Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 AS 17.1006

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.975,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung O... (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H... Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O...“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Antragsgegnerin mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Antragstellerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Antragstellerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Antragsgegnerin, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage auf Verpflichtung der Baugenehmigung sei hingegen begründet, weil die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe. Der Zurückstellungsbescheid könne dem mangels Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegenstehen. Im Übrigen stünden dem gem. § 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhaben keine im einschlägigen Verfahren gem. Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Gegen das Urteil haben sowohl die Antragstellerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Antragsgegnerin (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Antragsgegnerin also verpflichtet wurde, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 12. April 2017 einen Ergänzungsbescheid erlassen, mit dem die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 angeordnet wurde. Zur Begründung wurde im Ergänzungsbescheid ausgeführt, dass die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzug im öffentlichen Interesse liege. Es sei bereits zu berücksichtigen, dass bei Zurückstellungsbescheiden im Regelfall der Sofortvollzug im öffentlichen Interesse anzuordnen sei, wenn – wie vorliegend – zugleich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung anhängig sei. Mit Blick auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedürfe der Zurückstellungsbescheid zur Entfaltung seiner Wirkung der sofortigen Vollziehung, da andernfalls die Zielsetzung des Bescheids (nämlich die Zurückstellung des Baugesuchs) durch die widrigenfalls zu erteilende Baugenehmigung nicht mehr zu gewährleisten wäre. Es bestehe auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da nachträgliche Änderungen im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen seien. Es bestehe mithin auch kein Vertrauensschutz der Antragstellerin, da sie mangels Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jederzeit mit dem Erlass neuer bzw. ergänzender Verwaltungsakte zu rechnen gehabt habe. Zudem sei die Anordnung des Sofortvollzugs mit den bereits im Bescheid vom 8. Juni 2016 genannten Gründen zu begründen, da mit der Erteilung einer Baugenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt die Ziele der Zurückstellung im Hinblick auf die Erweiterung des Sanierungsgebiets nicht mehr zu erreichen wären. Auf die Ausführungen des Bescheids vom 8. Juni 2016 werde Bezug genommen.

Mit ihrem am 26. April 2017 per Telefax beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereichten Schriftsatz beantragte die Antragsgegnerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 15. Mai 2017 für die Entscheidung der Streitsache als sachlich nicht zuständig erklärt und den (Eil-) Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Aufgrund des eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung sei das Verwaltungsgericht nicht mehr das Gericht der Hauptsache. Die Entscheidungskompetenz sei auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O...- ...‘ – S...“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O...- ...“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H... Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O... Nr. ... „O...- ...“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H... Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H... Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D... Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 sowohl im Verfahren 15 ZB 17.848 (nach erfolgter Abtrennung nunmehr 15 ZB 17.1813) als auch im vorliegenden Eilverfahren erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt.

Der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weist eine Befristung bis zum 06.06.2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfaltet dieser Bescheid keine Regelungswirkung mehr, worauf der Senat auch bereits hingewiesen hat. Dementsprechend hat sich dieser Rechtsstreit, Anfechtung des Zurückstellungsbescheids, mit Ablauf des 06.06.2017 erledigt.

Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Zurückstellungsbescheid wiederherzustellen, hat sich auch dieser Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, da der zu Grunde liegende Bescheid aufgrund des Ablaufs der Befristung keine Regelungswirkung mehr entfaltet.“

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der Erledigungserklärung zugestimmt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der Verfahren 15 ZB 17.848 und 15 ZB 17.1813) sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hierbei ist nur eine summarische Prüfung geboten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 – juris Rn. 2 m.w.N.).

Hiernach entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil ihr Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Das Gericht lässt es dahinstehen, ob dem Eilantrag bereits von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil bereits bei dessen Stellung beim Verwaltungsgericht Augsburg am 26. April 2017 absehbar war, dass der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid innerhalb kurzer Zeit mit der anstehenden förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets bzw. aufgrund seiner Befristung mit Ablauf des 6. Juni 2017 seine Beschwer verlieren werde (vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 1. Juni 2017).

