Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 1 R 310/15

bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Beklagten gewährten Altersrente.

Die Klägerin ist 1946 geboren. Sie hat vier Kinder, die am ... 1967, am ... 1968, am ... 1975 und am ... 1977 geboren sind Mit Bescheid vom 09.06.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.08.2011 in Höhe von 170,53 EUR monatlich. Bei der Rentenberechnung sind Beitragszeiten (berufliche Ausbildung) vom 01.04.1963 bis zum 31.10.1966 berücksichtigt. Für die Zeiten der Kindererziehung sind als Pflichtbeitragszeiten außerdem folgende Zeiten gespeichert: 01.02.1967 bis 31.01.1968 01.03.1968 bis 28.02.1969 01.01.1976 bis 31.12.1976 01.10.1977 bis 30.09.1978 Als Anrechnungszeiten sind gespeichert: 27.07.1962 bis 14.03.1963 (Fachschulausbildung) 01.11.1966 bis 31.01.1967, 01.02.1968 bis 28.02.1968, 21.10.1975 bis 31.12.1975 und 12.08.1977 bis 30.09.1977 (Schwangerschaft). Außerdem wurden für die nicht mit anderen Versicherungszeiten belegten Zeiten vom 11.01.1967 bis zum 22.09.1987 Berücksichtigungszeiten aufgrund der Kindererziehung angerechnet. Der Bescheid enthält einen Hinweis dahingehend, dass die Zeit der schulischen Ausbildung vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 22.03.1990 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab Rentenbeginn aufgehoben.

Mit ihrem Widerspruch vom 28.06.2011 wandte sich die Klägerin zum einen gegen die fehlende Berücksichtigung der Zeit vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 und die Aufhebung des Feststellungsbescheids. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie vier Kinder habe, die im Zeitraum von 20 Jahren geboren worden seien. Ihr müssten daher pro Kind zehn Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt werden und nicht lediglich der Zeitraum vom 11.01.1967 bis 22.09.1987.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 könne nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Die frühere Regelung, wonach Ausbildungszeiten bereits ab dem 16. Lebensjahres berücksichtigungsfähig gewesen seien, sei durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung geändert worden. Die Aufhebung des früheren Feststellungsbescheides sei insoweit zulässig. Die Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI endeten an dem Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweiligen Kindes. Eine Verlängerung erfolge nicht.

Mit ihrer am 10.01.2012 zur Niederschrift des Sozialgerichts Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr für die Erziehung von vier Kindern jeweils 10 Jahre rentenrechtlich anzuerkennen seien. Die Neutralisierung der Kinderberücksichtigungszeiten bei der Erziehung von mehreren Kindern empfinde sie als Ungerechtigkeit. Außerdem sei die bestehende Regelung, wonach Frauen, die vor 1992 Kinder geboren und erzogen hätten, nur maximal einen Entgeltpunkt pro Kind bei der Rentenberechnung bekommen würden, ungerecht und diskriminierend. Insoweit fordere sie wie nach der ab 1998 geltenden Rechtlage die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten zusätzlich zu weiteren Zeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Gegenstand der Klage sei auch die fehlende Berücksichtigung der schulischen Ausbildung vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963. Hierzu hat sie den bei der Beklagten nicht mehr vorhandenen Feststellungsbescheid vom 22.03.1990 übersandt, mit dem die Zeit der Fachschulausbildung vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 AVG vorgemerkt worden ist.

Mit Schreiben vom 24.10.2012 hat sie beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung über die auf politischer Ebene angestrengte Initiative zur Anerkennung von drei Entgeltpunkten für jedes vor 1992 geborene Kind.

Die Beklagte hat eine Zweitschrift des Feststellungsbescheids vom 18.03.2005 vorgelegt, mit dem festgestellt wurde, dass die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 nach derzeitiger Rechtslage nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Mit Beschluss vom 11.01.2013 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

Mit Bescheid vom 03.09.2014 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.07.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung (sog. Mütterrente) neu berechnet. Der Bescheid enthält einen Hinweis darauf, dass er nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens werde.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Sie hat erklärt, dass die erzielte Verbesserung weiterhin nicht ausreichend und verfassungswidrig sei. Es seien statt drei Entgeltpunkten wie für die nach 1992 geborenen Kinder nur zwei Entgeltpunkte berücksichtigt und es fehle weiterhin an einer Anerkennung einer 10-jährigen Erziehungszeit für jedes Kind. Sie habe als Frau eines Bundeswehrsoldaten nicht die Möglichkeit gehabt, auch nur einen Tag zu arbeiten.

Die Beklagte hat erklärt, dass dem Klagebegehren auf eine über das geltende Recht hinausgehende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht entsprochen werden könne. Der Bescheid entspreche der geltenden Rechtslage seit 01.07.2014. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Das BVerfG habe bereits die bis zum 30.06.2014 geltende Regelung bei Geburten vor dem 01.01.1992 im Umfang von lediglich zwölf Kalendermonaten als mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärt und alle Beschwerden, soweit sie die Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Stichtagsregelung betroffen hätten, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Urteil vom 16.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Höhe der Rente sei zutreffend berechnet. Die Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1990 hinsichtlich der Anerkennung des Zeitraums vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 beruhe rechtmäßig auf § 149 Abs. 5 SGB VI, da aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.1997 Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden könnten. Rechtmäßig sei auch die Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeiten, da diese, anders als bei Anrechnung der Kindererziehungszeiten, nicht additiv berücksichtigt werden könnten. Im Bescheid seien daher zutreffend Kinderberücksichtigungszeiten vom 11.01.1967 bis 22.09.1987 berücksichtigt worden. Dabei sei hinsichtlich der Entgeltpunkte der aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2014 ergangene Bescheid vom 03.09.2014 zu berücksichtigen, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit diesem Bescheid sei die ab 01.07.2014 geltende Rechtslage zutreffend umgesetzt worden. Nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz erhielten ab dem 01.07.2014 Mütter oder Väter, die am 30.06.2014 bereits Anspruch auf eine Rente hatten, zu ihrer Rente einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes pro Kind. Eine darüber hinausgehende bessere Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Form, dass ein Zuschlag in Höhe von mehr als einem Entgeltpunkt erfolge, sehe das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht vor. Verstöße gegen das Grundgesetz seien nicht ersichtlich, zumal das BVerfG bereits die für die Klägerin schlechtere bis zum 30.06.2014 geltende Rechtslage nicht beanstandet habe. Daher sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus finanziellen Erwägungen von einer einheitlichen Anerkennung einer dreijährigen Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder abgesehen habe.

Am 14.04.2015 hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie müsse gleichgestellt werden mit Müttern, die für die nach 1992 geborenen Kinder je drei Entgeltpunkte erhielten. Zur damaligen Zeit unter den damaligen Moral- und Lebensumständen hätten Frauen und Mütter, anders als in der einstigen Ostrepublik, keine Beiträge einzahlen können. Dass heutzutage Mütter diese Möglichkeit hätten, habe ihre Generation erst ermöglicht.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 zur Berufung Stellung genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheids vom 03.09.2014 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung weiterer Kinderberücksichtigungszeiten und eines weiteren Entgeltpunkts für jedes Kind eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist aber unbegründet. Die Berechnung der Altersrente mit Bescheid vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheids vom 03.09.2014 ist rechtmäßig auf der Grundlage der Vorschriften des SGB VI erfolgt und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der dabei zugrunde gelegten Regelungen des SGB VI, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG erforderlich machen würden, sind für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere begegnet die Bewertung der Kindererziehungszeiten entsprechend den Regelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, wie sie die Beklagte mit dem Bescheid vom 03.09.2014 vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

Insofern wird zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von eigener Darlegung abgesehen.

Ergänzend wird ausgeführt:

Nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung geht es ihr im Berufungsverfahren nur noch um die höhere Bewertung der Kindererziehungszeiten mit drei Entgeltpunkten statt zuletzt zwei Entgeltpunkten und wohl auch weiterhin um die Länge der Berücksichtigungszeiten, aber nicht mehr um die Anerkennung der Ausbildungszeit vom 28.02.1962 bis 14.03.1963. Allerdings hat das Sozialgericht auch insoweit zutreffend begründet, dass diese Zeit, da sie vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde, nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung können Zeiten einer schulischen Ausbildung erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Eine anderweitige Regelung, auf die sich die Klägerin bei Rentenbeginn noch hätte berufen können, lag zu diesem Zeitpunkt weder in Form einer verbindlichen Anerkennung durch Bescheid oder einer Zusicherung i.S.d. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht mehr vor. Denn der Bescheid vom 22.03.1990, mit dem die Zeit der Fachschulausbildung entsprechend der damals geltenden Rechtslage bereits ab dem 28.07.1962 vorgemerkt worden ist, ist nicht erst mit dem Rentenbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben worden, sondern bereits zuvor mit dem bestandskräftigen gewordenen Bescheid vom 18.03.2005. Auf die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (die ebenfalls erfüllt sind), kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X. Entscheidend ist danach die im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgebende materielle Rechtslage, die die Beklagte in beiden Rentenbescheiden zutreffend zugrunde gelegt hat. Dass es verfassungsgemäß ist, wenn Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres in Abänderung zur früheren Rechtslage nicht mehr rentensteigernd bewertet werden, hat das Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich bestätigt (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R -, BSGE 108, 126-144, SozR 4-2600 § 74 Nr. 3). Es hat darin ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn rentenrechtlich relevante Zeiten nicht auf eigener Beitragsleistung beruhten, wie im Falle von Anrechnungszeiten, der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit hat, die unter Umständen sogar dazu führen könne, dass in eine bis dahin vorhandene Rechtsposition des Versicherten eingegriffen werde. Es handle sich auch insoweit um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn Anrechnungszeiten beruhten - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und seien somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81-136).

Nichts anderes gilt für die Höhe der hier streitigen „Mütterrente“ und der Bewertung der Zeiten der Kindererziehung, die ebenfalls nicht auf einer Beitragsleistung durch die Klägerin beruhen.

Die Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung bei der Rente der Klägerin ab Rentenbeginn (01.08.2011) beruhte auf der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung des § 249 SGB VI vom 15.07.2009. Danach war für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind eine Beitragszeit wegen Kindererziehung anzurechnen, die zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endete (zur Rechtmäßigkeit der Rechtslage vor dem 01.07.2014: Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013 - L 2 R 352/13 -, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010 - L 4 R 715/08 -, jeweils juris). Erst zum 01.07.2014 wurde durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (BGBl. I, S. 787) die zu berücksichtigende Beitragszeit auf 24 Monate verlängert und für laufende Renten in § 307d Abs. 1 SGB VI geregelt, dass für die Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenes Kindes jeweils zusätzlich ein persönlicher Entgeltpunkt berücksichtigt wird, wenn am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand, in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt, weswegen gegenüber den im Rentenbescheid vom 09.06.2011 insgesamt angerechneten 5,7856 Entgeltpunkten im Rentenbescheid vom 03.09.2014 nunmehr 9,7856 persönlich Entgeltpunkten der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sind. Die Regelung in § 307d Abs. 1 SGB VI ist im Falle der Klägerin daher vollumfänglich umgesetzt worden.

Die Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der pauschalierte Zuschlag für diejenigen Mütter, dem 01.07.2014 bereits in Rentenbezug standen, stellt in mehrfacher Hinsicht sogar eine Begünstigung gegenüber anderen Personenkreisen dar.

Denn nach der für jüngere, noch nicht im Rentenbezug stehende Frauen geltenden Regelung in § 249 SGB VI werden Entgeltpunkte für die auf zwei Jahre verlängerte Kindererziehungszeit, soweit sie mit für denselben Zeitraum erworbenen anderen Entgeltpunkten, insbesondere für Erwerbstätigkeit, zusammentreffen, nur bis zur Höchstgrenze des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI rentenwirksam berücksichtigt, während der nach § 307d Abs. 1 SGB VI für jedes Kind zu berücksichtigende zusätzliche Entgeltpunkt auch beim Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlich relevanten Zeiten nicht gekürzt bzw. gekappt wird (zur Zulässigkeit dieser Besserstellung vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 31.05.2016 - L 6 R 685/15 -, juris). Damit ist im Ergebnis gerade der Situation der älteren Frauen, die wie die Klägerin in der Regel nicht bereits im zweiten Jahr nach der Geburt der Kinder wieder erwerbstätig waren, Rechnung getragen. Schließlich stellt § 307d SGB VI auch insofern eine begünstigende Ausnahmeregelung dar, als damit von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI abgewichen wird, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen.

Auch die Anrechnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung eines Kindes beginnt gemäß § 57 SGB VI frühestens mit dem Monat der Geburt des Kindes und endet spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahrs eines Kindes, wobei die Erziehung mehrerer Kinder - anders als bei der Anrechnung der Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI - nicht additiv berücksichtigt wird. Sie endet vielmehr immer mit dem Ende des Zehn-Jahres-Zeitraumes für das zuletzt geborene Kind, hier am 22.09.1987 (Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. EL September 2016, § 57 SGB VI, Rn. 6). Berücksichtigungszeiten wirken, anders als die übrigen rentenrechtlichen Zeiten nicht selbst rentenbegründend und rentenerhöhend, sondern gleichen im Sinne eines Familienlastenausgleichs wenigstens einen Teil derjenigen Nachteile aus, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinterlässt. Daher führen sie auch nicht zu einer Bewertung mit Entgeltpunkten und werden auch nicht auf allgemeine Wartezeiten angerechnet, sondern wirken lediglich anspruchsbegründend (z.B. bei der Wartezeit von 35 Jahren für vorzeitige Altersrente) bzw. anspruchserhaltend, soweit sie Wartezeiten verlängern und Anwartschaften erhalten. Mittelbar leistungssteigernd wirken sie, als sie u.a. Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 3 SGB VI sowie die Mindestentgeltpunktbewertung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) haben (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 57 SGB VI, Rn. 14ff.). Aus den mit der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung verfolgten Zielen ergibt sich, dass bei der Erzielung auf ein bestimmtes Lebensalter abgestellt wird und nicht für jedes Kind eine gleiche Anzahl von Jahren angerechnet wird (BT-Drucks 11/4124 S. 167). Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, würde sie aber zusätzlich zu den übrigen rentenrechtlich relevanten Zeiten 40 Jahre Berücksichtigungszeiten erhalten, was weit über die beim erziehenden Elternteil typischerweise entstehenden Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinausgehen würde und den Charakter einer Entschädigung erhielte, obwohl anders als bei den vom Bund aus Steuermitteln finanzierten Kindererziehungszeiten Rentenleistungen, die auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruhen, im Rahmen des sozialen Ausgleichs als „Solidarleistungen“ der Versichertengemeinschaft aus Beitragsmitteln aufgebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6, Rn. 31).

