Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15
Gründe
I.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50 Jahren je mit einem Bungalow bebaut hatten. In den Jahren 2000 bis 2003 stellten die Vermessungs- und Katasterbehörden, deren Rechtsnachfolger der Beklagte zu 2. ist, die analog geführten Liegenschaftskarten landesweit auf digital geführte Liegenschaftskarten um. Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht.
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Im Jahr 2012 machten die Pächter des Klägers im Zusammenhang mit einem Pachterhöhungsverlangen geltend, dass ihre Bungalows nicht auf dem Flurstück 74 des Klägers, sondern auf dem Flurstück 76, E-L-Straße, stünden. Auf den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Liegenschaftskarte teilte der Beklagte zu 2. dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2012 mit, dass die Darstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte, wonach sich die Bungalows auf dem Flurstück 76 befinden, mit allen historischen Karten übereinstimme. Sofern der Kläger die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit wünsche, könne er einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen. Auch in der Folgezeit erfolgte eine Änderung der Darstellung des Flurstücks 74 trotz diverser Anträge und Beschwerden des Klägers nicht.
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Am 12.03.2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der er sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte wendet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2014 die Klageanträge zum Teil mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig und die Klage, soweit der Kläger eine Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte begehrt, als unbegründet abgewiesen, da der Kläger vorrangig eine Grenzfeststellung zu beantragen habe.
II.
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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Kläger unter Ziffer 16 der Zulassungsbegründung dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 3.4. abgewiesen hat, ohne zu beachten, dass er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29.11.2014 zurückgenommen habe.
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Das von dem Kläger erwähnte Schreiben vom 29.11.2014 enthält zwar (versteckt) auf Seite 8 unter Buchst. G), letzter Satz, die Erklärung, dass der aufgrund missverständlicher Ausführungen der Beklagten dem Kläger aufgezwungene Klageantrag zu 3.4. "gegenstandslos" geworden sei. Nach dem weiteren Inhalt der Ziffer 16 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger allerdings nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz Klagerücknahme über den Klageantrag 3.4. entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen, sondern verfolgt in der Sache den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands weiter, indem er vorträgt, auch hier habe das Gericht rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Eigentümerstellung des Klägers nicht berührt sei und der Kläger nicht widersprochen habe, dass sein Flurstück "über keine Vermessungszahlen" verfüge. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Zeichnung Nr. 21 und den Fortführungsriss vom 04.04.1952 nicht gewürdigt. Auch die umfänglichen Ausführungen der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht gewürdigt worden und rechtsfehlerhaft der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt worden. Im Übrigen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass vor der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die streitgegenständlichen Flurstücke durch Grenzsteine katastermäßig ausreichend und korrekt bestimmt gewesen seien. Bereits die korrekte Bewertung dieses Umstands könne zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen und begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Für eine Weiterverfolgung des Klageantrags zu 3.4. in der Sache fehlt dem Kläger allerdings das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428 -, juris Rn. 19 m. w. N.), weil er das ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3.4. angestrebte Rechtsschutzziel, "den Beklagten zu verpflichten, zwischen den Flurstücken 74 und 76 eine streitige Grenze und in Bezug auf die Nutzung streitige Nutzung einzutragen bis zur Berichtigung und dies mit Wirkung für und gegen andere staatliche Stellen, Behörden und private Dritte mitzuteilen", in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nicht mehr erreichen könnte. Denn die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. hat das Verfahren insoweit unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beendet mit der Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen sind. Das Gericht hat lediglich deklaratorisch durch förmlichen Beschluss die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen nochmals ausdrücklich festzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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Auch Kostengründe rechtfertigen die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht; denn auch für den Fall, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. teilweise gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden wäre, hätte der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt.
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II. Der Zulassungsantrag ist im Übrigen unbegründet.
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1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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1.1. Der Einwand des Klägers, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gekommen, er sei als auswärtiger Eigentümer an der Änderung der Gebäudedarstellung durch Offenlegung vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 nicht zu beteiligen gewesen, weil sein Flurstück nicht betroffen sei, geht schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 13, 14) eine derartige Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat die Vorinstanz maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klage, soweit sich der Kläger gegen die durch Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 bekannt gemachte Aktualisierung der beschreibenden Angaben des Liegenschaftskatasters und Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung u. a. für die Gemarkung N. wende, bereits unzulässig sein dürfte, weil zum einen die beschreibenden Angaben im Liegenschaftskataster (z. B. über die Nutzungsart eines Grundstücks) mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts nicht mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden könnten, und zum anderen dem Kläger hinsichtlich der angefochtenen Gebäudedarstellung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle, weil er nicht geltend machen könne, durch die streitige Offenlegung in seinen Rechten verletzt zu sein; denn die Änderungen der Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 hätten nicht sein Flurstück betroffen. Zur Frage der nach Auffassung des Klägers vorgeschriebenen Beteiligung eines auswärtigen Eigentümers im Rahmen der Offenlegung verhält sich das angefochtene Urteil hingegen nicht, so dass der Vortrag des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen kann, zumal sich der Kläger mit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seiner Zulassungsschrift nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.
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1.2. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass ausweislich Punkt 2.1 b) der Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters (RdErl. des MLV vom 11.02.2013 - 42.11-23400-01) Angaben über Grenzmarken und Gebäudegrundrisse zu den geometrischen Daten und damit zum obligatorischen Inhalt der Liegenschaftskarte gehörten, und zum anderen die fehlenden Seiten der Verwaltungsakte nicht angefordert und auch nicht in Frage gestellt habe, warum so viele Seiten nicht vorgelegt worden seien, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.06.2016 - 10 ZB 14.1058 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist.
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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist darzulegen, dass der gerügte Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hat und der Fehler nicht auf einem Versäumnis des Zulassungsantragstellers beruht.
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Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar ansatzweise die seiner Auffassung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).
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Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1985 - BVerwG 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 09.12.2014 hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es damit versäumt, sich z. B. durch die Stellung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO Gehör zu verschaffen. Dem Zulassungsantrag kann im Übrigen auch nichts Konkretes dafür entnommen werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.
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1.3. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO meint, das Gericht habe die Pflicht gehabt, bei den Beklagten nachzufragen, warum es nur auf Höhe des Flurstücks 74 des Klägers zu einer Entwidmung der Straße habe kommen können, obwohl vor Ort erkennbar gewesen sei, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude tatsächlich nicht auf der Straße stünden, legt er den gerügten Verfahrensmangel erneut nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.
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Der Kläger legt zwar ausführlich seine Rechtsauffassung zur Berichtigung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage der Ziffer 3.1.3 des RdErl. des MLV vom 11.02.2013 dar. Der Zulassungsschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die Nachfrage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, hat das Verwaltungsgericht ihn auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung gemäß § 16 VermGeoG verwiesen. Inwieweit die von dem Verwaltungsgericht insoweit vertretene Rechtsauffassung ernstlichen Zweifeln begegnet, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht substantiiert auf; insbesondere steht der von dem Kläger behauptete "erhebliche Umfang der Verschiebung im gesamten Gebiet" der Antragstellung auf Durchführung einer Grenzfeststellung nicht entgegen.
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1.4. Soweit der Kläger einwendet, durch die fehlerhafte "Verschiebung" der Flurstücke 74 und 76 sei auch das Flurstück 74 betroffen und er mithin in seinen Rechten verletzt, verkennt der Kläger, dass durch die Veränderung der Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung auf dem Flurstück 76 schon keine Verschiebung der Flurstücke 74 und 76 stattgefunden hat, sondern lediglich eine auf das nicht im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 76 bezogene Ergänzung und Aktualisierung der Liegenschaftskarte. Insoweit ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 74 durch die streitgegenständliche Offenlegung zum Flurstück 76 in seinen Rechten verletzt ist.
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1.5. Soweit der Kläger unter Ziffern 5 - 6 die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte in Bezug auf die E-L-Straße und die tatsächliche Einfriedung des Flurstücks 74 bemängelt und die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), legt er wiederum nicht einmal ansatzweise dar, dass diese Tatsachen ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung zu beantragen, hätten aufgeklärt werden müssen und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für ihn günstig gewesen wäre.
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1.6. Soweit der Kläger unter Ziffer 7 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung beantragen müssen, einwendet, das Gericht habe nicht beachtet, dass allein eine Grenzfeststellung des Klägers nicht zur notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte führe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf, warum es einer notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte bedarf; denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, jedenfalls wenn - wie hier - von dem Beklagten zu 2. zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ist daher ausschließlich im Rahmen einer Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG festzustellen, die vorliegend der Kläger zu beantragen hat; insbesondere hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.04.2014 - 2 M 40/14 - entschieden hat - keinen Anspruch auf die Durchführung einer Grenzfeststellung von Amts wegen.
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Rechtsgrundlage für die Feststellung von Grenzverläufen ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Danach wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht verpflichtet, von Amts wegen die Flurstücksgrenzen festzustellen (siehe schon OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2014 - 2 M 40/14 -). Grundsätzlich ist das Grenzfeststellungsverfahren von der Dispositionsmaxime getragen, d.h. in der Regel wird ein solches Verfahren nur auf Antrag durchgeführt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 5.4.2.1). Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; denn es ist weder von dem Kläger dargelegt noch erkennbar, dass die Feststellung der Flurstücksgrenzen vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist; insbesondere enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten (vgl. Beiakte C) keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft bzw. welchem Flurstück die beiden streitigen Bungalows zuzuordnen sind. Lehnt indes ein Antragsberechtigter - wie hier - eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Kummer/Möllering, a. a. O., § 16, Ziff. 5.4.3.5, jeweils unter Verweis auf eine Entscheidung des NdsOVG, Beschl. v. 19.05.1961 - III OVG A 70/60 -, OVGE MüLü 17, 325). Gründe, warum der Kläger an der Beantragung einer Grenzfeststellung gehindert ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.
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Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Richtigkeit des Liegenschaftskatasters eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (NdsOVG, Beschl. v. 17.05.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g jeweils m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Über-zeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung indes nicht (BayVGH, Beschl. v. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.
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Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2. habe unwidersprochen vorgetragen, dass er über keine Vermessungszahlen für das Flurstück 74 des Klägers verfüge und deshalb keine Abweichung zwischen der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte mit den zugrunde liegenden Vermessungszahlen feststellen könne. Die Darlegungen des Klägers zu den vorliegenden Vermessungszahlen zu den Flurstücken 78/2 und 83, dem Internetportal des Beklagten zu 2. sowie dem Vorhandensein von Grenzsteinen der Flurstücke 59, 56 und 58 gehen daran vorbei; insbesondere hat der Kläger keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf das Flurstück 74 unrichtig ist.
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1.7. Soweit der Kläger unter Ziffer 8 geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M. zum Gerichtstermin zu laden, rügt er erneut ohne Erfolg eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich - wie oben bereits erläutert - dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 - BVerwG 10 B 7.15 -, juris Rn. 7). Der Kläger hat es unterlassen, auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Zudem legt er nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reicht es jedenfalls nicht aus, wenn - so der Kläger - nicht auszuschließen sei, dass mit den Angaben von Herrn M. zur Sache das Gericht zu einer anderen Auffassung und Entscheidung gelangt wäre.
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1.8. Soweit der Kläger unter Ziffer 9 geltend machen will‚ es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei, indem das Verwaltungsgericht den Gerichtstermin trotz seines Antrags nicht verlegt habe, hat sein Antrag keinen Erfolg.
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Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Ernstliche Zweifel bestehen - wie oben bereits erläutert - nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren allerdings nicht hinreichend dargelegt, denn die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf‚ dass der Termin vom 09.12.2014 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen hätte aufgehoben oder verlegt werden müssen. "Erhebliche Gründe" in diesem Sinne sind vielmehr nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil die Beteiligten sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2007 - BVerwG 5 B 95.06 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor; denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Zulassungsschrift ausreichend dargelegt, warum er gehindert war, den Termin am 09.12.2014 entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Entzieht eine Partei - wie hier - ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat, liegen "erhebliche Gründe" für eine Terminsänderung nicht schon dann vor, wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten ist; entscheidend ist vielmehr, ob die Entziehung des Mandats auf erheblichen Gründen beruht, es der Partei also nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 27.03.1985 - BVerwG 4 C 79.84 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3). Demgegenüber erschöpft sich der Zulassungsantrag und der ergänzende Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2015 darin, "dass die Kündigung bzw. der fristlose Entzug des Mandats aus wichtigen und schutzwürdigen Gründen i. S. des § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO und nicht zur "Prozessverschleppung" erfolgt sei". Damit enthält das Vorbringen des Klägers weder die erforderliche substantiierte Darlegung der Gründe für den Mandatsentzug, noch macht er geltend, dass diese dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden oder sonst bekannt gewesen seien.
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Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bereits 62 Minuten nach Schluss der mündlichen Verhandlung das abweisende Urteil verkündet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, zu den in der Verhandlung gewonnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen und ggf. seine Klageanträge zu ändern bzw. zurückzunehmen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, legt die Zulassungsschrift nicht dar; insbesondere begründet der Umstand, dass der Kläger (verschuldet) nicht an dem Termin teilgenommen hat, keine Verpflichtung des Gerichts, ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Verkündung der Entscheidung noch sachdienliche Anträge zu stellen und auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte sowie insbesondere auch auf mögliche Mängel des Verfahrens und der erwarteten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn der Kläger verspätet doch noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - BVerwG 6 C 95.82 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich im Zulassungsverfahren, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei unvollständig, insbesondere fehlten Angaben dazu, in welcher Stellung "die leitende Vermessungsdirektorin Frau J. und Herr H." zu den Parteien stünden und ob diese als instruierte Mitarbeiter wie eine Partei, als Sachverständige oder als Zeugen vernommen und über ihre Wahrheitspflicht belehrt worden seien. Ferner lasse sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, was inhaltlich erläutert worden sei und welche Karten "anschaulich und nachvollziehbar" erläutert worden sein sollen. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift können nicht im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch Antrag auf Berichtigung des Protokolls oder dessen Ergänzung (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.10.2014 - 3 ZB 12.529 -, juris Rn. 32 f.).
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Auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ist nicht dargelegt.
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Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschl. v. 19.06.1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Dass eine derartige Fallkonstellation hier gegeben ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.
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1.9. Soweit der Kläger unter Ziffer 10 erneut die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Rechtsschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht rügt, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.4. dieses Beschlusses verwiesen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des VG Dessau (Urt. v. 04.05.2005 - 1 A 41/04 DE-) nicht "das Gegenteil" zu der hier angefochtenen Entscheidung. Der vom VG Dessau entschiedene Fall lässt sich schon deswegen nicht auf das hier anhängige Verfahren übertragen, weil sich die von dem dortigen Kläger angefochtenen beschreibenden Daten unmittelbar auf sein Grundstück bezogen haben, während vorliegend das maßgebliche Flurstück 76 nicht im Eigentum des Klägers steht. Im Übrigen hat auch das VG Dessau die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil es sich bei dem ständigen Veränderungen unterworfenen beschreibenden Merkmalen (z.B. Lagebezeichnungen, Angaben über die tatsächliche Nutzung) um Ordnungsmerkmale handele, die der Individualisierung und Identifizierung des Flurstücks dienten. Sie seien der Einflussnahme durch den Eigentümer und Benutzer entzogen und würden in ausschließlicher Zuständigkeit vom Katasteramt festgelegt; ihre Veränderung berühre die Rechtsstellung des Eigentümers grundsätzlich nicht.
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Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Kläger einen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) zur Anpassung seiner Antragstellung zu geben.
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Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, der Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VG Dessau von Amts wegen eine Korrektur der Gebäudedarstellung vorzunehmen, legt er nicht dar, dass die derzeitige Darstellung rechtswidrig ist; denn wie bereits mehrfach betont, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, wenn - wie hier - zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Kläger auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung zu verweisen.
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1.10. Auch mit dem unter Ziffer 11. in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten zu 2. vom 21.04.2013 vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Allein mit dem Hinweis, dass die zitierten Ausführungen des Beklagten zu 2. im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen auf S. 19 des Urteils stünden, wo das Verwaltungsgericht die Offenlegung aus den Jahren 2000 und 2003 in der Sache rechtlich nicht beanstandet habe und widersprüchlich zum 1. Absatz der Entscheidungsgründe auf S. 13 des Urteils feststelle, dass "sämtliche Unterlagen" überprüft worden seien und eine Übereinstimmung der Karten festgestellt worden sei, zeigt der Kläger die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Örtlichkeit zwar mit der Liegenschaftskarte nicht übereinstimmt, aber den vorhandenen historischen Karten (insbesondere der Separations- und Inselflurkarten) entspricht und daher von einer Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte nicht auszugehen ist. Um an der Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung Zweifel zu wecken, hätte der Kläger nicht nur auf das Schreiben des Beklagten zu 2. verweisen dürfen, das im Übrigen einen Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lässt, sondern insbesondere darlegen müssen, dass schon die historischen Karten fehlerhaft sind und sich daher eine Übernahme in die Liegenschaftskarte verboten hätte. Dies hat der Kläger allerdings mit seinem rechtlich nicht bedeutsamen Hinweis auf die abweichende Örtlichkeit versäumt. Der Kläger hat des Weiteren auch nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Seine Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. Die von dem Kläger behauptete widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die als unstreitig gestellte Abweichung der Liegenschaftskarte von der Örtlichkeit reicht insoweit nicht aus, um den Anforderungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden.