Jedenfalls sprechen die im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Eilantrag zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Antrags im vorliegenden Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Es wird insofern auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 17.1813 Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2016) im Ergebnis voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.): 1/10 des Ausgangswerts 59.508,- Euro (99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m²) = 5950,80 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 ZB 17.1813); da es sich vorliegend um ein Eiverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO handelt, ist von diesem Wert die Hälfte anzusetzen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 141 Vorbereitende Untersuchungen


(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozia

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 ZB 17.1813

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201

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(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

III. Die Klägerin trägt insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – auf jeweils 5.950,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H. Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O.“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Beklagten im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der Vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O. …- …‘ – …“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H. Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O. Nr. ... „O.- …“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H. Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H. Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D* … Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt“

Hierzu wird ausgeführt, der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weise eine Befristung bis zum 6. Juni 2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfalte der Bescheid keine Regelungswirkung mehr und habe sich mithin erledigt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der (teilweisen) Erledigungserklärung zugestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat. Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Erledigungserklärung der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat, ist so auszulegen, dass sie sich nicht lediglich auf das eingelegte Rechtsmittel, sondern auf den Rechtsstreit als solchen (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens) bezieht (zur Differenzierung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10a, 13 m.w.N.), inhaltlich sich aber ausschließlich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, bezieht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ausdrücklich die „Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, „soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen“, hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Klagebegehrens auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden. Als Folge hiervon ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017, soweit es sich auf den erledigten Teil bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich schon nicht zugelassen worden. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) dürfte nicht gegeben bzw. nicht in einer den Anforderungen gem. (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden sein. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Berufung der Klägerin – ihre Zulassung gem. §§ 124, 124a VwGO unterstellt – im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB durch bekannt zu machenden Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO führt bereits die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur entsprechenden Anwendung des § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde (deren Träger im vorliegenden Fall mit der Kommune identisch ist, sodass es eines Antrags der Kommune nicht bedarf, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 15 Rn. 1a, 36) kann ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Zurückstellungsbescheid erlassen, wenn zu befürchten ist, dass eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch das Vorhaben entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein mögliches Sanierungskonzept der Kommune beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung einer solchen Beeinträchtigung darf Sinn und Zweck der vorbereitenden Untersuchungen nicht aus dem Blick geraten. Diese dienen auch der Klärung, welche allgemeinen Sanierungsziele in Betracht kommen. Der Gemeinde steht bei der der Einschätzung daher ein erheblicher Spielraum zu (Stemmler in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2017, § 141 Rn. 30; Schmitz in Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 141 Rn. 47; Köhler/Fieseler in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 141 Rn. 22).

Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Zurückstellung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, weil sie sich nicht daran ausgerichtet hat, ein Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände i.S. von § 136 Abs. 2 BauGB wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein „Sanierungsverdacht“ (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 – M 1 K 15.3435 – juris Rn. 27). Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).

Der Einwand der Klägerin, das Baugrundstück habe ursprünglich nicht zum Sanierungsgebiet „O.- …“ gehört, ist irrelevant. Die erstmalige Festsetzung eines Sanierungsgebiets – hier wohl im Jahr 2002 – hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Kommune sich dahingehend abschließend bindet, dass städtebauliche Missstände hinsichtlich angrenzender Gemeinde- bzw. Stadtbereiche weder jetzt noch in Zukunft als ausgeschlossen angesehen werden und deshalb später nicht in den Bereich der bestehenden Sanierungssatzung aufgenommen werden. Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 – 6 B 14.447 – juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 – 1 A 387/08 – juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 – 5 K 935/13.NW – juris). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kommune zu Anfang eines Verfahrens, das u.a. auf die räumliche Erweiterung eines bestehenden festgesetzten Sanierungsgebiets ausgerichtet ist, vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 15 BauGB Gebrauch macht.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstehe, weil durch das Hinzutreten einer weiteren Spielhalle der bestehende Gebietscharakter weder verloren gehe noch beeinträchtigt werde, hat mit der Frage eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsbedarfs gem. § 141 Abs. 1, § 136 BauGB sowie mit dem Bedarf an der Sicherung künftiger Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Die Klägerin vermag daher auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zu § 15 BauNVO in der Sache bestätigt, dass kein städtebaulicher Missstand vorliege, nicht durchzudringen.

