Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 C 16.637

published on 01/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 C 16.637
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Verwaltungsgericht München, M 7 KO 15.1383, 29/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom 11. März 2015 sowie eine beabsichtigte Klage auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bewilligungs- oder Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein, also im vorliegenden Fall spätestens mit Eingang der Erwiderung des Polizeipräsidiums München beim Verwaltungsgericht am 6. Juli 2015.

Zur beabsichtigten Feststellungsklage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass insoweit schon der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil Streitverfahren zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung (polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin) gemäß Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 PAG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, und es deshalb bereits an dieser Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. Die Verweisung dieses Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kommt für Verfahren, die wie hier einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen, nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch fehlende hinreichende Erfolgsaussichten einer gegen die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom 11. März 2015 gerichteten Anfechtungsklage angenommen, weil der Antragsgegner von der Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kosten der ärztlichen Prüfung ihrer Gewahrsamstauglichkeit im Rahmen des Gewahrsams am 1. Februar 2015 gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 KG, Nr. 2.II.5/4 Kostenverzeichnis verlangt. Dabei ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sowohl die der ärztlichen Prüfung zugrunde liegende polizeiliche Maßnahme - polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin am Sonntag, 1. Februar 2015, bis 9:35 Uhr (Entlassungszeitpunkt) - rechtmäßig als auch die ärztliche Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit der Antragstellerin erforderlich war. Die unmittelbar gegen die ärztliche Gebührenrechnung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht als nicht durchgreifend erachtet. Auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Es kann letztlich dahinstehen, ob die polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin am 1. Februar 2015 ihre gesetzliche Stütze in der Befugnis nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. PAG (sogenannter Sicherheits- oder Unterbindungsgewahrsam; vgl. die diesbezügliche Angabe der Polizeibeamten auf dem ausgefüllten Formblatt zum Gewahrsam am 1.2.2015, Bl. 6 f. der Behördenakte) oder - entsprechend der Begründung des Verwaltungsgerichts - nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG (Gewahrsam zur Durchsetzung der gegenüber der Antragstellerin zuvor ausgesprochenen Platzverweisung nach Art. 16 PAG) findet. Denn die Voraussetzungen beider Befugnistatbestände lagen in der konkreten Situation vor.

Die gegenüber der Antragstellerin mündlich verfügte Platzverweisung in Form eines Betretungsverbots (Rückkehrverbot) für ihre Wohnung gemäß Art. 16 Satz 1 2. Alt. PAG war rechtmäßig, weil es durch diese Maßnahme eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form weiterer Körperverletzungs- bzw. Gewalthandlungen durch eine Fortsetzung der häuslichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem noch in der Wohnung befindlichen Lebensgefährten zu verhindern galt. Bei der dabei anzustellenden Gefahrenprognose kommt es entscheidend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Maßnahme an (ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 10 ZB 14.1058 - Rn. 22).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die Verhältnisse und Gegebenheiten in der konkreten Situation nicht falsch bewertet. Aufgrund der heftigen auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten und Mitbewohner mit den festgestellten jeweiligen Verletzungen, des von den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Wohnung gefundenen Küchenmessers mit einem darauf befindlichen Blutstropfen, der erheblichen Alkoholisierung beider Bewohner und nicht zuletzt des äußerst uneinsichtigen, aggressiven und unkooperativen Verhaltens der Antragstellerin mussten die Polizeibeamten von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch erneute wechselseitige Körperverletzungs- und Gewaltdelikte im Fall der angekündigten Rückkehr der Antragstellerin in die gemeinsame Wohnung ausgehen. Dabei ist letztlich unerheblich, ob bei der zu erwartenden unmittelbaren Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung auch von einer (erneuten) Bedrohung des Mitbewohners durch die Antragstellerin mit einem Messer auszugehen war. Unerheblich für die anzustellende Gefahrenprognose ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch, dass die Staatsanwaltschaft das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung schließlich mit Verfügung vom 24. Juni 2015 aus tatsächlichen Gründen eingestellt hat, weil ein strafbares Handeln aus tatsächlichen Gründen (es stehe letztlich Aussage gegen Aussage) nicht nachzuweisen sei. Dass (auch) die Antragstellerin erheblich alkoholisiert war, ergibt sich nicht nur aus den diesbezüglichen Wahrnehmungen der beteiligten Polizeibeamten (vgl. Sachverhaltsschilderung vom 6.5.2015, Bl. 19 der Behördenakte), sondern vor allem aus dem aufgrund eines freiwilligen Atemalkoholtests ermittelten Werts bei der Antragstellerin von 0,63 mg/l.