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Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in dem Protokoll die nach Auffassung des Klägers angeblich überprüften Karten im Einzelnen zu bezeichnen. Zwar sind gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Der Begriff der wesentlichen Vorgänge im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO meint allerdings die Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - BVerwG 2 B 42.12. -, juris Rn. 6) oder - wie hier - einer Beiakte (vgl. Beiakte C). Unabhängig davon, dass auch § 160 Abs. 3 ZPO eine derartige Feststellung im Protokoll nicht vorsieht, legt der Kläger nicht dar, dass die Angabe der überprüften Karten zum wesentlichen Inhalt des Protokolls gehört.
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Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil der Vermerk des Beklagten zu 2. vom 19.02.2013 nicht vorgelegt worden ist; denn die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, verlangt regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen.
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1.11. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht festgestellt, dass dieser für die Beantragung der Grenzfeststellung zuständig sei. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1.6.
- 42
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. Zudem ging es - wie der Beklagte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 30.03.2015 zu Recht anmerkt - in dem Verfahren um die Korrektur eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte, der nicht der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Zur Frage der Notwendigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens oder zur Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen verhält sich das zitierte Urteil hingegen nicht.
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Auch die zitierten Passagen aus dem Urteil des OVG MV tragen die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1. habe den Beklagten zu 2. entsprechend Ziffer 3.1.3 LiegKat Erlass des MLV vom 11.02.2013 anweisen müssen, das Liegenschaftskataster fehlerfrei fortzuführen und den Fortführungsnachweis zu dokumentieren, nicht. Vielmehr hat das OVG MV in seiner Entscheidung (vgl. juris Rn. 46) maßgeblich die Frage geprüft, ob die in der Grenzniederschrift enthaltene Grenzfeststellung in Form des Widerspruchsbescheides deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundstücksnachbar der Berichtigung eines Zeichenfehlers nicht zugestimmt hat. In diesem Zusammenhang hat es entschieden, dass es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert, dass Widersprüche behoben werden. Sei der Widerspruch darauf zurückzuführen, dass die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, habe dies zur Folge, dass die Flurkarte zu berichtigen sei. Dies von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen, durch die dann die für die Rechtssicherheit und Klarheit notwendige Bereinigung der Widersprüche verhindert werden könnte, ohne dass der Katasterverwaltung ein Mittel zustünde, dieses Hindernis auszuräumen, widerspreche dem im Vermessungsrecht in § 11 Abs. 2 VermKatG MV (vgl. dazu den inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA) niedergelegten Zweck der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets. Aus der damit zum Zustimmungserfordernis ergangenen Entscheidung des OVG MV in einem streitigen Grenzfeststellungsverfahren kann mithin für den vorliegenden Fall nicht geschlussfolgert werden, die Vermessungsbehörde habe jederzeit von Amts wegen die Grenzen festzustellen und die Liegenschaftskarte auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse fortzuführen.
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Auch den Ausführungen des OVG MV zum gutgläubigen Erwerb (vgl. juris Rn. 44 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Katasterverwaltung die Grenzen stets von Amts wegen verbindlich festzustellen hat. Das OVG MV stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich seien, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden seien. Hinweise darauf, dass diese verbindliche Feststellung von Grenzen stets von Amts wegen zu erfolgen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht.
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Hat das Verwaltungsgericht den Kläger mithin zu Recht auf das Grenzfeststellungsverfahren verwiesen, ist für die weiteren Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagten hätten im Wissen um die fehlerhafte Darstellung unrechtmäßig Offenlegungen vorgenommen, ohne die bekannten (auswärtigen) Eigentümer zu informieren (vgl. dazu unter Ziffer 1.), und damit ihre Pflicht zur korrekten und umfassenden Darstellung der tatsächlichen Gebäude und Straßen verletzt mit der Folge, dass sie wegen der erheblichen Reichweite zur Korrektur verpflichtet gewesen seien (Ermessensreduktion auf Null), kein Raum.
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Die Verweisung auf die umfänglichen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13.06.2014 wird, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Übrigen nicht gerecht; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus pauschalen Verweisungen auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tragen könnten, zusammenzusuchen.
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1.12. Hat der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen mithin schon keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2., aus dem öffentlichen Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters von Amts wegen einschreitend tätig zu werden (Ermessensreduktion auf Null), besteht auch der unter Ziffer 13. bzw. dem Schriftsatz vom 15.05.2015 (S. 1 -3) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. im Wege der Fachaufsicht zu einer Korrektur der Liegenschaftskarten entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeit aufzufordern, nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Mithin verletzt auch die Weigerung der Beklagten zu einer Korrektur der Liegenschaftskarte keine Rechte des Klägers; insbesondere ist der Beklagte zu 2. - wie bereits mehrfach betont - nicht zu einer Grenzfeststellung von Amts wegen verpflichtet.
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1.13. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der seiner Auffassung nach fehlerhaften Darstellung in der Liegenschaftskarte auch kein Verstoß gegen die Grundrechtsbestimmung des Art. 14 GG, die dem Privateigentum über § 905 BGB hinaus öffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber hoheitlichen Zugriffen verleiht. Wie bereits unter Ziffer 1.6. betont, enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten schon keine erkennbaren Fehler, insbesondere tangiert die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ist mithin die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte nicht unrichtig, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen.
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1.14. Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe, auf eine "Umformulierung" der Klageanträge zu 3.1 und 3.2 hinzuwirken, obwohl das Gericht erkannt habe, dass der Kläger eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters habe herbeiführen wollen. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts war schon deswegen nicht geboten, weil der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 ausdrücklich beantragt hat, die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E-L-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren. Diesen Klageantrag zu 3.5 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. S. 15/16) auch geprüft, allerdings die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte abgelehnt. Aus diesem Grund wäre ein Hinwirken auf einen anderen Klageantrag durch das Gericht nicht sachgerecht gewesen. Den Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.11.2014 (S. 8; Gerichtsakte Bl. 83) hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht nicht gewürdigt, da es auf die Prozesslegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam.
- 50
1.15. Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
- 51
1.16. Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 17 zielt erneut darauf ab, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe, um einer Berichtigung oder Änderung der Liegenschaftskarte durch den Beklagten zu 2. zum Erfolg zu verhelfen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchführen zu lassen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Beklagten seien bereits aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit des Liegenschaftskatasters mit den zahlreichen Auswirkungen auf die Eigentümerstellung von Amts wegen zur Korrektur der Liegenschaftskarte verpflichtet. Unter Ziffer 1.6. und 1.11. hat der Senat bereits ausführlich dargestellt, dass die von dem Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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Auch die zitierten Ausführungen des VG Augsburg in seinem Urteil vom 18.01.2012 - Au 4 K 11.1081 - stehen dem nicht entgegen; insbesondere verbietet sich von vornherein eine analoge Anwendung einer bayerischen Landesnorm (hier Art. 7 Satz 2 BayVermKatG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf Verfahren, die nach dem VermGeoG LSA zu beurteilen sind. Der Landesgesetzgeber von Sachsen-Anhalt hat zum Liegenschaftskataster in den §§ 11 ff. VermGeoG LSA eigene Rechtsnormen geschaffen, die für den hier zu entscheidenden Fall allein maßgeblich sind. Eine dem Art. 7 Satz 2 BayVermKatG entsprechende Norm enthält das VermGeoG LSA indes nicht. Soweit der Kläger auf Punkt 3.2.5 LiegKat Erlass LSA vom 11.02.2013 verweist und hieraus einen von Amts wegen bestehenden Berichtigungsanspruch herzuleiten sucht, verkennt er den Regelungsinhalt dieser Vorschrift. Denn nach Nr. 3.2.5 LiegKat Erlass LSA ist eine Fortführung nur dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und wenn niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Liegenschaftskarte schon nicht unrichtig ist und der Kläger deshalb eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchzuführen hat, legt der Kläger schon nicht substantiiert dar, dass eine Fortführung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
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II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.
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"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 23.06.2000, a. a. O.). Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
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1. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf die seiner Auffassung nach unterschiedlichen Rechtsansichten der höchsten Gerichte und meint, aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergäben sich ohne weiteres die besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten. Damit sind die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes nicht erfüllt, denn für die Rechtsmittelzulassung aus Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auf die Sicht des Rechtsmittelgerichts und die im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Aufbereitung abzustellen (OVG LSA, Beschl. v. 08.09.1998 - A 2 S 218/97 -, juris Rn 13 m. w. N.). Die Antragsbegründungsschrift legt indes nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der allenfalls inzident aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.
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2. Soweit der Kläger meint, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich auch daraus, dass diese nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei, reicht dies zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (OVG LSA, Beschl. v. 26.06.2008 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 20). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondernsoll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn 56 m. w. N.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (OVG LSA, a. a. O.).
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III. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Dies muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, das der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris m.w.N.).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen klar zuzuordnen.
- 60
IV. Schließlich bleibt die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Verwaltungsakten der Beklagten vollständig anzufordern, ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. des Beschlusses verwiesen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt ist.
- 62
Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 - m. w. N.). Die Annahme der mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschl. v. 16.04.1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.11.2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht hier weder von dem Kläger dargelegt worden noch anderweitig erkennbar.
- 63
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass die Unterlagen nicht vollständig angefordert worden sind. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung gehört im Übrigen auch, dass der Betroffene im Einzelnen ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch daran fehlt es hier.
- 64
Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, fehlende Seiten der Verwaltungsakten der Beklagten anzufordern, ist der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht - wie bereits unter Ziffer 1.2. festgestellt - schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden, weil der Kläger nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).
- 65
Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Einen prozessrechtlichen Grundsatz, dass das Gericht auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken hat, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Auch zu einem Hinweis auf eine Abänderung der Klageanträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) Bestand im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.5 kein Anlass (vgl. im Übrigen Ziffer 1.14. des Beschlusses).
- 66
Soweit die Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2015, 14.07.2015 und 07.03.2016, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind, neues Vorbringen enthalten, ist dieses (als verspätet) nicht zu berücksichtigen.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 68
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
- 69
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag, dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.799,81 € festgesetzt.
Gründe
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin ist im Grundbuch von X Blatt X als Eigentümerin u.a. des Grundstücks G4, Flur X, Flurstück X mit einer Fläche von 45.638 qm eingetragen.
4Das Grundstück bildet einen Teil des Stadtparks von X nördlich der Ems. Auf dem Grundstück befindet sich das Naturdenkmal „Emsaltwasser im Stadtpark X“. Es handelt sich dabei um ein eingewachsenes Stillgewässer mit Röhrrichtflächen und einen umgebenen Gehölzbestand und ist vermutlich ein Relikt eines ehemaligen Emsverlaufes mit ausgeprägtem Hochufer, welches heute in dem Emspark integriert ist und an Privatgärten angrenzt.
5Der Beklagte zu 1. ist der Sohn der Beklagten zu 2. und 3. Er ist seit dem 03.12.2010 als Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke G4, Flur X, Flurstücke X und X im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück X grenzt an das vorbeschriebene Flurstück X der Klägerin. Der Grenzverlauf im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Wegen des Grenzverlaufs, wie er im Liegenschaftskataster des Katasteramtes des Kreises X niedergelegt ist, wird auf die Anlage A2 zur Klageschrift Bezug genommen (vgl. Bl. 33 d.A.).
6Die Beklagten zu 2. und 3. sind seit dem 03.12.2010 als Gesamtnießbrauchsberechtigte der Flurstücke X und X im Grundbuch eingetragen.
7Ursprünglich war die Klägerin Eigentümerin der hier in Rede stehenden Flurstücke X, X und 548, die seinerzeit noch andere Flurstück-Nummern hatten.
8Mit durch den Stadtinspektor T beurkundeten Vertrag (UR-Nr. 70/56 Stadt X) kaufte der Verlagsbuchhändler L im September 1956 von der Klägerin die an der Kreuzbrede gelegene Parzelle G4, Flur X Nr. 205/26 mit einer Größe von 931 qm und aus den Parzellen G4 2 Nr. 205/24, 205/23 und 80790/209 eine Fläche von ca. 1.600 qm,
9„wie Sie in dem anliegenden Teilungsentwurf des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T1 durch rote Schraffierung näher bezeichnet ist.“
10Maßgeblich für die genaue Grundstücksgröße sollte nach § 1 des vorbezeichneten Kaufvertrages das Ergebnis einer noch vorzunehmenden katastermäßigen Vermessung sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages vom 03.09.1956 wird auf die Urkunde (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen.
11Vom 07.08.1957 datiert ein „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ der Vermessungsverwaltung/Katasteramt X (Nr. 35 Jahrgang 1957), in dem das Flurstück X mit einer Größe von 1.379 qm angegeben wird, wobei 999 qm auf Grünland und 380 qm auf Wald (Holzung) entfallen (vgl. Bl. 195 ff. d.A.).
12Unter dem 21.09.1957 erklärten die Klägerin und L vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars F die Auflassung (UR-Nr. 70/56 - Notar F). Dort heißt es u.a. (vgl. Bl. 90 d.A.):
13„Wir sind darüber einig, dass das Eigentum an dem im Grundbuche von X Band X Blatt X, jetzt Band x Blatt x verzeichneten Grundstücken der G4:
14Flur X Nr. 205/26, jetzt Flur X Nr. X, gross 9,31 ar (lfd. Nr. E X9 des Bestandsverzeichnisses)
15Flur X Nr. X, Grünland B H L, 9,99 ar und Holzung daselbst, gross 3,80 ar (lfd. Nr. 917 des Bestandsverzeichnisses)
16auf den Verlagshändler L übergehen soll.“
17Mit notariellem Vertrag vom 10.09.1969 (UR-Nr. 557/1969 Notar X1) kaufte der Beklagte zu 2. die Grundstücke Flur X Flurstück Nr. X und Nr. X, welche in § 1 des Vertrages im Einzelnen bezeichnet und mit ihren jeweiligen Größen von 9,31 ar und 13,79 ar angegeben worden sind, von der Klägerin (vgl. Bl. 67 ff. d.A.). Unter § 5 des vorbezeichneten Vertrages wurde die Auflassung durch die Parteien erklärt.
18Die Beklagten - die konkrete Verantwortlichkeit ist im Einzelnen streitig - nutzten und nutzen Grundflächen, die lt. Liegenschaftskataster dem benachbarten Flurstück X der Klägerin zugeordnet werden. Unstreitig sind insoweit eine flächige Gartennutzung, eine Hühnerhaltung mit Käfigen und einem umzäunten Freilauf sowie die Lagerung und Entsorgung von Rasenschnitt und Gartenabfällen. Die fraglichen Flächen können vom Rest des Stadtparks nicht ohne Weiteres eingesehen und betreten werden.
19Die Klägerin hat behauptet, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X der wahren Rechtslage entspreche und daher die oben beschriebene Flächennutzung auf klägerischem Grund und Boden erfolge.
20Von dieser Nutzung habe sie - die Klägerin - erstmals im Frühjahr 2012 erfahren. Die Nutzung stelle aus ökologischer Sicht eine akute und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturdenkmals dar.
21Die Klägerin hat nach teilweise Klagerücknahme beantragt,
221.
23die Beklagten zu verpflichten, auf dem Grundstück der Klägerin G4, Flur X, Flurstück X
24a)
25die flächige Gartennutzung, die Rasenflächen und die Beetbepflanzungen zu beseitigen und abzuräumen;
26b)
27die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen;
28c)
29den gelagerten Rasenschnitt sowie Gartenabfälle zu beseitigen;
30d)
31den Maschendrahtzaun in der Flucht der verlängerten Grundstücksgrenze zur Flurstücksgrenze 550/40 nebst Tor zu beseitigen und wegzuräumen;
322. (zurückgenommen)
333.
34die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück G4, Flur X, Flurstück X ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt und Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten/laufen zu lassen oder sonstwie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen;
354.
36den Beklagten für jedweden Fall der Zuwiderhandlung gemäß dem Klageantrag zu 3. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
37Die Beklagten haben beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie haben behauptet, dass der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X im Liegenschaftskataster falsch eingezeichnet sei. Die tatsächliche Lage und Größe des Grundstücks X sei der Anlage B2 zur Klageerwiderung (Bl. 63 d.A.) zu entnehmen (grüne Umrandung und Schraffierung). Das Flurstück X sei tatsächlich, wie im Kaufvertrag vom 03.09.1956 angegeben, ca. 1.600 qm groß. Die letzte Vermessung habe am 16.06.1956 stattgefunden. Gehe man also von der richtigen Größe des Flurstücks X aus, finde die von der Klägerin beanstandete Flächennutzung - mit Ausnahme der Lagerung von Rasenschnitt und Gartenabfällen (Komposthaufen) - auf dem Grundeigentum des Beklagten zu 1. statt.
