Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920

published on 29.09.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 59.508,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung („Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“) für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung o … (Baugrundstück). Ihr Bauantrag vom 17. Dezember 2015, der mit aktualisierten Plänen vom 11. Februar 2016 korrigiert wurde, wurde bislang von der Beklagten nicht förmlich beschieden.

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, in Fortschreibung der vorbereitenden Untersuchung für das bestehende Sanierungsgebiet „o …“ ergänzende vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB für den Bereich „H … Straße“, in dem auch das Baugrundstück liegt, einzuleiten und durchzuführen. Im Anschluss stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin bis 6. Juni 2017 zurück. Am 24. Juni 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit der sie beantragte, (1) den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben sowie (2) die Beklagte zu verpflichten, ihr die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung eine Spielhalle für das Baugrundstück zu erteilen. Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid ab, verpflichtete aber - u.a. weil der Zurückstellungsbescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde - die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Gegen das Urteil haben - nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterliegens - sowohl die Beklagte als auch die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Die Beklagte hat mit ihrer Zulassungsbegründung einen Ergänzungsbescheid vom 12. April 2017 vorgelegt, mit dem sie die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 anordnete.

Im Anschluss an beiderseitige Erledigungserklärungen im Berufungszulassungsver-fahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2017 den vorgenannten Streitgegenstand abgetrennt und sodann mit Beschluss vom 18. September 2017 (15 ZB 17.1813) das gerichtliche Verfahren, soweit Gegenstand des Rechtsstreits der Antrag der Klägerin war, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben, eingestellt und festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 insoweit wirkungslos geworden ist. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Beklagte ihren Berufungszulassungsantrag (hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung) weiter.

II.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 (soweit der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet wurde, die streitgegenständliche Baugenehmigung zu erteilen), ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil insoweit - hinreichend dargelegte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zu, begegnet mit Blick auf den im Zulassungsverfahren erhobenen Einwand der Beklagten zum nicht erbrachten Stellplatznachweis ernstlichen Zweifeln.

Die Beklagte hat vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte unter Verkennung entgegenstehender örtlicher Bauvorschriften i.S. von Art. 81 Abs. 1 BayBO zur Genehmigungserteilung verpflichtet. Es habe übersehen, dass die Klägerin bis 5 zur letzten mündlichen Verhandlung keinen Nachweis der notwendigen Stellplätze nach Maßgabe von Art. 47 Abs. 3 BayBO i.V. mit der am 23. April 2016 in Kraft getretenen Stellplatzsatzung der Beklagten vorgelegt habe. Bei einer beantragten Nutzfläche von 99,18 m2 wären hiernach in Anwendung von § 4 Abs. 1, Abs. 5 der Stellplatzsatzung i.V. mit Nr. 10.1 der Anlage 1 zu dieser Satzung unter Anrechnung von zwei fiktiven Stellplätzen für den vormaligen Metzgereibetrieb sechs weitere Kfz-Stellplätze zu schaffen. Auch sei kein - den erforderlichen Stellplatznachweis ersetzender - Ablösevertrag von der Klägerin geschlossen worden. Es sei zu prognostizieren, dass der Stellplatznachweis auf dem Vorhabengrundstück tatsächlich nicht erbracht werden könne. Eine Stellplatzablöse sei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Stellplatzsatzung bei Vergnügungsstätten nicht zulässig.

Unter Berücksichtigung dieses Vortrags bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiterer Prüfung, weil ein Erfolg der angestrebten Berufung der Beklagten nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 8). Die Klägerin hat nach Maßgabe der von der Beklagten vorgelegten Stellplatzsatzung bislang weder die Herstellung der erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe nachgewiesen (vgl. Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO) noch einen Ablösungsvertrags abgeschlossen (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO besteht ein Anspruch auf eine beantragte Baugenehmigung aber nur, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Anforderungen einer Stellplatzsatzung gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO zum Prüfprogramm (BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 9 CS 16.2082 -juris Rn. 26). Selbst wenn - wie von der Klägerin gerügt - das in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Stellplatzsatzung geregelte Ablösungsverbot für Vergnügungsstätten unwirksam sein sollte, wäre damit der für den Genehmigungsanspruch erforderliche Stellplatznachweis nach Maßgabe der sonstigen Satzungsbestimmungen - hier insbesondere gem. § 4 Abs. 1, Abs. 5 der Stellplatzsatzung i.V. mit Nr. 10.1 der Anlage 1 nicht automatisch erbracht: Denn diesbezüglich wird in der Rechtsprechung vertreten, dass im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung der klagende Bauherr nicht geltend machen kann, er habe einen Anspruch auf Stellplatzablösung; ein etwaiger Anspruch auf den Abschluss eines Ablösungsvertrages muss hiernach vielmehr mit einer gesonderten Leistungsklage gegen die Kommune verfolgt werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1985 - 26 B 83 A.996 - BayVBl 1987, 85/86; VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.5721 - juris Rn. 38 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 47 Rn. 45; vgl. in anderem Zusammenhang BayVGH, U.v. 15.3.1990 - 2 B 89.336 - BayVBl 1991, 246/247).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten als Rechtsmittelführerin nicht verwehrt, sich im Zulassungsverfahren erstmals auf einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisierten Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 3 BayBO i.V. mit der Stellplatzsatzung) zu berufen. Mit Blick auf die Aufgabe der Berufung als zweite Tatsacheninstanz ist auch im Berufungszulassungsver-fahren - jedenfalls solange keine Präklusion entsprechend § 128a VwGO i.V. mit § 87b VwGO eingetreten ist - neuer Vortrag von bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegenen Umständen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Diesem Zweck entsprechend sind im Zulassungsverfahren alle vom Rechtsmittelführer (fristgemäß) dargelegten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände vom Verwaltungsgericht mangels Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten und das Erstgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass hatte, diesbezüglich von Amts wegen zu ermitteln (BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894 = juris Rn. 6 ff.; OVG Rh-Pf, B.v. 23.8.2002 - 8 A 11101/02 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).