Es ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BauGB eröffneten Spielraum hinsichtlich der Durchführung vorbereitender Untersuchungen, der Einleitung der Vorbereitung der Sanierung und der Sicherung der Sanierung durch den streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid überschritten hat. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vom 23. Februar 2017 gerichteten Vortrag, die Zurückstellung stelle eine unzulässige reine „negative Abwehrmaßnahme“ dar, nicht zu überzeugen.

Schon in der vor dem Erlass des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids vom Stadtrat am 2. Juni 2016 ungeändert beschlossenen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass sich nach einer ersten groben Bestandsaufnahme für das betroffene Gebiet folgende Missstände abgezeichnet hätten: Ladenleerstände, Trading-Down-Effekt, hoher Versiegelungsgrad, hoher Parkdruck (parkende Kfz behinderten die anderweitige Nutzung öffentlicher und privater Freiräume), fehlende Zugänglichkeit des H* … (Lücke im „grünen Rund Weg“), Sanierungsbedarf an den privaten Gebäuden (energetischer Standard und Erscheinungsbild). Durch die Lage unmittelbar am Verkehrsknotenpunkt Bärenwirt strahlten diese Missstände über den Baublock hinaus. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ seien die bislang geltenden Sanierungsziele auch mit Blick auf die zu entwickelnden Gewerbe- und Industriebrachen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Je nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung könne im Anschluss das Sanierungsgebiet O. Nr. ... „O.- …“ um den Bereich „H. Straße“ erweitert werden. Soweit ein Vorhaben – wie z.B. die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Spielhalle – die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwere oder unmöglich mache bzw. den Sanierungszielen zuwiderlaufe, könne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ggf. versagt werden. Zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele sei mittelfristig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dann werde auch zu klären sein, welche Bereiche entlang der D. Straße noch in den Geltungsbereich einzubeziehen seien bzw. einer planungsrechtlichen Sicherung bedürften.

Wie die Seiten 4 und 5 der Beschlussvorlage zur Ratsbehandlung am 2. Juni 2016 zeigen, waren diese Erwägungen auch für den am 8. Juni 2016 erlassenen Zurückstellungsbescheid maßgeblich. Die streitgegenständliche Zurückstellung wird hierauf aufbauend damit begründet, es stehe zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Gemäß Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 22. März 2011 solle an Ausfallstraßen als sog. Konfliktbereiche die Ansiedlung von Spielhallen tendenziell ausgeschlossen werden. Nachdem das Vorhaben genau in einem solchen Bereich liege (Ecke D. Straße / D.-straße) und davon auszugehen sei, dass das bestehende Sanierungsgebiet auch um dieses Anwesen erweitert werde, lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Erlass der Zurückstellung eine befürchtete Beeinträchtigung eines möglichen Sanierungskonzepts nur vorgeschoben hat, um ein unliebsames Vorhaben zu verhindern. Die Klägerin hat die laut der ersten groben Bestandsaufnahme von der Beklagten vor Erlass des Zurückstellungsbescheids sich abzeichnenden und in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 2. Juni 2016 dokumentierten städtebaulichen Missstände (s.o.) nicht substanziiert in Frage gestellt. Damit vermochte sie auch nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach die Erwägungen im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein planerisches, städtebauliches Konzept darstellten, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpfe. Damit erscheint auch die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2017 plausibel, wonach ein gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB hinreichendes Sicherungsbedürfnis vorliege, weil das beantragte Vorhaben dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebiets das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegenstehen könne. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insofern – nach Aktenlage nachvollziehbar – weiter ausgeführt, positive Ziele seien die Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche, die Verringerung des Ladenleerstands sowie die Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung; zudem solle einem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden, wobei diese Zielsetzung einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen könne, um den Ausschluss bestimmter Nutzungen (also z.B. von Vergnügungsstätten) nach Maßgabe der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO genannten Möglichkeiten zu rechtfertigen.

