Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 ZB 17.1813

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

III. Die Klägerin trägt insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – auf jeweils 5.950,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H. Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O.“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Beklagten im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der Vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O. …- …‘ – …“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H. Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O. Nr. ... „O.- …“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H. Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H. Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D* … Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt“

Hierzu wird ausgeführt, der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weise eine Befristung bis zum 6. Juni 2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfalte der Bescheid keine Regelungswirkung mehr und habe sich mithin erledigt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der (teilweisen) Erledigungserklärung zugestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat. Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Erledigungserklärung der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat, ist so auszulegen, dass sie sich nicht lediglich auf das eingelegte Rechtsmittel, sondern auf den Rechtsstreit als solchen (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens) bezieht (zur Differenzierung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10a, 13 m.w.N.), inhaltlich sich aber ausschließlich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, bezieht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ausdrücklich die „Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, „soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen“, hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Klagebegehrens auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden. Als Folge hiervon ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017, soweit es sich auf den erledigten Teil bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich schon nicht zugelassen worden. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) dürfte nicht gegeben bzw. nicht in einer den Anforderungen gem. (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden sein. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Berufung der Klägerin – ihre Zulassung gem. §§ 124, 124a VwGO unterstellt – im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB durch bekannt zu machenden Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO führt bereits die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur entsprechenden Anwendung des § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde (deren Träger im vorliegenden Fall mit der Kommune identisch ist, sodass es eines Antrags der Kommune nicht bedarf, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 15 Rn. 1a, 36) kann ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Zurückstellungsbescheid erlassen, wenn zu befürchten ist, dass eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch das Vorhaben entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein mögliches Sanierungskonzept der Kommune beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung einer solchen Beeinträchtigung darf Sinn und Zweck der vorbereitenden Untersuchungen nicht aus dem Blick geraten. Diese dienen auch der Klärung, welche allgemeinen Sanierungsziele in Betracht kommen. Der Gemeinde steht bei der der Einschätzung daher ein erheblicher Spielraum zu (Stemmler in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2017, § 141 Rn. 30; Schmitz in Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 141 Rn. 47; Köhler/Fieseler in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 141 Rn. 22).

Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Zurückstellung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, weil sie sich nicht daran ausgerichtet hat, ein Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände i.S. von § 136 Abs. 2 BauGB wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein „Sanierungsverdacht“ (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 – M 1 K 15.3435 – juris Rn. 27). Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).

Der Einwand der Klägerin, das Baugrundstück habe ursprünglich nicht zum Sanierungsgebiet „O.- …“ gehört, ist irrelevant. Die erstmalige Festsetzung eines Sanierungsgebiets – hier wohl im Jahr 2002 – hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Kommune sich dahingehend abschließend bindet, dass städtebauliche Missstände hinsichtlich angrenzender Gemeinde- bzw. Stadtbereiche weder jetzt noch in Zukunft als ausgeschlossen angesehen werden und deshalb später nicht in den Bereich der bestehenden Sanierungssatzung aufgenommen werden. Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 – 6 B 14.447 – juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 – 1 A 387/08 – juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 – 5 K 935/13.NW – juris). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kommune zu Anfang eines Verfahrens, das u.a. auf die räumliche Erweiterung eines bestehenden festgesetzten Sanierungsgebiets ausgerichtet ist, vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 15 BauGB Gebrauch macht.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstehe, weil durch das Hinzutreten einer weiteren Spielhalle der bestehende Gebietscharakter weder verloren gehe noch beeinträchtigt werde, hat mit der Frage eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsbedarfs gem. § 141 Abs. 1, § 136 BauGB sowie mit dem Bedarf an der Sicherung künftiger Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Die Klägerin vermag daher auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zu § 15 BauNVO in der Sache bestätigt, dass kein städtebaulicher Missstand vorliege, nicht durchzudringen.

Es ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BauGB eröffneten Spielraum hinsichtlich der Durchführung vorbereitender Untersuchungen, der Einleitung der Vorbereitung der Sanierung und der Sicherung der Sanierung durch den streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid überschritten hat. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vom 23. Februar 2017 gerichteten Vortrag, die Zurückstellung stelle eine unzulässige reine „negative Abwehrmaßnahme“ dar, nicht zu überzeugen.

Schon in der vor dem Erlass des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids vom Stadtrat am 2. Juni 2016 ungeändert beschlossenen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass sich nach einer ersten groben Bestandsaufnahme für das betroffene Gebiet folgende Missstände abgezeichnet hätten: Ladenleerstände, Trading-Down-Effekt, hoher Versiegelungsgrad, hoher Parkdruck (parkende Kfz behinderten die anderweitige Nutzung öffentlicher und privater Freiräume), fehlende Zugänglichkeit des H* … (Lücke im „grünen Rund Weg“), Sanierungsbedarf an den privaten Gebäuden (energetischer Standard und Erscheinungsbild). Durch die Lage unmittelbar am Verkehrsknotenpunkt Bärenwirt strahlten diese Missstände über den Baublock hinaus. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ seien die bislang geltenden Sanierungsziele auch mit Blick auf die zu entwickelnden Gewerbe- und Industriebrachen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Je nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung könne im Anschluss das Sanierungsgebiet O. Nr. ... „O.- …“ um den Bereich „H. Straße“ erweitert werden. Soweit ein Vorhaben – wie z.B. die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Spielhalle – die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwere oder unmöglich mache bzw. den Sanierungszielen zuwiderlaufe, könne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ggf. versagt werden. Zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele sei mittelfristig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dann werde auch zu klären sein, welche Bereiche entlang der D. Straße noch in den Geltungsbereich einzubeziehen seien bzw. einer planungsrechtlichen Sicherung bedürften.

Wie die Seiten 4 und 5 der Beschlussvorlage zur Ratsbehandlung am 2. Juni 2016 zeigen, waren diese Erwägungen auch für den am 8. Juni 2016 erlassenen Zurückstellungsbescheid maßgeblich. Die streitgegenständliche Zurückstellung wird hierauf aufbauend damit begründet, es stehe zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Gemäß Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 22. März 2011 solle an Ausfallstraßen als sog. Konfliktbereiche die Ansiedlung von Spielhallen tendenziell ausgeschlossen werden. Nachdem das Vorhaben genau in einem solchen Bereich liege (Ecke D. Straße / D.-straße) und davon auszugehen sei, dass das bestehende Sanierungsgebiet auch um dieses Anwesen erweitert werde, lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Erlass der Zurückstellung eine befürchtete Beeinträchtigung eines möglichen Sanierungskonzepts nur vorgeschoben hat, um ein unliebsames Vorhaben zu verhindern. Die Klägerin hat die laut der ersten groben Bestandsaufnahme von der Beklagten vor Erlass des Zurückstellungsbescheids sich abzeichnenden und in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 2. Juni 2016 dokumentierten städtebaulichen Missstände (s.o.) nicht substanziiert in Frage gestellt. Damit vermochte sie auch nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach die Erwägungen im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein planerisches, städtebauliches Konzept darstellten, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpfe. Damit erscheint auch die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2017 plausibel, wonach ein gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB hinreichendes Sicherungsbedürfnis vorliege, weil das beantragte Vorhaben dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebiets das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegenstehen könne. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insofern – nach Aktenlage nachvollziehbar – weiter ausgeführt, positive Ziele seien die Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche, die Verringerung des Ladenleerstands sowie die Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung; zudem solle einem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden, wobei diese Zielsetzung einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen könne, um den Ausschluss bestimmter Nutzungen (also z.B. von Vergnügungsstätten) nach Maßgabe der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO genannten Möglichkeiten zu rechtfertigen.

Dem hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Sache nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre Einwände, dass nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen die Einrichtung einer einzelnen Spielhalle in nicht kerngebietstypischer Größe keinen sanierungsrechtlich relevanten städtebaulichen Missstand auslöse und dass keine Argumente für eine Einbeziehung des Baugrundstücks in das benachbarte Sanierungsgebiet sprächen, bleiben gegenüber den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten pauschal und unsubstanziiert. Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 5). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedarf insofern einer Korrektur, weil dieser den von der vorliegenden Einstellung erfassten Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Soweit der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Begründung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) rekurriert, umfasst dieser ausschließlich den weiteren Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Nr. 9.1.2.2 des Steitwertkatalogs 2013: 99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m² = 59.508,- Euro), der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 18 ZB 17.848 ist (Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten). Der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat aber gegenüber dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung selbständigen Charakter. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verwaltungsgericht hätte für den Klageantrag auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einen eigenen Streitwert berechnen müssen und diesen gem. § 39 GKG mit dem Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung zusammenrechnen müssen. Eine einschlägige abweichende Regelung gem. §§ 40 ff. GKG ist nicht ersichtlich. Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids – im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung – in der Sache lediglich auf die „Überwindung“ der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 – AN 3 S. 16.02386 – juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 9 CS 17.962 – juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2015 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin und der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - 6 B 14.447

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 - AN 3 K 12.2300 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - 9 CS 17.962

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 15 ZB 13.418

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Januar 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend). II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Apr. 2015 - 5 K 935/13.NW

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens trägt die Beklagte die Kosten, im Übrigen tr

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2009 - 1 A 387/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

Tenor Der Antrag der Frau G., B-Straße, A-Stadt, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. und Partner, C-Straße, A-Stadt, - 37/09KR 71-D12/27036 - - Antragstellerin - auf Beil
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 59.508,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung („Einbau einer Spielhal

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 AS 17.1006

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.975,40 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Antrag vom 17. Dezember 201

Referenzen

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet.

Gründe

Die Trennung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage insoweit ab, als die Klägerin beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtlich Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück D. Straße 1 in Augsburg zu erteilen. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Der gegen den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 erhobene Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungs- / Untätigkeitsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V. mit § 75 VwGO) stellen selbständige, voneinander abtrennbare Verfahrensgegenstände dar. Die Abtrennung erscheint zweckmäßig, nachdem die Parteien hinsichtlich des abzutrennenden Anfechtungsteils übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Hinsichtlich des verbleibenden Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (146 Abs. 2 VwGO).

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet.

Gründe

Die Trennung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage insoweit ab, als die Klägerin beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtlich Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück D. Straße 1 in Augsburg zu erteilen. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Der gegen den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 erhobene Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungs- / Untätigkeitsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V. mit § 75 VwGO) stellen selbständige, voneinander abtrennbare Verfahrensgegenstände dar. Die Abtrennung erscheint zweckmäßig, nachdem die Parteien hinsichtlich des abzutrennenden Anfechtungsteils übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Hinsichtlich des verbleibenden Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (146 Abs. 2 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Januar 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Januar 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil sie ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2014 - 10 ZB 12.1484 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Berufung wäre auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich nicht zugelassen worden. Mit ihrer im Wesentlichen auf die Unwirksamkeit der Veränderungssperre vom 6. März 2012 gestützten Zulassungsbegründung wäre die Klägerin nicht durchgedrungen (vgl. Einstellungsbeschluss des BayVGH v. 6.8.2014 in der Normenkontrollsache 15 N 12.1634). Auch sonst ist nicht zu sehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahme von der am 10. März 2012 öffentlich bekannt gemachten Veränderungssperre der Beigeladenen hatte. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Frage nach einer Ermessensbindung dann nicht stellt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre - wie hier - nicht vorliegen.

b) Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Beigeladene hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), das auf der anderen Seite eine Kostenerstattung auslösen müsste. Mit ihrem Antrag im Zulassungsverfahren setzt sich die Antragstellerin ebenfalls keinem Kostenrisiko aus, weil im Fall ihres „Unterliegens“ die Berufung lediglich zugelassen aber keine Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren getroffen worden wäre. Eine auch für ein evtl. nachfolgendes Berufungsverfahren bindende Antragstellung liegt darin nicht.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom 21. Juni 2015 bis zum 10. Oktober 2015 verpflichtet war, der Klägerin die am ... März 2015 eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Zurückstellungsbescheid und um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus.

In dem am 21. April 2006 bekannt gemachten Bebauungsplan „...-Ortsmitte-Ost“ der Beigeladenen sind unter anderem für das Grundstück FlNr. 58, Gemarkung ..., im westlichen, an der ...-Straße gelegenen Teil Baugrenzen für insgesamt drei zweigeschossige Wohngebäude festgesetzt. Zwei Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten können danach im westlichen Teil des Grundstücks („Parzellen Nr. 1 und 3“) errichtet werden, ein weiteres Wohngebäude mit einer Wohneinheit weiter östlich („Parzelle Nr. 2“). Das Grundstück FlNr. 58 liegt zwischen der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... (dort: ...-Straße) - die weiter südlich vom Ortskern der Beigeladenen nach Osten abbiegt und mittels einer Brücke die ... überquert (dort: ... Straße) - und der weiter östlich gelegenen ...

Die Klägerin beantragte im Freistellungsverfahren unter dem ... März 2015, eingegangen bei der Beigeladenen am 20. März 2015, die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. 2 des Grundstücks FlNr. 58, Gemarkung ... Am ... April 2015 reichte sie hierzu bei der Beigeladenen erneut Bauantragsunterlagen ein.

In den „... Nachrichten“, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Beigeladenen, wurde am 14. April 2015 eine Satzung der Beigeladenen über eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Nutzung für den Planungsbereich auf dem Grundstück FlNr. 58, Gemarkung ...“ bekannt gemacht. Ein beigefügter Lageplan gibt als Umgriff den westlichen Teil des Klägergrundstücks mit den Parzellen Nr. 1 bis 3 wieder (Bl. 48 ff. d. Behördenakte - BA „T2“).

Zwischen Januar und April 2015 kam es zu schriftlichen Kontakten und mehreren Besprechungen der Beigeladenen mit Vertretern der Regierung von Oberbayern und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Gegenstand waren jeweils Überlegungen zu von der Beigeladenen beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verlegung der ...-Brücke und Verlagerung des über diese Brücke und durch den Ortskern der Beigeladenen auf der Staatsstraße ... fließenden Verkehrs. Im Bauausschuss des Gemeinderats der Beigeladenen wurde daraufhin am 11. Mai 2015 beschlossen, vorbereitende Untersuchungen zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme einzuleiten. Am 15. Mai 2015 wurde der Beschluss in den „... Nachrichten“ bekanntgegeben. Dieser Bekanntgabe war ein Lageplan beigefügt, in welchem der Umgriff des Untersuchungsgebiets eingezeichnet ist. Das umrandete Gebiet in Form etwa eines Rechtecks umfasst im Nord-Westen das Grundstück FlNr. 58 und die westlich daran vorbeiführende ...-Straße, im Süd-Westen die über die ...-Brücke führende ... Straße und das entlang dieser Straße liegende Gebiet östlich der ... (vgl. Bl. 26 BA „T2“). Am 18. Mai 2015 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen auf Empfehlung der Regierung von Oberbayern und der Obersten Baubehörde, aufgrund dieser vorbereitenden Untersuchungen beim Landratsamt Traunstein (Landratsamt) die Zurückstellung des Vorhabens der Klägerin zu beantragen und teilte dies dem Landratsamt am 21. Mai 2015 (dort eingegangen am 22.5.2015) mit.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin stellte das Landratsamt deren Baugenehmigungsantrag betreffend „Flurstück Nr. 58/2“ mit Bescheid vom 30. Juli 2015 bis einschließlich 22. Mai 2016 zurück. Es verwies zur Begründung auf den Antrag der Beigeladenen vom 21. Mai 2015 und deren Beschluss zur Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen. Die Zurückstellung sei in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschrieben. Durch die Untersuchung solle die Frage geklärt werden, ob die Verkehrsbelastung der Ortsmitte saniert werden könne. Dabei sei insbesondere eine innerörtliche Umfahrung für das Vorhabengrundstück denkbar. Im Rahmen eines Seminars der Technischen Universität ... sei eine Alternative zur bestehenden ...-Brücke vorgeschlagen worden, die das Bauvorhaben tangiere. Die Untersuchungen - vor allem bezüglich naturschutzfachlich geschützter Bereiche an der ... - würden Zeit erfordern. Der Bescheid wurde der Klägerin am 3. August 2015 zugestellt.

