Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung des Richters ... als Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht die Besorgnis der Befangenheit geltend gegen den gesetzlichen Einzelrichter, der seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Slowenien und seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe hierfür abgelehnt hat (VG Augsburg, B.v. 24.11.2017 – Au 6 S. 17.50364). Er erhebt die Gehörsrüge, hilfsweise stellt er einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und rügt eine Befangenheit des Einzelrichters.

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 19. September 2017 Asyl beantragte.

Nachdem für den Antragsteller ein Eurodac-Treffer für Slowenien vorlag, richtete das Bundesamt am 16. Oktober 2017 ein Übernahmeersuchen an die slowenischen Behörden (unter Verweis auf die dortige Antragstellung am 31.7.2017). Diese erklärten mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (Bl. 90 der Bundesamtsakte).

Mit Bescheid vom 2. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Hiergegen erhob der Kläger am 7. November 2017 Klage, über die noch nicht entschieden wurde. Darüber hinaus beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht. Er kündigte an, Klage und Eilantrag würden nach der Akteneinsicht begründet werden.

Mit zwei Schreiben vom 13. November 2017 gewährte der Einzelrichter dem Bevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht durch Übersendung eines Datenträgers mit der auf CD gespeicherten elektronischen Akte der Antragsgegnerin und bat darum, den Eilantrag bis zum 23. November 2017 zu begründen. Beide Schreiben wurden ausweislich des Postauslauf-Stempels am 13. November 2017 versandt. Eine Begründung des Antrags erfolgte in der gesetzten Frist nicht.

Am 24. November 2017 lehnte der Einzelrichter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab (VG Augsburg, B.v. 24.11.2017 – Au 6 S. 17.50364).

Am 29. November 2017 ging per Telefax eine Antragsbegründung unter Bezugnahme auf die Erstzustellungsverfügung beim Verwaltungsgericht ein.

Am 1. Dezember 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 24. November 2017, beantragte die Fortsetzung des Verfahrens unter Abänderung dieses Beschlusses und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Weiter lehnte er den erkennenden Richter wegen Befangenheit ab.

Zur Begründung führte er aus, die gesetzliche Klagebegründungsfrist ende erst am 6. Dezember 2017, was analog auch für die Antragsbegründung zu gelten habe. Der Einzelrichter habe jedenfalls diese Mindestfrist zur Antragsbegründung nicht abgewartet und dadurch zu erkennen gegeben, er wolle diese nicht beachten, was das rechtliche Gehör des Antragstellers missachte. Da nicht zu erwarten sei, dass der Einzelrichter seinen eigenen Beschluss unbefangen prüfe, sei er abzulehnen.

Der Einzelrichter gab hierzu am 4. Dezember 2017 eine dienstliche Stellungahme ab, welche sein Vertreter den Beteiligten zur Stellungnahme bis 15. Dezember 2017 zuleitete. Der Einzelrichter verwies auf seine Verfügung vom 13. November 2017 und den in Eilverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (arg. ex § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 1 und § 82 AsylG).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzte sein Vorbringen dahin, außer der gerichtlichen Verfügung vom 9. November 2017 [Erstzustellung von Klage und Eilantrag] und vom 13. November 2017 [Übersendung der Behördenakten als Datenträger] liege ihm keine Verfügung vor, insbesondere keine mit einer Fristsetzung für die Antragsbegründung bis 23. November 2017. Selbst wenn eine solche Verfügung ergangen wäre, begründe diese eine Besorgnis der Befangenheit, denn die Monatsfrist sei um etwa zwei Wochen gekürzt worden und sei auch durch den Beschleunigungsgrundsatz nicht gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin hat sich in der bis zum 15. Dezember 2017 gesetzten Äußerungsfrist nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag auf Ablehnung des als gesetzlicher Einzelrichter handelnden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Über das verfahrensgegenständliche Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter konnte durch die nach Nr. II. 4. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständigen Richter der Kammer entschieden werden.