Nach Aktenlage stellt sich der Sachverhalt hier so dar, dass der beantragte Bauantrag aufgrund des Zurückstellungsbescheids nicht weiter bearbeitet wurde, weil die Beklagte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht davon ausging, sie sei aufgrund des Zurückstellungsbescheids zur Nichtbescheidung des Bauantrags berechtigt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des von der Klägerin zitierten Vermerks der Beklagten vom 8. März 2016 (Akte der Beklagten 630/NU-20151), wonach 9 Stellplätze abzulösen seien, ist 10 nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Einwand des fehlenden Stellplatznachweises aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (etwa aufgrund Verwirkung und / oder widersprüchlichen Verhaltens) nicht erheben könnte, zumal in diesem Aktenvermerk ausdrücklich notiert ist, dass bislang kein Ablösevertrag vorliegt. Auch gibt der Aktenvermerk vom 8. März 2016 für einen Genehmigungsanspruch kraft Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nichts her. Im Berufungsverfahren wird für die Beteiligten Gelegenheit bestehen, hierzu ggf. vertieft einzugehen.

b) Die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seitens der Beklagten auch mit Blick auf die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 hinreichend geltend gemacht worden sind, bedarf aufgrund der voranstehenden Erwägungen zum Stellplatznachweis keiner Beantwortung mehr (zur Möglichkeit, im Zulassungsverfahren Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - NVwZ 2003, 490 = juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B.v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623 = juris Rn. 6; Happ in Eyer-mann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 22). Nachdem die Geltungszeit des Zurückstellungsbescheids zwischenzeitlich ausgelaufen ist (vgl. den Beschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 - 15 ZB 17.1813) und für den Erfolg der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens maßgeblich ist, wird es jedenfalls für die Entscheidung des Senats über die Berufung nicht mehr streitentscheidend darauf ankommen, ob die Zurückstellung und die (nachträgliche) Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig erfolgten.

c) Soweit es mit Blick auf die Stellplatzproblematik (s.o.) noch darauf ankommt, wird im Berufungsverfahren ferner dem von der Beklagten erhobenen Einwand, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig sei, nachzugehen sein.

2. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (99,18 m2 gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m2 = 59.508,- Euro). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich insofern an der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (zur korrigierten Streitwertberechnung hinsichtlich des mit Beschluss des Senats vom 15. September 2017 abgetrennten Teils vgl. den Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.1813).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 21.12.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das
published on 18.09.2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201
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Annotations

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

III. Die Klägerin trägt insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – auf jeweils 5.950,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H. Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O.“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Beklagten im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der Vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O. …- …‘ – …“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H. Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O. Nr. ... „O.- …“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H. Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H. Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D* … Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt“

Hierzu wird ausgeführt, der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weise eine Befristung bis zum 6. Juni 2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfalte der Bescheid keine Regelungswirkung mehr und habe sich mithin erledigt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der (teilweisen) Erledigungserklärung zugestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat. Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Erledigungserklärung der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat, ist so auszulegen, dass sie sich nicht lediglich auf das eingelegte Rechtsmittel, sondern auf den Rechtsstreit als solchen (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens) bezieht (zur Differenzierung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10a, 13 m.w.N.), inhaltlich sich aber ausschließlich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, bezieht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ausdrücklich die „Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, „soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen“, hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Klagebegehrens auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden. Als Folge hiervon ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017, soweit es sich auf den erledigten Teil bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich schon nicht zugelassen worden. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) dürfte nicht gegeben bzw. nicht in einer den Anforderungen gem. (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden sein. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Berufung der Klägerin – ihre Zulassung gem. §§ 124, 124a VwGO unterstellt – im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB durch bekannt zu machenden Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO führt bereits die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur entsprechenden Anwendung des § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde (deren Träger im vorliegenden Fall mit der Kommune identisch ist, sodass es eines Antrags der Kommune nicht bedarf, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 15 Rn. 1a, 36) kann ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Zurückstellungsbescheid erlassen, wenn zu befürchten ist, dass eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch das Vorhaben entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein mögliches Sanierungskonzept der Kommune beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung einer solchen Beeinträchtigung darf Sinn und Zweck der vorbereitenden Untersuchungen nicht aus dem Blick geraten. Diese dienen auch der Klärung, welche allgemeinen Sanierungsziele in Betracht kommen. Der Gemeinde steht bei der der Einschätzung daher ein erheblicher Spielraum zu (Stemmler in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2017, § 141 Rn. 30; Schmitz in Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 141 Rn. 47; Köhler/Fieseler in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 141 Rn. 22).

Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Zurückstellung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, weil sie sich nicht daran ausgerichtet hat, ein Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände i.S. von § 136 Abs. 2 BauGB wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein „Sanierungsverdacht“ (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 – M 1 K 15.3435 – juris Rn. 27). Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).