Dem hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Sache nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre Einwände, dass nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen die Einrichtung einer einzelnen Spielhalle in nicht kerngebietstypischer Größe keinen sanierungsrechtlich relevanten städtebaulichen Missstand auslöse und dass keine Argumente für eine Einbeziehung des Baugrundstücks in das benachbarte Sanierungsgebiet sprächen, bleiben gegenüber den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten pauschal und unsubstanziiert. Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 5). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedarf insofern einer Korrektur, weil dieser den von der vorliegenden Einstellung erfassten Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Soweit der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Begründung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) rekurriert, umfasst dieser ausschließlich den weiteren Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Nr. 9.1.2.2 des Steitwertkatalogs 2013: 99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m² = 59.508,- Euro), der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 18 ZB 17.848 ist (Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten). Der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat aber gegenüber dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung selbständigen Charakter. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verwaltungsgericht hätte für den Klageantrag auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einen eigenen Streitwert berechnen müssen und diesen gem. § 39 GKG mit dem Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung zusammenrechnen müssen. Eine einschlägige abweichende Regelung gem. §§ 40 ff. GKG ist nicht ersichtlich. Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids – im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung – in der Sache lediglich auf die „Überwindung“ der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 – AN 3 S. 16.02386 – juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 9 CS 17.962 – juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

III. Die Klägerin trägt insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge insofern – also hinsichtlich des hier eingestellten Streitgegenstands – auf jeweils 5.950,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2015, der unter dem 11. Februar 2016 korrigiert wurde, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung „Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“ für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. (Baugrundstück).

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, für einen näher definierten Bereich „H. Straße“ (in dem auch das Baugrundstück liegt), ergänzende vorbereitende Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB einzuleiten und durchzuführen und hierfür die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das bereits bestehende Sanierungsgebiet „O.“ zu erweitern und fortzuschreiben.

Im Anschluss stellte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin befristet bis 6. Juni 2017 zurück.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin insoweit ab, als diese beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB vorlägen; die Zurückstellung des Bauantrags erweise sich damit als rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stimmte der Stadtrat der Beklagten im Anschluss an die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger dem Ergebnis der Fortschreibung und Erweiterung der Vorbereitenden Untersuchung und dem erarbeiteten Handlungskonzept „Integrierte Stadtteilentwicklung ‚O. …- …‘ – …“ (Stand 27. April 2017) für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ zu. Hiernach werden für den betroffenen Bereich „H. Straße“ zwölf Maßnahmen vorgeschlagen (u.a. auch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sowie die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zur Sicherung der Sanierungsziele). Ebenfalls am 24. Mai 2017 beschloss der Stadtrat die Änderung der (vormals am 8. März 2002 in Kraft getretenen) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets O. Nr. ... „O.- …“. Die Änderungssatzung wurde am 31. Mai 2017 ausgefertigt und am 2. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage werden als Sanierungsziele speziell für den betroffenen Bereich der „H. Straße“ genannt:

„Der Bereich ‚H. Straße‘ soll eine städtebauliche Ordnung erfahren. Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten sollten neu geordnet werden, um eine Bebauungsstruktur zu ermöglichen, die die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert. Hierzu sollen auch die Entsiegelung und die stärkere Begrünung von Flächen beitragen. Die öffentlichen Straßen und Freiräume sollen aufgewertet und ihre Nutzbarkeit verbessert werden. Der private Gebäudebestand soll saniert, Leerstände beseitigt und wertige kleinteilige Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung entlang der D* … Straße erhalten bzw. etabliert werden. Negativnutzungen wie z.B. Spielhallen oder Prostitution sollen ausgeschlossen werden.“

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 erklärt:

„Soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache hiermit für erledigt erklärt“

