Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - 12 N 18.9

bei uns veröffentlicht am16.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die §§ 23 und 24 der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) vom 16. August 2016 werden für unwirksam erklärt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Antragsteller begehren im Wege der Normenkontrolle die Feststellung, dass die §§ 23 und 24 der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) vom 16. August 2016, bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) vom 31. August 2016, S. 258 (266), unwirksam sind.

I.

1. Die genannten Vorschriften traten am 1. September 2016 in Kraft (vgl. § 30 Abs. 1 DVAsyl (GVBl 2016, 258 [267])) und haben folgenden Wortlaut (Erhöhung per Allgemeinverfügung zum 1. Januar 2017 in Klammern):

§ 23 Unterkunftsgebühr

(1) Die Höhe der Gebühr für die Unterkunft beträgt

1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 €,

2. für Haushaltsangehörige monatlich 97 €.

(2) Bei einer Unterbringung in Notquartieren können die Gebühren um bis zu 50% gesenkt werden.

§ 24

Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie

Die Höhe der Gebühr beträgt

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich 128 € [137 €] für Verpflegung und 28 € [33 €] für Haushaltsenergie,

2. für übrige Erwachsene, die nicht unter Nr. 1 fallen, monatlich 115 € [128 €] für Verpflegung und 25 € [31 €] für Haushaltsenergie,

3. für Kinder von 14 bis 17 Jahren monatlich 124 € [140 €] für Verpflegung und 13 €

[18 €] für Haushaltsenergie,

4. für Kinder von 6 bis 13 Jahren monatlich 96 € [112 €] für Verpflegung und 10 €

[13 €] für Haushaltsenergie,

5. für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 78 € für Verpflegung und 5 € [8 €] für Haushaltsenergie.

2. Die gemäß § 30 Abs. 2 DVAsyl vom 16. August 2016 (GVBl 258 [267]) mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft getretenen Vorgängerregelungen (vgl. GVBl vom 30. April 2004, S. 126 f.) lauteten wie folgt:

㤠22

Unterkunftsgebühr

(1) 1 Die Höhe der Gebühr für Unterkunft und Heizung beträgt

1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 185,00 €;

2. für Haushaltsangehörige monatlich 65,00 €.“

2Bei allein stehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen sind zu dem Betrag nach Nr. 1 zusätzlich 7,67 € für die Haushaltsenergie zu addieren.

(2) Bei einer Unterbringung in Notquartieren können die Gebühren um bis zu 50 v.H. gesenkt werden.

§ 23

Verpflegungsgebühr

Die Höhe der Gebühr für Gemeinschaftsverpflegung beträgt

1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 132,94 €;

2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres monatlich 89,48 €;

3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an monatlich 125,78 €.

Die Regelungen wurden jeweils vom (damals zuständigen) Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlassen (vgl. GVBl vom 30. April 2004, S. 126 und GVBl vom 31. August 2016, S. 258). Aufgrund der zeitgleich vorgenommenen Ausgestaltung von Organisation und Verfahren der Wohnsitzzuweisung (vgl. §§ 1 Nr. 2, 8 ff. DVAsyl) erfolgte der Erlass der Verordnung vom 16. August 2016 einheitlich sowohl durch die Bayerische Staatsregierung als auch das (damals) federführende Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unter Befassung des gesamten Ministerrats in unmittelbarer Verantwortung des Bayerischen Ministerpräsidenten und der (damals) federführend zuständigen Staatsministerin a.D. Emilia Müller (vgl. GVBl vom 31. August 2016, S. 267; siehe auch Normaufstellungsakt, Bl. 264 ff. [Bl. 277]).

3. Art. 21 KG hat, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

Art. 21 Benutzungsgebühren

(1) 1 Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Staates und anderer Stellen, die Aufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen (Benutzungsgebühren). 2 Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.

(2) …

(3) 1 Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und nach der Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu bemessen; Art. 5 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend. …

Art. 5 Abs. 3 KG hat, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

Art. 5 Kostenverzeichnis

(3) 1Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands hat das Staatsministerium Ergebnisse von Kosten-/Leistungsrechnungen zu berücksichtigen. 2 Die Gebührensätze sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie noch den Ergebnissen der Kosten-/ Leistungsrechnung entsprechen, und regelmäßig anzupassen.

II.

1. Der Antragsteller zu 1 ist anerkannter Flüchtling. Er lebte zunächst zusammen mit seiner Familie in einer Unterkunft in E. Er ist erwerbstätig und bezog (zunächst) aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Gebührenfestsetzungsbescheiden vom 8. Juni 2017 setzte die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – gemäß §§ 23 und 24 DVAsyl für den Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2017 Gebühren für Unterkunft und Haushaltsenergie in Höhe von insgesamt 4.127,69 € fest. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 ließ der Antragsteller zu 1 gegen die Bescheide vom 8. Juni 2017 insoweit Klage erheben, als für die Monate Februar 2016 bis März 2017 Gebühren festgesetzt wurden.

2. Der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls anerkannter Flüchtling. Er lebte zunächst in einer Unterkunft in B. und ist erwerbstätig. Mit Erstattungsbescheiden vom 18. Juli 2017 begehrte die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – Erstattung für die Sachleistungen Unterkunft und Haushaltsenergie in Höhe der Gebührensätze der §§ 23 und 24 DVAsyl (insg. 2.263,53 € für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Mai 2017). Hiergegen ließ der Antragsteller zu 2 mit Schriftsatz vom 9. August 2017 Widerspruch erheben, weil er sich bereits seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhalte, ohne die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst zu haben. § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sei daher auf ihn nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Es stehe zu erwarten, dass die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – die Erstattungsbescheide aufheben und stattdessen Gebührenbescheide gemäß §§ 22 ff. DVAsyl erlassen werde.

3. Der Antragsteller zu 3 ist erwerbstätiger Asylbewerber. Er lebt zusammen mit seiner Familie in einer Unterkunft in P. Mit Erstattungsbescheiden vom 12. Juli 2017 und vom 1. August 2017 begehrte die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – Erstattung für die Sachleistungen Unterkunft und Haushaltsenergie in Höhe der Gebührensätze der §§ 23 und 24 DVAsyl (insg. 5.399,16 € für den Zeitraum von Juli 2016 bis Juli 2017). Hiergegen ließ der Antragsteller zu 3 mit Schriftsätzen vom 9. August 2017 und vom 21. August 2017 Widerspruch erheben, weil er sich bereits seit Ende 2014 im Bundesgebiet aufhalte, ohne die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst zu haben. § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sei daher auf ihn nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Es stehe zu erwarten, dass die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – die Erstattungsbescheide aufheben und stattdessen Gebührenbescheide gemäß §§ 22 ff. DVAsyl erlassen werde.

4. Der Antragsteller zu 4 ist afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, nachdem ihm in Ungarn bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Er darf nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Derzeit verfügt er über eine Grenzübertrittsbescheinigung. Er lebt in einer Unterkunft in R. Von September bis Dezember 2015 und von Februar bis November 2016 war der Antragsteller zu 4 erwerbstätig. Es stehe zu erwarten, dass die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – Gebührenbescheide gemäß §§ 22 ff. DVAsyl gegen ihn erlassen werde.

5. Der Antragsteller zu 5 ist buthanesischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde abgelehnt; er werde wegen Passlosigkeit geduldet und lebe in einer Unterkunft in P. Sobald er Erwerbseinkommen erziele, werde auch er von den Gebührentatbeständen der §§ 22 ff. DVAsyl betroffen sein.

III.

1. Mit dem am 27. August 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag rügen die Antragsteller die Unvereinbarkeit von §§ 23, 24 DVAsyl mit höherrangigem Recht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Bemessung der Gebühren für Unterkunft gemäß § 23 DVAsyl entbehre der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, insbesondere sei die Gebührenhöhe nicht durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert. Nach Art. 21 Abs. 3 KG hätten die Gebühren sich nach dem Verwaltungsaufwand in der in Anspruch genommenen Einrichtung und nach der Bedeutung der Leistung für die Benutzer, mit anderen Worten nach den Prinzipien der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs zu richten. Vorliegend orientierten sich die Gebühren für die Unterkunft allein stehender oder einem Haushalt vorstehender Personen gemäß § 23 DVAsyl indes an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende erstellt worden sei (vgl. näher LT-Drs. 17/14338 v. 13.1.2017). Ein solches Vorgehen lasse sich weder mit dem Gebührenzweck der Kostendeckung noch mit dem des Vorteilsausgleichs in Einklang bringen. Der mit der Unterbringung verbundene Vorteil entstehe nicht bayernweit einheitlich in der vom Verordnungsgeber festgelegten Höhe. Dies werde vor allem anhand des regional stark unterschiedlichen Mietniveaus deutlich. Auch die Umstände der individuellen Unterbringung (Wohnfläche, Wohnstandard, Lage etc.) seien zu berücksichtigen. Welche Kosten durch die Unterbringung tatsächlich entstünden, sei überhaupt nicht ermittelt und demzufolge auch nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig mit dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs in Einklang zu bringen sei die Staffelung der Gebühren für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen in Höhe von 278 € gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl und für Haushaltsangehörige in Höhe von 97 € gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 DVAsyl. Für Haushaltsangehörige würden die gleichen Plätze vergeben wie für Alleinstehende. Auch soziale Gründe könnten eine solche Staffelung nicht rechtfertigen, da sie für Ehegatten genauso gelte wie für Kinder. Ungeachtet dessen verstoße die Gebührenfestsetzung auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil die Gebühren häufig in einem groben Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stünden.

Der Rechtfertigung entbehre darüber hinaus auch die Bemessung der Gebühren für Haushaltsenergie und Verpflegung nach § 24 DVAsyl. Auch diese seien in ihrer Höhe nicht durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert. Die festgelegten Beträge orientierten sich an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; ihre Höhe entspreche den jeweils auf ganze Euro abgerundeten, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Haushaltsstrom (vgl. näher LT-Drs. 17/14338 v. 31.1.2017). Welche Kosten tatsächlich entstünden, werde jedoch auch insoweit nicht ermittelt. Damit verlasse der Verordnungsgeber erklärtermaßen den durch Art. 21 Abs. 3 KG eingeräumten Spielraum. Die Höhe der Gebühren könne weder mit dem Prinzip der Kostendeckung noch mit dem des Vorteilsausgleichs begründet werden. Ein etwaiger Vorteil entstehe auch nicht pauschaliert in Höhe der Werte aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Dies werde schon dadurch deutlich, dass der Haushaltsstrom nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu einem erheblichen Anteil zum Kochen verwendet werde, was etwa einem Betroffenen in einer Erstaufnahmeeinrichtung ohne Selbstversorgungsmöglichkeit von vorneherein nicht zugute kommen könne. Über die Gebührenhöhe wolle der Verordnungsgeber die gewährten Sozialleistungen abschöpfen. Dies sei jedoch durch keinen zulässigen Gebührenzweck legitimiert.

2. Der Antragsgegner tritt dem mit Schreiben vom 15. Januar 2018 entgegen. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe der Gebühren sei durch die zulässigen Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Gebühren würden zum einen von anerkannten Asylberechtigten erhoben, die nach Ablauf des Monats ihrer Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiter in staatlichen Asylunterkünften verblieben (§ 22 Abs. 1, Abs. 3 DVAsyl i.V.m. § 1 Abs. 2 DVAsyl). Dieser Personenkreis habe sich – genau wie Einheimische – in den „normalen“ Wohnungsmarkt zu integrieren. Zur Vermeidung von Notsituationen gestatte der Freistaat anerkannten Asylberechtigten jedoch nach Ablauf des Monats der Anerkennung, vorübergehend in staatlichen Asylunterkünften zu verbleiben, sofern sie trotz eigenständiger Bemühungen nicht in unmittelbarem Anschluss an die Anerkennung anderweitig Wohnraum finden können. Insoweit handele es sich um eine freiwillige Unterstützung. Die aktuelle Zahl dieser „Fehlbeleger“ betrage (Stand: 30.11.2017) ca. 32.000 Personen und bedeute eine erhebliche finanzielle Belastung. Erstattungs- und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG i.V.m. § 22 Abs. 2 DVAsyl für die Kosten der Unterkunft, Haushaltsenergie und Verpflegung auch gebührenpflichtig, seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG i.V.m. § 22 ff. DVAsyl zum anderen Asylbewerber im laufenden Verfahren, sofern sie über Einkommen und/oder Vermögen verfügten.

Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren habe der Verordnungsgeber einen geeigneten Maßstab gewählt. Die Bemessungsgrundlage für die Unterkunftsgebühren (§ 23 DVAsyl) orientiere sich an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende regelmäßig für alle Bundesländer erstellt werde. Hieraus ergäben sich die durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft. Damit entspreche die Höhe der Gebühren durchaus dem Vorteil, den ein allein stehender oder einem Haushalt vorstehender Bewohner einer Unterkunftseinrichtung (Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder Dezentralen Unterkunft nach §§ 4 und 5 DVAsyl) durch diese Nutzung habe. Entsprechendes gelte für die Gebühren für Haushaltsangehörige. Die Anpassung der Gebührensätze ziele auch auf die Herstellung eines Gleichlaufs der Leistungen zur sozialen Sicherung sowohl für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als auch für Transferleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) ab, indem ein für alle Leistungsbezieher geltendes System zur Ermittlung der Bedarfe zur Anwendung komme. Einer darüber hinausgehenden Differenzierung nach Kriterien wie dem regionalen Mietniveau, der Wohnfläche oder dem Wohnstandard bedürfe es nicht.

Die Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie (§ 24 DVAsyl) orientierten sich an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Diese ergäben sich aus Sonderauswertungen der dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Damit entspreche die Höhe dieser Gebühren dem Vorteil, den jemand habe, der gegebenenfalls zusammen mit seiner Familie in einer Unterkunft Verpflegung und Haushaltsenergie beziehen könne, und bewege sich innerhalb des Spielraums des Verordnungsgebers.

Die Bemessung müsse nach objektiven und allgemein gültigen Kriterien erfolgen. Für die Höhe der Gebühren könne es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Freistaat Bayern ein Objekt zu besonders günstigen oder weniger günstigen Bedingungen angemietet habe oder über staatseigene Objekte verfüge. Genauso wenig dürfe es zu Lasten oder zu Gunsten der Bewohner der staatlichen Unterkünfte gehen, wenn in einer Unterkunft aus von den Bewohnern nicht zu vertretenden Gründen besonders hohe oder niedrige Bewirtschaftungskosten entstünden. Ebenso wenig sei es vertretbar, von den Bewohnern allein deshalb höhere Gebühren zu fordern, weil eine volle Ausschöpfung der Belegungskapazitäten der einzelnen Unterkünfte nicht möglich sei. Deshalb erlaube der aus allgemeinen Praktikabilitätserwägungen folgende Grundsatz der Typisierung bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren die Umstände des konkreten Einzelfalls außer Betracht zu lassen und eine Pauschale zu bestimmen. Auch nach der bundesgesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sei eine pauschalierte Gebührenerhebung zulässig und damit umgekehrt eine Differenzierung nach Kriterien wie dem regionalen Mietniveau, der Wohnfläche oder dem Wohnstandard nicht erforderlich.