Der Einwand der Klägerin, das Baugrundstück habe ursprünglich nicht zum Sanierungsgebiet „O.- …“ gehört, ist irrelevant. Die erstmalige Festsetzung eines Sanierungsgebiets – hier wohl im Jahr 2002 – hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Kommune sich dahingehend abschließend bindet, dass städtebauliche Missstände hinsichtlich angrenzender Gemeinde- bzw. Stadtbereiche weder jetzt noch in Zukunft als ausgeschlossen angesehen werden und deshalb später nicht in den Bereich der bestehenden Sanierungssatzung aufgenommen werden. Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 – 6 B 14.447 – juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 – 1 A 387/08 – juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 – 5 K 935/13.NW – juris). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kommune zu Anfang eines Verfahrens, das u.a. auf die räumliche Erweiterung eines bestehenden festgesetzten Sanierungsgebiets ausgerichtet ist, vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 15 BauGB Gebrauch macht.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstehe, weil durch das Hinzutreten einer weiteren Spielhalle der bestehende Gebietscharakter weder verloren gehe noch beeinträchtigt werde, hat mit der Frage eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsbedarfs gem. § 141 Abs. 1, § 136 BauGB sowie mit dem Bedarf an der Sicherung künftiger Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Die Klägerin vermag daher auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zu § 15 BauNVO in der Sache bestätigt, dass kein städtebaulicher Missstand vorliege, nicht durchzudringen.

Es ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BauGB eröffneten Spielraum hinsichtlich der Durchführung vorbereitender Untersuchungen, der Einleitung der Vorbereitung der Sanierung und der Sicherung der Sanierung durch den streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid überschritten hat. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vom 23. Februar 2017 gerichteten Vortrag, die Zurückstellung stelle eine unzulässige reine „negative Abwehrmaßnahme“ dar, nicht zu überzeugen.

Schon in der vor dem Erlass des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids vom Stadtrat am 2. Juni 2016 ungeändert beschlossenen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass sich nach einer ersten groben Bestandsaufnahme für das betroffene Gebiet folgende Missstände abgezeichnet hätten: Ladenleerstände, Trading-Down-Effekt, hoher Versiegelungsgrad, hoher Parkdruck (parkende Kfz behinderten die anderweitige Nutzung öffentlicher und privater Freiräume), fehlende Zugänglichkeit des H* … (Lücke im „grünen Rund Weg“), Sanierungsbedarf an den privaten Gebäuden (energetischer Standard und Erscheinungsbild). Durch die Lage unmittelbar am Verkehrsknotenpunkt Bärenwirt strahlten diese Missstände über den Baublock hinaus. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ seien die bislang geltenden Sanierungsziele auch mit Blick auf die zu entwickelnden Gewerbe- und Industriebrachen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Je nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung könne im Anschluss das Sanierungsgebiet O. Nr. ... „O.- …“ um den Bereich „H. Straße“ erweitert werden. Soweit ein Vorhaben – wie z.B. die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Spielhalle – die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwere oder unmöglich mache bzw. den Sanierungszielen zuwiderlaufe, könne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ggf. versagt werden. Zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele sei mittelfristig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dann werde auch zu klären sein, welche Bereiche entlang der D. Straße noch in den Geltungsbereich einzubeziehen seien bzw. einer planungsrechtlichen Sicherung bedürften.

Wie die Seiten 4 und 5 der Beschlussvorlage zur Ratsbehandlung am 2. Juni 2016 zeigen, waren diese Erwägungen auch für den am 8. Juni 2016 erlassenen Zurückstellungsbescheid maßgeblich. Die streitgegenständliche Zurückstellung wird hierauf aufbauend damit begründet, es stehe zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Gemäß Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 22. März 2011 solle an Ausfallstraßen als sog. Konfliktbereiche die Ansiedlung von Spielhallen tendenziell ausgeschlossen werden. Nachdem das Vorhaben genau in einem solchen Bereich liege (Ecke D. Straße / D.-straße) und davon auszugehen sei, dass das bestehende Sanierungsgebiet auch um dieses Anwesen erweitert werde, lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Erlass der Zurückstellung eine befürchtete Beeinträchtigung eines möglichen Sanierungskonzepts nur vorgeschoben hat, um ein unliebsames Vorhaben zu verhindern. Die Klägerin hat die laut der ersten groben Bestandsaufnahme von der Beklagten vor Erlass des Zurückstellungsbescheids sich abzeichnenden und in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 2. Juni 2016 dokumentierten städtebaulichen Missstände (s.o.) nicht substanziiert in Frage gestellt. Damit vermochte sie auch nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach die Erwägungen im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein planerisches, städtebauliches Konzept darstellten, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpfe. Damit erscheint auch die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2017 plausibel, wonach ein gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB hinreichendes Sicherungsbedürfnis vorliege, weil das beantragte Vorhaben dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebiets das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegenstehen könne. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insofern – nach Aktenlage nachvollziehbar – weiter ausgeführt, positive Ziele seien die Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche, die Verringerung des Ladenleerstands sowie die Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung; zudem solle einem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden, wobei diese Zielsetzung einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen könne, um den Ausschluss bestimmter Nutzungen (also z.B. von Vergnügungsstätten) nach Maßgabe der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO genannten Möglichkeiten zu rechtfertigen.

