Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - 10 ZB 14.1058

published on 23/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - 10 ZB 14.1058
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 11.822, 12/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Feststellungsklage weiterverfolgt, dass bayerische Polizeivollzugsbeamte es am 2. April 2011 auf dem Gelände des Schlosses W. rechtswidrig nicht verhindert haben, dass er gegen seinen erklärten Willen von Herrn T.-R. B., O.-straße 15 in E., fotografiert wurde, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch ergibt sich daraus, dass das Urteil von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten keinerlei weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere zum vorgetragenen Gesichtspunkt der „Rechtsuntreue“ des Herrn B. und zur „Kooperationsvereinbarung“ der Polizei mit Herrn B. - vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen K. F. Sch. und H. M. (zum Verhalten der Polizeibeamten beim Fotografieren des Klägers durch Herrn B.) und zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie zur Beiziehung der (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Strafakten der Staatsanwaltschaft B. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Zeugenvernehmung sei nicht auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und auch nicht genügend substantiiert gewesen, ein Anspruch auf Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft bestehe schon mangels Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaft nicht, die Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge könne nicht beansprucht werden, weil sich diese Vorgänge nicht unmittelbar auf den Streitgegenstand bezögen und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich seien. Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch inhaltlich nicht auseinander.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 20.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 10 ZB 14.1486 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar seiner Auffassung nach erforderliche (weitere) Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung unabhängig davon, ob das von ihm geforderte polizeiliche Einschreiten gegen den Fotografen überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, schon deshalb nicht getroffen werden könne, weil der Polizei insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger z. B. geltend macht, bei einer Beiziehung der Strafakten bestehe die Möglichkeit, (weitere) Anhaltspunkte für das Verhalten des Fotografen (Herrn B.) unter dem Gesichtspunkt der „Rechtstreue“ und der Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Zudem fehlt die erforderliche Darlegung, aufgrund welcher - im Wege der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu gewinnender - tatsächlicher Feststellungen sich das vom Verwaltungsgericht angenommene polizeiliche Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers verdichtet habe (Ermessensreduzierung auf Null).

1.2. Der Kläger zeigt in der Zulassungsbegründung auch keine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG auf.

Der Kläger rügt hier zum einen, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig überraschend mit der Frage der Beiladung des Herrn B. und der Abtrennung des Verfahrens bezüglich seines zweiten Klageantrags (auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger genaue Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. mitzuteilen) konfrontiert worden; insoweit sei ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon nicht schlüssig bezeichnet. Denn Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allein die vom Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage. Seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung genauer Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. gerichtete Klage hat der Kläger nach der von ihm gerügten Abtrennung zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde demgemäß mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (B 1 K 13.817) eingestellt. Insoweit ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Thematisierung der Frage einer Beiladung des Herrn B. und Einholung der Zustimmung des Beklagten zu dessen Beteiligung am Verfahren hätte er im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zusätzlich die Vernehmung des Herrn B. als Zeugen für den von ihm dargelegten Sachverhalt beantragt, wird ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflichten und damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Möglichkeit eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Vernehmung des B. als Zeugen zum hier streitigen Sachverhalt bestand völlig unabhängig von der Frage einer notwendigen Beiladung des B. bezüglich des Streitgegenstands des Verpflichtungsbegehrens des Klägers (ursprünglicher zweiter Klageantrag) und einer etwaigen Zustimmung des Beklagten zur Beteiligung des B. am Verfahren. Der Kläger hat insoweit nicht alle ihm möglichen prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114).

1.3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59 m. w. N.). Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise beachtlich wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59) bzw. daraus resultierende „fortwirkende“ Mängel der Sachentscheidung als solcher (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.12.1997 - 8 B 255.97 - NJW 1998, 2301) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Dahinstehen kann, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die auf die begehrte Feststellung gerichtete Klage sei unabhängig davon, ob sie nach § 43 Abs. 1 VwGO oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu beurteilen sei, mangels erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig, vom Kläger im Zulassungsverfahren insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage unbegründet und daher auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 37 m. w. N.). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung zulässigerweise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 22.4.2016 a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4).