Die Gebühren seien auch ihrer Höhe nach gerechtfertigt. Der legitime Gebührenzweck der Kostendeckung werde mit den Benutzungsgebühren nach §§ 23 und 24 DVAsyl nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig erreicht. Im Rahmen des Kostendeckungsprinzips könne der Verordnungsgeber aufgrund des ihm zukommenden Spielraums neben dem Bemessungsmaßstab auch den Anteil der Refinanzierung der Kosten bestimmen, soweit er unterhalb des Kostenaufwands liege. Eine konkrete Einzelfallberechnung der Unterkunftsplätze würde zu weit höheren Gebührensätzen führen. Die durchschnittlichen Kosten pro Unterkunftsplatz lägen bayernweit deutlich über der erhobenen Gebührenpauschale pro Person. Dies gelte sowohl für die Gebührenhöhe vor als auch nach der Erhöhung der Gebührensätze im Jahr 2016. Eine Anpassung der Gebühren sei schon deshalb angezeigt gewesen, weil über einen längeren Zeitraum keinerlei Anpassungen vorgenommen worden und die bestehenden Gebührensätze nicht mehr zeitgemäß gewesen seien. Auch der Bayerische Oberste Rechnungshof habe eine Anpassung des Verfahrens der Gebührenerhebung für die Benutzung staatlicher Asylunterkünfte in seinen Prüfungsmitteilungen empfohlen. Die Gesamtkosten für die Unterbringung von Flüchtlingen in Bayern hätten im Jahre 2016 insgesamt ca. 1,6 Milliarden Euro betragen (LT-Drs. 17/15508 vom 13.4.2017). Basierend auf den Unterbringungskapazitäten seien im Jahr 2016 – bei einer Gesamtbetrachtung aller Unterkunftsarten mit Erstaufnahme und Anschlussunterbringung – durchschnittliche Kosten in staatlichen Asylunterkünften in Höhe von ca. 626,00 € pro Unterkunftsplatz entstanden. Im Jahr 2017 hätten die direkten Unterbringungskosten von Flüchtlingen in Bayern ca. 786,9 Millionen Euro betragen, so dass durchschnittliche Kosten in staatlichen Asylunterkünften in Höhe von ca. 543,00 € pro Unterkunftsplatz (Stand Dezember 2017) entstanden seien. Würde man stattdessen nicht – wie dargestellt – auf die Kapazitäten, sondern auf die durchschnittlichen tatsächlichen Belegungszahlen des jeweiligen Jahres abstellen, ergäben sich noch weit höhere Unterkunftskosten pro Platz. Aufgrund dessen sei von einer erheblichen Unterdeckung auszugehen. Der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, die Gebühr stehe häufig in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung und sei deshalb nicht gerechtfertigt, entbehre jeder Grundlage. Gleiches gelte für die unzutreffende Ansicht der Antragsteller, der Verordnungsgeber versuche über die Gebührenhöhe die gewährten Sozialleistungen abzuschöpfen. Der heutige Tagessatz von 9,26 € (bei einer Unterkunftsgebühr von 278,00 €/Monat) stehe nicht außer Verhältnis zur Gegenleistung. § 23 Abs. 2 DVAsyl, wonach die Gebühren um bis zu 50% in Notquartieren gesenkt werden können, gewährleiste zudem eine sachgerechte Anwendung im Einzelfall. Eine unmittelbare Finanzierung der Unterkunftskosten durch Sozialleistungen finde nicht statt (vgl. näher LT-Drs. 17/15508 vom 13.4.2017).

3. Die Antragsteller erwidern hierauf mit Schreiben vom 9. März 2018, eine Orientierung an den durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit stelle keinen geeigneten Maßstab für die Bemessung der Gebührenhöhe dar. Aus dem Normaufstellungsakt (Bl. 54) ergebe sich lediglich, dass die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft für eine Single-Bedarfsgemeinschaft in Bayern nach dem Stand vom November 2015 322 € betragen hätten. Da dies ein Schnitt aus teureren und günstigeren Gegenden sei, habe zunächst ein Abschlag erfolgen sollen, um günstigere Lagen nicht zu teuer abzurechnen. Konkret seien 295 € vorgeschlagen worden. Aus dem Bericht der Bundesanstalt vom Juli 2008 (!) ergäben sich bundesweit durchschnittliche Kosten der Unterkunft für Single-Bedarfsgemeinschaften in Höhe von 280 €. In späteren Entwürfen finde sich eine Gebührenhöhe von 322 €. Erst im Verordnungsentwurf, der im Rahmen der Ministerratsvorlage am 25. Juli 2016 versandt worden sei, sei die Unterkunftsgebühr auf 278 € festgelegt worden (Bl. 264 ff.). Der Begründung lasse sich entnehmen, dass die Freie Wohlfahrtspflege (FW), das Katholische Büro Bayern sowie der Bayerische Städtetag in der Verbändeanhörung darauf hingewiesen hätten, dass die Erhöhung der Unterkunftsgebühr für erwerbstätige Alleinstehende im Mehrbettzimmer um 74% unverhältnismäßig hoch, unangemessen und nicht sachgerecht sei. Die Höhe der Gebühr sei daraufhin neu berechnet und gesenkt worden (Bl. 271 Rücks.). Mangels aus dem Normaufstellungsakt ersichtlicher anderweitiger Kriterien sei die Höhe der Gebühr dabei offenbar frei in Höhe der um 50% erhöhten alten Unterkunftsgebühr (185 €) festgesetzt worden.

In der Rechtsprechung der Sozialgerichte sei anerkannt, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Wohnraum hinsichtlich der Wohnungsgröße auf die nach den Wohnraumförderungsgesetzen von den Ländern festgesetzten Werte zurückzugreifen sei. Diese Berechnungsgröße betrage in Bayern für einen Ein-Personenhaushalt 50 qm. Es sei offensichtlich, dass die Unterbringung in Mehrbettzimmern in Gemeinschaftsunterkünften mit gemeinsam benutzter Küche und Sanitäranlagen, die den Regelfall der vom Anwendungsbereich der DVAsyl erfassten Unterbringung darstelle, nur einen Bruchteil des Wertes einer 50 qm Wohnung habe. Schon deshalb sei eine „Orientierung“ an den durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft erkennbar verfehlt. Die durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft könnten allenfalls insofern Orientierung bieten, als eine im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip zu rechtfertigende Gebühr deutlich unterhalb dieses Wertes liegen müsse (und nicht nur um etwa 14%).

Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Miete im Bereich der Grundsicherungsleistungen werde von einem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard ausgegangen, der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge. Bei einer Vielzahl der Unterbringungen im Anwendungsbereich der DVAsyl sei davon auszugehen, dass dieser Wohnungsstandard nicht erreicht werde; der Standard vielmehr im untersten Marktsegment (Mehrbettzimmer, mangelhafte Bausubstanz/hygienische Verhältnisse) liege, wie die Schilderung eines Betroffenen veranschauliche:

„Kleines Haus mit kleinen Zimmern, belegt mit 16– 18 Asylbewerbern. Ich war in einem Zimmer im Keller untergebracht, belegt mit 8 Personen in 4 Stockbetten. Bad und Dusche befanden sich auch im Keller. Die vorhandenen Toiletten waren häufig defekt. Dann wurde ich verlegt in ein noch kleineres Haus direkt an der Hauptverkehrsstraße. Entfernung von der Haustüre zur Straße ca. 1,50 Meter. Sehr laut und schmutzig. Das Haus ist sehr feucht und schimmelig, die Heizung war über längere Zeit kaputt. Belegt mit 8 Asylbewerbern. Zuerst war ich in einem Zimmer mit ca. 9 qm mit einem Stockbett und später in einem größeren Raum mit 3 Stockbetten. Dieser war offen zum Treppenhaus und konnte nicht durch eine Türe abgetrennt werden. Dieses Zimmer war gleichzeitig Schlafraum und Aufenthaltsraum für alle Hausbewohner, ein Pelletofen befand sich in diesem Zimmer, dieser musste (wenn funktionsfähig) regelmäßig per Hand beheizt werden. Es war keine Ruhezeit für Berufstätige möglich. Es gab zwei Toiletten und eine Dusche.“

In der sozialrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen die Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete heranzuziehen sei. Auch der niedrigere (unterste) Wohnungsstandard mache es erforderlich, dass die Gebühren deutlich unterhalb der durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft lägen. Einheitliche Gebührensätze seien zudem nur dann zu rechtfertigen, wenn die mit der Gebühr nach dem Gebührentatbestand abgegoltene Leistung landesweit annähernd gleich hohe Kosten verursache und sichergestellt sei, dass der Wert der abgegoltenen Leistung die Gebührenhöhe nicht deutlich unterschreite. Beides sei angesichts der regional und nach Unterbringungssituation deutlich unterschiedlich hohen Kosten und des Wertes der Unterbringung nicht der Fall. In einer Vielzahl von Fällen erreiche der Wert der Unterbringung und damit der Vorteil, den die Sachleistungen Unterkunft (und ggf. Verpflegung) und Haushaltsenergie für den Betroffenen böten, die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht.

Soweit der Antragsgegner behaupte, die bayernweit durchschnittlichen Kosten pro Unterkunftsplatz lägen deutlich über der erhobenen Gebührenpauschale pro Person, seien hierfür keine belastbaren Zahlen vorgelegt worden. Auch den Zahlen aus der Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13. Februar 2017 auf die schriftliche Anfrage der Landtagsabgeordneten Kamm vom 4. Januar 2017 (LT-Drs. 17/15508 vom 13.4.2017) lasse sich nicht entnehmen, welche Mittel für welche Positionen aufgewendet würden. Feststellen lasse sich lediglich, dass erhebliche Mittel für Zwecke eingesetzt würden, die im Rahmen der Unterkunftsgebühr keine Berücksichtigung finden könnten, wie etwa für Security. Soweit der Antragsgegner weiter behaupte, die Gesamtkosten für die Unterbringung von Flüchtlingen hätten in Bayern im Jahr 2016 insgesamt ca. 1,6 Milliarden Euro betragen, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Antwort auf besagte Landtagsanfrage der größte Teil der genannten Kosten auf Zuschüsse an die Gemeinden entfalle, die sowohl die Kosten der (dortigen) Unterbringung als auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beinhalteten. Fraglich sei darüber hinaus auch, ob die Positionen für Miete und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume 2016 sowie deren Bewirtschaftung nur Liegenschaften zur Unterbringung von Geflüchteten oder auch für Verwaltung beträfen. In zahlreichen größeren Aufnahmeeinrichtungen würden erhebliche Gebäudekapazitäten von Regierungsbehörden oder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt. Darüber hinaus sei bekannt, dass teilweise mit Vermietern von Unterkünften sog. Beherbergungsverträge geschlossen worden seien, die Tagespauschalen zwischen 20 und 30 € vorsähen. Beauftrage der Antragsgegner Private mit der Unterbringung zu derart horrenden Kosten, statt Unterbringungsmöglichkeiten im Wege der Einweisung, Beschlagnahme und gegebenenfalls Enteignung zu schaffen, könne er diese Kosten nicht über Gebühren auf die Betroffenen abwälzen.

Die Antragsteller beantragen,

§§ 23 und 24 DVAsyl für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2018 lässt er abschließend auf seine bisherigen Ausführungen und die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1992 – 4 N 91.3749 u.a. – verweisen. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Schreiben der Antragsteller vom 9. März 2018 ist nicht erfolgt, obwohl darin ausdrücklich gerügt worden war, belastbare Zahlen für die Behauptung des Antragsgegners, die bayernweit durchschnittlichen Kosten pro Unterkunftsplatz lägen deutlich über der erhobenen Gebührenpauschale pro Person, seien bislang nicht vorgelegt worden.

IV.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat der Senat den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Normaufstellungsakt Bezug genommen.

B.

Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss über die Normenkontrolle, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss v. 6.1.1993 – 4 NB 38/92 –, NVwZ 1993, 561 – juris, Rn. 18). Handelt es sich – wie hier – um eine abgabenbzw. gebührenrechtliche Streitigkeit, so stehen „zivilrechtliche“ Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK nicht in Rede. Infolgedessen ist eine Entscheidung durch Beschluss (§ 47 Abs. 5 VwGO) zulässig (vgl. VGH BW, Beschluss v. 7.10.2002 – 2 S 2643/01 – juris, Rn. 15). Ungeachtet dessen stehen auch ausschließlich Rechtsfragen zur Entscheidung, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich bereits umfassend verhalten haben und die deshalb einer weiteren Vertiefung in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr bedürfen (vgl. Panzer, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 85). Eine Anhörung der Beteiligten hierzu ist – namentlich dann, wenn sie sich weiteres Vorbringen nicht ausdrücklich vorbehalten haben – nicht erforderlich. Dies folgt bereits daraus, dass das Gesetz das Beschlussverfahren ohne Vorankündigung erlaubt und die Beteiligten sich daher von vornherein darauf einrichten müssen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss v. 8.9.1988 – 4 NB 15/88 –, NVwZ 1989, 245; Beschluss v. 3.4.1992 – 7 NB 1/92 –, NVwZ-RR 1992, 405).

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die vom (vormals zuständigen) Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unter Mitbefassung der Bayerischen Staatsregierung auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KG vorgenommene Gebührenfestsetzung in §§ 23 und 24 DVAsyl ist unwirksam, weil ihr im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtssetzungsermessens durch den Verordnungsgeber eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation nicht zugrunde lag.

I.

1. Bei den auf Art. 21 KG gestützten, vorliegend allein streitgegenständlichen Regelungen der §§ 23 und 24 DVAsyl handelt es sich im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 BayAGVwGO. Der Normenkontrollantrag gegen die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 vom 31. August 2016 (S. 258 [266]) bekannt gemachten §§ 23 und 24 DVAsyl vom 16. August 2016 wurde mit Schriftsatz vom 27. August 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof per Telefax am gleichen Tage, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

2. Die Antragsteller sind auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die §§ 23 und 24 DVAsyl oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder jedenfalls in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

3. Die Antragsteller haben – soweit bereits ergangen – gegen entsprechende Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt, die demgemäß nicht in Bestandskraft erwachsen sind. Damit ist zugleich auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. näher Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rn. 91 f.).

II.

Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in §§ 23 und 24 DVAsyl ohne vorherige Gebührenkalkulation vorgenommene Gebührenfestsetzung ist unwirksam.

1. a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Steuerungsfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 [244]; 132, 334 [349]; 144, 369 [379]; stRspr.). Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 [17]; 144, 369 [397]). Eine Gebührenregelung ist deshalb dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. BVerfGE 108, 1 [19]; 132, 334 [350]; 144, 369 [398 f.]; BVerwGE 115, 32 [44]).)

Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 [266]; 93, 319 [342]; 108, 1 [16]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63). Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem berücksichtigen, dass deren Schuldner regelmäßig zugleich auch Steuerpflichtiger ist und bereits als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen wird, die die Gemeinschaft treffen. Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung – auch der Höhe nach – rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 [16 f.]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

Gebühren sind als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 91, 207 [233]; 110, 370 [388]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [397] Rn. 64), dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186 [216]; 132, 334 [349] Rn. 49]; 144, 369 [397] Rn. 64]). Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; 97, 332 [345 ff.]; 107, 133 [144]; 108, 1 [18]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [379] Rn. 64).

Daraus folgt allerdings nicht, dass zur Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer gesetzlich vorgesehenen Gebühr jeder dieser Zwecke nach Belieben herangezogen werden könnte. Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 1 [19 f.]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65). Eine – erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu gewinnende – hinreichende Klarheit der Gebührenzwecke ist aus rechtsstaatlichen Gründen wie auch im Hinblick auf die Bedeutung der gesetzlichen Regelung im demokratischen Verantwortungszusammenhang erforderlich. An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss nicht nur der Gesetzgeber sich festhalten lassen, sondern auch der Gesetzesvollzug sich ausrichten können; denn Rechtsnormen dürfen nicht zur Fehlinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende führen („Normenwahrheit“, vgl. BVerfGE 107, 218 [256]; 108, 1 [20]; 114, 196 [236]; 114, 303 [312]; 118, 277 [366]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65). Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann er daher nicht geltend machen, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 144, 369 [398] Rn. 65).

Dabei bezieht sich die Forderung der Erkennbarkeit des Gebührenzwecks nicht auf einen verfassungsrechtlich möglichen, sondern auf den vom Gesetzgeber selbst bestimmten Gebührenzweck. Ein gesetzlicher Gebührenzweck wird nicht dadurch in der gebotenen Weise erkennbar, dass einer Gebührenregelung Entgelt- und Abschöpfungszwecke, für die sonst keine Auslegungsmethode einen Anhaltspunkt liefert, allein deshalb zugeschrieben werden, weil sie vom Gesetzgeber verfassungskonform hätten gewählt werden können (vgl. BVerfGE 132, 334 [355] Rn. 62; 144, 369 [404] Rn. 86). Ebenso wenig ist es der Verwaltung auf der Grundlage einer ebensolchen Ermächtigungsnorm gestattet, entsprechende Gebührenzwecke im Wege freier Rechtschöpfung „zu erfinden“ und dem Erlass einer Gebührensatzung oder -verordnung zugrunde zu legen – schon gar nicht nachträglich.