Dem hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Sache nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre Einwände, dass nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen die Einrichtung einer einzelnen Spielhalle in nicht kerngebietstypischer Größe keinen sanierungsrechtlich relevanten städtebaulichen Missstand auslöse und dass keine Argumente für eine Einbeziehung des Baugrundstücks in das benachbarte Sanierungsgebiet sprächen, bleiben gegenüber den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten pauschal und unsubstanziiert. Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 5). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedarf insofern einer Korrektur, weil dieser den von der vorliegenden Einstellung erfassten Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Soweit der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Begründung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) rekurriert, umfasst dieser ausschließlich den weiteren Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Nr. 9.1.2.2 des Steitwertkatalogs 2013: 99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m² = 59.508,- Euro), der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 18 ZB 17.848 ist (Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten). Der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat aber gegenüber dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung selbständigen Charakter. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verwaltungsgericht hätte für den Klageantrag auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einen eigenen Streitwert berechnen müssen und diesen gem. § 39 GKG mit dem Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung zusammenrechnen müssen. Eine einschlägige abweichende Regelung gem. §§ 40 ff. GKG ist nicht ersichtlich. Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids – im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung – in der Sache lediglich auf die „Überwindung“ der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 – AN 3 S. 16.02386 – juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 9 CS 17.962 – juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt F…. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10. August 2016 für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Südteil des Grundstücks Fl. Nr. …/... Gemarkung O.

Gegen die Baugenehmigung vom 10. August 2016 hat die Antragstellerin am 1. September 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.01754). Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 14. September 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung füge sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, insbesondere auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung unzutreffend bestimmt, indem es den südlich der H.-straße gelegenen Bereich mit einbezogen habe, der durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. …. überplant sei; die H.-straße wirke trennend. Die danach verbleibende nähere Umgebung sei von Grundstücken mit großen Freiflächen geprägt. Demgegenüber presse sich das Vorhaben zwischen die bestehende Bebauung, ohne relevante Freiflächen zu lassen. Die von der Antragstellerin ermittelte Grundflächenzahl überschreite das in der Umgebungsbebauung Maßgebliche und sogar die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO; die Grundstücke Fl. Nr. … und … seien untypisch und nicht prägend. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene südliche Bereich der H.-straße gebe für die Zulässigkeit des Vorhabens nichts her, weil die dortige Doppelhausbebauung auf langgezogenen Grundstücken nicht vergleichbar sei. Zudem verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die Beigeladenen hätten ihre Doppelhaushälfte abgebrochen und nunmehr ein neues Wohnhaus mit einem unzureichenden Abstand von nur etwa 4 m errichtet. Die üblichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten, gesunde Wohnverhältnisse würden deshalb nicht gewahrt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. September 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unabhängig davon, ob die H.-straße eine trennende Wirkung habe oder nicht, stehe jedenfalls fest, dass das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Insoweit ergebe sich bereits aus der unmittelbaren Nachbarbebauung auf den Grundstücken Fl. Nr. … und …, dass das Vorhaben mit einer ähnlich kleinteiligen Bebauung und vergleichbarer Grundflächenzahl den vorhandenen Rahmen wahre. Die Abstandsflächen würden nicht geprüft, seien aber eingehalten. Weshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt sein solle und woraus sich ungesunde Wohnverhältnisse ableiten ließen, werde nicht ausgeführt.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben füge sich ohne weiteres in seine nähere Umgebung ein, die auch von der Bebauung südlich der H.-straße geprägt werde. Dies gelte auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde - wie der Antragsgegner und die Beigeladenen ausführen - entfallen ist, weil das Vorhaben inzwischen „im Rohbau“ fertiggestellt ist. Denn die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.

2. Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

a) Das Vorhaben fügt sich nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussichtlich in seine nähere Umgebung ein.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein, stellt das Beschwerdevorbringen auf das Verhältnis der vorhandenen Gebäude zur jeweils umgebenden Freifläche ab, das vom Vorhaben nicht gewahrt werde. Diese Bewertung trifft voraussichtlich nicht zu.

Insoweit kann offen bleiben, ob für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung auch auf die Bebauung südlich der H.-straße abzustellen ist. Denn die Bebauung auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Fl. Nr. … und … zählt jedenfalls zur näheren Umgebung und bildet auch den Bezugsrahmen, innerhalb dessen sich das Vorhaben hält.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wahrt das Vorhaben das aus der unmittelbaren Umgebung folgende Verhältnis von Bebauung zur umgebenden Freifläche. Darauf lassen bereits die eigenen Berechnungen der Antragstellerin zur „Grundflächenzahl“ schließen. Danach beträgt die Bebauungsdichte beim Vorhaben ca. 0,4 (Fläche Wohngebäude + Fläche Nebengebäude ÷ Grundstücksfläche). Dasselbe gilt aber nach den Berechnungen der Antragstellerin für die benachbarte Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. … und nahezu auch für das Grundstück Fl. Nr. … (ca. 0,35). Weshalb diese Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bauvorhaben untypisch und für den Bereich nicht prägend sein soll, erschließt sich nicht. Die genannten Bezugsfälle stehen nicht in einem derart auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden übrigen Bebauung, dass sie als Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ausgeklammert werden müssten. Vielmehr zeigen die Berechnungen der Antragstellerin, dass die Bebauungsdichte innerhalb der von ihr angenommenen näheren Umgebung stark variiert, dass es also an einer die Bebauungsdichte betreffenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung fehlt, zu der die vorhandene Bebauung auf den Grundstücken Fl. Nrn. … und … in einem auffälligen Kontrast stehen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = juris Rn. 15).

b) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt voraussichtlich ebenso wenig vor wie ungesunde Wohnverhältnisse.