Die Klägerin erhob durch ihre Bevollmächtigte am ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,

- den Bescheid vom 30. Juli 2015 aufzuheben,

- den Beklagten zu verpflichten, für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 58/2 Gem. ... gemäß ihrem Antrag vom ... April 2015 eine Baugenehmigung zu erteilen,

- hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

- weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte ab dem Eingang des Bauantrags vom ... März 2015 bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Insbesondere fehle ein sicherungsfähiges Planungsziel, das von ihrem Bauvorhaben berührt würde. Eine „innerörtliche Ortsumgehung durch Verlegung einer Staatsstrasse“ sei mit städtebaulichen Mitteln nicht zu erreichen; es fehle an einer sicherungsfähigen Planung und an einem ernsthaften Verdacht städtebaulicher Missstände. Das Einleiten von vorbereitenden Untersuchungen zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen dürfe nicht zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Zurückstellungsvoraussetzungen verwendet werden. Innerhalb des im Mai 2015 bekannt gegebenen Untersuchungsgebiets gebe es keine städtebaulichen Missstände; die Neutrassierung der Staatsstraße, für die die Beigeladene auch nicht zuständig sei, beruhe weder auf einer Substanz- noch auf einer Funktionsschwäche des Ortsgebiets. Auch liege die Voraussetzung einer zügigen Umsetzbarkeit innerhalb von höchstens zehn Jahren nicht vor. Zudem sei der bekanntgegebene Geltungsbereich des Untersuchungsgebiets unklar. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da ihr Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplans von 2006 entspreche. Die am 14. April 2015 bekanntgegebene Veränderungssperre sei offenkundig rechtswidrig; das Einvernehmen der Beigeladenen gelte als erteilt. Zumindest bis zum 12. Oktober 2015 habe ihr ein Anspruch auf die Baugenehmigung zugestanden. Sie bereite die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Beklagten vor.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015, der Klägerin bekanntgegeben am 10. Oktober 2015, ordnete das Landratsamt zu diesem Zurückstellungsbescheid den Sofortvollzug an. Am ... Oktober 2015 beantragte die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 1 S 15.4636).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter anderem vor, die Beigeladene habe die Einleitung vorbereitender Untersuchungen aufgrund eingehender Vorbesprechungen mit Vertretern der Regierung von Oberbayern und der Obersten Baubehörde beschlossen. Damit zusammenhängende Maßnahmen der Beigeladenen seien noch im Jahr 2015 in das damalige Städtebauförderungs-Programm aufgenommen worden. Die ...-Brücke sei nicht der alleinige Hauptgegenstand der beabsichtigten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; es gehe um die Sanierung des Ortskerns. Hierbei sei die Verkehrsführung ein wichtiger Umstand. Die Lage der ...-Brücke löse städtebauliche Missstände aus und verstärke diese, da der Verkehr im Ortskern die Wohn- und Arbeitsqualität beeinflusse. Mittlerweile sei der Untersuchungsbereich erweitert worden. Der Erlass der Veränderungssperre sei nicht relevant; die hierzu einschlägigen Vorschriften seien bei dem Vorliegen einer Sanierungssatzung nicht anwendbar. Mit der Beantragung eines Zurückstellungsbescheids habe die Beigeladene zu erkennen gegeben, dass sie an der Veränderungssperre nicht festhalte. Zudem sei diese unwirksam, da ihr kein Aufstellungsbeschluss zugrunde liege. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es noch nicht notwendig, dass die Beigeladene konkrete Sanierungsmaßnahmen ergreife. Da der Bauantrag der Klägerin den Festsetzungen des Bebauungsplans von 2006 entspreche, sei ein Einvernehmen der Beigeladenen hierzu nicht erforderlich.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Rahmen des Antragsverfahrens der Klägerin im Wesentlichen aus, für die Einleitung vorbereitender Untersuchungen hätten ausreichende Gründe vorgelegen. Insbesondere könne erst nach dem Vorliegen solcher Untersuchungen über eine förmliche Festsetzung eines Sanierungsgebiets entschieden werden. Die notwendige Erneuerung der ...-Brücke sei Anlass gewesen, eine Ortskernsanierung einzuleiten. Der Umgriff des Untersuchungsgebiets müsse mit dem Sanierungsgebiet nicht übereinstimmen.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2016 führt der Beklagte aus, die ...-Brücke sei im 7. Ausbauplan für Staatsstraßen von Oktober 2011 aufgeführt, was als Hinweis auf die Finanzierbarkeit der Brückensanierung gewertet werden könne; die Sanierung sei dringlich. Das hierfür wohl notwendige Planfeststellungsverfahren werde von der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme der Beigeladenen ergänzt und begleitet. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurück; das Eilverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im Hauptsache- und im Eilverfahren, auf die Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zum Teil begründet; im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 30. Juli 2015 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, ist sie unbegründet. Der Zurückstellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend hat sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung.

1.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung findet im Verfahren zur Vorbereitung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 136 BauGB) dann entsprechend Anwendung, wenn von einer Gemeinde beschlossene vorbereitende Untersuchungen im Sinne von § 140 Nr. 1, § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht werden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BauGB). Die Beigeladene hat am 15. Mai 2015 den Beschluss vom 11. Mai 2015 über den Beginn von vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bekanntgegeben. Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat das Landratsamt auf ihren Antrag vom 21. Mai 2015 mit Bescheid vom 30. Juli 2015 das Vorhaben der Klägerin bis 22. Mai 2016 zurückgestellt.

1.2 Der Beschluss der Beigeladenen vom 11. Mai 2015, dessen Sicherung der Zurückstellungsbescheid dient, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB durch Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein, der ortsüblich bekanntzumachen ist.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus, jedoch Kenntnisse über die Sanierungsbedürftigkeit in Gestalt eines „Sanierungsverdachts“. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB. Darauf weist auch der Umstand hin, dass § 141 Abs. 4 BauGB zwar auf die §§ 137 bis 139 BauGB verweist, nicht jedoch auf § 136 BauGB.

Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können. Gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. hierzu HessVGH, U. v. 30.9.2010 - 4 C 1718/09.N - juris Rn. 41).

Deshalb durfte die Beigeladene am 11. Mai 2015 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme beschließen. Sie durfte insbesondere die Tatsache, dass die Staatsstraße ... durch den Ortskern von ... führt, als Anhaltspunkt für einen städtebaulichen Missstand im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB werten. Solche Missstände liegen unter anderem vor, wenn ein Gebiet „nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ nicht entspricht (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB); hierbei ist insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Gebietes in Bezug auf den fließenden Verkehr zu berücksichtigen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BauGB). Die Verlagerung der Straßenführung zur Vermeidung von Ortskerndurchfahrten des fließenden Verkehrs kann als Möglichkeit zur Behebung eines derartigen städtebaulichen Missstandes angesehen werden. Ob die Gemeinde die mit einer solchen Trassenverlegung einhergehenden sonstigen rechtlichen Voraussetzungen selbst erfüllt oder hierzu der Mitwirkung und Entscheidung weiterer Behörden bedarf, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nicht maßgeblich. Deshalb kann weder dem Einleitungsbeschluss der Beigeladenen noch dem Zurückstellungsbescheid des Beklagten entgegengehalten werden, dass es für die Trassenverlegung der Staatsstraße ... und damit auch der der ...-Brücke entsprechend der Studie von Mitgliedern der Technischen Universität ... nach Norden rechtlicher Voraussetzungen bedürfe, für die die Beigeladene nicht zuständig sei. Auch der Einwand, eine solche Verlagerung sei bei Einsatz eines sogenannten planfeststellenden Bebauungsplans nicht innerhalb von zehn Jahren zu bewerkstelligen (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24), ist hinsichtlich der Frage, ob die Beigeladene am 11. Mai 2015 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen beschließen durfte, bereits in Anbetracht des von § 141 i. V. m. § 15 BauGB eingeschränkten Sicherungszeitraums nicht erheblich.

Im Gegensatz zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 140 Nr. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Beschluss einer entsprechenden Satzung (§ 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die zu umfangreichen Genehmigungsvorbehalten der Gemeinde gegenüber einzelnen Bauvorhaben über einen gegebenenfalls fünfzehn Jahre andauernden Zeitraum (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauGB) führt, hat die Regelung in § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BauGB zur entsprechenden Anwendung der Zurückstellungsvorschriften die Sicherung der vorbereitenden Untersuchungen über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zur Folge. Die Verlängerung des Zurückstellungszeitraums ist in § 15 Abs. 1 BauGB nicht vorgesehen. Ob die für den speziellen Fall der Sicherung einer Flächennutzungsplanung vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit wegen des Vorliegens besonderer Umstände nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB um höchstens ein weiteres Jahr auch für die Sicherung eines Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Abs. 4 BauGB anwendbar ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst für den Fall auch ihrer Anwendbarkeit wäre der Sicherungszeitraum auf insgesamt zwei Jahre beschränkt. Im Hinblick auf diese zeitliche Beschränkung der Zurückstellung eines Bauvorhabens und unter Ansehung der vielfältigen, in § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Untersuchungsgegenstände zur Vorbereitung einer Entscheidung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets sind die inhaltlichen Anforderungen an die Voraussetzungen für den Beschluss vorbereitender Untersuchungen auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich im Rahmen der einfachen Gesetze bestehenden Baufreiheit (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO) geringer als für den Beschluss zur Festsetzung des Sanierungsgebiets. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsgebiet räumlich nicht mit dem Sanierungsgebiet übereinstimmen muss (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: 1.11.2015, § 141 Rn. 75).

1.3 Da aus diesem Grund der Einleitungsbeschluss der Beigeladenen vom 11. Mai 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Landratsamt in ebenfalls rechtlich unbedenklicher Weise am 30. Juli 2015 auf deren Antrag hin den von der Klägerin angefochtenen Zurückstellungsbescheid erlassen. Das Landratsamt hat als Ende des Zurückstellungszeitraums den 22. Mai 2016 festgelegt und hierbei als Beginn des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Eingang des Zurückstellungsantrages der Beigeladenen im Landratsamt am 22. Mai 2015 angesehen. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Erlass des Zurückstellungsbescheids stand auch nicht die am 14. April 2015 von der Beigeladenen zu einem Teilbereich des Grundstücks FlNr. 58 bekannt gemachte Veränderungssperre entgegen. Diese Veränderungssperre ist unwirksam, denn es fehlt ein zu sichernder Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen zur Änderung des im Jahre 2006 beschlossenen Bebauungsplans „...-Ortsmitte-Ost“. Deshalb ist diese gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und damit unwirksam. Davon ist offensichtlich selbst die Beigeladene bei der Beantragung des Erlasses eines Zurückstellungsbescheids ausgegangen.

2. Soweit sich die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung richtet, ist sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unzulässig. Das Landratsamt hatte aufgrund des rechtmäßig am 30. Juli 2015 erlassenen Zurückstellungsbescheids einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO, über den Bauantrag der Klägerin nicht zu entscheiden. Dies gilt jedenfalls, nachdem das Landratsamt mit weiterem Bescheid vom 6. Oktober 2015 zu diesem Zurückstellungsbescheid den Sofortvollzug angeordnet und damit die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage beseitigt hatte. Auch die von ihr hilfsweise erhobene Verbescheidungsklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist aus diesen Gründen unzulässig.

3. Zulässig und auch teilweise begründet ist hingegen der ebenfalls hilfsweise von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass dieser bis zur Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzuges zum Zurückstellungsbescheid vom 6. Oktober 2015 gegenüber der Klägerin am 10. Oktober 2015 verpflichtet war, die am 20. März 2015 bei der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Der hierbei anzuerkennende Zeitraum beginnt jedoch erst drei Monate nach Einreichung der Bauunterlagen bei den Behörden und damit ab 21. Juni 2015, da den Baubehörden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anlehnung an die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist grundsätzlich ein dreimonatiger Prüfungszeitraum für die Entscheidung über Bauanträge zugebilligt wird (BayVGH, U. v. 3.9.2002 - 1 B 00.817, BayVBl 2003, 273 - juris Rn. 73; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Stand: 1.9.2015, Art. 65 Rn. 33). Für den Zeitraum nach Ablauf dieses dreimonatigen Prüfungszeitraums bis zum Erlass der Sofortvollzugsanordnung zum Zurückstellungsbescheid kommen Amtshaftungsansprüche der Klägerin in Betracht, da der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen von 2006 entsprach und ein gemeindliches Einvernehmen hierzu gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus diesem Grund nicht erforderlich war (vgl. BGH, U. v. 12.7.2001 - III ZR 282/00 - BauR 2001, 1884 - juris Rn. 9; B. v. 26.7.2001 - III ZR 206/00 - BauR 2001, 1887 - juris Rn. 4). Soweit die Klägerin jedoch eine Feststellung für das Bestehen einer Genehmigungspflicht auch für den dreimonatigen Prüfungszeitraum der Behörde ab Einreichung der Bauvorlagen begehrt, ist ihr Feststellungsantrag abzuweisen.

4. Der Klage war hinsichtlich eines Teils des Feststellungsantrags zu entsprechen; im Übrigen war sie abzuweisen. Da der Umfang der Abweisung den anzuerkennenden Feststellungsteil erheblich überwiegt und sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene nur zu einem geringen Teil unterlegen sind, ist es angemessen, dass die Klägerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gesamtkosten des Verfahrens trägt. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es ferner angemessen, dass die Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 - AN 3 K 12.2300 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 722,98 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 23. November 2012 für die Erneuerung/Verbesserung der G.-/H.-straße zwischen G1.-straße und H1.-straße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 722,98 Euro für seinen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Fl. Nr. ..., .../2 und .../3 herangezogen.

Die Beklagte hatte am 15. Mai 1975 die „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ erlassen. Mit der im Amtsblatt vom 19. März 1987 bekannt gemachten Änderungssatzung vom 10. März 1987 wurde das Sanierungsgebiet unter anderem um die Grundstücke des Klägers erweitert. Ausgangssatzung und Änderungssatzung enthielten in § 2 bzw. Art. 2 jeweils die Bestimmung, dass die Satzung und die Änderungssatzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft treten sollten. Im Geltungsbereich dieser Sanierungssatzung sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung von Ortsstraßen nicht anzuwenden. Am 19. April 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 3. Mai 2007, erließ die Beklagte die „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“. Am gleichen Tag machte sie die Satzung vom 19. April 2007 zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ vom 17. November 2004 bekannt, mit der sie u. a. die klägerischen Grundstücke in den Geltungsbereich dieser Satzung einbezog. Im Amtsblatt vom 18. Mai 2007 wurde ein berichtigter Lageplan mit dem neuen Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ bekannt gemacht, der Bestandteil der Satzung ist. Nach § 2 dieser Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. Im Amtsblatt vom 23. Oktober 2014 machte die Beklagte die Aufhebung der „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II)“ vom 15. Mai 1975, geändert am 10. März 1987, bekannt und fügte einen Lageplan (Maßstab 1:7.500) der betroffenen Grundstücke als Bestandteil der Satzung bei. Nach Art. 2 tritt die Aufhebungssatzung rückwirkend zum 3. Mai 2007 in Kraft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 23. November 2012 mit Urteil vom 13. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen, weil seine Grundstücke nicht im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung lägen, so dass § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht zur Anwendung komme. Weder die Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 noch die Änderungssatzung vom 19. März 1987 seien jemals in Kraft getreten, weil sie fehlerhafte Bestimmungen über den Zeitpunkt der Bekanntmachung enthielten. Selbst wenn sie in Kraft getreten wären, seien sie mit der im Amtsblatt vom 3. Mai 2007 bekannt gemachten „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“ aufgehoben worden. Hierzu genüge die Angabe der Daten der Sanierungssatzung und der Änderungssatzung, weil an den genannten Tagen jeweils nur eine Sanierungssatzung bekannt gemacht bzw. geändert worden sei.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass seine Grundstücke weiterhin im fortbestehenden Sanierungsgebiet der „Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ vom 15. Mai 1975 und der Änderungssatzung vom 19. März 1987 lägen. Für dieses Sanierungsgebiet gelte die Sperrwirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB, so dass keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürften. Die Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 und die Änderungssatzung vom 19. März 1987 seien nach den vorrangigen Regelungen des damals geltenden Bundesrechts im Städtebauförderungsgesetz bzw. im Baugesetzbuch jeweils mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich geworden; in den kommunalen Satzungen angegebene anderslautende Festlegungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens würden hierdurch verdrängt. Die am 3. Mai 2007 bekannt gemachte Aufhebungssatzung sei hingegen unwirksam, weil sowohl in der Satzungsüberschrift als auch im Satzungstext die unzutreffende Bezeichnung „Sanierungsgebiet in der ... Altstadt“ verwendet worden sei. Die klägerischen Grundstücke seien auch nicht wirksam in das Satzungsgebiet „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ einbezogen worden. Es fehle an einer Regelung, durch die die Grundstücke zunächst aus dem Geltungsbereich des anderweitigen Sanierungsgebiets herausgelöst worden wären. Ein und dasselbe Grundstück könne jedoch nicht zugleich zwei verschiedenen Sanierungsgebieten zugeordnet sein, weil sonst die Gefahr bestehe, dass sich Sanierungszwecke und -ziele der beiden Satzungen widersprächen. Die klägerischen Grundstücke seien in der Bekanntmachung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ vom 2. September 2010 nicht aufgezählt; die der Bekanntmachung beigefügte Karte sei nach Größe, Maßstab und Druckgestaltung nicht geeignet, verlässliche Schlüsse auf die Zuordnung der Grundstücke zu diesem Sanierungsgebiet zu ermöglichen. In der Bekanntmachung vom 3. Mai 2007 seien die klägerischen Grundstücke zwar aufgeführt; diese erfülle aber im Übrigen nicht die Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm. Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Bezeichnungen des ursprünglichen und des neuen Sanierungsgebietes fehle auch für den aufmerksamen Leser der Bekanntmachung jeder Anlass, sich „anstoßen“ zu lassen, die verkündete Rechtsnorm in ihrer Regelungsaussage zur Kenntnis zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 und den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 23. November 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben sich hierzu geäußert, der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der G.-/H.-straße zwischen G1.-straße und H1.-straße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG, deren Anwendung nicht durch die sanierungsrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB verdrängt wird.