2.2. Im Hinblick auf die erfolgte Abweisung seiner Klage als unbegründet hat der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bayerischer Polizeivollzugsbeamter gegenüber dem Kläger am 2. April 2011 nicht vorgelegen habe, weil die vom Kläger geforderte polizeiliche Maßnahme als massiver Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit des Journalisten und Fotografen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe den Polizeibeamten bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegenüber dem Fotografen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des Polizeirechts ein gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers nicht vorgelegen.

2.2.1. Soweit der Kläger (auch hier) vorbringt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten sowie gestellter Beweisanträge keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ergriffen und daher aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts entschieden, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Letzteres ist hier aus den bereits oben dargelegten Gründen (s. 1.1.) jedoch nicht der Fall.

2.2.2. Weiter rügt der Kläger, die Polizei habe zu seinen Lasten mit Herrn B. einen „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen und habe sich nicht gutgläubig auf das Versprechen der Rechtstreue ihres Kooperationspartners verlassen dürfen, wenn - wie hier - aufgrund objektiver konkreter Anhaltspunkte aus der Vergangenheit begründeter Anlass für Zweifel an der Rechtstreue des B. bestünden. Dieser habe durch sein Verhalten eindeutig manifestiert, dass er sich trotz seines Versprechens nicht an geltende Rechtsgrundsätze für einen Journalisten halten wolle. Den den B. begleitenden Polizeibeamten habe dessen Rechtsbruch durch das rechtswidrige Fotografieren ohne Legitimation durch den Presseausweis und entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers offenkundig sein müssen. Daher hätte die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung infolge des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung mit B. diese Kooperation sofort beenden und den Schutz des B. aufgeben müssen. Das Verwaltungsgericht begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung lediglich mit schablonenhaften Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (6 C 12.11), die jedoch sowohl unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar sei und der daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Denn im „Dreiecksverhältnis“ des vorliegenden Falles sei es nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu einer Konfrontation zwischen der Presse und der Polizei gekommen, im Gegenteil habe hier eine Kooperation zwischen der Polizei und dem Journalisten zulasten des Klägers als Privatperson stattgefunden. Dadurch sei der Kläger genötigt gewesen, von seinem Notwehrrecht gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Journalisten B. Abstand zu nehmen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Kläger im konkreten Fall sehr viel schutzbedürftiger gewesen sei als die Polizeibeamten in der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der Kläger habe weder einen „Dienstherrn im Rücken“ noch habe bei den fotografierten Polizeibeamten eine besondere persönliche Stigmatisierungsgefahr wie beim Kläger bestanden. Zudem betreffe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Konstellation eines Festhaltens der Polizei an einer Kooperationsvereinbarung mit einem Journalisten, der seine Zusage, sich rechtstreu zu verhalten, in flagranter Weise verletzt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den grundrechtlichen Güterabwägungsprozess fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass - wie im Fall des B. - die Pressefreiheit verwirkt werde, wenn sie offensichtlich missbraucht werde. Letzteres sei der Fall, weil B. sich gegenüber dem Kläger nicht mit seinem Presseausweis legitimiert und die Fotografiertätigkeit auch nach dem Widerspruch des Klägers fortgesetzt habe. In einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25. Juni 2013 (16 S 251/12) auf Seiten des „Opfers“ des Fotografen eine Notwehrsituation vor. Der Kläger sei zu Unrecht mit einem Fotoangriff unter Deckung der Polizei konfrontiert worden, der die Gefahr einer unberechtigten Stigmatisierung und extremistischen „Sanktionierung“ durch den Fotografen B. beinhaltete. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl zu Unrecht den Schutz der Pressefreiheit höher bewertet als den Schutz der Grundrechte des Klägers, neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild) auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Mit diesem Vorbringen werden jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt.

2.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein präventivpolizeiliches Einschreiten gegen das streitbefangene Fotografieren durch den Journalisten B. rechtmäßig gewesen wäre, zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen. Dieses Urteil behandelt die auch vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei präventivpolizeilich gegen die Presse - hier: die Bildaufnahmen durch den Journalisten B. - einschreiten kann bzw. darf. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nämlich gerade die Feststellung, dass ein solches präventivpolizeiliches Einschreiten in der konkreten Situation in seinem Fall geboten war. Soweit er im Zulassungsverfahren nunmehr einwendet, die Polizeibeamten hätten nur ihren „Begleitschutz“ aufgeben und ihm sein Recht auf Notwehr gegenüber dem Fotografen ausüben lassen müssen, argumentiert er neben dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilten Streitgegenstand seiner Feststellungsklage. Sein Klagebegehren beinhaltet eindeutig ein präventivpolizeiliches Einschreiten im Sinne eines aktiven Unterbindens - nämlich das Verhindern des Fotografierens des Journalisten B. durch die anwesenden Polizeibeamten.