40Der Beklagte zu 1. habe mit den beanstandeten Nutzungen ohnehin insgesamt nichts zu tun. Der Voreigentümer L habe den streitgegenständlichen Maschendrahtzaun errichtet und auch die Rasenflächen und Beete angelegt. Diese seien später von der Beklagten zu 3. gepflegt worden. Die Hühnerkäfige habe der Beklagte zu 2. anstelle von Entenkäfigen des Voreigentümers L errichtet.
41Die Beklagten haben zudem behauptet, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren von der streitgegenständlichen Nutzung - insbesondere der Ablagerung von Grünschnitts und der Hühnerhaltung - wisse. Die Klägerin habe die Nutzung wohlwollend begleitet. Die Klage sei daher jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verwirkung unbegründet.
42Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien überwiegend stattgegeben.
43Es sei davon auszugehen, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X der wahren Eigentumslage entspreche. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) erstrecke sich auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. Für eine Widerlegung der Vermutung genüge es nicht, dass diese erschüttert werde, vielmehr müsse der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt. Dies führt das Landgericht im Weiteren aus.
44Die Klägerin habe gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Beseitigung der flächigen Gartennutzung (Rasenflächen und Beetbepflanzungen seien als Beispiele hierfür anzusehen), der Hühnerställe und der Gartenabfälle einschließlich des Rasenschnittes von ihrem Grundstück (Flurstück X), da diese Nutzungen ihr Eigentum beeinträchtigten.
45Als „Störer“ zur Beseitigung verpflichtet seien die Beklagten zu 2. und 3. Es spiele insoweit keine entscheidende Rolle, ob allein der Beklagte zu 2. die Hühnerkäfige errichtet habe oder die Beklagte zu 3. die Rasenflächen und Beete alleine pflege. Die Beklagten zu 2. und 3. seien Eheleute. Es sei zwanglos von einer gemeinsamen Nutzung im beiderseitigen Einverständnis und beiderseitiger Verantwortung auszugehen.
46Hingegen habe der Beklagte zu 1. die fragliche Nutzung nicht zu verantworten. Zwar dürfte er als Sohn der Beklagten zu 2. und 3. mit den streitgegenständlichen Nutzungen aufgewachsen sein. Auch dürfte er sich auf den fraglichen Flächen aufgehalten haben. Dies verpflichte ihn jedoch nicht dazu, die genannten Anlagen zu beseitigen. Eine Beseitigungspflicht folge auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. inzwischen Eigentümer des angrenzenden Flurstückes X sei, denn die Störung gehe nicht unmittelbar von diesem Grundstück aus, sondern von den nießbrauchberechtigten Beklagten zu 2. und 3., für deren Handeln der Beklagte zu 1. nicht verantwortlich sei.
47Den ebenfalls streitgegenständlichen Maschendrahtzaun nebst Tor müssten die Beklagten nicht beseitigen, da sie unwiderlegt vorgetragen hätten, den Zaun bereits bei der Übernahme ihres Grundstücks von L vorgefunden zu haben.
48Die Klägerin habe weiterhin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folge bezüglich der Beklagten zu 2. und 3. zwanglos aus ihrem Verteidigungsverhalten und ihrer Verantwortung für die bisherigen Eigentumsbeeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr).
49Aber auch gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehe ein Unterlassungsanspruch, da er sich des Eigentums an den fraglichen Flächen berühme und als Eigentümer des angrenzenden Flurstückes X auch eine Einwirkungsmöglichkeit habe.
50Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt.
51Ob das Zeitmoment der Verwirkung bei ununterbrochen andauernden Eigentumsstörungen, wie sie hier vorliegen, überhaupt gegeben sein könne, könne dahinstehen. Dahinstehen könne auch, ob die Klägerin tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, schon seit Jahren Kenntnis von den fraglichen Zuständen habe. Selbst wenn nämlich das Zeitmoment der Verwirkung gegeben sein sollte, so fehle es doch jedenfalls am Umstandsmoment. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass im Vertrauen auf die fortdauernde Nutzungsmöglichkeit besondere Investitionen getätigt oder sonstige Vermögensdispositionen getroffen hätten.
52Die Androhung von Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft beruhe auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
53Die Beklagten greifen diese Entscheidung mit ihrer Berufung an.
54Das Urteil beruhe auf Rechtsverletzungen, ohne welche die Klage hätte abgewiesen werden müssen.
55Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie - die Beklagten - zu keinem Zeitpunkt Teile eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks widerrechtlich in Anspruch genommen. Tatsächlich sei es zwar so, dass die Klägerin im Grundbuch von X Blatt X G4, Flur X, Flurstück X als Eigentümerin eingetragen sei. Dieses Grundstück gehöre aber ihnen, da ihr im Grundbuch eingetragenes Eigentum Blatt X, Flur X, Flurstück X und Flurstück X deutlich kleiner sei, als das seit Jahrzehnten genutzte und im Kaufvertrag von 1956 vermerkte.
56Alle Anlagen (Käfig, Hühnerstall, Pumpenhaus und Gartengestaltung) befänden sich auf der streitgegenständlichen Fläche, von der sie - die Beklagten - davon ausgingen, es handele sich um ihr Eigentum. Das Pumpenhaus, das sich seit den 1950er Jahren zu 75 % auf unstreitigem Eigentum der Beklagten und zu 25 % auf dem streitigen Grundstücksteil befinde, könne nach der rechtlich fehlerhaften Wertung des Landgerichts von dem Beklagten plötzlich nicht mehr genutzt werden, obwohl von der Stadt seit Jahrzehnten gebilligt worden sei, dass von ihnen über die Pumpe Wasser aus dem angrenzenden städtischen Teich entnommen werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe diesen Umstand gar nicht gewertet.
57Das Grundbuch gebe nicht die tatsächliche Rechtslage wieder. Die Vermutung, die aus § 891 Abs. 1 BGB folge, hätten sie - die Beklagten - dadurch widerlegen können, dass sie den Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgelegt hätten, indem die Parteien unstreitig von den Grundstücksgrenzen ausgegangen seien, die auch der tatsächlichen Nutzung entsprächen.
58Sie - die Beklagten - hätten heutzutage noch einen Anspruch auf die bereits im Kaufvertrag angekündigte katasteramtliche Neuvermessung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksgrenzen, die unstreitig nach Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 1956 unterblieben sei.
59Da die Eigentumsvermutung von ihnen erschüttert worden sei, könnten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, die sich ausschließlich auf das Eigentum der Klägerin stützten, nicht erfolgversprechend sein.
60Da ihr Garten sich in dem derzeitigen Zustand befinde, als dieser Bereich zum Naturdenkmal erklärt worden sei, dürfe dieser schon deshalb nicht verändert werden. § 98 BNatSchG bestimme eindeutig, dass Handlungen verboten seien, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führten. Unter diesem Aspekt sei die Klägerin zur Duldung des gegenwärtigen Zustandes verpflichtet.
61Es widerspreche auch den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, dass die Klägerin sich hinsichtlich des streitigen Grundstückssteil auf ihr vermeintliches Eigentumsrecht berufe. Es sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass sie ‑ die Beklagten - das Grundstück jahrzehntelang gepflegt hätten. Unabhängig davon, dass ihnen hierdurch Kosten entstanden seien, die anderenfalls der Klägerin zur Last gefallen wären, sei die Nutzung der Klägerin positiv bekannt gewesen. Ihr Vorgehen im Wege der Klage nach so langer Zeit stelle reine Willkür dar. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sie ein irgendwie geartetes Interesse an der Nutzung dieses Grundstückes habe. Es stelle seiner Beschaffenheit nach Sumpfland in unmittelbarer Nähe zum Teich dar, was für die Klägerin unbrauchbar sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagten - auf dem streitigen Grundstücksteil in den 1970er Jahren eine Spundwand mit Eichenbohlen am kompletten westlichen Ufer angebracht hätten, weil dieses Ufer immer mehr abbröckelte. Ca. 600 Eichenpfähle seien in diesem Zuge in den Boden gerammt worden. Damit verbunden sei ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand gewesen, den die Beklagten im Vertrauen darauf, dass es sich um ihr Grundstück gehandelt habe, betrieben hätten.
62Sie - die Beklagten - nutzten und pflegten seit Jahrzehnten das in Rede stehende Grundstück im Interesse des Naturschutzes und der Erhaltung als Teil des Naturdenkmals. Sollte ihnen die Verfügungsgewalt an dem Grundstücksteil entzogen werden, hätten sie keine gestalterischen Einflussmöglichkeiten mehr auf die Nutzung und müssten befürchten, dass die künftige Nutzung ihren Interessen zuwider laufe.
63Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass der in der Klage unter Ziff. 3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehe. Richtig sei zwar, dass der Beklagte zu 1. seit 2010 Eigentümer des Grundstücks, nämlich der Flurstücke X und X, sei, das an das streitige Grundstück angrenze. Die Nutzung auf dem streitigen Grundstücksteil als Lagerfläche für Gartenabfälle und zur Hühnerhaltung sei jedoch unstreitig durch die Beklagten zu 2. und 3. erfolgt. Der Beklagte zu 1. habe hierauf nie Einfluss genommen. Mithin sei seine Störereigenschaft auch nicht begründet, so dass der Unterlassungsanspruch nicht erfolgreich gegen ihn gerichtet werden könne. Das Landgericht hätte daher richtigerweise die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. insgesamt abweisen müssen.
64Die Beklagten beantragen,
65unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
66Die Klägerin beantragt,
67die Berufung zurückzuweisen.
68Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie Bezug nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst der dortigen Beweisantritte.
69Soweit die Beklagten vortrügen, das in den Örtlichkeiten befindliche Pumpenhaus stehe nunmehr teilweise auf dem Grundstück der Klägerin und teilweise auf dem Grundstück der Beklagten, könne hierzu keine seriöse Aussage gemacht werden. Dazu sei eine Abmarkung erforderlich, zu deren Mitwirkung sich die Beklagten bislang verweigert hätten. Der Vortrag werde deshalb bestritten. Vermutlich handele es sich um einen Überbau, den die Beklagten errichtet hätten.
70Es sei fraglich, ob die im Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer L erwähnte „noch vorzunehmende katasteramtliche Vermessung“ tatsächlich unterblieben sei. Ihrer Akte sei lediglich zu entnehmen, dass eine Messung vor Abschluss des Kaufvertrages beauftragt worden sei. Ergebnisse hierzu lägen nicht vor. In der Akte befinde sich ein als Teilungsentwurf betiteltes Schriftstück des Vermessungsingenieurs Spitthöver. Dieses Schriftstück sei undatiert und keinem weiteren Schriftstück sicher zuzuordnen. Gleichwohl spreche einiges dafür, dass es sich hierbei um den in dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer L erwähnten „anliegenden Teilungsentwurf des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs Rudolf Spitthöver“ handele. Die dort - in Übereinstimmung mit der Bezeichnung im Kaufvertrag „durch rote Schraffierung näher bezeichnete“ Fläche entspreche dem heutigen Zuschnitt des Flurstücks X.
71Die Behauptung der Beklagten, dass die Ausweisung von Flächen als Naturdenkmal auf „Renaturisierungsmaßnahmen“ der Beklagten zurückzuführen sei, sei ebenso irrelevant wie unwahrscheinlich, werde aber in jedem Fall bestritten.
72Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 werde ein Zufallsfund überreicht, den eine Mitarbeiterin von ihr - der Klägerin - in einer anderen Akte aufgefunden habe. Es handele sich um eine Nachricht der Vermessungsverwaltung (Kreis X) an den mit der Vermessung beauftragten Vermessungsingenieur, der sich offenbar die Grundstücksgrenze als Ergebnis der Vermessung entnehmen lasse. Es sei auf S. 3 des Dokumentes die bisher vorgetragene Grundstücksgröße des streitigen Flurstückes X von 1.379 qm zu entnehmen. Auch die S. 4 zu entnehmende Darstellung des Grundstücks X entspreche dem heutigen Zuschnitt (Beweis: Auszug aus dem Veränderungsnachweis - Anlage 4).
73B.
74Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben.
75I.
76Klageantrag zu 1. (Beseitigungsantrag)
77Das Landgericht hat die Beklagte zu 2. und 3. auf den Klageantrag zu 1. zu Recht verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin G4, Flur X, Flurstück X die flächige Gartennutzung (insbesondere Rasenflächen und Beetbepflanzungen) zu beseitigen und abzuräumen, die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen sowie die gelagerten Gartenabfälle einschließlich Rasenschnitt zu beseitigen.
78Der klägerische Anspruch auf Beseitigung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Störungen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
791.
80Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücksflächen, die von den Beklagten durch die Anlegung von Rasenflächen und Beetbepflanzungen, durch die Haltung von Hühnern sowie die Errichtung von Hühnerställen nebst Gehege und die Lagerung von Grünschnitt, genutzt werden.
81a)
82Die Nutzungen und ihre konkreten Orte hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (vgl. Bl. 23 f.) und auf ihre Anlage A3 zur Klageschrift (bearbeitete Luftbildaufnahme – Bl. 34 d.A.) im Einzelnen dargestellt.
83Diese Darstellung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie die beanstandeten Nutzungen auch im Wesentlichen eingeräumt.
84Vielmehr haben sich die Beklagten mit dem Einwand verteidigt, dass entgegen der Darstellung der Klägerin nicht Teile eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in Anspruch genommen würden. Insbesondere sei nicht das Flurstück X der Klägerin betroffen. Dieser Einwand ist unrichtig.
85b)
86Das Flurstück X mit seinen Grenzen, wie sie aus dem Liegenschaftskataster (Anlage A2 – Bl. 33) hervorgehen, und damit auch die von den Beklagten genutzte Fläche steht im Eigentum der Klägerin.
87Die Klägerin ist im Grundbuch von X Blatt X als Eigentümerin des unter lfd. Nr. 114 aufgeführten Grundstücks Flur X Flurstück X eingetragen. Für sie streitet daher die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, welche die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung knüpft.
88Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt. Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragenen Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Katasterkarte vermerkten Grenze erstreckt (vgl BGH NJW-RR 2006, 662 ff – Rdnr. 8 f zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 891 BGB, Rdnr. 6).
89c)
90Den aus § 891 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GBO vermuteten Grenzverlauf haben die Beklagten nicht widerlegt.
91Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (vgl. BGH a.a.O. – Rdnr. 11 zitiert nach Juris).
92Diesen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht erbracht.
93Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass in ihrem Eigentum stehende Flurstück X sei erheblich größer als die im Grundbuch angegebenen 1.379 qm bzw. inzwischen 1.381 qm, nämlich tatsächlich 1.600 qm groß, und seine östliche Grenze ende nicht am Ufer des Emsaltwasser sondern durchschneide das Wasser in Form eines Halbmondes (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung – Bl. 63), haben die Beklagten nur ein Indiz anzuführen vermocht. Dies ist die Formulierung unter § 1 des Kaufvertrages vom 03.09.1956 zwischen der Klägerin und dem Erwerber L, wonach die verkaufte Fläche „ca. 1.600 qm“ groß sein sollte.
94(1)
95Aus der besagten Formulierung im Kaufvertrag zwischen der Klägerin und L kann – worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Flurstück X tatsächlich größer sei als die im Grundbuch angegebenen 1.381 qm. Erst recht lässt der Kaufvertrag keinen Schluss auf einen konkreten, vom Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlauf zu.
96Für die dingliche Rechtslage, auf die es hier einzig und allein ankommt, ist nicht das schuldrechtliche Grundgeschäft, sondern das dingliche Vollzugsgeschäft – also der Inhalt der Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch (§§ 871 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) maßgebend.
97Bei der Auflassung am 21.09.1957 (vgl. Bl. 90) hatten beide Vertragsparteien (die Klägerin wie der Erwerber L) ausweislich der im Tatbestand zitierten Passage die übereinstimmende Vorstellung, dass das veräußerte bzw. erworbene Flurstück X eine Größe von 1.379 qm und nicht 1.600 qm hat.
98Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin und L bei der Auflassung vom 21.09.1957 die übereinstimmende Vorstellung eines vom heutigen Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlaufs hatten. Das Gegenteil ist der Fall: In dem Kaufvertrag vom 03.09.1956 sind unter § 1 (vgl. Bl. 64 d.A.) die einzelnen Flurstücke, aus denen das Flurstück X „herausgeschnitten“ werden sollte, aufgeführt. Es handelt sich um die Parzellen G4 2 Nr. 205/24, 205/23 und 897/209. Das Flurstück X (Gewässer) wird dort nicht erwähnt. Mithin sollte das Flurstück X nicht die Grenzen erhalten, wie sie sich die Beklagte ausweislich der Anlage in ihrer Klageerwiderung (Bl. 63) vorstellen (vgl. in diesem Zusammenhang den mit „Teilungsentwurf“ überschriebenen Übersichtsplan auf Bl. 193 d.A.; dort sind die alten Flurstücksbezeichnungen ersichtlich).
