haben somit erst nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist entschieden.

b) Die dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2015 gesetzte Frist von vier Wochen war auch objektiv nicht zu kurz bestimmt.

In eilbedürftigen Verfahren sind selbst kurze Äußerungsfristen mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Mit der vorliegend bestimmten Äußerungsfrist von vier Wochen wurde dem Kläger objektiv keine zu kurz bemessene Frist für seine Beschwerdebegründung gesetzt. Die Fristsetzung entspricht der gesetzlichen Regelung für Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In derartigen Verfahren beträgt die Frist zur Begründung einer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung. Sich an dieser gesetzlichen Frist in dem hier vorliegenden (sonstigen) Beschwerdeverfahren zu orientieren, verstößt objektiv nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zumal die Frist vorliegend erst ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 25. März 2015 zu laufen begonnen hat. Zudem hätte es der Kläger in der Hand gehabt, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richterinnen wurde ein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Fristverlängerung nicht gestellt (VGH-Akte Bl. 14 bis 16). Dies entspricht der Aktenlage. Einen Verlängerungsantrag selbst kurzfristig am Morgen des letzten Tages der Frist per Telefax zu stellen und - zur eigenen Absicherung - ggf. telefonisch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung hierüber abzufragen, wäre für den Kläger, der seine Schriftsätze regelmäßig faxt, nicht unzumutbar gewesen. Weder lagen aus Sicht des Klägers objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre, noch war eine Verlängerung der richterlich gesetzten Äußerungsfrist rechtlich oder sachlich ausgeschlossen. Auch musste der Kläger aufgrund der Fristsetzung im gerichtlichen Schreiben vom 30. März 2015 damit rechnen, dass ohne Fristverlängerungsgesuch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Ablauf dieser Frist ergehen würde. Macht der Kläger von der naheliegenden Möglichkeit des Fristverlängerungsantrags keinen Gebrauch, geht dies zu seinen Lasten. Denn es ist nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, im Nachhinein eine zuvor rügelos hingenommene gerichtliche Verfahrenshandlung zu korrigieren, wenn die zur Verfügung stehenden prozessualen Instrumente nicht rechtzeitig genutzt werden.

2. Auch aus der vom Kläger gerügten Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Soweit der Kläger rügt, die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sei zu Unrecht erfolgt und verstoße gegen §§ 114 bis 127 ZPO sowie Art. 103 Abs. 1 GG, liegt auch darin kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am ergangenen Beschluss mitwirkenden Richterinnen zu rechtfertigen.

a) Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in der Sache kann einen Befangenheitsantrag nicht begründen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Äußerung einer - auch irrigen - Rechtsauffassung keinen Ablehnungsgrund darstellt (BVerwG, B. v. 29.5.1991 - 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 m. w. N.). Im Übrigen sind die Richterinnen zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Vorinstanz nicht statthaft ist. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem (lediglich) geprüft wird, ob eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Prozessführung gewährt wird, stellt selbst keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dar, sondern soll einem mittellosen Beteiligten eine solche gegebenenfalls ermöglichen. Das gilt auch für eine gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO (vgl. HessVGH, B. v. 28.1.2013 - 7 D 228/13 - NJW 2013, 1690; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9 m. w. N.).

b) Aus der von den mitwirkenden Richterinnen gewählten Verbindung der Entscheidungen über die Beschwerde und den für das Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag ergeben sich ebenfalls keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden, der Berichterstatterin sowie der weiteren Beisitzerin entspricht es der üblichen Verfahrensweise des Senats sowie der anderen Senate des Verwaltungsgerichtshofs, mit der Entscheidung über die Beschwerde auch über den für das Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu befinden. Die gewählte Verbindung der Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entspricht dem üblichen prozessualen Vorgehen in einem schriftlichen Beschlussverfahren. Sie ist objektiv nicht zu beanstanden und nicht geeignet, den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters zu erwecken.

Der Kläger wird durch diese Vorgehensweise auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein unbemittelter Beschwerdeführer hat bei einer Verwerfung oder Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe eine Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) zu zahlen. Dieses Kostenrisiko kann der Kläger - anders als er meint - nicht dadurch minimieren, indem der Verwaltungsgerichthof zeitlich vor der Beschwerdeentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet. Wie zuvor dargelegt ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren immer unstatthaft. Somit kann der Kläger die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde niemals anhand einer - negativen - Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag beurteilen. Die Behauptung des Klägers, die gleichzeitige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und die Zurückweisung der Beschwerde stelle eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB dar, entbehrt jeglicher Grundlage.

3. Soweit der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und auch insoweit Befangenheit der Richterinnen geltend gemacht hat, gilt das zuvor Gesagte.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Strafgesetzbuch - StGB | § 339 Rechtsbeugung


Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 22 CS 14.1834

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...,
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 14 C 15.1646

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Durch

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage auf einem ihrer Obstanbaufläche benachbarten Grundstück ab.