Hierzu wird ausgeführt, der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid weise eine Befristung bis zum 6. Juni 2017 auf. Mit Ablauf dieses Datums entfalte der Bescheid keine Regelungswirkung mehr und habe sich mithin erledigt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 der (teilweisen) Erledigungserklärung zugestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat. Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Erledigungserklärung der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat, ist so auszulegen, dass sie sich nicht lediglich auf das eingelegte Rechtsmittel, sondern auf den Rechtsstreit als solchen (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens) bezieht (zur Differenzierung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10a, 13 m.w.N.), inhaltlich sich aber ausschließlich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, bezieht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ausdrücklich die „Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, „soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen“, hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Klagebegehrens auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden. Als Folge hiervon ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017, soweit es sich auf den erledigten Teil bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin voraussichtlich schon nicht zugelassen worden. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) dürfte nicht gegeben bzw. nicht in einer den Anforderungen gem. (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden sein. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Berufung der Klägerin – ihre Zulassung gem. §§ 124, 124a VwGO unterstellt – im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB durch bekannt zu machenden Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO führt bereits die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur entsprechenden Anwendung des § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde (deren Träger im vorliegenden Fall mit der Kommune identisch ist, sodass es eines Antrags der Kommune nicht bedarf, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 15 Rn. 1a, 36) kann ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Zurückstellungsbescheid erlassen, wenn zu befürchten ist, dass eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch das Vorhaben entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein mögliches Sanierungskonzept der Kommune beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung einer solchen Beeinträchtigung darf Sinn und Zweck der vorbereitenden Untersuchungen nicht aus dem Blick geraten. Diese dienen auch der Klärung, welche allgemeinen Sanierungsziele in Betracht kommen. Der Gemeinde steht bei der der Einschätzung daher ein erheblicher Spielraum zu (Stemmler in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2017, § 141 Rn. 30; Schmitz in Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 141 Rn. 47; Köhler/Fieseler in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 141 Rn. 22).

Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Zurückstellung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, weil sie sich nicht daran ausgerichtet hat, ein Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände i.S. von § 136 Abs. 2 BauGB wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein „Sanierungsverdacht“ (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 – M 1 K 15.3435 – juris Rn. 27). Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).

Der Einwand der Klägerin, das Baugrundstück habe ursprünglich nicht zum Sanierungsgebiet „O.- …“ gehört, ist irrelevant. Die erstmalige Festsetzung eines Sanierungsgebiets – hier wohl im Jahr 2002 – hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Kommune sich dahingehend abschließend bindet, dass städtebauliche Missstände hinsichtlich angrenzender Gemeinde- bzw. Stadtbereiche weder jetzt noch in Zukunft als ausgeschlossen angesehen werden und deshalb später nicht in den Bereich der bestehenden Sanierungssatzung aufgenommen werden. Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 – 6 B 14.447 – juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 – 1 A 387/08 – juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 – 5 K 935/13.NW – juris). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kommune zu Anfang eines Verfahrens, das u.a. auf die räumliche Erweiterung eines bestehenden festgesetzten Sanierungsgebiets ausgerichtet ist, vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 15 BauGB Gebrauch macht.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstehe, weil durch das Hinzutreten einer weiteren Spielhalle der bestehende Gebietscharakter weder verloren gehe noch beeinträchtigt werde, hat mit der Frage eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsbedarfs gem. § 141 Abs. 1, § 136 BauGB sowie mit dem Bedarf an der Sicherung künftiger Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Die Klägerin vermag daher auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zu § 15 BauNVO in der Sache bestätigt, dass kein städtebaulicher Missstand vorliege, nicht durchzudringen.

Es ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BauGB eröffneten Spielraum hinsichtlich der Durchführung vorbereitender Untersuchungen, der Einleitung der Vorbereitung der Sanierung und der Sicherung der Sanierung durch den streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid überschritten hat. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vom 23. Februar 2017 gerichteten Vortrag, die Zurückstellung stelle eine unzulässige reine „negative Abwehrmaßnahme“ dar, nicht zu überzeugen.