99Auch spricht ein gewichtiges Indiz dafür, dass zwischenzeitlich – also vor Auflassung – die im Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgesehene katasteramtliche Vermessung stattgefunden hatte. Mit ihrer Berufungserwiderung hat die Klägerin als Anlage A4 (Bl. 195 ff) einen „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ der Vermessungsverwaltung/des Katasteramtes des Kreises X vom 07.08.1957 überreicht. Der Auszug aus dem Veränderungsnachweis war gerichtet an das Grundbuchamt und das Finanzamt X.
100Hintergrund einer derartigen Mitteilung ist folgender:
101Das Grundstück im Sinne des Sachenrechts ergibt sich aus einem Zusammenwirken zwischen den (Vermessungs- und) Katasterämtern und den Grundbuchämtern, wobei die Katasterämter zuständig sind für die Angaben der tatsächlichen Verhältnisse und die Grundbuchämter für die Angaben der rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks.
102Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster müssen in Übereinstimmung gehalten werden. Dies wird durch landesrechtlich geregelte wechselseitigen Mitteilungspflichten gesichert. Das Katasteramt zeigt dem Grundbuchamt die Veränderungen im Bestand oder die Beschreibung der Flurstücke durch Auszüge aus den Veränderungsnachweisen (Fortführungsmitteilungen) an. Das Grundbuchamt teilt dem Katasteramt die eingetretenen Änderungen des Eigentums mit (vgl. zum Ganzen: Weirich, Grundstücksrecht 3. Aufl., 2006, Rdnr. 44 und 45).
103Im vorliegenden Fall gibt S. 3 des überreichten Auszuges (Bl. 197) die Größe des Flurstücks X mit 1.379 qm (statt 1.600 qm) an. Die zeichnerische Darstellung der betroffenen Flurstücke auf S. 4 des Auszuges (Bl. 198) zeigt einen Zuschnitt des Flurstücks X, wie er auch dem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 33 d.A.) entspricht.
104Zwar dürfte es sich bei der erst mit der Berufungserwiderung vorgelegten, öffentlichen Urkunde um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handeln. Gleichwohl ist es in dieser Instanz zuzulassen, weil seine Authentizität von den Beklagten nicht bestritten worden ist. Neues unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2005, 527 ff – Rdnr. 11 ff zitiert nach Juris und Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, § 531 ZPO, Rdnr. 21 m.w.N.).
105(2)
106Selbst wenn dem Rechtsvorgänger L durch die Klägerin mit dem Flurstück X ein kleineres Flurstück als verkauft übereignet worden wäre, hätte dieser Umstand auf das Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits keinen Einfluss.
107Zum einen war L im September 1956 Vertragspartner der Klägerin und nicht die Beklagten.
108Zum anderen hat der Beklagte zu 2. im September 1969 durch notariellen Vertrag (UR-Nr. 557/1969 Notar X1) von L das Flurstück X mit einer Größe von 1.379 qm – nicht 1.600 qm – gekauft und auch übereignet bekommen. Der Beklagte zu 2. hat also ein Grundstück in exakt der Größe übereignet bekommen, wie er es von L gekauft hat. Auch wies es die durch das Katasteramt festgestellten Grenzen auf, wie sie aus dem „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ (Bl. 195 ff, 198) und aus dem aktullen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 33 d.A.) ersichtlich sind. Jedenfalls bei den Rechtsgeschäften betreffend das Flurstück X zwischen L und dem Beklagten zu 2. – seinerseits Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1. – wich also die dingliche Rechtslage von der schuldrechtlichen nicht ab. Der Beklagte zu 2) erwarb genau das zu Eigentum, was er von L kaufte.
109Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wieso das Flurstück Nr. X statt 1.379 qm nun auf einmal 1.600 qm groß sein soll mit einer deutlich nach Osten ‑ also in das Gewässer ‑ verschobenen Grenze (vgl. Bl. 63).
1102.
111Die Beklagten zu 2. und 3. stören die Klägerin in ihrem Eigentum an dem Flurstück X im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
112a)
113Durch Nutzung des klägerischen Flurstücks X – nämlich durch Anlegung von Beeten, Rasenflächen, Hühnerställen und Freigehege sowie die Lagerung von Gartenabfällen – stören die Beklagten als Handlungsstörer die Klägerin in ihrem Recht aus § 903 BGB, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.
114b)
115Die beanstandeten Maßnahmen (s.o.) sind ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass sie von den Beklagten zu 2. und 3. durchgeführt worden sind (vgl. S. 6 und 9 der Klageerwiderung = Bl. 52/55 d.A.). Auf S. 8 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 179 d.A.) stellen die Beklagten dies noch einmal ausdrücklich klar.
1163.Die Klägerin ist unter keinem rechtlichten Gesichtspunkt zur Duldung dieser Störungen verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
117a)
118Sie hat ihren Anspruch auf Beseitigung der Störungen nicht im Sinne von § 242 BGB verwirkt.
119Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens kann der Eigentumsstörungsanspruch nur dann ausgeschlossen sein, wenn zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. OLG Köln NJW 1995, 170 ff. – Rdnr. 66 zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 74. Aufl. 2014, § 1004 BGB, Rdnr. 46).
120Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt bei den Beklagten als Anspruchsgegner (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdnr. 52).
121Die Beklagten haben nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass die vorbeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
122Sie haben zwar behauptet, dass ihre Nutzungen, die sie als wichtigen Beitrag zum Naturschutz ansehen, von der Klägerin viele Jahre lang zustimmend und wohlwollend begleitet worden seien. Seit Jahrzehnten hätten die Anrainer des Stadtparks Gartenabfälle ordnungsgemäß kompostiert und Hühnerhaltung betrieben. All dies habe sich äußerst harmonisch in das Gelände eingefügt.
123Die Klägerin hat diesen Vortrag jedoch ausdrücklich bestritten (vgl. ihren Schriftsatz vom 05.09.2013 auf S. 5 = 85 d.A.). Sie hat dagegen in dem vorbezeichneten Schriftsatz behauptet, ihr sei erstmalig aus Anlass der Vorfälle im Jahre 2010 bekannt geworden, dass Grenzüberschreitungen und Übergriffe durch Nachbarn bzw. Angrenzer auf ihre Grundstücksflächen vorgenommen worden seien. Wegen der mit diesem Schriftsatz überreichten Korrespondenz (u.a. die Antwort der Bezirksregierung Münster vom 04.09.2012 auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten zu 1. – Bl. 96 ff d.A.) dürfte insoweit versehentlich eine unrichtige Jahreszahl angegeben worden sein. Gemeint ist offenbar das Jahr 2012.
124Mithin ist bereits das sog. „Zeitmoment“ der Verwirkung nicht nachgewiesen. Zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.12.2012 aufforderte, die Nutzung ihres Eigentums zu unterlassen (vgl. Bl. 35 f. d.A.).
125Zudem haben die Beklagten nicht dargelegt, welche vertrauensbildenden Maßnahmen die Klägerin gegenüber den Beklagten getätigt haben soll, dass diese von einer Einwilligung in die Beeinträchtigungen habe ausgehen dürfen. Mithin fehlt es auch an dem sog. „Umstandsmoment“.
126b)
127Das Beseitigungsbegehren der Klägerin stellt sich unter entsprechender Anwendung des § 275 Abs. 2 BGB auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
128Die Beklagten haben nicht dargetan, dass die von ihr verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand erfordern, der in einem groben Missverhältnis zu dem Beseitigungsinteresse der Klägerin steht. Es dürfte ein finanzieller Aufwand von vielleicht 1.000,00 bis 3.000,00 € erforderlich sein, um die begehrten Maßnahmen durchzuführen, zumal die Entfernung der angeblich in den 70er Jahren gesetzten Spundwand ‑ die überdies zwischenzeitlich nahezu verrottet sein dürfte – von der Klägerin bis-lang nicht verlangt worden ist.
129c)
130Auch aus § 28 BNatSchG lässt sich keine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB ableiten.
131Nach der vorbezeichneten Vorschrift sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 ha, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
132Selbstverständlich stellen von „Menschenhand“ angelegte Blumenbeete, Hühnerställe und Freigehege keine Naturdenkmäler im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dar.
133Nach allem verbleibt es bei der Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3), die flächige Gartennutzung auf dem klägerischen Flurstück X zu beseitigen.
134II.
135Klageantrag zu 3. (Unterlassungsantrag)
136Das Landgericht hat alle drei Beklagten auf den Klageantrag zu 3. verurteilt, es zu unterlassen, das klägerische Flurstück X ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt oder Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten oder laufen zu lassen oder das Grundstück sonst wie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen.
137Das Klagebegehren auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Störungen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1381.
139Die vorbezeichnete Anspruchsgrundlage setzt Wiederholungsgefahr voraus (vgl. BGH NJW 2005, 594 und Palandt-Bassenge a.a.O. Rdnr. 32).
140Grundsätzlich begründet die oben festgestellte, vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch die Beklagten zu 2. und 3. eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. An deren Widerlegung durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. m.w.N.).
141Die Beklagten zu 2. und 3. haben gar nicht erst versucht, die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr zeigt ihre Argumentation über zwei Instanzen, dass sie überhaupt nicht gewillt sind, das Eigentum der Klägerin an dem Flurstück X zu respektieren.
1422.
143a)
144Die Argumentation unter 1. lässt sich auf den Beklagten zu 1. nicht übertragen.
145Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten zu 1. weder als Handlungsstörer noch als Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB gesehen.
146Der Beklagte zu 1. hat die beanstandeten Nutzungen des klägerischen Grundstücks weder unmittelbar zu verantworten, noch lassen sie sich auf den Zustand seines Flurstücks X zurückführen.
147Eine Zustandshaftung lässt sich nur feststellen, wenn die Beeinträchtigung auf den Zustand der Sache beruht, die im Eigentum des Störers steht. Dies ist – wie hier – nicht der Fall, wenn der Voreigentümer und/oder Besitzer des Grundstücks eine beeinträchtigende Handlung von dem Grundstück aus vornahm, die unabhängig vom Grundstück ist und nicht auf dessen Zustand beruht (vgl. BGH NJW RR 2001, 232 ff und Palandt-Bassenge, a.a.O. Rdnr. 19).
148b)
149Gleichwohl lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zu 1., die beanstandeten Verletzungen des Eigentums der Klägerin zu unterlassen, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen.
150Trotz des Gesetzeswortlauts „weitere Beeinträchtigungen“ genügt auch eine durch den Beklagten zu 1. erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin (sog. „vorbeugender Unterlassungsanspruch“ – vgl. BGH NJW 2004, 3701 – Rdnr. 11 zitiert nach Juris).
151Diese erstmals ernsthaft drohende Eigentumsbeeinträchtigung durch den Beklagten zu 1) kann hier mit dem Landgericht bejaht werden.
152Sie ergibt sich zwanglos zunächst aus dem Verhalten des Beklagten zu 1., nachdem er von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 06.12.2012 (Bl. 35 f.) aufgefordert war, die eigenmächtige Nutzung des Flurstücks X zu unterlassen und die baulichen und sonstigen gärtnerischen Anlagen von dem Flurstück der Klägerin zu entfernen, wobei die Klägerin die kostenlose Aufstellung eines Containers anbot. Der Beklagte zu 1. vermochte das Beseitigungsbegehren der Klägerin nicht einzusehen. Dabei ging es ihm aber offensichtlich nicht um eine Diskussion seiner Störereigenschaft, sondern um den Grenzverlauf der Flurstücke X und X.
153Auch hat der Beklagte zu 1., der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.09.2013 (Bl. 106 f.) gehört worden ist, dort nicht argumentiert, kein Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu sein, sondern als Eigentümer der genutzten Flächen zur Nutzung berechtigt gewesen zu sein.
154Dies ist auch sein Hauptargument in zweiter Instanz vor dem erkennenden Senat gewesen. Die Frage, ob er die beanstandeten Nutzungen ebenso wie seine Eltern durchführen würde, hat er bejaht.
155Der Beklagte zu 1. berühmt sich des Eigentums an den in Streit stehenden Flächen und hat als Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X auch eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese. Dieser Einwirkungsmöglichkeit steht aufgrund der familiären Verbindung zu den Beklagten zu 2. und 3. auch nicht deren Nießbrauch entgegen. Mithin besteht die ernsthafte Gefahr der beanstandeten Nutzung des klägerischen Flurstücks X auch durch den Beklagten zu 1.
156III
157Klageantrag zu 4. (Androhung von Ordnungsmitteln)
158Der Klageantrag zu 4) – die Androhung von Ordnungsmitteln – ist aus § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO begründet.
159C.
160Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
161Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
162(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
- 1
Die Klägerin begehrt ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. August 2009 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie denn nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.
- 3
Dies gilt zunächst für die ausdrücklich bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 4
Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).
- 5
Die Zulassungsbegründung lässt in diesem Sinne schon keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen. Dabei wird deutlich, dass die Rechtsmittelführerin der Auffassung ist, sie könne für ihr Begehren § 6 Abs. 3 RGebStV als Anspruchsgrundlage heranziehen. Die Zulassungsbegründung lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 6 B 1/08 -, zit. nach juris) ernstlichen Zweifeln begegnen soll. Eine rechtliche Durchdringung der - zutreffenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme so lange nicht in Betracht, wie der Rundfunkteilnehmer nicht seine Obliegenheit nach § 6 Abs. 2 RGebStV erfüllt, Sozialleistungen zu beantragen und nachzuweisen, findet nicht statt.
- 6
Der der Zulassungsbegründung zu entnehmende gedankliche Ansatz, mit Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe handele es sich für die Klägerin um eine "Überraschungsentscheidung", könnte allenfalls unter den von der Rechtsmittelführerin nicht ausdrücklich benannten Berufungszulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO subsumiert werden. Der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch in dem hier zugrunde liegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ausgeschlossen. Das dem Unterliegenden nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung reduziert sich bei der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, auf den Antrag auf mündliche Verhandlung. Verzichtet der Kläger auf diesen ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf, ist er im Zulassungsverfahren mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, zit. nach juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2000 - 12 UZ 2595/00 -, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 84 Rn. 34; § 124 Rn. 13).
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Unabhängig davon, dass es auch an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt, wäre dieser in der Sache nicht gegeben. Es liegt bereits keine Überraschungsentscheidung zugrunde. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift stützt, die vorher nicht erwähnt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985 - 4 C 62/82 -, zit. nach juris Rn. 11). So verhält es sich hier nicht. Insbesondere in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV bereits als streitentscheidende Normen hervorgehoben. Darüber hinaus wurde in der Prozesskostenhilfeentscheidung hinreichend deutlich gemacht, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Rücksicht darauf gewährt wurde, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 von höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen auszugehen war. Das Verwaltungsgericht hat außerdem in den Gründen des Prozesskostenhilfebeschlusses deutlich gemacht, welche Rechtsauffassung es unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten werde.
- 8
Soweit schließlich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt wird, fehlt es der Begründung des Zulassungsantrags an der Bezeichnung einer bedeutsamen Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89 -, zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 10.10.2005 - 2 L 303/04 -). Schließlich wäre auch die - von der Klägerin nicht formulierte - Frage ob einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen beziehen, unter die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV fallen können, hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1/08 -, zit. nach juris Rn. 5).
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 10
Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
- 1
A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 2
I.Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Der Zulassungsschrift sind keine Verfahrensmängel zu entnehmen, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
- 3
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines von dem Kläger behaupteten gröblichen Verstoßes des Gerichts gegen die Grundmaximeeiner unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung.
- 4
Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie z. B. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit und mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 10 ZB 14.1874 -, juris Rn. 26, m. w. N.). Die Annahme der Voreingenommenheit und mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. April 1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit bzw. bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, a. a. O., und Beschluss vom 3. November 2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16).
- 5
Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen eine unvoreingenommene und faire Verhandlungsführung durch das Verwaltungsgericht hier weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.
- 6
a. Der Kläger rügt insoweit zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, es bedürfe zunächst weiterer Sachverhaltsaufklärung, um die Richtigkeit der gegen den Kläger in dem Bescheid und den dazu beigefügten Anlagen vorgebrachten Vorwürfe zu klären, unbeachtet gelassen habe. Die mündliche Verhandlung habe sich vielmehr darin erschöpft, dem Beklagten vor der Öffentlichkeit ein Forum für die Darstellung der von ihm getroffenen Feststellungen zu verschaffen, und alle Versuche des Klägers, die Validität der erhobenen Vorwürfe in Zweifel zu ziehen und zu erschüttern, von vornherein abzublocken, so dass die Grundvoraussetzungen für die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebotes einer Fairness des Verfahrens nicht mehr gegeben seien.