Der gestellte Antrag auf Ablehnung ist vorrangig gegenüber der Gehörsrüge und dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, denn da für beide Verfahren der gesetzliche Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 152a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO zuständig ist, muss vor deren gerichtlicher Behandlung geklärt sein, wer gesetzlicher Einzelrichter ist (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Zwar setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 14.11.2012 – BVerwG 2 KSt 1.11 – BA S. 4). Dabei kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden, denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Persönlichkeit des Richters, nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein einem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn sich die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungen des Richters so weit von rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht einer Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch der Eindruck einer unsachlichen Einstellung des Richters erweckt wird (BayVGH, B.v. 31.5.2011 – 5 ZB 11.831 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben kann vorliegend nicht von einer Befangenheit des Einzelrichters ausgegangen werden. Aus den vom Antragsteller gerügten richterlichen Verfahrenshandlungen ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Die Fristsetzung mit Verfügung vom 13. November 2017 zur Begründung des Eilantrags bis 23. November 2017 ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen.

a) Die Fristsetzung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Zwar gilt in Fällen der Asylantragsablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wie sie hier vorliegt, mangels ausdrücklicher Verweisung nicht die gesetzliche Antrags- und Entscheidungsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 AsylG von je einer Woche, sondern gilt nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nur die Antragsfrist von einer Woche für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine ausdrückliche Begründungsfrist ist hierfür gesetzlich nicht vorgegeben.

Gleichwohl ist die Setzung einer Begründungsfrist – wie hier – nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ein zulässiges Instrument der richterlichen Verfahrensgestaltung. Dies betonend hat der Gesetzgeber in § 74 Abs. 2 AsylG nicht nur eine generelle Frist zur Klagebegründung von einem Monat festgesetzt, sondern auch die entsprechende Geltung der Präklusionsnorm des § 87b Abs. 3 VwGO angeordnet. Fristsetzungen zur Antragsbegründung sind daher ebenfalls zulässig. Dies gilt umso mehr in Antragsverfahren des Eilrechtsschutzes, für welche der Gesetzgeber dem Beschleunigungsgrundsatz größeres Gewicht als in Klageverfahren zugemessen hat, wie die verkürzte Klage- und Antragsfrist von je einer Woche in § 74 Abs. 1 und § 34a Abs. 2 VwGO zeigt. Die Setzung der Begründungsfrist durch den Einzelrichter ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

b) Die Fristsetzung ist der Länge nach nicht zu beanstanden.

aa) Die Klagebegründungsfrist von einem Monat in § 74 Abs. 2 AsylG stellt keine analog geltende Mindestfrist für die Antragsbegründung dar.

Die gesetzte Begründungsfrist ist auch der Länge nach nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers kann aus der Höchstfrist zur Klagebegründung von einem Monat in § 74 Abs. 2 AsylG nicht geschlossen werden, dass diese analog eine Mindestfrist für die Antragsbegründung und daher jede kürzere gerichtliche Fristsetzung unzulässig sei. Der Gesetzgeber hat keine Höchstfrist für die Antragsbegründung geregelt. Aus dieser Regelungslücke kann jedoch nicht auf eine analoge Anwendbarkeit der Monatsfrist geschlossen werden, denn Streitgegenstand von Klage und Eilantrag sind wesensverschieden: Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der gesamte Bescheid des Bundesamts einschließlich der Antragsablehnung als unzulässig; Streitgegenstand des Antragsverfahrens – auch nach dem Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers – ist hingegen nur die (von ihm wohl versehentlich als Abschiebungsandrohung bezeichnete) Abschiebungsanordnung. Der Prüfungsgegenstand des Eilantrags ist gegenüber der Klage also wesentlich beschränkt, so dass sich schon aus diesem systematischen Grund eine Analogie verbietet.

Diese inhaltliche Beschränkung des Prüfungsgegenstands ist Ausdruck des im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Beschleunigungsgebots, das seinen speziellen Ausdruck in § 34a Abs. 2 AsylG gefunden hat. Auch die weitere Systematik belegt diesen Befund, verbietet doch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG den Vollzug der angeordneten Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung, was einer vorläufigen gesetzlichen aufschiebenden Wirkung gleichkommt, während die Klage im Umkehrschluss aus § 75 Abs. 1 AsylG von vornherein keine aufschiebende Wirkung hat. Gerade die ausnahmsweise gesetzliche Hemmung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterstreicht systematisch die Eilbedürftigkeit des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes und das geltende Beschleunigungsgebot.