Die Rechtmäßigkeit des vom Kläger in der konkreten Situation als geboten erachteten polizeilichen Einschreitens - ob durch ein auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und 2 PAG gestütztes Fotografierverbot oder eine entsprechende polizeiliche Maßnahme wie einen Platzverweis (Art. 16 PAG) etc. - beurteilt sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung entwickelten materiellrechtlichen Grundsätzen. Dass hier der Kläger als (privater) Dritter und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausgangsfall die Polizeibeamten selbst Objekt der Bildaufnahmen war, ist vom Grundsatz her unerheblich; denn in beiden Fällen geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Arbeit der Presse beschränken und wegen der Anfertigung von Lichtbildern durch einen Pressefotografen präventivpolizeilich durch Unterbindungsmaßnahmen einschreiten darf. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Satz 1 PAG; BVerfG, B.v. 20.7.2015 - 1 BvR 2501/13 - juris Rn. 14) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 PAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) genügt, ist allerdings immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt und entgegen der Rüge des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten materiellrechtlichen Grundsätze nicht schablonenhaft auf den vorliegenden Fall übertragen, sondern diese vielmehr unter ausführlicher Würdigung der konkreten tatsächlichen Gesamtumstände am 2. April 2011 (UA S. 22 f.) in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

2.2.2.2. Das Verwaltungsgericht ist mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu Recht davon ausgegangen, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen überhaupt erst drohe, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar machen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 34; BVerfG a. a. O. Rn. 14; zu einem auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Verbot des Fotografierens vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - NVwZ-RR 2015, 104).

Bei der danach vom Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose hat es zutreffend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anfertigung der vom Kläger beanstandeten Bildaufnahmen durch den Journalisten B. (exante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters, vgl. z. B. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 69; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 46) abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Pressefotograf B. gegenüber den anwesenden Polizeibeamten durch seinen Presseausweis ausgewiesen und auf Nachfrage bzw. entsprechenden Hinweis ausdrücklich erklärt hatte, dass er die (hier maßgeblichen) Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (s. §§ 22 ff. KUG) kenne und beachten werde. Weiter zutreffend ist auch die erstgerichtliche Feststellung, dass die anwesenden Polizeibeamten mit dem Pressefotografen B. „vereinbart“ hatten, dass dieser bei seiner weiteren Pressearbeit ausschließlich den Bereich des Schlosshofes nutzen dürfe, der nicht von der Veranstaltung, deren Teilnehmer der Kläger war, in Anspruch genommen werde. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Pressefotograf B. sich entgegen seiner gegenüber den anwesenden Polizeibeamten dokumentierten Kooperationsbereitschaft rechtswidrig verhalten und durch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der angefertigten Bilder den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG erfüllen werde, hat das Verwaltungsgericht aus der allein maßgeblichen exante-Sicht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

Soweit der Kläger einwendet, die Polizeibeamten hätten sich nicht auf die Rechtstreue des B. verlassen dürfen, da dieser ihm - dem Kläger - gegenüber den Presseausweis nicht vorgezeigt und ihn trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs weiter fotografiert habe, gegenüber B. zuvor bereits wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (mit einem anderen Veranstaltungsteilnehmer) ein polizeilicher Platzverweis verfügt worden sei und es sich bei B. um einen sogenannten „Antifa-Journalisten“ handle, weshalb von einer besonderen Gefahr der Diffamierung und Stigmatisierung auszugehen sei, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, auch ein aufgrund einer Auseinandersetzung zuvor ausgesprochener Platzverweis für den Innenbereich des Schlosses sei noch kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass der Pressefotograf sich hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotos strafbar verhalten werde. Dass den Polizeibeamten vor Ort entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitergehende Erkenntnisse über die Person des B. und dessen Tätigkeit als „Antifa-Journalist“ vorgelegen hätten, ist eine bloße Mutmaßung des Klägers. Schließlich kann - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres angenommen werden, dass (selbst) unzulässige Lichtbilder stets auch verbreitet würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen exante-Sicht hätten die Polizeibeamten in der konkreten Situation davon ausgehen können, dass die Beachtung der Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes und insbesondere des § 33 KUG bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen „auf konsensualem Weg“ (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 35) sichergestellt sei, hat der Kläger deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Der diesbezügliche weitere Einwand des Klägers, die Polizeibeamten hätten aufgrund dieser Umstände „wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die mit B. geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ beenden und ihren „Begleitschutz“ aufgeben müssen, greift unabhängig davon, dass für einen derartigen förmlichen (öffentlichrechtlichen) Vertrag (s. Art. 54 ff. BayVwVfG) ohnehin nichts ersichtlich ist, nach alledem ebenfalls nicht durch.