1. Die klägerischen Grundstücke lagen allerdings ursprünglich in dem mit Satzung vom 15. Mai 1975 förmlich festgelegten „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“, was der Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB zunächst nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB entgegenstand.

Zwar sah sowohl § 2 der Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ als auch Art. 2 der Änderungssatzung vom 10. März 1987 ein Inkrafttreten am Tag nach der Bekanntmachung vor, was nicht im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stand, die ein Inkrafttreten mit der Bekanntmachung festlegten (§ 5 Abs. 3 Satz 3 StBauFG a. F., § 143 Abs. 2 Satz 3 BauGB a. F.). Jedoch ist der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass die Satzungen infolge der fehlerhaften Bekanntmachung nicht in Kraft getreten seien, unzutreffend. Vielmehr sind beide Satzungen nicht erst am Tag nach der Bekanntmachung, sondern schon mit ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten, weil die zwingenden bundesrechtlichen Regelungen nicht durch anderweitige kommunalrechtliche Regelungen verdrängt werden können (Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 143 Rn. 24; Stemmler in Berliner Kommentar BauGB, § 143 Rn. 6).

Die Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ und die hierzu ergangene Änderungssatzung vom 10. März 1987 wurden entgegen der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die am 3. Mai 2007 bekannt gemachte Aufhebungssatzung vom 19. April 2007 wirksam aufgehoben. Die im Amtsblatt der Beklagten vom 3. Mai 2007 veröffentlichte „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“ vom 19. April 2007 genügte nicht dem Bestimmtheitsgebot und war deshalb unwirksam. Die Aufhebung einer Sanierungssatzung ist - als „actus contrarius“ - ebenfalls als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen (§ 162 Abs. 2 BauGB). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen (BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 ff.; BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216). Die erforderliche Bestimmtheit einer Aufhebungssatzung verlangt zumindest die genaue Bezeichnung des Sanierungsgebietes sowie das Datum des Beschlusses über die Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 143 Rn. 24; § 162 Rn. 21; Stemmler in Berliner Kommentar BauGB, § 162 Rn. 16; Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, Anhang zu § 162). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die Bezeichnungen des Sanierungsgebietes in der Sanierungs- und der Änderungssatzung sowie der Aufhebungssatzung. Das am 15. Mai 1975 beschlossene und im Amtsblatt vom 19. März 1987 geänderte Sanierungsgebiet trug die Bezeichnung „Satzung der Stadt Erlangen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“. Die im Amtsblatt vom 3. Mai 2007 bekannt gemachte Aufhebungssatzung bezieht sich hingegen durchgehend im Titel wie im Satzungstext auf eine „Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“. Wenn eine Rechtsnorm außer Kraft gesetzt werden soll, muss grundsätzlich die gleiche Bezeichnung verwendet werden wie bei ihrem Inkraftsetzen, um das Bestimmtheitsgebot zu erfüllen. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie hier - im Stadtgebiet mehrere Sanierungsgebiete gibt oder gab, so zum Beispiel das Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“ oder das „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt (Sanierungsgebiet V)“. Dass an den in der Aufhebungssatzung genannten Daten nur Satzungen zum „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“ erlassen worden waren, kann den Bestimmtheitsmangel nicht ausgleichen.

2. Die Grundstücke des Klägers Fl. Nr. ..., .../2 und .../3 liegen gleichwohl seit dem Jahr 2007 nicht mehr im förmlich festgelegten „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“. Sie wurden stattdessen durch Art. 1 Nr. 2 der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ vom 19. April 2007 in dieses Sanierungsgebiet aufgenommen. Diese Sanierungssatzung schließt die Geltung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausdrücklich aus und steht damit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht im Wege.

Die klägerischen Grundstücke liegen seit der Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 19. April 2007 im Amtsblatt vom 3. Mai 2007 nach dem unmissverständlichen Willen der Beklagten nur noch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“, auch wenn die Aufhebung der Satzung über die Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“ vom 19. April 2007 zunächst aufgrund der ungenauen Bezeichnung unwirksam war. Wenn eine Gemeinde eine frühere Sanierungssatzung durch eine neue rechtswirksam ersetzt, verliert die alte Sanierungssatzung ihre rechtliche Wirkung, weil der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere Norm verdrängt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die alte Sanierungssatzung - zunächst - aus formellen Gründen nicht wirksam aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.4.2010 - 4 VR 2.09 - juris Rn. 2; U. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 ff.). Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Beklagte darüber hinaus zur Klarstellung am 23. Oktober 2014 die Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II)“ vom 15. Mai 1975 unter der richtigen Bezeichnung mit Rückwirkung zum 3. Mai 2007 aufgehoben hat (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB).

Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine Grundstücke bereits durch die Änderungssatzung vom 19. April 2007 wirksam in den Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ einbezogen - und damit zugleich aus dem „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“ herausgenommen - worden. Die Bezeichnung des Sanierungsgebietes war klar und unmissverständlich. Die im erweiterten Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke - auch die des Klägers - wurden nach Flurnummern einzeln aufgeführt. Schließlich wurde im Amtsblatt vom 18. Mai 2007 ein hinreichend aussagekräftiger Lageplan mit den Grenzen des Sanierungsgebietes bekannt gemacht, der Bestandteil der Satzung ist. Hierdurch sind die formellen Anforderungen an eine wirksame Änderung der Sanierungssatzung „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ nach § 142 Abs. 3 BauGB erfüllt (Gaentzsch in Berliner Kommentar BauGB, § 142 Rn. 25). Demgegenüber ist es rechtlich unbeachtlich, dass die Flurnummern der klägerischen Grundstücke im Amtsblatt vom 18. Mai 2007 sowie in der weiteren Änderungssatzung vom 26. August 2010, die eine nochmalige geringfügige Erweiterung des Sanierungsgebietes um andere Grundstücke betraf, nicht erneut genannt wurden.

Die Sanierungssatzung „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ ist vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für den Ausbau der G.-/H.-straße (zwischen G1.-straße und H1.-straße) am 15. Dezember 2011 in Kraft gesetzt worden und schließt gem. § 142 Abs. 4 BauGB die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB aus (§ 2 Satz 2 der Sanierungssatzung). Damit ist auch die Geltung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausgeschlossen, so dass die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung oder Erweiterung von Erschließungsanlagen anzuwenden sind. Das gilt ebenso für die Vorschriften über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die hier in Streit stehende Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG (BVerwG, U. v. 21.10.1983 - 8 C 40.83 - BVerwGE 68, 130 ff.). Der vom Kläger angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid vom 23. November 2012 für die Erneuerung/Verbesserung der G.-/H.-straße zwischen Güterhallen- und H1.-straße ist daher nicht aufgrund der Sperrwirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB rechtswidrig.

Sonstige Mängel bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG sind weder vom Kläger gerügt noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Antrag der Frau G., B-Straße, A-Stadt,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. und Partner, C-Straße, A-Stadt, - 37/09KR 71-D12/27036 -

- Antragstellerin -

auf Beiladung zu dem Berufungsverfahren 1 A 387/08 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Beiladung der Antragstellerin zu dem verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahren 1 A 387/08 muss ohne Erfolg bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der seitens der Antragstellerin als Rechtsgrundlage ihres Beiladungsbegehrens angeführten Vorschrift des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Die dem Beiladungsbegehren zugrunde liegende Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass die Antragstellerin ebenso wie die Klägerin des anhängigen Berufungsverfahrens und andere Eigentümer im Sanierungsgebiet gelegener Grundstücke durch den Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB herangezogen worden ist und ihre Heranziehung - genau wie die Klägerin und weitere Betroffene - angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat bislang im Verfahren der Klägerin und im Verfahren 11 K 89/06 entschieden, wobei das Urteil in letztgenanntem Verfahren rechtskräftig geworden ist. In weiteren bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren, unter anderem dem Verfahren der Antragstellerin, läuft derzeit die Anhörung der Beteiligten, ob diese im Hinblick auf das Berufungsverfahren der Klägerin mit einem Ruhen ihrer Verfahren einverstanden sind.

Unter diesen Gegebenheiten scheidet eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO bereits mit Blick darauf aus, dass die Antragstellerin an dem im Berufungsverfahren streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten betreffend das Bestehen einer Abgabenpflicht der Klägerin nicht beteiligt ist. So kann über das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des von ihr nach Maßgabe des § 154 BauGB angeforderten Ausgleichsbetrags wirksam entschieden werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar oder zwangsläufig in Rechte der Antragstellerin eingegriffen wird, da deren Rechte hierdurch weder gestaltet noch bestätigt oder festgestellt beziehungsweise verändert oder aufgehoben werden. (BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1999 - 11 C 8/97 -, NVwZ 1999, 296, vom 19.11.1998 - 11 A 50/97 -, NVwZ-RR 1999, 276 f., vom 7.2.1995 - 1 B 14/95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117, und vom 2.11.1994 - 1 B 70/94 -, NVwZ-RR 1995, 196 f., sowie Urteil vom 4.11.1976 - V C 73.74 -, BVerwGE 51, 268 ff.) Ausweislich ihrer allein auf § 65 Abs. 1 VwGO gestützten Antragsbegründung sieht die Antragstellerin dies offenbar ebenso, meint aber, dass die Voraussetzungen einer in der genannten Vorschrift geregelten, sogenannten einfachen Beiladung vorliegen. Die Rechtsstellung der Antragstellerin werde nämlich wegen der faktischen Präjudizialität der im Berufungsverfahren zu treffenden Entscheidung des Senats beeinträchtigt. Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine wegen der Berührung rechtlicher Interessen erfolgende Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt fallbezogen voraus, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin durch das Unterliegen der Klägerin oder des Beklagten im Berufungsverfahren verbessern oder verschlechtern könnte. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang Sinn und Zweck der Vorschrift, die es Dritten ermöglichen soll, ihre rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu wahren und die in § 121 normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken. (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998, a.a.O.) Hinsichtlich der Antragstellerin besteht indes kein rechtliches Bedürfnis, ihre Interessen im Rahmen der zwischen anderen Beteiligten anhängigen abgabenrechtlichen Streitigkeit zu verfolgen und die Rechtskraftwirkung der in diesem - in der Berufungsinstanz anhängigen - Verfahren zu treffenden Entscheidung auch auf sie zu erstrecken. Sie ist Klägerin eines bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahrens und hat in diesem die Möglichkeit, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung vollumfänglich geltend zu machen. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 65 Rdnrn. 2 und 12 a.E.) Ihr ist zwar zuzugeben, dass in beiden Verfahren unter anderem die Wirksamkeit der Sanierungssatzung und die Frage der fehlerfreien Ermittlung des Ausgleichsbetrags zu prüfen sind und der Ausgang des Verfahrens daher für sie rechtlich interessant ist. Allerdings werden die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats in der noch zu treffenden Berufungsentscheidung weder rechtlich noch tatsächlich unabweisbaren Einfluss auf die Erfolgsaussichten des von ihr angestrengten Klageverfahrens haben. Es ist dem Verwaltungsgericht vorbehalten, die Argumentation des Senats im Rahmen der Entscheidung über die Klage der Antragstellerin eigener rechtlicher Würdigung zu unterziehen und unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen der Antragstellerin zu entscheiden, ob es dieser Argumentation grundsätzlich bzw. einzelfallbezogen folgen wird oder nicht. Alleine die Möglichkeit, dass im Anfechtungsprozess der Antragstellerin letztendlich genauso entschieden werden könnte wie im Verfahren der Klägerin, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Entscheidung im Verfahren der Klägerin im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO verbessert oder verschlechtert werden könnte.

Keine der von der Antragstellerin zitierten oder sonstigen zu der Problematik ergangenen höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen gibt Veranlassung, in Fällen, in denen die erste Instanz - wie vorliegend - vorab nur in ein oder zwei von mehreren anhängigen, in zentralen Punkten parallel gelagerten Verfahren entscheidet und dadurch insoweit eine obergerichtliche Klärung ermöglicht, die Kläger der übrigen anhängigen Verfahren zu dem Berufungsverfahren beizuladen. Insbesondere kann - wie ausgeführt - von einer dies rechtfertigenden faktischen Präjudizialität der obergerichtlichen Entscheidung keine Rede sein. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Antragstellerin zur Folge haben, dass jeder, der einen Rechtsstreit führt, in dem eine bestimmte Rechtsfrage entscheidungserheblich aufgeworfen ist, seine Beiladung zu einem beliebigen obergerichtlichen Prozess, in dem diese Frage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll, beanspruchen könnte. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Beiladung.

Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Auslegung des § 65 Abs. 1 VwGO befasst und unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beiladung nach genannter Vorschrift die Möglichkeit ausreiche, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken könne. (BVerwG, Beschluss vom 4.3.2008 - 9 A 74/07 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151) Dies zugrunde legend hat es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Beiladung zu einem Verfahren, in dem es unter anderem um die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der fehlenden Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ging, mit Blick darauf bejaht, dass die dortige Beizuladende geltend gemacht hat, durch das Planvorhaben werde die Fortführung des von ihr betriebenen Tagebaus zumindest verzögert, was zu einer Verschlechterung ihrer sich hierauf beziehenden bergrechtlichen beziehungsweise vertraglichen Rechtspositionen führen könne. Diese Argumentation leuchtet ohne Weiteres ein, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegebenenfalls unmittelbar auf die Betriebsfortführung und die genannten rechtlichen Interessen der Beizuladenden auswirken könnte. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung nachhaltig dadurch, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, ihr rechtliches, allein auf die Aufhebung des ihr gegenüber ergangenen Heranziehungsbescheids ausgerichtetes Interesse unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens im Rahmen der von ihr erhobenen Anfechtungsklage zu verfolgen, ohne hinsichtlich einzelner Einwände gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung an deren Geltendmachung gehindert zu sein.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens trägt die Beklagte die Kosten, im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte sie als Eigentümer des Grundstücks L.-Hof Nr. ..., Flurstück Nr. …, in Neustadt/Weinstr. zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag heranzieht.

2

Das Grundstück lag im Sanierungsgebiet I – L.-Hof – der Stadt, das im Jahr 1972 förmlich festgelegt und mit Änderungssatzung vom 31. Januar 1978 erweitert wurde. Zu den Maßnahmen, die im Zuge der Sanierung im Gebiet „L.-Hof“ sowie in dem weiteren Sanierungsbereich „B…“ durchgeführt wurden, wird auf die Tatbestände in dem Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 (5 K 1876/06.NW) und dem dazu ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 (6 A 10164/09.OVG), die den Beteiligten bekannt sind, verwiesen. Dabei handelt es sich um ein Parallelverfahren betreffend ein im selben Sanierungsgebiet gelegenes Nachbargrundstück (… Straße Nr. …).

3

Im Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 wird insbesondere ausgeführt:

4

„In beiden Sanierungsgebieten war bereits Ende 1969 mit den Ordnungsmaßnahmen begonnen worden und die dort gelegenen Grundstücke befanden sich bereits im Juli 1971 fast vollständig in der Hand der Stadt. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon mehr als die Hälfte der Gebäude abgebrochen und der größte Teil der Bewohner war in bereitgestellte Ersatzwohnungen umgezogen. Auch die Verrohrung des Speyerbachs als Voraussetzung der Realisierung des „L.-Hof-Projekts“ war schon im Oktober 1971 abgeschlossen. Nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen und angesichts der fortgeschrittenen Ordnungsmaßnahmen sollte nunmehr auch im Sanierungsgebiet I – L.-Hof – mit Baumaßnahmen (geplant waren der Bau einer Tiefgarage, die Errichtung eines Einzelhandelszentrums und der Neubau von Wohnungen) begonnen werden. Auf Vorschlag des Bauausschusses hatte deshalb der Stadtrat am 30. Juni 1972 zugleich beschlossen, das Modell des Dipl.-Ing. H... zur Grundlage der Neu-Bebauung des L.-Hofs zu machen (geschätzte Baukosten 26 Millionen DM), die von der Sanierung betroffenen Grundstücke einem Bauträger zu verkaufen und diesen mit der Neugestaltung entsprechend den Plänen H… zu beauftragen. Die vom Stadtrat am 30. Juni 1972 beschlossene Sanierungssatzung – Sanierungsgebiet I – L.-Hof – wurde am 22. Juli 1972 in der Rheinpfalz bekannt gemacht.