Schließlich hat der Gesetzgeber für alle Antragsverfahren des Eilrechtsschutzes in asylrechtlichen Streitigkeiten den gesetzlichen Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet, was ebenso dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung trägt.

Dies zusammen genommen verbietet sich die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertretene analoge Anwendung der Klagebegründungsfrist von einem Monat in § 74 Abs. 2 AsylG als Mindestfrist für die Antragsbegründung.

bb) Die gesetzte Antragsbegründungsfrist ist in ihrer Länge nicht zu beanstanden.

Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 13. November 2017 eine Frist zur Begründung des Eilantrags bis 23. November 2017 gesetzt. Diese Frist ist auch unter Abzug einer üblichen Postlaufzeit von bis zu drei Tagen nicht zu beanstanden, da dem Bevollmächtigten des Antragstellers bis zum Fristablauf noch eine Bearbeitungsfrist von knapp einer Woche verblieb.

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.9.2014 – 22 CS 14.1834 – juris Rn. 15 zu einer Frist von zwei Arbeitstagen).

Danach war die hier verbleibende Frist von mindestens sechs Tagen (bei normalem Postlauf) nicht zu kurz und verletzte den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

c) Die Entscheidung des Einzelrichters über den Eilantrag am Tag nach Ablauf der gesetzten Frist zu dessen Begründung ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen.

Ausweislich der Gerichtsakten hatte der Einzelrichter die Fristsetzung bis 23. November 2017 gleichzeitig mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. November 2017 verfügt; beide Schreiben sind ausweislich der Gerichtsakten und des Postauslaufvermerks noch am selben Tag ausgelaufen (VG-Akte Bl. 18 ff.). Nach – aus seiner Sicht – ergebnislosem Fristablauf traf der Einzelrichter den Beschluss am 24. November 2017 (VG-Akte Bl. 24 ff.). Er hat damit aus seiner Sicht alles getan, um dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren und eine rechtzeitige Begründung des Eilantrags sicherzustellen.

Ob das Schreiben mit Fristsetzung bis 23. November 2017 auf dem Postweg verloren gegangen ist, während das gleichzeitig versandte Schreiben mit Datenträger den Bevollmächtigten des Antragstellers erreicht hat, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Eine zur Befangenheit führende richterliche Verfahrensgestaltung liegt darin nicht, denn in seinem Verantwortungsbereich hatte der Einzelrichter alles Erforderliche für eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung getan. Risiken des Postlaufs liegen außerhalb seines Einflusses. Daher ist dies nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen.

3. Ob in der tatsächlichen Verkettung der Geschehnisse – Fristsetzung und möglicher Verlust des sie enthaltenden Schreibens auf dem Postweg – das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt worden ist, ist Prüfungsgegenstand der ebenfalls erhobenen Gehörsrüge, aber nicht des Befangenheitsantrags.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Dez. 2017 - Au 6 S 17.50497 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

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(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Dez. 2017 - Au 6 S 17.50497 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 22 CS 14.1834

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...,

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage auf einem ihrer Obstanbaufläche benachbarten Grundstück ab.

Hiergegen richtet sich die - mit einem Befangenheitsantrag gegen die am Beschluss vom 19. August 2014 mitwirkenden Richter verbundene - Anhörungsrüge der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Verhalten der Richter gebe hinreichend Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Verfahrensleitung und eine Behinderung der Ausübung der Rechte der Antragstellerin. Dies zeige sich in einer zu kurzen Fristsetzung zur Äußerung, einer verzögerten Zustellung von Anlage zur Beschwerdeschrift der Beigeladenen, einer Nichtberücksichtigung und Nichtwürdigung eines Schriftsatzes und in der Rechtsauffassung der Richter.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte Bl. 92 f. [richtig: 82 f.], 84 f., 86 f.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragstellerin vertiefte ihr Vorbringen und ergänzte insbesondere, eine Verlängerung der zu kurzen Frist zu beantragen, sei ihr wegen des dazwischen liegenden Feiertags nicht mehr zumutbar gewesen, da sie nicht auf deren Gewährung am letzten Tag der Frist habe vertrauen können. Bei der Fristsetzung sei nicht auf den Sitz ihres Bevollmächtigten, sondern den Gerichtssitz abzustellen. Für die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes spreche die Nichterwähnung eines beigefügten Gutachtens und das Nichtberücksichtigen des Interesses der Antragstellerin an der Fledermauspopulation. Die grob fehlerhafte und willkürliche Handhabung der Abstandsflächenregelung sei nicht mehr vertretbar; der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Folgenabwägung willkürlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich des Verfahrens 22 CS 14.1597.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehrte (offen gelassen von BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662), denn der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B. v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; BVerfG, B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m. w. N.).

