Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1117.2L23.15.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50 Jahren je mit einem Bungalow bebaut hatten. In den Jahren 2000 bis 2003 stellten die Vermessungs- und Katasterbehörden, deren Rechtsnachfolger der Beklagte zu 2. ist, die analog geführten Liegenschaftskarten landesweit auf digital geführte Liegenschaftskarten um. Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht.

2

Im Jahr 2012 machten die Pächter des Klägers im Zusammenhang mit einem Pachterhöhungsverlangen geltend, dass ihre Bungalows nicht auf dem Flurstück 74 des Klägers, sondern auf dem Flurstück 76, E-L-Straße, stünden. Auf den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Liegenschaftskarte teilte der Beklagte zu 2. dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2012 mit, dass die Darstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte, wonach sich die Bungalows auf dem Flurstück 76 befinden, mit allen historischen Karten übereinstimme. Sofern der Kläger die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit wünsche, könne er einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen. Auch in der Folgezeit erfolgte eine Änderung der Darstellung des Flurstücks 74 trotz diverser Anträge und Beschwerden des Klägers nicht.

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Am 12.03.2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der er sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte wendet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2014 die Klageanträge zum Teil mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig und die Klage, soweit der Kläger eine Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte begehrt, als unbegründet abgewiesen, da der Kläger vorrangig eine Grenzfeststellung zu beantragen habe.

II.

4

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Kläger unter Ziffer 16 der Zulassungsbegründung dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 3.4. abgewiesen hat, ohne zu beachten, dass er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29.11.2014 zurückgenommen habe.

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Das von dem Kläger erwähnte Schreiben vom 29.11.2014 enthält zwar (versteckt) auf Seite 8 unter Buchst. G), letzter Satz, die Erklärung, dass der aufgrund missverständlicher Ausführungen der Beklagten dem Kläger aufgezwungene Klageantrag zu 3.4. "gegenstandslos" geworden sei. Nach dem weiteren Inhalt der Ziffer 16 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger allerdings nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz Klagerücknahme über den Klageantrag 3.4. entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen, sondern verfolgt in der Sache den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands weiter, indem er vorträgt, auch hier habe das Gericht rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Eigentümerstellung des Klägers nicht berührt sei und der Kläger nicht widersprochen habe, dass sein Flurstück "über keine Vermessungszahlen" verfüge. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Zeichnung Nr. 21 und den Fortführungsriss vom 04.04.1952 nicht gewürdigt. Auch die umfänglichen Ausführungen der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht gewürdigt worden und rechtsfehlerhaft der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt worden. Im Übrigen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass vor der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die streitgegenständlichen Flurstücke durch Grenzsteine katastermäßig ausreichend und korrekt bestimmt gewesen seien. Bereits die korrekte Bewertung dieses Umstands könne zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen und begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

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Für eine Weiterverfolgung des Klageantrags zu 3.4. in der Sache fehlt dem Kläger allerdings das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428 -, juris Rn. 19 m. w. N.), weil er das ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3.4. angestrebte Rechtsschutzziel, "den Beklagten zu verpflichten, zwischen den Flurstücken 74 und 76 eine streitige Grenze und in Bezug auf die Nutzung streitige Nutzung einzutragen bis zur Berichtigung und dies mit Wirkung für und gegen andere staatliche Stellen, Behörden und private Dritte mitzuteilen", in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nicht mehr erreichen könnte. Denn die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. hat das Verfahren insoweit unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beendet mit der Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen sind. Das Gericht hat lediglich deklaratorisch durch förmlichen Beschluss die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen nochmals ausdrücklich festzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Auch Kostengründe rechtfertigen die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht; denn auch für den Fall, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. teilweise gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden wäre, hätte der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt.

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II. Der Zulassungsantrag ist im Übrigen unbegründet.

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1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

11

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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1.1. Der Einwand des Klägers, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gekommen, er sei als auswärtiger Eigentümer an der Änderung der Gebäudedarstellung durch Offenlegung vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 nicht zu beteiligen gewesen, weil sein Flurstück nicht betroffen sei, geht schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 13, 14) eine derartige Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat die Vorinstanz maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klage, soweit sich der Kläger gegen die durch Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 bekannt gemachte Aktualisierung der beschreibenden Angaben des Liegenschaftskatasters und Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung u. a. für die Gemarkung N. wende, bereits unzulässig sein dürfte, weil zum einen die beschreibenden Angaben im Liegenschaftskataster (z. B. über die Nutzungsart eines Grundstücks) mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts nicht mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden könnten, und zum anderen dem Kläger hinsichtlich der angefochtenen Gebäudedarstellung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle, weil er nicht geltend machen könne, durch die streitige Offenlegung in seinen Rechten verletzt zu sein; denn die Änderungen der Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 hätten nicht sein Flurstück betroffen. Zur Frage der nach Auffassung des Klägers vorgeschriebenen Beteiligung eines auswärtigen Eigentümers im Rahmen der Offenlegung verhält sich das angefochtene Urteil hingegen nicht, so dass der Vortrag des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen kann, zumal sich der Kläger mit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seiner Zulassungsschrift nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.

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1.2. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass ausweislich Punkt 2.1 b) der Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters (RdErl. des MLV vom 11.02.2013 - 42.11-23400-01) Angaben über Grenzmarken und Gebäudegrundrisse zu den geometrischen Daten und damit zum obligatorischen Inhalt der Liegenschaftskarte gehörten, und zum anderen die fehlenden Seiten der Verwaltungsakte nicht angefordert und auch nicht in Frage gestellt habe, warum so viele Seiten nicht vorgelegt worden seien, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.06.2016 - 10 ZB 14.1058 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

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Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist.

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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist darzulegen, dass der gerügte Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hat und der Fehler nicht auf einem Versäumnis des Zulassungsantragstellers beruht.

16

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar ansatzweise die seiner Auffassung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

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Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1985 - BVerwG 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 09.12.2014 hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es damit versäumt, sich z. B. durch die Stellung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO Gehör zu verschaffen. Dem Zulassungsantrag kann im Übrigen auch nichts Konkretes dafür entnommen werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.

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1.3. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO meint, das Gericht habe die Pflicht gehabt, bei den Beklagten nachzufragen, warum es nur auf Höhe des Flurstücks 74 des Klägers zu einer Entwidmung der Straße habe kommen können, obwohl vor Ort erkennbar gewesen sei, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude tatsächlich nicht auf der Straße stünden, legt er den gerügten Verfahrensmangel erneut nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.

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Der Kläger legt zwar ausführlich seine Rechtsauffassung zur Berichtigung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage der Ziffer 3.1.3 des RdErl. des MLV vom 11.02.2013 dar. Der Zulassungsschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die Nachfrage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, hat das Verwaltungsgericht ihn auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung gemäß § 16 VermGeoG verwiesen. Inwieweit die von dem Verwaltungsgericht insoweit vertretene Rechtsauffassung ernstlichen Zweifeln begegnet, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht substantiiert auf; insbesondere steht der von dem Kläger behauptete "erhebliche Umfang der Verschiebung im gesamten Gebiet" der Antragstellung auf Durchführung einer Grenzfeststellung nicht entgegen.

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1.4. Soweit der Kläger einwendet, durch die fehlerhafte "Verschiebung" der Flurstücke 74 und 76 sei auch das Flurstück 74 betroffen und er mithin in seinen Rechten verletzt, verkennt der Kläger, dass durch die Veränderung der Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung auf dem Flurstück 76 schon keine Verschiebung der Flurstücke 74 und 76 stattgefunden hat, sondern lediglich eine auf das nicht im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 76 bezogene Ergänzung und Aktualisierung der Liegenschaftskarte. Insoweit ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 74 durch die streitgegenständliche Offenlegung zum Flurstück 76 in seinen Rechten verletzt ist.

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1.5. Soweit der Kläger unter Ziffern 5 - 6 die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte in Bezug auf die E-L-Straße und die tatsächliche Einfriedung des Flurstücks 74 bemängelt und die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), legt er wiederum nicht einmal ansatzweise dar, dass diese Tatsachen ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung zu beantragen, hätten aufgeklärt werden müssen und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für ihn günstig gewesen wäre.

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1.6. Soweit der Kläger unter Ziffer 7 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung beantragen müssen, einwendet, das Gericht habe nicht beachtet, dass allein eine Grenzfeststellung des Klägers nicht zur notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte führe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf, warum es einer notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte bedarf; denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, jedenfalls wenn - wie hier - von dem Beklagten zu 2. zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ist daher ausschließlich im Rahmen einer Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG festzustellen, die vorliegend der Kläger zu beantragen hat; insbesondere hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.04.2014 - 2 M 40/14 - entschieden hat - keinen Anspruch auf die Durchführung einer Grenzfeststellung von Amts wegen.

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Rechtsgrundlage für die Feststellung von Grenzverläufen ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Danach wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht verpflichtet, von Amts wegen die Flurstücksgrenzen festzustellen (siehe schon OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2014 - 2 M 40/14 -). Grundsätzlich ist das Grenzfeststellungsverfahren von der Dispositionsmaxime getragen, d.h. in der Regel wird ein solches Verfahren nur auf Antrag durchgeführt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 5.4.2.1). Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; denn es ist weder von dem Kläger dargelegt noch erkennbar, dass die Feststellung der Flurstücksgrenzen vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist; insbesondere enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten (vgl. Beiakte C) keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft bzw. welchem Flurstück die beiden streitigen Bungalows zuzuordnen sind. Lehnt indes ein Antragsberechtigter - wie hier - eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Kummer/Möllering, a. a. O., § 16, Ziff. 5.4.3.5, jeweils unter Verweis auf eine Entscheidung des NdsOVG, Beschl. v. 19.05.1961 - III OVG A 70/60 -, OVGE MüLü 17, 325). Gründe, warum der Kläger an der Beantragung einer Grenzfeststellung gehindert ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

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Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Richtigkeit des Liegenschaftskatasters eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (NdsOVG, Beschl. v. 17.05.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g jeweils m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Über-zeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung indes nicht (BayVGH, Beschl. v. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

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Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2. habe unwidersprochen vorgetragen, dass er über keine Vermessungszahlen für das Flurstück 74 des Klägers verfüge und deshalb keine Abweichung zwischen der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte mit den zugrunde liegenden Vermessungszahlen feststellen könne. Die Darlegungen des Klägers zu den vorliegenden Vermessungszahlen zu den Flurstücken 78/2 und 83, dem Internetportal des Beklagten zu 2. sowie dem Vorhandensein von Grenzsteinen der Flurstücke 59, 56 und 58 gehen daran vorbei; insbesondere hat der Kläger keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf das Flurstück 74 unrichtig ist.

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1.7. Soweit der Kläger unter Ziffer 8 geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M. zum Gerichtstermin zu laden, rügt er erneut ohne Erfolg eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich - wie oben bereits erläutert - dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 - BVerwG 10 B 7.15 -, juris Rn. 7). Der Kläger hat es unterlassen, auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Zudem legt er nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reicht es jedenfalls nicht aus, wenn - so der Kläger - nicht auszuschließen sei, dass mit den Angaben von Herrn M. zur Sache das Gericht zu einer anderen Auffassung und Entscheidung gelangt wäre.

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1.8. Soweit der Kläger unter Ziffer 9 geltend machen will‚ es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei, indem das Verwaltungsgericht den Gerichtstermin trotz seines Antrags nicht verlegt habe, hat sein Antrag keinen Erfolg.

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Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Ernstliche Zweifel bestehen - wie oben bereits erläutert - nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren allerdings nicht hinreichend dargelegt, denn die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf‚ dass der Termin vom 09.12.2014 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen hätte aufgehoben oder verlegt werden müssen. "Erhebliche Gründe" in diesem Sinne sind vielmehr nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil die Beteiligten sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2007 - BVerwG 5 B 95.06 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor; denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Zulassungsschrift ausreichend dargelegt, warum er gehindert war, den Termin am 09.12.2014 entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Entzieht eine Partei - wie hier - ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat, liegen "erhebliche Gründe" für eine Terminsänderung nicht schon dann vor, wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten ist; entscheidend ist vielmehr, ob die Entziehung des Mandats auf erheblichen Gründen beruht, es der Partei also nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 27.03.1985 - BVerwG 4 C 79.84 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3). Demgegenüber erschöpft sich der Zulassungsantrag und der ergänzende Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2015 darin, "dass die Kündigung bzw. der fristlose Entzug des Mandats aus wichtigen und schutzwürdigen Gründen i. S. des § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO und nicht zur "Prozessverschleppung" erfolgt sei". Damit enthält das Vorbringen des Klägers weder die erforderliche substantiierte Darlegung der Gründe für den Mandatsentzug, noch macht er geltend, dass diese dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden oder sonst bekannt gewesen seien.

31

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bereits 62 Minuten nach Schluss der mündlichen Verhandlung das abweisende Urteil verkündet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, zu den in der Verhandlung gewonnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen und ggf. seine Klageanträge zu ändern bzw. zurückzunehmen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, legt die Zulassungsschrift nicht dar; insbesondere begründet der Umstand, dass der Kläger (verschuldet) nicht an dem Termin teilgenommen hat, keine Verpflichtung des Gerichts, ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Verkündung der Entscheidung noch sachdienliche Anträge zu stellen und auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte sowie insbesondere auch auf mögliche Mängel des Verfahrens und der erwarteten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn der Kläger verspätet doch noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - BVerwG 6 C 95.82 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.

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Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich im Zulassungsverfahren, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei unvollständig, insbesondere fehlten Angaben dazu, in welcher Stellung "die leitende Vermessungsdirektorin Frau J. und Herr H." zu den Parteien stünden und ob diese als instruierte Mitarbeiter wie eine Partei, als Sachverständige oder als Zeugen vernommen und über ihre Wahrheitspflicht belehrt worden seien. Ferner lasse sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, was inhaltlich erläutert worden sei und welche Karten "anschaulich und nachvollziehbar" erläutert worden sein sollen. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift können nicht im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch Antrag auf Berichtigung des Protokolls oder dessen Ergänzung (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.10.2014 - 3 ZB 12.529 -, juris Rn. 32 f.).

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Auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ist nicht dargelegt.

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Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschl. v. 19.06.1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Dass eine derartige Fallkonstellation hier gegeben ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

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1.9. Soweit der Kläger unter Ziffer 10 erneut die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Rechtsschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht rügt, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.4. dieses Beschlusses verwiesen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des VG Dessau (Urt. v. 04.05.2005 - 1 A 41/04 DE-) nicht "das Gegenteil" zu der hier angefochtenen Entscheidung. Der vom VG Dessau entschiedene Fall lässt sich schon deswegen nicht auf das hier anhängige Verfahren übertragen, weil sich die von dem dortigen Kläger angefochtenen beschreibenden Daten unmittelbar auf sein Grundstück bezogen haben, während vorliegend das maßgebliche Flurstück 76 nicht im Eigentum des Klägers steht. Im Übrigen hat auch das VG Dessau die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil es sich bei dem ständigen Veränderungen unterworfenen beschreibenden Merkmalen (z.B. Lagebezeichnungen, Angaben über die tatsächliche Nutzung) um Ordnungsmerkmale handele, die der Individualisierung und Identifizierung des Flurstücks dienten. Sie seien der Einflussnahme durch den Eigentümer und Benutzer entzogen und würden in ausschließlicher Zuständigkeit vom Katasteramt festgelegt; ihre Veränderung berühre die Rechtsstellung des Eigentümers grundsätzlich nicht.

36

Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Kläger einen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) zur Anpassung seiner Antragstellung zu geben.

37

Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, der Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VG Dessau von Amts wegen eine Korrektur der Gebäudedarstellung vorzunehmen, legt er nicht dar, dass die derzeitige Darstellung rechtswidrig ist; denn wie bereits mehrfach betont, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, wenn - wie hier - zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Kläger auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung zu verweisen.

38

1.10. Auch mit dem unter Ziffer 11. in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten zu 2. vom 21.04.2013 vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Allein mit dem Hinweis, dass die zitierten Ausführungen des Beklagten zu 2. im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen auf S. 19 des Urteils stünden, wo das Verwaltungsgericht die Offenlegung aus den Jahren 2000 und 2003 in der Sache rechtlich nicht beanstandet habe und widersprüchlich zum 1. Absatz der Entscheidungsgründe auf S. 13 des Urteils feststelle, dass "sämtliche Unterlagen" überprüft worden seien und eine Übereinstimmung der Karten festgestellt worden sei, zeigt der Kläger die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Örtlichkeit zwar mit der Liegenschaftskarte nicht übereinstimmt, aber den vorhandenen historischen Karten (insbesondere der Separations- und Inselflurkarten) entspricht und daher von einer Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte nicht auszugehen ist. Um an der Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung Zweifel zu wecken, hätte der Kläger nicht nur auf das Schreiben des Beklagten zu 2. verweisen dürfen, das im Übrigen einen Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lässt, sondern insbesondere darlegen müssen, dass schon die historischen Karten fehlerhaft sind und sich daher eine Übernahme in die Liegenschaftskarte verboten hätte. Dies hat der Kläger allerdings mit seinem rechtlich nicht bedeutsamen Hinweis auf die abweichende Örtlichkeit versäumt. Der Kläger hat des Weiteren auch nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Seine Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. Die von dem Kläger behauptete widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die als unstreitig gestellte Abweichung der Liegenschaftskarte von der Örtlichkeit reicht insoweit nicht aus, um den Anforderungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden.

39

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in dem Protokoll die nach Auffassung des Klägers angeblich überprüften Karten im Einzelnen zu bezeichnen. Zwar sind gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Der Begriff der wesentlichen Vorgänge im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO meint allerdings die Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - BVerwG 2 B 42.12. -, juris Rn. 6) oder - wie hier - einer Beiakte (vgl. Beiakte C). Unabhängig davon, dass auch § 160 Abs. 3 ZPO eine derartige Feststellung im Protokoll nicht vorsieht, legt der Kläger nicht dar, dass die Angabe der überprüften Karten zum wesentlichen Inhalt des Protokolls gehört.