5

In ihrem Bericht vom 3. Juli 1972 an die Genehmigungsbehörde (ehemalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz) gab die Beklagte an, dass der Sanierungsplan im Gebiet „L.-Hof“ wesentliche Entkernungen vorsehe und nach (endgültigem) Abschluss der Ordnungsmaßnahmen der Bau eines Einzelhandels- und Wohnzentrums vorgesehen sei. In der Begründung der zur Genehmigung gestellten Sanierungssatzung wird im Wesentlichen ausgeführt: „Im Sanierungsgebiet ‚L.-Hof’ soll ein Einzelhandels- und Wohnzentrum entstehen. Die Stadt hat die für den 1. Bauabschnitt erforderlichen Grundstücke bereits gekauft, die Bewohner zum größten Teil umgesetzt und auch die Gebäude bis auf wenige Ausnahmen abgebrochen. Zur Verwirklichung des 2. Bauabschnitts und zur Schaffung einer Straßenverbindung zwischen Landschreibereistraße und Kellereistraße ist die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ‚L.-Hof’ geboten.“

6

In der am 5. September 1973 der Bezirksregierung vorgelegten Kosten- und Finanzierungsübersicht für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „L.-Hof“ wurden die Kosten der Bodenordnung, Umsetzung der Bewohner und Betriebe sowie der Beseitigung baulicher Anlagen mit 4,65 Millionen DM, die der Änderung der Erschließungsanlagen mit 2,5 Millionen DM und die Kosten von Baumaßnahmen (u. a. Beteiligung am Bau einer Tiefgarage mit öffentlichen Stellplätzen durch den Sanierungsträger) mit 3,6 Millionen DM angegeben.

7

Daraufhin erhielt die Beklagte für Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „L.-Hof“ in den Jahren 1971 bis 1975 rd. 4,35 Millionen DM (ca. 2,07 Millionen für Ordnungsmaßnahmen und Grundstückskäufe sowie ca. 2,37 Millionen für Ordnungsmaßnahmen und den Erwerb der Tiefgarage) an Städtebaufördermitteln ausgezahlt. In der Zeit von 1976 bis 1980 wurden weitere Städtebauförderungsmittel in Höhe von 3,13 Millionen DM für Grunderwerb und Gemeinbedarfseinrichtungen im Sanierungsgebiet „L.-Hof“ zur Verfügung gestellt.

8

Nachdem im September 1973 der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „L.-Hof“ gefasst worden war, wurden die im Sanierungsgebiet geplanten Baumaßnahmen, auch wenn der Bebauungsplan bis heute nicht wirksam geworden ist, zügig durch den Bauträger durchgeführt. Am 11. November 1974 erfolgte der erste Spatenstich zum L.-Hof-Projekt. Das erste Verkaufsgeschäft im L.-Hof eröffnete im Januar 1976. Im März 1977 erfolgte die Eröffnung der Stadtbücherei, im April die der Tiefgarage. Im Juli 1977 machte die Stadtsparkasse im L.-Hof auf.

9

Nachdem die Beklagte im Juli 1976 zwei Grundstücke mit dem so genannten M. Hof erworben hatte, erweiterte der Stadtrat der Beklagten den Geltungsbereich der Sanierungssatzung I – L.-Hof – aus dem Jahre 1972 mit Beschluss vom 12. Oktober 1977 um diese zwei, bisher außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke. Die Erweiterungssatzung trat am 15. Februar 1978 in Kraft. Für die Instandsetzung des „M. Hofs“ wurden seitens der Beklagten insgesamt ca. 99.500,-- DM investiert (ohne Zuschüsse). Die Instandsetzung des Hofs u. a. mit der Dachsanierung war 1983 abgeschlossen. Das denkmalgeschützte Gebäude wurde dann 1988 modernisiert und zur Unterbringung des Vereins „Die W “ umgebaut.

10

Im März 1978 wurde mit der Neugestaltung des N.-Platzes begonnen. Er wurde mit dem F.-Brunnen im September 1978 der Öffentlichkeit übergeben. Um den Platz entstanden neben dem Geschäftshaus mit Durchgangspassage zur Friedrichstraße noch weitere Geschäftshäuser, die 1979 eröffnet waren.“

11

Zu den im Sanierungsgebiet neu bebauten Flächen gehört auch das 178 m² große Grundstück L.-Hof , dessen heutiger Baubestand - ein Wohn- und Geschäftshaus - im Jahr 1978 errichtet wurde. Die Eltern der Kläger erwarben das Grundstück im Jahr 1990 und übertrugen es dann im Jahr 2004 auf die Kläger. Diese wiederum räumten ihren 1939 und 1941 geborenen Eltern ein Nießbrauchrecht ein, das am 4. Juli 2005 ins Grundbuch eingetragen wurde.

12

Nachdem die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 29. Juli 2005 aufgehoben worden war, zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 25. August 2006 auf der Grundlage eines Wertgutachtens ihres Gutachterausschusses zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von jeweils 7.120,00 € heran.

13

Dagegen legten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2006 Widerspruch ein, über den der Stadtrechtsausschuss zunächst mit Rücksicht auf das o.g. Parallelverfahren V nicht entschied. Nachdem dieses Verfahren abgeschlossen und die Rechtsauffassung der Beklagten zur Erhebung der Ausgleichsbeträge für das ehemalige Sanierungsgebiet L.-Hof mit Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 dem Grunde nach bestätigt worden war, beauftragte die Beklagte den Gutachterausschuss für Grundstückswerte mit einem weiteren Wertgutachten unter Berücksichtigung der auf einem Obergutachten beruhenden OVG-Entscheidung. In diesem neuen, unter dem Datum 18. April 2012 erstellten Gutachten wurde für das Grundstück der Kläger ein Sanierungsausgleichsbetrag von insgesamt 14.500 € ermittelt.

14

Die Kläger erhielten ihren Widerspruch aufrecht und machten geltend, die Ansprüche der Beklagten seien verjährt bzw. verwirkt. Auch das neue Gutachten sei nicht nachvollziehbar, denn das Gebäude auf ihrem Grundstück sei erst 1978 und damit nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen errichtet worden. Anschließend sei das Anwesen zweimal veräußert worden. Schon beim Erwerb des Voreigentümers im Jahr 1990 sei eine eventuell vorhandene sanierungsbedingte Wertsteigerung mit dem Kaufpreis beglichen worden.

15

Im Übrigen seien keine sanierungsbedingten Wertsteigerungen eingetreten, vielmehr seien die Grundstückskaufpreise entgegen dem Trend gesunken. Zu Unrecht werde im neuen Gutachten auch lediglich auf den 29. Juli 2005 als Wertermittlungsstichtag abgestellt. Der Kaufpreisverfall in der nachfolgenden Zeit wegen der misslungenen und mangelhaften Sanierung des „L.-Hof-Projekts“ hätte berücksichtigt werden müssen. Wegen der Zwangsräumung des L.-Hofs aufgrund der horrenden Sanierungsmängel stelle sich das ganze Gebiet zwischenzeitlich als „tote Zone“ dar, die Geschäftsräume ständen größtenteils leer und die Wohnungen könnten nicht mehr vermietet werden.

16

Auch das Datum des Qualitätsstichtags für den Anfangswert – 12. März 1965 - zweifeln die Kläger an und bestreiten, dass die Öffentlichkeit schon im Jahr 1965 über die Sanierungsmaßnahme informiert gewesen sei. Nach dem Gutachten beruhten mögliche Vorteile im Sanierungsgebiet ausschließlich auf privaten Initiativen, was insbesondere für das erst 1978 errichtete Anwesen der Kläger gelte.

17

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2013 mit der Maßgabe zurück, dass der Sanierungsausgleichsbetrag auf die Summe von 7.250,00 € je Widerspruchsführer (gemäß Gutachten vom 18. April 2012) erhöht wurde.

18

Zur Begründung der allgemeinen Vorgehensweise nimmt der Widerspruchbescheid Bezug auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren V , aus dem sich insbesondere auch ergebe, dass die Beklagte auf die maßgeblichen Stichtage 12. März 1965 und 29. Juli 2005 abstellen könne. In der Entscheidung sei auch dargelegt, dass für das Sanierungsgebiet generell von einer Verwirkung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ausgegangen werden könne. Besondere Umstände lägen auch im vorliegenden Fall nicht vor, auch nicht im Hinblick auf den zweifachen Eigentümerwechsel nach Entstehung des Sanierungsgebietes. Insofern habe auch das OVG Rheinland-Pfalz in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der bestehende Sanierungsvermerk im Grundbuch die Entstehung eines geschützten Vertrauens hindere. Auch die Höhe des von den Klägern geforderten Betrages sei zutreffend ermittelt. Sie berücksichtige das vom OVG Rheinland-Pfalz eingeholte Obergutachten und die darauf beruhende Entscheidung.

19

Der Stadtrechtsausschuss sei auch nicht gehindert gewesen, im Rahmen des § 3 Abs. 5 Satz 2 KAG den geforderten Betrag auf der Grundlage des neuen Gutachtens zu erhöhen.

20

Gegen den am 10. Oktober 2013 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 25. Oktober 2013 Klage erhoben.

21

Sie machen geltend, die Beklagte könne zur Begründung des Bescheides nicht auf das Parallelverfahren V... verweisen, denn die tatsächlichen Gegebenheiten seien vorliegend anders gelagert. Es müsse hier von Verjährung, zumindest von Verwirkung ausgegangen werden. Da die Sanierungsmaßnahmen bereits in den 70er Jahren durchgeführt und abgeschlossen worden seien, hätten die Kläger, die das Grundstück erst 2004 erworben hätten, unter keinen Umständen mehr mit der Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen rechnen müssen. Dazu wird verwiesen auf einen Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013, wonach der Gesetzgeber bei der Erhebung von Abgaben und Ausgleichsbeträgen zum Vorteilsausgleich verpflichtet sei, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden können. Mit dieser Entscheidung werde die von der Kammer im Verfahren V… vertretene Auffassung, die das OVG wiederum beanstandet habe, bestätigt. Zumal wegen des mehrfachen Eigentumswechsels sei hier daher Verjährung eingetreten, zumindest ein Anspruch auf Ausgleichsbeträge aber verwirkt.

22

Auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des BVerwG vom 20. März 2014 seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, denn die dort benannte längste Verjährungsfrist von 30 Jahren sei hier abgelaufen, weil der Beginn der Sanierungsmaßnahmen schon mehr als 40 Jahre zurückliege.

23

Unabhängig davon sei auch keine sanierungsbedingte Wertsteigerung eingetreten. Schon aus dem neuen Gutachten des Gutachterausschusses ergebe sich, dass die Kaufpreise im L.-Hofprojekt ab 1998 um 500 €/m² gesunken seien. Jedenfalls hätte man die Entwicklung der Kaufpreise im L.-Hofgebiet mit denen im restlichen Stadtgebiet vergleichen müssen. Auch könne nicht nur auf den 29. Juli 2005 abgestellt werden. Vielmehr müsse der weitere Kaufpreisverfall wegen der mangelhaften Sanierung des L.-Hofs berücksichtigt werden. Für die breite Öffentlichkeit sei im Juli 2005 das Ausmaß der Mängel noch nicht ersichtlich gewesen. Außerdem werde im Gutachten selbst festgestellt, abgesehen vom L.-Hof-Projekt habe sich die umgebende Bebauung sanierungsbedingt durch mehrere Abbruch- und Neubaumaßnahmen sowie Instandsetzungen und Modernisierungen verbessert, die aber überwiegend auf Privatinitiativen beruhten. An mehreren Stellen im Gutachten werde darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass Vorgaben im Gutachten, wonach sich bestimmte Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets – Ausbau Kellereistraße und Fußgängerzone Hauptstraße - nicht sanierungsbedingt wertsteigernd ausgewirkt hätten, nicht zuträfen, das Gutachten zu überarbeiten sei.

24

Schließlich machen die Kläger geltend, die Verrohrung des Speyerbachs habe sich nicht positiv ausgewirkt, sondern vielmehr ein ansprechendes Stadtflair zunichte gemacht. In anderen Städten seien Bachläufe mittlerweile wieder freigelegt worden, wodurch z.B. in Landau ein nachhaltig positiver Effekt erzielt worden sei.

25

Die Ausführungen im Gutachten zu einem unmittelbaren Preisvergleich werden ebenfalls beanstandet. Damit komme letztlich im Gutachten selbst zum Ausdruck, dass der sanierungsbedingte Ausbau für das Grundstück der Kläger keine Wertsteigerung, sondern eine Wertminderung gebracht habe.

26

Nachdem die Beklagte ein Ergänzungsgutachten des Gutachterausschusses vom 4. Dezember 2014 (Bl. 73 ff GA) vorgelegt hat, wonach die Bodenwerterhöhung für das klägerische Grundstück wegen der – bisher unterbliebenen - Berücksichtigung des Nießbrauchrechts zugunsten der Eltern der Kläger insgesamt nur 4.900 € beträgt, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 erklärt hat, die geforderten Beträge würden entsprechend reduziert und der Differenzbetrag an die Kläger zurückgezahlt, machen diese noch geltend, ihnen sei hinsichtlich der zu viel geleisteten Beträge ein Zinsschaden in Höhe 4.652, 12 € entstanden, der von der Beklagten zu erstatten sei.

27

In der mündlichen Verhandlung erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, soweit die Beklagte in den Bescheiden vom 25. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 jeweils mehr als 2.450,00 € Ausgleichsbeträge pro Kläger verlangt hatte.

28

Die Kläger beantragen nunmehr,

29

die Bescheide vom 25. August 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 aufzuheben, soweit keine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen, soweit keine Erledigung eingetreten ist.

32

Sie meint, Verjährung sei nicht eingetreten, und verweist insoweit auf den Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des OVG im Verfahren V…. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne für den für die Wertberechnung maßgeblichen Abschluss der Sanierungsverfahren nur auf die förmliche Aufhebung der Satzung abgestellt werden. Der Anspruch sei gegenüber den Klägern auch nicht verwirkt, denn dies setze einen Verstoß gegen Treu und Glauben voraus. In zeitlicher Hinsicht sei dafür erforderlich, dass nach Aufhebung der Satzung ein derart langer Zeitraum verstrichen sei, dass mit der Festsetzung des Ausgleichsbetrags unter normalen Umständen nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Hiervon könne im Fall der angefochtenen Bescheide keine Rede sein, sie seien nur knapp ein Jahr nach Aufhebung der Satzung ergangen. Auch Vertrauensschutzgründe seien wegen des Sanierungsvermerks im Grundbuch nicht zu berücksichtigen.

33

Auch auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG vom 20. März 2014 sei die Festsetzung rechtmäßig. Sie stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, denn die Sanierungsarbeiten im Sanierungsgebiet seien nicht vor dem Jahr 2000 abgeschlossen gewesen und die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets sei erst im Jahr 2005 aufgehoben worden.

34

Die Kritik der Kläger am Gutachten aus dem Jahr 2012 sei unberechtigt. Das Grundstück L.-Hof …, das vor der Sanierung direkt an den offenen Bachlauf grenzte, habe eine sanierungsbedingte Wertsteigerung erfahren. Erst aufgrund der Sanierungsmaßnahmen sei es für die damaligen Eigentümer rentierlich gewesen, die alte Bausubstanz abzubrechen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus an gleicher Stelle zu errichten. Auch weitere umfangreiche private Maßnahmen seien durch die Flächensanierung angeregt worden.

35

Soweit die Kläger beanstandeten, dass die Entwicklung nach dem angesetzten Wertermittlungsstichtag 29. Juli 2005 außer Acht gelassen worden sei, sei zu bedenken, dass dieses Datum gesetzlich vorgegeben sei, nämlich der Tag des Inkrafttretens der Aufhebungssatzung (§ 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 5 ImmoWertV). Dass die Kaufpreise in den Jahren 1998 bis 2005 laut Gutachten gefallen seien, wirke sich nicht aus, weil die Kaufpreise im Jahr 1993 nahezu identisch seien mit denen aus dem Jahr 2005. Außerdem beruhe die Heranziehung der Auswertung der Kauffälle im L.-Hof-Komplex für die Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung auf dem Obergutachten im Musterverfahren, das vom OVG im Parallelverfahren nicht beanstandet worden sei. Soweit die Kläger die Einschränkungen im Hinblick auf gewisse unterstellte Vorgaben hinterfragten, sei zu bedenken, dass diese Vorgaben sich zu ihren Gunsten auswirkten. So werde der Ausbau der Kellereistraße im Anfangswert nicht berücksichtigt und die Fußgängerzone im Bereich L.-Hof Nrn. ... bis ... nicht in die sanierungsbedingten Maßnahmen einbezogen. Die weiter kritisierte Fehlerbetrachtung (S. 21 des Gutachtens) sei theoretischer Natur und solle nur die Gewichtung des Vergleichskaufpreisverfahrens begründen, das mit 5 vom Hundert in die Gesamtgewichtung eingehe.

