Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 22 CS 14.2378

published on 27/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 22 CS 14.2378
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Bau und den Betrieb einer Windkraftanlage durch die Beigeladene, für die das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 26. September 2013 (der durch Bescheide vom 5.3.2014, 31.7.2014 und 13.10.2014 geändert oder ergänzt wurde) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Landratsamt hat die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt. Die Windkraftanlage soll insgesamt 186 m hoch sein und ca. 56 m von den Grundstücken entfernt stehen, auf denen die Antragstellerin in der - ca. 80 m von der Windkraftanlage liegenden - Spalierobstanlage ihres Arbeitgebers („Gut Terra Nova GmbH & Co. Betriebs-KG“ - nachfolgend: Fa. G) berufstätig ist; nach ihrem Vortrag fallen dort auch im Winter regelmäßig Arbeiten an.

Die Windkraftanlage ist fast fertig gebaut; der Mast mit der Gondel ist errichtet, die Rotorblätter sind noch zu montieren und es sind über eine Trasse von mehreren Kilometern Leitungen zu verlegen und an die Windkraftanlage anzuschließen, die u. a. der Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz dienen. Nach verschiedenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (an denen die Antragstellerin nicht beteiligt war) blieb - nach derzeitigem Stand - die Arbeitgeberin der Antragstellerin als Eigentümerin der Spalierobstanlage erfolglos (BayVGH, B. v. 19.08.2014 - 22 CS 14.1597: Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 26.9.2013; B. v. 26.11.2014 - 22 CS 14.1834: Zurückweisung einer diesbezüglichen Anhörungsrüge). Danach machte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, sie sei durch den Betrieb der Windkraftanlage während ihrer Arbeiten auf der Spalierobstanlage an Leib und Leben gefährdet (Gefahr von Eiswurf, Brandgefahr). Das Verwaltungsgericht stellte auf ihren Antrag (und die Anträge zweier weiterer Antragsteller) mit Beschlüssen vom 17. September 2014 die aufschiebende Wirkung der von ihnen erhobenen Anfechtungsklagen in vollem Umfang wieder her. Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt, über die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

2. Nachdem die Antragstellerin in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beigeladene trotz der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (B. v. 17.9.2014) Bauarbeiten für den Bau der Leitungstrasse durchführte, beantragte sie einstweilige Sicherungsmaßnahmen gegen die Beigeladene nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht (nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 19.9.2014) mit Beschluss vom 30. September 2014 statt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen mit dem Antrag, unter Änderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. September 2014 den Antrag der Antragstellerinnen abzulehnen; weiter wird beantragt, einstweilige Sicherungsmaßnahmen „hinsichtlich der gegenständlichen Kabeltrasse“ zuzulassen.

Die Antragstellerin hat unter dem 17. November 2014 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beigeladenen fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Die Beigeladene macht mit ihrer Beschwerdebegründung vom 3. November 2014 zum einen geltend, ein Grund für die vom Verwaltungsgericht getroffene Sicherungsanordnung, nämlich eine Missachtung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin durch die Beigeladene, liege nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die streitgegenständliche Kabeltrasse, durch deren Weiterbau die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage missachtet haben solle, weder Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 noch des Ergänzungsbescheids vom 30. Juli 2014 und damit nicht von der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin erfasst. Vielmehr sei für den Bau dieser Kabeltrasse weder eine immissionsschutzrechtliche noch eine baurechtliche Genehmigung notwendig; die von der Beigeladenen vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht beanstandeten Arbeiten dürften daher vollständig ohne Genehmigung ausgeführt werden. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beigeladenen sind jedoch nicht geeignet, die gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinreichend zu erschüttern.

1.1. Die rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen Sicherungsanordnung sind Folgende:

Die vom Verwaltungsgericht verfügten Sicherungsmaßnahmen beruhen auf § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht im Fall eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten zur Sicherung von dessen Rechten einstweilige Maßnahmen treffen.