40

Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil der Vermerk des Beklagten zu 2. vom 19.02.2013 nicht vorgelegt worden ist; denn die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, verlangt regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen.

41

1.11. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht festgestellt, dass dieser für die Beantragung der Grenzfeststellung zuständig sei. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1.6.

42

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. Zudem ging es - wie der Beklagte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 30.03.2015 zu Recht anmerkt - in dem Verfahren um die Korrektur eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte, der nicht der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Zur Frage der Notwendigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens oder zur Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen verhält sich das zitierte Urteil hingegen nicht.

43

Auch die zitierten Passagen aus dem Urteil des OVG MV tragen die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1. habe den Beklagten zu 2. entsprechend Ziffer 3.1.3 LiegKat Erlass des MLV vom 11.02.2013 anweisen müssen, das Liegenschaftskataster fehlerfrei fortzuführen und den Fortführungsnachweis zu dokumentieren, nicht. Vielmehr hat das OVG MV in seiner Entscheidung (vgl. juris Rn. 46) maßgeblich die Frage geprüft, ob die in der Grenzniederschrift enthaltene Grenzfeststellung in Form des Widerspruchsbescheides deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundstücksnachbar der Berichtigung eines Zeichenfehlers nicht zugestimmt hat. In diesem Zusammenhang hat es entschieden, dass es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert, dass Widersprüche behoben werden. Sei der Widerspruch darauf zurückzuführen, dass die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, habe dies zur Folge, dass die Flurkarte zu berichtigen sei. Dies von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen, durch die dann die für die Rechtssicherheit und Klarheit notwendige Bereinigung der Widersprüche verhindert werden könnte, ohne dass der Katasterverwaltung ein Mittel zustünde, dieses Hindernis auszuräumen, widerspreche dem im Vermessungsrecht in § 11 Abs. 2 VermKatG MV (vgl. dazu den inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA) niedergelegten Zweck der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets. Aus der damit zum Zustimmungserfordernis ergangenen Entscheidung des OVG MV in einem streitigen Grenzfeststellungsverfahren kann mithin für den vorliegenden Fall nicht geschlussfolgert werden, die Vermessungsbehörde habe jederzeit von Amts wegen die Grenzen festzustellen und die Liegenschaftskarte auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse fortzuführen.

44

Auch den Ausführungen des OVG MV zum gutgläubigen Erwerb (vgl. juris Rn. 44 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Katasterverwaltung die Grenzen stets von Amts wegen verbindlich festzustellen hat. Das OVG MV stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich seien, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden seien. Hinweise darauf, dass diese verbindliche Feststellung von Grenzen stets von Amts wegen zu erfolgen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht.

45

Hat das Verwaltungsgericht den Kläger mithin zu Recht auf das Grenzfeststellungsverfahren verwiesen, ist für die weiteren Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagten hätten im Wissen um die fehlerhafte Darstellung unrechtmäßig Offenlegungen vorgenommen, ohne die bekannten (auswärtigen) Eigentümer zu informieren (vgl. dazu unter Ziffer 1.), und damit ihre Pflicht zur korrekten und umfassenden Darstellung der tatsächlichen Gebäude und Straßen verletzt mit der Folge, dass sie wegen der erheblichen Reichweite zur Korrektur verpflichtet gewesen seien (Ermessensreduktion auf Null), kein Raum.

46

Die Verweisung auf die umfänglichen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13.06.2014 wird, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Übrigen nicht gerecht; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus pauschalen Verweisungen auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tragen könnten, zusammenzusuchen.

47

1.12. Hat der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen mithin schon keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2., aus dem öffentlichen Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters von Amts wegen einschreitend tätig zu werden (Ermessensreduktion auf Null), besteht auch der unter Ziffer 13. bzw. dem Schriftsatz vom 15.05.2015 (S. 1 -3) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. im Wege der Fachaufsicht zu einer Korrektur der Liegenschaftskarten entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeit aufzufordern, nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Mithin verletzt auch die Weigerung der Beklagten zu einer Korrektur der Liegenschaftskarte keine Rechte des Klägers; insbesondere ist der Beklagte zu 2. - wie bereits mehrfach betont - nicht zu einer Grenzfeststellung von Amts wegen verpflichtet.

48

1.13. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der seiner Auffassung nach fehlerhaften Darstellung in der Liegenschaftskarte auch kein Verstoß gegen die Grundrechtsbestimmung des Art. 14 GG, die dem Privateigentum über § 905 BGB hinaus öffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber hoheitlichen Zugriffen verleiht. Wie bereits unter Ziffer 1.6. betont, enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten schon keine erkennbaren Fehler, insbesondere tangiert die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ist mithin die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte nicht unrichtig, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen.

49

1.14. Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe, auf eine "Umformulierung" der Klageanträge zu 3.1 und 3.2 hinzuwirken, obwohl das Gericht erkannt habe, dass der Kläger eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters habe herbeiführen wollen. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts war schon deswegen nicht geboten, weil der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 ausdrücklich beantragt hat, die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E-L-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren. Diesen Klageantrag zu 3.5 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. S. 15/16) auch geprüft, allerdings die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte abgelehnt. Aus diesem Grund wäre ein Hinwirken auf einen anderen Klageantrag durch das Gericht nicht sachgerecht gewesen. Den Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.11.2014 (S. 8; Gerichtsakte Bl. 83) hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht nicht gewürdigt, da es auf die Prozesslegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam.

50

1.15. Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

51

1.16. Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 17 zielt erneut darauf ab, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe, um einer Berichtigung oder Änderung der Liegenschaftskarte durch den Beklagten zu 2. zum Erfolg zu verhelfen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchführen zu lassen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Beklagten seien bereits aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit des Liegenschaftskatasters mit den zahlreichen Auswirkungen auf die Eigentümerstellung von Amts wegen zur Korrektur der Liegenschaftskarte verpflichtet. Unter Ziffer 1.6. und 1.11. hat der Senat bereits ausführlich dargestellt, dass die von dem Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

52

Auch die zitierten Ausführungen des VG Augsburg in seinem Urteil vom 18.01.2012 - Au 4 K 11.1081 - stehen dem nicht entgegen; insbesondere verbietet sich von vornherein eine analoge Anwendung einer bayerischen Landesnorm (hier Art. 7 Satz 2 BayVermKatG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf Verfahren, die nach dem VermGeoG LSA zu beurteilen sind. Der Landesgesetzgeber von Sachsen-Anhalt hat zum Liegenschaftskataster in den §§ 11 ff. VermGeoG LSA eigene Rechtsnormen geschaffen, die für den hier zu entscheidenden Fall allein maßgeblich sind. Eine dem Art. 7 Satz 2 BayVermKatG entsprechende Norm enthält das VermGeoG LSA indes nicht. Soweit der Kläger auf Punkt 3.2.5 LiegKat Erlass LSA vom 11.02.2013 verweist und hieraus einen von Amts wegen bestehenden Berichtigungsanspruch herzuleiten sucht, verkennt er den Regelungsinhalt dieser Vorschrift. Denn nach Nr. 3.2.5 LiegKat Erlass LSA ist eine Fortführung nur dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und wenn niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Liegenschaftskarte schon nicht unrichtig ist und der Kläger deshalb eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchzuführen hat, legt der Kläger schon nicht substantiiert dar, dass eine Fortführung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

53

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

54

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 23.06.2000, a. a. O.). Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

55

1. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf die seiner Auffassung nach unterschiedlichen Rechtsansichten der höchsten Gerichte und meint, aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergäben sich ohne weiteres die besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten. Damit sind die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes nicht erfüllt, denn für die Rechtsmittelzulassung aus Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auf die Sicht des Rechtsmittelgerichts und die im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Aufbereitung abzustellen (OVG LSA, Beschl. v. 08.09.1998 - A 2 S 218/97 -, juris Rn 13 m. w. N.). Die Antragsbegründungsschrift legt indes nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der allenfalls inzident aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.

56

2. Soweit der Kläger meint, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich auch daraus, dass diese nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei, reicht dies zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (OVG LSA, Beschl. v. 26.06.2008 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 20). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondernsoll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn 56 m. w. N.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (OVG LSA, a. a. O.).

57

III. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

58

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Dies muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, das der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris m.w.N.).

59

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen klar zuzuordnen.

60

IV. Schließlich bleibt die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Verwaltungsakten der Beklagten vollständig anzufordern, ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. des Beschlusses verwiesen.

61

Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt ist.

62

Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 - m. w. N.). Die Annahme der mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschl. v. 16.04.1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.11.2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht hier weder von dem Kläger dargelegt worden noch anderweitig erkennbar.

63

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass die Unterlagen nicht vollständig angefordert worden sind. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung gehört im Übrigen auch, dass der Betroffene im Einzelnen ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch daran fehlt es hier.

64

Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, fehlende Seiten der Verwaltungsakten der Beklagten anzufordern, ist der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht - wie bereits unter Ziffer 1.2. festgestellt - schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden, weil der Kläger nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

65

Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Einen prozessrechtlichen Grundsatz, dass das Gericht auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken hat, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Auch zu einem Hinweis auf eine Abänderung der Klageanträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) Bestand im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.5 kein Anlass (vgl. im Übrigen Ziffer 1.14. des Beschlusses).

66

Soweit die Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2015, 14.07.2015 und 07.03.2016, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind, neues Vorbringen enthalten, ist dieses (als verspätet) nicht zu berücksichtigen.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

68

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15 zitiert 23 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 905 Begrenzung des Eigentums


Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass e

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 3 ZB 12.529

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.799,81 € festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 21 ZB 14.1428

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 10 ZB 14.1486

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 22 ZB 15.2020

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2157

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Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - 10 ZB 14.1058

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Nov. 2016 - 3 L 162/16

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Gründe 1 A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründ

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. Juni 2014 - 5 U 207/13

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidung, 03. Dez. 2009 - 2 L 148/09

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Grün
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2017 - 2 L 117/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Gründe 1 I. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.), weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 17.11.2016 - 2 L 23/15

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Zuwendungen und Verzinsung des zu erstattenden Betrages hat.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2003 für die Maßnahme „Landesgartenschau ...“ eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.600.000 Euro als Festbetragsfinanzierung zu zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mindestens 7.200.000 Euro. Im Zuwendungsbescheid ist unter Nr. 3 („Bedingungen und Auflagen“) bestimmt: „Die Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Nach entsprechenden Auszahlungsanträgen wurden der Klägerin Zuwendungen in bewilligter Höhe ausgezahlt, wobei die Regierung von Oberbayern nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 18. Dezember 2006 eine Schlusszahlung in Höhe von 180.000,00 Euro nach beanstandungsfreier Prüfung des Veränderungsnachweises im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen hat.

Nach Prüfung der bestimmungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung übermittelte der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die „Prüfungsmitteilungen Landesgartenschau ...“ vom 9. Mai 2009 mit der Bitte um Stellungnahme. Die Prüfungsmitteilungen schließen - bezogen auf gerügte Vergabeverstöße - mit der Feststellung, es bestehe mit einem Kürzungsbetrag von 25 v. H. Einverständnis.

Die Regierung von Oberbayern übersandte die ihr zugeleiteten Prüfungsmitteilungen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an die Klägerin, gab Gelegenheit, „dazu eine Stellungnahme abzugeben“ und verband das mit dem abschließenden Hinweis, das Schreiben gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Die Klägerin äußerte sich unter dem 12. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übersandte dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Stellungnahme der Klägerin sowie eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und setzte sich darüber hinaus mit den Feststellungen der Prüfungsmitteilungen auseinander.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr kam das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass mit einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 Euro den Forderungen des Rechnungshofes Rechnung getragen werde und weitere Kürzungen nicht für begründet erachtet würden. Der Rückforderungsbetrag war im Einzelnen aufgeschlüsselt und umfasste unter anderem die Position „20%ige Kürzung der Zuwendung wegen schwerer Vergabeverstöße“. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2011 den angekündigten Rückforderungsbetrag und bat um Zusendung des Rückforderungsbescheids.

Die Regierung von Oberbayern gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2011 Kenntnis von der Durchführung des Rückforderungsverfahrens, erläuterte den „Überzahlungsbetrag“ in Höhe von 1.073.097,30 Euro und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2011.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 rückwirkend zum Datum des Bescheidserlasses hinsichtlich eines Betrages von 631.725,67 Euro und setzte die Zuwendung auf 2.526.902,70 Euro neu fest (Nr. 2). Die zu erstattende Leistung wurde auf insgesamt 1.073.097,30 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zudem wurde bestimmt, dass die nach Nr. 3 des Bescheids zu erstattende Leistung anteilig ab den jeweils genannten Auszahlungsterminen mit 6 v. H. zu verzinsen ist und sich die Zinsen bis 26. Mai 2011 auf 431.373,65 Euro belaufen (Nr. 4).

2. Die Klägerin hat uneingeschränkt Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 hat die Klägerin erklären lassen: „Nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrages in Höhe von € 1.073.097,30 (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.05.2011) ist streitgegenständlich noch die im Bescheid vom 27.05.2011, Ziffer 4, festgesetzte Zinszahlung in Höhe von € 431.373,65 sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrages i. H. von 1.073.097,30 €, da die Kürzungsquote i.H. von 20% zu hoch ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen und unter anderem ausgeführt, streitig zwischen den Beteiligten sei ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbescheids um 20 v. H. wegen schwerer Vergabeverstöße und die geforderten Zinsen.

3. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragen lassen und macht das Urteil vom 13. März 2014 sowie den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 ohne Einschränkung zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 27. Mai 2011 (Feststellung der Unwirksamkeit des Zuweisungsbescheids soweit eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde) abgewiesen hat. Unzulässig ist der Antrag zudem insoweit, als er die Klageabweisung bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids (Festsetzung des Erstattungsbetrags) auch im Umfang der mit Blick auf Nr. 1 des Bescheids zu erstattenden Leistung (441.371,63 Euro) in der Sache angreift.

Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihre Klage im genannten Umfang zurückgenommen (1.1) und wendet sich nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz einer teilweisen Klagerücknahme insgesamt in der Sache entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen (1.2).

1.1 Die Klägerin hat ihre Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids insgesamt und gegen dessen Nr. 3 insoweit zurückgenommen, als die zu erstattende Leistung den Betrag von 441.371,63 Euro nicht übersteigt.

Das folgt aus ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2011. Danach sei nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro streitgegenständlich noch die unter Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro, weil die Kürzungsquote von 20 v. H. zu hoch sei; dagegen wende sie sich nach wie vor.

Entgegen des Zulassungsvorbringens stellte die Klägerin damit nicht lediglich den Rückforderungsanspruch im bezeichneten Umfang „unstreitig“. Vielmehr gab sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung unmissverständlich zu erkennen, dass sie ihr Anfechtungsbegehren teilweise nicht weiterverfolgt und damit die Klage insoweit zurücknimmt (vgl. dazu Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 92 Rn. 5). Sie erklärte ausdrücklich, inwieweit der verfahrensgegenständliche Bescheid noch „streitgegenständlich“ ist und gab so umgekehrt zu erkennen, in welchem Umfang der Bescheid nicht mehr Gegenstand der Klage sein soll. Der Wille, das Klagebegehren nur noch im erklärten Umfang aufrechtzuerhalten, wird zudem durch die Worte verdeutlicht: „Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Sollte mithin nach dem (objektiven) Willen der Klägerin das Verfahren nur noch insoweit fortgeführt werden, als es um die „Zinszahlung“ und die „Kürzungsquote von 20 v. H.“ ging, so war damit der verbleibende Klagegegenstand hinreichend bestimmt umrissen. Die Klägerin wendete sich neben dem Verzinsungsanspruch (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) nur noch gegen den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) und insoweit auch gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids). Allein für diesen (verbliebenen) Teil des Streitgegenstand kam es darauf an, in welcher Höhe die bewilligte Zuwendung wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße zu kürzen ist. Umgekehrt war die wegen Ermäßigung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben (Abzug der Umsatzsteuer und Unterschreitung der Bausumme um mehr als 10 v. H. im 2. Bauabschnitt ) eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) und insoweit (441.371,63 Euro) die zu erstattende Leistung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) nicht mehr Klagegegenstand. Folgerichtig beschränkte die Klägerin ihr weiteres Vorbringen im Klageverfahren darauf, die Kürzungsquote wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße und den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch anzugreifen. Dem entspricht die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2014, der Klägerin gehe es um die Höhe der Kürzungsquote, ferner wende sie sich gegen die Zinszahlung.

Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt beantragen ließ, den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2014 beendete das Verfahren unmittelbar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Wysk, VwGO, § 92 Rn. 6 und 31).

1.2 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Zulassungsantrag den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands in der Sache weiterverfolgt. Sie ist zwar durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Verwaltungsgericht die teilweise Klagerücknahme unbeachtet ließ und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Allerdings geht es ihr nicht um die Beseitigung dieser Beschwer, sondern um eine Entscheidung in der Sache. In einem solchen Fall besteht trotz Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 73).

2. Auch im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

2.1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG für den in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids sei gewahrt.

a) Sie meint, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Regierung von Oberbayern die erforderliche Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen erst mit dem Eingang der Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 8. Mai 2009 erlangt habe und zusätzlich die Anhörung der Klägerin eine notwendige Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Die objektive Entscheidungsreife habe bei der Regierung von Oberbayern spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12. November 2009 vorgelegen. Dieses Schreiben enthalte alle für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgebenden Tatsachen. Dabei sei zu beachten, dass die Widerrufsentscheidung durch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 bereits vorgegeben gewesen sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob die Widerrufsfrist dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - LKV 2006, 558/560 zur Rücknahmefrist). Die Frist war jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 27. Mai 2011 noch nicht abgelaufen, denn fristauslösend war erst die Äußerung der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 5. April 2011, die bei der Regierung von Oberbayern am 29. April 2011 eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 - NJW 1985, 819/821). Zu Herstellung der notwendigen Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60.08 - BeckRS 2009, 30616).