1. Aus den von der Antragstellerin gerügten gerichtlichen Verfahrenshandlungen ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

a) Die von der Antragstellerin als unverhältnismäßig kurz gerügte Äußerungsfrist zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 11. August 2014 für den Zeitraum 14.-18. August 2014 ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die ihr zur Äußerung auf einen Schriftsatz vom 11. August 2014 für die Zeit vom 14. August bis 18. August 2014 gesetzte Äußerungsfrist sei unverhältnismäßig kurz gewesen, zumal der 15. August 2014 ein Feiertag gewesen sei und dazwischen noch das Wochenende gelegen habe. Für die kurze Fristsetzung habe kein Anlass bestanden, da der Schriftsatz bereits am 11. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, aber ihr nicht zeitnah per Telefax zugesandt worden sei. Eine Verlängerung der Frist zu beantragen, sei ihr wegen des dazwischen liegenden Feiertags am Gerichtssitz nicht mehr zumutbar gewesen, da sie nicht auf deren Gewährung am letzten Tag der Frist habe vertrauen können. Bei der Fristsetzung sei nicht auf den Sitz ihres Bevollmächtigten, sondern den Gerichtssitz abzustellen.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters hat der Senat bei der Fristsetzung berücksichtigt, dass der 15. August 2014 (Mariä Himmelfahrt) zwar in Bayern, aber nicht am Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Antragstellerin ein gesetzlicher Feiertag ist, so dass dem Bevollmächtigten ein weiterer Arbeitstag zur Äußerung zur Verfügung gestanden habe; zudem habe er keinen Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist gestellt, dem „nach den Gepflogenheiten des Senats im Rahmen des Angemessenen entsprochen worden wäre“, sondern nur mitgeteilt, sich fristgerecht zu äußern (VGH-Akte Bl. 82, 84).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Vorliegend blieben dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zwei Arbeitstage zur Äußerung, da Mariä Himmelfahrt am Kanzleisitz in Stromberg in Rheinland-Pfalz kein Feiertag ist (vgl. § 2 Abs. 1 FeiertagsG Rh-Pf), so dass nicht von einer objektiv zu kurz bemessenen Frist ausgegangen werden kann. Bei der Beurteilung der Fristsetzung ist auf den Ort der Handlung abzustellen, also den Sitz des Bevollmächtigten, wie sich aus dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung ergibt, das für ein Verschulden eines Bevollmächtigten an einer Fristversäumnis darauf abstellt, ob dieser am Kanzleisitz alles Erforderliche zur Fristwahrung unternommen hat (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 15, 17 f. m. w. Bsp.).

Zudem teilte der Bevollmächtigte auf die Fristsetzung hin mit, dass er „von der Möglichkeit der Einräumung rechtlichen Gehörs bis Montag, 18.8.2014, 24.00 Uhr, Gebrauch machen wird“ (VGH-Akte 22 CS 14.1834, Bl. 196). Die im Falle einer ihm subjektiv nicht ausreichenden Frist naheliegende Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ergriff er hingegen nicht. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, im Nachhinein eine zuvor rügelos hingenommene gerichtliche Verfahrenshandlung zu korrigieren, wenn die rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrumente nicht genutzt werden. Dies ist hier aber der Fall, denn eine Verlängerung der richterlich gesetzten Äußerungsfrist war weder rechtlich noch sachlich ausgeschlossen. Es lagen auch aus Sicht der Antragstellerin keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre; im Gegenteil wäre ihm nach der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden „nach den Gepflogenheiten des Senats im Rahmen des Angemessenen entsprochen worden“. Eine Verlängerung der Frist jedenfalls am Morgen des letzten Tages der Frist per Telefax zu beantragen und - zur eigenen Absicherung - ggf. telefonisch beim Berichterstatter nachzufragen, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben werde, war ihm nicht unzumutbar.

b) Auch die von der Antragstellerin als verzögert gerügte Zuleitung der Anlagen zur Beschwerdebegründung am 7. August 2014 ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, ihr seien die Anlagen zur Beschwerdeschrift der Beigeladenen erst am 7. August 2014 zugestellt worden, obwohl diese dem Verwaltungsgerichtshof bereits am 24. Juli 2014 mit der Beschwerdeschrift zugegangen seien. Hätten nicht ausreichend Abschriften vorgelegen, hätten diese vom Verwaltungsgerichtshof auf Kosten der Beigeladenen gefertigt werden können.