Hiergegen richtet sich die - mit einem Befangenheitsantrag gegen die am Beschluss vom 19. August 2014 mitwirkenden Richter verbundene - Anhörungsrüge der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Verhalten der Richter gebe hinreichend Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Verfahrensleitung und eine Behinderung der Ausübung der Rechte der Antragstellerin. Dies zeige sich in einer zu kurzen Fristsetzung zur Äußerung, einer verzögerten Zustellung von Anlage zur Beschwerdeschrift der Beigeladenen, einer Nichtberücksichtigung und Nichtwürdigung eines Schriftsatzes und in der Rechtsauffassung der Richter.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte Bl. 92 f. [richtig: 82 f.], 84 f., 86 f.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragstellerin vertiefte ihr Vorbringen und ergänzte insbesondere, eine Verlängerung der zu kurzen Frist zu beantragen, sei ihr wegen des dazwischen liegenden Feiertags nicht mehr zumutbar gewesen, da sie nicht auf deren Gewährung am letzten Tag der Frist habe vertrauen können. Bei der Fristsetzung sei nicht auf den Sitz ihres Bevollmächtigten, sondern den Gerichtssitz abzustellen. Für die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes spreche die Nichterwähnung eines beigefügten Gutachtens und das Nichtberücksichtigen des Interesses der Antragstellerin an der Fledermauspopulation. Die grob fehlerhafte und willkürliche Handhabung der Abstandsflächenregelung sei nicht mehr vertretbar; der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Folgenabwägung willkürlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich des Verfahrens 22 CS 14.1597.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehrte (offen gelassen von BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662), denn der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B. v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; BVerfG, B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m. w. N.).

1. Aus den von der Antragstellerin gerügten gerichtlichen Verfahrenshandlungen ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

a) Die von der Antragstellerin als unverhältnismäßig kurz gerügte Äußerungsfrist zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 11. August 2014 für den Zeitraum 14.-18. August 2014 ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die ihr zur Äußerung auf einen Schriftsatz vom 11. August 2014 für die Zeit vom 14. August bis 18. August 2014 gesetzte Äußerungsfrist sei unverhältnismäßig kurz gewesen, zumal der 15. August 2014 ein Feiertag gewesen sei und dazwischen noch das Wochenende gelegen habe. Für die kurze Fristsetzung habe kein Anlass bestanden, da der Schriftsatz bereits am 11. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, aber ihr nicht zeitnah per Telefax zugesandt worden sei. Eine Verlängerung der Frist zu beantragen, sei ihr wegen des dazwischen liegenden Feiertags am Gerichtssitz nicht mehr zumutbar gewesen, da sie nicht auf deren Gewährung am letzten Tag der Frist habe vertrauen können. Bei der Fristsetzung sei nicht auf den Sitz ihres Bevollmächtigten, sondern den Gerichtssitz abzustellen.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters hat der Senat bei der Fristsetzung berücksichtigt, dass der 15. August 2014 (Mariä Himmelfahrt) zwar in Bayern, aber nicht am Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Antragstellerin ein gesetzlicher Feiertag ist, so dass dem Bevollmächtigten ein weiterer Arbeitstag zur Äußerung zur Verfügung gestanden habe; zudem habe er keinen Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist gestellt, dem „nach den Gepflogenheiten des Senats im Rahmen des Angemessenen entsprochen worden wäre“, sondern nur mitgeteilt, sich fristgerecht zu äußern (VGH-Akte Bl. 82, 84).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Vorliegend blieben dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zwei Arbeitstage zur Äußerung, da Mariä Himmelfahrt am Kanzleisitz in Stromberg in Rheinland-Pfalz kein Feiertag ist (vgl. § 2 Abs. 1 FeiertagsG Rh-Pf), so dass nicht von einer objektiv zu kurz bemessenen Frist ausgegangen werden kann. Bei der Beurteilung der Fristsetzung ist auf den Ort der Handlung abzustellen, also den Sitz des Bevollmächtigten, wie sich aus dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung ergibt, das für ein Verschulden eines Bevollmächtigten an einer Fristversäumnis darauf abstellt, ob dieser am Kanzleisitz alles Erforderliche zur Fristwahrung unternommen hat (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 15, 17 f. m. w. Bsp.).

Zudem teilte der Bevollmächtigte auf die Fristsetzung hin mit, dass er „von der Möglichkeit der Einräumung rechtlichen Gehörs bis Montag, 18.8.2014, 24.00 Uhr, Gebrauch machen wird“ (VGH-Akte 22 CS 14.1834, Bl. 196). Die im Falle einer ihm subjektiv nicht ausreichenden Frist naheliegende Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ergriff er hingegen nicht. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, im Nachhinein eine zuvor rügelos hingenommene gerichtliche Verfahrenshandlung zu korrigieren, wenn die rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrumente nicht genutzt werden. Dies ist hier aber der Fall, denn eine Verlängerung der richterlich gesetzten Äußerungsfrist war weder rechtlich noch sachlich ausgeschlossen. Es lagen auch aus Sicht der Antragstellerin keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre; im Gegenteil wäre ihm nach der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden „nach den Gepflogenheiten des Senats im Rahmen des Angemessenen entsprochen worden“. Eine Verlängerung der Frist jedenfalls am Morgen des letzten Tages der Frist per Telefax zu beantragen und - zur eigenen Absicherung - ggf. telefonisch beim Berichterstatter nachzufragen, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben werde, war ihm nicht unzumutbar.

b) Auch die von der Antragstellerin als verzögert gerügte Zuleitung der Anlagen zur Beschwerdebegründung am 7. August 2014 ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, ihr seien die Anlagen zur Beschwerdeschrift der Beigeladenen erst am 7. August 2014 zugestellt worden, obwohl diese dem Verwaltungsgerichtshof bereits am 24. Juli 2014 mit der Beschwerdeschrift zugegangen seien. Hätten nicht ausreichend Abschriften vorgelegen, hätten diese vom Verwaltungsgerichtshof auf Kosten der Beigeladenen gefertigt werden können.