- 7
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des unvoreingenommenen und fairen Verfahrens verletzt, nicht, denn weder die Gestaltung der mündlichen Verhandlungen durch den Vorsitzenden Richter noch die in den einzelnen Verhandlungen getroffenen Entscheidungen vermögen den Eindruck einer willkürlichen oder zumindest sachfremden Einstellung der Richter gegenüber dem Kläger zu erwecken. Ausweislich der Protokolle über die öffentlichen Sitzungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 wurde die Sach- und Rechtslage im Verlauf der dreitägigen mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ausführlich erörtert; insbesondere hatten auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers an jeder Stelle des Verfahrensgangs Gelegenheit, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, und haben hiervon auch umfassend, insbesondere auch durch die Stellung von Beweisanträgen, Gebrauch gemacht. Zudem ist aus dem Umstand, dass das Gericht auch den von dem Kläger benannten Fachtierarzt für Schweine, Dr. med. vet. (D.), Schweinegesundheitsdienst Niedersachsen bzw. Landwirtschaftskammer des Landes Niedersachsen, zu den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Kontrollen befragt hat, zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, sich zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen, den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt zu haben, zu äußern, sondern auch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, sich zum Sachverhalt zu äußern und seine Rechtsauffassung vor der Öffentlichkeit darzulegen. Eine Voreingenommenheit und fehlende Fairness des Gerichts lässt sich mithin allein aus dem Umstand, dass das Gericht den im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) lediglich als Anregung zu verstehenden Hinweisen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht gefolgt ist, nicht ableiten.
- 8
Soweit mit dem Zulassungsantrag durch den Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 - eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gerügt worden sein sollte, ist eine solche nicht ersichtlich.
- 9
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern(BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Berufungsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen(stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 -, juris Rn. 3). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.
- 10
Eine Verletzung der allgemeinen Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze oder ein Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnten, ist von dem Kläger indes nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und liegt im Übrigen ersichtlich nicht vor(zu den insoweit geltenden strengen Voraussetzungen vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 3).
- 11
Soweit der Kläger des Weiteren eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erheben will, fehlt es schon an einer prozessordnungsgemäßen Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
- 12
Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - BVerwG 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - BVerwG 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 B 27.04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).
- 13
Hiernach ist weder seitens des Klägers nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.
- 14
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein auf diese und nicht auf die Auffassung des Beschwerde- und Berufungsgerichts kommt es an - aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Zudem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 4). Hierzu enthält der Zulassungsantrag unter Ziffer 1a) indes keinerlei Ausführungen. Dem bloßen Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, welches Ergebnis die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz konkret erbracht hätte, welche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und dass und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für den Kläger günstig gewesen wäre.
- 15
b. Anhaltspunkte für den von dem Kläger erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit und mangelnden Fairness des erkennenden Gerichts, weil es die auf die Erhebung eines Zeugenbeweises gerichteten Beweisanträge mit der vorgeschobenen Begründung zurückgewiesen habe, es handele sich um Ausforschungsbeweisanträge, und damit das gesamte Verfahren in Bezug auf die Waffengleichheit in Schieflage geraten sei, existieren nicht.
- 16
Unabhängig davon, dass für den Senat mangels Substantiierung durch den Kläger schon nicht ohne weiteres erkennbar ist, auf welche abgelehnten Beweisanträge das Vorbringen des Klägers im Einzelnen abzielt, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar, worin eine Voreingenommenheit des Gerichts liegen soll, das einen Beweisantrag mit der zulässigen, im Prozessrecht eine Stütze findenden Begründung ablehnt (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, juris Rn.10), der Beweisantrag laufe auf eine unzulässige Beweiserforschung hinaus.
- 17
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die bei objektiver Betrachtung befürchten lassen, dass der Richter der Sache nicht unparteilich oder unvoreingenommen gegenübersteht, lässt sich daher auch ein Ablehnungsgesuch von vornherein nicht darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisanträgen nicht gefolgt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Richter gleichzeitig z. B. Beweisanträgen der Gegenseite oder deren Beweisanregungen nachgeht. Denn es gibt keine Regel dahingehend, dass aus Gründen der „Waffengleichheit“ stets dem Vorbringen sämtlicher Verfahrensbeteiligter in gleichem Umfang nachzugehen wäre; entscheidend ist allein, welches Vorgehen das Gericht selbst nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich und (rechtlich) geboten hält, um eine Entscheidung treffen zu können.
- 18
c. Ohne Erfolg macht der Kläger eine Voreingenommenheit der Kammer geltend, weil diese trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 gegen den Kammervorsitzenden gestellten und begründeten Befangenheitsantrags unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung fortgesetzt habe; denn § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde.
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Die Annahme einer Voreingenommenheit wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Gründe dargelegt hätte, die dafür sprechen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 2 ZPO auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht. Letzteres ist hier nicht erkennbar; denn die Entscheidung der Kammer, die mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortzusetzen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag schon aufgrund seines Umfangs und der Fülle der gegen den Kammervorsitzenden erhobenen Vorwürfe eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte, um der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Kammer eine sachgerechte Prüfung des Befangenheitsantrags zu ermöglichen. Insbesondere bedarf es keiner Bemühungen und Anstrengungen der Kammer, noch in der mündlichen Verhandlung desselben Tages eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch herbeizuführen; denn eine etwaig erforderliche Rechtswahrung wird durch § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO sichergestellt, wonach der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird(OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 L 96/09 -, juris Rn. 5), was vorliegend aber gerade nicht der Fall war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 1 A 1198/14 MD -). Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Entscheidung des Vorsitzenden, den Termin fortzusetzen, sei verfahrensfehlerhaft und offenbare erneut "das unzulässige Bemühen der Kammer, das vorgenommene Programm der mündlichen Verhandlung wie geplant abzuwickeln".
- 20
d. Auch aus dem Erlass der prozessleitenden Verfügung vom 4. Juli 2016 im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, die sich in der Sache auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens - hier des weiteren Ablaufs der mündlichen Verhandlung - bezieht und keine Entscheidung über den Streitgegenstand darstellt, lässt sich eine Voreingenommenheit des Kammervorsitzenden zu Lasten des Klägers nicht ableiten, zumal sich die Verfügung - wie der Kläger selbst einräumt - an alle Beteiligten des Rechtsstreits richtete. Zudem entspricht Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO, wonach in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind. Auch die Ziffern 2 und 3 der prozessleitenden Verfügung sollen ausschließlich den ordnungsgemäßen, vor allem sinnvoll strukturierten Gang der mündlichen Verhandlung sicherstellen, indem den Beteiligten die Stellung von Anträgen nicht abgeschnitten, sondern lediglich zu einem von dem Kammervorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt bzw. am letzten Sitzungstag vor den Sachanträgen ermöglicht wird. Entspricht aber eine prozessleitende Verfügung - wie hier - dem Prozessrecht, ist eine voreingenommene und unfaire Verhandlungsführung der Vorinstanz von vornherein nicht anzunehmen.
- 21
Soweit der Kläger mit seinem Einwand, mit dieser verfahrensfehlerhaften Weise habe die Kammer ihre grundlegende Pflicht verletzt, die Waffengleichheit der Beteiligten zu wahren, in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen will, legt er schon nicht dar, welche Sach- und Beweisanträge er nicht habe stellen können bzw. welche Vorgänge nicht oder nicht umfassend protokolliert worden sind oder welche Tatsachen oder Rechtsauffassungen er aufgrund dieser Verfahrensweise nicht haben vortragen können, die zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten führen können.
- 22
e. Eine Voreingenommenheit der Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist schließlich nicht darin zu sehen, dass das am 4. Juli 2016 verkündete Urteil in dem 39-seitigen Text seiner Entscheidungsgründe auf 33 Seiten eine vertiefte Darstellung des angefochtenen Verwaltungsakts unter zusätzlicher Berücksichtigung einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.), LMU München, die der Beklagte im Gerichtsverfahren zu den Akten gereicht habe, die aber in der dreitägigen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt worden sei, enthalte.
- 23
Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht nur - wie vom Kläger behauptet - auf eine Wiedergabe des angefochtenen Verwaltungsakts und der von dem Beklagten eingereichten Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 (vgl. Band XVII, Bl. 6186 ff.) beschränkt hat. Vielmehr setzt sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil auch ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander (so z. B. auf S. 7 UA zu der geltend gemachten Voreingenommenheit der Mitarbeiter des Beklagten, auf S. 10/11 UA zur Tierhaltereigenschaft des Klägers, auf S. 13 UA zur Frage des Beurteilungsspielraums von Amtstierärzten und auf S. 15 ff. UA zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertungen des Amtstierarztes des Beklagten) und bezieht in seine Erwägungen insbesondere auch die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. (P.) vom 2. Februar 2015 (Beiakte J, Seite 1 ff.) ein. Auch die Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) war nicht willkürlich, weil sie Inhalt der Gerichtsakten geworden ist und der Kläger, dem die Stellungnahme mit richterlicher Verfügung vom 11. April 2016 übersandt worden ist, mit einer Verwertung der dort gewonnenen Erkenntnisse hat rechnen können.
- 24
Im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 sei mit keinem Wort in der dreitägigen mündlichen Verhandlung erwähnt worden, nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt.
- 25
Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen(BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt(BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Hiervon kann im vorliegenden Fall allerdings schon deswegen nicht die Rede sein, weil die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 - wie oben bereits erläutert - Gegenstand der Gerichtsakten geworden ist und dem Kläger spätestens seit Mitte April 2016 bekannt war, so dass der Kläger auch mit einer Verwertung dieser Erkenntnisquelle durch das Verwaltungsgericht rechnen konnte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder einen für den Kläger überraschend neuen noch einen unerörtert gebliebenen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht; denn die Bewertung der Ergebnisse der polizeilichen Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014 war von Anfang an Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits und der Kläger hat dazu seine Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ausführlich vorgetragen.
- 26
Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zusammenhängend am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils abgelehnt hat, keine Voreingenommenheit der Kammer zu erkennen, insbesondere ist weder ersichtlich noch wird vom Kläger dargetan, dass die inhaltliche Gestaltung des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich der richterlichen Freiheit unterfällt, mit anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist oder den Eindruck einer sachfremden Einstellung der Kammer erweckt.
- 27
Auch die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt (nur), dass in den Urteilsgründen die (wesentlichen) tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sie ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr jeden einzelnen Beweisantrag des Klägers geprüft und die für seine Ablehnung im Wesentlichen leitenden Gründe offengelegt. Zu mehr war es durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht verpflichtet.
- 28
2. Soweit der Kläger für sich genommen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO damit zu begründen versucht, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter gestellt und dieser unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat, vermag er damit nicht durchzudringen.
- 29
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden ist, kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Diese mit Wirkung vom 1. September 2004 durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 2198) eingefügte Vorschrift soll missbräuchlichen, nur der Verzögerung dienenden Ablehnungsgesuchen vorbeugen und Vertagungen bei letztlich unbegründeten Ablehnungen vermeiden (vgl. BT-Drucksache 15/1508, S. 16).
- 30
Die Entscheidung der Kammer, die mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Beteiligung des Vorsitzenden fortzusetzen, begegnet - wie oben bereits erläutert - keinen rechtlichen Bedenken, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag schon aufgrund seines Umfangs eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte, um der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Kammer eine sachgerechte Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Insoweit ist ein oberflächlicher Umgang der Kammer mit der Ausnahmevorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnte, entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar.
- 31
3. Mit der Rüge des Klägers, der Erlass der prozessleitenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4. Juli 2016 stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.
- 32
Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht mit dem Erlass der prozessleitenden Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
- 33
Soweit der Kläger mit seinem Einwand, er sei durch die (verfahrensrechtlich wertlose) Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter des amtsärztlichen Dienstes des Beklagten und die als unanfechtbar deklarierte prozessleitende Verfügung, die ihm direkte Nachfragen an einen der erschienenen Beklagtenvertreter verbeten habe, in seinem fundamentalen Beweisantragsrecht beschränkt worden, in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen will, legt er schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dar, welche Sach- und Beweisanträge er nicht hat stellen können bzw. welche Nachfragen er dem erschienen Beklagtenvertreter nicht hat stellen können und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
- 34
Rechtliche Bedenken gegen die prozessleitende Verfügung bestehen im Übrigen - wie oben bereits erläutert - nicht.Unter prozessleitenden Verfügungen sind richterliche Maßnahmen einschließlich Beschlüssen zu verstehen, die dem gesetz- und zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und ihrer Bedeutung nach den anderen in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Maßnahmen entsprechen(NdsOVG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 10 OB 109/14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in dem Erlass der prozessleitenden Verfügung schon deswegen kein Verfahrensfehler, weil Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO entspricht, wonach in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind, und die Ziffern 2 und 3 ausschließlich den ordnungsgemäßen, vor allem sinnvoll strukturierten Gang der mündlichen Verhandlung sicherstellen sollen, indem den Beteiligten die Stellung von Anträgen nicht abgeschnitten, sondern lediglich zu einem von dem Kammervorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt bzw. am letzten Sitzungstag vor den Sachanträgen ermöglicht wird.
- 35
4. Soweit der Kläger aus der seiner Ansicht nach fehlerhaften Zurückweisung von Beweisanträgen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO herzuleiten sucht, legt er ebenfalls schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Beweisanträge verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
- 36
Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, der Kläger mache mit seinem Vortrag geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die vom Kläger in seiner Zulassungsschrift bezeichneten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen habe, hat sein Zulassungsantrag keinen Erfolg.
- 37
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 219). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [273]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der richterlichen Aufklärungspflicht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen(BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 [36]; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - BVerwG 2 B 34.14 u. a. -, juris Rn. 32 m. w. N.).
- 38
Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge aus den im Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 28. Juni 2016 angeführten prozessualen Gründen ohne Rechtsfehler abgelehnt.
- 39
a. Dies gilt zunächst für die nach dem Vortrag des Klägers allein gerügte Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 gestellten Beweisantrags zu II. Ziffer 4,
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"dass im Anschluss die hinzugezogenen Polizeibeamten selbstständig, ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen haben",
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dessen Zurückweisung der Kläger für unzulässig und verfahrensfehlerhaft hält.
- 42
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag ohne Rechtsfehler u. a. als unzulässig abgelehnt, weil er auf die Ausforschung eines Sachverhalts abzielt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2016, a. a. O. Rn. 39) sind Beweisanträge als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich dabei nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10, und vom 6. Januar 2011 - BVerwG 4 B 51.10 -, juris Rn. 14). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können.
- 44
Der Kläger sieht diese (greifbaren) Anhaltspunkte (wohl) in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu den Ziffern 1., 2. und 3. mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf die Beweisaufnahmen nicht an, und damit nach Auffassung des Klägers gemeint habe, die Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden. Damit habe für die Entscheidungsfindung der Kammer festgestanden, dass die hinzugezogenen Polizeibeamten nicht an einer Vorbesprechung teilgenommen hätten, ihnen keine schriftliche Handlungsanweisung ausgehändigt worden sei und sie auch vor Beginn der Aktion im Stall keine fachliche Unterweisung erhalten hätten. Da entscheidend sei, ob die Eintragungen in die zahlreichen vorbereiteten Listen durch eine dazu fachlich autorisierte Person vorgenommen, angeordnet oder jedenfalls begleitet worden seien und der Kläger davon Kenntnis erhalten habe, dass Polizeibeamte nach ihrer eigenen Anschauung und nach ihrem eigenen Gutdünken gehandelt hätten, widerspreche die Ablehnung des Beweisantrags zu 4., der exakt auf diesen Vorgang abgezielt habe, dem Beweisantragsrecht.
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Diese Einwände rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags zu 4.
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Schon die Grundannahme des Klägers, die Ablehnung eines Beweisantrags "als unerheblich" bedeute, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen "als wahr" unterstellt werden könnten, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass eine Wahrunterstellung für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, juris, Rn. 16 ff.). Allerdings liegt - umgekehrt - nicht in jeder Ablehnung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit eine Wahrunterstellung. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, abgesehen von den Fällen, in denen nach gesetzlicher Regelung eine Beweiserhebung entbehrlich ist, bzw. wegen Ungeeignetheit, Untauglichkeit oder Unzulässigkeit der Beweismittel entfällt, eine Beweiserhebung abgelehnt werden, wenn entweder (1.) die Beweistatsache als wahr unterstellt wird oder es - wie hier - (2.) auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt bzw. (3.) der mit dem Beweisanerbieten umschriebene Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder (4.) das Beweismittel aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG V CB 13.74 -, juris Rn. 21). Stehen die o. g. Ablehnungsgründe mithin eigenständig nebeneinander, kann aus der Ablehnung des Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zugleich auch von einer Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen durch die
Vorinstanz ausgegangen werden.
