Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 6 CS 18.1548

published on 08/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 6 CS 18.1548
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Tenor

I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2018 – 6 CS 18.1205 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Juli 2018, mit dem der Senat der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – stattgegeben hat, ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ihre rechtzeitigen und möglicherweise erheblichen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m.w.N.).

Der Antragsteller lässt vortragen, die fehlende Fristsetzung zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Es sei im Fall des Antragstellers, aber auch generell im Hinblick auf die Geschäftsabläufe im Verwaltungsprozessrecht nicht möglich, in weniger als zwei Wochen schriftsätzlich zu reagieren, zumal die Angelegenheit keine Sache auf Leben und Tod sei.

Damit wird kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgezeigt. Der Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigten hatten ausreichend Gelegenheit, sich zur Beschwerdebegründung zu äußern. Das Gericht hat den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 21.Juni 2018 am 26. Juni 2018 an ihn versandt, ohne eine Frist zur Äußerung zu setzen. Das entspricht durchaus der üblichen Vorgehensweise in Verwaltungsgerichtsverfahren. Der Antragsteller musste daher davon ausgehen, dass in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung in absehbarer Zeit erfolgen würde. Es wäre an ihm gewesen, eine Frist zur Erwiderung telefonisch oder schriftlich per Telefax zu erbitten. Gerade in einem Eilverfahren können die Beteiligten, wenn seitens des Gerichts keine Frist zur Äußerung gesetzt wurde, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Senat eine unbestimmte Zeit abwartet, um einer eventuell noch erfolgenden Äußerung eines Beteiligten entgegen zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2011 – 2 NE 11.1815 – juris Rn. 37). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand keine entsprechende Hinweispflicht des Gerichts.

Ungeachtet dessen hat der Senat aber auch eine angemessene Zeitspanne nach der Versendung des Beschwerdeschriftsatzes (26.6.2018) bis zum Erlass einer Entscheidung verstreichen lassen: Die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin erging erst am 13. Juli 2018. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung verbleibende Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um eine sachlich fundierte Äußerung zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff m.w.N.). Vorliegend blieben den Bevollmächtigten des Antragstellers – selbst wenn, wie vorgetragen, die Übermittlung des Schreibens ungewöhnlich lang gedauert hat – neun Arbeitstage zu einer Äußerung, so dass auch nicht von einer objektiv zu kurz bemessenen Wartezeit die Rede sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 – 22 CS 14.1834 – juris Rn. 16). Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine Äußerung auch innerhalb der vom Antragsteller selbst für angemessen erachteten Frist von vierzehn Tage nach Zustellung der Beschwerdebegründung nicht erfolgt ist.

Die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rüge des Antragstellers, eine Versetzung zu einer nicht mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Organisationseinheit sei rechtlich nicht möglich, ist im Senatsbeschluss vom 13. Juli 2018 zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden (Rn. 15). Die Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen können im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens keine Berücksichtigung finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet
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published on 29/09/2014 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...,
published on 16/05/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 13/07/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.