Eine Anerkennung weiterer Zeiten ist auch verfassungsrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geboten.

So hat das BVerfG mit Urteil vom 07.07.1992 (1 BvL 51/86 -, juris) entschieden, dass der Ausschluss der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, wie die nur stufenweise Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 und der gleichzeitige Leistungsausschluss der Väter im Rahmen des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes.

Auch aus der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Verpflichtung des Staates zur Förderung der Familie ergibt sich kein gesetzliches Gebot, die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung stärker leistungssteigernd zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10 -, juris). Dies hat das BSG bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entschieden (BSG, Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6,vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R - und vom 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R -, SozR 4-2600 § 157 Nr. 1; vgl. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 29.08.2007 - 1 BvR 2477/06). Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot lässt sich lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen. Dieser Verfassungsauftrag lässt aber keinen Schluss auf eine konkrete gesetzliche Regelung in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen zu, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.).

Der ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der „gewährenden“ Verwaltung und bei der Regelung nicht auf Beiträgen beruhender Zeiten würde daher selbst eine strengere Regelung verfassungsrechtlich noch zulassen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2016, 1 BvR 1687/14 m.w.N.) Dass es dabei zulässig ist, bestimmte Personenkreise (z.B. selbstständig Tätige) von der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (auch) zur Vermeidung einer übermäßigen (finanziellen) Belastung der Versichertengemeinschaft ganz auszuschließen, hat das BSG mit Urteil vom 24.10.2013 (B 13 R 1/13 R -, SozR 4-2600 § 57 Nr. 1) entschieden.

Dass die Rentenberechnung aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, wird von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


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(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

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(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Gelt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung


(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn1.in der Rente eine Kindererziehungszeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 57 Berücksichtigungszeiten


Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt fü

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 306 Grundsatz


(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den f

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 294 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Gebu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt


(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragsze

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet


Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwe

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

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Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Sonderrechtsnachfolgerin des am 20.6.2010 verstorbenen Versicherten, begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte (EP) für dessen Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.

2

Die Beklagte bewilligte dem am 1960 geborenen Versicherten mit Bescheid vom 12.12.2008 ab 1.5.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst 962,98 Euro unter Zugrundelegung von 41,7054 persönlichen EP (Ost). Der monatliche Zahlbetrag belief sich (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) auf 875,83 Euro. Im Versicherungsverlauf der Anlage 2 des Bescheids berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1.9.1976 bis 15.7.1979 (35 Monate) als berufliche Ausbildung, die Studienzeit des Versicherten an der Ingenieurhochschule Z. vom 5.9.1981 bis 31.8.1985 (48 Monate) als Hochschulausbildung sowie die Zeit seines Besuchs eines Lehrgangs für Haus- und Versorgungstechnik für Ingenieure vom 2.5.1995 bis 30.1.1996 (9 Monate) als Fachschulausbildung; die Zeiten vom 1.9.1976 bis 15.7.1979 und vom 2.5.1995 bis 30.1.1996 berücksichtigte sie gleichzeitig als Pflichtbeitragszeiten.

3

Bei der Feststellung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4 des Bescheids) ergab sich als Gesamtleistungswert aus dem Vergleich der - hier zu einem günstigeren Ergebnis führenden - Grundbewertung und der Vergleichsbewertung ein Durchschnittswert von 0,1009 EP. Diesen Wert multiplizierte die Beklagte (gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004 wegen des Rentenbeginns im Mai 2008) mit 12,50 vH, was zu einem monatlichen Wert von 0,0126 EP führte. Die Beklagte begrenzte diesen EP-Wert (ebenfalls gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI wegen des Rentenbeginns im Mai 2008) auf 0,0104 EP. Nach Multiplikation mit 26 vollen Monaten an Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung im Zeitraum zwischen 1.10.1981 und 30.11.1983 errechneten sich für diese Zeiten 0,2704 EP, die die Beklagte bei der Rentenberechnung berücksichtigte. Für den Monat September 1981 (Beginn der Hochschulausbildung), der auch mit Pflichtbeiträgen belegt war, ergaben sich keine zusätzlichen EP. Zudem berücksichtigte die Beklagte für sechs Monate der Fachschulausbildung (Mai bis Oktober 1995), die zugleich mit Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung belegt waren, 75 vH des Gesamtleistungswerts bis zur maximalen Höhe von 0,0625 EP pro Kalendermonat (§ 74 Satz 1 und 2 SGB VI),was zu zusätzlichen 0,1221 EP führte, während für drei weitere Monate der Fachschulausbildung (November 1995 bis Januar 1996), welche zugleich mit Pflichtbeitragszeiten sowie mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammentrafen, sich trotz des hierfür lediglich auf 80 vH begrenzten Gesamtleistungswerts (§ 263 Abs 2a Satz 1 SGB VI) keine zusätzlichen EP errechneten. Hingegen stellte die Beklagte insgesamt 15,1350 zusätzliche EP für die Zurechnungszeit wegen Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahrs in die Rentenberechnung ein (§ 59 SGB VI - hier: vom 1.10.2007 bis 28.3.2020, dh 150 Monate x 0,1009 EP).

4

Den Widerspruch des Versicherten gegen die aufgrund des RVNG "gekürzte" Bewertung seiner Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2009 zurück.

5

Das SG Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 7.8.2009 die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Anrechnungszeiten für Hochschulausbildung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. § 74 Satz 3 und 4 sowie § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI jeweils idF des RVNG seien nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung der Hochschulausbildung des Versicherten gegenüber solchen Rentnern, deren Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin mit bis zu monatlich 0,0625 EP rentenerhöhend bewertet werden könnten, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen und vom Regelfall der besseren Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen ausgehen dürfen. Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang weiterhin Ausbildungszeiten rentensteigernd sein sollen, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vor allem staatliche Fürsorgeleistungen abbaue, denen keine eigenen Leistungen der Versicherten zugrunde lägen, und er den Abbau sozial verträglich bei denen vornehme, die wegen typischerweise zu erwartender höherer Renten dies finanziell voraussichtlich am besten verkraften könnten.

6

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.1.2010 die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Regelungen in § 74 Satz 4, § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI idF des RVNG auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip(Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 GG) verstießen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten die Verfassungswidrigkeit des § 74 Satz 3 und 4 iVm der Übergangsregelung des § 263 Abs 3 SGB VI(jeweils idF des RVNG). Die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Hochschulabsolventen einerseits und der Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Hochschulabsolventen durch ihre Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und dadurch überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Der vom Gesetzgeber angenommene sachliche Grund sei reine Spekulation. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Datenlage er zu dieser Annahme gekommen sei. Auch könnten die Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen kaum einheitlich und typisierend betrachtet werden, weil deutliche Unterschiede zwischen geistes- und naturwissenschaftlichen Studiengängen denkbar seien. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) jedoch Transparenz des Gesetzgebers sowie eine empirische und methodische Fundierung der gesetzlichen Regelung gefordert. Aus dem Urteil des BSG vom 20.10.2009 (B 5 R 72/08 R) könne nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen geschlossen werden. Zwar habe das BSG in dieser Entscheidung die Streichung des Mindestwerts für Berufsausbildungszeiten zum 1.1.1997 als mit Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar erachtet. Dort sei jedoch nicht die Ungleichbehandlung zwischen Hochschul- und Fachschulabsolventen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten geprüft worden. Auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2008 (B 13 R 77/07 R) führe nicht weiter, da die verfassungsrechtliche Bewertung dort ausschließlich im Hinblick auf Art 14 Abs 1 GG vorgenommen worden sei. Schließlich habe sich das BVerfG in seiner Entscheidung vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG nicht mit der unterschiedlichen Behandlung zweier Personengruppen auseinandergesetzt, sondern nur mit der Einführung einer Stichtagsregelung. Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar (Hinweis auf BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr 1). Daher sei es verfassungsrechtlich bedenklich, eine derartige Anrechnungszeit nur noch als "reine Versicherungslücke" zu behandeln.

8

           

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2009 zu verurteilen, für den Versicherten ab 1. Mai 2008 bis Juni 2010 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung vom 1.10.1981 bis 30.11.1983 mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten zu gewähren.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der vom Gesetzgeber angeführte Differenzierungsgrund, dass bei typisierender Betrachtung Versicherte mit akademischer Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten als Versicherte ohne eine solche Ausbildung und damit im Regelfall auch höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten, sei ein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser beiden Versichertengruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Anrechnungszeiten. Der Einwand, dem Gesetz fehle eine empirische und methodische Fundierung, treffe nicht zu. Insoweit sei auf die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2 f - zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks 1/04 S 3) vom 13.2.2004 genannten Studien verwiesen: diese belegten, dass Akademiker vergleichsweise höhere Verdienste hätten. Auch neuere Studien bestätigten, dass bessere Bildung im Regelfall zu höherem Einkommen führe. Die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 lasse sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil es dort um die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG gegangen sei; hier gehe es aber lediglich darum, ob die vom Gesetzgeber angegebene Begründung für eine Differenzierung zwischen zwei Personengruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - bei der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten ausreichend sei.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin, die den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I) des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten weiterführt, ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) unter Berücksichtigung höherer EP für die Zeiten seiner Hochschulausbildung hatte. Die angefochtene Festsetzung der Rentenhöhe im Rentenbescheid vom 12.12.2008 ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (dazu unter A.) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter B.).

13

A. Streit besteht hier allein über den Gesamtbetrag an EP, der sich aus den 26 Monaten Anrechnungszeiten des Versicherten wegen Hochschulausbildung innerhalb der dreijährigen Höchstbewertungsdauer ergibt. Nicht angegriffen ist die Nichtbewertung der über diesen Zeitraum hinausgehenden Zeit seiner Hochschulausbildung. Für die angestrebte Höherbewertung der Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung mit 0,0625 EP je Kalendermonat gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) angewandt und die Zeiten der Hochschulausbildung bei einem Rentenbeginn am 1.5.2008 zu Recht (nur) mit 0,0104 EP (Ost) je Kalendermonat rentenerhöhend bewertet.

14

1. Gemäß § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen.

15

Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP ua auch für beitragsfreie Zeiten sowie aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB VI).

16

Aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten werden gemäß § 254b Abs 1 SGB VI für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente persönliche EP (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) gebildet. Für beitragsfreie Zeiten werden die nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelten EP in dem Verhältnis als EP (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten EP (Ost) zu allen zugrunde gelegten EP stehen (§ 263a Satz 1 SGB VI).

17

Zu den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) zählen auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI); beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten werden sie als beitragsgeminderte Zeiten behandelt (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten ua Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (aaO Nr 4). Dementsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des angefochtenen Rentenbescheids die Zeiten der Hochschulausbildung des Versicherten vom 5.9.1981 bis 31.8.1985 sowie die Zeiten der Fachschulausbildung vom 2.5.1995 bis 30.1.1996 berücksichtigt.

18

Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist(§ 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Vorliegend ergab sich ein Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,1009 EP und aus der Vergleichsbewertung von 0,1007 EP. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Werte sind nicht erkennbar; solche wurden auch vom Versicherten nicht vorgebracht. Zutreffend hat die Beklagte daher der Gesamtleistungsbewertung den zuerst genannten höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung zugrunde gelegt.

19

Für beitragsgeminderte Zeiten - hier also für die Zeiten der Fachschulausbildung des Versicherten - ist die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten (§ 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI).

20

2. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet allerdings gemäß § 74 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG eine Begrenzung statt (sog begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Gemäß § 74 Satz 1 und 2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vH begrenzt; der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Ausbildungszeiten der genannten Art werden gemäß § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre "bewertet" (dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus), vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI werden ua Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet.

21

3. Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Versicherte gehörte, hat der Gesetzgeber des RVNG hinsichtlich der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 29 - zu Nr 51 <§ 263>, zu Buchst c).

22

Gemäß § 263 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vH begrenzt; der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, wird gemäß § 263 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 Satz 4 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre (unter Anrechnung von Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) gleichwohl rentenerhöhend berücksichtigt, jedoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nicht mit 75 vH bzw (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat, sondern mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP mindernden und sich aus der Tabelle des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI ergebenden niedrigeren Prozentwert bzw EP-Wert.

23

4. Beginnt die Rente allerdings im Januar 2009 oder später, werden Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet, dh sie erhalten keine EP und haben insoweit keine rentenerhöhende Wirkung mehr.

24

Das bedeutet jedoch nicht, dass den Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr für die gesetzliche Rente keinerlei Bedeutung mehr zukäme. Denn zum einen bleibt deren rentenbegründende Wirkung erhalten: Dies zeigt sich nicht nur bei den Renten wegen Erwerbsminderung (wo Anrechnungszeiten den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, von denen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen, verlängern: § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 4 Nr 1 und Nr 4 SGB VI), sondern (nach § 50 Abs 4 iVm § 51 Abs 3, § 54 Abs 1 Nr 2 und Abs 4 SGB VI)auch bei der Anrechnung auf die 35-jährige Wartezeit für die (vorzeitige Inanspruchnahme der) Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) bzw für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI). Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs 3 Nr 1 iVm § 54 Abs 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr 6 RdNr 15).

25

5. Die Beklagte hat in Anwendung der erläuterten Vorschriften die vom Versicherten und nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Zeiten der Hochschulausbildung vom 1.10.1981 bis 30.11.1983 (= 26 Monate) zutreffend mit 0,0104 EP für jeden Kalendermonat bewertet. Zwar ergibt sich bei einem Rentenbeginn im Mai 2008 bei der Multiplikation des für die Gesamtleistungsbewertung maßgeblichen Durchschnittswerts aus der Grundbewertung von 0,1009 EP mit dem Tabellenwert des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI von 12,50 vH an sich ein Wert von 0,0126 EP (= 0,1009 EP x 12,50 : 100). Da dieser jedoch den monatlichen Höchstwert von 0,0104 EP übersteigt, hat die Beklagte zu Recht den letztgenannten Betrag der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten wegen Hochschulausbildung zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung von 27 Monaten an Anrechnungszeiten für die zwischen dem 5.9.1981 und dem 31.8.1985 absolvierte Hochschulausbildung, die nach Anrechnung der neunmonatigen Fachschulausbildung (§ 263 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI)im Hinblick auf den Höchstzeitraum von drei Jahren für eine Bewertung verbleiben, und nach Ausklammerung des Monats September 1981, der zugleich mit Pflichtbeiträgen belegt ist und somit als beitragsgeminderte Zeit gegebenenfalls einen Zuschlag zu den EP auslöst (§ 71 Abs 2 SGB VI), ergeben sich (26 x 0,0104 EP =) 0,2704 EP (Ost). Diesen EP-Wert für die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung hat die Beklagte bei der Rentenberechnung (Ermittlung des Monatsbetrags der Rente) des Versicherten berücksichtigt (s Anl 4 S 4 des Bescheids vom 12.12.2008).

