Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2016 - 10 ZB 13.2431

bei uns veröffentlicht am04.01.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 12 K 13.1739, 01.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Feststellung begehrt, dass sein Aufenthaltstitel entweder als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht fortbesteht.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) oder dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.).

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Jahr 2008 erloschen sei. Der Kläger sei nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 ausgereist, um mit seinem Vater in der Türkei ein Geschäft zu eröffnen, habe sich zum 15. Dezember 2008 hier polizeilich abgemeldet, seinen Wohnsitz in Deutschland damit aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt ab diesem Zeitpunkt in die Türkei verlagert. Diese Umstände stellten in ihrer Gesamtschau eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland dar, die die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Erlöschen gebracht hätten. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG komme es somit nicht mehr an. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 berufen. Seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 sei erloschen, weil der Kläger spätestens seit September 2007 nicht mehr dem deutschen Arbeitsmarkt angehört habe. Den regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland habe er durch langjährige Arbeitslosigkeit und Unvermittelbarkeit in eine neue Stelle spätestens zu diesem Zeitpunkt verlassen. Jedenfalls mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2008 habe der Kläger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen und damit seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 verloren. Auch auf ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe bis zu seiner (langjährigen) Ausreise aus dem Bundesgebiet am 22. Januar 1986 ein Recht nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben; ein Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe er dagegen nicht erwerben können, weil sein Vater bis zum Ausreisezeitpunkt am 22. Januar 1986 nicht fünf Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sei jedoch erloschen, weil der Kläger das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und sich vom 22. Januar 1986 bis 28. Oktober 1995 fast zehn Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Nach seiner Wiedereinreise am 28. Oktober 1995 habe der Kläger kein erneutes Recht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Denn sein Vater habe ungeachtet vorhergehender Zeiten der Arbeitslosigkeit spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahr 1996 nicht mehr dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08) die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht anwendbar. Der Kläger habe das Bundesgebiet auch nicht aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen. Allein seine polizeiliche Abmeldung zum 15. Dezember 2008 reiche für diese Annahme nicht aus. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass er sich seine Rentenversicherungsbeiträge nicht habe auszahlen lassen. Auch der nur acht Monate dauernde Auslandsaufenthalt zeige, dass beim Kläger keine endgültige Ausreise erfolgen sollte.

Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, weil der Kläger im Dezember 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9; U. v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei unabhängig davon, ob sich der Kläger (auch) seine Rentenversicherungsbeiträge hat ausbezahlen lassen, nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Als solche objektiv nachweisbaren Umstände hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler angesehen, dass der Kläger nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 in die Türkei ausgereist ist, um dort mit seinem Vater ein Geschäft zu eröffnen, sich zum 15. Dezember 2008 in Deutschland polizeilich abgemeldet und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 10; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger aufgrund seiner mehr als vierjährigen Beschäftigung bei der Firma W. K. GmbH erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sei mit dem dauerhaften Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes bereits Ende 2007, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008, erloschen, ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Der bloße „hilfsweise“ Hinweis darauf, dass laut Stellungnahme des Landratsamts R. vom 19. Juni 2013 zum Zeitpunkt der (letzten) erzwungenen Ausreise des Klägers am 22. Dezember 2009 davon ausgegangen worden sei, dass diesem noch Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden hätten, genügt dafür jedenfalls nicht.

Nicht durchgreifend sind schließlich auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich erworben weil sein Vater vom 1. Juli 1981 bis 15. Juni 1985 erwerbstätig gewesen sei und die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 -) den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt werden müsse. Diese Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe der Kläger nach seiner Rückkehr nach Deutschland zusammen mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs am 28. Oktober 1995 und dem anschließenden gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern wieder erworben. Denn die inzwischen erfolgte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch seinen Vater habe nicht zum Verlust von dessen Arbeitnehmerstellung und damit einem Erlöschen seiner Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen türkischen Arbeitnehmer sei eine durch Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen eingeräumte Möglichkeit. Auch EU-Bürger verlören bei einem Übergang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihr Aufenthaltsrecht nicht. Türkische Staatsangehörige dürften insoweit nicht schlechter behandelt werden. Demgemäß sei beim Kläger nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 28. Oktober 1995 und dem Begründen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinen Eltern für den Zeitraum von über zehn Jahren seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarkt (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 -). Diese Rechtsstellung habe er durch die ca. acht Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet (bis 1.8.2009) nicht verloren.

Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z. B. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 42 m. w. N. seiner Rspr) zutreffend festgestellt, dass der Kläger sein durch den ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinem (damals noch) dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Vater erworbenes Recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 1 spricht) - und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Recht nach dessen ersten oder zweiten Spiegelstrich handelte - dadurch verloren hat, dass er das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum (nämlich vom 22.1.1986 bis zum 28.10.1995) ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Lediglich zur Klarstellung ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei am 22. Januar 1986 die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei dem türkischen Arbeitnehmer (seinem Vater) gemäß Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 deshalb noch nicht erfüllt war, weil sein Vater ausweislich der Bescheinigung der Rentenversicherung erst ab dem 1. Juli 1981 als Arbeitnehmer pflichtversichert war. Das Erlöschen seines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den fast zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei wird vom Kläger letztlich auch nicht ernsthaft bestritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die (erloschene) Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach seinem erneuten Familiennachzug ins Bundesgebiet zum Vater am 28. Oktober 1995 und das anschließende tatsächliche Zusammenwohnen mit dem Vater weder erneut erworben noch ist diese Rechtsstellung - wie der Kläger meint - „wieder erstarkt“. Denn der (erneute) Erwerb der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte hängt von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Die schrittweise Ausweitung der Rechte der betreffenden Person richtet sich dann nach dieser Bestimmung danach, wie lange der Betreffende mit dem türkischen Arbeitnehmer, der im Aufnahmemitgliedstaat bereits seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat, tatsächlich zusammen gewohnt hat (vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 26 f.). Das maßgebliche Kriterium bzw. der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht bei Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist somit der ordnungsgemäße Wohnsitz (d. h. das Zusammenleben) des Familienangehörigen bei dem türkischen Arbeitnehmer (dem Stammberechtigten; vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 30; Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 7). Der Vater des Klägers (Stammberechtigter) ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahre 1996 aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden. Dass der Vater des Klägers zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesen ist, genügt für den Wieder- bzw. Neuerwerb einer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerade nicht, weil - wie ausgeführt - der Erwerb einer Rechtsposition nach dieser Bestimmung von den genannten kumulativen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. auch Kurzidem, a. a. O., EWG-Türkei Art. 7 Rn. 8 m. w. N.).

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 7 Satz 2 (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris, wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 2 spricht) berufen, wonach die Gleichzeitigkeit der beiden Voraussetzungen nach dieser Bestimmung für das Aufenthaltsrecht des Kindes - Abschluss einer Berufsausbildung durch das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat und ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteils in diesem Staat seit mindestens drei Jahren - nicht erforderlich ist. Denn der Gerichtshof hat seine Feststellung bzw. Auslegung, dass Art. 7 Satz 2 (bzw. Abs. 2) ARB 1/80 die Rechte, die er den Kindern türkischer Arbeitnehmer verleihe, nicht davon abhängig mache, dass ein Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginne, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitze oder in diesem Staat wohne, mit der - gegenüber der Regelung in Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 - spezifischen Funktion und der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmung begründet (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 27 ff.). Im Gegensatz dazu verlangt Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 ausdrücklich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für eine gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammen lebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört (vgl. EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 26 und U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 - juris Rn. 30 und 32).

2. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Denn dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dargelegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 20; B. v. 18.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarke, wenn der Familienangehörige nach mehrjähriger Abwesenheit aus dem Mitgliedstaat wieder die Erlaubnis erhalten habe, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen und ob die Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei Übergang zu einer selbstständigen Tätigkeit erlösche, jedoch nicht. Im Übrigen sind klärungsbedürftig im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur solche Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder u. a. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Unionsrechts geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Ebendies ist aber hier der Fall, weil sich - wie oben ausgeführt - nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das vom Kläger in Anspruch genommene spätere „Wiedererstarken“ eines bereits erloschenen Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung unabhängig von dessen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich ist.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Im Übrigen hat das Erstgericht, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, die assoziationsrechtlichen Rechtspositionen des Klägers durch das dauerhafte Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes und das Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erloschen sind und vom Kläger nach seiner Einreise am 28. Oktober 1995 eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erworben worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Mai 2014 weiter, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise zuletzt für vier Jahre untersagt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid lediglich insoweit aufgehoben, als darin die Wiedereinreise für mehr als zwei Jahre untersagt wurde, im Übrigen die Klage des Klägers jedoch abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.

1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht M. II wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung (nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG) erfüllt hat, wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Solche schwerwiegenden Gründe hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beim Kläger bejaht und zutreffend angenommen, dass aufgrund der familiären Beziehungen des Klägers zu seinen fünf deutschen Kindern ein Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt und daher die streitbefangene Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden durfte.

Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Ermessensausübung der Beklagten unter Berücksichtigung der von ihr nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen und ergänzten Ermessenserwägungen einer rechtlichen Überprüfung (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) standhalte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der in die Drogenszene fest eingebundene Kläger, der seine Taten ohne Beschaffungsdruck allein aus Gewinnsucht heraus begangen habe, künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch erneute Drogendelikte schwerwiegend gefährden werde. Die Beklagte habe zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die betroffenen Belange des Klägers, insbesondere seine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange und die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte hinreichend gewürdigt. Sie habe zutreffend berücksichtigt, dass zwischen dem Kläger und seinen fünf deutschen Kindern eine enge emotionale Bindung und Beziehung im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft bestehe. Gleichwohl habe die Beklagte das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers höher bewerten dürfen als dessen private Belange. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung der sich nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden staatlichen Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern, setzten sich die gewichtigen familiären Belange des Klägers letztlich nicht gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von Drogenkriminalität und einer Aufenthaltsbeendigung durch.

Eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren hat das Verwaltungsgericht dagegen als unverhältnismäßig angesehen, weil (nur) eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von zwei Jahren einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr und dem persönlichen Interesse des Klägers am Schutz seiner familiären Bindungen darstelle. Dadurch sei sichergestellt, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seiner Verlobten und seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen sei. Briefkontakte und Telefonate seien - wie bisher - auch während dieser Zeit möglich. Der Kläger werde bei einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise durchaus die Möglichkeit haben, sich auch an der Erziehung seiner jüngsten Tochter A. zu beteiligen und sie aufwachsen zu sehen. Auch bezüglich der übrigen Kinder werde dem Kläger durch den kurzen Befristungszeitraum nicht die Möglichkeit genommen, einen Erziehungsbeitrag zu leisten und die familiäre Beziehung zu den Kindern aufrecht zu erhalten.

Dagegen macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend, wegen der besonders engen familiären Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten Frau W. sei die Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG unverhältnismäßig. Eine Wiederholungsgefahr liege beim Kläger nicht vor, da dieser keine Rauschmittel mehr konsumiere und ein etwaiger Beschaffungsdruck damit weggefallen sei. Zudem bereue der Kläger sein Handeln zutiefst. Auch hätten die Beklagte und das Verwaltungsgericht das Interesse und das Recht des Klägers und insbesondere auch seiner Kinder aus Art. 6 GG falsch gewichtet und bewertet. Dass die fünf Kinder des Klägers von vier Frauen stammten, sei für die Beurteilung der familiären Beziehungen zu den Kindern irrelevant. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe seinen Fall nicht objektiv geprüft. Dies ergebe sich nicht nur aus der handschriftlichen Formulierung „ausweisen möchte“ auf einem Telefax vom 14. März 2014, sondern im Übrigen auch aus den Formulierungen des gesamten Ausweisungsbescheids, in dem eine familiäre Gemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern wegzudiskutieren versucht werde. Überdies stünde der Beklagten mit einer Bewährungsduldung ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung, das dem Kläger nicht die Möglichkeit nehmen würde, am Leben seiner Kinder teilzunehmen. Auch habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung genommen und sich die Zeit der tatsächlichen Trennung von seinen Kindern dadurch verlängern würde. Letztlich überwiege im konkreten Fall die Pflicht des Staates zum Schutz der familiären Beziehungen des Klägers.

Die angefochtene Ausweisung ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht schon deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, weil bei der Sachbearbeiterin dieser Verfügung die Besorgnis der Befangenheit bestünde (s. Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG; zu den Folgen eines Verstoßes gegen dieses Mitwirkungsverbot vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 15). Insoweit bedürfte es nämlich nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommen und damit sachwidrigen Amtsausübung zuließen (vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin im Rahmen der gebotenen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) der Mütter der Kinder des Klägers „… da ich den Vater (= Kläger) ausweisen möchte“ keine unsachliche Äußerung gesehen, sondern vielmehr den dadurch dokumentierten Willen, aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts eine Ausweisungsverfügung zu beabsichtigen. Auch aus den Formulierungen des streitbefangenen Bescheids selbst sowie aus dem Umstand, dass dort eine schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern nur im Fall der Tochter A. bejaht wurde, lässt sich ein sachwidriges Verhalten im oben genannten Sinn nicht feststellen.