Unter Beachtung dieser Grundsätze begegnet Art. 21 Abs. 1 KG, wonach – sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen – die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen (bzw. soweit alle Ministerien zuständig sind, die Staatsregierung) Rechtsverordnungen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Staates (hierzu gehören nach entsprechender Widmung auch Asylbewerberunterkünfte) erlassen können und die Höhe der Gebühren sowohl nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung als auch nach der Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu bemessen ist (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch bereits BayVerfGH, Ent.v. 28.11.1968 – Vf. 52 –VII-67 –, BayVBl 1969, 277 zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 KG a.F.).

b) Nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KG hat der Verordnungsgeber als zuständiges Rechtssetzungsorgan über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.5.2006 – 10 B 56/05 –, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 – 4 N 99.2759 –, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips) bemessen (vgl. hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG). Die Rechtssetzung des Verordnungsgebers bleibt nicht nur von Verfassungs wegen, sondern auch nach einfachem Gesetzesrecht stets an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung gebunden (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559).

c) Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist zunächst das Vorliegen einer Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 – 1 S 1027/93 –, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 – 2 S 3000/90 –, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 –, BWGZ 1995, 392 f.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 – 2 S 370/96 –, NVwZ-RR 1999, 676 f.; s. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gebührenkalkulation auch BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 – 23 N 81 A.1479 –, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 –, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 – 4 N 93.3641 –, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 – 4 BV 11.785 –, BayVBl 2012, 19 [20]). Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung(en) auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Verordnung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung geschätzt werden muss. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungsbzw. Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 – 1 S 1027/93 –, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 – 2 S 3000/90 –, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 –, BWGZ 1995, 392 f.).

d) Es begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken, alle betriebswirtschaftlich ansatzfähigen staatlichen Aufwendungen eines Jahres für Gemeinschaftsunterkünfte ausländischer Flüchtlinge zusammen zu rechnen und die Summe durch die durchschnittliche Belegungszahl in diesem Jahr zu teilen (vgl. bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559 [560]). Ein Abstellen auf die einzelne Unterkunft ist nicht erforderlich; es genügt die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle Einrichtungen insgesamt (siehe bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG, wonach die Gebühr nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern zugleich auch nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer zu bemessen ist, wird durch diese – im Gebührenrecht allgemein übliche – typisierende Betrachtung nicht verletzt (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559 [560]).

Nicht ansatzfähig sind hingegen die Kosten sogenannter Leerstände oder Überkapazitäten; diese fallen regelmäßig der Allgemeinheit zur Last, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG die Erhebung nach dem Verwaltungsaufwand bemessener Benutzungsgebühren auf die Bedeutung der Leistung für den einzelnen Benutzer begrenzt. Diesen trifft keine Verantwortung dafür, dass die Allgemeinheit aus Gründen der Unterbringungsvorsorge mehr Kapazitäten vorhält als zur Befriedigung des aktuellen Bedarfs erforderlich wären. Desgleichen ist es dem Verordnungsgeber verwehrt, in die Bemessung der Benutzungsgebühren solche Kosten einzuberechnen, die nicht unterkunfts-, sondern personenbezogen sind (vgl. BayVGH, Urteil v. 25.11.1992 – 4 N 92.932 u.a. –, BayVBl 1993, 400 [401]). Als ansatzfähige unterkunftsbezogene Kosten kommen danach nur solche in Betracht, die im Rahmen des laufenden Betriebs und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung anfallen, so wie solche, die durch bestandserhaltene Maßnahmen verursacht werden. Dies rechtfertigt es, diejenigen Personalkosten als notwendig und ansatzfähig anzusehen, die sachbezogen und damit der Unterhaltung der Einrichtung zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, Urteil v. 25.11.1992 – 4 N 92.932 u.a. –, BayVBl 1993, 400 [401]). Hingegen haben solche Kosten außer Betracht zu bleiben, die ausschließlich personenbezogen sind. Aufwendungen, die durch die persönliche Betreuung der Asylbewerber und Asylberechtigten innerhalb der Einrichtung entstehen, können deshalb nicht im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für die Kosten der Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften und den Kosten für staatliche Bedienstete, denen der verwaltungsmäßige Vollzug der mit Einrichtung und Betrieb der Unterkünfte anfallenden Aufgaben obliegt (vgl. hierzu BayVGH, Urteil v. 25.11.1992 – 4 N 92.932 u.a. –, BayVBl 1993, 400 [401 f.]).

e) lag dem Normgeber vor der Festlegung des Gebührensatzes keine Gebührenkalkulation vor oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil das zuständige Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 – 1 S 1027/93 –, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 – 2 S 3000/90 –, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 –, BWGZ 1995, 392 f.). Dies ergibt sich vorliegend zwingend aus der in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KG für entsprechend anwendbar erklärten Regelung des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG, wonach die festgelegten Gebührensätze regelmäßig daraufhin zu überprüfen sind, inwieweit sienoch den Ergebnissen der Kosten-/Leistungsrechnung, mit anderen Worten der Gebührenkalkulation, entsprechen und gegebenenfalls anzupassen sind. Dieser Anpassungspflicht kann der Verordnungsgeber nur genügen, wenn ihm von Anfang an, also bereits im Zeitpunkt des (erstmaligen) Verordnungserlasses eine Gebührenkalkulation in Form einer Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt; denn andernfalls könnte in der Folge nicht überprüft werden, ob die Gebührenhöhe aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse angepasst werden muss oder weiter fortbestehen kann. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtssetzungsermessens ist damit nicht lediglich Begründung und Motiv für den in der Verordnung festgelegten Gebührensatz; sie ist vielmehr Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verordnung selbst. Benutzungsgebührenordnungen besitzen Normcharakter; sie müssen deshalb stets die vorherige Bestimmung der Gebühr – mit anderen Worten ihre Mess- und Überprüfbarkeit von Anfang an – ermöglichen (vgl. hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG schließen es daher aus, die bedenkliche (zu Recht generell ablehnend: VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 – 1 S 1027/93 –, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 – 2 S 3000/90 –, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 –, BWGZ 1995, 392 f.), im Kommunalabgabenrecht aber gleichwohl weit verbreitete, auch von anderen mit dem Abgabenrecht befassten Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich gebilligte Praxis, nach der eine Gebührenkalkulation nicht schon bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung vorliegen muss, sondern es vielmehr ausreichen soll, dass eine solche, gleichviel ob vorher oder nachher durchgeführt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur „gegriffenen“ Gebührensätze (nachträglich) legitimiert (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 – 23 N 81 A.1479 –, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 –, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 – 4 N 93.3641 –, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 – 4 BV 11.785 –, BayVBl 2012, 19 [20]), auf die Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kostengesetz zu übertragen.

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG begründen – wie erwähnt – ein normatives Erfordernis der Erstellung einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulationvor der jeweiligen Festlegung der Gebührensatzhöhe. Liegt eine solche Gebührenkalkulation nicht vor oder ist sie in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies zwingend die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil der Verordnungsgeber das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Beschluss v. 31.8.1993 – 2 S 3000/90 –, NVwZ 1994, 194 [196] m.w.N.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 – 2 S 370/96 –, NVwZ-RR 1999, 676 f.). Eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage lediglich „gegriffener Werte“ kommt danach im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG nicht in Betracht. Ausschließlich auf der Grundlage einer fehlerfrei zustande gekommenen Ermessensentscheidung lässt sich zudem zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe objektiv feststellen und auf eine Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und weiterer legitimer Zwecke der Gebührenerhebung überprüfen (vgl. VGH BW, Urteil v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 –, BWGZ 1995, 392 f.; s. insoweit auch BayVGH, Urteil v. 17.8.2011 – 4 BV 11.785 –, BayVBl 2012, 19 [20]).

2. Gemessen an diesem Maßstab liegt eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation nicht vor.

a) Der Verordnungsgeber hat sich – wie er auch selbst unumwunden einräumt – bei der Bemessung der Gebühren für die Unterkunft allein stehender oder einem Haushalt vorstehender Personen ausschließlich an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitssuchende betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften orientiert (vgl. näher LT-Drs. 17/1508 vom 13.4.2017, S. 2). Bei der Bemessung der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie hat er sich nach den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gerichtet, deren Werte sich aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 ergeben, die dem Regelbedarfsermittlungsgesetz zugrunde liegen. Der amtlichen Begründung der Verordnung (vgl. S. 43 f.; Bl. 300 f. d. Normaufstellungsakts) ist insoweit folgendes zu entnehmen:

„Zu § 23 Unterkunftsgebühr

Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die Gebühr für die Unterkunft alleinstehender oder einem Haushalt vorstehender Personen orientiert sich an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende erstellt wurde. Diese weist bezogen auf Bayern für eine Single-Bedarfsgemeinschaft zum Stand November 2015 durchschnittliche Wohnkosten von 322,00 Euro monatlich aus. Dieser Betrag beinhaltet anerkannte Heizkosten in Höhe von 44,00 Euro monatlich. Da hinsichtlich der Haushaltsenergie eine gesonderte Erhebung nach § 24 DVAsyl erfolgt, ist der Betrag von 322,00 Euro zur Verhinderung einer Doppelerhebung entsprechend zu verringern. Der so errechnete Betrag in Höhe von 278,00 Euro wird für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen zugrunde gelegt. Eine Fortschreibung der Gebührenhöhe erfolgt entsprechend der Ermächtigung in § 29.

Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die Gebühren für Haushaltsangehörige orientieren sich an der ursprünglichen Relation der bisher geltenden Beträge von 185,00 Euro für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen und 65,00 Euro für Haushaltsangehörige. Diese standen in einem Verhältnis von 1: 2,846. Der nun für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 maßgebende Betrag in Höhe von monatlich 278,00 Euro wird zur Errechnung des Betrages nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechend ins Verhältnis gesetzt. Der sich hieraus für Haushaltsangehörige errechnende Betrag von 97,68 Euro wurde aus Vereinfachungsgründen auf 97,00 Euro gerundet. Eine Fortschreibung der Gebührenhöhe erfolgt entsprechend der Ermächtigung in § 29.

Zu § 24 Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie

Die Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie orientieren sich an den Regelbedarfsstufen der SGB II bzw. SGB XII Leistungssätze. Der Wert der Sachleistung entspricht zugunsten der betroffenen Personen den jeweils auf ganze Euro abgerundeten, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Haushaltsstrom. Die Werte ergeben sich aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zugrunde liegen. Da der individuelle regelbedarfsrelevante Verbrauch von Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln in Mehrpersonenhaushalten in den Sonderauswertungen zur EVS 2008 nicht erfasst wird, wird für Erwachsene, bei denen nicht der Regelbedarf entsprechend der für alleinlebende Personen im SGB XII geltenden Regelbedarfsstufe 1 anerkannt wird, derjenige Betrag angesetzt, der dem Anteil der Ausgaben für Strom und Ernährung an der Gesamtsumme der regelbedarfsrelevanten Ausgaben entspricht (38,6 Prozent). Eine vollständige Berücksichtigung der für einen Einpersonenhaushalt erfassten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben würde dagegen weder den in Mehrpersonenhaushalten eintretenden Einspareffekt noch das geringere Gesamtbudget angemessen berücksichtigen. Dieser Anteil (38,6 Prozent) auf die maßgebende Regelbedarfsstufe 2 übertragen ergibt einen Betrag für sonstige Erwachsene in Höhe von 140 Euro. Eine Fortschreibung der Gebührenhöhe erfolgt entsprechend der Ermächtigung in § 29.“

Damit steht fest, dass der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe sowohl für die Unterkunft, die Verpflegung und die Haushaltsenergie in §§ 23 und 24 DVAsyl völlig unabhängig von den ihm tatsächlich entstehenden Gesamtaufwendungen (vgl. zur Verbindlichkeit dieses Maßstabes bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559 f.; siehe im Übrigen auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG) festgelegt hat.

Einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation entspricht ein solches Vorgehen, das sich letztlich allein auf „ins Blaue hinein“ getroffene Annahmen stützt, nicht. Die Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylunterkünfte auf der Grundlage der bayernweit üblichen Miete für Singlehaushalte im SGB II-Bezug ist ohne (vorherige) konkrete Kostenermittlung unzulässig (so auch bereits VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 – 1 S 1027/93 –, NVwZ-RR 1994, 325 [329] betreffend die Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete; Urteil v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 –, BWGZ 1995, 392 f. betreffend eine Orientierung an den Höchstbeträgen für Wohngeldempfänger). Zwischen einer dergestalt ermittelten Vergleichsmiete für Wohnraum von Singlehaushalten im SGB II-Bezug und der Benutzungsgebühr für staatliche Asylbewerberunterkünfte besteht keinerlei unmittelbarer Zusammenhang (so zu Recht auch bereits VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 – 1 S 1027/93 –, NVwZ-RR 1994, 325 [329]). Asylbewerberunterkünfte und Privatwohnungen im SGB II-Bezug entbehren von vornherein jeder Vergleichbarkeit im Hinblick auf Ausstattung und Standard. Ein Vergleich mit marktüblichen Mietpreisen ist deshalb schon aufgrund des unterschiedlichen Leistungsumfangs inkorrekt (so auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559 [560]).

Nach den vom Verordnungsgeber herausgegebenen „Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber“ vom 9. April 2010 soll pro vorgehaltenem Platz eine durchschnittliche Wohn-/Schlafraumfläche von sieben Quadratmetern nicht unterschritten und sollen in einem Raum nicht mehr als vier (maximal sechs) Bewohner untergebracht werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Quadratmeterzahl lediglich um eine rechnerische Größe handelt, die im Einzelfall – je nach der konkreten Situation vor Ort – auch eine (noch weitere) Abweichung nach unten nicht ausschließt. Zur Grundausstattung eines Raumes sollen für jeden Bewohner eine geeignete separate Schlafgelegenheit, ein Tischteil mit Sitzgelegenheit, ein abschließbarer Schrank oder Schrankteil gehören. An Sanitäreinrichtungen sollen mindestens ein Waschbecken für je fünf bis maximal sieben Bewohner, ein Duschplatz und ein Toilettenplatz für je zehn Bewohner zur Verfügung stehen. Mit Wirkung vom 3. August 2015 wurden diese Leitlinien vom Verordnungsgeber im Zuge des hohen Zuzugs von Asylbewerbern und der damit verbundenen hohen Nachfrage nach geeigneten Unterkünften außer Vollzug gesetzt; sie gelten auch derzeit noch nicht wieder (vgl. LT-Drs. 17/17216 vom 25.9.2017, S. 3). Dies lässt den Schluss zu, dass das schon zu früheren Zeiten äußerst einfache Niveau dieser Unterkünfte nochmals weiter abgesunken ist. Die Schilderung eines der Betroffenen belegt dies eindrucksvoll. Umso weniger kommt die Annahme einer Vergleichbarkeit des „eigenen Charmes“ dieser Unterkünfte mit Single-Privatwohnungen im SGB II-Bezug, die regelmäßig über ein eigenes WC, ein Waschbecken und eine Dusche verfügen, in Betracht. Ferner beträgt die angemessene Wohnflächengröße für Alleinstehende im SGB II-Bezug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch nicht lediglich 7 oder gar noch weniger Quadratmeter wie in den Unterkünften des Freistaats, sondern (bis zu) 50 Quadratmeter (vgl. Art. 12 Satz 1 BayWoFG i.V.m. Nr. 22.2 Satz 1 Nr. 2 der Wohnraumförderungsbestimmungen [WFB] 2012; siehe auch BSG, Urteil v. 14.2.2013 – B 14 AS 61/12 R – juris, Rn. 21 bezogen auf Sachsen-Anhalt; ebenso Adolph, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: Januar 2018, Rn. 46 zu § 22 SGB II). Schon allein dieser Umstand belegt die Evidenz des Normsetzungsversagens. Der Antragsgegner setzt gleich, was nicht zu vergleichen und gleichzusetzen ist.