Die sonach für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Anhörung lag nicht bereits darin, dass sich die Klägerin zu den ihr übersandten Prüfungsmitteilungen geäußert hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt ein auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtetes Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) eingeleitet war und insoweit das Verfahrensrecht des Art. 28 BayVwVfG bestand. Zumindest hat die Regierung von Oberbayern die Klägerin nicht zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 lediglich die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zugeleitet und ihr Gelegenheit gegeben „dazu“ eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Weise sollte eine umfassende Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof vorbereitet werden, die das Ministerium unter dem 18. Januar 2010 abgab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem abschließenden Satz im Schreiben vom 18. Juni 2009, dieses gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Dieser Hinweis bezog sich nach dem gesamten Inhalt des Schreibens auf das Rechnungsprüfungsverfahren. Eine Anhörung bezüglich eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids wäre vor dem Abschluss des Prüfungsschriftwechsels auch nicht sachgerecht gewesen, weil die für eine Widerrufsentscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorher nicht hinreichend geklärt waren (vgl. VGH BW, B. v. 27.6.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542/543; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 28 Rn. 18). Daran vermögen auch die ermessenslenkenden „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) nichts zu ändern, zumal sie Raum für Ermessenserwägungen im Einzelfall lassen. So geben sie für die Kürzung der Zuwendung bei schweren Vergabeverstößen lediglich einen Rahmen vor (20 bis 25 v. H.), der überdies bei Vorliegen besonderer Gründe über- oder unterschritten werden kann (Nr. 3.2 der Richtlinien).

b) Begann nach allem der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 29. April 2011, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, die zuständige Behörde habe Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen bereits durch die Ausschreibungen im Bayerischen Staatsanzeiger und dadurch erlangt, dass ein für den Widerruf von Zuwendungen zuständiger Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Mitglied des Aufsichtsrats der L. GmbH war.

2.1.2 Die Klägerin meint, der Erstattungsanspruch gemäß Art. 49a BayVwVfG sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids (Zustellung am 16.6.2011) nach der Regelung des Art. 71 AGBGB erloschen gewesen. Der Beklagte habe über die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund der Vorinformation im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 15/2001 und 20/2001 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin vergaberechtswidrig für einen Großteil der Baulose das Nichtoffene statt des Offenen Verfahrens gewählt habe. Von den übrigen Vergabeverstößen habe der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben durch die L. GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit hätte dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehört. Dieser hätte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabe Kenntnis von den Vergabeverstößen erhalten, die den Widerruf in Form einer Kürzung um 20 v. H. rechtfertigten, ebenso von sämtlichen im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden Umständen. Alle vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig eingestuften Vergaben seien Gegenstand der Sitzungen des Aufsichtsrats gewesen. So sei in der Sitzung am 3. Februar 2003 über die Vergabe des Loses 08.03 „Wasserplatz-Wassertechnik“ berichtet worden. Es sei sogar in der Niederschrift explizit die Anmerkung aufgenommen worden: „Zur Angebotsabgabe wurden nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert, mit dem günstigsten Bieter wurden weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt.“ In der Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 sei unter anderem über die Vergabe des Loses 03.01 „Stadtpark-Spielplatz-Grundausbau“ berichtet worden und in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden: „Zu diesem Gewerk laufen derzeit Verhandlungen, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen.“ Außerdem zum Los 08.04 „Stadtpark Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ der Hinweis enthalten: „Das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb wurde aufgehoben, da der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz lag.“ Selbst wenn dem Beklagten keine (positive) Kenntnis zuzurechnen wäre, dann jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Vergabeverstößen. Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats sei vor allem die Sorge für die Einhaltung der Legalitätspflicht gewesen. Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Aufsichtsrat sei der Leiter der für die Fördermittelvergabe zuständigen Abteilung gewesen. Wegen der besonderen Qualifikation unterliege dieser insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Der Lauf der Erlöschensfrist habe mit Kenntnis des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil der Erstattungsanspruch wegen des rückwirkenden Widerrufs ab Erlass des Zuwendungsbescheids vom 24. März 2003 entstanden sei.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der infolge des Widerrufs entstandene Erstattungsanspruch ist nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 erging innerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Erlöschensfrist mit der Folge, dass der Fristablauf bis zur Bestandskraft des Bescheids gehemmt ist (Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 2 AGBGB, Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte hat die hier für den Beginn der Erlöschensfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens am 5. Juni 2009 erlangt. An diesem Tag gingen die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs der Regierung von Oberbayern zu, die seit dem 1. Januar 2006 auch für bereits bewilligte Zuwendungen zuständig ist (Nr. 5 und 15 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen vom 1.3.2006 - AllMBl S. 110). Vorher hatte die zuständige Behörde nicht die erforderliche Kenntnis von den Vergabeverstößen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids führten. Die Frist von drei Jahren für das Erlöschen des Erstattungsanspruchs begann sonach mit Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012 (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund der in den Ausgaben Nr. 15/2001 vom 12. April 2001 und Nr. 20/2001 vom 18. Mai 2001 des Bayerischen Staatsanzeigers jeweils veröffentlichten „Vorinformation“ die vergaberechtswidrige Durchführung des Nichtoffenen Verfahrens statt des Offenen Verfahrens für einen Großteil der Baulose (positiv) kannte. Ebenso wenig folgt daraus, dass das bis zum 31. Dezember 2005 für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Nr. 10. der Richtlinien zur Durchführung des Programms Erholung in der freien Natur und Gartenschauen i. d. F. vom 9.9.1997 - AllMBl S. 625) grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Vergabeverstößen hatte. Von der zuständigen Behörde bzw. deren Bediensteten kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Bayerische Staatsanzeiger auf etwaige Vergabeverstöße hin durchgesehen wird. Das gilt hier umso mehr, als die jeweilige „Vorinformation“ bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids und sogar vor dem ersten Zuwendungsantrag der Klägerin vom 20. Oktober 2001 veröffentlicht wurde.

Die notwendige Kenntnis im Sinn des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB von den übrigen Vergabeverstößen hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nicht dadurch erlangt, dass ein Beamter dieser Behörde, der nach dem Zulassungsvorbringen auch Leiter der für Zuwendungen zuständigen Abteilung war, dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehörte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 2 der „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der L. GmbH“ vom 10. April 2000 ein Vergabeausschuss bestand, der eine rasche Auftragsvergabe gewährleisten sollte. Es kann mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beamte des Ministeriums als „einfaches“ Mitglied des Aufsichtsrats die wesentlichen Umstände der Vergaben kannte, die einen Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Die mit dem Zulassungsantrag dazu vorgelegten Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats am 3. Februar 2003 und am 12. Juni 2003 belegen eine solche Kenntnis nicht.

In der Niederschrift vom 3. Februar 2003 ist lediglich vermerkt, dass der Vergabeausschuss die Vergabe an den nach Prüfung günstigsten Bieter wie folgt empfohlen hat: „BLS 08.03 Wasserplatz - W. GmbH, M. 328.926,94 € netto, Ansatz laut Kostenrechnung: 325.250,00 € netto“. Darüber hinaus ist noch angemerkt, dass zur Angebotsabgabe nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert worden seien und mit dem günstigsten Bieter weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt worden seien. Allein das begründet noch kein Vergabeverstoß, weil eine beschränkte Ausschreibung bei Vorliegen bestimmter Umstände nach § 3 Nr. 3 der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden VOB Teil A 2003 zulässig war. Die in der Niederschrift vom 3. Februar 2003 genannten Tatsachen schließen eine solche Ausnahme nicht aus. Entsprechendes gilt auch für den aus der Niederschrift zu ersehenden Umstand, dass lediglich zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Denn auch das schloss § 6 VOB/A 2003 nicht zwingend aus (vgl. dazu VGH BW, U. v. 28.9.2011 - 9 S 1273 - juris).

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 gab der unter Nr. 3.1 wiedergegebene „Bericht über Vergaben“ in seiner Allgemeinheit keinen konkreten Anhalt für die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof gerügten und von der Klägerin eingeräumten schweren Vergabeverstöße. Das gilt auch für die Anmerkungen zu den Baulosen „BLS 03.01 Stadtpark - Spielplatz - Grundausbau“ und „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“, auf die sich der Zulassungsantrag eigens bezieht.

Zu Baulos 03.01 kann dem in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zunächst nur eine Vergabe an die S. GmbH, B. zu einem Preis von 499.298,99 Euro (brutto) entnommen werden. Allein die Anmerkung, dass zu diesem Gewerk verhandelt wurde, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen, weist nicht greifbar auf einen Vergabeverstoß hin. Die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stellen dazu konkret fest, dem Vergabeausschuss sei am 18. August 2003 und damit nach der Aufsichtsratssitzung am 12. Juni 2003 durch ein Rundschreiben mitgeteilt worden, dass aus dem Auftrag der Firma S. GmbH der Betrag für den Elastikbelag in Höhe von 74.075,74 Euro gestrichen worden sei. Der Auftrag sei daraufhin zum Preis von 61.000,00 Euro der G. GmbH erteilt worden. Der Oberste Rechnungshof sah in der freihändigen Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einen schweren Vergabeverstoß im Sinn der Nr. 4.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006. Eine freihändige Vergabe zu einem Preis von 61.000,00 Euro lässt sich der Anmerkung zu Los 03.01 aber nicht entnehmen, denn darin ist lediglich von einer Sponsorleistung die Rede.

Vergleichbares ist für den in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zu „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ festzustellen. Insoweit ist angemerkt, das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb sei aufgehoben worden, weil der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz gelegen sei. Allein daraus ist nicht zu ersehen, dass die Vergabe, wie der Oberste Rechnungshof beanstandet hat, auf einer beschränkten statt auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhte.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, das vom Ministerium entsandte Aufsichtsratsmitglied habe grob fahrlässig keine Kenntnis von den maßgebenden Vergabeverstößen gehabt. Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs. 14/9958 S. 11).

2.1.3 Die Klägerin wendet (hilfsweise) ein, der Beklagte habe seinen Erstattungsanspruch verwirkt. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Ablauf von mehreren Jahren und erst infolge einer Prüfung des Obersten Rechnungshofs die Zuwendung wegen der Vergabeverstöße zum Teil zurückgefordert werde. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe wegen der Mitwirkung seines für Förderungen zuständigen Vertreters im Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben Kenntnis von den Vergabeverstößen gehabt. Dennoch sei es diesbezüglich nicht zu Beanstandungen durch den Behördenvertreter gekommen, dem die Klägerin als „Fachmann“ der finanzierenden Behörde vertraut habe.

Das führt bereits deshalb nicht weiter, weil sich aus dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ergibt, dass der Beklagte bzw. die zuständige Behörde Kenntnis von den Vergabeverstößen hatte (vgl. 2.1.2). Solches ist auch nicht offenkundig.

2.1.4 Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Zuwendung um 20 v. H. zu kürzen alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen habe.

Allerdings verweist die Klägerin der Sache nach zu Recht darauf, dass die Regierung von Oberbayern trotz der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ verpflichtet war, im Rahmen der Ermessensausübung den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hatte wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.1990 - 1 B 114.89 - NJW 1991, 650/651). Das folgt im Übrigen - wie ausgeführt - bereits unmittelbar aus den Richtlinien.

Das von der Klägerin Dargelegte lässt aber nicht erkennen, dass die Regierung von Oberbayern das Widerrufsermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär ausgeübt hat.

a) Die Klägerin meint, es sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten wegen der jeweils im Staatsanzeiger veröffentlichten „Vorinformation“ und der Tätigkeit eines Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit als Aufsichtsrat der L. GmbH die Vergabeverstöße bekannt gewesen seien.

Das trifft nicht zu, weil sich eine solche Kenntnis aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt (vgl. 2.1.2) und auch sonst nicht offensichtlich ist. Mithin ist es für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht die Aufsichtsratstätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums als private Nebentätigkeit betrachtet hat.

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen besonderen, unberücksichtigt gebliebenen Umstand darin, dass aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben eine vergaberechtskonforme Vergabe in zahlreichen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat jedoch angesichts des Umstands, dass mit der Planung für die Landesgartenschau bereits im Februar des Jahres 2001 begonnen wurde, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die konkreten Vergabeverstöße auf einer nicht zu vertretenden Zeitnot beruhen. Der allgemeine Hinweis auf (hohe) Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Gemeinden, die Gartenschauen ausgerichtet haben, genügt dazu ebenso wenig wie der Hinweis darauf, den Ausrichtungsorten würde mittlerweile mehr Zeit zwischen Vergabe einer Gartenschau und dem tatsächlichen Veranstaltungstermin eingeräumt.

c) Die Klägerin ist der Auffassung, eine Rückforderung nach nochmaliger Prüfung durch den Obersten Rechnungshof sei treuwidrig. Insoweit hätten die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schlussrate nach Prüfung der Verwendungsnachweise ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sei.

Letztlich beruft sich die Klägerin damit auch in diesem Zusammenhang auf eine Verwirkung. Ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten kann dem von ihr Dargelegten jedoch nicht entnommen werden. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Der Klägerin musste das schon deshalb bekannt sein, weil die in den Förderbescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften darauf unter Nr. 7.2 verweisen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst etwas dafür, dass die Klägerin der Regierung von Oberbayern vor Auszahlung der Schlussrate die für die Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

d) Schließlich meint die Klägerin, die Behörde habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Oberste Rechnungshof bei der Prüfung seine Kompetenzen überschritten habe; das Verwaltungsgericht habe das unberücksichtigt gelassen. Der verfassungsrechtliche Kontrollumfang des Obersten Rechnungshofs beinhalte nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vergabeverfahrens, sondern nur die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungen. Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Vergaberecht seien zuwendungsrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie zu einem unwirtschaftlichen Umgang mit Zuwendungen führten.

Das gibt keinen Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu zweifeln. Mit der Feststellung, dass der Klägerin schwere Vergabeverstöße anzulasten sind, hat der Oberste Rechnungshof seine Prüfungskompetenz nicht überschritten, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Kompetenzverstoß überhaupt ermessensrelevant wäre. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Die Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen insbesondere auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendung und die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften konnte der Oberste Rechnungshof nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Klägerin hatte bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zu beachten. Diese Verpflichtung ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 3 des Zuwendungsbescheids (Bedingungen und Auflagen) vom 24. März 2003. Die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Bescheid sollte sicherstellen, dass das wirtschaftlichste Angebot in einem formalisierten Verfahren und damit transparent sowie auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs gefunden wird (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris). Das schließt eine regelmäßig ohnehin nur hypothetische Prüfung aus, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit unbedenklich ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12/2325; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12; OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - jeweils juris; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994 m. w. N.).

2.1.5 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Der mit (teilweise bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zu Unrecht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vorliegend kein Umstand ist, der das Ermessen der Behörde eröffnen konnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. UA S. 17 ff.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

2.2 Soweit die Klägerin auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

2.3 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert.

2.4 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 124a Rn. 55) nicht darlegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2014 rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Feststellungsklage weiterverfolgt, dass bayerische Polizeivollzugsbeamte es am 2. April 2011 auf dem Gelände des Schlosses W. rechtswidrig nicht verhindert haben, dass er gegen seinen erklärten Willen von Herrn T.-R. B., O.-straße 15 in E., fotografiert wurde, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch ergibt sich daraus, dass das Urteil von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten keinerlei weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere zum vorgetragenen Gesichtspunkt der „Rechtsuntreue“ des Herrn B. und zur „Kooperationsvereinbarung“ der Polizei mit Herrn B. - vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen K. F. Sch. und H. M. (zum Verhalten der Polizeibeamten beim Fotografieren des Klägers durch Herrn B.) und zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie zur Beiziehung der (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Strafakten der Staatsanwaltschaft B. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Zeugenvernehmung sei nicht auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und auch nicht genügend substantiiert gewesen, ein Anspruch auf Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft bestehe schon mangels Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaft nicht, die Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge könne nicht beansprucht werden, weil sich diese Vorgänge nicht unmittelbar auf den Streitgegenstand bezögen und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich seien. Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch inhaltlich nicht auseinander.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 20.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 10 ZB 14.1486 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar seiner Auffassung nach erforderliche (weitere) Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung unabhängig davon, ob das von ihm geforderte polizeiliche Einschreiten gegen den Fotografen überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, schon deshalb nicht getroffen werden könne, weil der Polizei insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger z. B. geltend macht, bei einer Beiziehung der Strafakten bestehe die Möglichkeit, (weitere) Anhaltspunkte für das Verhalten des Fotografen (Herrn B.) unter dem Gesichtspunkt der „Rechtstreue“ und der Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Zudem fehlt die erforderliche Darlegung, aufgrund welcher - im Wege der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu gewinnender - tatsächlicher Feststellungen sich das vom Verwaltungsgericht angenommene polizeiliche Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers verdichtet habe (Ermessensreduzierung auf Null).