Das Vorbringen, ein Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze sei unzureichend, weil die üblichen Abstandsflächen nicht eingehalten seien, ist nach Aufhebung der planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung als Doppelhaus zwar nicht per se von der Hand zu weisen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), begründet aber nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn die Unterschreitung der nach dem Abstandsflächenrecht einzuhaltenden Gebäudeabstände (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO) lässt noch nicht den Schluss zu, dass dies zugleich zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Was die auch unter dem Blickwinkel des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme beachtlichen Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten angeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615 = juris Rn. 4), ist nicht zu sehen, dass diese Belange hier im Vergleich zum bisherigen Zustand nachteilig berührt sind. Die bislang mit dem Nachbargebäude profilgleiche östliche Abschlusswand ist nunmehr ca. 4 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt. Die im Erdgeschoss der östlichen Außenwand vorgesehenen Fenster dienen ausweislich der Bauvorlagen der Belichtung und Belüftung eines Raums für die Haustechnik, des Flurs und eines Duschraums. Mangels Nutzung dieser Räume zum Daueraufenthalt sind deshalb ungesunde Wohnverhältnisse im gegenständlichen Gebäude nicht zu besorgen. Das Dachgeschoss ist in Richtung des östlichen Nachbargrundstücks fensterlos; die Belichtung der im Dachraum vorgesehenen Aufenthaltsräume erfolgt insoweit von Süden und von Norden. Die grenzständig errichtete Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück ist zum Baugrundstück hin nach wie vor fensterlos; wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten werden deshalb nicht eröffnet.

Auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit wegen der etwaigen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kann sich die Antragstellerin nicht berufen; das Abstandsflächenrecht ist als solches auch nicht Prüfungsgegenstand der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung.

c) Lage, Maße und Zufahrt der Stellplatzfläche und der Garage ergeben sich hinreichend genau aus der Planzeichnung.

Die Garage ist an der Nordseite des Wohngebäudes situiert, 6,988 m lang, ca. 3 m tief und 2,60 m hoch; ihre Zufahrt erfolgt von Osten her. Zwischen der Zufahrt zur Garage und der Nachbargrenze wird ein Abstand von 6 m eingehalten. Der Stellpatz liegt an der Südseite des Wohngebäudes. Er ist nicht nur im „Abstandsflächenplan“ (ohne angegebenen Maßstab), sondern gestrichelt auch in der Darstellung des Erdgeschosses eingezeichnet. Der Stellplatz ist danach 6 m lang, 2,30 m tief und 6,50 m von der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück entfernt.

Ob Garage und Stellplatz den hier wegen Art. 59 Satz 1 Nr. 1 letzte Alt. i. V. m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO zu prüfenden Regelungen der Stellplatzsatzung der Antragstellerin genügen, kann der Senat nicht feststellen, weil diese Satzung von der Antragstellerin nicht vorgelegt wurde. Allein ein Verstoß gegen die Stellplatzsatzung könnte aber nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage führen. Denn es wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Forderung der Antragstellerin zur Eingrünung des Stellplatzes nicht im Lauf des Klageverfahrens abgeholfen werden könnte oder, wenn die Befahrbarkeit von Garage und Stellplatz nicht sichergestellt werden können, die Stellplatzpflicht nicht abgelöst werden kann.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

III. Die Klägerin trägt insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – auf jeweils 5.950,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H. Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O.“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Beklagten im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der Vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O. …- …‘ – …“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H. Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O. Nr. ... „O.- …“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H. Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H. Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D* … Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt“

Hierzu wird ausgeführt, der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weise eine Befristung bis zum 6. Juni 2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfalte der Bescheid keine Regelungswirkung mehr und habe sich mithin erledigt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der (teilweisen) Erledigungserklärung zugestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat. Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Erledigungserklärung der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat, ist so auszulegen, dass sie sich nicht lediglich auf das eingelegte Rechtsmittel, sondern auf den Rechtsstreit als solchen (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens) bezieht (zur Differenzierung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10a, 13 m.w.N.), inhaltlich sich aber ausschließlich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, bezieht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ausdrücklich die „Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, „soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen“, hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Klagebegehrens auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden. Als Folge hiervon ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017, soweit es sich auf den erledigten Teil bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich schon nicht zugelassen worden. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) dürfte nicht gegeben bzw. nicht in einer den Anforderungen gem. (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden sein. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Berufung der Klägerin – ihre Zulassung gem. §§ 124, 124a VwGO unterstellt – im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB durch bekannt zu machenden Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO führt bereits die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur entsprechenden Anwendung des § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde (deren Träger im vorliegenden Fall mit der Kommune identisch ist, sodass es eines Antrags der Kommune nicht bedarf, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 15 Rn. 1a, 36) kann ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Zurückstellungsbescheid erlassen, wenn zu befürchten ist, dass eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch das Vorhaben entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein mögliches Sanierungskonzept der Kommune beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung einer solchen Beeinträchtigung darf Sinn und Zweck der vorbereitenden Untersuchungen nicht aus dem Blick geraten. Diese dienen auch der Klärung, welche allgemeinen Sanierungsziele in Betracht kommen. Der Gemeinde steht bei der der Einschätzung daher ein erheblicher Spielraum zu (Stemmler in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2017, § 141 Rn. 30; Schmitz in Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 141 Rn. 47; Köhler/Fieseler in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 141 Rn. 22).

Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Zurückstellung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, weil sie sich nicht daran ausgerichtet hat, ein Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände i.S. von § 136 Abs. 2 BauGB wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein „Sanierungsverdacht“ (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 – M 1 K 15.3435 – juris Rn. 27). Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).

Der Einwand der Klägerin, das Baugrundstück habe ursprünglich nicht zum Sanierungsgebiet „O.- …“ gehört, ist irrelevant. Die erstmalige Festsetzung eines Sanierungsgebiets – hier wohl im Jahr 2002 – hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Kommune sich dahingehend abschließend bindet, dass städtebauliche Missstände hinsichtlich angrenzender Gemeinde- bzw. Stadtbereiche weder jetzt noch in Zukunft als ausgeschlossen angesehen werden und deshalb später nicht in den Bereich der bestehenden Sanierungssatzung aufgenommen werden. Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 – 6 B 14.447 – juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 – 1 A 387/08 – juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 – 5 K 935/13.NW – juris). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kommune zu Anfang eines Verfahrens, das u.a. auf die räumliche Erweiterung eines bestehenden festgesetzten Sanierungsgebiets ausgerichtet ist, vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 15 BauGB Gebrauch macht.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstehe, weil durch das Hinzutreten einer weiteren Spielhalle der bestehende Gebietscharakter weder verloren gehe noch beeinträchtigt werde, hat mit der Frage eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsbedarfs gem. § 141 Abs. 1, § 136 BauGB sowie mit dem Bedarf an der Sicherung künftiger Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Die Klägerin vermag daher auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zu § 15 BauNVO in der Sache bestätigt, dass kein städtebaulicher Missstand vorliege, nicht durchzudringen.

Es ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BauGB eröffneten Spielraum hinsichtlich der Durchführung vorbereitender Untersuchungen, der Einleitung der Vorbereitung der Sanierung und der Sicherung der Sanierung durch den streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid überschritten hat. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vom 23. Februar 2017 gerichteten Vortrag, die Zurückstellung stelle eine unzulässige reine „negative Abwehrmaßnahme“ dar, nicht zu überzeugen.

Schon in der vor dem Erlass des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids vom Stadtrat am 2. Juni 2016 ungeändert beschlossenen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass sich nach einer ersten groben Bestandsaufnahme für das betroffene Gebiet folgende Missstände abgezeichnet hätten: Ladenleerstände, Trading-Down-Effekt, hoher Versiegelungsgrad, hoher Parkdruck (parkende Kfz behinderten die anderweitige Nutzung öffentlicher und privater Freiräume), fehlende Zugänglichkeit des H* … (Lücke im „grünen Rund Weg“), Sanierungsbedarf an den privaten Gebäuden (energetischer Standard und Erscheinungsbild). Durch die Lage unmittelbar am Verkehrsknotenpunkt Bärenwirt strahlten diese Missstände über den Baublock hinaus. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ seien die bislang geltenden Sanierungsziele auch mit Blick auf die zu entwickelnden Gewerbe- und Industriebrachen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Je nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung könne im Anschluss das Sanierungsgebiet O. Nr. ... „O.- …“ um den Bereich „H. Straße“ erweitert werden. Soweit ein Vorhaben – wie z.B. die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Spielhalle – die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwere oder unmöglich mache bzw. den Sanierungszielen zuwiderlaufe, könne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ggf. versagt werden. Zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele sei mittelfristig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dann werde auch zu klären sein, welche Bereiche entlang der D. Straße noch in den Geltungsbereich einzubeziehen seien bzw. einer planungsrechtlichen Sicherung bedürften.

Wie die Seiten 4 und 5 der Beschlussvorlage zur Ratsbehandlung am 2. Juni 2016 zeigen, waren diese Erwägungen auch für den am 8. Juni 2016 erlassenen Zurückstellungsbescheid maßgeblich. Die streitgegenständliche Zurückstellung wird hierauf aufbauend damit begründet, es stehe zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Gemäß Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 22. März 2011 solle an Ausfallstraßen als sog. Konfliktbereiche die Ansiedlung von Spielhallen tendenziell ausgeschlossen werden. Nachdem das Vorhaben genau in einem solchen Bereich liege (Ecke D. Straße / D.-straße) und davon auszugehen sei, dass das bestehende Sanierungsgebiet auch um dieses Anwesen erweitert werde, lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Erlass der Zurückstellung eine befürchtete Beeinträchtigung eines möglichen Sanierungskonzepts nur vorgeschoben hat, um ein unliebsames Vorhaben zu verhindern. Die Klägerin hat die laut der ersten groben Bestandsaufnahme von der Beklagten vor Erlass des Zurückstellungsbescheids sich abzeichnenden und in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 2. Juni 2016 dokumentierten städtebaulichen Missstände (s.o.) nicht substanziiert in Frage gestellt. Damit vermochte sie auch nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach die Erwägungen im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein planerisches, städtebauliches Konzept darstellten, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpfe. Damit erscheint auch die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2017 plausibel, wonach ein gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB hinreichendes Sicherungsbedürfnis vorliege, weil das beantragte Vorhaben dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebiets das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegenstehen könne. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insofern – nach Aktenlage nachvollziehbar – weiter ausgeführt, positive Ziele seien die Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche, die Verringerung des Ladenleerstands sowie die Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung; zudem solle einem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden, wobei diese Zielsetzung einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen könne, um den Ausschluss bestimmter Nutzungen (also z.B. von Vergnügungsstätten) nach Maßgabe der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO genannten Möglichkeiten zu rechtfertigen.