Der Berichterstatter führte hierzu aus, dass er die Gründe für eine verzögerte Zusendung von Anlagen aus der Erinnerung - die Akten lagen ihm nicht mehr vor - nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen könne; es könnte auch daran gelegen haben, dass die Anlagen (z. B. Fotos und Grafiken) zunächst nur als Telefax bzw. Schwarz-Weiß-Kopie und damit schlecht leserlich vorgelegen hätten (VGH-Akte Bl. 85).

Wie sich den Gerichtsakten entnehmen lässt, waren die Anlagen, ein dickes Geheft verschiedener Unterlagen, der Beschwerdebegründung der Beigeladenen nicht beigefügt. Die Beschwerdebegründung wurde dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des Deckblatts „vorab per Telefax ohne Anlagen“ übermittelt (Schriftsatz vom 22.7.2014, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 2) und der Antragstellerin, die sich zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 gegen eine etwaige Beschwerde der Beigeladenen verwahrt hatte, mit der Erstzustellung zugesandt. Ein Original der Beschwerdeschrift erreichte den Verwaltungsgerichtshof zwar am 24. Juli 2014; der aber daraufhin Exemplare der Anlagen nachforderte, die er am 1. August 2014 erhielt und - entsprechend der Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juli 2014 - an die Antragstellerin versandte (ebenda, Bl. 41 f.). Selbst wenn es sich nicht nur um eine allein der Beigeladenen, sondern - teilweise - auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzurechnende Verzögerung der Zusendung der Anlagen handeln sollte, war diese nach Aktenlage jedenfalls keine aus der Sicht einer Partei nicht mehr verständliche und offensichtlich unhaltbare Handlung, die den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckte. Dass die Anlagen die Antragstellerin auf dem Postweg erst einen Tag vor Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erreichten, hinderte die Antragstellerin jedenfalls nicht daran, ggf. unter Verweis auf diese Zusendung eine Verlängerung ihrer Äußerungsfrist zu beantragen. Das aber unterließ sie, sondern äußerte sich fristgerecht und rügelos am 7. August 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 59 ff.), so dass die obigen Ausführungen zum unterlassenen Fristverlängerungsgesuch entsprechend gelten.

2. Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Schriftsatz vom 18. August 2014 in seinem am 19. August 2014 ergangenen Beschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt, zeigt ebenfalls keinen Grund auf, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, das gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der gerichtlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen, begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO, wie das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zeigt, sondern erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen ein unbefangener Beteiligter objektiv die Schlussfolgerung ziehen kann, dass die entscheidenden Richter nicht (mehr) gewillt waren, sein Vorbringen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (SächsOVG, B. v. 17.11.2008 - 5 A 154/08 - juris Rn. 7 ff.). Das kann der Fall sein, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, B. v. 23.9.1990 - 2 B 99/91 - NJW 1992, 257, juris Rn. 6 m. w. N.), z. B. wenn die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist gefasst wurde und deshalb ein fristgerecht eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt wurde (BVerwG a. a. O.).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach Aktenlage hat der Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der für die Antragstellerin laufenden Frist entschieden und ihr entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis genommen.

a) Zutreffend ist zunächst die Rüge der Antragstellerin, ihr Schriftsatz vom 18. August 2014 sei im Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt worden, was auch die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter bestätigen (VGH-Akte Bl. 92, 94).

b) Aus der Nichterwähnung allein lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen worden wäre.