1.2. Der Kläger zeigt in der Zulassungsbegründung auch keine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG auf.

Der Kläger rügt hier zum einen, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig überraschend mit der Frage der Beiladung des Herrn B. und der Abtrennung des Verfahrens bezüglich seines zweiten Klageantrags (auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger genaue Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. mitzuteilen) konfrontiert worden; insoweit sei ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon nicht schlüssig bezeichnet. Denn Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allein die vom Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage. Seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung genauer Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. gerichtete Klage hat der Kläger nach der von ihm gerügten Abtrennung zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde demgemäß mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (B 1 K 13.817) eingestellt. Insoweit ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Thematisierung der Frage einer Beiladung des Herrn B. und Einholung der Zustimmung des Beklagten zu dessen Beteiligung am Verfahren hätte er im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zusätzlich die Vernehmung des Herrn B. als Zeugen für den von ihm dargelegten Sachverhalt beantragt, wird ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflichten und damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Möglichkeit eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Vernehmung des B. als Zeugen zum hier streitigen Sachverhalt bestand völlig unabhängig von der Frage einer notwendigen Beiladung des B. bezüglich des Streitgegenstands des Verpflichtungsbegehrens des Klägers (ursprünglicher zweiter Klageantrag) und einer etwaigen Zustimmung des Beklagten zur Beteiligung des B. am Verfahren. Der Kläger hat insoweit nicht alle ihm möglichen prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114).

1.3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59 m. w. N.). Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise beachtlich wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59) bzw. daraus resultierende „fortwirkende“ Mängel der Sachentscheidung als solcher (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.12.1997 - 8 B 255.97 - NJW 1998, 2301) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Dahinstehen kann, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die auf die begehrte Feststellung gerichtete Klage sei unabhängig davon, ob sie nach § 43 Abs. 1 VwGO oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu beurteilen sei, mangels erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig, vom Kläger im Zulassungsverfahren insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage unbegründet und daher auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 37 m. w. N.). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung zulässigerweise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 22.4.2016 a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4).

2.2. Im Hinblick auf die erfolgte Abweisung seiner Klage als unbegründet hat der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bayerischer Polizeivollzugsbeamter gegenüber dem Kläger am 2. April 2011 nicht vorgelegen habe, weil die vom Kläger geforderte polizeiliche Maßnahme als massiver Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit des Journalisten und Fotografen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe den Polizeibeamten bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegenüber dem Fotografen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des Polizeirechts ein gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers nicht vorgelegen.

2.2.1. Soweit der Kläger (auch hier) vorbringt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten sowie gestellter Beweisanträge keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ergriffen und daher aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts entschieden, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Letzteres ist hier aus den bereits oben dargelegten Gründen (s. 1.1.) jedoch nicht der Fall.

2.2.2. Weiter rügt der Kläger, die Polizei habe zu seinen Lasten mit Herrn B. einen „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen und habe sich nicht gutgläubig auf das Versprechen der Rechtstreue ihres Kooperationspartners verlassen dürfen, wenn - wie hier - aufgrund objektiver konkreter Anhaltspunkte aus der Vergangenheit begründeter Anlass für Zweifel an der Rechtstreue des B. bestünden. Dieser habe durch sein Verhalten eindeutig manifestiert, dass er sich trotz seines Versprechens nicht an geltende Rechtsgrundsätze für einen Journalisten halten wolle. Den den B. begleitenden Polizeibeamten habe dessen Rechtsbruch durch das rechtswidrige Fotografieren ohne Legitimation durch den Presseausweis und entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers offenkundig sein müssen. Daher hätte die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung infolge des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung mit B. diese Kooperation sofort beenden und den Schutz des B. aufgeben müssen. Das Verwaltungsgericht begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung lediglich mit schablonenhaften Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (6 C 12.11), die jedoch sowohl unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar sei und der daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Denn im „Dreiecksverhältnis“ des vorliegenden Falles sei es nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu einer Konfrontation zwischen der Presse und der Polizei gekommen, im Gegenteil habe hier eine Kooperation zwischen der Polizei und dem Journalisten zulasten des Klägers als Privatperson stattgefunden. Dadurch sei der Kläger genötigt gewesen, von seinem Notwehrrecht gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Journalisten B. Abstand zu nehmen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Kläger im konkreten Fall sehr viel schutzbedürftiger gewesen sei als die Polizeibeamten in der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der Kläger habe weder einen „Dienstherrn im Rücken“ noch habe bei den fotografierten Polizeibeamten eine besondere persönliche Stigmatisierungsgefahr wie beim Kläger bestanden. Zudem betreffe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Konstellation eines Festhaltens der Polizei an einer Kooperationsvereinbarung mit einem Journalisten, der seine Zusage, sich rechtstreu zu verhalten, in flagranter Weise verletzt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den grundrechtlichen Güterabwägungsprozess fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass - wie im Fall des B. - die Pressefreiheit verwirkt werde, wenn sie offensichtlich missbraucht werde. Letzteres sei der Fall, weil B. sich gegenüber dem Kläger nicht mit seinem Presseausweis legitimiert und die Fotografiertätigkeit auch nach dem Widerspruch des Klägers fortgesetzt habe. In einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25. Juni 2013 (16 S 251/12) auf Seiten des „Opfers“ des Fotografen eine Notwehrsituation vor. Der Kläger sei zu Unrecht mit einem Fotoangriff unter Deckung der Polizei konfrontiert worden, der die Gefahr einer unberechtigten Stigmatisierung und extremistischen „Sanktionierung“ durch den Fotografen B. beinhaltete. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl zu Unrecht den Schutz der Pressefreiheit höher bewertet als den Schutz der Grundrechte des Klägers, neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild) auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Mit diesem Vorbringen werden jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt.

2.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein präventivpolizeiliches Einschreiten gegen das streitbefangene Fotografieren durch den Journalisten B. rechtmäßig gewesen wäre, zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen. Dieses Urteil behandelt die auch vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei präventivpolizeilich gegen die Presse - hier: die Bildaufnahmen durch den Journalisten B. - einschreiten kann bzw. darf. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nämlich gerade die Feststellung, dass ein solches präventivpolizeiliches Einschreiten in der konkreten Situation in seinem Fall geboten war. Soweit er im Zulassungsverfahren nunmehr einwendet, die Polizeibeamten hätten nur ihren „Begleitschutz“ aufgeben und ihm sein Recht auf Notwehr gegenüber dem Fotografen ausüben lassen müssen, argumentiert er neben dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilten Streitgegenstand seiner Feststellungsklage. Sein Klagebegehren beinhaltet eindeutig ein präventivpolizeiliches Einschreiten im Sinne eines aktiven Unterbindens - nämlich das Verhindern des Fotografierens des Journalisten B. durch die anwesenden Polizeibeamten.

Die Rechtmäßigkeit des vom Kläger in der konkreten Situation als geboten erachteten polizeilichen Einschreitens - ob durch ein auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und 2 PAG gestütztes Fotografierverbot oder eine entsprechende polizeiliche Maßnahme wie einen Platzverweis (Art. 16 PAG) etc. - beurteilt sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung entwickelten materiellrechtlichen Grundsätzen. Dass hier der Kläger als (privater) Dritter und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausgangsfall die Polizeibeamten selbst Objekt der Bildaufnahmen war, ist vom Grundsatz her unerheblich; denn in beiden Fällen geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Arbeit der Presse beschränken und wegen der Anfertigung von Lichtbildern durch einen Pressefotografen präventivpolizeilich durch Unterbindungsmaßnahmen einschreiten darf. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Satz 1 PAG; BVerfG, B.v. 20.7.2015 - 1 BvR 2501/13 - juris Rn. 14) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 PAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) genügt, ist allerdings immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt und entgegen der Rüge des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten materiellrechtlichen Grundsätze nicht schablonenhaft auf den vorliegenden Fall übertragen, sondern diese vielmehr unter ausführlicher Würdigung der konkreten tatsächlichen Gesamtumstände am 2. April 2011 (UA S. 22 f.) in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

2.2.2.2. Das Verwaltungsgericht ist mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu Recht davon ausgegangen, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen überhaupt erst drohe, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar machen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 34; BVerfG a. a. O. Rn. 14; zu einem auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Verbot des Fotografierens vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - NVwZ-RR 2015, 104).

Bei der danach vom Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose hat es zutreffend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anfertigung der vom Kläger beanstandeten Bildaufnahmen durch den Journalisten B. (exante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters, vgl. z. B. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 69; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 46) abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Pressefotograf B. gegenüber den anwesenden Polizeibeamten durch seinen Presseausweis ausgewiesen und auf Nachfrage bzw. entsprechenden Hinweis ausdrücklich erklärt hatte, dass er die (hier maßgeblichen) Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (s. §§ 22 ff. KUG) kenne und beachten werde. Weiter zutreffend ist auch die erstgerichtliche Feststellung, dass die anwesenden Polizeibeamten mit dem Pressefotografen B. „vereinbart“ hatten, dass dieser bei seiner weiteren Pressearbeit ausschließlich den Bereich des Schlosshofes nutzen dürfe, der nicht von der Veranstaltung, deren Teilnehmer der Kläger war, in Anspruch genommen werde. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Pressefotograf B. sich entgegen seiner gegenüber den anwesenden Polizeibeamten dokumentierten Kooperationsbereitschaft rechtswidrig verhalten und durch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der angefertigten Bilder den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG erfüllen werde, hat das Verwaltungsgericht aus der allein maßgeblichen exante-Sicht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

Soweit der Kläger einwendet, die Polizeibeamten hätten sich nicht auf die Rechtstreue des B. verlassen dürfen, da dieser ihm - dem Kläger - gegenüber den Presseausweis nicht vorgezeigt und ihn trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs weiter fotografiert habe, gegenüber B. zuvor bereits wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (mit einem anderen Veranstaltungsteilnehmer) ein polizeilicher Platzverweis verfügt worden sei und es sich bei B. um einen sogenannten „Antifa-Journalisten“ handle, weshalb von einer besonderen Gefahr der Diffamierung und Stigmatisierung auszugehen sei, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, auch ein aufgrund einer Auseinandersetzung zuvor ausgesprochener Platzverweis für den Innenbereich des Schlosses sei noch kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass der Pressefotograf sich hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotos strafbar verhalten werde. Dass den Polizeibeamten vor Ort entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitergehende Erkenntnisse über die Person des B. und dessen Tätigkeit als „Antifa-Journalist“ vorgelegen hätten, ist eine bloße Mutmaßung des Klägers. Schließlich kann - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres angenommen werden, dass (selbst) unzulässige Lichtbilder stets auch verbreitet würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen exante-Sicht hätten die Polizeibeamten in der konkreten Situation davon ausgehen können, dass die Beachtung der Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes und insbesondere des § 33 KUG bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen „auf konsensualem Weg“ (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 35) sichergestellt sei, hat der Kläger deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Der diesbezügliche weitere Einwand des Klägers, die Polizeibeamten hätten aufgrund dieser Umstände „wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die mit B. geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ beenden und ihren „Begleitschutz“ aufgeben müssen, greift unabhängig davon, dass für einen derartigen förmlichen (öffentlichrechtlichen) Vertrag (s. Art. 54 ff. BayVwVfG) ohnehin nichts ersichtlich ist, nach alledem ebenfalls nicht durch.

2.2.3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtliche Güterabwägung fehlerhaft vorgenommen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht schon die für ein präventivpolizeiliches Einschreiten erforderliche (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen in nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogener Weise verneint hat (vgl. 2.2.2.2), hat es bei seiner Entscheidung - sowohl was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einschreitens als auch das polizeiliche Ermessen anbelangt - weder die Bedeutung der auf Seiten des Pressefotografen B. streitenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verkannt noch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) fehlgewichtet. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte daneben auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), in der Abwägung entsprechend berücksichtigen müssen, verkennt er, dass dieses Grundrecht durch das beanstandete polizeiliche Unterlassen schon nicht in einer als möglicher Grundrechtseingriff zu bewertenden Weise beeinträchtigt wird.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Journalist B. die Pressefreiheit durch „offensichtlichen Missbrauch“ verwirkt habe, liegt schon mit Blick auf Art. 18 GG neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 a. a. O.) vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanspruchte präventivpolizeiliche Einschreiten bereits gegen die Anfertigung der Lichtbilder durch den Pressefotografen B. (etwa durch ein Fotografierverbot) einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet hätte.

Nicht durchgreifend ist auch der wiederholte Verweis des Klägers auf sein „Notwehrrecht“ gegenüber B. und die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder (U.v. 25.6.2013 - 16 S 251/12 - NJW-RR 2014, 159). Denn diese Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (gemäß § 823 Abs. 1 BGB) nach einer Rangelei wegen Pressefotos von einer Trauerfeier und der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung betrifft - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht nur einen sachlich völlig anders gelagerten Fall, sondern vor allem einen Fall der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts (vgl. dazu Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Dezember 2015, Art. 1 Abs. 3 Rn. 59 ff.). Dagegen ist vorliegend die entscheidende Frage, ob ein präventivpolizeiliches (hoheitliches) Vorgehen gegen ein Presseorgan gemessen am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zulässig sowie insbesondere ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen wäre.

Soweit der Kläger unter Hinweis auch auf entsprechende Literatur die besondere Gefahr des Mobbings und seiner Stigmatisierung durch sogenannte „Antifaschisten“ geltend macht und unter Bezugnahme auf einen „Schulfall“ die Fehlgewichtung der Interessen bei der Abwägung durch das Verwaltungsgericht rügt, werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr selbst für den Fall, dass das vom Kläger geforderte präventivpolizeiliche Einschreiten gegenüber B. nicht rechtswidrig gewesen wäre, auf das der Polizei nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 Satz 1 PAG) zukommende Ermessen verwiesen und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null verneint. Durchgreifende Gründe, wonach die Polizeibeamten im konkreten Fall letztlich zum Schutz privater Rechtsgüter des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 2 PAG) hätten eingreifen müssen, weil das polizeiliche Ermessen (vgl. Art. 5 PAG) aus der maßgeblichen exante-Sicht auf Null reduziert war, hat der Kläger mit seinen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgezeigt.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, Unterschiede im Sachverhalt des vorliegenden Falls und des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2012 (a. a. O.) zugrunde liegenden Falls aufzuzeigen, schon nicht. Auch das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 1 B 37.05 - juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag, dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter (I.). Gleichzeitig beantragt er, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen (II.).

I.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Denn dieser, vom Kläger allein dargelegte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

1. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger an den Krankheiten Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler und Gehirntumor leidet und deswegen auch langfristig einer regelmäßigen Behandlung bedarf, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der unter Beweis gestellte Sachverhalt könne als wahr unterstellt werden. Der damit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, wobei es jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen hat, folgt zugleich, dass Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache für die Entscheidung nicht ankommt oder wenn sie als wahr unterstellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 15; B. v. 22.10.2009 - 10 B 20.09 - juris Rn. 5), indem das Gericht zugunsten des Betroffenen den behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinne so behandelt, als wäre sie nachgewiesen (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.1987 - 9 C 47.85 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dabei handelt es sich bei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als wahr unterstellten Tatsachen anders als bei der Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Strafprozess um Tatsachen, deren Wahrunterstellung am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändert. Es liegt daher im Kern ein Absehen von der Beweiserhebung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Tatsache vor (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben liegt der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler aber nicht vor. Die Ablehnung des Antrags des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, dass der Kläger an den Krankheiten Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler und Gehirntumor leidet und deswegen auch langfristig einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf, mit der Begründung, der unter Beweis gestellte Sachverhalt könne als wahr unterstellt werden, ist danach nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen, dass der Kläger an den im Beweisantrag genannten Krankheiten leidet und daher einer langfristigen und regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf, deshalb als wahr unterstellt, weil es der Sache nach davon ausging, dass sie nicht entscheidungserheblich waren.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Erkrankungen des Klägers nicht deren Unverhältnismäßigkeit zur Folge hätten. Hinsichtlich der gutartigen, mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens einhergehenden Hirntumorerkrankung hat es dies damit begründet, dass diese nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 9. Januar 2013 auch in der Türkei behandelt werden könne, wo es 29 Krebszentren gebe. Hinzukomme, dass, sollte eine Spezialoperation, für deren Notwendigkeit derzeit keine Anhaltspunkte bestünden, in der Türkei nicht möglich sein, die Operation aufgrund einer Betretenserlaubnis auch in Deutschland durchgeführt werden könne. Bezüglich der Herzerkrankung des Klägers geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie zwar die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtige, aber nicht zu einem akuten Gefährdungszustand führe. Der Kläger verrichte in der Justizvollzugsanstalt ganztägig leichtere Arbeiten. Das ihm nach seiner Herzoperation verschriebene Medikament nehme der Kläger seit zwei Jahren nicht mehr ein, ohne dass es zu akuten Gesundheitsbeschwerden gekommen sei. Auch in Bezug auf den Tinnitus des Klägers sieht das Verwaltungsgericht die Ausweisung des Klägers nicht als unverhältnismäßig an. Diese Erkrankung schränke zwar das körperliche Wohlbefinden ein, führe jedoch nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei. Unter Berufung auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26. August 2012 stellt das Verwaltungsgericht darüber hinaus fest, dass in der Türkei grundsätzlich sämtliche und insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs und Alkoholabhängigkeit angemessen behandelt werden könnten.