Dem hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Sache nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre Einwände, dass nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen die Einrichtung einer einzelnen Spielhalle in nicht kerngebietstypischer Größe keinen sanierungsrechtlich relevanten städtebaulichen Missstand auslöse und dass keine Argumente für eine Einbeziehung des Baugrundstücks in das benachbarte Sanierungsgebiet sprächen, bleiben gegenüber den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten pauschal und unsubstanziiert. Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 5). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedarf insofern einer Korrektur, weil dieser den von der vorliegenden Einstellung erfassten Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Soweit der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Begründung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) rekurriert, umfasst dieser ausschließlich den weiteren Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Nr. 9.1.2.2 des Steitwertkatalogs 2013: 99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m² = 59.508,- Euro), der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 18 ZB 17.848 ist (Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten). Der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat aber gegenüber dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung selbständigen Charakter. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verwaltungsgericht hätte für den Klageantrag auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einen eigenen Streitwert berechnen müssen und diesen gem. § 39 GKG mit dem Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung zusammenrechnen müssen. Eine einschlägige abweichende Regelung gem. §§ 40 ff. GKG ist nicht ersichtlich. Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids – im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung – in der Sache lediglich auf die „Überwindung“ der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 – AN 3 S. 16.02386 – juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 9 CS 17.962 – juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

III. Die Klägerin trägt insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – auf jeweils 5.950,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H. Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O.“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Beklagten im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der Vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O. …- …‘ – …“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H. Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O. Nr. ... „O.- …“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H. Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H. Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D* … Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt“

Hierzu wird ausgeführt, der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weise eine Befristung bis zum 6. Juni 2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfalte der Bescheid keine Regelungswirkung mehr und habe sich mithin erledigt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der (teilweisen) Erledigungserklärung zugestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat. Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Erledigungserklärung der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat, ist so auszulegen, dass sie sich nicht lediglich auf das eingelegte Rechtsmittel, sondern auf den Rechtsstreit als solchen (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens) bezieht (zur Differenzierung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10a, 13 m.w.N.), inhaltlich sich aber ausschließlich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, bezieht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ausdrücklich die „Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, „soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen“, hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Klagebegehrens auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden. Als Folge hiervon ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017, soweit es sich auf den erledigten Teil bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich schon nicht zugelassen worden. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) dürfte nicht gegeben bzw. nicht in einer den Anforderungen gem. (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden sein. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Berufung der Klägerin – ihre Zulassung gem. §§ 124, 124a VwGO unterstellt – im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB durch bekannt zu machenden Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO führt bereits die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur entsprechenden Anwendung des § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde (deren Träger im vorliegenden Fall mit der Kommune identisch ist, sodass es eines Antrags der Kommune nicht bedarf, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 15 Rn. 1a, 36) kann ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Zurückstellungsbescheid erlassen, wenn zu befürchten ist, dass eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch das Vorhaben entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein mögliches Sanierungskonzept der Kommune beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung einer solchen Beeinträchtigung darf Sinn und Zweck der vorbereitenden Untersuchungen nicht aus dem Blick geraten. Diese dienen auch der Klärung, welche allgemeinen Sanierungsziele in Betracht kommen. Der Gemeinde steht bei der der Einschätzung daher ein erheblicher Spielraum zu (Stemmler in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2017, § 141 Rn. 30; Schmitz in Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 141 Rn. 47; Köhler/Fieseler in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 141 Rn. 22).

Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Zurückstellung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, weil sie sich nicht daran ausgerichtet hat, ein Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände i.S. von § 136 Abs. 2 BauGB wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein „Sanierungsverdacht“ (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 – M 1 K 15.3435 – juris Rn. 27). Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).

Der Einwand der Klägerin, das Baugrundstück habe ursprünglich nicht zum Sanierungsgebiet „O.- …“ gehört, ist irrelevant. Die erstmalige Festsetzung eines Sanierungsgebiets – hier wohl im Jahr 2002 – hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Kommune sich dahingehend abschließend bindet, dass städtebauliche Missstände hinsichtlich angrenzender Gemeinde- bzw. Stadtbereiche weder jetzt noch in Zukunft als ausgeschlossen angesehen werden und deshalb später nicht in den Bereich der bestehenden Sanierungssatzung aufgenommen werden. Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 – 6 B 14.447 – juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 – 1 A 387/08 – juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 – 5 K 935/13.NW – juris). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kommune zu Anfang eines Verfahrens, das u.a. auf die räumliche Erweiterung eines bestehenden festgesetzten Sanierungsgebiets ausgerichtet ist, vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 15 BauGB Gebrauch macht.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstehe, weil durch das Hinzutreten einer weiteren Spielhalle der bestehende Gebietscharakter weder verloren gehe noch beeinträchtigt werde, hat mit der Frage eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsbedarfs gem. § 141 Abs. 1, § 136 BauGB sowie mit dem Bedarf an der Sicherung künftiger Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Die Klägerin vermag daher auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zu § 15 BauNVO in der Sache bestätigt, dass kein städtebaulicher Missstand vorliege, nicht durchzudringen.