Ebenso wenig kommt eine Rechtfertigung der vom Antragsgegner für die Gebührenbemessung herangezogenen Parameter unter dem Gesichtspunkt der Anwendung eines aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlichen „Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ (statt des im Lichte des Äquivalenzprinzips grundsätzlich gebotenen „Wirklichkeitsmaßstabes“) in Betracht (vgl. zu diesen Maßstäben näher Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, S. 15 f.). Dies würde voraussetzen, dass die gewählten Parameter den zur Feststellung des Kostenrahmens nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeigneten Regelfall typengerecht abbilden. Gerade daran fehlt es jedoch, weil Asylbewerberunterkünfte und Privatwohnungen im SGB II-Bezug mit eigenem WC, Waschbecken und Dusche einander in keiner Weise entsprechen, selbst wenn man die dem Einzelnen zugestandenen Quadratmeterzahlen außer Acht ließe. Der Wohnstandard einer Single-Privatwohnung im SGB II-Bezug wird – selbst wenn man lediglich einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standard hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz zugrunde legt – in einer Gemeinschaftsunterkunft des Antragsgegners nicht entfernt erreicht, wie nicht zuletzt die unter A.III.3. wiedergegebene, exemplarische Schilderung eines Betroffenen deutlich macht. Eine Orientierung der Gebührenbemessung an den durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft ist infolgedessen erkennbar verfehlt und damit zugleich auch objektiv willkürlich. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft besitzt – worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen – nur einen Bruchteil des Wertes einer Unterbringung in einer Single-Privatwohnung im SGB II-Bezug. Dass derartige Asylunterkünfte vom Antragsgegner generell als Notquartiere eingeordnet und die Unterkunftsgebühren deshalb durchweg um (bis zu) 50% gesenkt würden (vgl. § 23 Abs. 2 DVAsyl), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch soweit der Verordnungsgeber sich hinsichtlich der Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie (§ 24 DVAsyl) an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch orientiert, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation, da die tatsächlich für Verpflegung und Haushaltsenergie in den Einrichtungen des Freistaats entstehenden Kosten vollkommen unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Erheblichkeit des tatsächlichen Aufwands als grundlegendem Maßstab der Gebührenermittlung und – festlegung auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559 f.; siehe im Übrigen auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG). Gleiches gilt hinsichtlich der Erhebung der Gebühren für Haushaltsenergie.

Ungeachtet dessen könnte die Erhebung einer „Verpflegungsgebühr“ auch nur dann in Betracht kommen, wenn der Freistaat in seinen Einrichtungen Verpflegungsleistungen überhaupt eigenständig erbringen würde. Bedient er sich insoweit – wie wohl regelmäßig – Dritter, so handelt es sich um Auslagen der Unterbringung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, die grundsätzlich nur in der Höhe ihrer tatsächlichen Entstehung auf den Einzelnen umgelegt werden dürfen (vgl. hierzu Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 4 zu Art. 21 KG i.V.m. Erl. 1 zu Art. 10 KG). Weshalb dies nicht einrichtungsbezogen möglich sein sollte und deshalb eine landesweite Pauschalierung geboten wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Der Antragsgegner muss wissen, was ihn die Verpflegung eines einzelnen Asylbewerbers bzw. Asylberechtigten in seinen jeweiligen Einrichtungen kostet. Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Haushaltsenergie. Auch diese erzeugt der Antragsgegner im Regelfall nicht selbst, sondern kauft sie vom Energieversorgungsunternehmen zu. Diese Auslagen können deshalb ebenfalls einrichtungsbezogen auf die Benutzer umgelegt werden, sofern der Antragsgegner sie nicht bereits im Rahmen der Unterkunftsgebühren als Betriebskosten erfassen möchte.

Die getroffenen Gebührenregelungen sind daher schon alleine wegen des vollständigen Fehlens einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation in Form einer Kosten- und Leistungsrechnung im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtssetzungsermessens unwirksam. Dies gilt sowohl für die Gruppe der bereits als Asylberechtigte anerkannten sog. „Fehlbeleger“ als auch die der Asylbewerber mit Einkommen und/oder Vermögen, weil der Verordnungsgeber hinsichtlich der Gebührenhöhe nicht zwischen beiden Gruppen differenziert. Die tatsächlichen gebührenfähigen Gesamtkosten der Einrichtungen wurden nicht ansatzweise erfasst. Eine Überprüfung der Gebührensätze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip sowie weiterer gebührenrechtlicher Maßstäbe und Grundsätze wäre indes erst auf der Grundlage einer fehlerfrei ergangenen Ermessensentscheidung, die wiederum das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil v. 17.8.2011 – 4 BV 11.785 –, BayVBl 2012, 19 [20] Rn. 25) vor Verordnungserlass voraussetzen würde, möglich. Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Offensichtlich hat der Verordnungsgeber auch gar nicht die Absicht, eine solche Gebührenkalkulation überhaupt jemals vorzunehmen. In § 29 Nr. 2 und 3 DVAsyl hat er eigens eine Ermächtigung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vorgesehen, die Gebühren für Unterkunft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl unter Berücksichtigung neuer Statistiken der Bundesagentur für Arbeit und die Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie nach § 24 DVAsyl unter Berücksichtigung einer neuen Bekanntmachung nach § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II durch Allgemeinverfügung fortzuschreiben. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Rechtsverordnung – aus Gründen sowohl des Normvorrangs als auch der Normenklarheit – nur durch eine neue Verordnung und nicht durch einfachen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung geändert werden kann, sofern die entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, was vorliegend jedoch bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 21 Abs. 1 KG („Rechtsverordnungen erlassen“) ausscheidet (vgl. zur Unzulässigkeit der „[Verordnungs-]abschüttelnden Selbstermächtigung“ allgemein Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, Rn. 243 u. 659), wird dadurch zugleich auch das Normsetzungsversagen des Verordnungsgebers jeweils aufs Neue perpetuiert. Dass dies nicht in Betracht kommen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Darüber hinaus begegnet auch die überaus große Spreizung der Unterkunftsgebühren für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl) in Höhe von 278 Euro monatlich einerseits und für Haushaltsangehörige (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 DVAsyl) in Höhe von („nur“) 97 Euro andererseits unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips in seiner Ausprägung als „Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit“ durchgreifenden Bedenken. Dieser besagt, dass die Benutzer je nach dem Ausmaß der Benutzung stärker oder geringer mit Gebühren zu belasten sind (vgl. Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c) zu Art. 21 KG). Im Allgemeinen sind Benutzungsgebühren deshalb nach dem Umfang der Benutzung so zu bemessen, dass bei im Wesentlichen gleicher Inanspruchnahme der Einrichtung auch in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa entsprechende Gebühren festzusetzen sind. Das bedeutet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkret, dass Gebührenschuldner, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und dem durchschnittlich anfallenden Kostenaufwand auch in etwa gleich hohe Gebühren zu entrichten haben (so zutreffend VG Stuttgart, Urteil v. 3.8.1994 – 16 K 2326/94 –, InfAuslR 1994, 408 [409] für Asylbewerberunterkunft).

Hiervon ausgehend zeigt der Antragsgegner nicht auf, welche besonderen Gesichtspunkte die von ihm vorgenommene Gebührenspreizung rechtfertigen sollten. Die amtliche Begründung zur Verordnung (vgl. S. 44) schreibt insoweit lediglich das bisherige Verhältnis (1: 2,846) fort. Eine entsprechende Rechtfertigung ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr dürften sich sowohl der konkrete Aufwand als auch das jeweilige Maß der Vorteile bei allein stehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen einerseits und bei Haushaltsangehörigen andererseits im Wesentlichen decken. Umso weniger erscheint eine Spreizung – vor allem nicht in der hier vorgefundenen Höhe – gerechtfertigt. Eine Absenkung für Haushaltsangehörige aus sozialen Gesichtspunkten bedürfte jedenfalls der Rechtfertigung durch eine entsprechende Begründung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation vor Ausübung des Rechtssetzungsermessens durch den Verordnungsgeber. Auch dies bestätigt die hier vertretene Auffassung, dass dem Verordnungsgeber eine Gebührenfestsetzung ohne vorherige Gebührenkalkulation nicht zugestanden werden kann.

Die bloße, durch keinerlei Unterlagen belegte Behauptung des Antragsgegners, basierend auf den Unterbringungskapazitäten seien im Jahr 2016 bei Gesamtkosten in Höhe von 1,6 Milliarden Euro durchschnittliche Kosten pro Unterkunftsplatz in Höhe von 626,00 € und im Jahr 2017 bei Gesamtkosten in Höhe von ca. 786,9 Millionen Euro durchschnittliche Kosten pro Unterkunftsplatz in Höhe ca. 543,00 € (Stand: Dezember 2017) entstanden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Antragsgegner lässt insoweit außer Acht, dass – anders als etwa im Kommunalabgabenrecht – eine nachträgliche Gebührenkalkulation, mit der auch lediglich „gegriffene“ Gebührensätze und „ins Blaue hinein“ getroffene Annahmen im Nachhinein noch gerechtfertigt werden können, bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kostengesetzes nicht in Betracht kommt, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG insoweit ein normatives Erfordernis der Erstellung einer vorherigen Globalberechnung begründen. Dies schließt das „Nachschieben“ von Gründen zum Zwecke der Legitimation lediglich „gegriffener“ Gebührensätze von vorneherein aus. Ungeachtet dessen könnten auch die lediglich rudimentären Ausführungen des Antragsgegners zur tatsächlichen Kostenhöhe die Anforderungen an eine (nachträgliche) Gebührenkalkulation in keiner Weise erfüllen. Trotz ausdrücklicher Rüge der Antragsteller wurden die Gesamtkosten nicht detailliert aufgeschlüsselt, sodass hätte überprüft werden können, ob es sich überhaupt um ansatzfähige Kosten handelt, noch wurde die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze und ihre Belegung mitgeteilt (vgl. zu diesen Mindestanforderungen auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 – 4 N 91.3749 u.a. –, BayVBl 1992, 559 [560]).

Dem Senat bleibt daher nur, die Unwirksamkeit von §§ 23 und 24 DVAsyl festzustellen. Die Ermächtigung nach § 29 Nr. 2 und 3 DVAsyl ist dadurch funktionslos.

b) Unabhängig hiervon ist – insbesondere im Rahmen einer etwaigen Neuausübung des Verordnungsermessens – zu berücksichtigen, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG die Bemessung der Gebühren nicht allein an den konkret entstehenden Verwaltungsaufwand für die in Anspruch genommene Einrichtung bindet, sondern darüber hinaus zugleich auch die Bedeutung der Leistung für den jeweiligen Nutzer in den Blick nimmt. Dies kann sowohl zu einer Erhöhung des möglichen Gebührenrahmens (vgl. BayVGH, Urteil v. 29.6.1994 – 4 N 93.832 –, NVwZ-RR 1995, 415 [416]; siehe auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c) zu Art. 21 KG) führen, weil es einen allgemeinen bundes- oder landesrechtlichen Grundsatz, dass die öffentliche Hand bei der Erhebung von Gebühren keine Gewinne erzielen darf, nicht gibt (vgl. BVerwGE 12, 162 [167]; BVerwG, KStZ 1975, 191), als auch dessen deutliche Begrenzung zur Folge haben. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 KG a.F. bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen zwar (aus haushaltsrechtlichen Gründen) grundsätzlich Gebühren anzusetzen sind, es aber stets Sache des Verordnungsgebers bleibt, je nach der Eigenart der einzelnen Einrichtungen Ausnahmen vorzusehen, insbesondere dann, wenn sie aufgrund des Sozialstaatsprinzips geboten erscheinen (vgl. BayVerfGH, Ent.v. 28.11.1968 – Vf. 52–VII-67 –, BayVBl 1969, 277 [278]). Demzufolge ist eine Begrenzung der Gebührenfestsetzung unter dem Gesichtspunkt des aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verbots der Überforderung zumindest dann in Betracht zu ziehen, wenn eine die „Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein“ (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 82, 60 [80; 85]; 113, 88 [108 f.]; 123, 267 [362 f.]; BVerwGE 82, 364 [368]) sicherstellende, im wahrsten Sinne des Wortes existenzerhaltende Leistung ausschließlich von der staatlichen Gemeinschaft erbracht werden kann, weil sie das Leistungsvermögen eines Einzelnen übersteigt. In einer solchen Lage können Kosten, die die Allgemeinheit aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) heraus zu tragen oder vorzufinanzieren verpflichtet ist, regelmäßig nicht in voller Höhe auf den einzelnen Hilfebedürftigen umgelegt werden. Auch Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verpflichtet den Antragsgegner, sich rechtmäßig auf seinem Territorium aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige Behandlung auf dem Gebiet des Wohnungswesens zu gewähren.

Die Fürsorge für Bedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaates (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]); sie besteht gegenüber deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen (vgl. BVerfGE 132, 134 [159] Rn. 63) und ist vom Antragsgegner auch im Rahmen der Gebührenbemessung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG zu berücksichtigen. Der Antragsgegner ist insoweit nicht lediglich unbeteiligter Dritter, der Asylbewerbern mit Einkommen und/oder Vermögen oder anerkannten Asylberechtigten (sog. „Fehlbelegern“) – vergleichbar einem privaten Vermieter – eine Unterkunft zur Verfügung stellt; er bleibt auch insoweit an die Wertordnung des Grundgesetzes, die Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG), gebunden. Dies schließt es aus, Gebühren für Asylbewerber und anerkannte Asylberechtigte nach „freiem Ermessen“ zu bestimmen. Diesem Gesichtspunkt trägt Art. 21 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. KG in geradezu vorbildlicher Weise Rechnung.

Der Antragsgegner selbst hat darauf hingewiesen, dass er den Verbleib anerkannter Flüchtlinge in staatlichen Unterkünften als sogenannte „Fehlbeleger“ derzeit gerade deshalb dulde, weil ausreichender Wohnraum für diese Personengruppe – es handelt sich gegenwärtig (Stand: 30.11.2017) um rd. 32.000 Menschen – nicht zur Verfügung stehe und er Notsituationen vor Ort, insbesondere Obdachlosigkeit, vermeiden wolle (vgl. LT-Drs. 17/15395 vom 13.4.2017, S. 1 f.). Für (noch) nicht anerkannte Asylbewerber mit Einkommen und/oder Vermögen gilt im Prinzip nichts anderes. Folglich ist die Bedeutung der Leistung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG für den einzelnen Asylberechtigten oder Asylbewerber, der aufgrund der gegenwärtigen Lage auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt im unmittelbaren Anschluss an seine Anerkennung oder Aufenthaltsgestattung keinen Wohnraum zu finden vermag, maßgeblich nach diesem Gesichtspunkt – nämlich dem der Vermeidung von Obdachlosigkeit – zu bestimmen. Obdachlose können jedoch selbst in der Landeshauptstadt München, in welcher sowohl die Lage auf dem Wohnungsmarkt als auch die Situation der Obdachlosen selbst besonders prekär ist, etwa im Städtischen Unterkunftsheim des Katholischen Männerfürsorgevereins München in der P. Straße ..., 81543 München, bei einer Übernachtung im Doppelzimmer bereits zu einem Satz von 5,00 € pro Tag unterkommen (vgl. www.sbd-betteninfo.de), was einem Kostenbetrag von 150,00 € im Monat (30 Tage) entspricht. Der Antragsgegner hingegen will den Betroffenen 278,00 € monatlich (9,26 € täglich) in Rechnung stellen. Zusätzlich kommen (nach einer inzwischen eingetretenen Erhöhung) noch 33 € Gebühren für Haushaltsenergie oben drauf, so dass sich letztlich (ohne Verpflegung) ein Betrag von 311 € monatlich (10,36 € täglich) ergibt. Geht man von der in den „Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber“ vom 9. April 2010 zugrunde gelegten Größe von 7 qm für die dem Einzelnen zugestandene Wohn-/Schlafraumfläche aus, so errechnet sich – ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit von Asylunterkünften einerseits mit Single-Privatwohnungen im SGB II-Bezug andererseits hinsichtlich Ausstattung und Standard – ein monatlicher Quadratmeterpreis von sage und schreibe 44,42 €. Der durchschnittliche Mietpreis – selbst – in der Landeshauptstadt München liegt hingegen „lediglich“ bei 19,14 € (Bayern: 12,12 €; Deutschland: 8,58 €) pro Quadratmeter (Quelle: Mietspiegel München 5/2018, www.wohnungsbörse.net/mietspiegel/ München) bzw. 11,23 € plus 1,83 € Betriebskosten = 13,06 € (Quelle: Mietspiegel Landeshauptstadt München, www.münchen.de/aktuell/2017-03/mietspiegel-2017-wird-vorgestellt.html).