Das zu sichernde Recht des Dritten besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 27). Wurde die aufschiebende Wirkung - wie vorliegend durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 - auf Antrag des betroffenen Dritten durch einen vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss wiederhergestellt, so ist einerseits die Reichweite dieses Beschluss maßgeblich für die Prüfung, ob der Begünstigte die aufschiebende Wirkung missachtet hat und deshalb Sicherungsmaßnahmen geboten sind. Andererseits kann auch die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter gehen als diejenige, die der zugrundeliegende Rechtsbehelf (vorliegend die Anfechtungsklage) im konkreten Fall auszulösen vermag. Ein hinreichend konkreter Grund für gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnehmen (vgl. hierzu z. B. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80a Rn. 35; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 40a) besteht dann, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vom Begünstigten missachtet wird (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80a Rn. 36 m. w. N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a. a. O., § 80a Rn. 54 und 64). Dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sicherungsanaordnung entsprechend den Annahmen des Verwaltungsgerichts vorliegen, stellt das Beschwerdevorbringen nicht in Frage.

1.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 2014 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26 September 2013 (i. d. F. der Bescheide vom 5.3.2014 und 31.7.2014) ohne Einschränkungen wiederhergestellt; die vom Suspensiveffekt hervorgerufene vorläufige „Blockade“ der Genehmigung gilt somit für den gesamten, einer Anfechtungsklage zugänglichen Regelungsgehalt des Bescheids vom 26. September 2013 (in der am 17.9.2014 aktuellen Fassung). Hiervon ist auszugehen. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, ob die Wiederherstellung zu weitgehend war oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Darüber ist allein im noch anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Die Beigeladene kann somit im vorliegenden Verfahren nicht einwenden, die unter Missachtung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durchgeführten konkreten Arbeiten seien - z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Ausmaßes oder der räumlichen Entfernung zum Arbeitsplatz der Antragstellerin auf dem nahe der Windkraftanlage gelegenen Grundstück - offensichtlich ungeeignet, Rechte der Antragstellerin zu gefährden. Der Genehmigungsinhaber wird durch diese formale Betrachtungsweise auch nicht unangemessen benachteiligt. Will er Einschränkungen der von einem Dritten erstrebten Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (sei es durch Auflagen, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, sei es durch eine Teilaussetzung, vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 87; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 169) erreichen, weil nach seiner Ansicht der Schutz des Dritten eine derart weitgehende gerichtliche Entscheidung nicht erfordere, so kann er dies im (Beschwerde-)Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder - unter den dort genannten Voraussetzungen - in einem Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen.

1.2.1. Zu kurz greift insoweit zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wenn es (ebenso wie anscheinend auch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.09.2014, Nr. 4.c auf S. 6) gemeint haben sollte, Bauarbeiten für die Kabeltrasse seien allein schon dadurch, dass das Landratsamt sie zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht habe, genehmigungspflichtig geworden, diese Arbeiten würden also - infolge der vorläufigen Hemmung der Wirksamkeit der Genehmigung durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - von der Beigeladenen ungenehmigt und damit illegal vorgenommen (vgl. Nr. II.1.2 auf S. 8 und 9 des B. v. 30.09.2014). Eine formell erteilte Genehmigung kann nicht die Genehmigungsbedürftigkeit eines von Rechts wegen genehmigungsfreien Vorhabens begründen (ob das genehmigungsfreie Vorhaben mit materiellem Recht im Einklang steht, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage); die „Genehmigung“ eines nicht genehmigungsbedürftigen Vorhabens ginge vielmehr ins Leere und wäre ebenso bedeutungslos wie eine infolge der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung erzielte vorläufige Unwirksamkeit dieser Genehmigung. Zwar können der Regelungsumfang und damit die Legalisierungswirkung einer (Bau-)Genehmigung auf weniger als die mögliche Reichweite begrenzt werden, z. B. wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt (VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 11). Dagegen kann die Legalisierungswirkung der Genehmigung nicht weiter reichen, als das Legalisierungserfordernis überhaupt besteht. Denkbar ist allerdings, dass im Rahmen eines Genehmigungsbescheids durch feststellenden Verwaltungsakt für die Beteiligten verbindlich geklärt wird, dass ein bestimmtes Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