Damit ist das Verwaltungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung des Klägers selbst dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn man als wahr unterstellt, dass der Kläger an den im Beweisantrag genannten Krankheiten leidet und deshalb langfristig einer regelmäßigen Behandlung bedarf, weil alle diese Krankheiten in der Türkei adäquat behandelt werden können und dem Kläger erforderlichenfalls, etwa zur Durchführung spezieller, in der Türkei nicht möglicher Operationen, eine Betretenserlaubnis erteilt werden könnte. War die Ausweisung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts damit aber unabhängig vom Vorliegen der im Beweisantrag genannten Krankheiten und ihrer langfristigen Behandlungsbedürftigkeit verhältnismäßig, so kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger unter den unter Beweis gestellten Krankheiten litt und ihretwegen langfristig und regelmäßig behandelt werden musste. Waren diese Tatsachen aber nicht entscheidungserheblich, so durfte sie das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO als wahr unterstellen und den Beweisantrag ablehnen.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, sein Beweisantrag habe erkennbar darauf abgezielt zu beweisen, dass er an mindestens einer Krankheit leide, die in der Türkei nicht adäquat behandelt werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor Stellung des Beweisantrags geäußert habe: „Nach meiner Herzklappenoperation hatte ich Marcumar bekommen, seit ich aber in U-Haft gekommen bin, nehme ich es nicht mehr. Die Ärzte kümmern sich dort nicht richtig um mich. Ich habe manchmal Herzprobleme und auch Probleme im Bein und war deshalb in der JVA beim Arzt. Der hat aber nichts gemacht. Meine Tumor-OP war schon im Jahr 1991 oder 1993. Danach musste ich regelmäßig zur Kontrolle. Zuletzt war ich etwa 2010 oder 2011 bei einem Arzt in Günzburg zur Kontrolle. Der hat schon festgestellt, dass der Tumor weiter wächst. Man habe aber nicht operiert, weil nicht sicher ist, ob es durch die OP nicht noch schlimmer wird. Seither war ich nicht mehr zur Kontrolle. Ich spüre aber, dass der Tumor auf den Sehnerv drückt und mein Sehvermögen beeinträchtigt ist. Außerdem habe ich Tinnitus, der Arzt in der JVA kümmert sich aber nicht. Ich nehme keine Medikamente wegen der Tumorerkrankung. Nach der OP hatte ich Epilepsieanfälle, die sich aber nach dem Besuch eines Heilers in der Türkei gebessert haben. Zuletzt hatte ich 2009 einen epileptischen Anfall.“ Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven, dem Empfänger erkennbaren Sinn des Beweisantrags, habe der Kläger daher die Behandelbarkeit bzw. Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheiten in der Türkei unter Beweis gestellt. Dieser Umstand habe deshalb mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen geklärt werden können, weil dieser Auskunft darüber hätte geben können, welche Behandlungen bei den betreffenden Krankheiten medizinisch geboten seien, so dass anschließend durch eine Anfrage beim türkischen Gesundheitsministerium, einer türkischen Ärztekammer oder dergleichen hätte ermittelt werden können, ob solche Behandlungen in der Türkei durchgeführt werden könnten. Dass das Verwaltungsgericht die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in der Türkei als wahr unterstellt habe, sei unzulässig. Die Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen komme im Verwaltungsprozess anders als im Strafprozess nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe aber der Tatsache, dass die Erkrankungen des Klägers in der Türkei angemessen behandelt werden könnten, entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Die Wahrunterstellung sei deshalb unzulässig. Eine Wahrunterstellung dürfe schließlich auch im Strafprozess nur zugunsten, niemals aber zulasten des Betroffenen erfolgen. Da der Beweisantrag auf das Fehlen einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit in der Türkei gerichtet gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache als wahr unterstellt. Auch insoweit liegt aber ein Verfahrensmangel nicht vor.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers kann sein Beweisantrag nicht so verstanden werden, dass damit die Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheiten in der Türkei unter Beweis gestellt worden ist. Auch bei einer Auslegung, die darauf abstellt, wie der Beweisantrag objektiv aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers zu verstehen war, ergibt sich vielmehr, dass allein das Vorliegen der darin genannten Krankheiten beim Kläger und dessen langfristige regelmäßige Behandlungsbedürftigkeit Beweisthema sein sollten.

Dies folgt zunächst aus dem protokollierten Wortlaut des Beweisantrags, nach dem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben ist, „dass der Kläger an folgenden Krankheiten leidet: Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler, Gehirntumor und dass der Kläger deswegen auch langfristig einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf.“ Denn danach ist ausschließlich darüber Beweis zu erheben, ob der Kläger an den genannten Krankheiten leidet und deswegen langfristig ärztlich behandelt werden muss. Nicht die Rede ist dagegen davon, dass sich die Beweiserhebung auch auf die Behandelbarkeit dieser Krankheiten in der Türkei erstrecken solle.

Dass die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in der Türkei Beweisthema sein sollte, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht seinen in der Zulassungsbegründung wiedergegebenen und der Stellung des Beweisantrags vorausgegangen Äußerungen entnehmen. Denn soweit sich der Kläger darauf beruft, geht aus ihnen lediglich hervor, welche Krankheiten er hat und wie sie vor und während seiner Haft behandelt wurden. Dass sie in der Türkei nicht behandelt werden könnten, wird hingegen an keiner Stelle und mit keinem Wort erwähnt.

b) Hat der Kläger damit aber nach dem objektiven Inhalt seines Beweisantrags nicht unter Beweis gestellt, dass seine Erkrankungen in der Türkei nicht behandelbar sind, so kommt es nicht darauf an, ob die Frage der Behandelbarkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen wäre, wie der Kläger meint. Auch bezogen sich weder die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung noch die dafür angeführte Begründung, der unter Beweis gestellte Sachverhalt könne als wahr unterstellt werden, auf das Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten. Als wahr unterstellt wurde vielmehr ausschließlich, dass der Kläger an den Krankheiten Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler, Gehirntumor leidet und dass er deswegen auch langfristig einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf. Betraf damit die Wahrunterstellung bei der Ablehnung des Beweisantrags aber nicht die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in der Türkei, so hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisantrag auch nicht in unzulässiger Weise das Gegenteil der nach Ansicht des Klägers unter Beweis gestellten Tatsache der Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheiten in der Türkei zu seinen Lasten als wahr unterstellt.

c) Eine solche unzulässige Wahrunterstellung hat das Verwaltungsgericht schließlich auch nicht vorgenommen, soweit es im angefochtenen Urteil davon ausgeht, der Beweisantrag habe abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellten Erkrankungen und deren Behandelbarkeit in der Türkei als wahr unterstellt werden könnten. Denn aus den dieser Schlussfolgerung zur Begründung vorangestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass es die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers gerade nicht als wahr unterstellt hat, sondern dass es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in der Türkei angemessene Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Denn das Gericht hat dies nicht ohne weitere Prüfung unterstellt, sondern hat es ausdrücklich aus einer vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 9. Januar 2013 und dem Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 26. August 2012 abgeleitet.

3. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags, sei zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Denn wie dargelegt, war die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags nicht rechtswidrig.

4. Außerdem macht der Kläger möglicherweise geltend, das Gericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO deshalb verletzt, weil es der Frage der Behandelbarkeit der Krankheiten des Klägers in der Türkei nicht von sich aus weiter nachgegangen sei. Diese Frage habe durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können, weil der Sachverständige Auskunft darüber hätte geben können, welche Behandlungen bei den betreffenden Krankheiten medizinisch geboten seien, so dass anschließend mit Hilfe einer Anfrage beim türkischen Gesundheitsministerium, einer türkischen Ärztekammer oder dergleichen hätte ermittelt werden können, ob solche Behandlungen in der Türkei durchgeführt werden könnten. Insoweit wäre jedoch ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger, wie dargelegt, einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat und dass dies nur dann unerheblich wäre, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag die weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, hätte der Kläger darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahme voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25). Dies ist jedoch nicht geschehen. Denn der Kläger trägt gerade nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, vor, dass er einer bestimmten Behandlung bedürfe, die in der Türkei nicht durchgeführt werden könne, und dass dies bei Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt worden wäre. Vielmehr stellt er lediglich die Möglichkeit in den Raum, dass durch ein solches Gutachten geklärt werden könne, ob eine solche Behandlung notwendig sei. Damit ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht, das aufgrund des Vortrags des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer in der Türkei nicht möglichen Behandlung hatte und dem außerdem zur medizinischen Versorgung in der Türkei eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara und der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vorlagen, die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

5. Lag damit kein Verfahrensmangel vor, so kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger sein Rügerecht nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 oder § 512 ZPO verlieren kann oder das Stellen der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung einen Verzicht auf die Befolgung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 295 ZPO darstellt. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, weil nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Klage Erfolg haben würde, wenn der Kläger an mindestens einer Krankheit leiden würde, die in der Türkei nicht angemessen behandelt werden könnte.

II.

Da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alldem abzulehnen ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger auch weder nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt noch seine Prozessbevollmächtigte nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist. Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist auch eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Regierung von O., in dem die Verpflichtung ausgesprochen wurde, in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs bestimmte Arbeitszeitnachweise vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die Einhaltung unionsrechtlicher Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Pferdehof, in dem Kunden ihre Pferde einstellen können. Die Anlage der Klägerin verfügt über Unterbringungsmöglichkeiten für insgesamt 23 Pferde; derzeit hat die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin nach Angaben der Klägerin insgesamt sieben Pferde eingestellt. Die Klägerin ist als Halterin eines Transportfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen gemeldet, das sechs Pferdeboxen und daneben einen vergleichbar einem Wohnmobil ausgebauten Aufbau enthält. Den Zulassungspapieren zufolge ist dieses Fahrzeug als Wohnmobil zugelassen.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1, Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

a) Dies gilt zum einen für die Adressaten- und Bekanntgabefrage, die die Klägerin aufgeworfen hat. Die Regierung von O. hat mit Ergänzungsbescheid vom 14. Juli 2015 eindeutig klargestellt, dass Regelungsadressat der angefochtenen Anordnung allein die Klägerin, die Pferdezentrum D. GmbH & Co. KG, sein soll. Dies bezweifelt auch die Klägerin nicht. Sie meint aber, dass - entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Januar 2015 -M 16 S 14.5432 - Zustellungsadressatin die Komplementär-GmbH der Klägerin sei, so dass es an einer Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts an die Klägerin und somit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG fehle. Zwar sei der Klägerin der angefochtene Bescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheids tatsächlich bekannt geworden; dies allein genüge aber nicht für eine Bekanntgabe im Rechtssinne. Sollte die Klägerin damit auf einen mangelnden Bekanntgabewillen der Regierung ihr gegenüber abstellen wollen, so wäre dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls im Adressenfeld des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2015 hat die Regierung auch klargestellt, dass der gesamte Regelungskomplex gegenüber der Klägerin bekannt gegeben werden soll.

b) Dies gilt zum anderen auch für die materiell-rechtlichen Fragen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die strittigen Verpflichtungen auch bei (fast) ausschließlich privater Nutzung des strittigen Fahrzeugs durch die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin zum Transport ihrer Privatpferde bestünden.

aa) Die Klägerin wendet ein, dass die unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr bei zweckentsprechender und grundrechtskonformer Auslegung auf die rein private Nutzung im nichtgewerblichen Bereich nicht anwendbar seien. Zur Begründung verweist sie auf die Klagebegründung vom 2. Dezember 2014. In Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass diese bereits aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen nicht zutreffe. Dies stellt keine ausreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Die Bezugnahme ist zum einen nicht hinreichend konkret erfolgt. Eine Klagebegründung vom 2. Dezember 2014, überhaupt eine Klagebegründung, sucht man in der erstinstanzlichen Klageverfahrensakte vergebens; lediglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Antragsschriftsatz mit diesem Datum vorhanden (vgl. Verfahren M 16 S 14.5432). Selbst wenn dies noch ausreichend wäre, so würde es doch an der konkreten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fehlen (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 98 zu § 124a). Diese findet nicht statt, wenn lediglich gesagt wird, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei aus den in der Klagebegründung dargelegten Gründen nicht zutreffend.

bb) Das neue Argument der Klägerin, das strittige Fahrzeug sei in Deutschland als Wohnmobil zugelassen und unterliege schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, greift die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf, dass das strittige Fahrzeug i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 der Güterbeförderung im Straßenverkehr diene und dass keine der Ausnahmen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 einschlägig sei, insbesondere nicht lit. h): „Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden“. Dass zusätzlich zur nach dem Verordnungswortlaut erforderlichen Zulassung in einem Mitgliedstaat eine Zulassung sinngemäß zur Güterbeförderung erforderlich wäre, ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht, ebenso wenig aus den einleitenden Erwägungen. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit eine solche Anforderung aus der genannten unionsrechtlichen Verordnung abgeleitet werden könnte.

cc) Die Argumentation der Klägerin mit der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BKrFQG vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958) vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr, die bereits Inhaber einschlägiger Fahrerlaubnisse sind, braucht nicht notwendig im gleichen Umfang zu erfolgen, wie die Überwachung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Der Weiterbildungszweck rechtfertigt die Festlegung eines anderen Anwendungsbereichs als der Zweck von Sozialvorschriften.

c) Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, das strittige Fahrzeug werde von der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin fast ausschließlich rein privat zum Transport ihrer Privatpferde genutzt, nicht geglaubt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das strittige Fahrzeug „allgemein zum Transport derjenigen Pferde eingesetzt werde, die in der Anlage der Klägerin untergebracht sind.“ Das Verwaltungsgericht stützt sich insofern zum einen darauf, dass nicht die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin, sondern die Klägerin als Halterin des strittigen Fahrzeugs gemeldet sei. Das Verwaltungsgericht hält es ferner aus betriebswirtschaftlichen Gründen für offensichtlich unrentabel, das strittige Fahrzeug - wie von der Klägerin vorgetragen - nur zweimal im Monat rein privat nutzen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hält der Klägerin weiter vor, nicht plausibel gemacht zu haben, dass die genannte Fahrzeugnutzerin nicht auch im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin tätig werde. Die Klägerin hat diese Ausführungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht.

Die Klägerin greift zwar das von ihr für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung an; soweit sie sinngemäß Fehler bei dieser Überzeugungsbildung geltend macht, ergeben sich aus ihren Darlegungen aber keine derartigen Fehler. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft.Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, welchem legalen Zweck es dienen sollte, ein Fahrzeug, das (fast) ausschließlich von der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin privat genutzt wird, auf die Klägerin als Halterin zuzulassen. Die Klägerin hat auch nicht darzulegen vermocht, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll sein könnte, dass die Tochter ihrer Geschäftsführerin ein Fahrzeug mit sechs Pferdeboxen fast ausschließlich für sich und ihre Privatpferde nutzt und dass für die Kunden der Klägerin und deren bei der Klägerin eingestellte Pferde stets anderweitige Transportmöglichkeiten gesucht werden müssen bzw. vorgesehen sind. Dabei fällt auf, dass die Tochter der Geschäftsführerin - wie von der Klägerin vorgetragen -das Fahrzeug nur zweimal im Monat benötigen soll. Außerdem soll sie - z. B. bei der Anreise zu Turnieren - dabei nicht stets alle sechs Pferdeboxen für ihre eigenen Pferde benötigen. Nach Angaben der Klägerin besucht die Tochter ihrer Geschäftsführerin Turniere in der Regel (nur) mit drei oder vier Pferden. Die Klägerin hat sich zudem nicht in der Lage gesehen, ausdrücklich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Tochter ihrer Geschäftsführerin auch im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, obwohl das Verwaltungsgericht dies vermutet hat. Die Tochter der Geschäftsführerin könnte z. B. als Pferdetrainerin und als Begleiterin bei der Teilnahme von Kunden und Kundenpferden an Turnieren tätig werden.

2. Die von der Klägerin angeschnittenen Fragen zum Fahrpersonalrecht und zu den unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr setzen eine (fast) ausschließlich private Nutzung des betreffenden Transportfahrzeugs voraus; sie erweisen sich angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochte, als nicht entscheidungserheblich. Sie vermögen daher weder unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; in Ermangelung anderweitiger Gesichtspunkte wie Vorinstanz.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.799,81 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung in Höhe von 35.799,81 € des 1954 geborenen Klägers, der mit Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung (PTBS) in den Ruhestand versetzt worden war und auf seinen Antrag vom 8. August 2008 hin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 (B 5 K 09.576) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) berufen worden ist, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen auf § 29 Abs. 6 BeamtStG gestützten Anspruch auf Zahlung einer „Differenzvergütung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Ruhestandsbezügen und den Dienstbezügen, die dem Kläger aus seinem früheren Beamtenverhältnis als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2010 zugestanden hätten, verneint.

Nach § 29 Abs. 6 BeamtStG gilt bei einer erneuten Berufung eines entsprechend § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 und 66 BayBG in den Ruhestand versetzten Beamten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG) das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. § 29 Abs. 6 BeamtStG regelt die gesetzliche Fiktion der Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhältnisses. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 21 Nr. 4 BeamtStG das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Damit werden die beamtenrechtlichen Regelungen für eine Reaktivierung verbessert (vgl. BT-Drs. 16/4027 S. 30 zu § 30 E-BeamtStG). Mit der fingierten Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses wird - anders als nach bisheriger Rechtlage - unbeschadet der durch die Ruhestandsversetzung eingetretenen Unterbrechung an das früher bestehende Beamtenverhältnis angeknüpft (Reich, BeamtStG, 2. Auflage 2012, Rn. 18 zu § 29), was sich etwa im Rahmen von Stichtagsregelungen im Hinblick auf den Vertrauensschutz für bestehende Beamtenverhältnisse auswirken kann (Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2011, Rn. 9 zu § 29 BeamtStG).

Aus § 29 Abs. 6 BeamtStG lässt sich jedoch kein Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den (geringeren) Ruhestandsbezügen und den (höheren) Dienstbezügen, die dem Beamten aus seinem früheren aktiven Beamtenverhältnis zugestanden hätten, herleiten, da aufgrund dieser Bestimmung der Anspruch des Beamten auf Besoldung aus dem früheren Beamtenverhältnis - ebenso wenig wie die damit korrespondierende Dienstleistungspflicht - nicht rückwirkend für die Zeit der Ruhestandsversetzung als bestehend fingiert wird (vgl. Plog/Wiedow a. a. O.). Zwar gilt nach § 29 Abs. 6 BeamtStG mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis das frühere Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist, als fortgesetzt, obwohl es durch Versetzung in den Ruhestand beendet worden war. Maßgebend hierfür ist jedoch der Zeitpunkt der erneuten Berufung. Eine rückwirkende Fiktion des früheren Beamtenverhältnisses wird dadurch nicht bewirkt (OVG Lüneburg, U.v. 25.1.2011 - 5 LB 247/09 - juris Rn. 37).