Es liegt nach dem zuvor Gesagten auf der Hand, dass eine Gebührenbemessung in der hier vorgefundenen Höhe in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG selbst dann keine Stütze findet, wenn sich – eine Gebührenkalkulation des Verordnungsgebers, die diesen Namen verdienen würde, liegt nicht vor – tatsächlich ansatzfähige Kosten in diesem oder in sogar noch höherem Umfang ergeben sollten, weil eine derartige Bemessung sich im Lichte des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet, das jedem Einzelnen, gleichviel ob deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger (BVerfGE 132, 134 [159] Rn. 63), die „Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein“ (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 82, 60 [80; 85]; 113, 88 [108 f.]) garantiert, wozu untrennbar (u.a.) die Befriedigung der Grundbedürfnisse „Wohnen“ und „Essen“ (vgl. BVerfGE 120, 125 [155 f.]; 125, 175 [223]; 132, 134 [160] Rn. 64) sowie die „Versorgung mit Energie“ (vgl. BVerfGE 66, 248 [258] m.w.N.) gehört. Diese müssen ausländischen Flüchtlingen auch dann, wenn sie aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bereits in der Lage sind, in bescheidenem Maße zu ihrem Unterhalt beizutragen und entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen (vgl. § 3 Abs. 3; § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II) auch beitragen müssen, gleichwohl zu sachangemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsgegner ist – wie schon erwähnt – auch aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gehalten, sich rechtmäßig auf seinem Territorium aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige Behandlung auf dem Gebiet des Wohnungswesens zu gewähren. Demgemäß kann weder eine Orientierung an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften noch an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht kommen. Ebenso wenig darf der Antragsgegner überhöhte eigene Gestehungskosten auf die Betroffenen „abwälzen“ oder „umlegen“. Vielmehr hat er die Gebrauchsüberlassung gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme von „Verlusten“ zu den üblichen Bedingungen anzubieten und muss auf eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung notwendigerweise verzichten (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.1981 – 1 StR 416/81 –, NJW 1982, 896: „Wucher bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber“). Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers, den Eintritt von Obdachlosigkeit zu verhindern, erscheinen insoweit vielmehr die von (noch) leistungsfähigen Selbstzahlern für ein notdürftiges Unterkommen in von der öffentlichen Hand bzw. freien Trägern geförderten Obdachlosenunterkünften erhobenen Beträge maßstabsbildend. Dies trägt sowohl den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention als auch dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung, auf welches der Antragsgegner sich fortwährend beruft. In diesem Sinne bilden mithin nicht – wie der Verordnungsgeber rechtsirrig annimmt – die einheimischen Transferleistungsempfänger, sondern die einheimischen Obdachlosen die richtige Bezugs- und Vergleichsgruppe.

c) Ebenso wenig können die Gebührensätze der §§ 23 und 24 DVAsyl unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten „Fehlbelegungsabgabe“ eine Rechtfertigung finden. Weder wäre ein solcher Gebührenzweck von einer aus Art. 21 KG erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. hierzu BVerfGE 144, 369 [398] Rn. 65 m.w.N.) noch würde das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG), das in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine Garantie des Existenzminimums umfasst (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 45, 187 [228]; 82, 60 [85]; 113, 88 [108 f.]; 123, 267 [362 f.]), es gestatten, von einem ansonsten von Obdachlosigkeit bedrohten, anerkannten Asylberechtigten eine solche Gebühr zu verlangen. Auf Art. 21 GFK wurde bereits hingewiesen. Ungeachtet dessen begegnet auch die stete Verwendung des Begriffs „Fehlbeleger“ durch den Antragsgegner durchgreifenden Bedenken. Nicht die einzelne Kommune, sondern ausschließlich der Antragsgegner selbst ist dem Grunde nach verpflichtet, für die Unterbringung (auch) dieses Personenkreises Sorge zu tragen. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 BayGO) zählen nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft auch eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.5.1990 – 9 B 223.89 –, BayVBl 1990, 724 [725]; BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 – 4 B 88.2483 –, BayVBl 1989, 370 [371]). Das bedeutet, dass die Obdachlosenfürsorge – jedenfalls soweit sie Selbstverwaltungsaufgabe ist und den Kommunen nicht in Form der grundsätzlich konnexitätsrelevanten Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern und anerkannten Asylberechtigten ausdrücklich übertragen wurde (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BV) – grundsätzlich nur solche Personen umfasst, die in der Gemeinde selbst vor Eintritt der Obdachlosigkeit ihren Wohnsitz gehabt haben oder jedenfalls sonst einen Bezug zu der Gemeinde aufweisen können (so ausdrücklich BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 – 4 B 88.2483 –, BayVBl 1989, 370 [372]). Hierunter fallen diejenigen Personen nicht, die in eine bestimmte Gemeinde kommen, um von dieser – oder einer anderen Stelle – Unterkunft zu erhalten (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 – 4 B 88.2483 –, BayVBl 1989, 370 [372]). Allein der Umstand, dass anerkannte Asylberechtigte in einer Gemeinde erscheinen oder sich (notgedrungen) in eine Gemeinde begeben, in der die zuständige Behörde eine Asylunterkunft eingerichtet hat, die nunmehr schließt oder keine weiteren Asylbewerber oder anerkannte Asylberechtigte mehr aufnimmt, führt deshalb nicht zur Begründung eines näheren örtlichen Bezuges, der für die Annahme einer Selbstverwaltungsangelegenheit Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 – 4 B 88.2483 –, BayVBl 1989, 370 [372]). Ebenso wenig begründet Art. 6 LStVG eine generelle Verpflichtung der Kommunen zur Unterbringung obdachloser anerkannter Asylberechtigter (siehe bereits BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 – 4 B 88.2483 –, BayVBl 1989, 370 [372]). Damit ist die weitere Unterbringung auch der sog. „Fehlbeleger“ – derzeit bayernweit ca. 32.000 Personen (Stand: 30.12.2017) – primär Aufgabe des Staates (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.5.1990 – 9 B 223.89 –, BayVBl 1990, 724 [725]) und damit des Antragsgegners (Art. 30, 83 GG), dessen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie undIntegration (StMAS), nunmehr Staatsministerium für Inneres und für Integration, hierfür federführend zuständig ist. Von einer „freiwilligen Leistung“ des Antragsgegners kann daher keine Rede sein. Die im Vermerk des Ministerialdirektors Dr. G. vom 2. Februar 2016 (vgl. Normaufstellungsakt, S. 6 ff.) zur Vorlage an die damalige Staatsministerin a.D. Emilia Müller vertretene Auffassung, die „Fehlbelegerthematik“ sei keine Asylthematik, das StMAS helfe hier den Kommunen und letztlich dem Staatsministerium des Innern, das insoweit als „Kommunalministerium“ gefragt wäre, entbehrt jeder tragfähigen rechtlichen Grundlage (auch wenn die Zuständigkeit für Fragen der Integration inzwischen auf dieses Ministerium übergegangen ist). Dies gilt auch insoweit, als § 8 Abs. 3 Satz 3 DVAsyl auf der Basis von § 12a Abs. 9 Nr. 5 AufenthG den Landratsämtern die Möglichkeit eröffnet, zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinden zur Aufnahme von Asylberechtigten zu verpflichten. Die so Herangezogenen werden nicht im eigenen Wirkungskreis der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 BayGO), sondern im konnexitätsrelevanten übertragenen Wirkungskreis und damit „namens des Staates“ (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BV; Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayGO) tätig (siehe zu den Anforderungen des Konnexitätsprinzips näher Wollenschläger, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 83 Rn. 59 ff.).

d) Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört – wie bereits mehrfach hervorgehoben – zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]). Diesem Gesichtspunkt kann der Antragsgegner nicht dadurch Rechnung tragen, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass „seine“ (überhöhten) Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB II-Bezugs (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. hierzu näher Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration [vormals abrufbar unter: www.stmas.bayern.de/asyl/index.php] an die Gebührenschuldner vom 21.11.2017, S. 2 f.), denn die Eigenschaft der Betroffenen als Schuldner der erhobenen Gebühren (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KG) bleibt hiervon unberührt. Hält beispielsweise das Jobcenter die geltend gemachten, durch Vorlage des Gebührenbescheides nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für „angemessen“ oder fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen insgesamt, so bleibt der Asylberechtigte auf seiner Gebührenlast „sitzen“. Gebührenschuldner ist allein er selbst, nicht das Jobcenter. Daran vermag auch § 25 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl, der die Höhe der Gebühr nach den §§ 23 und 24 DVAsyl im konkreten Einzelfall auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt, nichts zu ändern, denn die von den Sozialkassen nicht übernommenen (überhöhten) Beträge zahlt stets der Gebührenschuldner selbst (so ausdrücklich S. 2 der Begründung des Verordnungsentwurfs, Bl. 278 ff. d. Normaufstellungsakts: „Durch die Erhöhung der Gebühren entstehen für den Bewohner höhere Kosten, wenn er diese selber trägt. Hierdurch wird der Steuerzahler entlastet.“).

Ebenso wenig erweisen sich Stundung und Niederschlagung (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 u. Abs. 3 KG [vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO]) als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots (so aber offenbar das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21.11.2017 an die Gebührenschuldner), denn beide lassen das Bestehen des Anspruchs unberührt (vgl. Ziff. 2.2 VV zu Art. 59 BayHO) und wirken allenfalls im Rahmen der Vollstreckung mit der Folge, dass die Betroffenen sich – jedenfalls in Höhe des nicht vom Jobcenter übernommenen Betrages – in der fortwährenden „Schuldnerschaft“ des Antragsgegners befinden (vgl. auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3 zu Art. 16 KG: „Überwachung vorübergehend nicht beizutreibender Beträge“). Die Einziehung der Gebührenforderung ist nämlich jeweils erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie nunmehr Erfolg haben wird (vgl. Ziff. 2.5 VV zu Art. 59 BayHO). Abhilfe könnte hier alleine ein Erlass der (in der Höhe unberechtigten) Gebührenforderung (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 KG [vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO]) schaffen, allerdings darf ein solcher aus haushaltsrechtlichen Gründen nur dann erfolgen, wenn eine Stundung (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 KG [vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO]) nicht in Betracht kommt (vgl. Ziff. 3.2 VV zu Art. 59 BayHO). Da Letzteres aber in der Praxis so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 2a) zu Art. 16 KG: „Vermeidung von Erlassbedürftigkeit durch langfristige Stundung“), scheidet dieses Instrument faktisch aus. Ungeachtet dessen erwiese sich ein solches „perpetuum mobile“ aus (in der Höhe unberechtigter) Gebührenerhebung einerseits und allgemeinem Erlass andererseits auch als in sich vollkommen widersprüchlich. Das Schreiben des (vormals zuständigen) Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 verheißt den Betroffenen insoweit Abhilfe, die es aus Rechtsgründen nicht gibt.

Bei näherer Betrachtung erweist sich das in diesem Schreiben im Einzelnen näher beschriebene, auf persönlichem Briefbogen der (damals) zuständigen Staatsministerin a.D. Emilia Müller, MdL (vormals abrufbar unter: www.stmas.bayern.de/ asyl/index.php) nochmals kursorisch dargestellte Vorgehen – die Bedarfe von Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich von den kreisfreien Städten und Landkreisen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) unter zweckgebundener Beteiligung des Bundes (§ 46 Abs. 5 ff. SGB II) getragen – vielmehr im Gegenteil als Versuch des „Griffs in die Kassen des Bundes“ auf dem Rücken der betroffenen Asylberechtigten und Gebührenschuldner. Wie allgemein bekannt, haben sich die Regierungschefs von Bund und Ländern am 16. Juni 2016 auf eine vollständige Entlastung der Kommunen von den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im SGB II durch den Bund für die Jahre 2016 bis 2018 verständigt (vgl. hierzu näher BT-Drucks. 18/9980 vom 17.10.2016, S. 1 u. 12 ff.; BT-Drucks. 18/10264 vom 9.11.2016, S. 1 u. 7 ff.). Mit der vom Antragsgegner als vollmachtlosem Vertreter im Namen der Asylberechtigten ins Werk gesetzten Antragstellung (vgl. hierzu Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23.11.2017 – I3/6074.04-1/391 –, S. 24) wird den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich zur Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe verpflichteten Jobcentern stillschweigend suggeriert, die festgesetzten Unterkunftsgebühren seien auch in der ausgewiesenen Höhe rechtens und damit „angemessen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, obwohl – wie der Antragsgegner sehr wohl weiß – die von ihm in seinen Asylunterkünften tatsächlich gewährte Unterbringung der in der Gebührenfestsetzung gewählten Bemessungsgrundlage, dem Niveau von Single-Privatwohnungen im SGB II-Bezug, nicht entfernt entspricht. Offenbar hat insoweit die Zusage des Bundes, im Bereich des SGB II die Kosten der Unterkunft für drei Jahre zu 100% zu erstatten (vgl. hierzu auch S. 3 der Begründung des Verordnungsentwurfs, Bl. 278 ff. d. Normaufstellungsakts), maßgeblichen Einfluss auf die Verordnungsgebung gewonnen. Wie anders wäre es ansonsten zu erklären, dass der Antragsgegner sich bei seiner Gebührenbemessung am Niveau von Single-Privatwohnungen im SGB II-Bezug orientiert, obwohl seine – inzwischen sogar außer Vollzug gesetzten – „Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber“ vom 9. April 2010 einen solchen Standard nicht entfernt gewähren.

Dass der Verordnungsgeber sich dieser Umstände durchaus bewusst war, wird auch noch an anderer Stelle deutlich: Im Zusammenhang mit der Regelung des Wohnsitzverfahrens (§§ 8 ff. DVAsyl) war zunächst erwogen worden, in Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 12a Abs. 9 Nr. 3 AufenthG auch den Begriff des „angemessenen Wohnraums“ (§ 12a Abs. 2 AufenthG) in Anlehnung an § 2 Abs. 4 AufenthG näher zu definieren, wonach ausreichender Wohnraum gegeben ist (siehe näher Nr. 2.4.2 AVV-AufenthG), wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen (vgl. Ministerratsvorlage vom 25. Juli 2016, S. 23; Normaufstellungsakt, Bl. 276 f.). Diese Überlegung wurde jedoch später mit der ausdrücklichen Erwägung verworfen, dass Asylunterkünfte, die anerkannten Bleibeberechtigten (sog. „Fehlbelegern“) vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum zum Wohnen angeboten werden können, im Zusammenhang mit einer Wohnsitzzuweisung dann nicht mehr nutzbar wären. In der Ministerratsvorlage der (damals) zuständigen Staatsministerin a.D. Emilia Müller vom 25. Juli 2016 (S. 23 f.; Normaufstellungsakt, Bl. 276 f.) heißt es in Erläuterung des beigefügten Verordnungsentwurfs insoweit auszugsweise wörtlich:

„Eine Regelung zur näheren Bestimmung des Begriffs des „angemessenen Wohnraums“ in der DVAsyl selbst wurde nicht aufgenommen. […] So werden im Rahmen des Wohnungspaktes Bayern in der Ersten Säule, dem Staatlichen Sofortprogramm, teils Wohneinheiten mit einer Größe von 45 m2 geplant, für die eine Belegung mit 3 bis 4 Personen vorgesehen ist. Eine Belegung mit 4 Personen würde demnach bereits der Einhaltung des Standards des angemessenen Wohnraums entgegenstehen. Darüber hinaus wären auch Asylunterkünfte, die anerkannten Bleibeberechtigten vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum zum Wohnen angeboten werden können, im Zusammenhang mit einer Wohnsitzzuweisung nicht mehr nutzbar.“

Damit steht fest, dass dem Verordnungsgeber die fehlende Vergleichbarkeit von Ausstattung und Standard seiner Asylunterkünfte nicht nur mit dem Wohnungsbauprogramm des Freistaats, sondern erst recht mit Single-Privatwohnungen im SGB II-Bezug, bei denen die angemessene Wohnflächengröße bis zu 50 qm beträgt (vgl. Art. 12 Satz 1 BayWoFG i.V.m. Nr. 22.2 Satz 1 Nr. 2 der Wohnraumförderungsbestimmungen [WFB] 2012; siehe auch BSG, Urteil v. 14.2.2013 – B 14 AS 61/12 R – juris, Rn. 21; ebenso Adolph, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: Januar 2018, Rn. 46 zu § 22 SGB II), sehr wohl bekannt war und auch jedes weitere Mitglied des Ministerrates sich dieses Umstandes bei aufmerksamer Lektüre der Ministerratsunterlagen hätte bewusst werden können. Insoweit wird zugleich auch der demokratische Verantwortungszusammenhang (vgl. hierzu näher BVerfGE 132, 334 [350]; 144, 369 [398] Rn. 65 m.w.N.) deutlich.