36

Für einen Anspruch auf die Verzinsung der zurückerstatteten Beträge fehle eine Rechtsgrundlage.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 5 K 1876/06.NW bzw. 6 A 10164/09.OVG einschließlich des dort eingeholten Gutachtens des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

38

Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II.

39

Im Übrigen ist die Klage zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

40

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 25. August 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 sind in dem Umfang, in dem sie noch Gegenstand des Verfahren sind, d. h. soweit von jedem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks L.-Hof . in Neustadt/Weinstr. ein Ausgleichsbetrag von 2.450,00 € gefordert wird, rechtlich nicht zu beanstanden.

41

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Ausgleichsbetrag ist § 154 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

1.

42

Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber den klagenden Grundstückseigentümern ist dem Grunde nach rechtmäßig.

43

Das fragliche Grundstück lag im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet L.-Hof der Beklagten. Gegen die Wirksamkeit der am 14. Juli 1972 in Kraft getretenen Sanierungssatzung - und der Erweiterung durch Änderungssatzung vom 31. Januar 1978 - bestehen keine Bedenken. Da auch die Kläger insoweit keine Zweifel vorgebracht haben, wird auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die beiden Urteile zum Parallelverfahren V… verwiesen.

44

Mit Satzung vom 29. Juli 2005 (am selben Tag öffentlich bekannt gemacht) wurde der Sanierungsbeschluss aufgehoben, so dass die Ausgleichsbeträge danach errechnet und erhoben werden konnten (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 BauGB).

45

a) Für die Wirksamkeit der Aufhebungssatzung als Rechtgrundlage für den Anspruch auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen kommt es nicht darauf an, ob das Sanierungsverfahren insofern nicht sachgerecht durchgeführt wurde, als die in § 162 BauGB vorgeschriebene Aufhebung der Sanierungssatzung zu einem früheren Zeitpunkt (vor Juli 2005) hätte erfolgen können bzw. müssen (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007).

46

Selbst wenn die Gemeinde den Fortgang einer Sanierung oder ihren förmlichen Abschluss verzögert hat, steht der Anspruch auf die Entrichtung des Sanierungsausgleichsbetrags nach dem Willen des Gesetzgebers unter der in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten Voraussetzung, dass die Sanierungssatzung (förmlich) aufgehoben wird. Diese vom OVG Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren V… mit Urteil vom 5. Oktober 2010 vertretene Rechtsauffassung, die vom BVerwG mit Revisionsurteil vom 20. März 2014 (4 C 11/13, juris Rn. 14) zu einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. April 2013, 14 A 208/11, juris) nochmals ausdrücklich bestätigt und ausführlich begründet wurde, wird nunmehr im vorliegenden Verfahren – entgegen der Bewertung im Parallelverfahren V… und der ähnlichen Argumentation im genannten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen – auch von der Kammer zugrunde gelegt.

47

Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 154 Abs. 4 BauGB bei Erlass der angefochtenen Bescheide auch noch nicht wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen sein kann, denn die nach § 155 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 169 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung geltende vierjährige Festsetzungsfrist begann erst mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung zu laufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010 a.a.O.).

48

b) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung war die Beklagte nicht daran gehindert Ausgleichsbeträge festzusetzen.

49

Verwirkung setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., juris Rn. 30).

50

Im Sanierungsrecht fehlt es jedoch wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Hiervon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Angesichts des für das fragliche Grundstück Flurstück Nr. … am 22. Januar 1973 ins Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerks, auf den die Kläger bei Eigentumserwerb mit dem notariellen Übergabevertrag vom 23. Dezember 2002 zudem ausdrücklich hingewiesen wurden, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf, dass die Stadt Ansprüche aus dem Sanierungsverfahren nicht mehr erheben würde, nicht in Betracht.

51

c) Schließlich steht der Geltendmachung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages durch die Beklagte auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

52

Der Begriff der Treuwidrigkeit ist vorliegend so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, NVwZ 2013, 1004; vgl. dazu auch: Driehaus, „Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben“, in: KStZ 2014, 181 ff).

53

Zu den Voraussetzungen führt das BVerwG in der bereits genannten Entscheidung vom 20. März 2014 - ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) - Folgendes aus:

54

„Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte.

55

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan“ (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., juris, Rn. 32-34).

56

Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte die Kläger noch zu Ausgleichsbeträgen heranziehen.

57

Dabei ist allerdings fraglich, wann im Fall der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen vom Entstehen der Vorteilslage gesprochen werden kann. Allgemein wird verlangt, dass der Begriff der Vorteilslage auf für den Abgabepflichtigen ohne Weiteres erkennbare tatsächliche Gegebenheiten unter weitgehender Ausblendung der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen von Abgabenpflichten abheben muss (vgl. Driehaus, a.a.O., S. 183). Anders als bei anderen Abgabentatbeständen, zum Beispiel im Fall der endgültigen technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 2013, 6 B 12.704, juris), wird im Sanierungsverfahren im Regelfall eine Vielzahl unterschiedlicher Baumaßnahmen bzw. Vorhaben gebündelt. Diese Komplexität eines Sanierungsverfahrens kann bei der Prüfung des Entstehens der Vorteilslage nicht unberücksichtigt bleiben. In der Literatur wird vorgeschlagen, im Sanierungsrecht für den Eintritt des Sanierungsvorteils auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung und die dadurch bewirkte Erhöhung des Bodenwerts abzustellen (Driehaus, a.a.O., S. 183). Zumindest die zweite Voraussetzung erfordert aber wiederum eine wertende Betrachtung, die vom Abgabenpflichtigen wohl nicht vorgenommen werden kann, sodass die Eignung dieses Kriteriums zweifelhaft ist. Jedenfalls kann aber vom Entstehen der Vorteilslage sanierungsrechtlich erst dann gesprochen werden, wenn die Sanierungsmaßnahmen in einem Gebiet insgesamt tatsächlich abgeschlossen sind. Mit anderen Worten kann die Vorteilslage solange nicht entstehen, als im betreffenden Gebiet noch konkrete Sanierungsmaßnahmen stattfinden (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2015, 7 K 5146/14, juris, Rn. 35).

58

Hiervon ausgehend durfte die Beklagte die Kläger mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. August 2006 noch zu Sanierungsbeträgen heranziehen, weil das Entstehen der Vorteilslage zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch weniger als 30 Jahre zurücklag.

59

Zur Vorgehensweise der Beklagten im Sanierungsverfahren L.-Hof zieht die Kammer die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 23. Oktober 2007 (V…) heran. Danach ist auf der Grundlage eines dem Gutachten des Gutachterausschusses beigefügten historischen Überblicks davon auszugehen, dass die von den zugrunde liegenden Satzungsbeschlüssen vom 30. Juni 1972 bzw. 12. Oktober 1977 umfassten Baumaßnahmen im L.-Hof bis zur Übergabe des N.-Platzes mit Brunnen am 22. September 1978 abgeschlossen waren. Soweit man die vom Stadtrat durch förmlichen Beschluss in das Sanierungsziel des L.-Hofs mit einbezogene Renovierung des „M. Hofs“ und die mit seiner Instandsetzung abgeschlossenen Baumaßnahmen mit einrechnet, waren die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet L.-Hof spätestens im Jahre 1983 beendet und die Sanierungsziele erreicht (Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007, S. 23 des Urteilsumdrucks).

60

Ob die Sanierungsmaßnahmen in dem Erweiterungsbereich „M.. Hof“ für das Entstehen der Vorteilslage im Hinblick auf das klägerische Grundstück überhaupt noch eine Bedeutung hatten, kann hier offen bleiben. Insofern wurde im Obergutachten zum Verfahren V… die Sanierung in diesem Bereich als Element des sanierungsbedingten Lagevorteils erwähnt (OG S. 38 Ziff. 7), der allerdings nur als gering bewertet wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, S. 15 des Urteilsumdrucks).

61

Selbst wenn die Vorteilslage hier schon mit dem früheren Datum 22. September 1978 (Übergabe des N.-Platzes mit Brunnen) eingetreten sein sollte, weil damit die Sanierungsmaßnahmen im „eigentlichen“ L.-Hofgebiet als abgeschlossen angesehen werden müssen, ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vom 25. August 2006 die maßgebliche Frist von 30 Jahren eindeutig unterschritten wurde.

62

Es besteht auch kein Anlass zugunsten der Kläger anzunehmen, dass die Erhebung der Ausgleichsbeträge durch die Beklagte hier ausnahmsweise bereits vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage unzulässig geworden sein könnte. Besondere Umstände, die dazu verpflichten könnten, eine kürzere Frist zugrunde zu legen, sind nämlich weder in der Person der Kläger noch im Hinblick auf das konkrete Sanierungsgebiet L.-Hof ersichtlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 11 des Urteilsumdrucks).

2.

63

Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber den Klägern festgesetzten Ausgleichsbeträge stehen – soweit sie nach der erheblichen Reduzierung der Forderung unter Berücksichtigung des bestehenden Nießbrauchrechts zugunsten der Eltern der Kläger noch streitgegenständlich sind - auch der Höhe nach mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.

64

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten auf der Grundlage des im Anschluss an das (vom OVG Rheinland-Pfalz im Verfahren V… eingeholten) Gutachten des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 28. Juni 2010 (Obergutachten) erstellten neuen Wertermittlungsgutachtens vom 18. April 2012 – mit Ergänzung vom 4. Dezember 2014 (Bl. 73 ff der Gerichtsakte) - bei der Ausübung ihres Wertermittlungsermessens Fehler unterlaufen sind, die sich auf die Höhe der Abgabenbelastung zum Nachteil der Kläger ausgewirkt haben könnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005, 6 A 12246/04.OVG, ESOVG). Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

65

a) Maßgeblich für die Bemessung des Ausgleichsbetrages ist gemäß § 154 Abs. 2 BauGB die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstücks, die aus dem Unterschied besteht zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag besteht in der Differenz aus End- und Anfangswert. Der Wert der Bebauung bleibt dabei außer Ansatz. Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwertes ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer (was die zulässige Nutzungsmöglichkeit angeht) unbebauter Grundstücke zu ermitteln (§ 28 Abs. 3 WertV). Im Einzelnen richtet sich die Ermittlung der Grundstückswerte nach den im Baugesetzbuch und den Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung - WertV - niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen für die Ermittlung des Verkehrswertes. Dementsprechend ergibt sich die Höhe des Ausgleichsbetrages nach der Rechtsprechung aufgrund des regelmäßig durch gutachterliche Feststellungen gestützten gemeindlichen Wertermittlungsermessens, das seinerseits in Übereinstimmung mit diesen im Baugesetzbuch und der Wertermittlungsverordnung niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2003, 211 ff.; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001, NJW-RR 2001, 732 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005, 6 A 12246/04.OVG).

66

Die Feststellung der eingetretenen Werterhöhung beruht in mehrfacher Hinsicht auf fiktiven Gegebenheiten und letztlich auch auf einer Schätzung der Gutachter. Eine centgenaue Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertveränderungen wird in der Regel unmöglich sein, ohne dass dies dazu führt, dass die Gemeinde die Ausgleichsbeträge nicht erheben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978, BVerwGE 57, 88 ff.). Es ist auch unbedenklich, dass der Gutachterausschuss hierbei auf die Erfahrungen und Anschauungen seiner Mitglieder, sozusagen als Erkenntnisquelle, zurückgreift. Eine Schätzung setzt Erfahrung, Sachkunde und Intuition voraus, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O.).

67

b) Die vom Gutachter herangezogenen Stichtage für die Feststellung des Anfangs- und Endwerts des klägerischen Grundstücks sind nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Festlegung des sogenannten Qualitätsstichtags als auch für den Wertermittlungsstichtag. Während es sich bei dem Qualitätsstichtag um den für die Zustandsbestimmung der betreffenden Grundstücke maßgeblichen Zeitpunkt handelt, der dadurch gekennzeichnet sein muss, dass der Entwicklungszustand der Grundstücke noch sanierungsunbeeinflusst war, muss es sich bei dem Wertermittlungsstichtag im eigentlichen Sinne um ein Datum handeln, zu dem gemäß § 27 Abs. 1 WertV der Zustand nach Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme festzustellen ist. Dabei sind aufgrund der Wertfortschreibung der Grundstücke - mit ihren zum Qualitätsstichtag aufgenommenen Qualitätsmerkmalen – der gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WertV zu bestimmende Anfangswert und der Endwert auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln, um inflationsbedingte bzw. konjunkturelle Einflüsse auszugleichen.

68

Dass im Gutachten vom 18. April 2012 (S. 8 ff) hinsichtlich der Qualität des Anfangswertgrundstücks auf die Verhältnisse am 12. März 1965 und für die Wertermittlung im Übrigen auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung - 29. Juli 2005abgestellt wurde, basiert auf den ausführlich begründeten Feststellungen im Obergutachten (S. 9 ff), die auch das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 5. Oktober 2010 bestätigt hat. Die Kläger bestreiten zwar, dass die Öffentlichkeit schon im Jahr 1965 über die Sanierungsmaßnahme informiert gewesen sei. Da dies in keiner Weise begründet wurde, besteht aber für die Kammer kein Anlass, im vorliegenden Verfahren die Frage der Bestimmung der Stichtage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, zumal das Datum 12. März 1965 für Zeitungsartikel aus der Rheinpfalz und dem Pfälzer Tageblatt über die geplante Altstadtsanierung steht (vgl. Obergutachten S. 10).

69

c) Der Anfangswert des klägerischen Grundstücks wird im Gutachten vom 18. April 2012 mit 663,00 €/m² (gerundet) angesetzt (S. 44). Dies entspricht dem gewogenen Mittel der nach dem Vergleichskaufpreisverfahren und dem Bodenrichtwertverfahren ermittelten (vorläufigen) Anfangswerte von 873,97 €/m² bzw. 639,19 €/m², wobei der Gutachter ausführlich begründet hat, warum er im Anschluss an das Obergutachten den auf der Vergleichskaufpreismethode ermittelten Wert nur im Verhältnis 1,0 zu 9,0 zu dem aus dem Bodenrichtwertverfahren ermittelten Wert einfließen lässt (vgl. des Gutachten vom 18. April 2012, S. 34 ff; vgl. insoweit auch die ausführlichen Darlegungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 zu der Vorgehensweise des Obergutachters, S. 12 ff Urteilsumdruck).

70

d). Der Endwert des Bewertungsobjekts wird im Gutachten mit 746,00 €/m² (gerundet) ermittelt (S. 54). Dabei werden – in Übereinstimmung mit dem Obergutachten - neben dem Vergleichskaufpreisverfahren (S. 44) und Bodenrichtwertverfahren (S. 51) auch noch die Komponentenmethode (S. 46) und das „Modell Niedersachsen“ (S. 48) berücksichtigt und die Ergebnisse gewichtet (S. 53). Diese Vorgehensweise entspricht derjenigen des Obergutachters, die vom OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 5. Oktober 2010 anerkannt wurde (vgl. auch zu den Ermittlungsmethoden Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 154 Rn. 126 ff. m.w.N.). Dabei wurde dem Modell Niedersachsen bei der Gesamtmittelbildung wegen einer höhen Genauigkeit und Zuverlässigkeit mit 5,0 (50 %) das höchste Gewicht im Vergleich zu den anderen Verfahren beigemessen. Dieses Bewertungsmodell ist grundsätzlich als sachgerecht anerkannt, zumal der Gutachterausschuss zusätzlich noch die Komponentenmethode berücksichtigt (vgl. im Einzelnen: Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB zu § 54, Rn. 126 m.w.N.). Mit dem Modell Niedersachsen werden Missstände und Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf vier verschiedene Komponenten klassifiziert (Bebauung/Struktur/Nutzung/Umfeld) und eine prozentuale Bodenwerterhöhung ermittelt, die im Fall des Grundstücks der Kläger 12 % beträgt (vgl. Gutachten S. 49 f).

71

e) Dass das Gutachten die von den Klägern aufgezeigten Probleme im Zusammenhang mit dem sog. L.-Hofkomplex nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht ersichtlich.

72

So ist in die Klassifizierung nach dem Modell Niedersachen u.a. anderem eingeflossen, dass die als Sanierungsmaßnahme an sich erheblich höher zu bewertende Errichtung des L.-Hofkomplexes zum Zeitpunkt der Wertermittlung weniger vorteilhaft wirkt, weil die Architektur nicht mehr zeitgemäß ist, den heutigen städtebaulichen Ansprüchen nicht mehr entspricht und das Gebäude außerdem zum Wertermittlungsstichtag rund 30 Jahre alt ist (Gutachten S. 49, Anmerkung A 11; vgl. auch Obergutachten S. 62, Anmerkung 73).