2.2.3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtliche Güterabwägung fehlerhaft vorgenommen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht schon die für ein präventivpolizeiliches Einschreiten erforderliche (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen in nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogener Weise verneint hat (vgl. 2.2.2.2), hat es bei seiner Entscheidung - sowohl was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einschreitens als auch das polizeiliche Ermessen anbelangt - weder die Bedeutung der auf Seiten des Pressefotografen B. streitenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verkannt noch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) fehlgewichtet. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte daneben auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), in der Abwägung entsprechend berücksichtigen müssen, verkennt er, dass dieses Grundrecht durch das beanstandete polizeiliche Unterlassen schon nicht in einer als möglicher Grundrechtseingriff zu bewertenden Weise beeinträchtigt wird.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Journalist B. die Pressefreiheit durch „offensichtlichen Missbrauch“ verwirkt habe, liegt schon mit Blick auf Art. 18 GG neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 a. a. O.) vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanspruchte präventivpolizeiliche Einschreiten bereits gegen die Anfertigung der Lichtbilder durch den Pressefotografen B. (etwa durch ein Fotografierverbot) einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet hätte.

Nicht durchgreifend ist auch der wiederholte Verweis des Klägers auf sein „Notwehrrecht“ gegenüber B. und die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder (U.v. 25.6.2013 - 16 S 251/12 - NJW-RR 2014, 159). Denn diese Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (gemäß § 823 Abs. 1 BGB) nach einer Rangelei wegen Pressefotos von einer Trauerfeier und der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung betrifft - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht nur einen sachlich völlig anders gelagerten Fall, sondern vor allem einen Fall der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts (vgl. dazu Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Dezember 2015, Art. 1 Abs. 3 Rn. 59 ff.). Dagegen ist vorliegend die entscheidende Frage, ob ein präventivpolizeiliches (hoheitliches) Vorgehen gegen ein Presseorgan gemessen am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zulässig sowie insbesondere ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen wäre.

Soweit der Kläger unter Hinweis auch auf entsprechende Literatur die besondere Gefahr des Mobbings und seiner Stigmatisierung durch sogenannte „Antifaschisten“ geltend macht und unter Bezugnahme auf einen „Schulfall“ die Fehlgewichtung der Interessen bei der Abwägung durch das Verwaltungsgericht rügt, werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr selbst für den Fall, dass das vom Kläger geforderte präventivpolizeiliche Einschreiten gegenüber B. nicht rechtswidrig gewesen wäre, auf das der Polizei nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 Satz 1 PAG) zukommende Ermessen verwiesen und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null verneint. Durchgreifende Gründe, wonach die Polizeibeamten im konkreten Fall letztlich zum Schutz privater Rechtsgüter des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 2 PAG) hätten eingreifen müssen, weil das polizeiliche Ermessen (vgl. Art. 5 PAG) aus der maßgeblichen exante-Sicht auf Null reduziert war, hat der Kläger mit seinen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgezeigt.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, Unterschiede im Sachverhalt des vorliegenden Falls und des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2012 (a. a. O.) zugrunde liegenden Falls aufzuzeigen, schon nicht. Auch das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 1 B 37.05 - juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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published on 16/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV
published on 04/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 20/03/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 10 B 12.2280 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. März 2015 (VG München, Entscheidung vom 20. April 2011, Az.: M 7 K 10.2352) 10. Senat Sachgebietsschlüssel:
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published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. I. und II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin
published on 12/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglo
published on 17/11/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.