Der Änderungsbescheid vom 5. März 2014, der ausweislich des Betreffs und der tenorierten Änderungen nicht nur die Änderung der Höhenlage der Windkraftanlage, sondern gerade auch die Genehmigung der Kabeltrasse umfasst (vgl. Nr. I.1. zu den neuen Nrn. IV.39 und IV.40; Nr. I.3 zur Ergänzung der bisherigen Nr. VI), kann hier aber nicht als feststellender Verwaltungsakt dahingehend verstanden werden, dass das Landratsamt eine rechtlich zweifelhafte und/oder unter den Beteiligten streitige Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Kabeltrasse mit rechtsverbindlicher Wirkung hätte regeln wollen.

1.2.2. Ob im vorliegenden Fall der Bau der Kabeltrasse genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei ist oder ob ggf. die Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) auch behördliche Zulassungen in Bezug auf die Kabeltrasse umfasst, hängt von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ab, deren Klärung anhand der insoweit maßgeblichen Beschwerdebegründung im summarischen Verfahren nicht möglich ist.

Es kommt insbesondere in Betracht, die Kabeltrasse zwar nicht zum Anlagenkern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV) der Windkraftanlage zu zählen, aber als von der Genehmigungspflicht erfasste Nebeneinrichtung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV) anzusehen: Nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedürfen die im Anhang 1 genannten Anlagen - die vorliegend streitige Anlage gehört dazu - unter weiteren (vorliegend erfüllten) Voraussetzungen einer Genehmigung. Nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich die Genehmigungsbedürftigkeit - soweit vorliegend in Betracht kommend - auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind (Nr. 1) und Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für (a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, (b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder (c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (Nr. 2). Nach dem Vortrag der Beteiligten soll auf der Trasse über eine Entfernung von mehreren Kilometern der von der Windkraftanlage erzeugte Strom ins Netz eingespeist werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Windkraftanlage auch weiterer Leitungen bedarf, insbesondere zum Telekommunikationsnetz und zur Stromversorgung in denjenigen Zeiten, in denen keine Energie durch den sich drehenden Rotor erzeugt wird, die gleichfalls auf der Kabeltrasse verlegt werden.

1.2.2.1. Der dazu rechtlich erforderliche räumliche Zusammenhang ist nicht auszuschließen: Die Kabeltrasse beginnt am Turm der Windkraftanlage; dass sie erst mehrere Kilometer von der Windkraftanlage entfernt endet, schließt den räumlichen Zusammenhang zwischen der Kabeltrasse und der Windkraftanlage nicht unbedingt und vor allem nicht vollständig aus. Auch der nötige betriebstechnische Zusammenhang ist gegeben: Ohne die Kabeltrasse zur Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz kann die Windkraftanlage nicht zweckentsprechend betrieben werden; die Kabeltrasse dient allein diesem Zweck; daneben bestehen zwischen der Kabeltrasse und der Windkraftanlage weitere betriebstechnische Zusammenhänge (z. B. Anbindung der Anlage an das Telekommunikationsnetz). Anhaltspunkte dafür, dass die Kabeltrasse noch weitere Windkraftanlagen (oder ggf. Anlagen anderer Art) bedienen und damit eine selbstständige Bedeutung als Anlage erhalten würde, die losgelöst wäre vom Bestand der streitigen Windkraftanlage (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, 4. BImSchV, § 1 Rn. 16 m. w. N.), sind hier weder von der Beigeladenen dargelegt noch ersichtlich.

1.2.2.2. Dass vorliegend die Kabeltrasse „Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen“ oder sonstiger Gefahren hat, ist zwar nicht offensichtlich. Eine derartige, vom Gesetz zur Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit der Kabeltrasse erhobene Umweltrelevanz liegt nicht zwingend bereits darin, dass die Trasse einer Windkraftanlage „dient“; infolgedessen mag es sein, dass im Allgemeinen eine zu einer oder mehreren Windkraftanlagen führende Kabeltrasse der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht unterliegt. Umgekehrt kann aber die aus der rechtlichen Betrachtung der Kabeltrasse als Nebeneinrichtung im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV gefolgerte Genehmigungsbedürftigkeit nicht generell ausgeschlossen werden. Der weit gefassten Formulierung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV („…die von Bedeutung sein können…“) kann entnommen werden, dass im Interesse eines möglichst wirksamen Schutzes der Umwelt schon die bloße Möglichkeit ausreichen soll, dass die Nebeneinrichtung Bedeutung für schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren usw. (im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c der 4. BImSchV) haben kann (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, 4. BImSchV, § 1 Rn. 20).

Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass die Kabeltrasse durch ein Wasserschutzgebiet führt, wie sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten wasserrechtlichen Bescheid vom 12. August 2014 ergibt, mit dem das Landratsamt (auf Antrag der Beigeladenen vom 29.7.2014) gemäß § 52 Abs. 1 WHG und Art. 36 BayVwVfG eine mit Nebenbestimmungen versehene Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung wegen der Verlegung der Mittelspannungsleitung durch die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets „Zeller Quellen“ erteilt hat (vgl. Email vom 19.9.2014 in der VG-Akte). Die Kabeltrasse verstößt gegen ein Verbot dieser Verordnung und konnte daher nur im Weg der Befreiung zugelassen werden (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG). Die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 Halbs. 2 BImSchG) würde die Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG grundsätzlich mit umfassen, da der in § 13 Halbs. 2 BImSchG geregelte Ausschluss („mit Ausnahme von…“) der Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für wasserrechtliche Entscheidungen nur wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 WHG betrifft. Das Bundesimmissionsschutzrecht bezweckt auch den Schutz von Boden und Wasser (vgl. § 1 Abs. 1 BImSchG), so dass die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV erforderliche Umweltrelevanz einer Nebeneinrichtung bei einer - für sich genommen - genehmigungsfreien Kabeltrasse zu einer Windkraftanlage jedenfalls dann bestehen könnte, wenn für die Kabeltrasse eine wasserrechtliche Befreiung von einem Verbot einer Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich ist. Zum betriebstechnischen Zusammenhang (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV) kommt hier auch eine rechtliche Abhängigkeit der Kabeltrasse von der Windkraftanlage hinzu: Die für den Bau der Kabeltrasse erforderliche wasserrechtliche Befreiung hat ihre Rechtfertigung ausschließlich darin, dass die Trasse dem Betrieb einer (materiell und formell legalen) Windkraftanlage dienen soll.

Dass das Landratsamt mehr als zehn Monate nach der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 mit separatem Bescheid vom 12. August 2014 für den Bau der Kabeltrasse eine wasserrechtliche Befreiung erteilt hat, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Zum einen würde die Eigenschaft als Nebeneinrichtung im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV nicht dadurch aufgehoben, dass das Landratsamt (möglicherweise) die Existenz des Wasserschutzgebiets bei Erteilung der Genehmigung (26.9.2013) oder des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 nicht gekannt und daher die im Hinblick auf wasserrechtliche Befreiungsvorbehalte bestehende Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gesehen hat. Zum andern wäre eine der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf wasserrechtliche Befreiungen zukommende Konzentrationswirkung durch den Bescheid vom 12. August 2014 nicht geändert worden. Der Beschwerdebegründung ist nichts dazu zu entnehmen, weshalb eine solche rechtliche Bewertung nicht in Betracht kommen sollte.