73

Ohne Relevanz für die Wertbestimmung zum Zeitpunkt Juli 2005 war allerdings der Umstand, dass der Gebäudekomplex L.-Hof aufgrund von Grundwasserschäden ab 2009 zeitweise nicht nutzbar war. Dazu hat bereits das OVG Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren V… Folgendes ausgeführt:

74

„Der Obere Gutachterausschuss hat die im K… Hofkomplex aufgetretenen Grundwasserschäden zutreffend in den Blick genommen, ihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Auswirkung auf die sanierungsbedingte Wertsteigerung des Bewertungsgrundstück beigemessen. Im Obergutachten wird ausgeführt (OG S. 13 f.), seit 1983 habe eine Pumpanlage eindringendes Grundwasser aus der Tiefgarage befördern müssen. 2001 und 2002 seien erste Kaufverträge wegen des Verschweigens der Grundwasserproblematik gewandelt worden. Im Jahr 2009 habe man den Gebäudekomplex wegen angenommener Standsicherheitsmängel evakuiert und umfangreiche Sanierungsarbeiten begonnen. Die durchschnittlichen Kaufpreise von Objekten im K… Hofkomplex seien von 1993 bis zum Jahr 2000 von rund 1.100,00 €/m2 bis auf 1.600,00 €/m2 angestiegen und bis zum Wertermittlungsstichtag wieder stetig und ohne signifikanten Sprung auf das ursprüngliche Niveau abgesunken. Die Grundwasserproblematik sei zum Wertermittlungszeitpunkt zwar bekannt, ihr Ausmaß aber noch nicht absehbar gewesen. Der am Wertermittlungsstichtag durch das K… Hofprojekt bedingte Bodenwertvorteil werde daher voll berücksichtigt. Ergänzend hierzu hat der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses in der Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf den Kaufpreisindex dargelegt, die innerhalb des K… Hofkomplexes beobachtete Kaufpreisentwicklung habe der allgemeinen Preisentwicklung in Rheinland-Pfalz entsprochen. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberen Gutachterausschusses begegnen keinen Zweifeln und werden auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat er die beim K… Hofkomplex aufgetretenen Schäden zu Recht außer Acht gelassen, da sie sich bis zum Wertermittlungsstichtag noch nicht auf die Preisentwicklung ausgewirkt hatten. Dies entspricht insbesondere dem in § 13 WertV angelegten Vorrang der Wertermittlung auf der Grundlage tatsächlicher Kaufpreise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O.). Für die Annahme, das erst später erkannte Ausmaß der Grundwasserproblematik sei bereits am Wertermittlungsstichtag auf die Grundstückspreise durchgeschlagen, gibt es nach den Feststellungen des Oberen Gutachterausschusses selbst innerhalb des K… Hofkomplexes keine Anhaltspunkte. Dies gilt erst recht für den werterhöhenden Einfluss dieser Sanierungsmaßnahme auf die Grundstücke in ihrer Umgebung, der für die Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung des Grundstücks der Klägerin allein maßgeblich ist.“ (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 16 f Urteilsumdruck).

75

Im Hinblick auf das Grundstück der Kläger kann dies nicht anders gesehen werden.

76

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Kläger hier davon profitieren, dass die Wertermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung für ihr Grundstück erst mehr als 20 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erfolgte. Insoweit hat das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2010 (a.a.O., S. 19 des Urteilsumdrucks) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Vorsitzenden des Oberen Gutachterausschusses in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, die werterhöhende Wirkung der Sanierungsmaßnahmen habe im Laufe der Zeit abgenommen. Wäre die Sanierungssatzung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt aufgehoben worden - etwa unmittelbar nach dem von der damaligen Klägerin behaupteten faktischen Ende der Sanierungsmaßnahmen im Jahre 1983 -, wäre der sanierungsbedingte Wertzuwachs deutlich höher gewesen als an dem jetzt maßgeblichen Wertermittlungsstichtag 29. Juli 2005. Daher ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass sich der späte Abschluss der Sanierung für die Kläger nicht nachteilig, sondern zu ihrem Vorteil ausgewirkt hat.

77

Schließlich ist auch in anderer Hinsicht nicht zu erkennen, dass bei der Ermittlung der Bodenwerterhöhung Umstände zulasten der Kläger außer Betracht geblieben sind. Nur exemplarisch sei Folgendes herausgehoben: Der Gutachterausschuss legt für die Ermittlung des Anfangswertes allgemein zugrunde, das klägerische Grundstück werde von einer „ca. 30 Jahre alten Straße in altersentsprechendem Zustand“ erschlossen (Gutachten S. 41). Tatsächlich war das Grundstück vor der Verrohrung des Speyerbachs – die Kosten dafür wurden im Übrigen überhaupt nicht als Sanierungskosten abgerechnet - direkt nur über einen Steg zur Badstubengasse her zugänglich, sodass es vor der Sanierung überhaupt keine Geschäftslage hatte (Seite 11 des Gutachtens). Auf der anderen Seite wurde auch keine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung aufgrund des Neubaus der Erschließungsanlagen angesetzt, weil dieser nicht sanierungsbedingt erfolgte (Gutachten S. 47 Anmerkung 53 bzw. S. 51 Anmerkung A 16). Der spezifische Erschließungsvorteil für das klägerische Grundstück ist damit in die Wertberechnung nicht eingeflossen, obwohl es faktisch durch das Sanierungsvorhaben überhaupt erst seine „gefangene Lage“ verlor und zur Geschäftslage wurde, was seine Bebauungsentwicklung belegt. Die Errichtung des jetzigen Baubestands in Form eines Wohn- und Geschäftshauses, die offensichtlich im Zuge der L.-Hofbebauung realisiert wurde, wurde zweifellos gerade erst durch die Sanierungsmaßnahmen ermöglicht.

78

Insofern sollten die Kläger im Ergebnis auch wenn rechtssystematisch strikt zwischen dem Straßenausbau- bzw. Erschließungsbeitrag und dem vorliegend stattdessen zu erhebenden städtebaulichen Ausgleichsbetrag zu trennen ist – mit berücksichtigen, dass sie als Grundstückseigentümer im Fall des Ausbaus bzw. der Herstellung von Erschließungsstraßen ohne förmliches Sanierungsverfahren ebenfalls mit Beiträgen belastet gewesen wären.

79

e) Der konkret zu errichtende Ausgleichsbetrag errechnet sich auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Endwert (746,00 €/m²) und dem Anfangswert (663,00 €/m²) und beträgt damit 83,00 €/m², sodass sich hieraus für das gesamte Grundstück der Kläger (178 m2) eine Wertsteigerung von 14.774,00 € errechnet, die vom Gutachterausschuss in nicht zu beanstandender Weise auf 14.500,00 € abgerundet wurde. Das bedeutet eine Werterhöhung um rund 12,5 % (Gutachten S. 54).

80

Dabei ist aber die Belastung des Eigentumsrechts der Kläger mit dem Nießbrauch zugunsten ihrer Eltern zu berücksichtigen, wie dies nunmehr im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2014 (Bl. 73 ff der Gerichtsakte) geschehen ist. Der vom Gutachter mit Hilfe eines sog. Leibrentenbarwertfaktors ermittelte Wert des Nießbrauchrechts führt zu einem Abschlag von 66 % (gerundet), der die von den Klägern insgesamt auszugleichende Bodenwerterhöhung auf 4.900,00 € reduziert.

81

Es besteht insoweit keine Veranlassung, diese Verfahrensweise des Gutachterausschusses infrage zu stellen, da auch die Kläger keine Einwände gegen die Handhabung erhoben haben.

82

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend machen, für die aufgrund der sofort vollziehbaren Bescheide vom 25. August 2006 zunächst zu viel gezahlten Beträge hätten sie einen Zinsausgleichsanspruch gegen die Beklagte, ist dies schon nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage. Darüber hinaus ist in der Sache für einen entsprechenden Zinsanspruch der Kläger auf den Rückerstattungsbetrag eine Rechtsgrundlage im BauGB nicht ersichtlich. Zwar ist die Gemeinde nach § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB in bestimmten Fällen verpflichtet, einen Rückzahlungsanspruch bei Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verzinsen, einen allgemeinen Anspruch gegen die Gemeinde, zurückzuerstattende Beträge zu verzinsen, vermittelt das BauGB aber nicht (vgl. Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, zu § 133 Rn. 53ff m.w.N.). Im Übrigen haben die Kläger selbst auf das Bestehen des Nießbrauchrechts an ihrem Grundstück weder im Rahmen der Anhörung (Anwaltsschreiben vom 9. Juni 2006) noch im Widerspruchsverfahren hingewiesen.

III.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. - hinsichtlich des erledigten Teils - aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beklagte mit den Verfahrenskosten, die auf den erledigten Teil entfallen, zu belasten, denn sie hält insoweit an der von den Klägern angefochtenen Ausgleichsbetragsforderung nicht mehr fest.

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

85

Beschluss

86

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt insgesamt 14.500,00 €, davon entfallen 9.600,00 € auf den erledigten Teil des Verfahrens und 4.900,00 € auf den streitig entschiedenen Teil (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

87

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

88

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

89

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

90

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Teilumnutzung einer Lagerhalle in ein Bordell auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung L. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am ... im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „N. Straße“, der dort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festsetzt. Der Kläger beantragte unter dem 4. Dezember 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Teilumnutzung des auf dem Baugrundstück nach Maßgabe einer Baugenehmigung vom 23. Juni 1994 errichteten Büro- und Lagergebäudes in eine gewerbliche Vermietung von 47 Einzelräumen (ohne Wohnnutzung) an Prostituierte.

Am 27. Februar 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die Stadtverwaltung zu beauftragen, für das gesamte Stadtgebiet ein Bordell-Strukturkonzept u. a. mit dem Ziel der städtebaulichen und ordnungspolitischen Steuerung von Prostitutionsstätten zu erstellen. Des Weiteren beschloss der Stadtrat, den Bebauungsplan Nr. ... „N. Straße“ zu ändern. Vorbehaltlich der Ergebnisse des parallel auszuarbeitenden Bordell-Strukturkonzepts sollten mit der Bauleitplanung die textlichen Festsetzungen dahingehend ergänzt werden, dass künftig Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und sonstige sexbezogene Vergnügungsstätten im Plangebiet nicht mehr zulässig sein werden. Zur Sicherung dieser Planänderung erließ der Stadtrat ebenfalls am 27. Februar 2014 eine Veränderungssperre. Der Oberbürgermeister fertigte diese noch am 27. Februar 2014 aus. Sowohl der Aufstellungs-/Änderungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 28. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 28. März 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab, weil das Vorhaben im Widerspruch zur erlassenen Veränderungssperre sowie den grundsätzlichen Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans stehe. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2014 die Beklagte, über den Bauantrag des Klägers vom 4. Dezember 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass das Bauplanungsrecht dem Bauvorhaben nicht entgegenstehe. Ein Bordellbetrieb sei als Gewerbebetrieb gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Industriegebiet allgemein zulässig. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil die Planung an schon anfänglich erkennbaren, schlechterdings nicht behebbaren rechtlichen Mängeln leide. Für eine Feinsteuerung der zulässigen Nutzungsart gem. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO durch Ausschluss von Bordellen etc. seien unter Berücksichtigung des Auffangcharakters eines Industriegebiets keine besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zu erkennen. Darüber hinaus legten die bloß allgemeingültigen Feststellungen in den jeweiligen Beschlussvorlagen die Annahme nahe, dass der Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Nutzungen ausschließlich zur Verhinderung eines planungsrechtlich unerwünschten Baugesuchs erfolgt sei. Damit fehle es auch an der Erforderlichkeit der Planung. Kein anderes Ergebnis ergebe sich aus dem Grundsatzbeschluss der Beklagten zur Erarbeitung eines Bordell-Strukturkonzepts. Insoweit habe es zum relevanten Zeitpunkt der Beschlussfassung an den maßgeblichen Eckpunkten eines derartigen Nutzungskonzeptes und damit an einer zu sichernden positiven Planungskonzeption der Beklagten gefehlt. Es sei noch völlig unklar gewesen, wo Bordellbetriebe angesiedelt und wo derartige Vorhaben künftig ausgeschlossen werden sollten. Einer Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung habe die fehlende Spruchreife entgegengestanden, weil die Vereinbarkeit des einen Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) betreffenden Vorhabens mit den gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm zählenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von der Beklagten nicht geprüft worden sei.

Mit am 19. Februar 2016 im Amtsblatt bekannt gemachten Satzungsbeschluss vom 28. Januar 2016 wurde die Veränderungssperre erstmals um ein Jahr verlängert.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung richtet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für die deswegen schon unzulässige Klage. Die erstrebte Baugenehmigung sei für ihn nutzlos, weil er nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Grundlagen infolge fehlender privatrechtlicher Berechtigung keinen Gebrauch von ihr machen könne. Der Eigentümer des Baugrundstücks habe gegenüber dem Erbbauberechtigten (= Vermieter des Klägers) mit Schreiben vom 23. Februar 2014 erklärt, unter keinen Umständen der Nutzungsänderung und den Umbaumaßnahmen zuzustimmen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das Vorhaben des Klägers sei in einem Industriegebiet als gebietsunverträglich einzustufen. Unerheblich sei dabei, dass es um ein größeres Bordellvorhaben gehe. Unabhängig davon stehe die zwischenzeitlich verlängerte Veränderungssperre einem Anspruch des Klägers auf Baugenehmigungserteilung entgegen. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Planung habe bei der gerichtlichen Prüfung einer Veränderungssperre zu unterbleiben. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und ein entsprechender Mangel schlechterdings nicht behebbar sei. Ein missbräuchlicher Aufstellungsbeschluss liege nicht vor. Sie - die Beklagte - verfolge ernsthafte Planungsabsichten. Ihre mit der Bauleitplanung umzusetzenden städtebaulichen Vorstellungen seien im Übrigen Teil des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über das Forschungsprogramm „...“ geförderten städtischen Konzepts „U...“. Mit diesem Konzept werde bezweckt, Firmen aus dem produzierenden und verarbeitenden Bereich der Umwelttechnologiebranche anzusiedeln. Mit dem Ziel der Standortsicherung zur Verhinderung der Ansiedlung von strukturverändernden Betrieben lägen auch „besondere städtebauliche Gründe“ vor. Schon im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. ... seien zwecks vorrangiger Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden Betrieben Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen worden. Dieses Ziel sei in der Vergangenheit auch stringent umgesetzt worden. Vor allem im Umgriff des Bebauungsplans Nr. ... und in der Umgebung des geplanten Laufhauses seien produzierende und verarbeitende Betriebe mittlerer Größe aus den Branchen Metall, Elektro, Druck und Maschinenbau angesiedelt. Für derartige Betriebe sei auch der Anschluss des Gebiets an die Localbahn umgesetzt worden. Da im Stadtgebiet kaum mehr Flächen für einen gewerblichen oder industriellen Bedarf verfügbar seien, sei die planerische Zielsetzung einer Standortsicherung für produzierende und verarbeitende Gewerbe auch mit Blick auf die gesamtstädtische Situation nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bei Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 4 BayBO bestehe. Privatrechtliche Hindernisse könnten nur dann dem Erlass einer Baugenehmigung entgegenstehen, wenn sie entweder rechtskräftig geklärt oder offensichtlich seien. Beides sei hier nicht der Fall, zumal mit dem Einbau der streitgegenständlichen Zimmer in einem Teilbereich der Halle keine zustimmungspflichtige, wesentliche Veränderung am Bauwerk im Sinne des Erbbaurechtsvertrags einhergehe. Zudem sei er - der Kläger - nicht der Vertragspartner des Erbbauberechtigten. Das Urteil des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) zur Gebietsunverträglichkeit von Bordellbetrieben in Industriegebieten verkenne den grundlegenden Gleichlauf von Gewerbe- und Industriegebiet aus baunutzungsrechtlicher Sicht, zumal in dieser Entscheidung jedenfalls für erheblich belästigende Bordelle - wie hier bei einem Laufhaus mit 47 Einzelräumen - die Industriegebietsverträglichkeit nicht kategorisch ausgeschlossen worden sei. Hinsichtlich der mangelnden Übertragbarkeit der Entscheidung auf den vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben des Klägers im Bereich „GI 1“ des Bebauungsplans mit relativ niedrigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegeln befinde und dass die Betriebe, die sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden, Gewerbebetriebe seien, die auch in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zulässig wären; die betroffene Umgebung weise tatsächlich den Charakter eines Gewerbegebiets auf. Ferner sei die Veränderungssperre unwirksam. Zur Sicherung einer im Erlasszeitpunkt nicht absehbaren Planung sei eine Veränderungssperre nicht das richtige Mittel, wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf die offenen Ergebnisse in Bezug auf das städtische Bordell-Strukturkonzept zutreffend ausgeführt habe. Die Planung entbehre eines positiven Planungskonzepts und stelle eine unzulässige reine Verhinderungsplanung dar.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Januar 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2014 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 28. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. Dezember 2013 zu erteilen, ist zwar zulässig, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aber unbegründet.