26

B. Der Auffassung des Versicherten und der Klägerin, die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI(jeweils idF des RVNG) sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stimmt der erkennende Senat mit den Vorinstanzen überein, dass diese Vorschriften mit dem GG vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen Art 14 Abs 1 (dazu unter 1.) noch gegen Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 2.) und auch nicht gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG oder das Sozialstaatsprinzip (dazu unter 3.). Er hat daher keine Veranlassung, gemäß Art 100 Abs 1 GG eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen Regelungen herbeizuführen.

27

1. Eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG liegt nicht vor.

28

a) Die vom Versicherten in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2; BVerfGE 55, 114, 131 = SozR 2200 § 1302 Nr 4 S 22; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; BVerfGE 69, 272, 298 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 124; BVerfGE 70, 101, 110 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 64; BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 50; stRspr). Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl zB BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Für Rentenanwartschaften, die in der DDR begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art 14 Abs 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 48 ff; BVerfGE 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt abzustellen und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; BVerfGE 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 51)wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.

29

b) Die Rechtsänderung hat die Rentenanwartschaft des Versicherten beeinträchtigt. Während nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für Zeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für jeden Kalendermonat auf 75 vH begrenzt war und für die Dauer von drei Jahren noch mit (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat rentenerhöhend berücksichtigt werden konnte (§ 74 Satz 1, 2 und 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), werden nach der Neuregelung durch das RVNG Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung (für Rentenzugänge ab 2009) überhaupt nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI idF des RVNG). Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (dh nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 24 - zu Nr 13 <§ 74>). Übergangsweise galt für die Rentenneuzugänge 2005 bis 2008 eine Abschmelzung des zuvor berücksichtigten begrenzten Gesamtleistungswerts um jeweils 1,56 vH bzw 0,0013 EP je Kalendermonat, beginnend mit 75 vH bzw 0,0625 EP bei einem Rentenzugang im Januar 2005 und endend mit 1,56 vH bzw 0,0013 EP bei einem Rentenzugang im Dezember 2008 (§ 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI idF des RVNG). Hiervon wird auch der Versicherte erfasst, da seine Rente am 1.5.2008 begann und daher seine Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung im Rahmen der dreijährigen Höchstbewertungsdauer je Kalendermonat (nur) mit 0,0104 EP (Ost) zu berücksichtigen sind.

30

c) Soweit dadurch in die bis dahin vorhandene Rechtsposition des Versicherten eingegriffen wurde, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 110 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10 f; BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 64; BVerfGE 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 34), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12). Sie sind zwar Bestandteil der Rentenanwartschaft und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art 14 Abs 1 GG; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität (Wahl, jurisPR-SozR 12/2005, Anm 4 unter D 2b). Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13; BVerfG SozR 2200 § 1259 Nr 46), ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.

31

Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4 f; BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 64; BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 35; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 18; BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 12; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; stRspr). Diesen Anforderungen genügen die hier von der Klägerin angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI(jeweils idF des RVNG).

32

aa) Mit den durch das RVNG vorgesehenen Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der sich "immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen" des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und "einer schwierigen finanziellen Situation" der gesetzlichen Rentenversicherung "die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist" (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 2, 17). Richtschnur war dabei der "Grundsatz der Generationengerechtigkeit". Die Jüngeren sollten nicht durch zu hohe Beiträge überfordert ("erdrückt") werden, da nur mit "verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" der Spielraum geschaffen werde, der erforderlich sei, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig sollte das Vertrauen der Älteren in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben (aaO).

33

Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des Beitragssatzes und zur langfristigen Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO S 33; s auch Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305 S 7, 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 18 f) die Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für Rentenneuzugänge ab 2009 (zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem RVNG in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1 RdNr 27 ff).

34

bb) Zur Erreichung dieser weitreichenden Ziele war die gesetzliche Neuregelung in § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI geeignet. Es wurden Vergünstigungen zurückgenommen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Betonung der Beitragssatzstabilität und der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie angesichts der angespannten Gesamtlage vor dem Hintergrund einer steigenden demografischen Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung als unangemessen erscheinen konnten. Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 65). Die Einsparungen aus dem Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Fachhochschul- und Hochschulausbildung werden auf langfristig rund 200 Mio Euro/Jahr geschätzt. Hinzu kommt die Einsparung aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen (allgemeiner) Schulausbildung. Insgesamt wird vom Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung langfristig ein Einsparvolumen von 0,1 Beitragssatzpunkten erwartet (vgl Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 4, 8).

35

Unter diesen Umständen kann auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht verneint werden. Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 14). Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen(vgl BVerfGE 75, 78, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 464; BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 14; BVerfGE 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 44).

36

cc) Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des RVNG das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach altem Recht überwiegt.

37

Soweit der Rentenanwartschaft des Versicherten eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der Zeiten der Hochschulausbildung zugrunde lag, beruhte sie nicht auf seiner eigenen Beitragsleistung. Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 11 f). Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12). Dies ist hier in Bezug auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung der Fall. Die Schul- und Hochschulausbildung begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).

38

Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 40 ff; ferner Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, SozSich 2004, 61, 66 ff). Dies ist auch nicht die Sichtweise des BVerfG. Denn die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 33 f).

39

Demgegenüber fallen die mit dem RVNG verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit sowie auf eine Begrenzung der Lohnzusatzkosten mit dem Ziel der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes gerichtet sind. In diesem Zusammenhang haben alle Maßnahmen besondere Bedeutung, die einer Stärkung der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente dienen. Dazu gehört auch die Regelung des § 74 Satz 4 SGB VI.

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dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 66; BVerfGE 76, 220, 244 f = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 17), sind die angegriffenen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

41

Für den Personenkreis, dem der Versicherte angehörte, also den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes "rentennahen Jahrgängen", wurden die Auswirkungen des § 74 Satz 4 SGB VI durch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI mit ihrem vierjährigen "Abschmelzungsprogramm" abgemildert(s hierzu bereits oben unter A. 3.). Dadurch kam es auch bei ihm noch zu einer rentenerhöhenden Bewertung von Zeiten der Hochschulausbildung.

42

Die Rentenminderung, die daraus resultiert, dass die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung im Falle des Versicherten nicht mehr - wie nach altem Recht - mit (höchstens) 0,0625 EP, sondern nur noch mit 0,0104 EP je Kalendermonat in die Rentenberechnung eingehen, hält sich im vertretbaren Rahmen; insoweit errechnet sich beim Versicherten im Vergleich zum alten Recht (unter Zugrundelegung des beim Rentenbeginn im Mai 2008 maßgeblichen aktuellen Rentenwerts ) eine Rentenminderung um 31,28 Euro/Monat:

43

Nach altem Recht hätte sich der auf die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung entfallende Teil des Rentenbetrags auf 37,52 Euro/Monat belaufen (0,1009 EP x 75 : 100 = 0,0757 EP, aber begrenzt auf den Höchstwert von 0,0625 EP/Monat; 0,0625 EP (Ost) x 26 Monate Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung = 1,6250 EP x 23,09 Euro = 37,52 Euro/Monat). Diese Bewertung fällt beim Versicherten wegen der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI mit Rentenbeginn im Mai 2008 nicht vollständig weg; es ergibt sich aber ein verminderter Betrag von 6,24 Euro/Monat (0,1009 EP x 12,50 : 100 = 0,0126 EP, aber begrenzt auf den Tabellen-Höchstwert von 0,0104 EP/Monat; 0,0104 EP x 26 Monate Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung = 0,2704 EP x 23,09 Euro = 6,24 Euro/Monat), sodass sich eine Differenz von 31,28 Euro/Monat zwischen altem (37,52 Euro/Monat) und neuem Recht (6,24 Euro/Monat) errechnet.

44

Die maximale Minderung betrug beim Auslaufen der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI und Wegfall der Bewertung von höchstens drei Jahren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung 2,25 EP(= 36 x 0,0625 EP). Dies entsprach in den alten Bundesländern bei Rentenbeginn im Januar 2009 einem Betrag von 61,20 Euro/Monat (= 2,25 EP x 27,20 Euro aktueller Rentenwert im Januar 2009), in den neuen Bundesländern einem von 58,79 Euro/Monat (= 2,25 EP x 26,13 Euro aktueller Rentenwert im Januar 2009; vgl auch die Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 3, wonach sich die Rentenhöhe durch die Abschaffung der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen um durchschnittlich 15,23 Euro/Monat reduziert; vgl zu den Auswirkungen auf die Rentenhöhe auch Loose, SozSich 2003, 431, 432 f).

45

Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung(vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, SozSich 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte. Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten (vgl BVerfGE 117, 272, 294 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 56; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 31).

46

ee) Die Streichung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung führt auch in Bezug auf die Gruppe der Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung, zu denen der Versicherte gehörte, nicht zu einer unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Belastung. Die höchstmögliche Rentenminderung infolge des Wegfalls der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung von ca 60 Euro/Monat (s oben unter dd) ist bei Altersrenten einerseits und Renten wegen Erwerbsminderung andererseits gleich (vgl Loose, aaO S 433). Der Kürzungsbetrag kann sich allerdings bei Renten wegen Erwerbsminderung stärker auswirken. Denn solche Renten sind im Durchschnitt nicht nur deutlich niedriger als Altersrenten; hinzu kommt, dass zur Lebensstandardsicherung im Alter häufig Ansprüche aus der zweiten und dritten Säule der Alterssicherung (Betriebsrente und/oder private Altersvorsorge) bestehen, während das bei vorzeitiger Invalidität jedenfalls derzeit noch nicht in vergleichbarer Weise der Fall ist (vgl Märtin/Zollmann, RV-aktuell 2011, 121).

47

Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die hier zu prüfende Neuregelung für den Personenkreis der Bezieher von Rente wegen Erwerbsminderung gegen Art 14 Abs 1 GG verstößt. Denn die größere wirtschaftliche Belastung der entsprechenden Versicherten hat ihre Ursache nicht in den hier angegriffenen, für alle Rentenarten gleichermaßen geltenden Vorschriften des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI(jeweils idF des RVNG). Vielmehr beruht sie auf den spezifischen Regelungen zur Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung (zB § 59, § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB VI - s dazu im Folgenden unter 3. a -; vgl in diesem Zusammenhang auch den Bericht von Märtin/Zollmann, aaO, zu einem Forschungsvorhaben, das verlässliche empirische Daten dazu gewinnen soll, ob Bezieher von Erwerbsminderungsrenten noch ausreichend abgesichert sind).

48

2. Mit den vom Versicherten und von der Klägerin angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden (vgl BVerfGE 74, 203, 214 = SozR 4100 § 120 Nr 2 S 4). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl BVerfGE 52, 277, 280 f; 68, 287, 301; 81, 108, 117 f; 84, 348, 359).

49

a) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).

50

Der Versicherte gehörte - wie oben ausgeführt - zu der Gruppe von Personen, deren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch das RVNG in ihrer Bewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemindert worden sind. Damit wird er zum einen gegenüber Versicherten mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 (dazu unter aa) und zum anderen insoweit auch gegenüber Versicherten mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (dazu unter bb) ungleich behandelt. Denn diese Versicherten werden von der Neubewertung der Zeiten wegen schulischer Ausbildung durch das RVNG nicht (bzw im Falle eines Rentenbeginns ab Februar 2005 hinsichtlich der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insoweit nicht) erfasst, obwohl auch sie während dieser Zeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder getragen haben.

51

b) Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt:

52

aa) Die Regelung des Wegfalls der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (§ 74 Satz 4 SGB VI) durch das RVNG ist am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art 15 Abs 11 aaO). Das neue Recht findet auf Versicherte mit Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt Anwendung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI) und ist damit auch hier maßgeblich; seine Wirkung wird allerdings durch die ebenfalls zum 1.1.2005 in Kraft getretene Übergangsregelung in § 263 Abs 3 SGB VI(vgl Art 15 Abs 11 RVNG) abgeschwächt, die auch dem Versicherten des vorliegenden Verfahrens zugute gekommen ist; lediglich Versicherte mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 sind von dem Wegfall bzw der Kürzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht betroffen.

53

Eine solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73; stRspr). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 22; BVerfGE 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73).

54

bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI)aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0,0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2,25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).

55

(1) Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen, wird in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des RVNG damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden soll, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, diese Zeiten zu privilegieren. Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts bewertet werden. Denn hier könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem solle eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und von Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits vermieden werden, da bei letzteren - wie bisher auch - eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts erfolge. Durch die Begrenzung der Bewertung bzw Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt 36 Monate werde eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 19 - zu Nr 4).

56

(2) Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen ist nicht sachfremd. Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen ua) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten haben und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können.

57

Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin geht der Senat davon aus, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch Hebeler, DÖV 2010, 754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, S 787 ff). Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu BVerfGE 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff). Ist dies nicht der Fall oder erweisen sich die Erwägungen des Gesetzgebers als so offensichtlich fehlerhaft, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können, können die Gerichte diese trotz eines insoweit grundsätzlich bestehenden weiten gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums beanstanden (vgl BVerfGE 77, 84, 106; 91, 1, 29).

