Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848

published on 15/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848
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Tenor

Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet.

Gründe

Die Trennung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage insoweit ab, als die Klägerin beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtlich Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück D. Straße 1 in Augsburg zu erteilen. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Der gegen den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 erhobene Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungs- / Untätigkeitsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V. mit § 75 VwGO) stellen selbständige, voneinander abtrennbare Verfahrensgegenstände dar. Die Abtrennung erscheint zweckmäßig, nachdem die Parteien hinsichtlich des abzutrennenden Anfechtungsteils übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Hinsichtlich des verbleibenden Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (146 Abs. 2 VwGO).

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt
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published on 15/09/2017 00:00

Tenor Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet. Gründe
published on 18/09/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201
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published on 15/09/2017 00:00

Tenor Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet. Gründe
published on 18/09/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201
published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.