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar kann das Rechtsschutzinteresse für eine auf Genehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage im Einzelfall fehlen, wenn Ziel der Rechtsverfolgung der Erhalt einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf rechtliche Verhältnisse - ggf. auch auf solche des Zivilrechts - nicht durchsetzen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 f. = juris Rn. 3). Bloße Zweifel daran, ob der Kläger die beantragte Baugenehmigung verwirklichen kann, genügen hingegen nicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung über eine Verpflichtungsklage zu verneinen.

Ein Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung besteht, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO. Art. 68 Abs. 4 BayBO hebt zwar hervor, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Dennoch kann ein Bauantrag zur Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses - als Pendant zum fehlenden Rechtsschutzinteresse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - u. a. dann als unzulässig angelehnt werden, wenn von vornherein feststeht, dass der Bauherr aus privatrechtlichen Gründen definitiv nicht in der Lage sein wird, das Bauvorhaben auszuführen (vgl. VGH BW, U. v. 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - NVwZ-RR 1995, 563 f. = juris Rn. 42; U. v. 11.8.1997 - 5 S 3509/95 - BauR 1998, 526 f. = juris Rn. 17; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2016, Art. 68 Rn. 40j; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 52 - jeweils m. w. N.). Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens nicht zu prüfen, diese fällt vielmehr nach Erhalt der Baugenehmigung in den Risikobereich des Bauherrn (Schwarzer/König a. a. O. unter Rekurs auf BGH, U. v. 6.7.2000 - III ZR 340/98 - BGHZ 144, 394 ff. = juris Rn. 13, 14). Die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BayBO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Trennung des Baugenehmigungsverfahrens vom Privatrecht lässt ausnahmsweise eine Berücksichtigung entgegenstehender privater Rechte Dritter im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses und damit auch des Rechtsschutzinteresses nur dann zu, wenn entgegenstehende private Rechte Dritter offensichtlich bestehen und deshalb die Baugenehmigung für den Bauantragsteller ersichtlich nutzlos wäre (vgl. VGH BW, U. v. 18.11.1994 a. a. O. m. w. N.; speziell im Fall einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Klärung: BVerwG, U. v. 17.12.1964 - I C 130.63 - BVerwGE 20, 124 ff. = juris Rn. 8 f.; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 68 Rn. 52; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 68 Rn. 167).

Im vorliegenden Fall ist die zivilrechtliche Rechtslage nicht offensichtlich geklärt. Die Beklagte beruft sich auf die vom Eigentümer des Baugrundstücks gegenüber dem Erbbauberechtigten mit Schreiben vom 23. Februar 2014 erklärte Versagung der Zustimmung hinsichtlich der Teilumnutzung des Gebäudes in ein Bordell. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten (Vermieter des Klägers) gemäß § 7 des notariellen Erbbaurechtsvertrags vom 29. Dezember 1993 zustimmungspflichtig sei. In dieser Vertragsbestimmung heißt es, dass der Erbbauberechtigte „das Bauwerk nicht ohne schriftliche Einwilligung des Eigentümers ganz oder teilweise abbrechen oder wesentlich verändern“ darf. Im Zusammenlesen mit § 4 des Erbbaurechtsvertrags soll sich nach der Rechtsansicht der Beklagten ergeben, dass wesentliche Veränderungen i. S. von § 7 auch solche Änderungen seien, welche die konkrete Nutzung und Verwendung des Bauwerks beträfen. Da das Prostitutionsgesetz erst am 1. Februar 2002 in Kraft getreten sei, sei - so die Beklagte - davon auszugehen, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung sittenwidrige und damit moralisch verwerfliche Prostitutionsgewerbe nicht vom vertraglichen Verwendungszweck erfasst gewesen sei. Dem Erbbauberechtigten stehe nach Meinung der Beklagten auch kein Anspruch auf Zustimmung gegen den Eigentümer zu.

Es geht hier mithin nicht um die Frage, inwiefern der Mieter im Zweierverhältnis zum Eigentümer auf dessen Zustimmung angewiesen ist, sondern um ein Dreiecksverhältnis Grundstückseigentümer /Erbbauberechtigter /Kläger (Mieter). Daher kommt es in einem ersten Schritt auf die rechtlich nicht völlig eindeutige Würdigung und Auslegung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten (als Vermieter des Klägers) und erst in einem zweiten Schritt auf die Frage an, inwiefern der Eigentümer gegenüber dem Kläger die Unterlassung der Nutzung des Bauwerks als Bordell verlangen kann. Die Beantwortung dieser Rechtfragen liegt nicht klar und eindeutig auf der Hand. Unabhängig von der Frage, ob der Grundstückseigentümer ggf. seine ablehnende Haltung nochmals ändern könnte (vgl. VGH BW, U. v. 11.8.1997 - 5 S 3509/95 - BauR 1998, 526 f = juris Rn. 18), kann unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Verpflichtungsklage jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung für den Kläger wegen offensichtlich entgegenstehender privater Rechte Dritter nutzlos wäre. Gerade wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO kann es weder Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde noch der im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung angegangenen Verwaltungsgerichte sein, inzident nicht völlig eindeutig zu beantwortende zivilrechtliche Vorfragen zu klären und - mit der Gefahr divergierender Entscheidungen - möglichen späteren zivilgerichtlichen Entscheidungen vorzugreifen.

2. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Teilumnutzung des Büro- und Lagergebäudes auf dem Baugrundstück in ein Bordell (gewerbliche Vermietung von 47 Einzelräumen ohne Wohnnutzung an Prostituierte) zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig, so dass ihm gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

a) Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob Bordellbetriebe in Industriegebieten bei typisierender Betrachtungsweise als grundsätzlich gebietsunverträglich und daher bauplanungsrechtlich unzulässig anzusehen sind (so jedenfalls grundsätzlich BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 19 ff., unter Rekurs auf BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ff. = juris Rn. 13; a.A. VG Freiburg/Breisgau, U. v. 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - NVwZ 2001, 1442/1444; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 17; Decker in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 9 BauNVO Rn. 4; Pützenbacher in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 53). Die streitgegenständliche Nutzungsänderung ist jedenfalls aus andern Gründen bauplanungsrechtlich unzulässig [vgl. im Folgenden unter b)]. Es bedarf daher keiner Entscheidung, inwiefern das Vorhaben aufgrund seiner Größe (Laufhaus mit 47 an Prostituierte zu vermietenden Arbeitszimmer) und dem z. B. daher zu erwartenden Park- bzw. An- und Abfahrtslärm als erheblich belästigender und deswegen auch bei Abstellen auf die Rechtsansicht des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs dennoch als gebietsverträglicher Betrieb im Industriegebiet anzusehen ist (vgl. den Vorbehalt bei BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: „anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe“). Ebensowenig war der Anregung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, die konkreten Verhältnisse vor Ort in Augenschein zu nehmen, nachzugehen: Weil es auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsprechung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) zur grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit von Bordellen in Industriegebieten nicht ankommt, bedarf es keiner weiteren Erwägungen, inwiefern das Vorhaben des Klägers in Bezug auf die konkret bestehende Umgebungsnutzung als erheblich störend und jedenfalls deshalb als gebietsverträglich anzusehen wäre.

b) Die vom Kläger begehrte Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihr die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre (vgl. deren § 3 Abs. 1) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegensteht.

Die ursprüngliche Satzung über die Veränderungssperre weist in formeller Hinsicht (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) keine ersichtlichen Fehler auf. Nachdem § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB insoweit keine besonderen Voraussetzungen aufstellt, durfte die Beklagte - wie durch den am 19. Februar 2016 im Amtsblatt bekannt gemachten Satzungsbeschluss vom 28. Januar 2016 geschehen - die Veränderungssperre um ein Jahr verlängern (BVerwG, B. v. 8.1.1993 - 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96 = juris Rn. 4, 5; BayVGH, U. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris Rn. 20).

Auch in materieller Hinsicht sind keine Mängel der Veränderungssperre erkennbar. Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Voraussetzung, wonach eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ beschlossen werden kann, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2, 3; U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - ZfBR 2011, 160 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 26.5.2009 - 1 N 08.2636 - BayVBl. 2010, 562 ff. = juris Rn. 45; U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 331 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass das mit der Planung anvisierte Ziel, bestimmte Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „N. Straße“ zu unterbinden, generell nicht erreichbar wäre. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Bordelle als hinreichend bestimmte Anlagentypen grundsätzlich in einem Plangebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können (BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 13; HessVGH, U. v. 5.2.2004 - 4 N 360/03 - BauR 2005, 1126 ff. = juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; U. v. 26.4.2016 - 8 S 205/14 - juris Rn. 37 ff.).

Die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde für Nutzungsausschlüsse in einem festgesetzten Industriegebiet unterliegt - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch unter Berücksichtigung des Auffangcharakters dieser Gebietsart keinen grundsätzlich verschärften Rechtfertigungsanforderungen. In Industriegebieten kann, soweit die Zweckbestimmung dieses Gebietstyps gewahrt bleibt, die Kommune aus städtebaulichen Gründen das Gebiet den produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorbehalten (vgl. BVerwG, B. v. 6.5.1993 - NB 32.92 - NVwZ 1994, 292 f. = juris Rn. 12; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 14). § 1 Abs. 9 BauNVO ist keine Ausnahmevorschrift, von der nur beim Vorliegen einer atypischen Situation Gebrauch gemacht werden darf. Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch „besondere städtebauliche Gründe“ verlangt § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich, dass es spezielle städtebauliche Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (BVerwG, U. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 ff. = juris Rn. 21; B. v. 27.7.1998 - 4 BN 31.98 - NVwZ-RR 1999, 9 = juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 18). Eine absolute Grenze für Nutzungsausschlüsse besteht nur insoweit, als es der Gemeinde verwehrt ist, ein mit der Zweckbestimmung eines Industriegebiets nicht vereinbares „eingeschränktes Industriegebiet“ festzusetzen, in dem vorwiegend oder nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.5.1993 - 4 NB 32.92 - NVwZ 1994, 292 f. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 11.7.2008 - 22 A 07.40058 - BayVBl. 2009, 304 ff. = juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U. v. 10.12.1993 - 8 S 994/92 - UPR 1994, 455 f. = juris Rn. 30 ff.; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 14; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 9 Rn. 10; Pützenbacher in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 32). Um Letzteres geht es aber hinsichtlich der geplanten Ausschlussfestsetzungen für Bordellbetriebe etc. nicht. Die Frage, ob die für die Planungsziele sprechenden Gründe in der - späteren - Abwägung mit anderen Faktoren am Ende der Planung ausreichend Gewicht haben werden, um die Planung zu tragen, ist erst im Bebauungsplanverfahren abschließend zu entscheiden (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 31).

bb) Die Änderungsplanung verstößt auch nicht deswegen gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil der Ausschluss von Bordellbetrieben gem. § 1 Abs. 9 BauGB nicht notwendig wäre, sofern sich die Unzulässigkeit einer Bordellnutzung schon aus der Festsetzung des Industriegebiets ergeben würde (zum Streitstand oben 1.).

Unter Berücksichtigung des aus der Planungshoheit folgenden weiten Gestaltungsermessens der Kommune genügt es dem als Missbrauchsschranke gedachten Erforderlichkeitsmaßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Planung vernünftigerweise geboten erscheint (BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 ff. = juris Rn. 25; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 48). Auch wenn es gute dogmatische Gründe dafür geben mag, einen Bordellbetrieb in einem Industriegebiet als gebietsunverträglich anzusehen, handelt die Gemeinde nicht willkürlich, wenn sie den gewollten Ausschluss ausdrücklich regelt. Denn zum einen ist die Frage der Gebietsunverträglichkeit von Bordellen in Industriegebieten gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO umstritten [s.o. unter 2. a)] und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Zum anderen ist auch bei Annahme einer grundsätzlichen Unzulässigkeit von Bordellen in Industriegebieten ungeklärt, ob es dann erheblich belästigende Bordellbetriebe (wie diese auch immer zu definieren wären) geben kann, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund ihres Störungspotenzials dennoch als im Industriegebiet gebietsverträglich anzusehen sind (vgl. BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: „anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe“). Über einen Ausschluss von Bordellbetrieben nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann die Gemeinde demgegenüber Klarheit schaffen und sich von der - derzeit umstrittenen - Auslegung des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unabhängig machen (vgl. auch BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund kann einer solchen Regelung eine fehlende Eignung zur Erreichung des verfolgten Zwecks (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 55) und eine deswegen fehlende Erforderlichkeit nicht vorgeworfen werden.

cc) Die von der Beklagten anvisierte Änderungsplanung verstößt nicht deshalb von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich um eine (reine) Verhinderungs- bzw. Negativplanung handelte.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungs- bzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Schon mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass „positive“, d. h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Kommune - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl. 1991, 280 ff. = 13 ff.; B. v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2013 (Az. 15 N 12.1020 - juris Rn. 19 ff.) auf Basis der vorgenannten Grundsätze bereits klargestellt, dass eine Planung mit dem Hauptzweck des Ausschlusses von Bordellen und bordellartigen Betrieben (dort in einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO), um einem sog. „Trading-Down-Effekt“ entgegenzuwirken, nicht von vornherein eine sog. Negativplanung darstellt und deshalb gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt. Die Gemeinden sind gesetzlich in Ausübung ihrer Planungshoheit ermächtigt, „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich deshalb maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde: Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 ff. = juris Rn. 4). Wünscht die Gemeinde in einem bestimmten, bisher gewerblich genutzten Bereich ihres Gebiets keine Bordelle und bordellartige Betriebe, so ist es ihr dementsprechend unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht grundsätzlich verwehrt, ein Gewerbegebiet oder (hier) ein Industriegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Ein solcher Ausschluss ist auch nachträglich möglich (VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. - juris Rn. 13).

dd) Im relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre lag schließlich das gebotene Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung vor.

Nach dem ausdrücklichen Inhalt des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans (vgl. Nr. 3 des Beschlusstenors der Drucksache-Nr. 14/01502 der Beklagten) war es „Zielsetzung der Änderungssatzung (...) - vorbehaltlich der Ergebnisse des parallel in Ausarbeitung befindlichen Bordell-Strukturkonzeptes für die Stadt Augsburg - die textlichen Festsetzungen dahingehend zu ergänzen, dass bei der Art der baulichen Nutzung Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und sonstige sexbezogene Vergnügungsstätten im (...) Plangebiet künftig nicht mehr zulässig sind.“ In den Begründungen zu den Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung für den Stadtrat zur Änderung des Bebauungsplans (Drucksache-Nr. 14/01502) sowie zur Veränderungssperre (Drucksache-Nr. 14/01503) wird dargelegt, dass es der Beklagten mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 primär um die Ansiedlung vorwiegend produzierender und verarbeitender Betriebe gegangen sei. Angesichts der nur begrenzt verfügbaren Gewerbe- und Industrieflächen und eingeschränkter Entwicklungsmöglichkeiten im Stadtgebiet seien diese Gebiete zu wertvoll, um dort Großbordelle mit zu erwartenden negativen Folgewirkungen zuzulassen. Wäre die Problematik des Großbordells und die aktuelle Häufigkeit solcher Anträge bereits 1999 bekannt gewesen, hätte dies mit Sicherheit schon damals zu einem Ausschluss solcher Nutzungen im Bebauungsplan geführt. Nutzungen wie Bordelle führten aufgrund der geringen Investitionen und der hohen Rendite regelmäßig zu deutlichen Preissteigerungen auf dem Grundstücksmarkt und damit zu einer Verdrängung /Nichtansiedlung der klassischen Gewerbe- und Industriebetriebe. Benachbarte Betriebe litten unter einer negativen Adressbildung. Auch wenn derzeit nur eine Teilumnutzung einer Lagerhalle beantragt worden sei, seien im Umgriff weitere Bordellansiedlungen zu erwarten, zumal Konfliktpotenzial mit der Nachbarschaft zu erwarten sei. Es sei deshalb erforderlich, über eine Bauleitplanung unter paralleler Entwicklung eines Bordell-Strukturkonzepts für den gesamten städtischen Bereich nachsteuernd einzugreifen. In einer auf die Empfehlung des Bauausschusses vom 13. Februar 2014 zurückgehenden Ergänzung beider Beschlussvorlagen für die Stadtratssitzung am 27. Februar 2014 („Maßgabe zu den Tagesordnungspunkten 17 und 18 der öffentlichen Stadtratssitzung am 27.02.2014“) heißt es ferner, dass die durch einen Bordellbetrieb wie den beantragten zu erwartenden negativen Auswirkungen der Eigenart des bestehenden Industriegebiets widerspreche. Es sei davon auszugehen, dass bereits die Zulassung dieses einen Bordells auch bei der relativen Größe des Gebiets einen „Trading-Down-Effekt“ herbeiführen werde und es zu einer Niveauabsenkung in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes kommen werde. Nachdem sich im Umfeld des Bebauungsplans bereits mehrere Bordellbetriebe befänden, sei auch im Plangebiet mit weiteren Ansiedlungen zu rechnen. In der Bekanntmachung des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplans vom 28. Februar 2014 werden als Ziele der Planung nochmals dargestellt, dass unter Berücksichtigung eines noch zu erarbeitenden Bordell-Strukturkonzeptes im Hinblick auf die Gebietsart nachgesteuert werden sowie die allgemeine und konkrete Zweckbestimmung der im Plangebiet festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete aufrechterhalten werden soll und dass Nutzungen wie produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Hierfür sollen Bordelle und bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und sexbezogene Vergnügungsstätten dezidiert ausgeschlossen werden, um eine Verdrängung klassischer Gewerbenutzungen zu unterbinden und einer negativen Adressbildung und Häufung solcher Einrichtungen frühzeitig entgegenzuwirken.