58

(3) Soweit der Senat die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Vergleichsgruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - zu überprüfen hat, sind die Erwägungen des Gesetzgebers des RVNG, die der unterschiedlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dieser beiden Versichertengruppen zugrunde liegen, nicht unvertretbar. Dass Versicherte mit einer Hochschulausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und höhere Altersrenten haben als Versicherte der Vergleichsgruppe, wird durch mehrere Studien belegt:

59

Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2 f - zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks 1/04 S 3) vom 13.2.2004 ausgeführt, dass sie zwar mit dem Bundesrat darin übereinstimme, dass eine akademische Ausbildung erst nach längerer Zeit zur Realisierung höherer Rentenanwartschaften führe. Zugleich hat sie aber darauf hingewiesen, dass ein Studium auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Ausbildung und einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase, besonders bei einem weitgehend öffentlich finanzierten Ausbildungsangebot, in der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führt und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während der Erwerbsphase als auch im Alter widerspiegelt. Insoweit hat die Bundesregierung auf die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" (EVS '98) und die Infrateststudie "Alterssicherung in Deutschland 1999" (ASiD '99) Bezug genommen. Danach verdienten unter Zugrundelegung der EVS '98 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2299 Euro fast das 1,5 fache des monatlichen Durchschnittsverdiensts der Versicherten (1584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung lagen dagegen mit 1480 Euro knapp unterhalb des Durchschnittsverdiensts (s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 16). Nach der ASiD '99 bezogen Versicherte mit Hochschulausbildung mit 1163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf 813 Euro kamen (BT-Drucks 15/2591 S 3; s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 14, wonach in den neuen Bundesländern nach der ASiD '99 Versicherte mit einer akademischen Ausbildung mit monatlich 1219 Euro sogar eine um 475 Euro höhere Rente bezogen als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf monatlich 744 Euro kamen).

60

Auch aktuelle Studien bestätigen, dass in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Vorteile einer Ausbildung an Universitäten oder Fachhochschulen (sog tertiäre Ausbildung) in Deutschland weiter zugenommen haben. Nach der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung benannten) Studie "Bildung auf einen Blick 2010" verdienten Hochqualifizierte im Jahr 2008 im Schnitt 67 Prozent mehr als Erwerbstätige, die "nur" über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. 2007 lag dieser Einkommensvorsprung bei 62 Prozent, seit 1998 hat er sich nach Angaben der OECD mehr als verdoppelt. Hinzu kommen ein deutlich geringeres Risiko von Arbeitslosigkeit und weit höhere Erwerbsquoten bei den Älteren. So waren etwa 2009 von den 60 bis 65-Jährigen mit einer Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 56 Prozent erwerbstätig, bei den 60 bis 65-Jährigen mit "nur" einer beruflichen Ausbildung dagegen lediglich 36 Prozent (s hierzu Pressemitteilung der OECD vom 7.9.2010 "Mehr Hochschulabsolventen in Deutschland - aber auch weiter steigende wirtschaftliche Vorteile aus guter Bildung" zur Studie "Bildung auf einen Blick 2010", veröffentlicht im Internet unter http://www.oecd.org). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Autorengruppe "Bildungsberichterstattung" in ihrem im Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstatteten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls benannten) Bericht "Bildung für Deutschland 2010". Danach lag im Jahr 2008 die relative Einkommensposition von Hochschulabsolventen bei 174 Prozent und von Fachhochschulabsolventen bei 163 Prozent des Medians der monatlichen Bruttoerwerbseinkommen aller Erwerbstätigen, die relative Einkommensposition von Personen mit Hauptschulabschluss/mittlerem Schulabschluss und beruflichem Abschluss dagegen lediglich bei 107 Prozent des Medians (s Tabellenanhang Tab I2-5A im Bericht "Bildung für Deutschland 2010", ua veröffentlicht im Internet unter http:// www.kmk.org /bildung-schule/bildungsberichterstattung/bildungsbericht-2010.html).

61

(4) Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund zwischen den hier zu vergleichenden Gruppen von Normadressaten vor. Gemessen an seinem Konzept ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an der Realität vorbeigegangen ist. Vielmehr konnte er bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Vergünstigung der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in typisierender Betrachtung daran anknüpfen, dass Absolventen von Hochschulen bereits durch ihre qualifizierte Ausbildung und die damit im Regelfall auch einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können als Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

62

Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums. Überdies liegen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will oder nicht (BVerfGE aaO). Dies schließt aber auch das Risiko ein, später - aus welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren Arbeitsverdienste zu erzielen.

63

Von daher mag die Klägerin zu Recht darauf hinweisen, dass Hochschulabsolventen nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen bzw dass bei einem im Vergleich zu Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höheren Arbeitsverdienst dieser im Einzelfall möglicherweise nicht ausreicht, um den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Aber auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die typisierende Betrachtungs- und Vorgehensweise des Gesetzgebers zu beanstanden. Anderslautende Untersuchungsergebnisse als die vorliegenden, wonach Versicherte mit Hochschulausbildung im Durchschnitt über höhere Arbeitsverdienste verfügen als Versicherte ohne eine solche Ausbildung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

64

(5) Bezogen auf die Situation des Versicherten ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Hochschulabsolventen im späteren Erwerbsleben durch ihre höhere berufliche Qualifikation bessere Arbeitsverdienste aufweisen und deswegen überdurchschnittliche Rentenanwartschaften erwerben, nicht widerlegt, sondern sie wird vielmehr bestätigt. Mit 41,7054 persönlichen EP (Ost) hat der Versicherte eine deutlich überdurchschnittliche Anwartschaft auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erworben. Denn gerade durch die von ihm wegen seiner Hochschulausbildung ausgeübten qualifizierten Beschäftigungen - und den damit auch verbundenen berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdiensten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - wurden seiner Rentenberechnung im Vergleich zu Versicherten, die keine solchermaßen qualifizierte Ausbildung absolviert haben, vergleichsweise hohe Arbeitsverdienste zugrunde gelegt. Bei Rentenbeginn im Mai 2008 ergab sich eine Rentenhöhe von 962,98 Euro; der monatliche Rentenzahlbetrag betrug 875,83 Euro. Diese Beträge lagen deutlich sowohl über dem durchschnittlichen monatlichen Zahlbetrag von Renten wegen voller Erwerbsminderung in den neuen Bundesländern in Höhe von 695 Euro (Männer: 699 Euro, Frauen: 691 Euro) als auch über dem monatlichen Zahlbetrag dieser Renten in den alten Bundesländern (Männer: 779 Euro, Frauen: 665 Euro; s hierzu Rentenversicherung in Zeitreihen, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, DRV-Schriften Bd 22, Oktober 2010, S 184 ff ).

65

3.a) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu Bedenken, ob die Auswirkungen der angegriffenen Vorschriften des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI(idF des RVNG) den speziellen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG (Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung) verletzen könnten. Auch insoweit gilt, dass die im Vergleich zu Altersrenten relativ stärker ins Gewicht fallenden Folgen einer Kürzung bzw Streichung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung ihren Grund nicht in diesen Neuregelungen haben, sondern in den allgemeinen Bestimmungen über die Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung (s oben unter 1.c) ee)). Diese Vorschriften sehen für den Fall des (schicksalhaften, krankheits- bzw behinderungsbedingten) Eintritts von Erwerbsminderung rentenrechtliche Abmilderungen bei der Bestimmung des Zugangsfaktors vor, indem bei Versicherten jüngeren Lebensalters die Rentenkürzung bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. bzw 62. Lebensjahrs auf maximal 10,8 % begrenzt wird (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 iVm § 264c SGB VI - im Vergleich zu Altersrenten, wo die Absenkung bei vorzeitiger Inanspruchnahme bis zu 18 % beträgt: § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a iVm § 236a Abs 2, § 237 Abs 3, § 237a Abs 2 SGB VI). Zudem werden erwerbsgeminderte Versicherte mit Hilfe von Zurechnungszeiten so gestellt, als hätten sie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs weitergearbeitet (§ 59 SGB VI). Dieses Regelungskonzept zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ist als noch verfassungsgemäß erachtet worden (vgl BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 55). Auch im Fall des Versicherten wurden wegen des Eintritts der Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres 150 Monate an beitragsfreien Zurechnungszeiten anerkannt; das hat ihm auf der Grundlage seiner insgesamt überdurchschnittlichen Arbeitsverdienste 15,1350 zusätzliche EP (Ost) und damit eine - bei Rentenbeginn im Mai 2008 - um monatlich 349,47 Euro höhere, ebenfalls deutlich überdurchschnittliche Rente wegen voller Erwerbsminderung eingebracht.

66

b) Schließlich verstößt die Neuregelung auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl hierzu BVerfGE 66, 234, 247 f = SozR 2200 § 1255a Nr 11 S 36; BVerfGE 69, 272, 314 f = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135 f).

67

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und 3 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
in diesen Gebieten hatte,
2.
zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3.
bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

1.
zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

III.

Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten.

Die 1952 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Mutter von insgesamt vier Kindern (A., E., S. und B.), welche alle vor 1992 zur Welt kamen. Mit Bescheid vom 02.03.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf waren entsprechend den bisherigen Feststellungen für die 1976 geborene Tochter A. Kindererziehungszeiten von 01.03.1976 bis 31.01.1977 (11 Monate) ausgewiesen, für die übrigen Kinder Erziehungszeiten von jeweils einem Jahr nach dem Ablauf des Geburtsmonats.

Aufgrund der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 249 Abs. 1 SGB VI (Verlängerung der Erziehungszeiten auf zwei Jahre für Geburten vor 01.01.1992) wurde die Rente der Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2014 neu festgestellt. Hierbei berücksichtigte die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 307d SGB VI) einen Zuschlag von jeweils einem persönlichen Entgeltpunkten für die Kinder E., S. und B. Für die Tochter A. wurde kein Zuschlag vorgenommen.

Mit Schreiben vom 05.09. und 15.10.2014 wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung weitere Erziehungszeiten für ihre Tochter A. und legte eine Meldebestätigung der Stadt A-Stadt vom 09.09.2014 vor, wonach A. von 04.01.1977 bis zum 02.05.1977 nach K./Türkei abgemeldet worden war. Für den Auszug aus der elterlichen Wohnung in A-Stadt wurde zunächst der 04.02.1977 angegeben. Auf Nachfrage der Beklagten wurde diese Bestätigung mit Datum vom 05.11.2014 amtlich berichtigt; als Auszugsdatum aus der elterlichen Wohnung wurde der 04.01.1977 eingesetzt.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 lehnte die Beklagte eine Änderung der mit Bescheid vom 09.08.2014 neu festgestellten Rente ab. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307d SGB VI könne für A. nicht erfolgen, da sich diese im zwölften Kalendermonate nach dem Monat ihrer Geburt nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe und damit in diesem für die Anerkennung des zweiten Lebensjahres maßgeblichen Kalendermonat im Versicherungsverlauf der Klägerin eine Belegung mit Kindererziehungszeiten nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 02.12.2014 Widerspruch ein. Sie habe ihre Tochter zum damaligen Zeitpunkt nicht abgemeldet. Wer die Abmeldung veranlasst habe, sei ihr nicht bekannt. Auch das Einwohnermeldeamt könne aufgrund der zurückliegenden Zeit diese Abmeldung nicht mehr klären. Weitere Dokumente bezüglich des Aufenthalts ihrer Tochter im Jahr 1977 könne sie nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 22.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Tochter A. sei im maßgeblichen zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt (angegeben wird hier der März 1977) im Ausland erzogen worden. Kindererziehungszeiten könnten aber nur bei einer Erziehung in Deutschland angerechnet werden. Damit könne ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für das zweite Lebensjahr des Kindes nicht erfolgen.

Am 05.01.2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Ihr Kind habe ununterbrochen in Deutschland gelebt. Die Abmeldebescheinigung der Stadt A-Stadt sei falsch. Die Klägerin legte mit Datum vom 05.01.2015 eine von zwei namentlich benannten Personen unterschriebene Bestätigung vor, mit welcher diese ohne nähere Ausführungen zusichern, dass sich die Tochter A., geboren 1976 „im ersten Lebensjahr am Geburtsort aufgehalten“ habe.

Mit Urteil vom 23.04.2015 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten als unbegründet ab. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen für die Tochter A. auf einem zeitnah ergangenen Vormerkungsbescheid vom 13.06.1989 beruhten und diese im Übrigen durch die amtliche Auskunft der Stadt A-Stadt bestätigt würden. Die vorgelegten Aussagen hinsichtlich des Aufenthaltsorts eines Kleinkindes im Jahr 1977 hielt das Gericht zu Entkräftung dieser Urkunde für nicht geeignet.

Gegen das am 18.07.2015 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 14.08.2015 Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag erster Instanz wiederholt sowie pauschal die Benennung weiterer Zeugen angeboten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. April 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.08.2014 sowie des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2014 zu verurteilen, für die Tochter A., geb. 1976, persönliche Entgeltpunkte für Erziehungszeiten im zweiten Lebensjahr anzuerkennen und entsprechend höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG sowie die Senatsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für ihre Tochter A..

Nach der Vorschrift des § 307d SGB VI in der der zum 01.07.2014 durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, S. 787) geänderten Fassung wird für am 30.06.2014 gezahlte Renten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind unter anderem nur dann berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit kommt hierbei nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur dann in Betracht, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Nach § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI ist eine Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten (in der deutschen Rentenversicherung) hat.

Diese Voraussetzung erfüllt die Kläger für ihre Tochter A. nicht. Zutreffend enthält der Versicherungsverlauf der Klägerin für den zwölften Monat nach der Geburt ihrer Tochter A. keine Kindererziehungszeit. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Tochter im Monat Februar 1977 nicht in Deutschland erzogen wurde. A. wurde 1976 geboren. Der hier maßgebliche zwölfte Monat nach dem Monat ihrer Geburt ist mithin - anders als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegeben - nicht der Monat März sondern der Monat Februar 1977. In diesem Monat hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der BRD. Ausweislich der amtlichen Mitteilung des Einwohner- und Standesamts der Stadt A-Stadt vom 09.09.2014 wurde A. am 04.01.1977 von Ihrem Wohnort in der A-Straße in A-Stadt mit der Zielgemeinde K. in der Türkei abgemeldet. Der Auszug aus der elterlichen Wohnung wurde mit amtlicher Berichtigung des Einwohnermeldeamtes vom 05.11.2014 für den gleichen Tag bestätigt. Eine Wiederanmeldung an dem L. Wohnsitz erfolgte erst wieder zum 02.05.1977. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die so dokumentierte Abmeldung und Wiederanmeldung unzutreffend oder irrtümlich dokumentiert worden sein könnte. Die Klägerin selbst hatte sich über mehrere Jahrzehnte damit abgefunden, dass für den 12. Lebensmonat ihrer Tochter eine Erziehungszeit in Deutschland nicht vorgemerkt worden war. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Übrigen Gebiet der BRD in der fraglichen Zeit sind nicht ersichtlich. Es obliegt im Weiteren nicht der Beklagten oder dem Senat, Gründe für den viermonatigen Auslandsaufenthalt der Tochter zu eruieren, sondern alleine der Klägerin, stichhaltige und substantiierte Einwendungen gegen die bisherigen Feststellungen der Beklagten wie auch gegen die amtliche Meldebestätigung der Stadt A-Stadt vorzubringen.

Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Die Beweiskraft der Meldebestätigung leidet hierbei zunächst nicht unter dem Umstand, dass im Versicherungsverlauf der Klägerin während der fraglichen Zeit weiterhin Pflichtbeitragszeiten aufgrund abhängiger Beschäftigung (von 01.03.1976 durchgehend bis 31.07.1977) ausgewiesen sind. Die Tochter kann sich beispielsweise mit dem Kindesvater oder auch mit sonstigen Verwandten in der Türkei aufgehalten haben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den genannten Pflichtbeitragszeiten der Klägerin um Zeiten aufgrund einer Auslandstätigkeit in der Türkei mit Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (oder auch um eine der nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigenden weiteren Fallgruppen z. B. einer Auslandstätigkeit bei Weiterbestehen eines inländischen „Rumpfarbeitsverhältnisses“) gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Eine solche Entsendung wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Zutreffend hat das SG im Übrigen festgestellt, dass der Beweisantritt der Klägerin nicht geeignet ist, die Feststellungen der Beklagten wie auch die melderechtliche Bestätigung der Stadt A-Stadt zu erschüttern. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schreiben vom 05.01.2015 schriftliche Erklärungen zweier Personen (S. K. und D. G.) vorgelegt. Diesen Angaben kommt jedoch kein entscheidender Beweiswert zu. Die Personen bestätigen lediglich pauschal, dass sich die Tochter A. „im ersten Lebensjahr“ am Geburtsort aufgehalten habe. Unbeschadet der Tatsache, dass nicht klar wird, ob hierdurch auch der Monat Februar 1977 erfasst wird, welcher rechnerisch bereits der 13. Lebensmonat wäre, ergibt sich aus den Bestätigungen nicht, in welchem Verhältnis die Personen zur Klägerin und ihrer Tochter stehen bzw. standen, ob sie z. B. Familien- oder Haushaltsangehörige der Klägerin und ihrer Tochter waren oder auf welche sonstigen Umstände sich derart präzise Erinnerungen nunmehr rund 39 Jahre nach dem streitgegenständlichen Zeitraum stützen könnten.

Auch der Senat sieht sich ohne entsprechende substantiierte Darlegungen weder zur Vernehmung dieser Personen noch zu der von der Klägerin im Rahmen der Berufungseinlegung pauschal angebotenen Vernehmung nicht näher benannter „weiterer Zeugen“ gehalten. Ohne konkreten Vortrag, aufgrund welcher besonderen Lebenssachverhalte mögliche Zeugen eine belastungsfähige Aussage über den Aufenthaltsort der Tochter A. im Februar 1977 machen könnten, stellen sich Zeugenvernehmungen als reine Ermittlungen ins Blaue hinein dar, zu welchen der der Senat nicht verpflichtet ist. Gerichtliche Nachforschungen aufgrund der Amtsermittlungspflicht sind nur insoweit erforderlich, als der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten solche nahe legen (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103, Rn. 7, m. w. N.).

Im Übrigen begegnet die Vorschrift des § 307d SGB VI auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar benachteiligt diese Regelung durch das pauschale Abstellen auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für das gesamte zweite Lebensjahr von Kindern Bestandsrentner gegenüber sonstigen Versicherten, soweit im Laufe des zweiten Lebensjahrs die Voraussetzungen für eine Feststellung von Kindererziehungszeiten gem. §§ 56, 249,149 Abs. 5 SGB VI wieder eingetreten sind. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005, Az.: 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 m. w. N.; Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 307d SGB VI, Rn. 9). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2016, 1 BvR 1687/14 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es erscheint insofern auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber - welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-DRS 18/909, S. 15, 24) stehen zur Überzeugung des Senats im Einklang mit dem vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) eingeräumten Gestaltungsspielraum.

Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren einen Beitragsnachlass wegen der Erziehung mehrerer Kinder in der sozialen Pflegeversicherung sowie die Berücksichtigung von Kosten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten.
Die 1967 geborene Klägerin, verheiratet und Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern, war bis zum 15. April 2008 versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im Jahr 2008 einen Bruttolohn von EUR 5.970,97. Sie war eingruppiert in Tarifgruppe K 3 mit einer Wochenarbeitszeit von 33,3 Stunden. Im Jahr 2007 erzielte sie einen Bruttoarbeitslohn von EUR 20.734,00 und damit abzüglich Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 19.814,00. Sie ist bei der Beklagten zu 1) pflegepflichtversichert und bei der Beklagten zu 2) rentenversichert. Vom 9. Januar 2008 bis zum Ende der Beschäftigung zahlte sie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 455,58, zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 556,17; Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 92,23; und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 47,52 (SG-Akte S 9 KR 1001/08, Bl. 169). Für das Jahr 2007 erhielten sie und ihr Ehemann Kindergeld in Höhe von EUR 5.544. Vom 16. April 2008 bis 15. April 2009 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I.
Der Ehemann der Klägerin führte - ohne Erfolg - ein Klageverfahren gegen die hiesige Beklagte zu 1) mit dem Ziel eines Beitragsnachlasses in der gesetzlichen Renten- und sozialen Pflegeversicherung wegen Berücksichtigung von Kindererziehung (Urteile des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 27. Oktober 2005 - S 11 KR 374/05 -; Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 24. Januar 2007 - L 5 KR 4854/05 - Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 9. Oktober 2007 - B 12 KR 28/07 B -).
I.
Am 9. Januar 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) als Einzugsstelle, anstelle des gegenwärtig gegenüber kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung pauschal gewährten Beitragsnachlasses diesen je Kind zu gewähren für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf Kindergeld für das jeweilige Kind bestehe. Außerdem beantragte sie, in der gesetzlichen Rentenversicherung die minimalen Kosten für ein Kind, festgemacht am steuerlichen Existenzminimum, abzüglich der bereits aus Kindergeld und Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten und des bereits in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigten Beitragsnachlasses für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf Kindergeld für das jeweilige Kind bestehe, leistungssteigernd oder beitragsmindernd anzurechnen. Die gegenwärtige Gleichbehandlung von Beitragszahlern mit nur einem Kind und solchen mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung sei noch immer verfassungswidrig. Der Gesetzgeber lasse nach wie vor das Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede in der Erziehungsleistung von Beitragszahlern zur sozialen Pflegeversicherung sachwidrig außer Acht. Ausgehend von dem einzig logischen und plausiblen Ansatz, dass die Erziehung und Betreuung des ersten Kindes für die soziale Pflegeversicherung die gleiche Bedeutung habe wie die Erziehung und Betreuung jedes weiteren Kindes, müsse die Beitragsentlastung proportional zur Zahl der Kinder erfolgen. In Übertragung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur sozialen Pflegeversicherung (Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - in juris) auf die Rentenversicherung müsse hier erst recht der generative Beitrag von Beitragszahlern mit Kindern innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sorgten zwar dafür, dass keine Nachteile bei den Rentenanwartschaften entstünden. Nicht berücksichtigt werde jedoch die tatsächliche Mehrleistung durch die Erziehung von Kindern für die Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge garantierten durch ihre umgehende Ausschüttung an die Rentner die gegenwärtige Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, die Erziehungsleistung von Eltern garantiere die zukünftige Funktionsfähigkeit. Die Kosten für den Mindestbedarf eines Kindes, festgemacht am steuerlichen Existenzminimum, seien unvermeidbar und damit - abzüglich bereits erstatteter Kosten aus Kindergeld und Steuerfreibeträgen und abzüglich des in der Pflegeversicherung gewährten Beitragsnachlasses - die Untergrenze des für die Rentenversicherung zu berücksichtigenden „generativen Beitrags“.
Die Beklagte zu 1) lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 24. Januar und 26. Februar 2008 ab. Der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss wies die Widersprüche der Klägerin vom 7. Februar und 1. März 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 zurück. Die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Pflegeversicherung würden nach einem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz erhoben. Grundlage sei u.a. das Arbeitsentgelt. § 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ermächtige die Bundesregierung, die Beitragssätze in der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzen. Aktuell betrage der Beitragssatz 19,5 %. In der Pflegeversicherung gelte seit 1. Juli 1997 ein einheitlicher Beitragssatz von 1,7 %. Nachdem das BVerfG entschieden habe, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder erzögen, mit gleich hohen Beiträgen zu belasten wie Mitglieder ohne Kinder, habe der Gesetzgeber in § 55 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einen Beitragszuschlag von 0,25 % für Kinderlose geregelt. Da die Entscheidung des BVerfG nur hinsichtlich der Pflegeversicherung ergangen sei, seien Änderungen für andere Bereiche der Sozialversicherung - etwa der Rentenversicherung - nicht erfolgt. Sie (die Beklagte zu 1)) als Einzugsstelle sei an Recht und Gesetz gebunden. Es obliege ihr jedoch nicht, zu prüfen, ob die gesetzlichen Änderungen den Vorgaben des BVerfG genügten. Das LSG habe einen Antrag auf Beitragsreduzierung mit Urteil vom 24. Januar 2007 (L 5 KR 4854/05) rechtskräftig abgelehnt. Über den Antrag auf verbesserte Leistungen der Rentenversicherung habe sie (die Beklagte zu 1)) nicht entscheiden können.
Mit Bescheid vom 28. November 2008 konkretisierte die Beklagte zu 1) auf Anregung des SG ihren Bescheid vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2008 und bezifferte die ab Antragstellung am 9. Januar 2008 bis zum Ende der Beschäftigung am 15. April 2008 von der Klägerin und ihrem Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Beitrag zur Rentenversicherung der Klägerin betrug EUR 556,17, der zur Pflegeversicherung EUR 47,52. Der Arbeitgeber zahlte Beiträge in derselben Höhe. Ein Beitragsnachlass je Kind in der sozialen Pflegeversicherung bzw. eine Leistungssteigerung oder Beitragsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei weiterhin nicht möglich.
II.
Am 27. Oktober 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 2), ihrem Rentenkonto - zunächst nur für das Jahr 2007 - zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben. Zur Begründung gab sie ebenfalls an, das genannte Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung müsse auf die Rentenversicherung übertragen dazu führen, dass dort erst recht der generative Beitrag der Beitragszahler mit Kindern innerhalb des Systems auszugleichen sei. Die gesetzliche Rentenversicherung sei auf künftige Beitragszahler und damit auf den generativen Beitrag von Eltern angewiesen, die zugunsten der Kindererziehung und damit zugunsten der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auf Konsum und Vermögensbildung verzichteten. Dieser Beitrag sei die Höhe des steuerlichen Existenzminimums der Kinder, vermindert um die bereits aus Kindergeld und Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten und abzüglich des in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigten Beitragsbonus. Für 2007 seien dies mindestens EUR 8.645,54. Da das Durchschnittseinkommen für 2007 EUR 29.488,00 betrage, der Beitragssatz 19,9 %, sei für einen Entgeltpunkt ein Geldbeitrag von EUR 29.488,00 × 19,9 % = EUR 5.868,11 zu entrichten. Ihr generativer Beitrag entspreche also mindestens EUR 8.645,54 = 1,4733 Entgeltpunkten. Die bereits existierenden Kinderkomponenten der gesetzlichen Rentenversicherung (Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Aufwertung bei Teilzeitarbeit, Mehrfacherziehung und Pflege) wirkten sich zwar rentensteigernd aus, bewirkten aber lediglich, dass Eltern, die zugunsten ihrer Kinder ganz oder teilweise auf Erwerbsarbeit verzichteten, in ihren Rentenanwartschaften nicht schlechter gestellt seien als kinderlose Versicherte. Da die Berechnung des generativen Beitrags vom Jahreseinkommen und den Steuern ausgehe, werde sie einen entsprechenden Antrag für das Jahr 2008 stellen, sobald die Zahlen vorlägen. Der generative Beitrag werde von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam erbracht. Dieser sei jedoch damit einverstanden, dass die beantragten zusätzlichen Entgeltpunkte allein ihrem Rentenkonto gutgeschrieben würden.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 beantragte die Klägerin Kontenklärung und erhielt am 20. Februar 2009 die Kontoübersicht vom selben Tag.
Mit Bescheid vom 10. März 2009 lehnte die Beklagte zu 2) den Antrag auf Berücksichtigung eines zusätzlichen generativen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. In § 56 SGB VI sei die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im System der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt (0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat). Eine darüber hinausgehende Bewertung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das zitierte Urteil des BVerfG zur Pflegeversicherung führe nicht zu einer anderen Beurteilung der geltenden Vorschriften. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16. März 2009 Widerspruch ein und trug vor, die Ausführungen des BVerfG seien auf die Rentenversicherung übertragbar, was Prof. Dr. Anne Lenze in einem Beitrag für die Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Heft 8/2007 „Kindererziehung als generativer Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ausgeführt habe.
10 
Der bei der Beklagten zu 2) gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 zurück. Dem Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung eines generativen Beitrags in ihrem Versicherungskonto könne nicht entsprochen werden. Der Rentenversicherungsträger sei an das geltende Recht, das die Klägerin für verfassungswidrig halte, gebunden. Eine eigene Prüfung der Verfassungsmäßigkeit finde seitens der Behörde nicht statt.
III.
11 
Die Klägerin erhob gegen die Beklagte zu 1) am 31. März 2009 Klage zum SG (S 9 KR 1001/08). Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ihr Ehemann habe mit seiner Klage den Rechtsweg ausgeschöpft. Die Rechtsfrage sei erneut klärungsbedürftig, weil Prof. Dr. Anne Lenze das Urteil des BSG (vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R - in juris) zur Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung so massiv kritisiert habe, dass dessen Richtigkeit nunmehr mit Fug und Recht angezweifelt werden könne und das Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung immer noch unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) sei. Daher müsse auch die Nichtberücksichtigung der Anzahl der Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung als verfassungswidrig angesehen. Der generative Beitrag sei für drei Kinder wesentlich höher als für ein Kind, weshalb in der sozialen Pflegeversicherung ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Ein Antrag der Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD zum Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) vom 24. April 2002 (Bundestags-Drucksache 14/8864) habe eine Freibetragsregelung je Kind vorgesehen. Im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung (Ausschuss-Drucksache 13/0655 vom 17. September 2004) sei vor einer erneuten verfassungswidrigen Ausgestaltung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung gewarnt worden. Der Zentralverband des deutschen Handwerks habe vorgetragen, die Entlastung müsse kinderzahlabhängig erfolgen, gegen die nivellierende Konzeption des Gesetzes bestünden gravierende verfassungsrechtliche Bedenken. Auch andere Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen hätten massiv kritisiert, dass die Kinderzahl im Gesetzentwurf zum KiBG keine Berücksichtigung gefunden habe. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe ein verfassungswidriger Zustand wie in der sozialen Pflegeversicherung vor der Einführung des KiBG. Die im Gesetz vorgesehen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten führe nur zu einer beitragsfreien Mitversicherung. Auch würden Eltern im System der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu einem System mit der reinen binnenfamiliären Unterhaltsverpflichtung im Durchschnitt massiv und unter Missachtung des Art. 6 Abs. 1 GG benachteiligt. Hilfsweise beantrage sie, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
12 
Die Klägerin legte zahlreiche Drucksachen des Deutschen Bundestags und der Ausschüsse aus dem Gesetzgebungsverfahren des KiBG sowie Stellungnahmen von Verbänden vor, in denen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung ohne Berücksichtigung der Anzahl der Kinder geäußert werden, sowie Zeitungsartikel und Stellungnahmen aus der Rechtswissenschaft.
IV.
13 
Am 12. Mai 2009 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte zu 2) zum SG (S 9 R 1552/09) mit dem Antrag, festzustellen, dass ihrem Rentenkonto für das Jahr 2007 zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte sowie ab dem Jahr 2008 auf zukünftig zu stellende Anträge jeweils entsprechende zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben seien. Hilfsweise beantrage sie, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
14 
Zu Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren S 9 KR 1001/08.
V.
15 
Die Beklagten traten der Klage entgegen und verwiesen jeweils auf ihren Widerspruchsbescheid.
16 
Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 verband das SG beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte sie unter dem Aktenzeichen S 9 KR 1001/08 fort. Mit Beschluss vom 5. Juni 2009 setzte das SG das Verfahren nach Mitteilung des BVerfG, dass zum Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung und zur Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehende Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 1997/08, 1 BvR 2056/08; 1 BvR 2973//06, 1 BvR 2983/06, 1 BvR 3039/06) anhängig seien, aus.
17 
Am 8. März 2010 rief die Klägerin das Verfahren wieder an. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2973/06, 1 BvR 2983/06 und 1 BvR 3039/06 seien mittlerweile nicht zur Entscheidung angenommen worden (Nichtannahmebeschlüsse vom 5. Januar 2010; in juris). Das Verfahren wurde nunmehr zu Aktenzeichen S 9 KR 888/10 geführt.
18 
Mit Urteil vom 14. September 2010 wies das SG die Klagen ab. Beide Klagen seien als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklagen zulässig. Gegen die Beklagte zu 1) sei der Bescheid vom 28. November 2008 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Klageverfahren einbezogen worden. Beiden Klagen mangele es nicht am Feststellungsinteresse, weil zur verfassungsrechtlichen Überprüfung eine Richtervorlage nach Art. 100 GG oder die Ausschöpfung des Rechtsweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erforderlich sei. Auch gegenüber der Beklagten zu 2) sei es der Klägerin nicht zuzumuten, zur Klärung der zusätzlichen gesetzlich nicht vorgesehenen rentenrechtlichen Zeiten den Leistungsfall abzuwarten. Die Klagen seien jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, die Beklagten nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Es (das SG) sehe auch keine Veranlassung, die Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und den Rechtsstreit dem BVerfG vorzulegen. Hierzu müsse das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Normen überzeugt sein; Zweifel reichten nicht aus. Eine solche sichere Überzeugung habe es (das SG) sich nicht bilden können. Zwar seien umlagefinanzierte Sozialversicherungssysteme zwingend auf spätere Beitragszahlungen durch nachwachsende Generationen angewiesen. Allerdings decke die Rentenversicherung schon heute gut ein Viertel ihres Bedarfs nicht mehr aus Beitragszahlungen, sondern einem aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Bundeszuschuss. Angesichts der problematischen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sei keineswegs sicher, dass die heutigen Kinder später tatsächlich im Rahmen einer Erwerbstätigkeit Beitragsmittel zur Rentenversicherung aufzubringen. Es (das SG) halte es - abweichend vom BVerfG - auch nicht für zwingend, dass die Schlechterstellung der Eltern innerhalb desselben Sicherungssystems ausgeglichen werden müsse. Insgesamt habe der Gesetzgeber seit 2001 zahlreiche Maßnahmen zugunsten von Erziehenden ergriffen. Die Ausführungen des BVerfG zur Pflegeversicherung seien nicht zwingend „eins zu eins“ auf die Rentenversicherung zu übertragen. Das BVerfG habe durch Beschlüsse vom 5. Januar 2010 (a.a.O.) in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten die Annahme von Verfassungsbeschwerden verweigert. Das KiBG bewege sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Eine Differenzierung nach der Kinderzahl sei nicht zwingend geboten, umso weniger, da nach aktuellen statistischen Daten 40,3 % aller Familien mit Kindern ein Kind, 18,2 % aller Familien zwei Kinder und 16,5 % aller Familien drei und mehr Kinder hätten, der Anteil der Kleinfamilie mit nur einem Kind also überwiege. Die Hürden für eine Richtervorlage seien hoch; das vorlegende Gericht müsse darlegen, wie sich die Finanzierung eines für verfassungsgemäß angesehenen Zustandes auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der übrigen Versicherten auswirken würde und welche Konsequenzen sich hieraus für den Haushaltsgesetzgeber und die Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments ergeben würden. Hierzu sei das Gericht angesichts hoher Arbeitsbelastung nicht in der Lage, zumal es sich um rein sozialpolitische Feststellungen handele.
19 
Gegen das am 30. September 2010 zur Post gegebene Urteil vom 14. September 2010 hat die Klägerin am 25. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Dass die gesetzliche Rentenversicherung ihren Finanzbedarf bereits heute zu einem Viertel aus Bundeszuschüssen decke, stehe nicht der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit entgegen, da auch diese Mittel aus den direkten und indirekten Steuern der jeweils aktiven Erwerbstätigen stammten und damit auf der Erziehungsleistung von Eltern basierten. Die Einschätzung des SG zur Wirtschaftslage widerspreche den Prognosen der Experten. Das SG hätte auch die Verschlechterungen für Familien berücksichtigen müssen, z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer und Wegfall des Baukindergelds. Es habe keine Berechtigung, hinter die Forderungen des BVerfG zurückzugehen. Sie (die Klägerin) sei detailliert auf die Finanzierung des verfassungsgemäßen Zustandes eingegangen und habe dargelegt, wie die haushaltsneutrale Umsetzung aussehen könnte. Die Statistik über die Kinderzahl sei vom SG falsch ausgewertet worden. Tatsächlich hätten 40,3 % Ehepaare Kinder, 18,2 % der Ehepaare hätten ein Kind, 16,5 % zwei Kinder und nur 5,7 % hätten drei oder mehr Kinder.
20 
Der frühere Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der bislang gestellten Feststellungsanträge bestünden; vorrangig seien Anfechtungs- und Leistungsklage unter Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche. Die Klägerin hat daraufhin eine Berechnung des erstrebten Beitragsnachlasses für die Pflegeversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 vorgelegt. Danach habe bei ihrem Bruttolohn von EUR 5.970,97 der Beitragsnachlass für Eltern ab dem ersten Kind von 0,25 % EUR 14,93 betragen. Da sie (die Klägerin) 2008 drei Kinder erzogen habe, beanspruche sie den dreifachen Beitragsnachlass, also EUR 29,86. Die zusätzlichen Entgeltpunkte hat sie nach dem Einkommenssteuerbescheid 2007 wie folgt berechnet. Ausgehend vom Einkommen ihres Ehemannes und ihrem Einkommen in Höhe von EUR 101.542,00; abzüglich der Kinderfreibeträge (3 × EUR 5.808,00) also EUR 17.424,00; ergebe sich ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 84.118,00. Gemäß Splittingtabelle sei hieraus Einkommenssteuer von EUR 19.966,00, Kirchensteuer von EUR 1.597,28 und Solidaritätszuschlag von EUR 1.098,13 zu entrichten. Die gesamte Steuerlast seien somit EUR 22.661,41. Die fiktive Steuerlast ohne Kinderfreibeträge betrüge EUR 30.447,51, die Steuerersparnis wegen der drei Kinderfreibeträge EUR 7.786,10, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % wegen vereinfachter Berechnung EUR 8.564,71. Der Elternbonus in der sozialen Pflegeversicherung werde mit 2 × 0,25 % bei einer Beitragsbemessungsgrenze von EUR 42.750,00; also EUR 213,75 angesetzt. Der minimale generative Beitrag aus dem steuerlichen Existenzminimum für drei Kinder (3 × EUR 5.808,00) sei EUR 17.424,00 abzüglich der maximalen Steuerersparnis von EUR 8.564,71 und des maximalen Elternbonus in der Pflegeversicherung von EUR 213,75 ergebe EUR 8.645,54. Nach dem in der Rentenversicherung für 2007 geltenden Durchschnittseinkommen von EUR 29.488,00 und, einem Beitragssatz von 19,9 % müsse für einen Entgeltpunkt ein Beitrag von EUR 5.868,11 entrichtet werden. Ihr generativer Beitrag entspreche also mindestens EUR 8.645,54 ÷ EUR 5.868,11 = 1,4733 Entgeltpunkten (Bl. 116 Senatsakte).
21 
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
22 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 aufzuheben,
den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 und den Bescheid vom 28. November 2008 aufzuheben, soweit darin für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung kein dem Kinderlosenzuschlag entsprechender Nachlass für jedes Kind, für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld besteht, berücksichtigt ist und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Beitrag unter Berücksichtigung dieses Nachlasses zu berechnen und ihr ab Januar 2008 Beiträge zur Pflegeversicherung zunächst für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 29,86 zu erstatten, sowie
den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihrem Rentenkonto für das Jahr 2007 zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben und ab dem Jahr 2008 für jedes Jahr auf der Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben, die dem Betrag des steuerlichen Existenzminimums der Kinder, abzüglich der aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten, abzüglich des bereits in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigten Elternbonus für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld besteht,
hilfsweise, die Rechtssache gemäß Art. 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
23 
Die Beklagten beantragen,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie beziehen sich weiterhin auf ihre Widerspruchsbescheide.
26 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte zu S 9 KR 888/10, S 9 KR 1001/08, S 9 R 1552/09 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Die von der Klägerin begehrte Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
29 
Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren nur noch die Beitragsminderung in der sozialen Pflegeversicherung und die zusätzlichen Entgeltpunkte für die gesetzliche Rentenversicherung. Das Begehren einer Beitragsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Klägerin nicht weiter verfolgt.
30 
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 und des Bescheides vom 28. November 2008 auf eine Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe eines Vielfachen des Kinderlosenzuschlages entsprechend der Anzahl der von ihr erzogenen Kinder (1.) noch gegen die Beklagte zu 2) auf zusätzliche Entgeltpunkte nach einem von der Klägerin berechneten generativen Beitrag für die Erziehung von Kindern (2.).
1.
31 
Über die Beitragshöhe entscheidet nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Beklagte zu 1) als Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren auf der Grundlage des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
32 
Die Klägerin war in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und infolgedessen nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung, bis zum 15. April 2008 als abhängig Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, anschließend während des Bezuges von Arbeitslosengeld I gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§§ 6, 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 SGB V, § 22 SGB XI) lagen nicht vor.
33 
Im Bereich der Pflegeversicherung werden die Mittel für die Pflegeversicherung gemäß § 54 Abs. 1 SGB XI u.a. durch Beiträge gedeckt. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI sind beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V zu berücksichtigen. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV57 Abs.1 SGB XI). Danach wird auch insoweit gemäß § 226 SGB V u.a. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis 30. Juni 2008 1,7 v.H., ab 01. Juli 2008 1,95 v.H. und seit 1. Januar 2013 2,05 v.H. (Art. 1 Nr. 25 Buchst. a) Pflege-Neuausrichtung-Gesetz vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246). Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuch Ersten Buches (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Nach § 58 Abs. 1 SGB XI tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
34 
Auf der Grundlage dieser genannten gesetzlichen Bestimmungen hat die Beklagte zu 1) als zuständige Einzugsstelle die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
35 
Für eine Reduzierung der entrichteten und der in Zukunft noch zu entrichtenden Beiträge fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin kann entgegen der gesetzlichen Rechtslage wegen der Erziehung ihrer drei Kinder bzw. ab 20. Juni 2009 vier Kinder und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast keine Reduzierung ihrer Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung verlangen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).
36 
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94; a.a.O.) ausgeführt, dass Art. 6 GG als Freiheitsrecht den Staat verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte die Bestimmung auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Innerhalb dieser Grenzen sei der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Weitergehende Einschränkungen könnten sich aus dem besonderen Schutz, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde, ergeben. Insbesondere sei bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde (a.a.O. Rd. 43 mit weiteren Nachweisen). Das BVerfG hat in diesem Urteil weiter dargelegt, dass Art. 6 GG nicht dadurch verletzt sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuten und erzögen, der Beitragspflicht unterworfen würden (a.a.O. Rd. 44). Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, halte den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat sei durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Konkrete Folgerungen ließen sich aus diesem Verfassungsauftrag nicht ableiten. Es bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (a.a.O. Rd. 46 mit weiteren Nachweisen).
37 
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Kindererziehung durch weiteren Beitragsnachlass auch nicht darauf stützen, dass der Gesetzgeber einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, für eine Personengruppe, der sie angehört, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Der Auftrag bezog sich nur auf eine Neuregelung im Bereich des streitgegenständlichen SGB XI und der in diesem Zusammenhang für nicht mit dem GG vereinbar erklärten Normen, für die der Gesetzgeber Ersatz schaffen sollte. (vgl. zur Rentenversicherung hierzu auch BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit dem KiBG die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Pflegeversicherung umgesetzt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt. Diese Umsetzung der Vorgabe des BVerfG bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. Das BVerfG hat keine Reduzierung der Beiträge für Eltern gefordert. Es hat explizit ausgeführt, dass die Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verstießen, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen würden, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen würden. Es hat damit nur beanstandet, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, einen gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder zu entrichten haben. Wie der Gesetzgeber die Betreuungs- und Erziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt, hat das BVerfG dem Gesetzgeber überlassen. Das BVerfG hat insoweit nur eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dahingehend gesehen, dass der Gesetzgeber eine Lösung zu wählen habe, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Insbesondere war der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Urteils des BVerfG nicht verpflichtet, an der Zahl der Kinder anzuknüpfen, sondern konnte allein die Elterneigenschaft als maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Beitragshöhe heranziehen. Nach den Feststellungen des BVerfG aufgrund der Anhörung eines Sachverständigen ergab sich, dass die Elterneigenschaft und nicht die Zahl der Kinder die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege entscheidend bestimme. Dieser Vorgabe wird das KiBG gerecht. Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.).
38 
Die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI ohne Berücksichtigung der Anzahl der Kinder verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschriften sind nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder der Klägerin bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden. Als Freiheitsrecht - wie ausgeführt - verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat zwar, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Art. 3 Abs.1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie einen besonderen Schutz schuldet.
39 
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) für die soziale Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauen, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind, welches nur die heutigen Kinder sein können. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Dieser aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten entstehende systemspezifische Vorteil unterscheide sich vom Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrags führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber durch das seit 1. Januar 2005 geltende KiBG - wie ausgeführt - nachgekommen. Die seit 1. Januar 2005 zur Anwendung kommende Beitragsregelung im Bereich der Pflegeversicherung verstößt nicht mehr gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.).
2.
40 
Die Klägerin war bis 15. April 2009 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) oder der Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI) lagen nicht vor.
41 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Entgeltpunkten ist § 70 Abs. 1 SGB VI. Danach werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach Absatz 2 erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, für die Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b (jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten). Zusätzliche Entgeltpunkte werden nach § 70 Abs. 3a Satz 1 SGB VI für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermittelt oder gutgeschrieben, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Diese betragen für jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten (a)), für jeden Kalendermonat in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a) (b)).
42 
Zusätzliche Entgeltpunkte von 1,4733 für das Jahr 2007 sowie für die Jahre ab 2008 in entsprechender Berechnung können über § 70 SGB VI hinaus somit nach geltendem Recht nicht ermittelt oder gutgeschrieben werden. Es fehlt somit an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden wiederum: Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, a.a.O.; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - a.a.O.).
43 
Ein derartiger Anspruch auf Berücksichtigung eines generativen Beitrags lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.
44 
Die Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 5. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.), dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung. Insoweit gelten die vom BVerfG dargelegten Grundsätze, die besagen, dass dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt ist, wie er einen Familienlastenausgleich vornimmt, ihn aber nicht die Pflicht trifft, eine Belastung auf der Beitragsseite auszugleichen, ebenfalls. Es liegen insoweit keine Gesichtspunkte vor, aus denen sich im Hinblick auf einen Leistungsanspruch der Klägerin etwas anderes ergibt.
45 
Die Klägerin kann sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) an (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.), auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistungssteigernd zu berücksichtigen. Das BVerfG hat nach dem Tenor des Urteils vom 3. April 2001 §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 57 SGB XI als mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs.1 GG nicht vereinbar angesehen, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Der Streitgegenstand erfasste somit eindeutig nur die Pflegeversicherung. Hierauf erstreckt sich auch nur die Bindungswirkung des Urteils. Die Regelungen der Rentenversicherung hat das BVerfG nicht für mit dem GG ganz oder teilweise unvereinbar erklärt.
46 
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Kindererziehung auch nicht darauf stützen, dass der Gesetzgeber einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, für eine Personengruppe, der sie angehört, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Der Auftrag bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - nur auf eine Neuregelung im Bereich des streitgegenständlichen SGB XI und der in diesem Zusammenhang für nicht mit dem GG vereinbar erklärten Normen, für die der Gesetzgeber Ersatz schaffen sollte. Etwas anderes lässt sich insoweit auch nicht deshalb ableiten, weil das BVerfG erläuternd angemerkt hat: „Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.“ Damit hat das BVerfG die Dauer der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist für eine Neuregelung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung begründet. Ein verbindlicher Regelungsauftrag auch im Hinblick auf die anderen Zweige der Sozialversicherung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch nach seinem weiteren Inhalt gibt das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 keinen mittelbaren Anlass, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder ergeben würde (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 5. Juli 2006 a.a.O.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber - wie bereits oben ausgeführt - mit dem KiBG im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Pflegeversicherung umgesetzt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt.
47 
Auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nicht übertragbar (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012- L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.). Es ist der Klägerin insoweit zwar zuzugestehen, dass das gesetzliche Rentenversicherungssystem sowie das soziale Pflegeversicherungssystem viele Gemeinsamkeiten aufweisen, die es - wie auch vom BVerfG ausdrücklich gefordert - erforderlich machen zu prüfen, ob und inwieweit sich die Entscheidung des BVerfG Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung hat.
48 
Wie die Pflegeversicherung ist auch die Rentenversicherung umlagefinanziert (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Damit ist das Rentenversicherungssystem darauf angewiesen, dass heute Kinder geboren und großgezogen werden, um später als mögliche Beitragszahler die Renten der dann Leistungsberechtigten zu finanzieren. Hierbei handelt es sich - wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung - um einen systemspezifischen Vorteil, der über den Vorteil, der der Allgemeinheit durch Kinder erwächst, hinausgeht. Damit leisten Versicherte, die Kinder erziehen, einen systemerhaltenden generativen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung als Risikoversicherung ist es jedoch im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) - zu honorieren. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei bei der Berücksichtigung des Aufwands für Kinder bei gleichzeitiger Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des ganzen Systems. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Zeitpunkt der Erziehung der Kinder keinesfalls feststeht, dass sie zukünftig Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Dies werden sie dann nicht sein, wenn sie in ihrer zukünftigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. In einem solchen Fall verlassen die Betreffenden das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.).
49 
Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.). Zwar hat das BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O. Rd. 71) gefordert, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen erfolgen muss, die die Elterngenerationen während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten. Die mit der Kindererziehung verbundene Belastung trete in der Erwerbsphase auf, sie sei deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Für die Pflegeversicherung hat das BVerfG entschieden, dass der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen kann. Diese Erwägungen sind indessen auf das Rentenversicherungsrecht nicht übertragbar. Seit dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a.; in juris) ist es mittlerweile ständige verfassungsrechtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beruht insbesondere darauf, dass der Umfang der Rentenanwartschaften durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird. Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - und 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - beide in juris, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen). In der Konsequenz bedeutet dies, dass es unzulässig wäre, kinderlose Versicherte mit höheren Beiträgen zu belegen, ohne ihnen gleichzeitig höhere Rentenanwartschaften und höhere Renten zuzubilligen, wodurch der von der Klägerin gewünschte Ausgleich wieder zunichte gemacht würde. Die Erhöhung der Beitragsleistung für Kinderlose wäre jedoch zwangsläufige Folge der höheren Leistungen für Kindererziehende, weil ansonsten die finanzielle Basis der Rentenversicherung nicht gewährleistet wäre. Einem Ausgleich höheren Leistungen für Kindererziehende durch Steuermittel steht entgegen, dass das BVerfG - wie ausgeführt - im Urteil vom 3. April 2001 gefordert hat, dass der Belastungsausgleich systemimmanent, also gerade nicht durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln zu erfolgen hat.
50 
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.). Das BVerfG hat den Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, über die Regelung des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes (HEZG) und des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (RVKLG) hinaus zu berücksichtigen. Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 1. Januar 1992 und Anhebung der Bewertung des Durchschnittsverdienstes (BVerfG vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - in juris) nachgekommen. Verfassungswidrig war in der Vergangenheit allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten; diese verfassungswidrige Rechtslage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 u.a.; in juris) korrigiert (vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI). Durch § 70 Abs. 3a SGB VI hat der Gesetzgeber diesen Familienlastenausgleich im Sinne der Vorgaben des BVerfG weiter ausgebaut. Es erfolgt eine Höherbewertung von Beitragszeiten, die Eltern begünstigt, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes - also während der Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) - erwerbstätig sind und nur unterdurchschnittlich verdienen. Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 - in juris).
3.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zur Frage zusätzlicher Leistungen für Kinder erziehende Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es noch keine Rechtsprechung des BSG.

Gründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Die von der Klägerin begehrte Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
29 
Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren nur noch die Beitragsminderung in der sozialen Pflegeversicherung und die zusätzlichen Entgeltpunkte für die gesetzliche Rentenversicherung. Das Begehren einer Beitragsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Klägerin nicht weiter verfolgt.
30 
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 und des Bescheides vom 28. November 2008 auf eine Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe eines Vielfachen des Kinderlosenzuschlages entsprechend der Anzahl der von ihr erzogenen Kinder (1.) noch gegen die Beklagte zu 2) auf zusätzliche Entgeltpunkte nach einem von der Klägerin berechneten generativen Beitrag für die Erziehung von Kindern (2.).
1.
31 
Über die Beitragshöhe entscheidet nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Beklagte zu 1) als Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren auf der Grundlage des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
32 
Die Klägerin war in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und infolgedessen nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung, bis zum 15. April 2008 als abhängig Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, anschließend während des Bezuges von Arbeitslosengeld I gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§§ 6, 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 SGB V, § 22 SGB XI) lagen nicht vor.
33 
Im Bereich der Pflegeversicherung werden die Mittel für die Pflegeversicherung gemäß § 54 Abs. 1 SGB XI u.a. durch Beiträge gedeckt. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI sind beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V zu berücksichtigen. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV57 Abs.1 SGB XI). Danach wird auch insoweit gemäß § 226 SGB V u.a. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis 30. Juni 2008 1,7 v.H., ab 01. Juli 2008 1,95 v.H. und seit 1. Januar 2013 2,05 v.H. (Art. 1 Nr. 25 Buchst. a) Pflege-Neuausrichtung-Gesetz vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246). Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuch Ersten Buches (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Nach § 58 Abs. 1 SGB XI tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
34 
Auf der Grundlage dieser genannten gesetzlichen Bestimmungen hat die Beklagte zu 1) als zuständige Einzugsstelle die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
35 
Für eine Reduzierung der entrichteten und der in Zukunft noch zu entrichtenden Beiträge fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin kann entgegen der gesetzlichen Rechtslage wegen der Erziehung ihrer drei Kinder bzw. ab 20. Juni 2009 vier Kinder und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast keine Reduzierung ihrer Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung verlangen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).
36 
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94; a.a.O.) ausgeführt, dass Art. 6 GG als Freiheitsrecht den Staat verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte die Bestimmung auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Innerhalb dieser Grenzen sei der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Weitergehende Einschränkungen könnten sich aus dem besonderen Schutz, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde, ergeben. Insbesondere sei bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde (a.a.O. Rd. 43 mit weiteren Nachweisen). Das BVerfG hat in diesem Urteil weiter dargelegt, dass Art. 6 GG nicht dadurch verletzt sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuten und erzögen, der Beitragspflicht unterworfen würden (a.a.O. Rd. 44). Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, halte den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat sei durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Konkrete Folgerungen ließen sich aus diesem Verfassungsauftrag nicht ableiten. Es bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (a.a.O. Rd. 46 mit weiteren Nachweisen).
37 
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Kindererziehung durch weiteren Beitragsnachlass auch nicht darauf stützen, dass der Gesetzgeber einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, für eine Personengruppe, der sie angehört, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Der Auftrag bezog sich nur auf eine Neuregelung im Bereich des streitgegenständlichen SGB XI und der in diesem Zusammenhang für nicht mit dem GG vereinbar erklärten Normen, für die der Gesetzgeber Ersatz schaffen sollte. (vgl. zur Rentenversicherung hierzu auch BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit dem KiBG die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Pflegeversicherung umgesetzt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt. Diese Umsetzung der Vorgabe des BVerfG bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. Das BVerfG hat keine Reduzierung der Beiträge für Eltern gefordert. Es hat explizit ausgeführt, dass die Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verstießen, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen würden, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen würden. Es hat damit nur beanstandet, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, einen gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder zu entrichten haben. Wie der Gesetzgeber die Betreuungs- und Erziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt, hat das BVerfG dem Gesetzgeber überlassen. Das BVerfG hat insoweit nur eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dahingehend gesehen, dass der Gesetzgeber eine Lösung zu wählen habe, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Insbesondere war der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Urteils des BVerfG nicht verpflichtet, an der Zahl der Kinder anzuknüpfen, sondern konnte allein die Elterneigenschaft als maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Beitragshöhe heranziehen. Nach den Feststellungen des BVerfG aufgrund der Anhörung eines Sachverständigen ergab sich, dass die Elterneigenschaft und nicht die Zahl der Kinder die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege entscheidend bestimme. Dieser Vorgabe wird das KiBG gerecht. Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.).
38 
Die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI ohne Berücksichtigung der Anzahl der Kinder verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschriften sind nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder der Klägerin bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden. Als Freiheitsrecht - wie ausgeführt - verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat zwar, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Art. 3 Abs.1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie einen besonderen Schutz schuldet.
39 
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) für die soziale Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauen, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind, welches nur die heutigen Kinder sein können. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Dieser aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten entstehende systemspezifische Vorteil unterscheide sich vom Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrags führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber durch das seit 1. Januar 2005 geltende KiBG - wie ausgeführt - nachgekommen. Die seit 1. Januar 2005 zur Anwendung kommende Beitragsregelung im Bereich der Pflegeversicherung verstößt nicht mehr gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.).
2.
40 
Die Klägerin war bis 15. April 2009 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) oder der Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI) lagen nicht vor.
41 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Entgeltpunkten ist § 70 Abs. 1 SGB VI. Danach werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach Absatz 2 erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, für die Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b (jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten). Zusätzliche Entgeltpunkte werden nach § 70 Abs. 3a Satz 1 SGB VI für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermittelt oder gutgeschrieben, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Diese betragen für jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten (a)), für jeden Kalendermonat in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a) (b)).
42 
Zusätzliche Entgeltpunkte von 1,4733 für das Jahr 2007 sowie für die Jahre ab 2008 in entsprechender Berechnung können über § 70 SGB VI hinaus somit nach geltendem Recht nicht ermittelt oder gutgeschrieben werden. Es fehlt somit an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden wiederum: Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, a.a.O.; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - a.a.O.).
43 
Ein derartiger Anspruch auf Berücksichtigung eines generativen Beitrags lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.
44 
Die Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 5. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.), dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung. Insoweit gelten die vom BVerfG dargelegten Grundsätze, die besagen, dass dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt ist, wie er einen Familienlastenausgleich vornimmt, ihn aber nicht die Pflicht trifft, eine Belastung auf der Beitragsseite auszugleichen, ebenfalls. Es liegen insoweit keine Gesichtspunkte vor, aus denen sich im Hinblick auf einen Leistungsanspruch der Klägerin etwas anderes ergibt.
45 
Die Klägerin kann sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) an (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.), auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistungssteigernd zu berücksichtigen. Das BVerfG hat nach dem Tenor des Urteils vom 3. April 2001 §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 57 SGB XI als mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs.1 GG nicht vereinbar angesehen, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Der Streitgegenstand erfasste somit eindeutig nur die Pflegeversicherung. Hierauf erstreckt sich auch nur die Bindungswirkung des Urteils. Die Regelungen der Rentenversicherung hat das BVerfG nicht für mit dem GG ganz oder teilweise unvereinbar erklärt.
46 
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Kindererziehung auch nicht darauf stützen, dass der Gesetzgeber einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, für eine Personengruppe, der sie angehört, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Der Auftrag bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - nur auf eine Neuregelung im Bereich des streitgegenständlichen SGB XI und der in diesem Zusammenhang für nicht mit dem GG vereinbar erklärten Normen, für die der Gesetzgeber Ersatz schaffen sollte. Etwas anderes lässt sich insoweit auch nicht deshalb ableiten, weil das BVerfG erläuternd angemerkt hat: „Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.“ Damit hat das BVerfG die Dauer der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist für eine Neuregelung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung begründet. Ein verbindlicher Regelungsauftrag auch im Hinblick auf die anderen Zweige der Sozialversicherung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch nach seinem weiteren Inhalt gibt das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 keinen mittelbaren Anlass, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder ergeben würde (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 5. Juli 2006 a.a.O.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber - wie bereits oben ausgeführt - mit dem KiBG im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Pflegeversicherung umgesetzt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt.
47 
Auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nicht übertragbar (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012- L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.). Es ist der Klägerin insoweit zwar zuzugestehen, dass das gesetzliche Rentenversicherungssystem sowie das soziale Pflegeversicherungssystem viele Gemeinsamkeiten aufweisen, die es - wie auch vom BVerfG ausdrücklich gefordert - erforderlich machen zu prüfen, ob und inwieweit sich die Entscheidung des BVerfG Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung hat.
48 
Wie die Pflegeversicherung ist auch die Rentenversicherung umlagefinanziert (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Damit ist das Rentenversicherungssystem darauf angewiesen, dass heute Kinder geboren und großgezogen werden, um später als mögliche Beitragszahler die Renten der dann Leistungsberechtigten zu finanzieren. Hierbei handelt es sich - wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung - um einen systemspezifischen Vorteil, der über den Vorteil, der der Allgemeinheit durch Kinder erwächst, hinausgeht. Damit leisten Versicherte, die Kinder erziehen, einen systemerhaltenden generativen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung als Risikoversicherung ist es jedoch im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) - zu honorieren. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei bei der Berücksichtigung des Aufwands für Kinder bei gleichzeitiger Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des ganzen Systems. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Zeitpunkt der Erziehung der Kinder keinesfalls feststeht, dass sie zukünftig Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Dies werden sie dann nicht sein, wenn sie in ihrer zukünftigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. In einem solchen Fall verlassen die Betreffenden das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.).
49 
Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.). Zwar hat das BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O. Rd. 71) gefordert, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen erfolgen muss, die die Elterngenerationen während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten. Die mit der Kindererziehung verbundene Belastung trete in der Erwerbsphase auf, sie sei deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Für die Pflegeversicherung hat das BVerfG entschieden, dass der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen kann. Diese Erwägungen sind indessen auf das Rentenversicherungsrecht nicht übertragbar. Seit dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a.; in juris) ist es mittlerweile ständige verfassungsrechtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beruht insbesondere darauf, dass der Umfang der Rentenanwartschaften durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird. Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - und 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - beide in juris, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen). In der Konsequenz bedeutet dies, dass es unzulässig wäre, kinderlose Versicherte mit höheren Beiträgen zu belegen, ohne ihnen gleichzeitig höhere Rentenanwartschaften und höhere Renten zuzubilligen, wodurch der von der Klägerin gewünschte Ausgleich wieder zunichte gemacht würde. Die Erhöhung der Beitragsleistung für Kinderlose wäre jedoch zwangsläufige Folge der höheren Leistungen für Kindererziehende, weil ansonsten die finanzielle Basis der Rentenversicherung nicht gewährleistet wäre. Einem Ausgleich höheren Leistungen für Kindererziehende durch Steuermittel steht entgegen, dass das BVerfG - wie ausgeführt - im Urteil vom 3. April 2001 gefordert hat, dass der Belastungsausgleich systemimmanent, also gerade nicht durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln zu erfolgen hat.
50 
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -; a.a.O.). Das BVerfG hat den Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, über die Regelung des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes (HEZG) und des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (RVKLG) hinaus zu berücksichtigen. Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 1. Januar 1992 und Anhebung der Bewertung des Durchschnittsverdienstes (BVerfG vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - in juris) nachgekommen. Verfassungswidrig war in der Vergangenheit allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten; diese verfassungswidrige Rechtslage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 u.a.; in juris) korrigiert (vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI). Durch § 70 Abs. 3a SGB VI hat der Gesetzgeber diesen Familienlastenausgleich im Sinne der Vorgaben des BVerfG weiter ausgebaut. Es erfolgt eine Höherbewertung von Beitragszeiten, die Eltern begünstigt, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes - also während der Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) - erwerbstätig sind und nur unterdurchschnittlich verdienen. Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 - in juris).
3.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zur Frage zusätzlicher Leistungen für Kinder erziehende Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es noch keine Rechtsprechung des BSG.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