Mit der vom Verordnungsgeber, dem (damals zuständigen) Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, unter Mitbefassung der gesamten Bayerischen Staatsregierung, einschließlich des Ministerpräsidenten ins Werk gesetzten Gebührenerhebung wird der Asylberechtigte letztlich zum „absichtslos dolosen Werkzeug“ des Antragsgegners, mit dem dieser die Auszahlung des Betrages, den er zuvor ohne Gebührenkalkulation in widerrechtlicher Höhe in seinen Gebührenbescheiden festgesetzt hat, durch das jeweils zuständige Jobcenter unmittelbar an sich selbst erwirkt (vgl. hierzu Auszug aus dem Musterschreiben der Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – vom 26. März 2018 an das jeweils zuständige Jobcenter):

In Vertretung der o.g. Person beantragen wir hiermit für diese und ihre in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen alle möglichen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Wir bitten – ebenfalls in Vertretung der o.g. Person – um direkte Zahlung der Unterkunftsgebühr auf folgende Bankverbindung für die Staatsoberkasse Landshut, unter Angabe des o.g. BZK:

Bayer. Landesbank,

IBAN: DE42 7005 0000 0001 2792 76,

BIC: BYLADEMM….“

In diesem Kontext bezeichnet der Antragsgegner Flüchtlingsunterkünfte auch vollkommen offen als „irreguläre Unterkunftsverhältnisse“ (so namentlich im Rundschreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23.11.2017 – I3/6074.04-1/391 –, S. 10 f.); gleichwohl fordert er für diese „irregulären Unterkünfte“ Unterkunftsgebühren, die er nach regulären Mietverhältnissen von Single-Bedarfsgemeinschaften im SGB II-Bezug bemisst und die er den Jobcentern unter Berufung auf eine behauptete „Duldungsvollmacht“ der Gebührenschuldner (siehe Rundschreiben vom 23.11.2017 – I3/6074.04-1/391 –, S. 24 f.) in deren Namen „in Rechnung stellt“. Dadurch verschafft der Antragsgegner sich auf dem Rücken der Asylberechtigten einen Vermögensvorteil, dem aufgrund der Unvergleichbarkeit von Asylunterkünften einerseits mit Single-Privatwohnungen im SGB II-Bezug andererseits kein entsprechender Rechtsgrund korrespondiert. Gleichzeitig stellt er durch sein Rundschreiben vom 23. Nobember 2017 – I3/6074.04-1/391 – (vgl. dort S. 10) an die Jobcenter sicher, dass eine weitere Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft nicht stattfindet. Insoweit heißt es wörtlich:

„Bei „irregulären“ Unterkunftsverhältnissen sind auch die – privat oder öffentlich-rechtlich – Dritten geschuldeten Aufwendungen für die Deckung des Unterkunftsbedarfs umfasst, z.B. Benutzungsgebühren (etwa für Flüchtlingsunterkünfte).“

Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende weitere Frage, ob die Erhebung der Gebühren gegenüber den Betroffenen, jedenfalls insoweit, als diese nicht vom Jobcenter übernommen werden, Straftatbestände erfüllt (in diese Richtung auch bereits die schriftl. Anfrage der Landtagsabgeordneten Kamm und Mistol vom 25.04.2017, LT-Drs. 17/17216, S. 3), etwa den des Wuchers (§ 291 StGB) – ein auffälliges Missverhältnis von Vermögensvorteil und Leistung wird im Allgemeinen (bereits) bei einer Überschreitung des Marktwertes um 50% angenommen (vgl. BGH, Uv. 8.12.1981 – 1 StR 416/81 –, NJW 1982, 896: „Mietwucher bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber“) – oder im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu überhöhten Straßenreinigungsentgelten im Land Berlin, den des Betruges nach § 263 StGB (vgl. hierzu näher BGH, Beschluss v. 9.6.2009 – 5 StR 394/08 –, NJW 2009, 2900 [2901] mit Anmerkung Bittmann), liegt außerhalb der Prüfungs- und Beurteilungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs. Der nunmehr zuständige Verordnungsgeber, das Staatsministerium für Inneres und für Integration, muss deshalb in eigener Verantwortung entscheiden, ob es den eingeschlagenen Weg gegebenenfalls bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht fortsetzen kann.

e) Dem Senat will sich ferner auch das weitere Motiv des Verordnungsgebers, mittels der in §§ 23 und 24 DVAsyl festgelegten Gebührenhöhe werde ein Gleichlauf der in Deutschland einschlägigen Sozialsysteme für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einerseits und für Transferleistungsempfänger nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch andererseits sichergestellt, um eine Ungleichbehandlung mit einheimischen Leistungsbeziehern zu verhindern (vgl. LT-Drs. 17/15508 vom 13.4.2017, S. 2), nicht erschließen. Der einheimische Tranferleistungsempfänger kann seine angestammte Wohnung – sofern angemessen – behalten und erhält sie von der Solidargemeinschaft finanziert (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), solange er seinen Unterhalt nicht wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen vermag (§ 3 Abs. 3; § 9 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Asylbewerber muss und der anerkannte Asylberechtigte darf hingegen lediglich weiterhin in der Asylbewerberunterkunft wohnen, die – wie dargelegt – in Standard und Ausstattung Privatwohnungen im SGB II-Bezug nicht näherungsweise entspricht und für die zudem die „Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber“ vom 9. April 2010 mit Wirkung vom 3. August 2015 ausdrücklich außer Vollzug gesetzt wurden. Gleichwohl soll er (soweit er als Asylbewerber über Einkommen und/oder Vermögen verfügt oder als anerkannter Asylberechtigter als sog. „Fehlbeleger“ gilt) eine Gebühr entrichten, die nach den durchschnittlichen monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft mit Privatwohnung im SGB II-Bezug bemessen ist. Dass es insoweit an jeder Vergleichbarkeit fehlt, liegt – wie bereits mehrfach dargelegt – auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, ungeachtet des Umstandes, dass weder das Grundgesetz, die Bayerische Verfassung noch das einfache Gesetzesrecht für ein solches argumentatives „Ausspielen“ von Bedürftigen gegeneinander unter dem vom Antragsgegner in das Verfahren einführten Schlagwort „Wohnen kostet“ irgendeine Grundlage bieten. Selbst bei im Einzelfall ausnahmsweise identischer Wohnqualität erführe die Lage eines einheimischen Haushalts im SGB II-Bezug allein durch den Umstand, dass anerkannte Asylberechtigte oder Asylbewerber mit Einkommen und/oder Vermögen in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften dieselbe landesweit ermittelte „fiktive Durchschnittsmiete“ entrichten, nicht die geringste Verbesserung. Ebenso wenig erwiese sich umgekehrt eine „Vergrämung“ potentieller Asylbewerber oder anerkannter Asylberechtigter mittels Auferlegung überzogener Unterkunfts-, Verpflegungs- und Energiegebühren als statthafte, eines Rechts- und Sozialstaats würdige Betrachtung.

f) Die Feststellung der Unwirksamkeit von §§ 23 und 24 DVAsyl gibt dem (neuen) Verordnungsgeber, dem Staatsministerium für Inneres und für Integration Gelegenheit, das bisherige Normsetzungsverhalten zu überprüfen und zu korrigieren. Durch die Feststellung der Unwirksamkeit der §§ 23 und 24 DVAsyl vom 16. August 2016 leben die gemäß § 30 Abs. 2 DVAsyl vom 16. August 2016 außer Kraft getretenen Vorgängerregelungen der §§ 22 und 23 DVAsyl vom 13. April 2004 (vgl. GVBl, S. 126 f.) nicht „wieder auf“; sie bleiben aufgehoben. Eine an die Stelle einer früheren Regelung tretende Gebührenordnung hat einen doppelten Inhalt: Sie hebt einmal in die Vergangenheit blickend die bisherige Verordnung – ausdrücklich oder stillschweigend – auf (Aufhebungsbefehl) und ordnet in die Zukunft gerichtet gleichzeitig an, was nunmehr rechtens sein soll (Neuregelung). Ist die Neuregelung – wie hier – materiell ungültig, so zieht dies nicht gleichzeitig auch die Unwirksamkeit des Aufhebungsbefehls nach sich. Dieser bleibt vielmehr bestehen, denn der Verordnungsgeber hat durch die mit der beabsichtigten Neuregelung verbundene Aufhebung der alten Gebührenordnungsregelung zu erkennen gegeben, dass er nun das in dieser enthaltene Recht gerade nicht mehr angewendet wissen will. Dieser Wille ist nicht etwa von der Gültigkeit der Neuregelung abhängig. Denn angesichts der Möglichkeit, bei Ungültigkeit einer Verordnung rückwirkend eine neue Verordnung mit zulässigem Inhalt zu erlassen, kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, er habe für den Fall der Ungültigkeit der Neuregelung die Fortgeltung der alten Verordnung gewollt. Der durch die Ungültigkeit der Neuregelung entstandene rechtsleere Raum kann nur vom Verordnungsgeber selbst im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ausgefüllt werden. In diese dürfen die Verwaltungsgerichte nicht eingreifen (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.3.1976 – 6 A 5/75 –, DÖV 1976, 859 [860]).

Nach allem ist die Unwirksamkeit der §§ 23 und 24 DVAsyl im Wege der abstrakten Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO festzustellen. Eine Rechtssetzung, die die Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtssetzungsermessens außer Acht lässt und sich statt dessen untauglicher Annahmen „ins Blaue hinein“ bedient, kann vor der Rechtsordnung keinen Bestand haben. Welche Gebührenhöhe vor dem Hintergrund der Vorgaben des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention letztlich in Betracht kommt, unterliegt der Beurteilung des (neuen) Verordnungsgebers auf der Grundlage des von den Antragstellern mit dem vorliegenden Verfahren erzwungenen politischen und gesellschaftlichen Diskurses.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Auslegung und Anwendung der Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Art. 21 KG betreffen irrevisibles Landesrecht.

3. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat der Antragsgegner die Nummer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses in derselben Weise zu veröffentlichen wie die angefochtene Verordnung.

4. Die Wirkungen der vorliegenden Entscheidung auf bereits ergangene Gebührenbescheide richten sich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nach § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 VwGO. Danach bleiben unanfechtbare (bestandskräftige) oder durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigte Bescheide, die auf den für unwirksam erklärten Normen beruhen, in ihren Wirkungen unberührt (§ 183 Satz 1 VwGO); allerdings darf aus ihnen nicht mehr vollstreckt werden (§ 183 Satz 2 VwGO). Bereits ergangene, auf den für unwirksam erklärten Normen beruhende, aber noch nicht bestandskräftige Bescheide, sind hingegen von der erlassenden Behörde aufzuheben (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 104).

Von § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 VwGO generell unberührt bleibt hingegen die Befugnis der erlassenden Behörde zur Aufhebung auch bereits bestandkräftiger, aufgrund der für unwirksam erklärten Normen rechtswidriger Bescheide im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG auf Antrag des Gebührenschuldners oder von Amts wegen (vgl. näher Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 183 Rn. 6 m.w.N.). Die erlassende Behörde hat insoweit eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Bescheide zu treffen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 15 m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung auf Null kann sich dabei zugleich ein Anspruch des Einzelnen auf Aufhebung des Gebührenbescheides ergeben, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre oder die näheren Umstände ergeben, dass sich eine Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben erwiese (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Letzteres dürfte, sofern der Verordnungsgeber die Gebührenerhebung nicht rückwirkend auf eine neue, rechtlich tragfähige Grundlage stellt, im Lichte des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 insoweit anzunehmen sein, als die Gebührenschuldner keine Schuldbefreiung durch das Jobcenter erfahren (haben).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 zitiert 36 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12a Wohnsitzregelung


(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne v

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 7 Einkommen und Vermögen


(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6d Jobcenter


Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Strafgesetzbuch - StGB | § 291 Wucher


(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 183


Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren En

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Feb. 2013 - B 14 AS 61/12 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landess
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 22 E 18.5112

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung der Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig bis zum 17. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen.

Referenzen

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2006.

2

Der im Jahr 1965 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 55,86 qm große Wohnung in Bernburg (Saale). Im strittigen Zeitraum betrugen pro Monat seine Kaltmiete 285,61 Euro, seine Vorauszahlung für die Betriebskosten 37,10 Euro und für die Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung 54,92 Euro, insgesamt 377,63 Euro. Mit Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Bernburg dem Kläger Leistungen für Januar bis Juni 2005 und wies darauf hin, die unangemessenen Kosten der Unterkunft würden für längstens sechs Monate übernommen. Der damalige Landkreis Bernburg, ein zugelassener kommunaler Träger und Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten, der ebenfalls ein zugelassener kommunaler Träger ist (im Weiteren: der Beklagte), führte mit Schreiben vom 5.1.2005 aus, die Größe der Wohnung übersteige die angemessene Wohnfläche von 50 qm, als Kaltmiete seien 4 Euro pro qm, für die Betriebs- und Heizkosten seien 2,10 Euro pro qm angemessen, insgesamt also (50 x 6,1 =) 305 Euro.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2005 letztlich pro Monat eine "Kaltmiete" von 212,98 Euro und für Heiz- und Nebenkosten 92,02 Euro (Bescheid vom 8.7.2005, Änderungsbescheide vom 27.9.2005 und vom 24.11.2005) und für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 dieselben Beträge (Bescheid vom 27.12.2005). Die Widersprüche des Klägers wurden zurückgewiesen (für das Jahr 2005: Widerspruchsbescheid vom 7.3.2006; für das Jahr 2006: Widerspruchsbescheid vom 8.3.2006).

4

Das Sozialgericht hat die Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 17.11.2008). Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger ua die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters vom 20.12.2005 für das Jahr 2004 vorgelegt, nach der er innerhalb von zwei Wochen 100,67 Euro nachzahlen musste, und das Verfahren ausdrücklich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger pro Monat für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juli 2006 jeweils weitere 52 Euro und für Januar 2006 weitere 153 Euro als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 9.5.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Berechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Als angemessene Wohnfläche für Ein-Personen-Haushalte sei im Land Sachsen-Anhalt von 50 qm aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt auszugehen. Ob als örtlicher Vergleichsraum auf den früheren Landkreis Bernburg abzustellen sei, insbesondere im Hinblick auf die Kreisstadt Bernburg (Saale), in der der Kläger lebe, und die kleineren kreisangehörigen Gemeinden, könne dahinstehen.

5

Die Ermittlungen und Vorgaben des Beklagten für den Landkreis Bernburg, einschließlich der Stadt Bernburg (Saale), erfüllten in den strittigen Jahren 2005 und 2006 nicht die Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): Der herangezogene Mietspiegel stamme aus dem Jahr 1999 und sei kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch, die Daten der befragten Wohnungsanbieter seien unzureichend und ein Vergleich von Werten innerhalb des Konzepts des Beklagten zeige, dass es in sich widersprüchlich sei. Die eigenen Ermittlungen des Senats beim statistischen Landesamt und dem Verband der Wohnungswirtschaft hätten nicht zu einer validen Datengrundlage geführt. Der Beklagte habe die vom Senat gestellten Fragen nicht beantworten können und sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nachgekommen. Aus der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts für das Jahr 2012 durch den Beklagten ergebe sich nichts anderes, weil dieses keine Aussagekraft für das Jahr 2005 habe, da sich der Wohnungsmarkt, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, das Vorhandensein von Arbeitsplätzen in kürzerer Zeit verändere.

6

Die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft seien jedoch nicht unbegrenzt zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29) gebe es eine "Angemessenheitsgrenze nach oben", die aus den Tabellenwerten nach § 8 Wohngeldgesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG aF) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % abzuleiten sei. Bernburg (Saale) gehöre zur Mietenstufe II, deren Höchstbetrag für Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten belaufe sich danach für Ein-Personen-Haushalte auf 280 Euro, zuzüglich 10 % ergäben sich 308 Euro pro Monat. Die höheren Aufwendungen des Klägers seien nicht zu übernehmen, insofern sei seine Berufung zurückzuweisen.