Auch die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und den schwerwiegenden Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere auch dem vom Kläger gehandelten Kokain ausgehen und die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2015 - 10 ZB 15.1181) hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger jedenfalls bei der Anlasstat ohne den Beschaffungsdruck einer Betäubungsmittelabhängigkeit allein aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bewertung wird gestützt durch die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. II vom 20. August 2013 sowie durch die Stellungnahme des Sozialdiensts der Justizvollzugsanstalt L. vom 29. Oktober 2014, wonach beim Kläger nicht von einer behandlungsbedürftigen Suchtproblematik auszugehen sei. Auch den Umfang der Drogengeschäfte des Klägers und seine feste Einbindung in die Drogenszene hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Dem Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren sein Handeln „zutiefst bereut“ und sich in der Haft bisher beanstandungsfrei verhält, musste das Erstgericht gerade mit Blick auf die einschlägige Vorverurteilung mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 2. September 2009 und die damalige Untersuchungshaft des Klägers, die diesen offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten, keine entscheidende Bedeutung zumessen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aber auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK und seine familiären Bindungen an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit für unverhältnismäßig hält. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durchsetzen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) und völkerrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erkannt und den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Klägers und seiner Kinder als schwerwiegend bewertet. Trotz des bei der Abwägung einzustellenden besonderen Gewichts des Interesses der Kinder und insbesondere der noch sehr kleinen Tochter A. am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet durfte im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die konkrete Gefahr der Begehung erneuter schwerer Drogendelikte den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen - hier die Bekämpfung der Drogenkriminalität und der Schutz von Leben und Gesundheit als Grundinteresse der Gesellschaft - letztlich der Vorrang eingeräumt werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei der vom Kläger im Übrigen nicht beanstandeten Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von ihm für angemessen erachteten Sperrfrist von zwei Jahren dem persönlichen Interesse des Klägers und seiner Kinder am Schutz der familiären Beziehungen ausreichend Rechnung getragen und dadurch sichergestellt ist, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen ist, wobei Briefkontakte und Telefonate (oder Kontakte über das Internet) auch während dieser Zeit und von Nigeria aus möglich sind. Weiter ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Kläger zudem die Möglichkeit besteht, für diesen Zweck Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, und dass der Kläger ausgehend von einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise bei allen seinen Kindern, insbesondere auch seiner jüngsten Tochter A., die dann knapp sieben Jahre alt sein wird, die Möglichkeit hat, sich an der Erziehung zu beteiligen und die Beziehung trotz vorübergehender Trennung aufrecht zu erhalten.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, bei einer Abschiebung würde ihm die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung genommen und dadurch die Trennungszeit von seinen Kindern über die zwei Jahre hinaus verlängert, verkennt er, dass sich die ausweisungs- bzw. sperrzeitbedingte Trennung von seinen Kindern durch Entscheidungen nach § 57 StGB oder § 456a StPO, ungeachtet der Frage, ob sie in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen, nicht verändert und haftbedingte Einschränkungen des Kontakts zu seinen Kindern insoweit kein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein können.

Auch der Einwand, die Bewährungsduldung sei in seinem Fall ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel, weil er dadurch an der Entwicklung seiner Kinder weiter unmittelbar Anteil nehmen könne, greift nicht durch. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer solchen Duldung grundsätzlich kein Rechtmäßigkeitskriterium einer Ausweisung ist und im Fall des Klägers, der eine Niederlassungserlaubnis besaß, schon systembedingt nicht in Betracht kommt. Zudem dürfte bei der hier angestellten Gefahrenprognose eine solche Lösung ohnehin ausscheiden.

2. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger rügt, auf tatsächlicher Ebene hätte noch weiter geklärt werden müssen, wie wichtig er als Bezugsperson für seine Kinder sei und inwieweit deren Wohl durch eine längerfristige Trennung beeinträchtigt werde, und dass diesbezüglich vom Gericht zur Sachverhaltsaufklärung ein familienpsychologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, macht er in der Sache keine besonderen tatsächlichen (und rechtlichen) Schwierigkeiten, sondern vielmehr einen Aufklärungs- und damit Verfahrensmangel geltend (vgl. dazu unten). Mit der vom Kläger als rechtlich besonders schwierig und höchstrichterlich noch nicht geklärt bezeichneten Frage, ob bei einer ausreichend engen Eltern-Kind-Beziehung eine Ausweisung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist, wird mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung zur Berücksichtigung familiärer Bindungen der besondere Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfrage ebenfalls nicht aufgezeigt oder wenigstens plausibel gemacht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Dazu hätte der Kläger eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern müssen, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob bei einem durch die Ausweisung bedingten Eingriff in die Grundrechte deutscher Kinder aus Art. 6 GG die Ausweisung unzulässig sei, nicht. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des EGMR, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Schutz des Familienlebens insoweit noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Zudem wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine an den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientierte Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen familiären Interessen des Ausländers grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

4. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich auch hinsichtlich der (wohl) gerügten Verfahrensverstöße nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit man die zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Rügen des Klägers einer unterbliebenen weiteren Aufklärung der Intensität seiner familiären Beziehungen und der zu befürchtenden Gefährdung des Kindeswohls sowie der unterlassenen Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens als behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) versteht, müsste unter anderem substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.