Der Berichterstatter führte hierzu aus, dass er die Gründe für eine verzögerte Zusendung von Anlagen aus der Erinnerung - die Akten lagen ihm nicht mehr vor - nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen könne; es könnte auch daran gelegen haben, dass die Anlagen (z. B. Fotos und Grafiken) zunächst nur als Telefax bzw. Schwarz-Weiß-Kopie und damit schlecht leserlich vorgelegen hätten (VGH-Akte Bl. 85).

Wie sich den Gerichtsakten entnehmen lässt, waren die Anlagen, ein dickes Geheft verschiedener Unterlagen, der Beschwerdebegründung der Beigeladenen nicht beigefügt. Die Beschwerdebegründung wurde dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des Deckblatts „vorab per Telefax ohne Anlagen“ übermittelt (Schriftsatz vom 22.7.2014, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 2) und der Antragstellerin, die sich zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 gegen eine etwaige Beschwerde der Beigeladenen verwahrt hatte, mit der Erstzustellung zugesandt. Ein Original der Beschwerdeschrift erreichte den Verwaltungsgerichtshof zwar am 24. Juli 2014; der aber daraufhin Exemplare der Anlagen nachforderte, die er am 1. August 2014 erhielt und - entsprechend der Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juli 2014 - an die Antragstellerin versandte (ebenda, Bl. 41 f.). Selbst wenn es sich nicht nur um eine allein der Beigeladenen, sondern - teilweise - auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzurechnende Verzögerung der Zusendung der Anlagen handeln sollte, war diese nach Aktenlage jedenfalls keine aus der Sicht einer Partei nicht mehr verständliche und offensichtlich unhaltbare Handlung, die den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckte. Dass die Anlagen die Antragstellerin auf dem Postweg erst einen Tag vor Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erreichten, hinderte die Antragstellerin jedenfalls nicht daran, ggf. unter Verweis auf diese Zusendung eine Verlängerung ihrer Äußerungsfrist zu beantragen. Das aber unterließ sie, sondern äußerte sich fristgerecht und rügelos am 7. August 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 59 ff.), so dass die obigen Ausführungen zum unterlassenen Fristverlängerungsgesuch entsprechend gelten.

2. Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Schriftsatz vom 18. August 2014 in seinem am 19. August 2014 ergangenen Beschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt, zeigt ebenfalls keinen Grund auf, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, das gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der gerichtlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen, begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO, wie das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zeigt, sondern erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen ein unbefangener Beteiligter objektiv die Schlussfolgerung ziehen kann, dass die entscheidenden Richter nicht (mehr) gewillt waren, sein Vorbringen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (SächsOVG, B. v. 17.11.2008 - 5 A 154/08 - juris Rn. 7 ff.). Das kann der Fall sein, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, B. v. 23.9.1990 - 2 B 99/91 - NJW 1992, 257, juris Rn. 6 m. w. N.), z. B. wenn die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist gefasst wurde und deshalb ein fristgerecht eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt wurde (BVerwG a. a. O.).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach Aktenlage hat der Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der für die Antragstellerin laufenden Frist entschieden und ihr entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis genommen.

a) Zutreffend ist zunächst die Rüge der Antragstellerin, ihr Schriftsatz vom 18. August 2014 sei im Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt worden, was auch die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter bestätigen (VGH-Akte Bl. 92, 94).

b) Aus der Nichterwähnung allein lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen worden wäre.

Generell sind die Gerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfG, B. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 - BVerfGE 5, 22/24, st. Rspr.); begrenzt ist die Bescheidungspflicht namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (BVerfG, B. v. 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293/295). Nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1 VwGO sind bei Beschlüssen (nur) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, ihr Schriftsatz vom 18. September 2014 sei nicht im Beschluss vom 19. August 2014 erwähnt worden, obwohl sie darin die Brand- und Eiswurfgefahr konkret beschrieben habe; der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr ausgeführt, sie habe zur Eiswurf- und Brandgefahr nur abstrakt und nicht konkret vorgetragen. Für die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes spreche auch die Nichterwähnung eines beigefügten Gutachtens und die Nichtberücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fledermauspopulation.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter hat der Senat den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. August 2014 in seinem Beschluss zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber inhaltlich - insbesondere unter II.6 und II.7 des Beschlusses - berücksichtigt.