7

Die Heizkosten errechneten sich ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 Euro abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro mit 48,95 Euro pro Monat, im Juli 2006 jedoch mit 48,70 Euro aufgrund der Erhöhung der Regelleistung. Für den Januar 2006 sei als weiterer Bedarf die Nebenkostenabrechnung des Vermieters in Höhe von 100,67 Euro zu berücksichtigen. Mithin ergebe sich als monatlicher Anspruch des Klägers für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juni 2006 insgesamt 356,95 Euro, gerundet 357 Euro, für Juli 2006 356,70 Euro, gerundet 357 Euro, für Januar 2006 457,62 Euro, gerundet 458 Euro. Abzüglich der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 305 Euro verblieben die ausgeurteilten Restansprüche.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte unter Vorlage eines "Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis" aus dem Jahr 2012 die Verletzung formellen und materiellen Rechts: Das LSG habe § 22 Abs 1 SGB II verletzt, weil es zur Bestimmung der Angemessenheit auf § 8 WoGG aF zurückgegriffen habe, obwohl ein schlüssiges Konzept habe erarbeitet werden können. Es habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es weitere Ermittlungen zum schlüssigen Konzept habe anstellen, das angekündigte schlüssige Konzept des Beklagten aus dem Jahr 2012 abwarten und ggf ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Außerdem habe es die Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums unzutreffenderweise dahingestellt sein lassen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Im Rahmen eines Teilvergleichs hat der Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger wegen der Nebenkostenabrechnung dessen Vermieters weitere 100,67 Euro für Januar 2006 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen, und haben sich die Beteiligten hinsichtlich weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 sowie Juli 2006 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Monat Juni 2006 unterworfen.

Entscheidungsgründe

12

Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 9.5.2012 aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, weil aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung hat (§ 170 Abs 1, 2 SGG).

13

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Teilvergleichs der Beteiligten im Revisionsverfahren nur noch das Begehren des allein revisionsführenden Beklagten, das Urteil des LSG, dem Kläger für Juni 2006 weitere 52 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

2. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. An der Zulässigkeit eines auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkten Rechtsmittels (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18)hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).

15

3. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten und vom LSG zugesprochenen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Grundvoraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte der im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

16

Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist, sie sind aber keine eigenständigen Streitgegenstände (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 18).

17

4. Die Leistung für die Heizung hat das LSG ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 Euro abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) mit 48,95 Euro pro Monat zutreffend bestimmt; von den Beteiligten sind insoweit keine Bedenken erhoben worden.

18

5. Soweit das LSG hinsichtlich der Leistung für die Unterkunft auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zurückgegriffen hat, ist das Urteil jedoch mangels ausreichender Feststellungen zum zugrunde gelegten örtlichen Vergleichsraum aufzuheben.

19

Zur Bestimmung der Leistung für die Unterkunft ist zunächst der abstrakt angemessene Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 20 ff).

20

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl BSG aaO). Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG aF plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff mwN).

21

Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Alleinstehenden beträgt 50 qm, wie das LSG unter Zugrundelegung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt, RdErl des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23.2.1993, MBl Sachsen-Anhalt Nr 27/1993, S 1285 sowie RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10.3.1995, MBl für Sachsen-Anhalt Nr 31/1995, S 1133) zutreffend ausgeführt hat und wogegen von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden.

22

Dem LSG kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es einerseits die Bestimmung eines örtlichen Vergleichsraums ausdrücklich dahingestellt gelassen hat sowie andererseits das Vorliegen eines "schlüssigen Konzepts" des Beklagten zur Ermittlung der Nettokaltmiete verneint und auf die Erfolglosigkeit eigener Ermittlungsversuche verwiesen hat. Denn die Entscheidung über ein schlüssiges Konzept oder den Erfolg eigener Ermittlungen setzt die Festlegung eines - örtlichen - Vergleichsraums voraus, auf den sich diese Beurteilung bezieht (ebenso BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17). Insofern mag zwar eine Wahlfeststellung, zB die Wohnortgemeinde, der Bezirk des Beklagten usw, zulässig sein, nicht aber, wie vorliegend, ein völliges Dahingestelltlassen (vgl zu den rechtlichen Vorgaben für die Festlegung eines Vergleichsraums BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 20 ff; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 24; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Kommentierung Oktober 2012, K § 22 RdNr 96 ff).

23

Ausgehend von der Bestimmung eines solchen örtlichen Vergleichsraums wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob sich aufgrund der ursprünglichen Ermittlungen und möglicher weiterer Angaben des Beklagten sowie dritter Stellen für die strittige Zeit Juni 2006 ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30)ermitteln lässt. Dabei ist zu beachten, dass es im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten Grundsicherungsträgers ist, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln, und insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Dies entbindet jedoch das LSG nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 mwN).

24

Dass ein einfacher und mehrere Jahre zurückliegender Mietspiegel, unzureichende Datenerhebungen bei befragten Wohnungsanbietern und ein in sich widersprüchliches "Konzept" nicht ausreichen, wie vorliegend vom LSG festgestellt und keinem Beteiligten gerügt, entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17 mwN). Inwieweit das vom Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens vorgelegte "Schlüssige Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis" aus dem Jahr 2012 verwertbar ist oder nicht, wird das LSG ebenfalls nach Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums zu prüfen haben, zumal der Kreis Bernburg nur ein Teil dieses neuen Kreises ist.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2006.

2

Der im Jahr 1965 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 55,86 qm große Wohnung in Bernburg (Saale). Im strittigen Zeitraum betrugen pro Monat seine Kaltmiete 285,61 Euro, seine Vorauszahlung für die Betriebskosten 37,10 Euro und für die Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung 54,92 Euro, insgesamt 377,63 Euro. Mit Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Bernburg dem Kläger Leistungen für Januar bis Juni 2005 und wies darauf hin, die unangemessenen Kosten der Unterkunft würden für längstens sechs Monate übernommen. Der damalige Landkreis Bernburg, ein zugelassener kommunaler Träger und Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten, der ebenfalls ein zugelassener kommunaler Träger ist (im Weiteren: der Beklagte), führte mit Schreiben vom 5.1.2005 aus, die Größe der Wohnung übersteige die angemessene Wohnfläche von 50 qm, als Kaltmiete seien 4 Euro pro qm, für die Betriebs- und Heizkosten seien 2,10 Euro pro qm angemessen, insgesamt also (50 x 6,1 =) 305 Euro.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2005 letztlich pro Monat eine "Kaltmiete" von 212,98 Euro und für Heiz- und Nebenkosten 92,02 Euro (Bescheid vom 8.7.2005, Änderungsbescheide vom 27.9.2005 und vom 24.11.2005) und für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 dieselben Beträge (Bescheid vom 27.12.2005). Die Widersprüche des Klägers wurden zurückgewiesen (für das Jahr 2005: Widerspruchsbescheid vom 7.3.2006; für das Jahr 2006: Widerspruchsbescheid vom 8.3.2006).

4

Das Sozialgericht hat die Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 17.11.2008). Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger ua die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters vom 20.12.2005 für das Jahr 2004 vorgelegt, nach der er innerhalb von zwei Wochen 100,67 Euro nachzahlen musste, und das Verfahren ausdrücklich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger pro Monat für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juli 2006 jeweils weitere 52 Euro und für Januar 2006 weitere 153 Euro als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 9.5.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Berechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Als angemessene Wohnfläche für Ein-Personen-Haushalte sei im Land Sachsen-Anhalt von 50 qm aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt auszugehen. Ob als örtlicher Vergleichsraum auf den früheren Landkreis Bernburg abzustellen sei, insbesondere im Hinblick auf die Kreisstadt Bernburg (Saale), in der der Kläger lebe, und die kleineren kreisangehörigen Gemeinden, könne dahinstehen.

5

Die Ermittlungen und Vorgaben des Beklagten für den Landkreis Bernburg, einschließlich der Stadt Bernburg (Saale), erfüllten in den strittigen Jahren 2005 und 2006 nicht die Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): Der herangezogene Mietspiegel stamme aus dem Jahr 1999 und sei kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch, die Daten der befragten Wohnungsanbieter seien unzureichend und ein Vergleich von Werten innerhalb des Konzepts des Beklagten zeige, dass es in sich widersprüchlich sei. Die eigenen Ermittlungen des Senats beim statistischen Landesamt und dem Verband der Wohnungswirtschaft hätten nicht zu einer validen Datengrundlage geführt. Der Beklagte habe die vom Senat gestellten Fragen nicht beantworten können und sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nachgekommen. Aus der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts für das Jahr 2012 durch den Beklagten ergebe sich nichts anderes, weil dieses keine Aussagekraft für das Jahr 2005 habe, da sich der Wohnungsmarkt, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, das Vorhandensein von Arbeitsplätzen in kürzerer Zeit verändere.

6

Die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft seien jedoch nicht unbegrenzt zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29) gebe es eine "Angemessenheitsgrenze nach oben", die aus den Tabellenwerten nach § 8 Wohngeldgesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG aF) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % abzuleiten sei. Bernburg (Saale) gehöre zur Mietenstufe II, deren Höchstbetrag für Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten belaufe sich danach für Ein-Personen-Haushalte auf 280 Euro, zuzüglich 10 % ergäben sich 308 Euro pro Monat. Die höheren Aufwendungen des Klägers seien nicht zu übernehmen, insofern sei seine Berufung zurückzuweisen.

7

Die Heizkosten errechneten sich ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 Euro abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro mit 48,95 Euro pro Monat, im Juli 2006 jedoch mit 48,70 Euro aufgrund der Erhöhung der Regelleistung. Für den Januar 2006 sei als weiterer Bedarf die Nebenkostenabrechnung des Vermieters in Höhe von 100,67 Euro zu berücksichtigen. Mithin ergebe sich als monatlicher Anspruch des Klägers für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juni 2006 insgesamt 356,95 Euro, gerundet 357 Euro, für Juli 2006 356,70 Euro, gerundet 357 Euro, für Januar 2006 457,62 Euro, gerundet 458 Euro. Abzüglich der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 305 Euro verblieben die ausgeurteilten Restansprüche.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte unter Vorlage eines "Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis" aus dem Jahr 2012 die Verletzung formellen und materiellen Rechts: Das LSG habe § 22 Abs 1 SGB II verletzt, weil es zur Bestimmung der Angemessenheit auf § 8 WoGG aF zurückgegriffen habe, obwohl ein schlüssiges Konzept habe erarbeitet werden können. Es habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es weitere Ermittlungen zum schlüssigen Konzept habe anstellen, das angekündigte schlüssige Konzept des Beklagten aus dem Jahr 2012 abwarten und ggf ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Außerdem habe es die Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums unzutreffenderweise dahingestellt sein lassen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Im Rahmen eines Teilvergleichs hat der Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger wegen der Nebenkostenabrechnung dessen Vermieters weitere 100,67 Euro für Januar 2006 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen, und haben sich die Beteiligten hinsichtlich weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 sowie Juli 2006 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Monat Juni 2006 unterworfen.

Entscheidungsgründe

12

Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 9.5.2012 aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, weil aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung hat (§ 170 Abs 1, 2 SGG).

13

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Teilvergleichs der Beteiligten im Revisionsverfahren nur noch das Begehren des allein revisionsführenden Beklagten, das Urteil des LSG, dem Kläger für Juni 2006 weitere 52 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

2. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. An der Zulässigkeit eines auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkten Rechtsmittels (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18)hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).

15

3. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten und vom LSG zugesprochenen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Grundvoraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte der im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

16

Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist, sie sind aber keine eigenständigen Streitgegenstände (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 18).

17

4. Die Leistung für die Heizung hat das LSG ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 Euro abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) mit 48,95 Euro pro Monat zutreffend bestimmt; von den Beteiligten sind insoweit keine Bedenken erhoben worden.

18

5. Soweit das LSG hinsichtlich der Leistung für die Unterkunft auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zurückgegriffen hat, ist das Urteil jedoch mangels ausreichender Feststellungen zum zugrunde gelegten örtlichen Vergleichsraum aufzuheben.

19

Zur Bestimmung der Leistung für die Unterkunft ist zunächst der abstrakt angemessene Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 20 ff).

20

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl BSG aaO). Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG aF plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff mwN).

21

Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Alleinstehenden beträgt 50 qm, wie das LSG unter Zugrundelegung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt, RdErl des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23.2.1993, MBl Sachsen-Anhalt Nr 27/1993, S 1285 sowie RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10.3.1995, MBl für Sachsen-Anhalt Nr 31/1995, S 1133) zutreffend ausgeführt hat und wogegen von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden.

22

Dem LSG kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es einerseits die Bestimmung eines örtlichen Vergleichsraums ausdrücklich dahingestellt gelassen hat sowie andererseits das Vorliegen eines "schlüssigen Konzepts" des Beklagten zur Ermittlung der Nettokaltmiete verneint und auf die Erfolglosigkeit eigener Ermittlungsversuche verwiesen hat. Denn die Entscheidung über ein schlüssiges Konzept oder den Erfolg eigener Ermittlungen setzt die Festlegung eines - örtlichen - Vergleichsraums voraus, auf den sich diese Beurteilung bezieht (ebenso BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17). Insofern mag zwar eine Wahlfeststellung, zB die Wohnortgemeinde, der Bezirk des Beklagten usw, zulässig sein, nicht aber, wie vorliegend, ein völliges Dahingestelltlassen (vgl zu den rechtlichen Vorgaben für die Festlegung eines Vergleichsraums BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 20 ff; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 24; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Kommentierung Oktober 2012, K § 22 RdNr 96 ff).

23

Ausgehend von der Bestimmung eines solchen örtlichen Vergleichsraums wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob sich aufgrund der ursprünglichen Ermittlungen und möglicher weiterer Angaben des Beklagten sowie dritter Stellen für die strittige Zeit Juni 2006 ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30)ermitteln lässt. Dabei ist zu beachten, dass es im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten Grundsicherungsträgers ist, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln, und insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Dies entbindet jedoch das LSG nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 mwN).

24

Dass ein einfacher und mehrere Jahre zurückliegender Mietspiegel, unzureichende Datenerhebungen bei befragten Wohnungsanbietern und ein in sich widersprüchliches "Konzept" nicht ausreichen, wie vorliegend vom LSG festgestellt und keinem Beteiligten gerügt, entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17 mwN). Inwieweit das vom Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens vorgelegte "Schlüssige Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis" aus dem Jahr 2012 verwertbar ist oder nicht, wird das LSG ebenfalls nach Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums zu prüfen haben, zumal der Kreis Bernburg nur ein Teil dieses neuen Kreises ist.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB.
2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor,
wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht
, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden
, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08
LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2008 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet , dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die umfassend eingelegte und mit der Sachrüge geführte Revision dieses Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Dezember 1995 Mitglied des Vorstands der B. S. (im Folgenden: BSR) und dabei intern für die Ressorts „kaufmännische Dienstleistungen“ und „Reinigung“ zuständig. Die BSR war im tatrelevanten Zeitraum eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die neben dem Vorstand auch über einen Aufsichtsrat verfügte und der Rechtsaufsicht des Berliner Senats unterstand. Der BSR oblag in ihrem hoheitlichen Bereich die Straßenreinigung mit Anschluss- und Benutzungszwang für die Eigentümer der Anliegergrundstücke. Die Rechtsverhältnisse waren privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip. Insoweit unterlagen die von der BSR festgesetzten Entgelte richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
4
Nach den gesetzlichen Regelungen des Berliner Straßenreinigungsgesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten für die Straßenreinigung zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin (§ 7 Abs. 1). Die Aufwendungen der Reinigung für Straßen ohne Anlieger musste das Land Berlin in vollem Umfang tragen (§ 7 Abs. 6). Die Entgelte, die sich nach der Häufigkeit der Reinigung in vier Tarifklassen unterteilten, wurden für den Tarifzeitraum auf der Grundlage einer Prognose der voraussichtlichen Aufwendungen festgesetzt. Die Tarifbestimmung erfolgte durch eine Projektgruppe „Tarifkalkulation“. Infolge eines Versehens wurden bei der Berechnung der Entgelte in der Tarifperiode 1999/2000 auch die Kosten für die Straßen zu 75 % einbezogen, für die es keine Anlieger gab und die das Land Berlin vollständig hätte tragen müssen. Verantwortliches Vorstandsmitglied war der Angeklagte, der – als die Tarife bereits in Kraft waren – über den Berechnungsfehler informiert wurde, diesen jedoch nicht korrigieren ließ.
5
Für die Tarifperiode 2001/2002, den Tatzeitraum, wurde vom Gesamtvorstand der BSR eine neue Projektgruppe eingesetzt, die zunächst den Berechnungsfehler aus der vergangenen Tarifperiode beheben wollte. Auf Weisung des Angeklagten wurde dies jedoch unterlassen. Der Angeklagte beabsichtigte , zumal die BSR durch eine am 6. Juli 2000 geschlossene Zielvereinbarung mit dem Land Berlin sich zu Effizienzsteigerungen und erheblichen Zahlungen verpflichtet hatte, den Fehler fortzuschreiben, um Kostenrisiken auszugleichen und um den von ihm zu verantwortenden Fehler bei der vorherigen Tarifkalkulation zu vertuschen. Der Tarif, in dessen Berechnungsgrundlage auch die anliegerfreien Straßen einbezogen worden waren, wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der BSR gebilligt. Der Angeklagte stellte als verantwortlicher Vorstand den Tarif dort jeweils zumindest in Grundzügen vor, ohne jedoch die Entscheidungsträger auf die Einbeziehung der anliegerfreien Straßen hinzuweisen. Die Senatsverwaltung genehmigte den Tarif. Dabei verpflichtete sie die BSR allerdings im Wege einer Auflage zu einer Nachkalkulation. Auf der Grundlage des genehmigten Tarifs wurden von den Eigentümern der Anliegergrundstücke höhere Entgelte in Höhe von insgesamt etwa 23 Mio. Euro verlangt. Die geforderten Entgelte wurden zu 98 % bezahlt. Die BSR machte mit einem vom Angeklagten unterzeichneten Schreiben gegenüber dem Senat ebenfalls Reinigungskosten in Höhe von 35 Mio. DM für Straßen ohne Anlieger geltend.
6
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die gesamte Tarifperiode 2001/2002 als (einheitlichen) Betrug in mittelbarer Täterschaft gewertet. Der Angeklagte habe sich dabei der Mitarbeiter der Rechnungsstelle als gutgläubiger Werkzeuge bedient, als diese in Unkenntnis der Unrichtigkeit der Tarifberechnung die Entgelte von den Anliegern anforderten. Die Eigentümer der Anliegergrundstücke bzw. deren Verwalter seien getäuscht worden, weil sie davon ausgingen, dass die Tarife ord- nungsgemäß festgesetzt worden seien. Damit hätten sie sich in einem Irrtum befunden, weil ihnen die Höhe der Reinigungstarife nicht gleichgültig gewesen sei. Durch die Bezahlung der überhöhten Tarife sei der Schaden eingetreten. Auch die noch notwendige Nachkalkulation habe diesen nicht entfallen lassen, sondern berühre lediglich die Kalkulation der nachfolgenden Tarife.