Generell sind die Gerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfG, B. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 - BVerfGE 5, 22/24, st. Rspr.); begrenzt ist die Bescheidungspflicht namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (BVerfG, B. v. 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293/295). Nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1 VwGO sind bei Beschlüssen (nur) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, ihr Schriftsatz vom 18. September 2014 sei nicht im Beschluss vom 19. August 2014 erwähnt worden, obwohl sie darin die Brand- und Eiswurfgefahr konkret beschrieben habe; der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr ausgeführt, sie habe zur Eiswurf- und Brandgefahr nur abstrakt und nicht konkret vorgetragen. Für die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes spreche auch die Nichterwähnung eines beigefügten Gutachtens und die Nichtberücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fledermauspopulation.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter hat der Senat den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. August 2014 in seinem Beschluss zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber inhaltlich - insbesondere unter II.6 und II.7 des Beschlusses - berücksichtigt.

Schriftsätzlich hatte die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Brand- und Eiswurfgefahr auf die Hochwertigkeit ihrer Spalierobstanlagen, deren Bedeutung für ihre wirtschaftliche Existenz und die Empfindlichkeit des die Anlage umgebenden ökologischen Systems mit Populationen von Fledermäusen und Schadinsekten hingewiesen (Schriftsatz vom 18.8.2014, S. 9-11, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 208-210). Sie habe nur einen einzigen Obstabnehmer, dessen Abnahme bei Minderung der Obstqualität nicht mehr gewährleistet werden könne, wodurch sie mangels Lagerkapazitäten und wegen geringerer Einnahmen in ihrer Existenz gefährdet sei. Die angefochtene Genehmigung enthalte keine Nebenbestimmungen zum Schutz vor Eiswurf; Nebenbestimmungen könnten wegen des geringen Abstands auch nicht verhindern, dass im Brandfall herabfallende Rotorblätter die Spalierobstanlagen in Brand setzten; eine Abschaltauflage für den Brandfall enthalte der angefochtene Bescheid nicht (a. a. O. S. 12 ff., Bl. 211 ff.).

Auf diesen Vortrag ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eingegangen, wenn er (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 19-22, unter II.6. und II.7.) ausführt, die rechtliche Haltbarkeit der ergänzenden behördlichen Ermessenserwägungen könne im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden; eine Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege habe insofern wohl keine genügende Aussagekraft; zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch von der Windkraftanlage ausgehende Wirkungen sei die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft einzuholen (a. a. O. Rn. 19).

Ausdrücklich ließ der Verwaltungsgerichtshof für das Eilverfahren offen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten, „nicht zu den Zwecken des Abstandsflächenrechts“ gehörenden Belange des Natur- und Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen überhaupt berücksichtigt werden könnten (a. a. O. Rn. 20). Er maß dem Gutachten zur Fledermauspopulation also rechtlich für seine Entscheidung keine Bedeutung zu, so dass sich ein näheres Eingehen darauf von seinem Rechtsstandpunkt aus erübrigte.

Auch auf die Brand- und Eiswurfgefahr ging der Verwaltungsgerichtshof ein: Soweit die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Brand- und Eiswurfgefahr geltend gemacht habe, habe sie nur die abstrakte Möglichkeit solcher Gefahren aufgezeigt, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass derartigen Gefahren nicht durch die Konzeption der Anlage und den Genehmigungsbescheid ausreichend vorgebeugt werden könne (a. a. O. Rn. 22). Nach Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. September 2013 sind die „Angaben zur Eiserkennung“ (Vorhabenskonzept unter 3.5.1) und das „Brandschutzkonzept“ (ebenda unter 3.5.3) zum Bestandteil dieses Bescheids und mithin für verbindlich erklärt worden. Darin werden die Abschaltautomatiken im Eisansatz- und im Brandfall näher erläutert, so dass der Verwaltungsgerichtshof deren Bewertung auf den Vorwurf der Antragstellerin hin, der angefochtene Bescheid enthalte keine wirksamen durch Nebenbestimmungen verbindlich vorgegebenen Abschaltautomatiken, dem Hauptsacheverfahren überlassen konnte.