§ 29 Abs. 6 BeamtStG fingiert gerade kein ununterbrochenes Beamtenverhältnis. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 BeamtStG, wonach das frühere Beamtenverhältnis bei der erneuten Berufung (nur) als fortgesetzt und nicht - wie im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG, bei dem der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG rückwirkend beseitigt wird (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2009, Rn. 44 zu § 24 BeamtStG) - als nicht unterbrochen gilt. Wenn das Gesetz in § 29 Abs. 6 BeamtStG insoweit von einem „früheren“ Beamtenverhältnis spricht, setzt es voraus, dass es auch ein „jetziges“ Beamtenverhältnis gibt, in das der reaktivierte Beamte erneut berufen wird. Mit der Reaktivierung wird daher das frühere Beamtenverhältnis nicht rückwirkend fingiert, sondern neu begründet (BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68/08 - juris Rn. 12, 18; BAG, B.v. 15.8.2012 - 7 ABR 6/11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.7.2013 - 6 ZB 13.185 - juris Rn. 5, je zum mit § 29 Abs. 6 BeamtStG inhaltsgleichen § 46 Abs. 8 BBG).

Das frühere Beamtenverhältnis des Klägers, das gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG mit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endete, wurde deshalb durch § 29 Abs. 6 BeamtStG nicht als ununterbrochen fingiert. Der Kläger wurde vielmehr durch Aushändigung der Ernennungsurkunde am 29. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit i. S. d. § 4 Abs. 1 BeamtStG berufen und zum Kriminalhauptkommissar in BesGr. A 12 ernannt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die erneute Ernennung knüpfte dabei zwar an dessen früheres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kriminalhauptkommissar in BesGr. A 12 an, da der Kläger wiederum in ein solches Beamtenverhältnis berufen wurde, doch lebte das frühere Beamtenverhältnis dadurch rechtlich nicht rückwirkend wieder auf. Durch die erneute Berufung eines Beamten in ein Beamtenverhältnis im Wege der Reaktivierung wird das frühere aktive Beamtenverhältnis zwar insoweit fortgesetzt, als der reaktivierte Beamte in dieselbe Art Beamtenverhältnis wie das frühere Beamtenverhältnis i. S. d. § 4 BeamtStG berufen wird und dem Beamten im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn grundsätzlich ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen wird (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten hat jedoch nicht zur Folge, dass die Rechte und Pflichten aus dem früheren Beamtenverhältnis rückwirkend fortwirken (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 34). Daran ändert auch die Bestimmung des § 29 Abs. 6 BeamtStG nichts (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 37).

Demgegenüber kann der Kläger auch nicht einwenden, dass so entgegen dem mit § 29 BeamtStG verfolgten Zweck, die Reaktivierung von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, zu erleichtern, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis erschwert wird. Die Reaktivierung eines nach § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 und 66 BayBG in den Ruhestand versetzten Beamten gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG ist nicht von der Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit, in denen er wirksam in den Ruhestand versetzt war, abhängig. Auch wenn sich im Regelfall aus § 29 Abs. 1 BeamtStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf Reaktivierung ergibt, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, gebietet dies nicht die vom Kläger favorisierte „weite“ Auslegung des § 29 Abs. 6 BeamtStG. Die vom Kläger abgelehnte „enge“ Auslegung der Vorschrift ist vielmehr von Wortlaut und Sinn der Vorschrift sowie vom erkennbaren Willen des Gesetzgebers gedeckt.

Deshalb kann der Kläger auch nicht beanspruchen, ihn nach § 29 Abs. 6 BeamtStG rückwirkend so zu stellen, als ob er nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da der Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 in den Ruhestand versetzt und erst mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde, entstand der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bestehende Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus seinem früheren Beamtenverhältnis des Klägers als Kriminalhauptkommissar in BesGr. A 12 mit der Reaktivierung nicht rückwirkend neu. Während des Ruhestands bestand nur ein Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen und nicht ein Anspruch auf Zahlung von (höheren) Dienstbezügen.

Darüber hinaus gibt es auch keine Regelung, dass die nach § 29 Abs. 6 BeamtStG fingierte Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses besoldungsrechtlich durch eine Zahlung in Höhe der Differenz zu den Dienstbezügen, die dem Beamten aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten, auszugleichen ist. Der ausdrücklich auf den Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG beschränkte (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBG) Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BayBG ist hierauf nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Der vorliegende Fall der Reaktivierung nach erfolgter Ruhestandsversetzung lässt sich auch nicht mit der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG geregelten Fallkonstellation vergleichen, wonach einbehaltene Dienstbezüge nach unanfechtbarer Aufhebung der Ruhestandsversetzung nachzuzahlen sind, weil die Ruhestandsversetzung des Klägers vom 9. Dezember 2005 durch die Reaktivierung nicht aufgehoben wurde.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht auch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Reaktivierung mangels schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht i. S. d. § 45 BeamtStG abgelehnt.

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 64) die Verletzung einer gegenüber dem Beamten bestehenden Fürsorgepflicht, ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden seiner Organe sowie die adäquat-kausale Verursachung des Schadens durch die Fürsorgepflichtverletzung. Deshalb konnte es das Verwaltungsgericht letztlich dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte eine gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht überhaupt verletzt hat oder ob diesbezüglich bereits eine objektive Pflichtverletzung zu verneinen ist, da es nach der - die Abweisung der Klage selbstständig tragenden - zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit jedenfalls an einem Verschulden fehlt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass zur Fürsorgepflicht zwar einerseits die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gemäß seiner Eignung und Leistung beruflich zu fördern, zählt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1961 - II C 177.58 - BVerwGE 12, 296; BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE, 43, 154), dass andererseits dem Dienstherrn aber auch eine Fürsorge- und Schutzpflicht in Form einer Schadensabwendungspflicht gegenüber dem Beamten obliegt, die ihm gebietet, auf die Gesundheit eines nach Erkrankung wieder in den Dienst zurückgekehrten Beamten Rücksicht zu nehmen (so schon das RG, U.v. 21.1.1922 - III 311/21 - RGZ 104, 23). Diese beiden - u.U. gegenläufigen - Aspekte der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sind im Einzelfall miteinander in Einklang zu bringen.

Dies gilt auch für den Fall der Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten. Zwar ist gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG dem innerhalb der Fünfjahresfrist gestellten Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe dem Antrag entgegenstehen (BayVGH, B.v. 16.7.2009 - 3 ZB 08.1401 - juris Rn. 3). Hieraus folgt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dem Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 a. a. O. Rn. 18).

Andererseits bedeutet dies nicht, dass der Beamte allein aufgrund der Antragstellung automatisch reaktiviert werden müsste, wenn aus Sicht des Dienstherrn noch nicht eindeutig feststeht, ob von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgegangen werden kann und ob eine dem Gesundheitszustand des Beamten entsprechende konkrete Verwendungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht vielmehr gehalten, das Reaktivierungsbegehren auch unter dem Blickwinkel zu prüfen, dass eine verfrühte, der Gesundheit des Beamten abträgliche Reaktivierung vermieden wird.

Dementsprechend vermag der Senat keine Verletzung der Fürsorgepflicht darin zu erkennen, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vom 8. August 2008 nicht bereits zum 1. März 2009 stattgegeben, sondern diesen mit Bescheid vom 29. Juni 2009 abgelehnt hat, weil es nach seiner -durch eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustands des Klägers gewonnenen - Ansicht an einer vollständigen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit fehlte, und den Kläger deshalb erst aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 ab 1. Januar 2011 reaktiviert hat.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Beklagte spätestens mit Erhalt des polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 16. Februar 2009 von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgehen hätte müssen, hat Dr. B. zwar festgestellt, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Klägers insbesondere auch auf psychischem Gebiet sehr weitgehend gebessert und stabilisiert habe, aber zugleich auch erklärt, dass eine Verwendung des Klägers in Bereichen mit direkter Konfrontation/Ermittlungstätigkeit mit Gewalt-/Schwerstkriminalität auf Dauer nicht mehr möglich sei. Dies spricht aber gerade gegen eine Polizeidienstfähigkeit des Klägers.

Damit im Einklang kamen sowohl der Entlassungsbericht der Klinik A. - Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik - vom 11. November 2008, der vom Beklagten abgewartet werden sollte, als auch der den Kläger behandelnde Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik B., Prof. Dr. W., in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2009 übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar wieder beruflich tätig werden könne, aber keinesfalls im Ermittlungsgeschehen und in Tätigkeiten, die zu einer Retraumatisierung führen könnten.

Auch die fachärztlichen Stellungnahmen gehen damit von einem weitgehenden Verwendungsausschluss des Klägers im Bereich seiner früheren Tätigkeit aus. Deshalb ist nachvollziehbar, wenn der Beklagte Zweifel an einer vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers hatte und deshalb nach einer entsprechenden Verwendungsmöglichkeit suchte, um eine Retraumatisierung bei einer erneuten Berufung in den Polizeidienst ausschließen zu können (zu fortbestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die einer Reaktivierung entgegenstehen können vgl. OVG NRW, U.v. 8.5.1996 - 1 A 5669/94 - juris Rn. 7; B.v. 7.7.2010 - 6 A 260/10 - juris Rn. 4).

Der Beklagte hat die Reaktivierung des Klägers entgegen dessen Behauptung auch nicht von Anfang an hintertrieben, sondern sich bereits kurze Zeit nach Erhalt des Gesundheitszeugnisses am 19. Februar 2009 um Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger bemüht (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 23. März 2009 an die Polizeidirektion B.). Da diese Bemühungen aber zu keinem Ergebnis führten (vgl. Schreiben der KPI B. vom 31. März 2009 sowie der Polizeidirektion B. vom 8. April 2009), wandte sich das Polizeipräsidium O. am 15. April 2009 zeitnah erneut an den polizeiärztlichen Dienst mit der Bitte um Prüfung, ob von Polizeidienstfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könne bzw. welche spezifischen Anforderungen an diesen zu stellen seien, um ihn als Polizeivollzugsbeamten einsetzen zu können.

Der Beklagte hat zudem versucht, im Rahmen des Personalgesprächs am 6. Mai 2009 zusammen mit dem Kläger eine dessen Gesundheitszustand entsprechende Verwendungsmöglichkeit im Polizeidienst zu finden. Dabei wurden laut Aktenvermerk vom 7. Mai 2009 verschiedene Einsatzmöglichkeiten erörtert, die sich der Kläger auch selbst zutraute. Dieser hat aber durch seine E-Mail vom 12. Mai 2009 diese wieder in Frage gestellt, indem er sich unter Hinweis auf die Einschätzung von Prof. Dr. W. gegen jede Art von Ermittlungsdienst bzw. Sachbearbeitertätigkeit aussprach, da es aufgrund seines Krankheitsbildes (PTBS) dadurch zu Retraumatisierungen kommen könne. Soweit er hiergegen vorträgt, dass in dem Gespräch nur Einsatzmöglichkeiten ohne konkretes Ergebnis angesprochen worden seien und darin keine „Vereinbarung“ getroffen worden sei, legt er schon nicht dar, inwiefern der durch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt diesbezüglich unzutreffend gewesen sein sollte. Gleiches gilt für den Inhalt der E-Mail vom 12. Mai 2009. Er versucht nur, nachträglich seine Interpretation an Stelle der Wertung des Verwaltungsgerichts zu setzen, ohne diese substantiiert in Frage zu stellen.

Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers war es nur folgerichtig, wenn der Beklagte sich im Anschluss an das Personalgespräch mit Schreiben vom 29. Mai 2009 nochmals an den polizeiärztlichen Dienst gewandt hat, damit dieser zu dem aufgetretenen Widersprüchen (keine sachbearbeitende Tätigkeit im Bereich der Gewalt- bzw. Schwerstkriminalität/keine sachbearbeitende Tätigkeit) Stellung nehmen konnte; mit Blick auf eine zukünftige Reaktivierung des Klägers wurde dabei auch eine möglichst präzise Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten erbeten. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte das widersprüchliche Verhalten des Klägers damit zeitnah zum Anlass genommen, um hinsichtlich der vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und der Reaktivierungsmöglichkeit beim Amtsarzt nachzufragen. Dadurch ist der Beklagte seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger gerade nachgekommen. Soweit der Kläger dem Beklagten diesbezüglich vorwirft, dieser habe mit Hilfe des Amtsarztes durch „manipulierte“ Fragen nach einem Grund für die Ablehnung der Reaktivierung des Klägers gesucht, wird diese Unterstellung durch das Schreiben vom 29. Mai 2009 widerlegt.

Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Beklagte anhand der Einschätzung von Dr. B. im Schreiben 4. Juni 2009 erhebliche Zweifel am Vorliegen der gesundheitlichen Mindestvoraussetzungen für die Reaktivierung des Klägers im Hinblick auf dessen psychische Belastbarkeit hegte und deshalb den Antrag auf Reaktivierung ablehnte. Dass der Beklagte danach den Antrag nicht weiter verfolgt hat, ist Folge des sich anschließenden Gerichtsverfahrens.

Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass der Beklagte die Reaktivierung des Klägers dadurch hintertrieben habe, dass er in der ersten mündlichen Verhandlung im Verfahren B 5 K 09.576 am 22. Januar 2010 entgegen seiner Förderungspflicht vorgespiegelt habe, eine freie und besetzbare Planstelle für den Kläger erst finden zu müssen, obwohl seit 1. Mai 2007 formell eine freie und besetzbare Stelle im KDD vorhanden gewesen sei, verkennt er, dass es insoweit nicht auf das Vorhandensein einer Planstelle, sondern einer konkreten, dem Gesundheitszustand des Klägers angemessenen Verwendungsmöglichkeit ankommt (vgl. OVG NRW, B.v. 21.12.2011 - 6 A 1261/10 - juris Rn. 9). Eine solche hat der Beklagte vor dem Hintergrund der Gefahr einer Retraumatisierung des Klägers bei jeder Ermittler- bzw. Sachbearbeitertätigkeit mit Schreiben vom 18. März 2010 an die Bevollmächtigten des Klägers nachvollziehbar verneint.

Im Übrigen hat sich der Beklagte nach Rücknahme des gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung am 23. September 2010 umgehend um eine Planstelle für den Kläger bemüht (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 7. Oktober 2010 an die Bevollmächtigten des Klägers), die zum 1. Januar 2011 besetzt werden konnte.

Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Verschulden. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99).

Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zur Begründung auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 12-15) zu verweisen. Danach beruhte die Ansicht des Beklagten, mangels vollständig wiedererlangter Dienstfähigkeit sei eine erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzulehnen, auf einer sorgfältigen und tatsächlichen Prüfung und stellt eine zumindest vertretbare Rechtsauffassung dar. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2010 den die Reaktivierung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2009 aufgehoben und den Beklagten zur Reaktivierung des Klägers verpflichtet hat, begründet für sich keinen Sorgfaltspflichtverstoß (vgl. OVG NRW, U.v. 8.5.1996 a. a. O. Rn. 3). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht erst nach Befragung von Prof. Dr. W. und nach Klärung der z.T. widersprüchlichen Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Dienstfähigkeit des Klägers zu bejahen ist.

Im Übrigen trifft es nach dem oben Ausgeführten entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu, dass dem Beklagten spätestens seit Februar 2009 hinreichend bekannt war, dass die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt war. Vielmehr bestanden aufgrund der dem Beklagten vorliegenden (amts-) ärztlichen Stellungnahmen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers. Auch ist unzutreffend, dass der Beklagte keinerlei Maßnahmen zur Reaktivierung des Klägers rechtzeitig eingeleitet hat; das Gegenteil war der Fall. Darüber hinaus hat auch maßgeblich der Kläger durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass der Beklagte weiterhin Zweifel an der vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers hegen musste. Ein Verschulden des Beklagten ist deshalb zu verneinen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da der Inhalt des § 29 Abs. 6 BeamtStG durch die angeführte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, ist der Inhalt des § 29 Abs. 6 BeamtStG durch die angeführte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Die weitere Frage, ob ein (bewusstes) Verschleppen eines Reaktivierungsantrags eine Fürsorgepflichtverletzung darstellen kann, ist nicht verallgemeinerungsfähig, und im vorliegenden Einzelfall nach dem unter 1. Ausgeführten zu verneinen.

4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Soweit der Kläger insoweit die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Januar 2012 rügt, kann das nicht im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden, sondern lediglich durch einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift beim Verwaltungsgericht nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO (BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 11 ZB 11.2195 - juris Rn. 39). Auch die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 6 B 2/87 - juris Rn. 4).

Bei der Verhandlungsniederschrift vom 13. Januar 2012 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für die vom Kläger gemachten Angaben und für deren Vollständigkeit (§ 105 VwGO, §§ 159 ff., 415, 417 ff. ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass ein Vorgang unrichtig bzw. unvollständig beurkundet sei, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. §§ 165, 164, 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat eine Protokollberichtigung aber weder herbeigeführt noch beantragt. Substantiierte Anhaltspunkte, die seine Behauptung plausibilisieren, das Protokoll sei unrichtig bzw. unvollständig, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich auf das Bestreiten der Richtigkeit des Protokolls. Damit verbleibt es jedoch bei der Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift. Der Kläger hatte demzufolge hinreichend Gelegenheit, sich vollständig und zutreffend zur Sache zu äußern. Unbeschadet hiervon hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern ein - unterstellter - Verstoß gegen Protokollierungsvorschriften entscheidungsrelevant gewesen sein könnte. Der Kläger setzt vielmehr nur seine eigene Interpretation bestimmter Vorgänge an die Stelle der Bewertung dieser Vorgänge durch das Verwaltungsgericht.