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Gibt es folglich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Wahrunterstellung der von dem Kläger unter II. 1., 2. und 3. unter Beweis gestellten Tatsachen schon keine greifbaren Anhaltspunkte für seine Annahme, die hinzugezogenen Polizeibeamten hätten ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen, stellt sich der Beweisantrag zu Ziffer 4. als ein "ins Blaue hinein" gestellter Ausforschungsantrag dar, den das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat.
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Im Übrigen enthält auch der Zulassungsantrag nach wie vor keinen schlüssigen Vortrag dazu, dass und warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung, dass die hinzugezogenen Polizeibeamten selbstständig, ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen haben, gehabt haben sollte und inwieweit sich die getroffenen Feststellung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hätte.
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b. Soweit der Kläger auch die Zurückweisung der Beweisanträge zu II. Ziffern 1. bis 3.,
- 50
"1. dass vor Beginn der Durchsuchen vom 18.-21.03.2014 eine Vorbesprechung stattgefunden hat, an der neben den Beamten der Staatsanwaltschaft, Frau (B.) von der Polizei und den Veterinären des Landkreises die daneben in den Teams zugezogenen Polizeibeamten nicht teilgenommen haben,
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2. dass in der Vorbesprechung keine schriftliche Handlungsanweisung, sondern lediglich von der Staatsanwaltschaft vorbereitete Listen verteilt worden sind, in die, unterteilt nach Rubriken, Eintragungen vorgenommen werden sollten,
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3. dass die in den sechs Untersuchungsteams hinzugezogenen Polizeibeamten vor Beginn der Aktion keine fachliche Weisung erhalten haben, sodass sie nicht orientiert darüber waren, worauf sie ihre Aufmerksamkeit richten sollten",
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mangels Entscheidungserheblichkeit rügen will, ist diese Rüge ebenfalls nicht erfolgreich, denn diese Zurückweisung rechtfertigt sich aus den materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen, das sich neben den Erkenntnissen aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen vom 18. bis 20. März 2014 maßgeblich auch auf die tatsächlichen Feststellungen (nebst Fotodokumentation) des Amtstierarztes (G.) sowie weiterer Bediensteter des Beklagten im Rahmen seiner Untersuchung vom 18. bis 20. März 2014 (S. 13, 19 UA) und seiner Kontrolle vom 29. bis 30. Juli 2014 (S. 13 UA) zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in insbesondere zu engen Kastenständen [S. 15 ff. UA] sowie zu den weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. Tötung ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubung [S. 21 ff. UA], nicht ordnungsgemäße Amputationen des Schwanzes [S. 27 ff. UA], mangelnde und unzureichende tierärztliche Behandlung und Versorgung [S. 29 ff., 34 f. UA], Feststellung von haltungsbedingten Erkrankungen und Verletzungen [S. 30 ff. UA], keine ordnungsgemäßen Krankenbuchten [S. 33 f.] und Verladung nicht transportfähiger Ferkel [S. 35 UA]) gestützt hat. Ausgehend von diesen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts kam es mithin für dieses erkennbar auf die Eintragungen in die von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Listen nicht bzw. nicht mehr entscheidungserheblich an mit der Folge, dass es auch unerheblich ist, ob die Polizeibeamten an der Vorbesprechung teilgenommen haben, lediglich Listen verteilt worden sind oder die hinzugezogenen Polizeibeamten keine fachliche Weisung erhalten haben.
- 54
Auch der Zulassungsantrag legt im Übrigen nicht dar, inwieweit die von dem Kläger beantragten Beweise II. Ziffern 1. bis 3. im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich hätten sein können.
- 55
c. Gleiches gilt, soweit der Kläger einwendet, die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge,
- 56
"1. dass die Verantwortlichen für die Durchsuchung und die verantwortlichen Veterinäre am 18.-21.03.2014 hingenommen haben, dass in den Untersuchungsteams eingesetzte Polizeibeamte in die Überprüfungslisten ohne vorherige fachliche Unterweisung Eintragungen und Bewertungen vorgenommen haben, ohne dazu in jedem Einzelfall durch einen Veterinär aufgefordert oder ermächtigt zu sein,
- 57
2. dass die Listen mit den Durchsuchungskriterien dem Landkreis nicht bekannt und nicht mit ihm abgestimmt waren und auch nicht durch Beratung fachkundiger Veterinäre wie z. B. Prof. (H.) erstellt worden waren,
- 58
3. dass die verwendeten Listen ungeeignet sind, die Feststellungen des amtstierärztlichen Gutachtens, insbesondere die Feststellungen von langanhaltenden Schmerzen und Leiden sowie von erblichen Schäden zu begründen, weil sie z. B. keine Kriterien für die Feststellung von Verletzungen oder die Ordnungsgemäßheit von Kastenständen erhalten",
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als unerheblich bzw. als unzulässiger Ausforschungsbeweis sei nicht nachvollziehbar und verfahrensfehlerhaft. Denn - wie oben bereits erläutert - kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Art der Erstellung und den Inhalt der von dem Kläger gerügten Überprüfungslisten im Rahmen der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich an.
- 60
Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinen Umständen geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung der Listeneintragungen bzw. deren Entscheidungserheblichkeit verkannt hat, zeigt der Kläger in seinem Zulassungsantrag im Übrigen nicht auf.
- 61
Auch aus der (übergreifenden) Rüge, ihm sei unter den von der Kammer des Verwaltungsgerichts festgelegten Voraussetzungen jede ernsthafte und substantielle Verteidigungschance genommen worden, lässt sich nicht entnehmen, welche rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gerichtsverfahren die Vorinstanz nicht beachtet haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
- 62
II. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.
- 63
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.
- 64
Der Kläger wendet sich mit der Behauptung des Vorliegens ernstlicher Zweifel sowohl gegen "die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsentscheidun-gen und des erstinstanzlichen Urteils" als auch gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der Breite des Kastenstandes zur Sauenhaltung und die für gegeben angesehene Haltereigenschaft des Klägers sowie die Verhältnismäßig-keitsprüfung des Verwaltungsgerichts.Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdende Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt in den nach Art einer Berufungsbegründung gestalteten allgemeinen Ausführungen und Verweisungen auf bisheriges Vorbringen zu diesen Punkten, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen Sachverhalts-feststellungen und den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, allerdings nicht, so dass schon dieser Gesichtspunkt dem Erfolg des Zulassungsantrags entgegensteht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus den ungeordneten Ausführungen und pauschalen Verweisungen auf im Rahmen der Zulassungsschrift oder der Nichtzulassungsbeschwerde an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen.
- 65
1. Darüber hinaus führt der Einwand des Klägers, die Bestandserhebung über das Tierwohl in seiner Anlage sei ohne fachliches Konzept und ohne fachliche Sorgfalt unter der Zuhilfenahme von Personen gelegt worden, die dazu fachlich nicht in der Lage gewesen seien, so dass die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsentscheidungen und des erstinstanzlichen Urteils nicht nur ernstlichen, sondern massiven Zweifeln unterlägen, auch deswegen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil sich der Kläger in dem Zulassungsantrag weder substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt noch konkret ausführt, dass insbesondere die erhobenen Einwände zur Tatsachengrundlage entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).
- 66
Wie oben bereits erläutert hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtstierarztes (G.) sowie weiterer Bediensteter des Beklagten einschließlich der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen seiner Untersuchungen vom 18. bis 20. März 2014 und 29. bis 30. Juli 2014 gestützt, und mit der Ablehnung der Beweisanträge zu II. und III. insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Begleitumstände der Bestandserhebung (z. B. den vom Kläger erwähnten Einsatz von Polizeibeamten) nicht entscheidungserheblich ankommt. Unabhängig davon, dass der Kläger bereits die seiner Ansicht nach ernstlich zweifelhaften Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht konkret benennt, zeigt der Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise auf, dass und warum die Vorinstanz die Frage der Entscheidungserheblichkeit verkannt hat.
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2. Soweit der Kläger einwendet, bei der Frage nach der richtigen Breite eines Kastenstandes handele es sich mit Blick auf die Entscheidung des beschließenden Senats in dem Verfahren OVG 3 L 386/14 und der dagegen erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht unverändert um eine schwierige und umstrittene Rechtsfrage, legt er damit keine ernstlichen Zweifel dar, da dieser Einwand erneut eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vermissen lässt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68). Das schlichte Aufzeigen einer nach Ansicht des Klägers schwierigen Rechtsfrage, die der Senat in dem zitierten Urteil vom 24. November 2015 - 3 L 386/14 - im Übrigen beantwortet hat, ohne dass der Kläger sich - wie erforderlich - substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und seine eigene rechtliche Wertung darlegt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht(vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – OVG 10 N 78.12 –, juris Rn. 4).
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, der Kläger habe wiederholt und zum Teil auf gröbliche Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, nicht nur auf die Unterbringung der Schweine in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen gestützt, sondern das Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen maßgeblich auch mit den zahlreichen weiteren erheblichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begründet. Der Zulassungsantrag des Klägers lässt allerdings jeden schlüssigen Vortrag dazu vermissen, inwieweit der bloße Teilaspekt zur richtigen Breite eines Kastenstandes zur Sauenhaltung im Hinblick auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist.
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3. Mit seinem Vortrag, ernstliche Zweifel seien auch darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Tierhaltereigenschaft des Klägers ohne weitere Klärung - wie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015, 3 M 517/14, zum Ausdruck gebracht - und auch ohne Würdigung der von ihm als Gesellschafter getroffenen Sicherungsmaßnahmen bejaht habe, legt der Kläger ebenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar. Allein mit der Bezugnahme auf den Beschluss vom 16. April 2015 und dem Hinweis auf nicht näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen kann eine substanzielle Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, dem Kläger stehe das Bestimmungsrecht über die Tiere und deren Haltung zu mit der Folge, dass er auch verantwortlicher Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen sei (S. 11 UA), nicht gesehen werden.
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Soweit der Kläger im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, "ob der Kläger in Bezug auf die in den von der (...) betriebenen (Anlagen?) gehaltenen Schweine als verantwortlicher Halter angesehen werden könne", macht er in der Sache keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies hätte allerdings eine Darlegung erfordert, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich dem Gericht hierfür hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift mangels entsprechender Ausführungen in keiner Weise gerecht.
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4. Soweit der Kläger schließlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, weil sich - wie er dargelegt habe - die gesamte Tatsachengrundlage der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als brüchig erwiesen habe, führt dieser Einwand schon deswegen nicht zum Erfolg, weil der Kläger - wie unter a. ausgeführt - schon mit seinen Darlegungen zur Tatsachenfeststellung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat.
- 72
III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.
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Der Kläger beschränkt sein Vorbringen unter III. Ziffern 1. bis 3. der Antragsbegründungsschrift darauf, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in den „Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsentscheidung und deren Bestätigung im angefochtenen Urteil" zu sehen und geltend zu machen, dass „die Frage der zutreffenden Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutzV unverändert eine rechtliche Schwierigkeit sei" und „die Voraussetzungen, unter denen es verhältnismäßig sein kann, einem Tierhalter, der die Betreuung von mehreren tausend Tieren zu verantworten hat, ein uneingeschränktes, bundesweit wirkendes Tierhaltungsverbot aufzuerlegen, bedürfen im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG intensiver und gründlicher Klärung".
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Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hat er bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.
- 75
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist(vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
- 76
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich. Auch aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, bedürfen Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Tierhaltungsverbots mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundsätzlich einer umfassenden und eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage und erfordern deshalb entsprechende Ausführungen in der jeweiligen Entscheidung.Der Umfang der Entscheidungsgründe trägt im Übrigen maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren sowie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts Rechnung, die Argumente der Beteiligten gebührend zu würdigen. Er ist deswegen vorliegend kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache - objektiv gesehen - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
- 77
1. Darüber hinaus verweist der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf seine Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsentscheidung und deren Bestätigung im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den übrigen Zulassungsgründen. Danach weise diese Rechtssache in einer geradezu exemplarischen Weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf.
- 78
Dieses Vorbringen wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, denn allein eine Bezugnahme auf bereits erfolgte Einwendungen des Klägers genügt, ohne die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten darzustellen, den Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Vorbringen die zur Begründung eines Zulassungsgrundes rechtlich relevanten Aspekte eigenständig herauszuarbeiten.
- 79
Ungeachtet dessen ist das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt liegt dem Senat aber ein vom Verwaltungsgericht aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.
- 80
2. Soweit der Kläger meint, die Frage der zutreffenden Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutzV sei unverändert "eine rechtliche Schwierigkeit" und zur Erläuterung dieser Position auf die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Beschwerde Bezug nimmt, macht er schon keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Frage plausibel zu machen versuchen; insbesondere ist es - wie oben bereits dargelegt - nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Verweisungen auf im Rahmen der Zulassungsschrift oder der umfangreichen Nichtzulassungsbeschwerde an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen, um der Zulassung zum Erfolg zu verhelfen.
- 81
3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind schließlich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers dargelegt, die Voraussetzungen, unter denen es verhältnismäßig sein könne, einem Tierhalter, der die Betreuung von mehreren tausend Tieren zu verantworten habe, ein uneingeschränktes, bundesweit wirkendes Tierhaltungsverbot aufzuerlegen, bedürften im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG intensiver und gründlicher Klärung. Auch insoweit lässt der Zulassungsantrag keinerlei Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Frage zur Verhältnismäßigkeit eines Tierhaltungsverbots in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erkennen. In diesem Vortrag liegt vielmehr erneut sinngemäß die Rüge der mangelnden Sachaufklärung und fehlerhaften Rechtsanwendung des Gerichts.
- 82
IV. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
- 83
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11 und Beschluss vom 10. November 1992 - BVErwG 2 B 137.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - BVerwG 6 B 61.95 -, juris). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen hinreichend klar zu ordnen.
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Darüber hinaus genügt es im Hinblick auf den von dem Kläger angesprochenen Problemkreis der Kastenstandsbreiten (1.) vorliegend nicht, pauschal auf die Darlegung eines anderen Zulassungsgrundes oder auf die im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen zu verweisen. Vielmehr hätte er im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten zahlreichen weiteren erheblichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zugleich substantiiert vortragen müssen, warum es auf die Klärung allein des Teilaspekts der Kastenstandsbreiten im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Frage der Unterbringung der Schweine in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen - wie der Kläger meint - ein wesentliches, vor allem nicht hinwegzudenkendes Begründungselement des Tierhaltungsverbotes ist.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 87
C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.
- 88
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin ist im Grundbuch von X Blatt X als Eigentümerin u.a. des Grundstücks G4, Flur X, Flurstück X mit einer Fläche von 45.638 qm eingetragen.
4Das Grundstück bildet einen Teil des Stadtparks von X nördlich der Ems. Auf dem Grundstück befindet sich das Naturdenkmal „Emsaltwasser im Stadtpark X“. Es handelt sich dabei um ein eingewachsenes Stillgewässer mit Röhrrichtflächen und einen umgebenen Gehölzbestand und ist vermutlich ein Relikt eines ehemaligen Emsverlaufes mit ausgeprägtem Hochufer, welches heute in dem Emspark integriert ist und an Privatgärten angrenzt.
5Der Beklagte zu 1. ist der Sohn der Beklagten zu 2. und 3. Er ist seit dem 03.12.2010 als Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke G4, Flur X, Flurstücke X und X im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück X grenzt an das vorbeschriebene Flurstück X der Klägerin. Der Grenzverlauf im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Wegen des Grenzverlaufs, wie er im Liegenschaftskataster des Katasteramtes des Kreises X niedergelegt ist, wird auf die Anlage A2 zur Klageschrift Bezug genommen (vgl. Bl. 33 d.A.).
6Die Beklagten zu 2. und 3. sind seit dem 03.12.2010 als Gesamtnießbrauchsberechtigte der Flurstücke X und X im Grundbuch eingetragen.
7Ursprünglich war die Klägerin Eigentümerin der hier in Rede stehenden Flurstücke X, X und 548, die seinerzeit noch andere Flurstück-Nummern hatten.
8Mit durch den Stadtinspektor T beurkundeten Vertrag (UR-Nr. 70/56 Stadt X) kaufte der Verlagsbuchhändler L im September 1956 von der Klägerin die an der Kreuzbrede gelegene Parzelle G4, Flur X Nr. 205/26 mit einer Größe von 931 qm und aus den Parzellen G4 2 Nr. 205/24, 205/23 und 80790/209 eine Fläche von ca. 1.600 qm,
9„wie Sie in dem anliegenden Teilungsentwurf des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T1 durch rote Schraffierung näher bezeichnet ist.“
10Maßgeblich für die genaue Grundstücksgröße sollte nach § 1 des vorbezeichneten Kaufvertrages das Ergebnis einer noch vorzunehmenden katastermäßigen Vermessung sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages vom 03.09.1956 wird auf die Urkunde (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen.