Aufgrund der dargestellten Umstände ließ die Veränderungssperre im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend das Mindestmaß erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Veränderungssperre soll der planenden Kommune einen Zeitgewinn verschaffen, um der Gefahr vorzubeugen, dass während des Planungsvorgangs - also während des Prozesses der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der einzelnen Belange, der erst schrittweise einem Planungsergebnis zugeführt werden soll - das Planungsziel durch zwischenzeitlich genehmigte Bauprojekte vereitelt wird. Es ist typisch für jede Planung, dass das am Anfang stehende Konzept erst stufenweise einer Konkretisierung zugeführt wird. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist für das zur fordernde „Mindestmaß an Konkretisierung“ daher nicht notwendig. Für eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Änderungsplanung fehlt ebenso wie für eine Veränderungssperre zur Sicherung der erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans ein Sicherungsbedürfnis nur dann, wenn sich der Inhalt der jeweiligen Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Da es Zweck der Veränderungssperre ist, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern, darf sie zwar nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll. Für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses genügt es aber, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der wenigstens in groben Zügen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (VGH BW, U. v. 10.12.1993 - 8 S 994/92 - UPR 1994, 455 f. = juris Rn. 26). Es ist insbesondere regelmäßig ausreichend, wenn die Kommune im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der zukünftigen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - ZfBR 2011, 160 f. = juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris Rn. 19).

Das Planungsziel, speziell für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „N. Straße“ bestimmte Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich auszuschließen, um genau dort einem Trading-Down-Effekt und insbesondere einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter klassischer produzierender und weiterverarbeitender Gewerbebetriebe entgegenzuwirken, stellt ein hinreichend konkretes und daher sicherungsfähiges Planungsziel dar. Denn hierüber werden für einen abgrenzbaren, definierten Bereich im Stadtgebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 9, § 9 BauNVO (einschränkende) Regelungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bzw. des Erlasses der Veränderungssperre war daher die Richtung der Planung hinreichend absehbar (speziell für die Sicherung einer Planung zum Ausschluss von Bordellbetrieben: BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 8 f.; HessVGH, U. v. 5.2.2004 - 4 N 360/03 - BauR 2005, 1126 ff. = juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 13; zum Ausschluss von Spielhallen, um einem „Trading-Down-Effekt“ entgegenzuwirken vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - BauR 2009, 76 ff. = juris Rn. 9).

Aus der im Urteil des Verwaltungsgerichts sowie vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2012 (Az. 15 N 11.1857) ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall nahm die planende Gemeinde einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Seniorenheims in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zum Anlass, um eine Veränderungssperre zu erlassen, die sie damit zu rechtfertigten versuchte, dass ein bestehendes Wohngebiet unter Ermöglichung einer Nachverdichtung erweitert werden sollte und dabei Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen werden sollten. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte diese Veränderungssperre für (teilweise) unwirksam und warf der Gemeinde vor, dass das Planungskonzept jedenfalls für die Bereiche des Umnutzungsvorhabens nur vorgeschoben gewesen sei, weil es an den tatsächlichen Verhältnissen in der Gemeinde vorbeigegangen sei. Die deklarierten Planungsvorstellungen seien nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt gewesen. Ihre Bedeutung habe sich im Bereich der geplanten Gemeinschaftsunterkunft in der Verhinderung dieses Vorhabens erschöpft, weil dort aufgrund bestehender Gebäude und Nutzungen (Landwirtschaft, Gartenbaubetrieb, Seniorenheim als bauliche Großanlage) mit einer Verwirklichung eines vermeintlich gewollten allgemeinen Wohngebiets mit „kleinteiliger“ oder „kleinstrukturierter“ Wohnbebauung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen gewesen sei (BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 23 ff.; ähnliche Problematik bei BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 19 ff.). Ergänzend verwies das Gericht zwar darauf, dass ein gemeindebezogenes „Gesamtkonzept“ als Gegenstand einer informellen Planung für sich eine einen aufzustellenden Bebauungsplan sichernde Veränderungssperre nur rechtfertigen könne, wenn dieses (nicht notwendig bereits beschlossene) Grundkonzept hinreichend konkret sei. Im damals entschiedenen Fall vermochte der Senat eine hinreichend konkretisierte Ordnungsidee, welcher städtebauliche Belang gerade mit Hilfe des Gesamtkonzepts aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden sollte, nicht zu erkennen (BayVGH, U. v. 9.10.2012 a. a. O. Rn. 26 f.).

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich aber von derjenigen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2012 zugrunde lag. Auf den Konkretisierungsgrad des - für das gesamte Stadtgebiet anvisierte - Bordell-Strukturkonzepts im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre kommt es im hier zu entscheidenden Fall gerade nicht an. Der Heranziehung des in der Ausarbeitung befindlichen stadtübergreifenden Bordell-Strukturkonzepts bedarf es nicht, um hinreichend konkrete Planungsabsichten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu bejahen. Für die positive Planungskonzeption genügt es bereits, dass über die Bauleitplanung für den Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplans nach den Zielvorstellungen des Stadtrats zu diesem Zeitpunkt Ausschlusswirkungen gem. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO getroffen werden sollten und diese Planungskonzeption (anders als im Fall BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857) nicht lediglich vorgeschoben war [vgl. auch oben cc)]. Dass sich die planende Kommune im Aufstellungsbeschluss die Möglichkeit vorbehält, aufgrund eines noch in der Ausarbeitung befindlichen informellen, plangebietsübergreifenden Konzepts (hier eines stadtgebietsbezogenen Bordell-Strukturkonzepts) von dem zunächst verfolgten Planungsziel am Ende des Planungsprozesses doch noch ganz oder teilweise abzusehen, ist mit Blick auf den Charakter des Bebauungsplans als Produkt eines - bis zum Satzungsbeschluss grundsätzlich offenen (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn: 113) - Abwägungsprozesses (§ 1 Abs. 7, Abs. 8, § 2 Abs. 3 BauGB) nicht ungewöhnlich. Dies kann folglich die Sicherungsfähigkeit einer Bauleitplanung i. S. von § 14 Abs. 1 BauGB nicht in Frage stellen. Soweit das Verwaltungsgericht für die Rechtfertigung der geplanten nutzungseinschränkenden Regelung i. S. von § 1 Abs. 9 BauNVO eine Analyse der im streitgegenständlichen Plangebiet vorhandenen Nutzungen und deren Störungsanfälligkeit verlangt, mag dies für die Abwägung (§ 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB) relevant sein, nicht aber bereits für den frühen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am Planungsbeginn.

c) Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Änderungsvorhabens steht damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Sperrwirkung der (rechtzeitig verlängerten) Veränderungssperre (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) entgegen. Für die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme gem. § 14 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 der Satzung über Veränderungssperre bestehen keine Anhaltspunkte. Da mithin wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausscheidet, ist die Verpflichtungsklage im Ganzen unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Dementsprechend war das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 470.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2015 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) und zur Klarstellung auszusprechen, dass das angegriffene Urteil wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten wie geschehen zu verteilen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bleibt offen, welchen Ausgang das Verfahren ohne das erledigende Ereignis genommen hätte.

Die angefochtene Anordnung des Ruhens der Approbation setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO unter anderem voraus, dass Zweifel bestehen, ob die gesundheitliche Eignung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch besteht. Solche Zweifel sind dann gerechtfertigt, wenn glaubhafte und schlüssige Hinweise vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet ist (vgl. Schelling in Spieckhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 18). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn sie ist gemäß § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - juris). Das Zulassungsvorbringen verweist insoweit darauf, dass nach dem Inhalt des im Zulassungsverfahren vorgelegten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. A. S. vom 22. Dezember 2015 lediglich eine (vorübergehende) Anpassungsstörung bestanden habe, zu keinem Zeitpunkt aber eine darüber hinausgehende psychische Auffälligkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Zudem hat eine auf der Grundlage einer gemäß §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnisverordnung bereits am 17. September 2013 von Dr. med. J. B. durchgeführte Begutachtung ergeben, dass bei der Klägerin weder organische Psychosen und chronische hirnorganische Psychosyndrome noch affektive oder schizophrene Psychosen bestehen; ebenso wenig konnte eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätigt werden. Die Frage, ob vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt der Erledigung glaubhafte und schlüssige Hinweise bestanden, welche hinreichenden Anlass für die Annahme gaben, dass die Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs gesundheitlich ungeeignet war, braucht für die allein noch zu treffende Kostenentscheidung nicht beantwortet zu werden. Der in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit den Senat nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- oder Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - juris).

Die Kosten waren nicht etwa deshalb allein dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die angefochtene Ruhensanordnung mit Bescheid vom 25. Januar 2016 aufgehoben hat. Der Beklagte hat damit lediglich die Rechtsfolge ausgesprochen, die sich gemäß § 6 Abs. 2 BÄO zwingend aus dem für die Klägerin positiven Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2015 ergab.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei erscheint in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14) wegen des nur vorläufigen Charakters der nicht sofort vollziehbaren Ruhensanordnung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Hälfte des dort vorgeschlagenen Mindeststreitwerts angemessen (so auch BayVGH, B.v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - unveröffentlicht). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.511,10 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts …, die Entscheidung über seinen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielothek bis zum 31. Oktober 2017 zurückzustellen.

Mit Unterlagen vom 13. Mai 2016 stellte der Antragsteller einen Bauantrag auf Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielhalle auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung … Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr Einvernehmen und beantragte mit Schreiben vom 18. August 2016 beim Antragsgegner die Zurückstellung des Baugesuchs, nachdem der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Aufstellung eines Vergnügungsstättenbebauungsplans beschlossen und den Aufstellungsbeschluss am 29. Juli 2016 bekannt gemacht hatte.

Der Antragsgegner stellte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 11. November 2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielothek gegenüber dem Antragsteller zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 3 K 16.02387), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid vom 11. November 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Der Vortrag des Antragstellers, er sei der falsche Adressat des Zurückstellungsbescheids, trifft nicht zu.

Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Bescheid demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Dies ist im Falle der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bauantragsteller (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), der im Bauverfahren als Bauherr (Art. 50 BayBO) bezeichnet wird (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 64 Rn. 7). Bauherr ist, wer für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben eine Baugenehmigung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragt (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 50 Rn. 6 f.). Der Antrag muss dabei bestimmt und eindeutig sein und auch den Antragsteller erkennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 22 Rn. 36; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 45). Für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung gilt hierbei, dass der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - Rn. 9; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rn. 36; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 Rn. 46; Gaßner in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 64 Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Bauherrn und richtigen Adressaten des Zurückstellungsbescheids vom 11. November 2016 angesehen.

Ausweislich des Bauantrags vom 13. Mai 2016 (vgl. Bauplanmappe) ist Bauantragsteller und Bauherr der beantragten Nutzungsänderung der Antragsteller. Er ist dort unmittelbar und persönlich als Antragsteller und Bauherr angeführt. Angaben zu einer Vertretung sind nicht erfolgt und die Unterzeichnung des Bauantrags erfolgte entsprechend den angekreuzten Vorgaben auch als „Antragsteller / Bauherr“ und nicht als Vertreter. Dass die Angaben in den weiteren Unterlagen (Statistik der Baugenehmigungen, Begleitschreiben vom 20.6.2016, Baubeschreibung zum Bauantrag, Betriebsbeschreibung, Stellplatznachweis) uneinheitlich sind und teilweise auch die Angabe einer Firma „… … …-GmbH“ - regelmäßig in Verbindung mit dem Namen des Antragstellers - enthalten, ändert hieran - ebenso wie die Angabe der Firma als Betreiberin in den Planunterlagen - nichts. Zwar können die Bauvorlagen zur inhaltlichen Auslegung des Bauantrags herangezogen werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, a.a.O., Art. 64 Rn. 10). Da sich hier jedoch aus dem für die Antragstellung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO maßgeblichen Bauantragsformular selbst keine Unklarheiten hinsichtlich der Bauherrschaft ergeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner allein auf die dort gemachten Angaben abstellt.

Für den Antragsteller war aufgrund des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Zurückstellung des Baugesuchs des Antragsgegners vom 20. Oktober 2016 auch ohne Weiteres ersichtlich, dass er vom Antragsgegner als Bauherr behandelt wird. Es obliegt damit dem Antragsteller, seine im Bauantrag zum Ausdruck gebrachte Bauherrenschaft, ggf. durch unverzügliche schriftliche Anzeige eines Bauherrnwechsels gem. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 BayBO ändern zu lassen. Der vom Vater des Klägers am 22. November 2016 telefonisch erfolgte Hinweis, das Baugesuch „soll auf … laufen“, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 „Ensemble östliche Altstadt“ der Beigeladenen sei unwirksam.

Der pauschale Vortrag, es habe der unzuständige Ausschuss der Beigeladenen über die Aufstellung des Bebauungsplans entschieden, ist angesichts Art. 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 GO i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Beigeladenen vom 29. Juli 2016 für den unsubstantiierten Vortrag, es fehle an einer ortsüblichen Bekanntmachung.

3. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit zur Sicherung der Planung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Der Antragsteller trägt vor, dass sich die von der Beigeladenen angeführten städtebaulichen Gründe in Allgemeinplätzen erschöpften und weder ersichtlich noch begründet sei, weshalb speziell die Ansiedelung dieser einen - von ihm beantragten - Vergnügungsstätte diese Ziele gefährden solle. Damit kann die Beschwerde jedoch nicht durchdringen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre (und damit auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs) „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und wenn diese Planung nicht schon an zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 40 m.w.N). Im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre müssen bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt sein. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19). An einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 9).

Hier hat die Beigeladene als Ziel der Bauleitplanung für den Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplans nach § 9 Abs. 2b BauGB im Aufstellungsbeschluss vom 13. Juli 2016 angegeben, dass städtebauliche Fehlentwicklungen vermieden werden sollen, eine nachhaltige Sicherung der Sanierungsmaßnahmen und der Erhalt historisch gewachsener Bau- und funktionaler Strukturen erfolgen soll. Desweiteren sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgestellt worden, dessen Ziele für den Altstadtbereich im Aufstellungsbeschluss wiedergegeben werden. Sie umfassen u.a. die Sicherung und Weiterentwicklung der historischen Altstadt und deren Potentiale als Versorgungs- und Wohnstandort, die Attraktivierung der Innenstadt für Einzelhandel, Gemeinbedarf, Gastronomie, Dienstleistung, Kultur und Wohnen, die Sicherung und Stärkung der bestehenden Funktionen, Nutzungen und Versorgungseinrichtungen, die Sicherung der bestehenden Fachgeschäfte sowie flankierend die Aufwertung des Zenngrundes zur Stabilisierung und Attraktivierung der angrenzenden Wohn- und Geschäftsbereiche. Aufgrund von Anfragen zur Ansiedelung von Spielhallen im Stadtzentrum, deren äußerer Präsentation und möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung solle die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Altstadtbereich bauplanungsrechtlich geregelt werden. Im Bereich der Altstadt solle die vorhandene Wohnnutzung vor möglichen Beeinträchtigungen geschützt werden und es befänden sich dort auch andere schutzbedürftige Anlagen wie kirchliche und kulturelle Nutzungen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Beigeladene nicht bloß auf allgemeine politische Erwägungen beruft, sondern auf eine konkrete städtebauliche Konfliktlage abstellt (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 9 Rn. 98). Sie hat die vorhandenen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt. Die angeführte Zweckbestimmung stellt damit einen tragenden städtebaulichen Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2016, § 9 Rn. 243a).

Die Festsetzungen dienen ausweislich des Aufstellungsbeschlusses der Beigeladenen dem Ziel, Beeinträchtigungen i.S.v. § 9 Abs. 2b Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu verhindern. Derartige Beeinträchtigungen müssen nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beigeladene auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Begründung eines „konkreten städtebaulichen Problems“ speziell im Hinblick auf die Ansiedelung dieser einen Vergnügungsstätte bedarf es darüberhinaus nicht. Ein Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB stellt gerade einen ausdrücklich zulässigen Ausschlussbebauungsplan für spezielle Nutzungsarten dar (BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.