Schriftsätzlich hatte die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Brand- und Eiswurfgefahr auf die Hochwertigkeit ihrer Spalierobstanlagen, deren Bedeutung für ihre wirtschaftliche Existenz und die Empfindlichkeit des die Anlage umgebenden ökologischen Systems mit Populationen von Fledermäusen und Schadinsekten hingewiesen (Schriftsatz vom 18.8.2014, S. 9-11, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 208-210). Sie habe nur einen einzigen Obstabnehmer, dessen Abnahme bei Minderung der Obstqualität nicht mehr gewährleistet werden könne, wodurch sie mangels Lagerkapazitäten und wegen geringerer Einnahmen in ihrer Existenz gefährdet sei. Die angefochtene Genehmigung enthalte keine Nebenbestimmungen zum Schutz vor Eiswurf; Nebenbestimmungen könnten wegen des geringen Abstands auch nicht verhindern, dass im Brandfall herabfallende Rotorblätter die Spalierobstanlagen in Brand setzten; eine Abschaltauflage für den Brandfall enthalte der angefochtene Bescheid nicht (a. a. O. S. 12 ff., Bl. 211 ff.).

Auf diesen Vortrag ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eingegangen, wenn er (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 19-22, unter II.6. und II.7.) ausführt, die rechtliche Haltbarkeit der ergänzenden behördlichen Ermessenserwägungen könne im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden; eine Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege habe insofern wohl keine genügende Aussagekraft; zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch von der Windkraftanlage ausgehende Wirkungen sei die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft einzuholen (a. a. O. Rn. 19).

Ausdrücklich ließ der Verwaltungsgerichtshof für das Eilverfahren offen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten, „nicht zu den Zwecken des Abstandsflächenrechts“ gehörenden Belange des Natur- und Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen überhaupt berücksichtigt werden könnten (a. a. O. Rn. 20). Er maß dem Gutachten zur Fledermauspopulation also rechtlich für seine Entscheidung keine Bedeutung zu, so dass sich ein näheres Eingehen darauf von seinem Rechtsstandpunkt aus erübrigte.

Auch auf die Brand- und Eiswurfgefahr ging der Verwaltungsgerichtshof ein: Soweit die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Brand- und Eiswurfgefahr geltend gemacht habe, habe sie nur die abstrakte Möglichkeit solcher Gefahren aufgezeigt, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass derartigen Gefahren nicht durch die Konzeption der Anlage und den Genehmigungsbescheid ausreichend vorgebeugt werden könne (a. a. O. Rn. 22). Nach Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. September 2013 sind die „Angaben zur Eiserkennung“ (Vorhabenskonzept unter 3.5.1) und das „Brandschutzkonzept“ (ebenda unter 3.5.3) zum Bestandteil dieses Bescheids und mithin für verbindlich erklärt worden. Darin werden die Abschaltautomatiken im Eisansatz- und im Brandfall näher erläutert, so dass der Verwaltungsgerichtshof deren Bewertung auf den Vorwurf der Antragstellerin hin, der angefochtene Bescheid enthalte keine wirksamen durch Nebenbestimmungen verbindlich vorgegebenen Abschaltautomatiken, dem Hauptsacheverfahren überlassen konnte.

Schließlich ging der Verwaltungsgerichtshof auch auf die geltend gemachte Existenzgefährdung ein, wozu er eine weitere sachverständige Stellungnahme im Hauptsacheverfahren für erforderlich hielt; zudem stellte er sie im Eilverfahren in seine Interessen- und Folgenabwägung ein, wenn auch mit geringerem Gewicht als von der Antragstellerin begehrt (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 25, unter II.8.), denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobst- und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls im geringeren Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen sei, im Jahr 2014 also „nur“ noch die Reifephase des Obstes anstehe und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginne. Bis dahin aber könne mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerechnet werden. Keinesfalls könne angenommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung infolge von Beeinträchtigungen ihres Obstanbaus durch die Windkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt einstellen könnte. (BayVGH, a. a. O. Rn. 25).

c) Ebenso wenig rechtfertigt das Vorliegen des mit Gründen versehenen Beschlusses bereits am Nachmittag des Folgetags objektiv den Schluss der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits vor Ablauf der ihr gesetzten Äußerungsfrist eine abschließende Auffassung gebildet und auch in Ansehung ihrer Stellungnahme nicht mehr revidiert.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass der Beschluss bereits am Folgetag um 16.10 Uhr mit Gründen versehen vorgelegen habe, beweise, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung bereits beschlossene Sache gewesen sei.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter habe es den praktischen Gepflogenheiten entsprechend vorbereitende Arbeiten des Senats gegeben; der Schriftsatz vom 18. August 2014 sei aber in Erwägung gezogen, die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage darauf hin überprüft und eingearbeitet worden (VGH-Akte Bl. 82, 84).

Da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin am 18. August 2014 um 18.29 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 200) und der Zusendung des Beschlusses am 19. August 2014 um 16.13 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 295) noch mehr als ein halber Arbeitstag gelegen hat, der erfahrungsgemäß für eine Beratung und Einarbeitung neuer Gesichtspunkte in ein zwecks zeitnaher Abfassung der Entscheidung vorbereitetes vorläufiges Votum ausreicht, kann allein aus dem zeitnahen Versand des mit Gründen versehenen Beschlusses nicht gefolgert werden, dieser sei bereits am Vortag vor Fristablauf und unter Missachtung des abschließenden Vortrags der Antragstellerin fertiggestellt worden.