Es ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BauGB eröffneten Spielraum hinsichtlich der Durchführung vorbereitender Untersuchungen, der Einleitung der Vorbereitung der Sanierung und der Sicherung der Sanierung durch den streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid überschritten hat. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vom 23. Februar 2017 gerichteten Vortrag, die Zurückstellung stelle eine unzulässige reine „negative Abwehrmaßnahme“ dar, nicht zu überzeugen.

Schon in der vor dem Erlass des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids vom Stadtrat am 2. Juni 2016 ungeändert beschlossenen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass sich nach einer ersten groben Bestandsaufnahme für das betroffene Gebiet folgende Missstände abgezeichnet hätten: Ladenleerstände, Trading-Down-Effekt, hoher Versiegelungsgrad, hoher Parkdruck (parkende Kfz behinderten die anderweitige Nutzung öffentlicher und privater Freiräume), fehlende Zugänglichkeit des H* … (Lücke im „grünen Rund Weg“), Sanierungsbedarf an den privaten Gebäuden (energetischer Standard und Erscheinungsbild). Durch die Lage unmittelbar am Verkehrsknotenpunkt Bärenwirt strahlten diese Missstände über den Baublock hinaus. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ seien die bislang geltenden Sanierungsziele auch mit Blick auf die zu entwickelnden Gewerbe- und Industriebrachen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Je nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung könne im Anschluss das Sanierungsgebiet O. Nr. ... „O.- …“ um den Bereich „H. Straße“ erweitert werden. Soweit ein Vorhaben – wie z.B. die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Spielhalle – die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwere oder unmöglich mache bzw. den Sanierungszielen zuwiderlaufe, könne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ggf. versagt werden. Zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele sei mittelfristig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dann werde auch zu klären sein, welche Bereiche entlang der D. Straße noch in den Geltungsbereich einzubeziehen seien bzw. einer planungsrechtlichen Sicherung bedürften.

Wie die Seiten 4 und 5 der Beschlussvorlage zur Ratsbehandlung am 2. Juni 2016 zeigen, waren diese Erwägungen auch für den am 8. Juni 2016 erlassenen Zurückstellungsbescheid maßgeblich. Die streitgegenständliche Zurückstellung wird hierauf aufbauend damit begründet, es stehe zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Gemäß Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 22. März 2011 solle an Ausfallstraßen als sog. Konfliktbereiche die Ansiedlung von Spielhallen tendenziell ausgeschlossen werden. Nachdem das Vorhaben genau in einem solchen Bereich liege (Ecke D. Straße / D.-straße) und davon auszugehen sei, dass das bestehende Sanierungsgebiet auch um dieses Anwesen erweitert werde, lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Erlass der Zurückstellung eine befürchtete Beeinträchtigung eines möglichen Sanierungskonzepts nur vorgeschoben hat, um ein unliebsames Vorhaben zu verhindern. Die Klägerin hat die laut der ersten groben Bestandsaufnahme von der Beklagten vor Erlass des Zurückstellungsbescheids sich abzeichnenden und in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 2. Juni 2016 dokumentierten städtebaulichen Missstände (s.o.) nicht substanziiert in Frage gestellt. Damit vermochte sie auch nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach die Erwägungen im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein planerisches, städtebauliches Konzept darstellten, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpfe. Damit erscheint auch die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2017 plausibel, wonach ein gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB hinreichendes Sicherungsbedürfnis vorliege, weil das beantragte Vorhaben dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebiets das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegenstehen könne. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insofern – nach Aktenlage nachvollziehbar – weiter ausgeführt, positive Ziele seien die Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche, die Verringerung des Ladenleerstands sowie die Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung; zudem solle einem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden, wobei diese Zielsetzung einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen könne, um den Ausschluss bestimmter Nutzungen (also z.B. von Vergnügungsstätten) nach Maßgabe der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO genannten Möglichkeiten zu rechtfertigen.

Dem hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Sache nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre Einwände, dass nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen die Einrichtung einer einzelnen Spielhalle in nicht kerngebietstypischer Größe keinen sanierungsrechtlich relevanten städtebaulichen Missstand auslöse und dass keine Argumente für eine Einbeziehung des Baugrundstücks in das benachbarte Sanierungsgebiet sprächen, bleiben gegenüber den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten pauschal und unsubstanziiert. Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 5). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedarf insofern einer Korrektur, weil dieser den von der vorliegenden Einstellung erfassten Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Soweit der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Begründung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) rekurriert, umfasst dieser ausschließlich den weiteren Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Nr. 9.1.2.2 des Steitwertkatalogs 2013: 99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m² = 59.508,- Euro), der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 18 ZB 17.848 ist (Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten). Der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat aber gegenüber dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung selbständigen Charakter. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verwaltungsgericht hätte für den Klageantrag auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einen eigenen Streitwert berechnen müssen und diesen gem. § 39 GKG mit dem Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung zusammenrechnen müssen. Eine einschlägige abweichende Regelung gem. §§ 40 ff. GKG ist nicht ersichtlich. Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids – im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung – in der Sache lediglich auf die „Überwindung“ der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 – AN 3 S. 16.02386 – juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 9 CS 17.962 – juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).