Soweit der Kläger diesbezüglich mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 erstmals auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes i. S. d. § 86 Abs. 1 VwGO gerügt hat, ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4) und daher unbeachtlich. Auch wird wiederum nicht dargelegt, inwiefern ein - unterstellter - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz entscheidungsrelevant gewesen sein könnte.

Der Hinweis auf ein „Anerkenntnis“ des Beklagten liegt neben der Sache.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. August 2009 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie denn nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.

3

Dies gilt zunächst für die ausdrücklich bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).

5

Die Zulassungsbegründung lässt in diesem Sinne schon keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen. Dabei wird deutlich, dass die Rechtsmittelführerin der Auffassung ist, sie könne für ihr Begehren § 6 Abs. 3 RGebStV als Anspruchsgrundlage heranziehen. Die Zulassungsbegründung lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 6 B 1/08 -, zit. nach juris) ernstlichen Zweifeln begegnen soll. Eine rechtliche Durchdringung der - zutreffenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme so lange nicht in Betracht, wie der Rundfunkteilnehmer nicht seine Obliegenheit nach § 6 Abs. 2 RGebStV erfüllt, Sozialleistungen zu beantragen und nachzuweisen, findet nicht statt.

6

Der der Zulassungsbegründung zu entnehmende gedankliche Ansatz, mit Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe handele es sich für die Klägerin um eine "Überraschungsentscheidung", könnte allenfalls unter den von der Rechtsmittelführerin nicht ausdrücklich benannten Berufungszulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO subsumiert werden. Der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch in dem hier zugrunde liegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ausgeschlossen. Das dem Unterliegenden nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung reduziert sich bei der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, auf den Antrag auf mündliche Verhandlung. Verzichtet der Kläger auf diesen ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf, ist er im Zulassungsverfahren mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, zit. nach juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2000 - 12 UZ 2595/00 -, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 84 Rn. 34; § 124 Rn. 13).

7

Unabhängig davon, dass es auch an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt, wäre dieser in der Sache nicht gegeben. Es liegt bereits keine Überraschungsentscheidung zugrunde. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift stützt, die vorher nicht erwähnt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985 - 4 C 62/82 -, zit. nach juris Rn. 11). So verhält es sich hier nicht. Insbesondere in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV bereits als streitentscheidende Normen hervorgehoben. Darüber hinaus wurde in der Prozesskostenhilfeentscheidung hinreichend deutlich gemacht, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Rücksicht darauf gewährt wurde, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 von höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen auszugehen war. Das Verwaltungsgericht hat außerdem in den Gründen des Prozesskostenhilfebeschlusses deutlich gemacht, welche Rechtsauffassung es unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten werde.

8

Soweit schließlich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt wird, fehlt es der Begründung des Zulassungsantrags an der Bezeichnung einer bedeutsamen Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89 -, zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 10.10.2005 - 2 L 303/04 -). Schließlich wäre auch die - von der Klägerin nicht formulierte - Frage ob einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen beziehen, unter die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV fallen können, hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1/08 -, zit. nach juris Rn. 5).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

I.Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Der Zulassungsschrift sind keine Verfahrensmängel zu entnehmen, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines von dem Kläger behaupteten gröblichen Verstoßes des Gerichts gegen die Grundmaximeeiner unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung.

4

Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie z. B. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit und mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 10 ZB 14.1874 -, juris Rn. 26, m. w. N.). Die Annahme der Voreingenommenheit und mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. April 1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit bzw. bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, a. a. O., und Beschluss vom 3. November 2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16).

5

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen eine unvoreingenommene und faire Verhandlungsführung durch das Verwaltungsgericht hier weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.

6

a. Der Kläger rügt insoweit zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, es bedürfe zunächst weiterer Sachverhaltsaufklärung, um die Richtigkeit der gegen den Kläger in dem Bescheid und den dazu beigefügten Anlagen vorgebrachten Vorwürfe zu klären, unbeachtet gelassen habe. Die mündliche Verhandlung habe sich vielmehr darin erschöpft, dem Beklagten vor der Öffentlichkeit ein Forum für die Darstellung der von ihm getroffenen Feststellungen zu verschaffen, und alle Versuche des Klägers, die Validität der erhobenen Vorwürfe in Zweifel zu ziehen und zu erschüttern, von vornherein abzublocken, so dass die Grundvoraussetzungen für die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebotes einer Fairness des Verfahrens nicht mehr gegeben seien.

7

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des unvoreingenommenen und fairen Verfahrens verletzt, nicht, denn weder die Gestaltung der mündlichen Verhandlungen durch den Vorsitzenden Richter noch die in den einzelnen Verhandlungen getroffenen Entscheidungen vermögen den Eindruck einer willkürlichen oder zumindest sachfremden Einstellung der Richter gegenüber dem Kläger zu erwecken. Ausweislich der Protokolle über die öffentlichen Sitzungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 wurde die Sach- und Rechtslage im Verlauf der dreitägigen mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ausführlich erörtert; insbesondere hatten auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers an jeder Stelle des Verfahrensgangs Gelegenheit, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, und haben hiervon auch umfassend, insbesondere auch durch die Stellung von Beweisanträgen, Gebrauch gemacht. Zudem ist aus dem Umstand, dass das Gericht auch den von dem Kläger benannten Fachtierarzt für Schweine, Dr. med. vet. (D.), Schweinegesundheitsdienst Niedersachsen bzw. Landwirtschaftskammer des Landes Niedersachsen, zu den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Kontrollen befragt hat, zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, sich zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen, den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt zu haben, zu äußern, sondern auch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, sich zum Sachverhalt zu äußern und seine Rechtsauffassung vor der Öffentlichkeit darzulegen. Eine Voreingenommenheit und fehlende Fairness des Gerichts lässt sich mithin allein aus dem Umstand, dass das Gericht den im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) lediglich als Anregung zu verstehenden Hinweisen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht gefolgt ist, nicht ableiten.

8

Soweit mit dem Zulassungsantrag durch den Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 - eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gerügt worden sein sollte, ist eine solche nicht ersichtlich.

9

§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern(BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Berufungsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen(stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 -, juris Rn. 3). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.

10

Eine Verletzung der allgemeinen Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze oder ein Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnten, ist von dem Kläger indes nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und liegt im Übrigen ersichtlich nicht vor(zu den insoweit geltenden strengen Voraussetzungen vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 3).

11

Soweit der Kläger des Weiteren eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erheben will, fehlt es schon an einer prozessordnungsgemäßen Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

12

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - BVerwG 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - BVerwG 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 B 27.04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

13

Hiernach ist weder seitens des Klägers nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.

14

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein auf diese und nicht auf die Auffassung des Beschwerde- und Berufungsgerichts kommt es an - aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Zudem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 4). Hierzu enthält der Zulassungsantrag unter Ziffer 1a) indes keinerlei Ausführungen. Dem bloßen Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, welches Ergebnis die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz konkret erbracht hätte, welche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und dass und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für den Kläger günstig gewesen wäre.

15

b. Anhaltspunkte für den von dem Kläger erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit und mangelnden Fairness des erkennenden Gerichts, weil es die auf die Erhebung eines Zeugenbeweises gerichteten Beweisanträge mit der vorgeschobenen Begründung zurückgewiesen habe, es handele sich um Ausforschungsbeweisanträge, und damit das gesamte Verfahren in Bezug auf die Waffengleichheit in Schieflage geraten sei, existieren nicht.

16

Unabhängig davon, dass für den Senat mangels Substantiierung durch den Kläger schon nicht ohne weiteres erkennbar ist, auf welche abgelehnten Beweisanträge das Vorbringen des Klägers im Einzelnen abzielt, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar, worin eine Voreingenommenheit des Gerichts liegen soll, das einen Beweisantrag mit der zulässigen, im Prozessrecht eine Stütze findenden Begründung ablehnt (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, juris Rn.10), der Beweisantrag laufe auf eine unzulässige Beweiserforschung hinaus.

17

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die bei objektiver Betrachtung befürchten lassen, dass der Richter der Sache nicht unparteilich oder unvoreingenommen gegenübersteht, lässt sich daher auch ein Ablehnungsgesuch von vornherein nicht darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisanträgen nicht gefolgt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Richter gleichzeitig z. B. Beweisanträgen der Gegenseite oder deren Beweisanregungen nachgeht. Denn es gibt keine Regel dahingehend, dass aus Gründen der „Waffengleichheit“ stets dem Vorbringen sämtlicher Verfahrensbeteiligter in gleichem Umfang nachzugehen wäre; entscheidend ist allein, welches Vorgehen das Gericht selbst nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich und (rechtlich) geboten hält, um eine Entscheidung treffen zu können.

18

c. Ohne Erfolg macht der Kläger eine Voreingenommenheit der Kammer geltend, weil diese trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 gegen den Kammervorsitzenden gestellten und begründeten Befangenheitsantrags unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung fortgesetzt habe; denn § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde.

19

Die Annahme einer Voreingenommenheit wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Gründe dargelegt hätte, die dafür sprechen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 2 ZPO auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht. Letzteres ist hier nicht erkennbar; denn die Entscheidung der Kammer, die mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortzusetzen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag schon aufgrund seines Umfangs und der Fülle der gegen den Kammervorsitzenden erhobenen Vorwürfe eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte, um der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Kammer eine sachgerechte Prüfung des Befangenheitsantrags zu ermöglichen. Insbesondere bedarf es keiner Bemühungen und Anstrengungen der Kammer, noch in der mündlichen Verhandlung desselben Tages eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch herbeizuführen; denn eine etwaig erforderliche Rechtswahrung wird durch § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO sichergestellt, wonach der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird(OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 L 96/09 -, juris Rn. 5), was vorliegend aber gerade nicht der Fall war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 1 A 1198/14 MD -). Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Entscheidung des Vorsitzenden, den Termin fortzusetzen, sei verfahrensfehlerhaft und offenbare erneut "das unzulässige Bemühen der Kammer, das vorgenommene Programm der mündlichen Verhandlung wie geplant abzuwickeln".

20

d. Auch aus dem Erlass der prozessleitenden Verfügung vom 4. Juli 2016 im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, die sich in der Sache auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens - hier des weiteren Ablaufs der mündlichen Verhandlung - bezieht und keine Entscheidung über den Streitgegenstand darstellt, lässt sich eine Voreingenommenheit des Kammervorsitzenden zu Lasten des Klägers nicht ableiten, zumal sich die Verfügung - wie der Kläger selbst einräumt - an alle Beteiligten des Rechtsstreits richtete. Zudem entspricht Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO, wonach in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind. Auch die Ziffern 2 und 3 der prozessleitenden Verfügung sollen ausschließlich den ordnungsgemäßen, vor allem sinnvoll strukturierten Gang der mündlichen Verhandlung sicherstellen, indem den Beteiligten die Stellung von Anträgen nicht abgeschnitten, sondern lediglich zu einem von dem Kammervorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt bzw. am letzten Sitzungstag vor den Sachanträgen ermöglicht wird. Entspricht aber eine prozessleitende Verfügung - wie hier - dem Prozessrecht, ist eine voreingenommene und unfaire Verhandlungsführung der Vorinstanz von vornherein nicht anzunehmen.

21

Soweit der Kläger mit seinem Einwand, mit dieser verfahrensfehlerhaften Weise habe die Kammer ihre grundlegende Pflicht verletzt, die Waffengleichheit der Beteiligten zu wahren, in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen will, legt er schon nicht dar, welche Sach- und Beweisanträge er nicht habe stellen können bzw. welche Vorgänge nicht oder nicht umfassend protokolliert worden sind oder welche Tatsachen oder Rechtsauffassungen er aufgrund dieser Verfahrensweise nicht haben vortragen können, die zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten führen können.

22

e. Eine Voreingenommenheit der Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist schließlich nicht darin zu sehen, dass das am 4. Juli 2016 verkündete Urteil in dem 39-seitigen Text seiner Entscheidungsgründe auf 33 Seiten eine vertiefte Darstellung des angefochtenen Verwaltungsakts unter zusätzlicher Berücksichtigung einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.), LMU München, die der Beklagte im Gerichtsverfahren zu den Akten gereicht habe, die aber in der dreitägigen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt worden sei, enthalte.

23

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht nur - wie vom Kläger behauptet - auf eine Wiedergabe des angefochtenen Verwaltungsakts und der von dem Beklagten eingereichten Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 (vgl. Band XVII, Bl. 6186 ff.) beschränkt hat. Vielmehr setzt sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil auch ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander (so z. B. auf S. 7 UA zu der geltend gemachten Voreingenommenheit der Mitarbeiter des Beklagten, auf S. 10/11 UA zur Tierhaltereigenschaft des Klägers, auf S. 13 UA zur Frage des Beurteilungsspielraums von Amtstierärzten und auf S. 15 ff. UA zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertungen des Amtstierarztes des Beklagten) und bezieht in seine Erwägungen insbesondere auch die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. (P.) vom 2. Februar 2015 (Beiakte J, Seite 1 ff.) ein. Auch die Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) war nicht willkürlich, weil sie Inhalt der Gerichtsakten geworden ist und der Kläger, dem die Stellungnahme mit richterlicher Verfügung vom 11. April 2016 übersandt worden ist, mit einer Verwertung der dort gewonnenen Erkenntnisse hat rechnen können.

24

Im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 sei mit keinem Wort in der dreitägigen mündlichen Verhandlung erwähnt worden, nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt.

25

Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen(BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt(BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Hiervon kann im vorliegenden Fall allerdings schon deswegen nicht die Rede sein, weil die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 - wie oben bereits erläutert - Gegenstand der Gerichtsakten geworden ist und dem Kläger spätestens seit Mitte April 2016 bekannt war, so dass der Kläger auch mit einer Verwertung dieser Erkenntnisquelle durch das Verwaltungsgericht rechnen konnte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder einen für den Kläger überraschend neuen noch einen unerörtert gebliebenen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht; denn die Bewertung der Ergebnisse der polizeilichen Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014 war von Anfang an Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits und der Kläger hat dazu seine Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ausführlich vorgetragen.

26

Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zusammenhängend am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils abgelehnt hat, keine Voreingenommenheit der Kammer zu erkennen, insbesondere ist weder ersichtlich noch wird vom Kläger dargetan, dass die inhaltliche Gestaltung des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich der richterlichen Freiheit unterfällt, mit anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist oder den Eindruck einer sachfremden Einstellung der Kammer erweckt.

27

Auch die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt (nur), dass in den Urteilsgründen die (wesentlichen) tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sie ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr jeden einzelnen Beweisantrag des Klägers geprüft und die für seine Ablehnung im Wesentlichen leitenden Gründe offengelegt. Zu mehr war es durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht verpflichtet.

28

2. Soweit der Kläger für sich genommen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO damit zu begründen versucht, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter gestellt und dieser unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat, vermag er damit nicht durchzudringen.

29

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden ist, kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Diese mit Wirkung vom 1. September 2004 durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 2198) eingefügte Vorschrift soll missbräuchlichen, nur der Verzögerung dienenden Ablehnungsgesuchen vorbeugen und Vertagungen bei letztlich unbegründeten Ablehnungen vermeiden (vgl. BT-Drucksache 15/1508, S. 16).

30

Die Entscheidung der Kammer, die mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Beteiligung des Vorsitzenden fortzusetzen, begegnet - wie oben bereits erläutert - keinen rechtlichen Bedenken, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag schon aufgrund seines Umfangs eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte, um der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Kammer eine sachgerechte Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Insoweit ist ein oberflächlicher Umgang der Kammer mit der Ausnahmevorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnte, entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar.

31

3. Mit der Rüge des Klägers, der Erlass der prozessleitenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4. Juli 2016 stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.

32

Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht mit dem Erlass der prozessleitenden Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

33

Soweit der Kläger mit seinem Einwand, er sei durch die (verfahrensrechtlich wertlose) Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter des amtsärztlichen Dienstes des Beklagten und die als unanfechtbar deklarierte prozessleitende Verfügung, die ihm direkte Nachfragen an einen der erschienenen Beklagtenvertreter verbeten habe, in seinem fundamentalen Beweisantragsrecht beschränkt worden, in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen will, legt er schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dar, welche Sach- und Beweisanträge er nicht hat stellen können bzw. welche Nachfragen er dem erschienen Beklagtenvertreter nicht hat stellen können und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

34

Rechtliche Bedenken gegen die prozessleitende Verfügung bestehen im Übrigen - wie oben bereits erläutert - nicht.Unter prozessleitenden Verfügungen sind richterliche Maßnahmen einschließlich Beschlüssen zu verstehen, die dem gesetz- und zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und ihrer Bedeutung nach den anderen in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Maßnahmen entsprechen(NdsOVG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 10 OB 109/14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in dem Erlass der prozessleitenden Verfügung schon deswegen kein Verfahrensfehler, weil Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO entspricht, wonach in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind, und die Ziffern 2 und 3 ausschließlich den ordnungsgemäßen, vor allem sinnvoll strukturierten Gang der mündlichen Verhandlung sicherstellen sollen, indem den Beteiligten die Stellung von Anträgen nicht abgeschnitten, sondern lediglich zu einem von dem Kammervorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt bzw. am letzten Sitzungstag vor den Sachanträgen ermöglicht wird.

35

4. Soweit der Kläger aus der seiner Ansicht nach fehlerhaften Zurückweisung von Beweisanträgen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO herzuleiten sucht, legt er ebenfalls schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Beweisanträge verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

36

Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, der Kläger mache mit seinem Vortrag geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die vom Kläger in seiner Zulassungsschrift bezeichneten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen habe, hat sein Zulassungsantrag keinen Erfolg.

37

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 219). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [273]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der richterlichen Aufklärungspflicht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen(BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 [36]; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - BVerwG 2 B 34.14 u. a. -, juris Rn. 32 m. w. N.).

38

Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge aus den im Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 28. Juni 2016 angeführten prozessualen Gründen ohne Rechtsfehler abgelehnt.