Schon in der vor dem Erlass des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids vom Stadtrat am 2. Juni 2016 ungeändert beschlossenen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass sich nach einer ersten groben Bestandsaufnahme für das betroffene Gebiet folgende Missstände abgezeichnet hätten: Ladenleerstände, Trading-Down-Effekt, hoher Versiegelungsgrad, hoher Parkdruck (parkende Kfz behinderten die anderweitige Nutzung öffentlicher und privater Freiräume), fehlende Zugänglichkeit des H* … (Lücke im „grünen Rund Weg“), Sanierungsbedarf an den privaten Gebäuden (energetischer Standard und Erscheinungsbild). Durch die Lage unmittelbar am Verkehrsknotenpunkt Bärenwirt strahlten diese Missstände über den Baublock hinaus. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Für das Sanierungsgebiet Nr. ... „O.- …“ seien die bislang geltenden Sanierungsziele auch mit Blick auf die zu entwickelnden Gewerbe- und Industriebrachen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Je nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung könne im Anschluss das Sanierungsgebiet O. Nr. ... „O.- …“ um den Bereich „H. Straße“ erweitert werden. Soweit ein Vorhaben – wie z.B. die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Spielhalle – die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwere oder unmöglich mache bzw. den Sanierungszielen zuwiderlaufe, könne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ggf. versagt werden. Zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele sei mittelfristig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dann werde auch zu klären sein, welche Bereiche entlang der D. Straße noch in den Geltungsbereich einzubeziehen seien bzw. einer planungsrechtlichen Sicherung bedürften.

Wie die Seiten 4 und 5 der Beschlussvorlage zur Ratsbehandlung am 2. Juni 2016 zeigen, waren diese Erwägungen auch für den am 8. Juni 2016 erlassenen Zurückstellungsbescheid maßgeblich. Die streitgegenständliche Zurückstellung wird hierauf aufbauend damit begründet, es stehe zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Gemäß Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 22. März 2011 solle an Ausfallstraßen als sog. Konfliktbereiche die Ansiedlung von Spielhallen tendenziell ausgeschlossen werden. Nachdem das Vorhaben genau in einem solchen Bereich liege (Ecke D. Straße / D.-straße) und davon auszugehen sei, dass das bestehende Sanierungsgebiet auch um dieses Anwesen erweitert werde, lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Erlass der Zurückstellung eine befürchtete Beeinträchtigung eines möglichen Sanierungskonzepts nur vorgeschoben hat, um ein unliebsames Vorhaben zu verhindern. Die Klägerin hat die laut der ersten groben Bestandsaufnahme von der Beklagten vor Erlass des Zurückstellungsbescheids sich abzeichnenden und in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 2. Juni 2016 dokumentierten städtebaulichen Missstände (s.o.) nicht substanziiert in Frage gestellt. Damit vermochte sie auch nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach die Erwägungen im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein planerisches, städtebauliches Konzept darstellten, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpfe. Damit erscheint auch die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2017 plausibel, wonach ein gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 15 BauGB hinreichendes Sicherungsbedürfnis vorliege, weil das beantragte Vorhaben dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebiets das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegenstehen könne. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insofern – nach Aktenlage nachvollziehbar – weiter ausgeführt, positive Ziele seien die Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche, die Verringerung des Ladenleerstands sowie die Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung; zudem solle einem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden, wobei diese Zielsetzung einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen könne, um den Ausschluss bestimmter Nutzungen (also z.B. von Vergnügungsstätten) nach Maßgabe der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO genannten Möglichkeiten zu rechtfertigen.

Dem hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Sache nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre Einwände, dass nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen die Einrichtung einer einzelnen Spielhalle in nicht kerngebietstypischer Größe keinen sanierungsrechtlich relevanten städtebaulichen Missstand auslöse und dass keine Argumente für eine Einbeziehung des Baugrundstücks in das benachbarte Sanierungsgebiet sprächen, bleiben gegenüber den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten pauschal und unsubstanziiert. Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 5). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 bedarf insofern einer Korrektur, weil dieser den von der vorliegenden Einstellung erfassten Klageantrag, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Soweit der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Begründung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) rekurriert, umfasst dieser ausschließlich den weiteren Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Nr. 9.1.2.2 des Steitwertkatalogs 2013: 99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m² = 59.508,- Euro), der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 18 ZB 17.848 ist (Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten). Der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat aber gegenüber dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung selbständigen Charakter. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verwaltungsgericht hätte für den Klageantrag auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einen eigenen Streitwert berechnen müssen und diesen gem. § 39 GKG mit dem Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung zusammenrechnen müssen. Eine einschlägige abweichende Regelung gem. §§ 40 ff. GKG ist nicht ersichtlich. Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids – im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung – in der Sache lediglich auf die „Überwindung“ der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 – AN 3 S. 16.02386 – juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 9 CS 17.962 – juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.