1.2.3. Vorliegend kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verfahrensablauf sowie der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (einschließlich der Änderungs-/Ergänzungsbescheide) dafür sprechen, dass die Beteiligten selbst und insbesondere die Genehmigungsbehörde bis zum Erlass des Befreiungsbescheids vom 12. August 2014 konzeptionell eine Genehmigungsbedürftigkeit der Kabeltrasse angenommen haben. Dies geschah nicht nur einmal gleichsam versehentlich, sondern an vielen Stellen unter Einbeziehung auch der Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange. So enthielt bereits die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vom 26.9.2013) mehrere Nebenbestimmungen, die sich auf die Kabelverlegung bezogen (vgl. z. B. Nrn. VI.8.3 und VI.9.2 der Genehmigung vom 26.9.2013). Der Änderungsbescheid vom 5. März 2014 (Bl. 59 ff. der VG-Akte) ist im Betreff überschrieben mit „…Genehmigung der Kabeltrasse“. In Nr. I.1 des Änderungsbescheids werden in der Ergänzung der unter Nr. IV des Ausgangsbescheids enthaltenen Liste der zum Bestandteil der Genehmigung gemachten, mit dem Prüfvermerk des Landratsamts versehenen Unterlagen ausdrücklich das neue zusätzliche Prüfdatum „25.03.2014“ sowie Unterlagen zur Kabeltrasse (Nrn. 39 u. 40) hinzugefügt; in den Gründen des Bescheids wird angegeben, dass die Beigeladene Unterlagen zur Kabeltrasse vorgelegt habe. Zur Kabeltrasse haben vier Träger öffentlicher Belange Stellung genommen (vgl. Nr. II.2 der Gründe des Änderungsbescheids vom 5.3.2014). Gemäß der Regelung unter Nr. VI des Ausgangsbescheids (vom 26.9.2013) ist die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung an verschiedene, im einzelnen aufgeführte Nebenbestimmungen „gebunden“ (die Formulierungsvariante, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windkraftanlage bloße „Hinweise“ in Bezug auf die Kabeltrasse beizufügen, hat das Landratsamt gerade nicht gewählt). Mit der Nr. I.3 des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 hat das Landratsamt die genannte Nr. VI des Ausgangsbescheids um weitere fünf einzelne Nebenbestimmungen ergänzt, die alle die Verlegung der Kabeltrasse betreffen; sie beziehen sich auf die größtmögliche Rücksicht auf Belange der Landwirtschaft durch die Art und Weise, wie die Arbeiten zur Kabelverlegung vorzunehmen sind und die Kabel schließlich zu liegen kommen.

Unter diesen Umständen hätte eine Beschwerdebegründung, die mit der hier zum Ausdruck kommenden rechtlichen Bewertung durch das Landratsamt und die Beigeladene bricht, darlegen müssen, worauf dieser Sinneswandel beruht. Aus dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus den oben genannten Gesichtspunkten vorzunehmende Klassifizierung der Kabeltrasse als (zusammen mit der „Kernanlage“ genehmigungsbedürftige) Nebeneinrichtung im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV unzutreffend wäre.

2. Mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 15. Oktober 2014 hat die Beigeladene neben der Änderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. September 2014 (Nr. I der Beschwerde) auch beantragt (Nr. II), „einstweilige Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der gegenständlichen Kabeltrasse werden zugelassen“. Dieser Antrag ist ersichtlich als Hilfsantrag zu verstehen, denn er ist gegenüber dem Antrag unter Nr. I ein „Minus“. Er hat aber schon deshalb keinen Erfolg, da es insofern an einer ausreichenden Beschwerdebegründung fehlt, weil die Beigeladene diesen Antrag sowohl im Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 als auch in der Beschwerdebegründung vom 3. November 2014 mit keinem einzigen Wort begründet. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beigeladenen in seinem Beschluss vom 30. September 2014 (Nr. 1.3 auf S. 10) befasst und ausgeführt, dass eine Einschränkung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Maßnahmen (praktisch ein „Baustopp“) im Hinblick auf die von der Beigeladenen beantragte Zulassung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baustelle nicht veranlasst gewesen sei, weil es insoweit schon an einem substantiierten Vortrag der Beigeladenen zur Notwendigkeit solcher Sicherungen fehle und sich auch das Landratsamt trotz gerichtlicher Aufforderung nicht zur Frage der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen geäußert habe. Für die Beigeladene hätte Anlass bestanden, sich damit auseinanderzusetzen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 47 GKG (mangels gegenteiligen Vortrags der Beteiligten und besserer Anhaltspunkte: wie Vorinstanz).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/09/2014 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...,
published on 19/08/2014 00:00

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen,
published on 09/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu unter
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin be
published on 18/04/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage. 2 Er ist eine vom Antragsgegner gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. 3 Mit Bescheid
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.