39

a. Dies gilt zunächst für die nach dem Vortrag des Klägers allein gerügte Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 gestellten Beweisantrags zu II. Ziffer 4,

40

"dass im Anschluss die hinzugezogenen Polizeibeamten selbstständig, ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen haben",

41

dessen Zurückweisung der Kläger für unzulässig und verfahrensfehlerhaft hält.

42

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag ohne Rechtsfehler u. a. als unzulässig abgelehnt, weil er auf die Ausforschung eines Sachverhalts abzielt.

43

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2016, a. a. O. Rn. 39) sind Beweisanträge als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich dabei nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10, und vom 6. Januar 2011 - BVerwG 4 B 51.10 -, juris Rn. 14). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können.

44

Der Kläger sieht diese (greifbaren) Anhaltspunkte (wohl) in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu den Ziffern 1., 2. und 3. mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf die Beweisaufnahmen nicht an, und damit nach Auffassung des Klägers gemeint habe, die Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden. Damit habe für die Entscheidungsfindung der Kammer festgestanden, dass die hinzugezogenen Polizeibeamten nicht an einer Vorbesprechung teilgenommen hätten, ihnen keine schriftliche Handlungsanweisung ausgehändigt worden sei und sie auch vor Beginn der Aktion im Stall keine fachliche Unterweisung erhalten hätten. Da entscheidend sei, ob die Eintragungen in die zahlreichen vorbereiteten Listen durch eine dazu fachlich autorisierte Person vorgenommen, angeordnet oder jedenfalls begleitet worden seien und der Kläger davon Kenntnis erhalten habe, dass Polizeibeamte nach ihrer eigenen Anschauung und nach ihrem eigenen Gutdünken gehandelt hätten, widerspreche die Ablehnung des Beweisantrags zu 4., der exakt auf diesen Vorgang abgezielt habe, dem Beweisantragsrecht.

45

Diese Einwände rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags zu 4.

46

Schon die Grundannahme des Klägers, die Ablehnung eines Beweisantrags "als unerheblich" bedeute, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen "als wahr" unterstellt werden könnten, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass eine Wahrunterstellung für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, juris, Rn. 16 ff.). Allerdings liegt - umgekehrt - nicht in jeder Ablehnung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit eine Wahrunterstellung. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, abgesehen von den Fällen, in denen nach gesetzlicher Regelung eine Beweiserhebung entbehrlich ist, bzw. wegen Ungeeignetheit, Untauglichkeit oder Unzulässigkeit der Beweismittel entfällt, eine Beweiserhebung abgelehnt werden, wenn entweder (1.) die Beweistatsache als wahr unterstellt wird oder es - wie hier - (2.) auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt bzw. (3.) der mit dem Beweisanerbieten umschriebene Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder (4.) das Beweismittel aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG V CB 13.74 -, juris Rn. 21). Stehen die o. g. Ablehnungsgründe mithin eigenständig nebeneinander, kann aus der Ablehnung des Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zugleich auch von einer Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen durch die
Vorinstanz ausgegangen werden.

47

Gibt es folglich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Wahrunterstellung der von dem Kläger unter II. 1., 2. und 3. unter Beweis gestellten Tatsachen schon keine greifbaren Anhaltspunkte für seine Annahme, die hinzugezogenen Polizeibeamten hätten ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen, stellt sich der Beweisantrag zu Ziffer 4. als ein "ins Blaue hinein" gestellter Ausforschungsantrag dar, den das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat.

48

Im Übrigen enthält auch der Zulassungsantrag nach wie vor keinen schlüssigen Vortrag dazu, dass und warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung, dass die hinzugezogenen Polizeibeamten selbstständig, ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen haben, gehabt haben sollte und inwieweit sich die getroffenen Feststellung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hätte.

49

b. Soweit der Kläger auch die Zurückweisung der Beweisanträge zu II. Ziffern 1. bis 3.,

50

"1. dass vor Beginn der Durchsuchen vom 18.-21.03.2014 eine Vorbesprechung stattgefunden hat, an der neben den Beamten der Staatsanwaltschaft, Frau (B.) von der Polizei und den Veterinären des Landkreises die daneben in den Teams zugezogenen Polizeibeamten nicht teilgenommen haben,

51

2. dass in der Vorbesprechung keine schriftliche Handlungsanweisung, sondern lediglich von der Staatsanwaltschaft vorbereitete Listen verteilt worden sind, in die, unterteilt nach Rubriken, Eintragungen vorgenommen werden sollten,

52

3. dass die in den sechs Untersuchungsteams hinzugezogenen Polizeibeamten vor Beginn der Aktion keine fachliche Weisung erhalten haben, sodass sie nicht orientiert darüber waren, worauf sie ihre Aufmerksamkeit richten sollten",

53

mangels Entscheidungserheblichkeit rügen will, ist diese Rüge ebenfalls nicht erfolgreich, denn diese Zurückweisung rechtfertigt sich aus den materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen, das sich neben den Erkenntnissen aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen vom 18. bis 20. März 2014 maßgeblich auch auf die tatsächlichen Feststellungen (nebst Fotodokumentation) des Amtstierarztes (G.) sowie weiterer Bediensteter des Beklagten im Rahmen seiner Untersuchung vom 18. bis 20. März 2014 (S. 13, 19 UA) und seiner Kontrolle vom 29. bis 30. Juli 2014 (S. 13 UA) zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in insbesondere zu engen Kastenständen [S. 15 ff. UA] sowie zu den weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. Tötung ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubung [S. 21 ff. UA], nicht ordnungsgemäße Amputationen des Schwanzes [S. 27 ff. UA], mangelnde und unzureichende tierärztliche Behandlung und Versorgung [S. 29 ff., 34 f. UA], Feststellung von haltungsbedingten Erkrankungen und Verletzungen [S. 30 ff. UA], keine ordnungsgemäßen Krankenbuchten [S. 33 f.] und Verladung nicht transportfähiger Ferkel [S. 35 UA]) gestützt hat. Ausgehend von diesen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts kam es mithin für dieses erkennbar auf die Eintragungen in die von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Listen nicht bzw. nicht mehr entscheidungserheblich an mit der Folge, dass es auch unerheblich ist, ob die Polizeibeamten an der Vorbesprechung teilgenommen haben, lediglich Listen verteilt worden sind oder die hinzugezogenen Polizeibeamten keine fachliche Weisung erhalten haben.

54

Auch der Zulassungsantrag legt im Übrigen nicht dar, inwieweit die von dem Kläger beantragten Beweise II. Ziffern 1. bis 3. im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich hätten sein können.

55

c. Gleiches gilt, soweit der Kläger einwendet, die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge,

56

"1. dass die Verantwortlichen für die Durchsuchung und die verantwortlichen Veterinäre am 18.-21.03.2014 hingenommen haben, dass in den Untersuchungsteams eingesetzte Polizeibeamte in die Überprüfungslisten ohne vorherige fachliche Unterweisung Eintragungen und Bewertungen vorgenommen haben, ohne dazu in jedem Einzelfall durch einen Veterinär aufgefordert oder ermächtigt zu sein,

57

2. dass die Listen mit den Durchsuchungskriterien dem Landkreis nicht bekannt und nicht mit ihm abgestimmt waren und auch nicht durch Beratung fachkundiger Veterinäre wie z. B. Prof. (H.) erstellt worden waren,

58

3. dass die verwendeten Listen ungeeignet sind, die Feststellungen des amtstierärztlichen Gutachtens, insbesondere die Feststellungen von langanhaltenden Schmerzen und Leiden sowie von erblichen Schäden zu begründen, weil sie z. B. keine Kriterien für die Feststellung von Verletzungen oder die Ordnungsgemäßheit von Kastenständen erhalten",

59

als unerheblich bzw. als unzulässiger Ausforschungsbeweis sei nicht nachvollziehbar und verfahrensfehlerhaft. Denn - wie oben bereits erläutert - kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Art der Erstellung und den Inhalt der von dem Kläger gerügten Überprüfungslisten im Rahmen der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich an.

60

Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinen Umständen geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung der Listeneintragungen bzw. deren Entscheidungserheblichkeit verkannt hat, zeigt der Kläger in seinem Zulassungsantrag im Übrigen nicht auf.

61

Auch aus der (übergreifenden) Rüge, ihm sei unter den von der Kammer des Verwaltungsgerichts festgelegten Voraussetzungen jede ernsthafte und substantielle Verteidigungschance genommen worden, lässt sich nicht entnehmen, welche rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gerichtsverfahren die Vorinstanz nicht beachtet haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

62

II. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

63

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

64

Der Kläger wendet sich mit der Behauptung des Vorliegens ernstlicher Zweifel sowohl gegen "die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsentscheidun-gen und des erstinstanzlichen Urteils" als auch gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der Breite des Kastenstandes zur Sauenhaltung und die für gegeben angesehene Haltereigenschaft des Klägers sowie die Verhältnismäßig-keitsprüfung des Verwaltungsgerichts.Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdende Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt in den nach Art einer Berufungsbegründung gestalteten allgemeinen Ausführungen und Verweisungen auf bisheriges Vorbringen zu diesen Punkten, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen Sachverhalts-feststellungen und den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, allerdings nicht, so dass schon dieser Gesichtspunkt dem Erfolg des Zulassungsantrags entgegensteht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus den ungeordneten Ausführungen und pauschalen Verweisungen auf im Rahmen der Zulassungsschrift oder der Nichtzulassungsbeschwerde an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen.

65

1. Darüber hinaus führt der Einwand des Klägers, die Bestandserhebung über das Tierwohl in seiner Anlage sei ohne fachliches Konzept und ohne fachliche Sorgfalt unter der Zuhilfenahme von Personen gelegt worden, die dazu fachlich nicht in der Lage gewesen seien, so dass die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsentscheidungen und des erstinstanzlichen Urteils nicht nur ernstlichen, sondern massiven Zweifeln unterlägen, auch deswegen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil sich der Kläger in dem Zulassungsantrag weder substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt noch konkret ausführt, dass insbesondere die erhobenen Einwände zur Tatsachengrundlage entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).

66

Wie oben bereits erläutert hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtstierarztes (G.) sowie weiterer Bediensteter des Beklagten einschließlich der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen seiner Untersuchungen vom 18. bis 20. März 2014 und 29. bis 30. Juli 2014 gestützt, und mit der Ablehnung der Beweisanträge zu II. und III. insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Begleitumstände der Bestandserhebung (z. B. den vom Kläger erwähnten Einsatz von Polizeibeamten) nicht entscheidungserheblich ankommt. Unabhängig davon, dass der Kläger bereits die seiner Ansicht nach ernstlich zweifelhaften Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht konkret benennt, zeigt der Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise auf, dass und warum die Vorinstanz die Frage der Entscheidungserheblichkeit verkannt hat.

67

2. Soweit der Kläger einwendet, bei der Frage nach der richtigen Breite eines Kastenstandes handele es sich mit Blick auf die Entscheidung des beschließenden Senats in dem Verfahren OVG 3 L 386/14 und der dagegen erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht unverändert um eine schwierige und umstrittene Rechtsfrage, legt er damit keine ernstlichen Zweifel dar, da dieser Einwand erneut eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vermissen lässt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68). Das schlichte Aufzeigen einer nach Ansicht des Klägers schwierigen Rechtsfrage, die der Senat in dem zitierten Urteil vom 24. November 2015 - 3 L 386/14 - im Übrigen beantwortet hat, ohne dass der Kläger sich - wie erforderlich - substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und seine eigene rechtliche Wertung darlegt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht(vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – OVG 10 N 78.12 –, juris Rn. 4).

68

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, der Kläger habe wiederholt und zum Teil auf gröbliche Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, nicht nur auf die Unterbringung der Schweine in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen gestützt, sondern das Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen maßgeblich auch mit den zahlreichen weiteren erheblichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begründet. Der Zulassungsantrag des Klägers lässt allerdings jeden schlüssigen Vortrag dazu vermissen, inwieweit der bloße Teilaspekt zur richtigen Breite eines Kastenstandes zur Sauenhaltung im Hinblick auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist.

69

3. Mit seinem Vortrag, ernstliche Zweifel seien auch darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Tierhaltereigenschaft des Klägers ohne weitere Klärung - wie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015, 3 M 517/14, zum Ausdruck gebracht - und auch ohne Würdigung der von ihm als Gesellschafter getroffenen Sicherungsmaßnahmen bejaht habe, legt der Kläger ebenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar. Allein mit der Bezugnahme auf den Beschluss vom 16. April 2015 und dem Hinweis auf nicht näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen kann eine substanzielle Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, dem Kläger stehe das Bestimmungsrecht über die Tiere und deren Haltung zu mit der Folge, dass er auch verantwortlicher Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen sei (S. 11 UA), nicht gesehen werden.

70

Soweit der Kläger im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, "ob der Kläger in Bezug auf die in den von der (...) betriebenen (Anlagen?) gehaltenen Schweine als verantwortlicher Halter angesehen werden könne", macht er in der Sache keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies hätte allerdings eine Darlegung erfordert, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich dem Gericht hierfür hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift mangels entsprechender Ausführungen in keiner Weise gerecht.

71

4. Soweit der Kläger schließlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, weil sich - wie er dargelegt habe - die gesamte Tatsachengrundlage der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als brüchig erwiesen habe, führt dieser Einwand schon deswegen nicht zum Erfolg, weil der Kläger - wie unter a. ausgeführt - schon mit seinen Darlegungen zur Tatsachenfeststellung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat.

72

III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

73

Der Kläger beschränkt sein Vorbringen unter III. Ziffern 1. bis 3. der Antragsbegründungsschrift darauf, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in den „Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsentscheidung und deren Bestätigung im angefochtenen Urteil" zu sehen und geltend zu machen, dass „die Frage der zutreffenden Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutzV unverändert eine rechtliche Schwierigkeit sei" und „die Voraussetzungen, unter denen es verhältnismäßig sein kann, einem Tierhalter, der die Betreuung von mehreren tausend Tieren zu verantworten hat, ein uneingeschränktes, bundesweit wirkendes Tierhaltungsverbot aufzuerlegen, bedürfen im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG intensiver und gründlicher Klärung".

74

Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hat er bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.

75

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist(vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

76

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich. Auch aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, bedürfen Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Tierhaltungsverbots mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundsätzlich einer umfassenden und eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage und erfordern deshalb entsprechende Ausführungen in der jeweiligen Entscheidung.Der Umfang der Entscheidungsgründe trägt im Übrigen maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren sowie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts Rechnung, die Argumente der Beteiligten gebührend zu würdigen. Er ist deswegen vorliegend kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache - objektiv gesehen - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

77

1. Darüber hinaus verweist der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf seine Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsentscheidung und deren Bestätigung im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den übrigen Zulassungsgründen. Danach weise diese Rechtssache in einer geradezu exemplarischen Weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf.

78

Dieses Vorbringen wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, denn allein eine Bezugnahme auf bereits erfolgte Einwendungen des Klägers genügt, ohne die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten darzustellen, den Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Vorbringen die zur Begründung eines Zulassungsgrundes rechtlich relevanten Aspekte eigenständig herauszuarbeiten.

79

Ungeachtet dessen ist das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt liegt dem Senat aber ein vom Verwaltungsgericht aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.

80

2. Soweit der Kläger meint, die Frage der zutreffenden Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutzV sei unverändert "eine rechtliche Schwierigkeit" und zur Erläuterung dieser Position auf die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Beschwerde Bezug nimmt, macht er schon keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Frage plausibel zu machen versuchen; insbesondere ist es - wie oben bereits dargelegt - nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Verweisungen auf im Rahmen der Zulassungsschrift oder der umfangreichen Nichtzulassungsbeschwerde an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen, um der Zulassung zum Erfolg zu verhelfen.

81

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind schließlich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers dargelegt, die Voraussetzungen, unter denen es verhältnismäßig sein könne, einem Tierhalter, der die Betreuung von mehreren tausend Tieren zu verantworten habe, ein uneingeschränktes, bundesweit wirkendes Tierhaltungsverbot aufzuerlegen, bedürften im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG intensiver und gründlicher Klärung. Auch insoweit lässt der Zulassungsantrag keinerlei Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Frage zur Verhältnismäßigkeit eines Tierhaltungsverbots in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erkennen. In diesem Vortrag liegt vielmehr erneut sinngemäß die Rüge der mangelnden Sachaufklärung und fehlerhaften Rechtsanwendung des Gerichts.

82

IV. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

83

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11 und Beschluss vom 10. November 1992 - BVErwG 2 B 137.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - BVerwG 6 B 61.95 -, juris). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26).

84

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen hinreichend klar zu ordnen.

85

Darüber hinaus genügt es im Hinblick auf den von dem Kläger angesprochenen Problemkreis der Kastenstandsbreiten (1.) vorliegend nicht, pauschal auf die Darlegung eines anderen Zulassungsgrundes oder auf die im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen zu verweisen. Vielmehr hätte er im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten zahlreichen weiteren erheblichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zugleich substantiiert vortragen müssen, warum es auf die Klärung allein des Teilaspekts der Kastenstandsbreiten im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Frage der Unterbringung der Schweine in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen - wie der Kläger meint - ein wesentliches, vor allem nicht hinwegzudenkendes Begründungselement des Tierhaltungsverbotes ist.

86

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

87

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.

88

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an die Antragstellerin, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und vereinbarte mit ihm u.a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen – nach deren Eingang – auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte der Antragstellerin beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 87 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragstellerin hielt an ihren Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E... sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand – offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte die Antragstellerin trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E..., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an ihrer bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Ihr Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D... und E... vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine – lediglich vermutete – Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine – für dieses Verfahren rechtlich irrelevante – Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Aus der von der Antragstellerin gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 87 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht der Antragstellerin auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, auf Grund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.