11Vom 07.08.1957 datiert ein „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ der Vermessungsverwaltung/Katasteramt X (Nr. 35 Jahrgang 1957), in dem das Flurstück X mit einer Größe von 1.379 qm angegeben wird, wobei 999 qm auf Grünland und 380 qm auf Wald (Holzung) entfallen (vgl. Bl. 195 ff. d.A.).
12Unter dem 21.09.1957 erklärten die Klägerin und L vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars F die Auflassung (UR-Nr. 70/56 - Notar F). Dort heißt es u.a. (vgl. Bl. 90 d.A.):
13„Wir sind darüber einig, dass das Eigentum an dem im Grundbuche von X Band X Blatt X, jetzt Band x Blatt x verzeichneten Grundstücken der G4:
14Flur X Nr. 205/26, jetzt Flur X Nr. X, gross 9,31 ar (lfd. Nr. E X9 des Bestandsverzeichnisses)
15Flur X Nr. X, Grünland B H L, 9,99 ar und Holzung daselbst, gross 3,80 ar (lfd. Nr. 917 des Bestandsverzeichnisses)
16auf den Verlagshändler L übergehen soll.“
17Mit notariellem Vertrag vom 10.09.1969 (UR-Nr. 557/1969 Notar X1) kaufte der Beklagte zu 2. die Grundstücke Flur X Flurstück Nr. X und Nr. X, welche in § 1 des Vertrages im Einzelnen bezeichnet und mit ihren jeweiligen Größen von 9,31 ar und 13,79 ar angegeben worden sind, von der Klägerin (vgl. Bl. 67 ff. d.A.). Unter § 5 des vorbezeichneten Vertrages wurde die Auflassung durch die Parteien erklärt.
18Die Beklagten - die konkrete Verantwortlichkeit ist im Einzelnen streitig - nutzten und nutzen Grundflächen, die lt. Liegenschaftskataster dem benachbarten Flurstück X der Klägerin zugeordnet werden. Unstreitig sind insoweit eine flächige Gartennutzung, eine Hühnerhaltung mit Käfigen und einem umzäunten Freilauf sowie die Lagerung und Entsorgung von Rasenschnitt und Gartenabfällen. Die fraglichen Flächen können vom Rest des Stadtparks nicht ohne Weiteres eingesehen und betreten werden.
19Die Klägerin hat behauptet, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X der wahren Rechtslage entspreche und daher die oben beschriebene Flächennutzung auf klägerischem Grund und Boden erfolge.
20Von dieser Nutzung habe sie - die Klägerin - erstmals im Frühjahr 2012 erfahren. Die Nutzung stelle aus ökologischer Sicht eine akute und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturdenkmals dar.
21Die Klägerin hat nach teilweise Klagerücknahme beantragt,
221.
23die Beklagten zu verpflichten, auf dem Grundstück der Klägerin G4, Flur X, Flurstück X
24a)
25die flächige Gartennutzung, die Rasenflächen und die Beetbepflanzungen zu beseitigen und abzuräumen;
26b)
27die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen;
28c)
29den gelagerten Rasenschnitt sowie Gartenabfälle zu beseitigen;
30d)
31den Maschendrahtzaun in der Flucht der verlängerten Grundstücksgrenze zur Flurstücksgrenze 550/40 nebst Tor zu beseitigen und wegzuräumen;
322. (zurückgenommen)
333.
34die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück G4, Flur X, Flurstück X ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt und Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten/laufen zu lassen oder sonstwie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen;
354.
36den Beklagten für jedweden Fall der Zuwiderhandlung gemäß dem Klageantrag zu 3. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
37Die Beklagten haben beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie haben behauptet, dass der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X im Liegenschaftskataster falsch eingezeichnet sei. Die tatsächliche Lage und Größe des Grundstücks X sei der Anlage B2 zur Klageerwiderung (Bl. 63 d.A.) zu entnehmen (grüne Umrandung und Schraffierung). Das Flurstück X sei tatsächlich, wie im Kaufvertrag vom 03.09.1956 angegeben, ca. 1.600 qm groß. Die letzte Vermessung habe am 16.06.1956 stattgefunden. Gehe man also von der richtigen Größe des Flurstücks X aus, finde die von der Klägerin beanstandete Flächennutzung - mit Ausnahme der Lagerung von Rasenschnitt und Gartenabfällen (Komposthaufen) - auf dem Grundeigentum des Beklagten zu 1. statt.
40Der Beklagte zu 1. habe mit den beanstandeten Nutzungen ohnehin insgesamt nichts zu tun. Der Voreigentümer L habe den streitgegenständlichen Maschendrahtzaun errichtet und auch die Rasenflächen und Beete angelegt. Diese seien später von der Beklagten zu 3. gepflegt worden. Die Hühnerkäfige habe der Beklagte zu 2. anstelle von Entenkäfigen des Voreigentümers L errichtet.
41Die Beklagten haben zudem behauptet, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren von der streitgegenständlichen Nutzung - insbesondere der Ablagerung von Grünschnitts und der Hühnerhaltung - wisse. Die Klägerin habe die Nutzung wohlwollend begleitet. Die Klage sei daher jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verwirkung unbegründet.
42Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien überwiegend stattgegeben.
43Es sei davon auszugehen, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X der wahren Eigentumslage entspreche. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) erstrecke sich auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. Für eine Widerlegung der Vermutung genüge es nicht, dass diese erschüttert werde, vielmehr müsse der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt. Dies führt das Landgericht im Weiteren aus.
44Die Klägerin habe gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Beseitigung der flächigen Gartennutzung (Rasenflächen und Beetbepflanzungen seien als Beispiele hierfür anzusehen), der Hühnerställe und der Gartenabfälle einschließlich des Rasenschnittes von ihrem Grundstück (Flurstück X), da diese Nutzungen ihr Eigentum beeinträchtigten.
45Als „Störer“ zur Beseitigung verpflichtet seien die Beklagten zu 2. und 3. Es spiele insoweit keine entscheidende Rolle, ob allein der Beklagte zu 2. die Hühnerkäfige errichtet habe oder die Beklagte zu 3. die Rasenflächen und Beete alleine pflege. Die Beklagten zu 2. und 3. seien Eheleute. Es sei zwanglos von einer gemeinsamen Nutzung im beiderseitigen Einverständnis und beiderseitiger Verantwortung auszugehen.
46Hingegen habe der Beklagte zu 1. die fragliche Nutzung nicht zu verantworten. Zwar dürfte er als Sohn der Beklagten zu 2. und 3. mit den streitgegenständlichen Nutzungen aufgewachsen sein. Auch dürfte er sich auf den fraglichen Flächen aufgehalten haben. Dies verpflichte ihn jedoch nicht dazu, die genannten Anlagen zu beseitigen. Eine Beseitigungspflicht folge auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. inzwischen Eigentümer des angrenzenden Flurstückes X sei, denn die Störung gehe nicht unmittelbar von diesem Grundstück aus, sondern von den nießbrauchberechtigten Beklagten zu 2. und 3., für deren Handeln der Beklagte zu 1. nicht verantwortlich sei.
47Den ebenfalls streitgegenständlichen Maschendrahtzaun nebst Tor müssten die Beklagten nicht beseitigen, da sie unwiderlegt vorgetragen hätten, den Zaun bereits bei der Übernahme ihres Grundstücks von L vorgefunden zu haben.
48Die Klägerin habe weiterhin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folge bezüglich der Beklagten zu 2. und 3. zwanglos aus ihrem Verteidigungsverhalten und ihrer Verantwortung für die bisherigen Eigentumsbeeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr).
49Aber auch gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehe ein Unterlassungsanspruch, da er sich des Eigentums an den fraglichen Flächen berühme und als Eigentümer des angrenzenden Flurstückes X auch eine Einwirkungsmöglichkeit habe.
50Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt.
51Ob das Zeitmoment der Verwirkung bei ununterbrochen andauernden Eigentumsstörungen, wie sie hier vorliegen, überhaupt gegeben sein könne, könne dahinstehen. Dahinstehen könne auch, ob die Klägerin tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, schon seit Jahren Kenntnis von den fraglichen Zuständen habe. Selbst wenn nämlich das Zeitmoment der Verwirkung gegeben sein sollte, so fehle es doch jedenfalls am Umstandsmoment. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass im Vertrauen auf die fortdauernde Nutzungsmöglichkeit besondere Investitionen getätigt oder sonstige Vermögensdispositionen getroffen hätten.
52Die Androhung von Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft beruhe auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
53Die Beklagten greifen diese Entscheidung mit ihrer Berufung an.
54Das Urteil beruhe auf Rechtsverletzungen, ohne welche die Klage hätte abgewiesen werden müssen.
55Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie - die Beklagten - zu keinem Zeitpunkt Teile eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks widerrechtlich in Anspruch genommen. Tatsächlich sei es zwar so, dass die Klägerin im Grundbuch von X Blatt X G4, Flur X, Flurstück X als Eigentümerin eingetragen sei. Dieses Grundstück gehöre aber ihnen, da ihr im Grundbuch eingetragenes Eigentum Blatt X, Flur X, Flurstück X und Flurstück X deutlich kleiner sei, als das seit Jahrzehnten genutzte und im Kaufvertrag von 1956 vermerkte.
56Alle Anlagen (Käfig, Hühnerstall, Pumpenhaus und Gartengestaltung) befänden sich auf der streitgegenständlichen Fläche, von der sie - die Beklagten - davon ausgingen, es handele sich um ihr Eigentum. Das Pumpenhaus, das sich seit den 1950er Jahren zu 75 % auf unstreitigem Eigentum der Beklagten und zu 25 % auf dem streitigen Grundstücksteil befinde, könne nach der rechtlich fehlerhaften Wertung des Landgerichts von dem Beklagten plötzlich nicht mehr genutzt werden, obwohl von der Stadt seit Jahrzehnten gebilligt worden sei, dass von ihnen über die Pumpe Wasser aus dem angrenzenden städtischen Teich entnommen werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe diesen Umstand gar nicht gewertet.
57Das Grundbuch gebe nicht die tatsächliche Rechtslage wieder. Die Vermutung, die aus § 891 Abs. 1 BGB folge, hätten sie - die Beklagten - dadurch widerlegen können, dass sie den Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgelegt hätten, indem die Parteien unstreitig von den Grundstücksgrenzen ausgegangen seien, die auch der tatsächlichen Nutzung entsprächen.
58Sie - die Beklagten - hätten heutzutage noch einen Anspruch auf die bereits im Kaufvertrag angekündigte katasteramtliche Neuvermessung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksgrenzen, die unstreitig nach Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 1956 unterblieben sei.
59Da die Eigentumsvermutung von ihnen erschüttert worden sei, könnten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, die sich ausschließlich auf das Eigentum der Klägerin stützten, nicht erfolgversprechend sein.
60Da ihr Garten sich in dem derzeitigen Zustand befinde, als dieser Bereich zum Naturdenkmal erklärt worden sei, dürfe dieser schon deshalb nicht verändert werden. § 98 BNatSchG bestimme eindeutig, dass Handlungen verboten seien, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führten. Unter diesem Aspekt sei die Klägerin zur Duldung des gegenwärtigen Zustandes verpflichtet.
61Es widerspreche auch den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, dass die Klägerin sich hinsichtlich des streitigen Grundstückssteil auf ihr vermeintliches Eigentumsrecht berufe. Es sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass sie ‑ die Beklagten - das Grundstück jahrzehntelang gepflegt hätten. Unabhängig davon, dass ihnen hierdurch Kosten entstanden seien, die anderenfalls der Klägerin zur Last gefallen wären, sei die Nutzung der Klägerin positiv bekannt gewesen. Ihr Vorgehen im Wege der Klage nach so langer Zeit stelle reine Willkür dar. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sie ein irgendwie geartetes Interesse an der Nutzung dieses Grundstückes habe. Es stelle seiner Beschaffenheit nach Sumpfland in unmittelbarer Nähe zum Teich dar, was für die Klägerin unbrauchbar sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagten - auf dem streitigen Grundstücksteil in den 1970er Jahren eine Spundwand mit Eichenbohlen am kompletten westlichen Ufer angebracht hätten, weil dieses Ufer immer mehr abbröckelte. Ca. 600 Eichenpfähle seien in diesem Zuge in den Boden gerammt worden. Damit verbunden sei ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand gewesen, den die Beklagten im Vertrauen darauf, dass es sich um ihr Grundstück gehandelt habe, betrieben hätten.
62Sie - die Beklagten - nutzten und pflegten seit Jahrzehnten das in Rede stehende Grundstück im Interesse des Naturschutzes und der Erhaltung als Teil des Naturdenkmals. Sollte ihnen die Verfügungsgewalt an dem Grundstücksteil entzogen werden, hätten sie keine gestalterischen Einflussmöglichkeiten mehr auf die Nutzung und müssten befürchten, dass die künftige Nutzung ihren Interessen zuwider laufe.
63Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass der in der Klage unter Ziff. 3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehe. Richtig sei zwar, dass der Beklagte zu 1. seit 2010 Eigentümer des Grundstücks, nämlich der Flurstücke X und X, sei, das an das streitige Grundstück angrenze. Die Nutzung auf dem streitigen Grundstücksteil als Lagerfläche für Gartenabfälle und zur Hühnerhaltung sei jedoch unstreitig durch die Beklagten zu 2. und 3. erfolgt. Der Beklagte zu 1. habe hierauf nie Einfluss genommen. Mithin sei seine Störereigenschaft auch nicht begründet, so dass der Unterlassungsanspruch nicht erfolgreich gegen ihn gerichtet werden könne. Das Landgericht hätte daher richtigerweise die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. insgesamt abweisen müssen.
64Die Beklagten beantragen,
65unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
66Die Klägerin beantragt,
67die Berufung zurückzuweisen.
68Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie Bezug nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst der dortigen Beweisantritte.
69Soweit die Beklagten vortrügen, das in den Örtlichkeiten befindliche Pumpenhaus stehe nunmehr teilweise auf dem Grundstück der Klägerin und teilweise auf dem Grundstück der Beklagten, könne hierzu keine seriöse Aussage gemacht werden. Dazu sei eine Abmarkung erforderlich, zu deren Mitwirkung sich die Beklagten bislang verweigert hätten. Der Vortrag werde deshalb bestritten. Vermutlich handele es sich um einen Überbau, den die Beklagten errichtet hätten.
70Es sei fraglich, ob die im Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer L erwähnte „noch vorzunehmende katasteramtliche Vermessung“ tatsächlich unterblieben sei. Ihrer Akte sei lediglich zu entnehmen, dass eine Messung vor Abschluss des Kaufvertrages beauftragt worden sei. Ergebnisse hierzu lägen nicht vor. In der Akte befinde sich ein als Teilungsentwurf betiteltes Schriftstück des Vermessungsingenieurs Spitthöver. Dieses Schriftstück sei undatiert und keinem weiteren Schriftstück sicher zuzuordnen. Gleichwohl spreche einiges dafür, dass es sich hierbei um den in dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer L erwähnten „anliegenden Teilungsentwurf des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs Rudolf Spitthöver“ handele. Die dort - in Übereinstimmung mit der Bezeichnung im Kaufvertrag „durch rote Schraffierung näher bezeichnete“ Fläche entspreche dem heutigen Zuschnitt des Flurstücks X.
71Die Behauptung der Beklagten, dass die Ausweisung von Flächen als Naturdenkmal auf „Renaturisierungsmaßnahmen“ der Beklagten zurückzuführen sei, sei ebenso irrelevant wie unwahrscheinlich, werde aber in jedem Fall bestritten.
72Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 werde ein Zufallsfund überreicht, den eine Mitarbeiterin von ihr - der Klägerin - in einer anderen Akte aufgefunden habe. Es handele sich um eine Nachricht der Vermessungsverwaltung (Kreis X) an den mit der Vermessung beauftragten Vermessungsingenieur, der sich offenbar die Grundstücksgrenze als Ergebnis der Vermessung entnehmen lasse. Es sei auf S. 3 des Dokumentes die bisher vorgetragene Grundstücksgröße des streitigen Flurstückes X von 1.379 qm zu entnehmen. Auch die S. 4 zu entnehmende Darstellung des Grundstücks X entspreche dem heutigen Zuschnitt (Beweis: Auszug aus dem Veränderungsnachweis - Anlage 4).
73B.
74Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben.
75I.
76Klageantrag zu 1. (Beseitigungsantrag)
77Das Landgericht hat die Beklagte zu 2. und 3. auf den Klageantrag zu 1. zu Recht verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin G4, Flur X, Flurstück X die flächige Gartennutzung (insbesondere Rasenflächen und Beetbepflanzungen) zu beseitigen und abzuräumen, die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen sowie die gelagerten Gartenabfälle einschließlich Rasenschnitt zu beseitigen.
78Der klägerische Anspruch auf Beseitigung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Störungen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
791.
80Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücksflächen, die von den Beklagten durch die Anlegung von Rasenflächen und Beetbepflanzungen, durch die Haltung von Hühnern sowie die Errichtung von Hühnerställen nebst Gehege und die Lagerung von Grünschnitt, genutzt werden.
81a)
82Die Nutzungen und ihre konkreten Orte hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (vgl. Bl. 23 f.) und auf ihre Anlage A3 zur Klageschrift (bearbeitete Luftbildaufnahme – Bl. 34 d.A.) im Einzelnen dargestellt.
83Diese Darstellung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie die beanstandeten Nutzungen auch im Wesentlichen eingeräumt.
84Vielmehr haben sich die Beklagten mit dem Einwand verteidigt, dass entgegen der Darstellung der Klägerin nicht Teile eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in Anspruch genommen würden. Insbesondere sei nicht das Flurstück X der Klägerin betroffen. Dieser Einwand ist unrichtig.
85b)
86Das Flurstück X mit seinen Grenzen, wie sie aus dem Liegenschaftskataster (Anlage A2 – Bl. 33) hervorgehen, und damit auch die von den Beklagten genutzte Fläche steht im Eigentum der Klägerin.
87Die Klägerin ist im Grundbuch von X Blatt X als Eigentümerin des unter lfd. Nr. 114 aufgeführten Grundstücks Flur X Flurstück X eingetragen. Für sie streitet daher die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, welche die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung knüpft.
88Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt. Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragenen Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Katasterkarte vermerkten Grenze erstreckt (vgl BGH NJW-RR 2006, 662 ff – Rdnr. 8 f zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 891 BGB, Rdnr. 6).
89c)
90Den aus § 891 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GBO vermuteten Grenzverlauf haben die Beklagten nicht widerlegt.
91Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (vgl. BGH a.a.O. – Rdnr. 11 zitiert nach Juris).
92Diesen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht erbracht.
93Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass in ihrem Eigentum stehende Flurstück X sei erheblich größer als die im Grundbuch angegebenen 1.379 qm bzw. inzwischen 1.381 qm, nämlich tatsächlich 1.600 qm groß, und seine östliche Grenze ende nicht am Ufer des Emsaltwasser sondern durchschneide das Wasser in Form eines Halbmondes (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung – Bl. 63), haben die Beklagten nur ein Indiz anzuführen vermocht. Dies ist die Formulierung unter § 1 des Kaufvertrages vom 03.09.1956 zwischen der Klägerin und dem Erwerber L, wonach die verkaufte Fläche „ca. 1.600 qm“ groß sein sollte.
94(1)
95Aus der besagten Formulierung im Kaufvertrag zwischen der Klägerin und L kann – worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Flurstück X tatsächlich größer sei als die im Grundbuch angegebenen 1.381 qm. Erst recht lässt der Kaufvertrag keinen Schluss auf einen konkreten, vom Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlauf zu.
96Für die dingliche Rechtslage, auf die es hier einzig und allein ankommt, ist nicht das schuldrechtliche Grundgeschäft, sondern das dingliche Vollzugsgeschäft – also der Inhalt der Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch (§§ 871 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) maßgebend.
97Bei der Auflassung am 21.09.1957 (vgl. Bl. 90) hatten beide Vertragsparteien (die Klägerin wie der Erwerber L) ausweislich der im Tatbestand zitierten Passage die übereinstimmende Vorstellung, dass das veräußerte bzw. erworbene Flurstück X eine Größe von 1.379 qm und nicht 1.600 qm hat.
98Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin und L bei der Auflassung vom 21.09.1957 die übereinstimmende Vorstellung eines vom heutigen Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlaufs hatten. Das Gegenteil ist der Fall: In dem Kaufvertrag vom 03.09.1956 sind unter § 1 (vgl. Bl. 64 d.A.) die einzelnen Flurstücke, aus denen das Flurstück X „herausgeschnitten“ werden sollte, aufgeführt. Es handelt sich um die Parzellen G4 2 Nr. 205/24, 205/23 und 897/209. Das Flurstück X (Gewässer) wird dort nicht erwähnt. Mithin sollte das Flurstück X nicht die Grenzen erhalten, wie sie sich die Beklagte ausweislich der Anlage in ihrer Klageerwiderung (Bl. 63) vorstellen (vgl. in diesem Zusammenhang den mit „Teilungsentwurf“ überschriebenen Übersichtsplan auf Bl. 193 d.A.; dort sind die alten Flurstücksbezeichnungen ersichtlich).
99Auch spricht ein gewichtiges Indiz dafür, dass zwischenzeitlich – also vor Auflassung – die im Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgesehene katasteramtliche Vermessung stattgefunden hatte. Mit ihrer Berufungserwiderung hat die Klägerin als Anlage A4 (Bl. 195 ff) einen „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ der Vermessungsverwaltung/des Katasteramtes des Kreises X vom 07.08.1957 überreicht. Der Auszug aus dem Veränderungsnachweis war gerichtet an das Grundbuchamt und das Finanzamt X.
100Hintergrund einer derartigen Mitteilung ist folgender:
101Das Grundstück im Sinne des Sachenrechts ergibt sich aus einem Zusammenwirken zwischen den (Vermessungs- und) Katasterämtern und den Grundbuchämtern, wobei die Katasterämter zuständig sind für die Angaben der tatsächlichen Verhältnisse und die Grundbuchämter für die Angaben der rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks.
102Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster müssen in Übereinstimmung gehalten werden. Dies wird durch landesrechtlich geregelte wechselseitigen Mitteilungspflichten gesichert. Das Katasteramt zeigt dem Grundbuchamt die Veränderungen im Bestand oder die Beschreibung der Flurstücke durch Auszüge aus den Veränderungsnachweisen (Fortführungsmitteilungen) an. Das Grundbuchamt teilt dem Katasteramt die eingetretenen Änderungen des Eigentums mit (vgl. zum Ganzen: Weirich, Grundstücksrecht 3. Aufl., 2006, Rdnr. 44 und 45).
103Im vorliegenden Fall gibt S. 3 des überreichten Auszuges (Bl. 197) die Größe des Flurstücks X mit 1.379 qm (statt 1.600 qm) an. Die zeichnerische Darstellung der betroffenen Flurstücke auf S. 4 des Auszuges (Bl. 198) zeigt einen Zuschnitt des Flurstücks X, wie er auch dem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 33 d.A.) entspricht.
104Zwar dürfte es sich bei der erst mit der Berufungserwiderung vorgelegten, öffentlichen Urkunde um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handeln. Gleichwohl ist es in dieser Instanz zuzulassen, weil seine Authentizität von den Beklagten nicht bestritten worden ist. Neues unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2005, 527 ff – Rdnr. 11 ff zitiert nach Juris und Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, § 531 ZPO, Rdnr. 21 m.w.N.).
105(2)
106Selbst wenn dem Rechtsvorgänger L durch die Klägerin mit dem Flurstück X ein kleineres Flurstück als verkauft übereignet worden wäre, hätte dieser Umstand auf das Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits keinen Einfluss.
107Zum einen war L im September 1956 Vertragspartner der Klägerin und nicht die Beklagten.
108Zum anderen hat der Beklagte zu 2. im September 1969 durch notariellen Vertrag (UR-Nr. 557/1969 Notar X1) von L das Flurstück X mit einer Größe von 1.379 qm – nicht 1.600 qm – gekauft und auch übereignet bekommen. Der Beklagte zu 2. hat also ein Grundstück in exakt der Größe übereignet bekommen, wie er es von L gekauft hat. Auch wies es die durch das Katasteramt festgestellten Grenzen auf, wie sie aus dem „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ (Bl. 195 ff, 198) und aus dem aktullen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 33 d.A.) ersichtlich sind. Jedenfalls bei den Rechtsgeschäften betreffend das Flurstück X zwischen L und dem Beklagten zu 2. – seinerseits Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1. – wich also die dingliche Rechtslage von der schuldrechtlichen nicht ab. Der Beklagte zu 2) erwarb genau das zu Eigentum, was er von L kaufte.
109Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wieso das Flurstück Nr. X statt 1.379 qm nun auf einmal 1.600 qm groß sein soll mit einer deutlich nach Osten ‑ also in das Gewässer ‑ verschobenen Grenze (vgl. Bl. 63).
1102.
111Die Beklagten zu 2. und 3. stören die Klägerin in ihrem Eigentum an dem Flurstück X im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
112a)
113Durch Nutzung des klägerischen Flurstücks X – nämlich durch Anlegung von Beeten, Rasenflächen, Hühnerställen und Freigehege sowie die Lagerung von Gartenabfällen – stören die Beklagten als Handlungsstörer die Klägerin in ihrem Recht aus § 903 BGB, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.
114b)
115Die beanstandeten Maßnahmen (s.o.) sind ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass sie von den Beklagten zu 2. und 3. durchgeführt worden sind (vgl. S. 6 und 9 der Klageerwiderung = Bl. 52/55 d.A.). Auf S. 8 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 179 d.A.) stellen die Beklagten dies noch einmal ausdrücklich klar.
1163.Die Klägerin ist unter keinem rechtlichten Gesichtspunkt zur Duldung dieser Störungen verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
117a)
118Sie hat ihren Anspruch auf Beseitigung der Störungen nicht im Sinne von § 242 BGB verwirkt.
119Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens kann der Eigentumsstörungsanspruch nur dann ausgeschlossen sein, wenn zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. OLG Köln NJW 1995, 170 ff. – Rdnr. 66 zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 74. Aufl. 2014, § 1004 BGB, Rdnr. 46).
120Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt bei den Beklagten als Anspruchsgegner (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdnr. 52).
121Die Beklagten haben nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass die vorbeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
122Sie haben zwar behauptet, dass ihre Nutzungen, die sie als wichtigen Beitrag zum Naturschutz ansehen, von der Klägerin viele Jahre lang zustimmend und wohlwollend begleitet worden seien. Seit Jahrzehnten hätten die Anrainer des Stadtparks Gartenabfälle ordnungsgemäß kompostiert und Hühnerhaltung betrieben. All dies habe sich äußerst harmonisch in das Gelände eingefügt.
123Die Klägerin hat diesen Vortrag jedoch ausdrücklich bestritten (vgl. ihren Schriftsatz vom 05.09.2013 auf S. 5 = 85 d.A.). Sie hat dagegen in dem vorbezeichneten Schriftsatz behauptet, ihr sei erstmalig aus Anlass der Vorfälle im Jahre 2010 bekannt geworden, dass Grenzüberschreitungen und Übergriffe durch Nachbarn bzw. Angrenzer auf ihre Grundstücksflächen vorgenommen worden seien. Wegen der mit diesem Schriftsatz überreichten Korrespondenz (u.a. die Antwort der Bezirksregierung Münster vom 04.09.2012 auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten zu 1. – Bl. 96 ff d.A.) dürfte insoweit versehentlich eine unrichtige Jahreszahl angegeben worden sein. Gemeint ist offenbar das Jahr 2012.
124Mithin ist bereits das sog. „Zeitmoment“ der Verwirkung nicht nachgewiesen. Zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.12.2012 aufforderte, die Nutzung ihres Eigentums zu unterlassen (vgl. Bl. 35 f. d.A.).
125Zudem haben die Beklagten nicht dargelegt, welche vertrauensbildenden Maßnahmen die Klägerin gegenüber den Beklagten getätigt haben soll, dass diese von einer Einwilligung in die Beeinträchtigungen habe ausgehen dürfen. Mithin fehlt es auch an dem sog. „Umstandsmoment“.
126b)
127Das Beseitigungsbegehren der Klägerin stellt sich unter entsprechender Anwendung des § 275 Abs. 2 BGB auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
128Die Beklagten haben nicht dargetan, dass die von ihr verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand erfordern, der in einem groben Missverhältnis zu dem Beseitigungsinteresse der Klägerin steht. Es dürfte ein finanzieller Aufwand von vielleicht 1.000,00 bis 3.000,00 € erforderlich sein, um die begehrten Maßnahmen durchzuführen, zumal die Entfernung der angeblich in den 70er Jahren gesetzten Spundwand ‑ die überdies zwischenzeitlich nahezu verrottet sein dürfte – von der Klägerin bis-lang nicht verlangt worden ist.
129c)
130Auch aus § 28 BNatSchG lässt sich keine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB ableiten.
131Nach der vorbezeichneten Vorschrift sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 ha, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
132Selbstverständlich stellen von „Menschenhand“ angelegte Blumenbeete, Hühnerställe und Freigehege keine Naturdenkmäler im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dar.
133Nach allem verbleibt es bei der Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3), die flächige Gartennutzung auf dem klägerischen Flurstück X zu beseitigen.
134II.
135Klageantrag zu 3. (Unterlassungsantrag)
136Das Landgericht hat alle drei Beklagten auf den Klageantrag zu 3. verurteilt, es zu unterlassen, das klägerische Flurstück X ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt oder Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten oder laufen zu lassen oder das Grundstück sonst wie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen.
137Das Klagebegehren auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Störungen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1381.
139Die vorbezeichnete Anspruchsgrundlage setzt Wiederholungsgefahr voraus (vgl. BGH NJW 2005, 594 und Palandt-Bassenge a.a.O. Rdnr. 32).
140Grundsätzlich begründet die oben festgestellte, vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch die Beklagten zu 2. und 3. eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. An deren Widerlegung durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. m.w.N.).
141Die Beklagten zu 2. und 3. haben gar nicht erst versucht, die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr zeigt ihre Argumentation über zwei Instanzen, dass sie überhaupt nicht gewillt sind, das Eigentum der Klägerin an dem Flurstück X zu respektieren.
1422.
143a)
144Die Argumentation unter 1. lässt sich auf den Beklagten zu 1. nicht übertragen.
145Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten zu 1. weder als Handlungsstörer noch als Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB gesehen.
146Der Beklagte zu 1. hat die beanstandeten Nutzungen des klägerischen Grundstücks weder unmittelbar zu verantworten, noch lassen sie sich auf den Zustand seines Flurstücks X zurückführen.
147Eine Zustandshaftung lässt sich nur feststellen, wenn die Beeinträchtigung auf den Zustand der Sache beruht, die im Eigentum des Störers steht. Dies ist – wie hier – nicht der Fall, wenn der Voreigentümer und/oder Besitzer des Grundstücks eine beeinträchtigende Handlung von dem Grundstück aus vornahm, die unabhängig vom Grundstück ist und nicht auf dessen Zustand beruht (vgl. BGH NJW RR 2001, 232 ff und Palandt-Bassenge, a.a.O. Rdnr. 19).
148b)
149Gleichwohl lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zu 1., die beanstandeten Verletzungen des Eigentums der Klägerin zu unterlassen, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen.
150Trotz des Gesetzeswortlauts „weitere Beeinträchtigungen“ genügt auch eine durch den Beklagten zu 1. erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin (sog. „vorbeugender Unterlassungsanspruch“ – vgl. BGH NJW 2004, 3701 – Rdnr. 11 zitiert nach Juris).
151Diese erstmals ernsthaft drohende Eigentumsbeeinträchtigung durch den Beklagten zu 1) kann hier mit dem Landgericht bejaht werden.
152Sie ergibt sich zwanglos zunächst aus dem Verhalten des Beklagten zu 1., nachdem er von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 06.12.2012 (Bl. 35 f.) aufgefordert war, die eigenmächtige Nutzung des Flurstücks X zu unterlassen und die baulichen und sonstigen gärtnerischen Anlagen von dem Flurstück der Klägerin zu entfernen, wobei die Klägerin die kostenlose Aufstellung eines Containers anbot. Der Beklagte zu 1. vermochte das Beseitigungsbegehren der Klägerin nicht einzusehen. Dabei ging es ihm aber offensichtlich nicht um eine Diskussion seiner Störereigenschaft, sondern um den Grenzverlauf der Flurstücke X und X.
153Auch hat der Beklagte zu 1., der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.09.2013 (Bl. 106 f.) gehört worden ist, dort nicht argumentiert, kein Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu sein, sondern als Eigentümer der genutzten Flächen zur Nutzung berechtigt gewesen zu sein.
154Dies ist auch sein Hauptargument in zweiter Instanz vor dem erkennenden Senat gewesen. Die Frage, ob er die beanstandeten Nutzungen ebenso wie seine Eltern durchführen würde, hat er bejaht.
155Der Beklagte zu 1. berühmt sich des Eigentums an den in Streit stehenden Flächen und hat als Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X auch eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese. Dieser Einwirkungsmöglichkeit steht aufgrund der familiären Verbindung zu den Beklagten zu 2. und 3. auch nicht deren Nießbrauch entgegen. Mithin besteht die ernsthafte Gefahr der beanstandeten Nutzung des klägerischen Flurstücks X auch durch den Beklagten zu 1.
156III
157Klageantrag zu 4. (Androhung von Ordnungsmitteln)
158Der Klageantrag zu 4) – die Androhung von Ordnungsmitteln – ist aus § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO begründet.
159C.
160Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
161Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
162(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.