II.


7
Die Revision des Angeklagten ist nur im Hinblick auf die Strafzumessung erfolgreich.
8
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
a) Einer Verurteilung wegen Betrugs stehen nicht die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 352, 353 StGB entgegen.
10
aa) Der Privilegierungstatbestand des § 352 StGB schließt allerdings eine Strafbarkeit nach § 263 StGB jedenfalls dann aus, wenn zu der Täuschungshandlung , die notwendig zu den Gebührenüberhebungen gehört, keine weitere Täuschung hinzukommt (BGH NJW 2006, 3219, 3221). Hier scheidet aber eine Strafbarkeit nach § 352 StGB aus. Der Angeklagte hat als Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die hier in einem durch einen Anschluss- und Benutzungszwang in einem dem freien Markt entzogenen Bereich tätig ist (vgl. BGH NJW 2007, 2932), zwar als Amtsträger gehandelt. Er ist jedoch kein Amtsträger im Sinne des § 352 StGB, der für seine Amtshandlungen Gebühren oder andere Vergütungen zu seinem Vorteil erheben darf. Nur solche Amtsträger, etwa Notare, Gerichtsvollzieher oder beamtete Tierärzte (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 352 Rdn. 3), die Vergütungen zu ihrem eigenen Vorteil geltend machen dürfen, fallen unter diesen Tatbestand. Es muss sich deshalb um ein eigenes Recht des Täters handeln, für seine Tätigkeit Vergütungen nach Vergü- tungsordnungen festsetzen zu können. Hieran fehlt es in Bezug auf den Angeklagten , der für seine Tätigkeiten gegenüber Dritten keine Vergütungen berechnen darf. Gläubiger der Vergütungsansprüche ist vielmehr die BSR, die der Angeklagte organschaftlich vertrat.
11
Die Strafvorschrift des § 352 StGB erfasst nicht die gesetzwidrige Gebührenberechnung per se, sondern nur diejenige bestimmter, abschließend benannter Berufsgruppen. Eine Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 14 Abs. 1 StGB ist deshalb nur dann möglich, soweit der organschaftlich vertretene Rechtsträger selbst dem (strafrechtlich privilegierten) Personenkreis angehört, wie dies z. B. bei der Rechtsanwalts-GmbH nach §§ 59c ff. BRAO der Fall ist. Eine Ausdehnung auf organschaftliche Vertreter sämtlicher Rechtsträger, die Gebühren für Amtshandlungen erheben dürfen, ist mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht zu vereinbaren (zur rechtspolitischen Fragwürdigkeit dieser Bestimmung vgl. schon BGH NJW 2006, 3219, 3221; Fischer, StGB 56. Aufl. § 352 Rdn. 2). Einer erweiternden Auslegung stehen der Wortlaut der Strafvorschrift und vor allem ihr systematischer Zusammenhang entgegen. Ein Fehlverhalten von Amtsträgern , die Gebühren nicht für sich selbst, sondern für öffentliche Kassen erheben , ist nämlich durch § 353 StGB strafrechtlich erfasst. Die unterschiedliche Beschreibung des Täterkreises der Sonderdelikte nach § 352 StGB und § 353 StGB spricht aber dafür, dass auch jeweils ein unterschiedlicher Personenkreis bezeichnet ist und § 352 StGB nur einen besonderen Teil von Amtsträgern erfassen soll, nämlich diejenigen, die Gebühren für ihre Verrichtungen zum eigenen Vorteil erheben dürfen (BGHSt 2, 35, 36; Träger in LK 11. Aufl. § 352 Rdn. 6).
12
bb) Auch eine Strafbarkeit nach § 353 StGB, die gleichfalls gegenüber dem Betrugstatbestand im Verhältnis der Spezialität stünde (Träger in LK 11. Aufl. § 353 Rdn. 23), liegt nicht vor. Zwar ist eine „Gebührenüberhöhung“ gegeben, es fehlt jedoch das zusätzliche Merkmal, dass die (rechtswidrig) überhöhten Gebühren nicht vollständig zur Kasse gebracht wurden. Da somit schon deshalb der Tatbestand des § 353 StGB nicht erfüllt ist, kommt diesem Straftatbestand auch keine Sperrwirkung zu.
13
cc) Die Privilegierungstatbestände der §§ 352, 353 StGB können andererseits nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit Gebühren und öffentlichen Abgaben nur unter den dort benannten Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt strafbar sind. Vielmehr stehen auch solche Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich unter dem strafrechtlichen Schutz des § 263 StGB, wenn sich die Täuschungshandlung auf sie bezieht. Die Pönalisierung einer täuschungsbedingten Schädigung des Vermögens Dritter entfällt nicht deshalb, weil für Sonderformen des Betrugs überkommene Privilegierungstatbestände zugunsten einzelner Berufsgruppen fortbestehen (vgl. aber zur Strafzumessung unter 2. a) a. E.).
14
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine vom Angeklagten in mittelbarer Täterschaft begangene Täuschungshandlung und eine damit korrespondierende Irrtumserregung bei den Anspruchsverpflichteten angenommen.
15
aa) Zwar enthalten die an die Eigentümer gerichteten Schreiben unmittelbar keine falsche Tatsachenbehauptung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3). Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (vgl. BGHSt 51, 165, 170). Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer fällt, son- dern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12; vgl. auch Täuschung 9, 11).
16
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Rechnungsschreiben der BSR die (konkludent miterklärte) Aussage entnommen, dass die Tarife unter Beachtung der für die Tarifbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermittelt und sie mithin auch auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beruhen. Der Verkehr erwartet nämlich vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs , soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22). Eine solche Möglichkeit, die geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte auf die Richtigkeit ihrer Bemessungsgrundlage überprüfen zu können, hat der Adressat der Rechnung praktisch nicht. Die BSR nimmt deshalb zwangsläufig das Vertrauen der Adressaten in Anspruch. Dies prägt wiederum deren Empfängerhorizont. Da die Eigentümer damit rechnen dürfen, dass die Tarife nicht manipulativ gebildet werden, erklärt der Rechnungssteller dies in seinem Anspruchsschreiben konkludent. Für die BSR gilt dies im besonderen Maße, weil sie als öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger wegen ihrer besonderen Verpflichtung zur Gesetzmäßigkeit gegenüber ihren Kunden gehalten ist, eine rechtskonforme Tarifgestaltung vorzunehmen. Dass sie diese Pflicht eingehalten hat, versichert sie stillschweigend, wenn sie gegenüber ihren Kunden auf der Grundlage der Tarife abrechnet.
17
bb) Einem entsprechenden Irrtum unterlagen auch die Adressaten der Rechnungen. Der im Rahmen der Täuschungshandlung maßgebliche Empfängerhorizont spiegelt sich regelmäßig in dem Vorstellungsbild auf Seiten der Empfänger wider. Deshalb kommt es – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht darauf an, ob die Adressaten sich eine konkrete Vorstellung über die Berechnung der Reinigungsentgelte und die in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen gemacht haben. Entscheidend ist vielmehr , dass die Empfänger der Zahlungsaufforderungen sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, dass die Tarifberechnung „in Ordnung“ sei, zumal die Höhe der Tarife ihre eigenen finanziellen Interessen unmittelbar berührte (vgl. BGHSt 2, 325; 24, 386, 389; Fischer , StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 35). Damit gingen sie – jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. BGHSt 51, 165, 174) – davon aus, dass die Bemessungsgrundlage zutreffend bestimmt und die Tarife nicht manipulativ zu ihren Lasten erhöht wurden. Insofern ist bei ihnen ein Irrtum erregt worden, weil sie auf eine ordnungsgemäße Abrechnung vertrauten und in diesem Bewusstsein auch die Rechnungen der BSR als gesetzeskonforme Zahlungsanforderung ansahen.
18
cc) Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht bei dem Angeklagten eine mittelbare Täterschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB angenommen. Der Angeklagte hat dadurch, dass er den Entscheidungsgremien (einschließlich der Senatsverwaltung als Genehmigungsbehörde) die Tarifvorschläge unter Heranziehung falscher (überhöhter) Bemessungsgrundlagen vorlegte, deren Festlegung erreicht. Damit hat er aber zugleich die Grundlage für einen weiteren von ihm ausgelösten Kausalverlauf geschaffen, nämlich die Absendung der Zahlungsanforderungen an die anspruchsverpflichteten Anlieger, die eigentliche Betrugshandlung gegenüber den Eigentümern. Damit hat sich der Angeklagte der mit der Rechnungsstellung und Forderungseinziehung befassten (gutgläubigen) Mitarbeiter bedient, die er zu den Täuschungshandlungen gegenüber den Anliegern verleitet hat. Seine Position als Organ innerhalb der BSR und sein besonderes Wissen darum, wie die Tarife zustande gekommen sind, verschafften ihm die notwendige Tatherrschaft.
19
Es wäre allerdings auch denkbar, in der Tariffestsetzung selbst die eigentliche Vermögensverfügung zu sehen. Dann wäre der Angeklagte unmit- telbar Täter, der den Entscheidungsgremien die (falschen) Bemessungsgrundlagen dargelegt oder in seinem Beisein hat darlegen lassen. Da die BSR aufgrund ihrer Stellung zu einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB berechtigt war, könnte aufgrund dieses hierin begründeten Näheverhältnisses eine vermögensschädigende Verfügung zu Lasten der Eigentümer der Anliegergrundstücke zu sehen sein (vgl. BGH NStZ 1997, 32; wistra 1992, 299; Hefendehl in MünchKomm § 263 Rdn. 286 ff.). Die einzelnen Rechnungsstellungen wären dann (mitbestrafte) Nachtaten. Dem braucht allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Angeklagte durch die Annahme eines Betrugs in mittelbarer Täterschaft jedenfalls nicht beschwert ist.
20
c) Aus Rechtsgründen ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei dem Angeklagten eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB bejaht hat.
21
aa) Eine solche Bereicherungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter einem Dritten rechtswidrig einen Vorteil verschaffen will. Hierfür genügt es, dass es dem Täuschenden auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil auch von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist (BGHSt 16, 1; vgl. auch Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 176 f.). Diese Voraussetzung hat das Landgericht bejaht. Nach seinen Feststellungen war die Tat in erster Linie zwar auf die Verdeckung des Fehlers aus der Tarifperiode 1999/2000, aber zugleich auch auf eine erneute, erweiterte Bereicherung der BSR gerichtet.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist diese Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite des Angeklagten nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsgründen ging es dem Angeklagten zwar vorwie- gend darum, den Fehler in der Tarifgestaltung 1999/2000 zu vertuschen; er billigte die Mehreinnahmen der BSR aber nicht nur, sondern sie stellten für ihn einen notwendigen, zudem nicht einmal unerwünschten Nebeneffekt dar. Diese im Übrigen nahe liegende Schlussfolgerung hat das Landgericht auf die finanziellen Unsicherheiten wegen der zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarung mit dem Land Berlin gestützt sowie auf sein allgemeines von dem Angeklagten selbst bekundetes Bestreben, zum Wohle des Unternehmens tätig sein zu wollen. Das Landgericht hat damit seine Wertung auch hinreichend mit Tatsachen belegt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
23
2. Dagegen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
24
a) Das Landgericht hat als ganz wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt die Schadenshöhe von weit über 20 Mio. Euro angeführt. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine mildere Bestrafung trotz mehrerer gewichtiger Milderungsgründe (UA S. 58) wegen der Schadenshöhe nicht in Betracht gezogen werden könne. Dabei unterlässt das Landgericht jedoch die bei der gegebenen besonderen Sachlage von vornherein gebotene Relativierung des Schadens. Es hätte nämlich bei der hier gegebenen Fallkonstellation in den Blick genommen werden müssen, dass sich der Schaden nach dem gewöhnlichen Verlauf nachhaltig reduziert hätte (vgl. BGH StV 2003, 446, 447; wistra 2006, 20; Raum in Wabnitz/Janowski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 238 f.). Diese Besonderheiten ergeben sich hier aus Folgendem:
25
Durch die zu hohe Bemessungsgrundlage, die auch Straßen ohne Anlieger erfasste, hätte die BSR Einnahmen in einer Größenordnung erzielt, die eine Absenkung der Tarife in der nächsten Periode erforderlich gemacht hätte. Da die BSR den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Gebührengrundsätzen unterlag, war sie an das Kostendeckungsprinzip (vgl. BVerfGE 108, 1, 19 ff.) gebunden. Die vereinnahmten Gebühren hätten mithin nicht zu einer der BSR verbleibenden Gewinnsteigerung führen dürfen, sondern hätten – wie das Landgericht an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat (UA S. 52) – periodenübergreifend ausgeglichen werden müssen. Dadurch wäre eine deutliche Relativierung der Schadenshöhe eingetreten. Im Rahmen der Nachkalkulation konnte dies nur schneller aufgedeckt werden. Eine solche Schadensreduzierung hat das Landgericht, auch wenn es die Schadenswiedergutmachung nach Tataufdeckung berücksichtigt hat, nicht ausreichend gewürdigt. Da das Landgericht ausdrücklich im besonderen Maße auf die absolute Schadenshöhe abgestellt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat.
26
Es kommt hinzu, dass im Bereich des Betrugs im Rahmen uneigentlicher Gebührenüberhebungen der Blick auf die hier nicht erfüllten, aber angesichts des verlangten materiellen Eigennutzes verwerflicheres Handeln voraussetzende Privilegierungstatbestände der §§ 352, 353 StGB für sich eine mildernde Berücksichtigung nahe legt. Da der Senat den Strafausspruch schon aus diesem Grund aufhebt, kann er offenlassen, ob die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe angesichts der konkreten Ahndung der weiteren Tatbeteiligten in einem nicht mehr angemessenen Verhältnis stand.
27
b) Die Verhängung einer (gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzten ) Freiheitsstrafe scheint hier schon aus Rechtsgründen unerlässlich. Daher lässt der Senat die festgestellte Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bestehen. Ebenso können die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch aufrecht erhalten bleiben. Der neue Tatrichter darf allerdings weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre- chen. Ebenso ist, sollte eine weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eintreten, die bislang angesetzte Kompensation zu erhöhen.
Basdorf Raum Brause Schneider Dölp

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.