3. Soweit die Antragstellerin eine grob willkürliche Rechtsanwendung insbesondere betreffend die Anwendung der Abstandsvorschriften rügt, zeigt sie ebenso wenig einen Grund auf, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Hinsichtlich ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof verkenne die gesetzlichen Abstandsvorschriften, mache die Ausnahme zur Regel und geriere sich als „Quasi-Gesetzgeber“, übersieht sie, dass der bloße Umstand, dass ein Richter bei der Würdigung des Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung einen anderen Standpunkt vertritt als ein Beteiligter, regelmäßig nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für falsche Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, B. v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225 f., juris Rn. 4 m. w. N. u. a. auf BVerfG, B. v. 20.7.2002 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58/12 - NVwZ-RR 2013, 341/343). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt erst vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (BVerfG, B. v. 28.7.2014 - 1 BvR 1925/13 - juris Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seinen Beschluss u. a. damit, die für ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO erforderliche Atypik dürfte bei summarischer Prüfung aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren zu bejahen sein. Da die atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich u. a. darauf beruhe, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich seien, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden könnten, was jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit dem hier zulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken gelte, nötige dies aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen, weil sich dies aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk ergebe (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17 m. w. N. auf BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsauffassung unsachlich oder willkürlich wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Vielmehr folgt der Verwaltungsgerichtshof der in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil zum einschlägigen Art. 63 BayBO entwickelten Rechtsauffassung (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; in diese Richtung auch NdsOVG, B. v. 13.2.2014 - 12 ME 221/13 - juris Rn. 8 ff., 14 f.); behält jedoch die abschließende Bewertung im Einzelfall ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vor (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17, 19). Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof gebe sich auch noch als Biologe und damit Sachverständiger, verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 VwGO in diesem Zusammenhang Mängel der behördlichen Sachverhaltsfeststellung aufzeigt und sich in der Folgenabwägung auf Allgemeinwissen zur Vegetation von Äpfeln stützt, wozu es keiner besonderen Sachkunde bedarf, sowie auf eine Prognose zum zeitlichen Ablauf des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens. Dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die ergänzende Sachaufklärung dem Hauptsacheverfahren überlässt, ist dem Charakter des Eilverfahrens mit seiner sachnotwendig geringeren Prüfungsdichte (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81 m. w. N.) geschuldet. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist darin nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage auf einem ihrer Obstanbaufläche benachbarten Grundstück ab.

Hiergegen richtet sich die - mit einem Befangenheitsantrag gegen die am Beschluss vom 19. August 2014 mitwirkenden Richter verbundene - Anhörungsrüge der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Verhalten der Richter gebe hinreichend Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Verfahrensleitung und eine Behinderung der Ausübung der Rechte der Antragstellerin. Dies zeige sich in einer zu kurzen Fristsetzung zur Äußerung, einer verzögerten Zustellung von Anlage zur Beschwerdeschrift der Beigeladenen, einer Nichtberücksichtigung und Nichtwürdigung eines Schriftsatzes und in der Rechtsauffassung der Richter.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte Bl. 92 f. [richtig: 82 f.], 84 f., 86 f.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragstellerin vertiefte ihr Vorbringen und ergänzte insbesondere, eine Verlängerung der zu kurzen Frist zu beantragen, sei ihr wegen des dazwischen liegenden Feiertags nicht mehr zumutbar gewesen, da sie nicht auf deren Gewährung am letzten Tag der Frist habe vertrauen können. Bei der Fristsetzung sei nicht auf den Sitz ihres Bevollmächtigten, sondern den Gerichtssitz abzustellen. Für die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes spreche die Nichterwähnung eines beigefügten Gutachtens und das Nichtberücksichtigen des Interesses der Antragstellerin an der Fledermauspopulation. Die grob fehlerhafte und willkürliche Handhabung der Abstandsflächenregelung sei nicht mehr vertretbar; der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Folgenabwägung willkürlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich des Verfahrens 22 CS 14.1597.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehrte (offen gelassen von BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662), denn der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B. v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; BVerfG, B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m. w. N.).

1. Aus den von der Antragstellerin gerügten gerichtlichen Verfahrenshandlungen ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