Zur Durchsetzung des gegenüber der Antragstellerin als Störerin (Art. 7 Abs. 1 PAG) rechtmäßig verfügten Platzverweises konnte die Polizei diese nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG auch in Gewahrsam nehmen, weil eine erfolgreiche Durchsetzung der Anordnung mit Mitteln des Zwangs gemäß Art. 53 ff. PAG nicht zu erwarten war. Da die Antragstellerin offensichtlich trotz eindringlicher Belehrung nicht bereit war, dem polizeilichen Platzverweis nachzukommen, sondern unter allen Umständen in ihre Wohnung zurück wollte, war die Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des Rückkehrverbots auch unerlässlich.

Aufgrund der festgestellten Umstände zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme lagen daneben auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. PAG vor. Denn die Ingewahrsamnahme der Antragstellerin war in der konkreten Situation unerlässlich, um die unmittelbare Fortsetzung insbesondere von Körperverletzungsdelikten im Rahmen der häuslichen Auseinandersetzung mit dem Lebensgefährten zu verhindern. Die Annahme, dass die Begehung derartiger Taten gegen die körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorsteht, war dabei schon aufgrund des bisherigen Verlaufs der Auseinandersetzung und des Polizeieinsatzes sowie des uneinsichtigen, aggressiven und unkooperativen Verhaltens der Antragstellerin gerechtfertigt.

Der Einwand, die Ingewahrsamnahme sei ohne Einholung einer richterlichen Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 PAG rechtswidrig gewesen, weil diese Entscheidung vom zeitlichen Ablauf her ohne weiteres hätte ergehen können, verkennt, dass der Gewahrsam am Sonntag, 1. Februar 2015, lediglich von 2:15 Uhr bis 9:35 Uhr gedauert hat. Deshalb war die Annahme, die Entscheidung des Richters würde erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG), aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten keine Fehleinschätzung.

Auch wenn ihre bei der Auseinandersetzung mit ihrem Lebensgefährten erlittene Verletzung (Platzwunde an der Stirn) durch den herbeigerufenen Rettungsdienst bereits notfallmäßig versorgt worden war, war die Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit entgegen der Ansicht der Antragstellerin schon aus Fürsorgegründen im Hinblick auf ihre erhebliche Alkoholisierung und mögliche Folgen der Kopfverletzung erforderlich.

Die gegen die Abrechnung der ärztlichen Leistungen bei der am 1. Februar 2015 um 4:45 Uhr durchgeführten Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit vorgebrachten Einwendungen greifen ebenfalls sämtlich nicht durch. Die Antragstellerin ist ausweislich des bei den Akten (Bl. 1 der Behördenakte) befindlichen und von ihr unterzeichneten Formulars über die polizeiliche Maßnahme (Ingewahrsamnahme) und in dem Zusammenhang auch über möglicherweise entstehende Kosten (z. B. Arztkosten) belehrt worden. Dass der sie untersuchende Arzt approbiert und (damals) in der ärztlichen Praxis seiner Mutter angestellt war, ist nicht zweifelhaft; die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdebegründung sind offensichtlich aus der Luft gegriffen. Auch die weiteren abrechnungsbezogenen Rügen, der angesetzte Betrag für eine 15-minütige Untersuchung sei zu hoch, der Zuschlag für Sonntag unberechtigt, eine vollständige körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden, die Berechnung des Wegegeldes sei nicht nachvollziehbar, die Kostenansätze Nr. 19a („kurze Bescheinigung“) und Nr. 21 bis 23 (oxymetrische Untersuchung, eingehende neurologische Untersuchung, Blutzuckerbestimmung) seien mangels Nichterbringung dieser Leistungen unberechtigt, sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - lediglich unsubstantiierte Behauptungen. Dass die entsprechenden ärztlichen Untersuchungen bei der Antragstellerin tatsächlich durchgeführt wurden, ergibt sich nicht zuletzt aus den Befundangaben des herbeigerufenen Arztes auf dem zur Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit ausgestellten „Notfall-/Vertretungsschein“ (Bl. 4a der Behördenakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglose
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gr
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published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. I. und II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.