Schließlich ging der Verwaltungsgerichtshof auch auf die geltend gemachte Existenzgefährdung ein, wozu er eine weitere sachverständige Stellungnahme im Hauptsacheverfahren für erforderlich hielt; zudem stellte er sie im Eilverfahren in seine Interessen- und Folgenabwägung ein, wenn auch mit geringerem Gewicht als von der Antragstellerin begehrt (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 25, unter II.8.), denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobst- und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls im geringeren Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen sei, im Jahr 2014 also „nur“ noch die Reifephase des Obstes anstehe und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginne. Bis dahin aber könne mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerechnet werden. Keinesfalls könne angenommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung infolge von Beeinträchtigungen ihres Obstanbaus durch die Windkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt einstellen könnte. (BayVGH, a. a. O. Rn. 25).

c) Ebenso wenig rechtfertigt das Vorliegen des mit Gründen versehenen Beschlusses bereits am Nachmittag des Folgetags objektiv den Schluss der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits vor Ablauf der ihr gesetzten Äußerungsfrist eine abschließende Auffassung gebildet und auch in Ansehung ihrer Stellungnahme nicht mehr revidiert.

Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass der Beschluss bereits am Folgetag um 16.10 Uhr mit Gründen versehen vorgelegen habe, beweise, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung bereits beschlossene Sache gewesen sei.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter habe es den praktischen Gepflogenheiten entsprechend vorbereitende Arbeiten des Senats gegeben; der Schriftsatz vom 18. August 2014 sei aber in Erwägung gezogen, die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage darauf hin überprüft und eingearbeitet worden (VGH-Akte Bl. 82, 84).

Da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin am 18. August 2014 um 18.29 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 200) und der Zusendung des Beschlusses am 19. August 2014 um 16.13 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 295) noch mehr als ein halber Arbeitstag gelegen hat, der erfahrungsgemäß für eine Beratung und Einarbeitung neuer Gesichtspunkte in ein zwecks zeitnaher Abfassung der Entscheidung vorbereitetes vorläufiges Votum ausreicht, kann allein aus dem zeitnahen Versand des mit Gründen versehenen Beschlusses nicht gefolgert werden, dieser sei bereits am Vortag vor Fristablauf und unter Missachtung des abschließenden Vortrags der Antragstellerin fertiggestellt worden.

3. Soweit die Antragstellerin eine grob willkürliche Rechtsanwendung insbesondere betreffend die Anwendung der Abstandsvorschriften rügt, zeigt sie ebenso wenig einen Grund auf, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am danach ergangenen Beschluss mitwirkenden Richter zu rechtfertigen.

Hinsichtlich ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof verkenne die gesetzlichen Abstandsvorschriften, mache die Ausnahme zur Regel und geriere sich als „Quasi-Gesetzgeber“, übersieht sie, dass der bloße Umstand, dass ein Richter bei der Würdigung des Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung einen anderen Standpunkt vertritt als ein Beteiligter, regelmäßig nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für falsche Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, B. v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225 f., juris Rn. 4 m. w. N. u. a. auf BVerfG, B. v. 20.7.2002 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58/12 - NVwZ-RR 2013, 341/343). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt erst vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (BVerfG, B. v. 28.7.2014 - 1 BvR 1925/13 - juris Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seinen Beschluss u. a. damit, die für ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO erforderliche Atypik dürfte bei summarischer Prüfung aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren zu bejahen sein. Da die atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich u. a. darauf beruhe, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich seien, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden könnten, was jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit dem hier zulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken gelte, nötige dies aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen, weil sich dies aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk ergebe (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17 m. w. N. auf BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsauffassung unsachlich oder willkürlich wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Vielmehr folgt der Verwaltungsgerichtshof der in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil zum einschlägigen Art. 63 BayBO entwickelten Rechtsauffassung (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; in diese Richtung auch NdsOVG, B. v. 13.2.2014 - 12 ME 221/13 - juris Rn. 8 ff., 14 f.); behält jedoch die abschließende Bewertung im Einzelfall ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vor (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17, 19). Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof gebe sich auch noch als Biologe und damit Sachverständiger, verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 VwGO in diesem Zusammenhang Mängel der behördlichen Sachverhaltsfeststellung aufzeigt und sich in der Folgenabwägung auf Allgemeinwissen zur Vegetation von Äpfeln stützt, wozu es keiner besonderen Sachkunde bedarf, sowie auf eine Prognose zum zeitlichen Ablauf des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens. Dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die ergänzende Sachaufklärung dem Hauptsacheverfahren überlässt, ist dem Charakter des Eilverfahrens mit seiner sachnotwendig geringeren Prüfungsdichte (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81 m. w. N.) geschuldet. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist darin nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)