a) Die von der Antragstellerin als unverhältnismäßig kurz gerügte Äußerungsfrist zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 11. August 2014 für den Zeitraum 14.-18. August 2014 ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die ihr zur Äußerung auf einen Schriftsatz vom 11. August 2014 für die Zeit vom 14. August bis 18. August 2014 gesetzte Äußerungsfrist sei unverhältnismäßig kurz gewesen, zumal der 15. August 2014 ein Feiertag gewesen sei und dazwischen noch das Wochenende gelegen habe. Für die kurze Fristsetzung habe kein Anlass bestanden, da der Schriftsatz bereits am 11. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, aber ihr nicht zeitnah per Telefax zugesandt worden sei. Eine Verlängerung der Frist zu beantragen, sei ihr wegen des dazwischen liegenden Feiertags am Gerichtssitz nicht mehr zumutbar gewesen, da sie nicht auf deren Gewährung am letzten Tag der Frist habe vertrauen können. Bei der Fristsetzung sei nicht auf den Sitz ihres Bevollmächtigten, sondern den Gerichtssitz abzustellen.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters hat der Senat bei der Fristsetzung berücksichtigt, dass der 15. August 2014 (Mariä Himmelfahrt) zwar in Bayern, aber nicht am Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Antragstellerin ein gesetzlicher Feiertag ist, so dass dem Bevollmächtigten ein weiterer Arbeitstag zur Äußerung zur Verfügung gestanden habe; zudem habe er keinen Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist gestellt, dem „nach den Gepflogenheiten des Senats im Rahmen des Angemessenen entsprochen worden wäre“, sondern nur mitgeteilt, sich fristgerecht zu äußern (VGH-Akte Bl. 82, 84).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Vorliegend blieben dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zwei Arbeitstage zur Äußerung, da Mariä Himmelfahrt am Kanzleisitz in Stromberg in Rheinland-Pfalz kein Feiertag ist (vgl. § 2 Abs. 1 FeiertagsG Rh-Pf), so dass nicht von einer objektiv zu kurz bemessenen Frist ausgegangen werden kann. Bei der Beurteilung der Fristsetzung ist auf den Ort der Handlung abzustellen, also den Sitz des Bevollmächtigten, wie sich aus dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung ergibt, das für ein Verschulden eines Bevollmächtigten an einer Fristversäumnis darauf abstellt, ob dieser am Kanzleisitz alles Erforderliche zur Fristwahrung unternommen hat (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 15, 17 f. m. w. Bsp.).

Zudem teilte der Bevollmächtigte auf die Fristsetzung hin mit, dass er „von der Möglichkeit der Einräumung rechtlichen Gehörs bis Montag, 18.8.2014, 24.00 Uhr, Gebrauch machen wird“ (VGH-Akte 22 CS 14.1834, Bl. 196). Die im Falle einer ihm subjektiv nicht ausreichenden Frist naheliegende Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ergriff er hingegen nicht. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, im Nachhinein eine zuvor rügelos hingenommene gerichtliche Verfahrenshandlung zu korrigieren, wenn die rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrumente nicht genutzt werden. Dies ist hier aber der Fall, denn eine Verlängerung der richterlich gesetzten Äußerungsfrist war weder rechtlich noch sachlich ausgeschlossen. Es lagen auch aus Sicht der Antragstellerin keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre; im Gegenteil wäre ihm nach der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden „nach den Gepflogenheiten des Senats im Rahmen des Angemessenen entsprochen worden“. Eine Verlängerung der Frist jedenfalls am Morgen des letzten Tages der Frist per Telefax zu beantragen und - zur eigenen Absicherung - ggf. telefonisch beim Berichterstatter nachzufragen, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben werde, war ihm nicht unzumutbar.

b) Auch die von der Antragstellerin als verzögert gerügte Zuleitung der Anlagen zur Beschwerdebegründung am 7. August 2014 ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, ihr seien die Anlagen zur Beschwerdeschrift der Beigeladenen erst am 7. August 2014 zugestellt worden, obwohl diese dem Verwaltungsgerichtshof bereits am 24. Juli 2014 mit der Beschwerdeschrift zugegangen seien. Hätten nicht ausreichend Abschriften vorgelegen, hätten diese vom Verwaltungsgerichtshof auf Kosten der Beigeladenen gefertigt werden können.

Der Berichterstatter führte hierzu aus, dass er die Gründe für eine verzögerte Zusendung von Anlagen aus der Erinnerung - die Akten lagen ihm nicht mehr vor - nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen könne; es könnte auch daran gelegen haben, dass die Anlagen (z. B. Fotos und Grafiken) zunächst nur als Telefax bzw. Schwarz-Weiß-Kopie und damit schlecht leserlich vorgelegen hätten (VGH-Akte Bl. 85).

Wie sich den Gerichtsakten entnehmen lässt, waren die Anlagen, ein dickes Geheft verschiedener Unterlagen, der Beschwerdebegründung der Beigeladenen nicht beigefügt. Die Beschwerdebegründung wurde dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des Deckblatts „vorab per Telefax ohne Anlagen“ übermittelt (Schriftsatz vom 22.7.2014, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 2) und der Antragstellerin, die sich zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 gegen eine etwaige Beschwerde der Beigeladenen verwahrt hatte, mit der Erstzustellung zugesandt. Ein Original der Beschwerdeschrift erreichte den Verwaltungsgerichtshof zwar am 24. Juli 2014; der aber daraufhin Exemplare der Anlagen nachforderte, die er am 1. August 2014 erhielt und - entsprechend der Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juli 2014 - an die Antragstellerin versandte (ebenda, Bl. 41 f.). Selbst wenn es sich nicht nur um eine allein der Beigeladenen, sondern - teilweise - auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzurechnende Verzögerung der Zusendung der Anlagen handeln sollte, war diese nach Aktenlage jedenfalls keine aus der Sicht einer Partei nicht mehr verständliche und offensichtlich unhaltbare Handlung, die den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckte. Dass die Anlagen die Antragstellerin auf dem Postweg erst einen Tag vor Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erreichten, hinderte die Antragstellerin jedenfalls nicht daran, ggf. unter Verweis auf diese Zusendung eine Verlängerung ihrer Äußerungsfrist zu beantragen. Das aber unterließ sie, sondern äußerte sich fristgerecht und rügelos am 7. August 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 59 ff.), so dass die obigen Ausführungen zum unterlassenen Fristverlängerungsgesuch entsprechend gelten.

2. Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Schriftsatz vom 18. August 2014 in seinem am 19. August 2014 ergangenen Beschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt, zeigt ebenfalls keinen Grund auf, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, das gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der gerichtlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen, begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO, wie das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zeigt, sondern erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen ein unbefangener Beteiligter objektiv die Schlussfolgerung ziehen kann, dass die entscheidenden Richter nicht (mehr) gewillt waren, sein Vorbringen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (SächsOVG, B. v. 17.11.2008 - 5 A 154/08 - juris Rn. 7 ff.). Das kann der Fall sein, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, B. v. 23.9.1990 - 2 B 99/91 - NJW 1992, 257, juris Rn. 6 m. w. N.), z. B. wenn die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist gefasst wurde und deshalb ein fristgerecht eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt wurde (BVerwG a. a. O.).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach Aktenlage hat der Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der für die Antragstellerin laufenden Frist entschieden und ihr entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis genommen.

a) Zutreffend ist zunächst die Rüge der Antragstellerin, ihr Schriftsatz vom 18. August 2014 sei im Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt worden, was auch die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter bestätigen (VGH-Akte Bl. 92, 94).

b) Aus der Nichterwähnung allein lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen worden wäre.

Generell sind die Gerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfG, B. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 - BVerfGE 5, 22/24, st. Rspr.); begrenzt ist die Bescheidungspflicht namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (BVerfG, B. v. 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293/295). Nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1 VwGO sind bei Beschlüssen (nur) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, ihr Schriftsatz vom 18. September 2014 sei nicht im Beschluss vom 19. August 2014 erwähnt worden, obwohl sie darin die Brand- und Eiswurfgefahr konkret beschrieben habe; der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr ausgeführt, sie habe zur Eiswurf- und Brandgefahr nur abstrakt und nicht konkret vorgetragen. Für die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes spreche auch die Nichterwähnung eines beigefügten Gutachtens und die Nichtberücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fledermauspopulation.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter hat der Senat den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. August 2014 in seinem Beschluss zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber inhaltlich - insbesondere unter II.6 und II.7 des Beschlusses - berücksichtigt.

Schriftsätzlich hatte die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Brand- und Eiswurfgefahr auf die Hochwertigkeit ihrer Spalierobstanlagen, deren Bedeutung für ihre wirtschaftliche Existenz und die Empfindlichkeit des die Anlage umgebenden ökologischen Systems mit Populationen von Fledermäusen und Schadinsekten hingewiesen (Schriftsatz vom 18.8.2014, S. 9-11, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 208-210). Sie habe nur einen einzigen Obstabnehmer, dessen Abnahme bei Minderung der Obstqualität nicht mehr gewährleistet werden könne, wodurch sie mangels Lagerkapazitäten und wegen geringerer Einnahmen in ihrer Existenz gefährdet sei. Die angefochtene Genehmigung enthalte keine Nebenbestimmungen zum Schutz vor Eiswurf; Nebenbestimmungen könnten wegen des geringen Abstands auch nicht verhindern, dass im Brandfall herabfallende Rotorblätter die Spalierobstanlagen in Brand setzten; eine Abschaltauflage für den Brandfall enthalte der angefochtene Bescheid nicht (a. a. O. S. 12 ff., Bl. 211 ff.).

Auf diesen Vortrag ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eingegangen, wenn er (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 19-22, unter II.6. und II.7.) ausführt, die rechtliche Haltbarkeit der ergänzenden behördlichen Ermessenserwägungen könne im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden; eine Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege habe insofern wohl keine genügende Aussagekraft; zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch von der Windkraftanlage ausgehende Wirkungen sei die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft einzuholen (a. a. O. Rn. 19).

Ausdrücklich ließ der Verwaltungsgerichtshof für das Eilverfahren offen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten, „nicht zu den Zwecken des Abstandsflächenrechts“ gehörenden Belange des Natur- und Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen überhaupt berücksichtigt werden könnten (a. a. O. Rn. 20). Er maß dem Gutachten zur Fledermauspopulation also rechtlich für seine Entscheidung keine Bedeutung zu, so dass sich ein näheres Eingehen darauf von seinem Rechtsstandpunkt aus erübrigte.

Auch auf die Brand- und Eiswurfgefahr ging der Verwaltungsgerichtshof ein: Soweit die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Brand- und Eiswurfgefahr geltend gemacht habe, habe sie nur die abstrakte Möglichkeit solcher Gefahren aufgezeigt, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass derartigen Gefahren nicht durch die Konzeption der Anlage und den Genehmigungsbescheid ausreichend vorgebeugt werden könne (a. a. O. Rn. 22). Nach Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. September 2013 sind die „Angaben zur Eiserkennung“ (Vorhabenskonzept unter 3.5.1) und das „Brandschutzkonzept“ (ebenda unter 3.5.3) zum Bestandteil dieses Bescheids und mithin für verbindlich erklärt worden. Darin werden die Abschaltautomatiken im Eisansatz- und im Brandfall näher erläutert, so dass der Verwaltungsgerichtshof deren Bewertung auf den Vorwurf der Antragstellerin hin, der angefochtene Bescheid enthalte keine wirksamen durch Nebenbestimmungen verbindlich vorgegebenen Abschaltautomatiken, dem Hauptsacheverfahren überlassen konnte.

Schließlich ging der Verwaltungsgerichtshof auch auf die geltend gemachte Existenzgefährdung ein, wozu er eine weitere sachverständige Stellungnahme im Hauptsacheverfahren für erforderlich hielt; zudem stellte er sie im Eilverfahren in seine Interessen- und Folgenabwägung ein, wenn auch mit geringerem Gewicht als von der Antragstellerin begehrt (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 25, unter II.8.), denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobst- und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls im geringeren Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen sei, im Jahr 2014 also „nur“ noch die Reifephase des Obstes anstehe und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginne. Bis dahin aber könne mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerechnet werden. Keinesfalls könne angenommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung infolge von Beeinträchtigungen ihres Obstanbaus durch die Windkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt einstellen könnte. (BayVGH, a. a. O. Rn. 25).

c) Ebenso wenig rechtfertigt das Vorliegen des mit Gründen versehenen Beschlusses bereits am Nachmittag des Folgetags objektiv den Schluss der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits vor Ablauf der ihr gesetzten Äußerungsfrist eine abschließende Auffassung gebildet und auch in Ansehung ihrer Stellungnahme nicht mehr revidiert.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass der Beschluss bereits am Folgetag um 16.10 Uhr mit Gründen versehen vorgelegen habe, beweise, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung bereits beschlossene Sache gewesen sei.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter habe es den praktischen Gepflogenheiten entsprechend vorbereitende Arbeiten des Senats gegeben; der Schriftsatz vom 18. August 2014 sei aber in Erwägung gezogen, die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage darauf hin überprüft und eingearbeitet worden (VGH-Akte Bl. 82, 84).

Da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin am 18. August 2014 um 18.29 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 200) und der Zusendung des Beschlusses am 19. August 2014 um 16.13 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 295) noch mehr als ein halber Arbeitstag gelegen hat, der erfahrungsgemäß für eine Beratung und Einarbeitung neuer Gesichtspunkte in ein zwecks zeitnaher Abfassung der Entscheidung vorbereitetes vorläufiges Votum ausreicht, kann allein aus dem zeitnahen Versand des mit Gründen versehenen Beschlusses nicht gefolgert werden, dieser sei bereits am Vortag vor Fristablauf und unter Missachtung des abschließenden Vortrags der Antragstellerin fertiggestellt worden.

3. Soweit die Antragstellerin eine grob willkürliche Rechtsanwendung insbesondere betreffend die Anwendung der Abstandsvorschriften rügt, zeigt sie ebenso wenig einen Grund auf, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Hinsichtlich ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof verkenne die gesetzlichen Abstandsvorschriften, mache die Ausnahme zur Regel und geriere sich als „Quasi-Gesetzgeber“, übersieht sie, dass der bloße Umstand, dass ein Richter bei der Würdigung des Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung einen anderen Standpunkt vertritt als ein Beteiligter, regelmäßig nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für falsche Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, B. v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225 f., juris Rn. 4 m. w. N. u. a. auf BVerfG, B. v. 20.7.2002 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58/12 - NVwZ-RR 2013, 341/343). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt erst vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (BVerfG, B. v. 28.7.2014 - 1 BvR 1925/13 - juris Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seinen Beschluss u. a. damit, die für ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO erforderliche Atypik dürfte bei summarischer Prüfung aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren zu bejahen sein. Da die atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich u. a. darauf beruhe, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich seien, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden könnten, was jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit dem hier zulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken gelte, nötige dies aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen, weil sich dies aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk ergebe (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17 m. w. N. auf BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsauffassung unsachlich oder willkürlich wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Vielmehr folgt der Verwaltungsgerichtshof der in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil zum einschlägigen Art. 63 BayBO entwickelten Rechtsauffassung (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; in diese Richtung auch NdsOVG, B. v. 13.2.2014 - 12 ME 221/13 - juris Rn. 8 ff., 14 f.); behält jedoch die abschließende Bewertung im Einzelfall ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vor (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17, 19). Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof gebe sich auch noch als Biologe und damit Sachverständiger, verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 VwGO in diesem Zusammenhang Mängel der behördlichen Sachverhaltsfeststellung aufzeigt und sich in der Folgenabwägung auf Allgemeinwissen zur Vegetation von Äpfeln stützt, wozu es keiner besonderen Sachkunde bedarf, sowie auf eine Prognose zum zeitlichen Ablauf des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens. Dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die ergänzende Sachaufklärung dem Hauptsacheverfahren überlässt, ist dem Charakter des Eilverfahrens mit seiner sachnotwendig geringeren Prüfungsdichte (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81 m. w. N.) geschuldet. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist darin nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.