I.

2

Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 schuf der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) für Pflegepersonen das Recht, die Umwandlung der für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege geleisteten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Der Antrag war jedoch fristgebunden: er musste innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt werden. Andernfalls wurde die Pflegetätigkeit erst vom Antragsmonat an angerechnet.

3

Ergänzend begründete das RRG 1992 für den von § 177 SGB VI umfassten Personenkreis für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 57 Abs. 2 SGB VI). Da die Voraussetzungen für die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege denjenigen für die Beitragszahlung von Pflegepersonen entsprechen sollten (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 142, 167), musste deren Anerkennung - anders als bei den zeitgleich eingeführten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - beantragt werden; es galt insbesondere auch dieselbe Fristenregelung wie für die Umwandlung freiwilliger Beiträge in Pflichtbeitragszeiten. Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) wurde § 57 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung zum 1. April 1995 durch die inhaltsgleiche Übergangsvorschrift des § 249b SGB VI ersetzt (Art. 5 Nr. 18 Pflege-Versicherungsgesetz).

§ 249b SGB VI lautet:

"Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson

1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und

2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.

Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird."

II.

4

Die Beschwerdeführerin pflegte ab 1979, insbesondere auch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, ihren schwerbehinderten Sohn. Ihren Antrag vom 5. Juli 1996 auf Anerkennung der Pflegetätigkeit als rentenrechtliche Zeit lehnte die Rentenversicherung bestandskräftig als verspätet ab. Auch ihr Antrag bei der Rentenversicherung auf Berücksichtigung der Pflegezeiten bei der inzwischen bewilligten Altersrente blieb erfolglos. Mit ihrer sozialgerichtlichen Klage auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ihres Sohnes von Januar 1992 bis März 1995 unterlag sie in den beiden ersten Instanzen.

5

Das Bundessozialgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Antragserfordernis nach § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. beziehungsweise nach § 249b SGB VI sei verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Gewährung beitragsfreier Berücksichtigungszeiten wegen Pflege für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 nur nach vorheriger fristgebundener Antragstellung werde durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die neue beitragsfreie Vergünstigung der Berücksichtigungszeiten wegen Pflege verfahrensrechtlich an dieselben Voraussetzungen wie die gleichzeitig neu geschaffene Möglichkeit einer verbesserten Beitragszahlung durch die Pflegepersonen knüpfen wollen. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erkläre sich dadurch, dass hinsichtlich der Kindererziehung eine gesonderte Beitragsumwandlungsregelung nicht bestehe. Das zwar bei den meisten rentenrechtlichen Zeiten nicht übliche, aber auch nicht singuläre Antragserfordernis für die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege entbehre auch nicht deswegen eines Sachgrundes, weil die Versicherten mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber - wie hier - einen Lebensbereich erstmalig einer Regelung zuführe, weil sich insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen nicht habe bilden können.

III.

6

Mit ihrer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Pflegepersonen würden nach § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. beziehungsweise § 249b Satz 2 SGB VI gegenüber den Erziehenden ungleich behandelt, weil für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung keine Antragsfrist gelte. Es stelle einen den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indizierenden Systembruch dar, dass die Berücksichtigung einer tatbestandlich-materiell vorliegenden rentenrechtlichen Zeit von einer Initiative des Versicherten - darüber hinaus noch mit einer relativ kurzen Ausschlussfrist - abhänge. Ein hinreichender Sachgrund bestehe hierfür nicht. Ein mögliches Interesse des Versicherungsträgers an einer zeitnahen Feststellung der Pflegetätigkeit könne nicht als Rechtfertigung dienen. Soweit länger zurückliegende Pflegezeiten nicht festzustellen seien, gehe dies wegen der Beweislast ohnehin zu Lasten der Versicherten. Mangels entsprechender Vorgängerregelungen hätten die Betroffenen mit der Frist auch nicht rechnen müssen. Auch die Anknüpfung an die Voraussetzungen für die Umwandlung freiwilliger Beiträge durch ehrenamtliche Pflegepersonen in Pflichtbeiträge rechtfertige das fristgebundene Antragserfordernis für die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege nicht. Anders als bei der Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge handele es sich nicht um die (in der Regel auf die Zukunft beschränkte) Ausübung eines beitragsrechtlichen Gestaltungsrechts. Denn die Berücksichtigungszeit hänge nicht von einer tatsächlichen Beitragszahlung ab.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

8

Einer Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bedarf es auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die dem Urteil des Bundessozialgerichts zu Grunde liegende Vorschrift des § 249b Satz 2 SGB VI, die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffen wird, soweit sie die Inanspruchnahme von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 von einem fristgebundenen Antrag abhängig macht, ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.

9

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>).

10

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleich-behandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 130, 240 <252 ff.>).

11

2. Nach diesen Maßstäben ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders behandelt als die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, indem er sie nur auf fristgebundenen Antrag des Versicherten als rentenrechtliche Zeiten gelten lässt. Diese Differenzierung wird durch hinreichende Sachgründe getragen.

12

a) Die Unterscheidung zwischen den Berücksichtigungszeiten wegen Pflege einerseits und wegen Kindererziehung andererseits verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition wird durch das Antragserfordernis nicht beeinträchtigt, weil der Antrag diese erst einfachgesetzlich begründen soll. Zudem beruhen die Berücksichtigungszeiten nicht auf einem Beitrag, sondern werden vom Gesetzgeber zum sozialen Ausgleich gewährt. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 130, 240 <254>).

13

b) Die Antragsgebundenheit der beitragslosen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege im Gegensatz zu denen für Kindererziehung wird durch die Verschiedenheit ihrer materiellen Voraussetzungen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Vergünstigungen für nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege an materielle Voraussetzungen, insbesondere an einen Mindestumfang der tatsächlich erbrachten Pflegetätigkeit, geknüpft, deren Überprüfung durch die Rentenversicherungsträger selbst er nicht für möglich erachtete und deshalb den Nachweis den Versicherten durch Beibringung von Bescheinigungen auferlegte (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 186). Eine antragsunabhängige rückwirkende rentenrechtliche Anerkennung der Pflegetätigkeit könnte indes wegen möglicher gesundheitsbedingter Schwankungen des Pflegebedarfs zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Umfangs einer nicht erwerbsmäßig im häuslichen Bereich ausgeübten Pflegetätigkeit in länger zurückliegenden Zeiträumen führen, während es für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung lediglich des Nachweises bedarf, welcher Elternteil in welchem Zeitraum ein Kind erzogen hat. Dass der Gesetzgeber es für beide Berücksichtigungszeiten gleichermaßen unter Verzicht auf das fristgebundene Antragserfordernis bei den Regeln der objektiven Beweislast für den Fall der eventuellen Beweislosigkeit hätte belassen können, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten.

14

Auch im Hinblick darauf, dass die verbesserte Beitragszahlung für die Pflegeperson ebenso wie die gleichzeitig geschaffene beitragsfreie Vergünstigung durch Berücksichtigungszeiten Teil eines Gesamtkonzepts zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen von ehrenamtlichen Pflegepersonen ist (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 143), ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, dass sich nicht nur deren materielle Voraussetzungen, sondern auch ihre verfahrensrechtliche Ausgestaltung entsprechen. Die Erweiterung der Antragsgebundenheit auf die beitragslose Berücksichtigungszeit wegen Pflege (mit zumeist rentenrechtlich nur geringen Auswirkungen) ermöglichte es darüber hinaus, worauf das Bundessozialgericht in seinem Urteil hinweist, den Rentenversicherungsträgern, die Pflegepersonen zeitnah über deren (begrenzte) rentenrechtliche Wirkungen sowie über die zusätzlich bestehenden beitragsrechtlichen Möglichkeiten für eine verbesserte soziale Absicherung aufzuklären.

II.

15

Soweit die Beschwerdeführerin außerdem eine Ungleichbehandlung der Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gegenüber anderen beitragsfreien Zeiten wie Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Begründung nicht entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufzeigt.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ihrer Tochter L. auch für jene Zeiträume, in denen bei ihr keine Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vorliegen.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 2.10.1989 als Rechtsanwältin in Vollzeit selbständig (freiberuflich) tätig und Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV). Sie ist die Mutter von L. (geboren 1996) sowie der Zwillinge S. und A. (beide geboren 2000). Im September 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

3

Mit Bescheid vom 18.1.2007 idF des Teilabhilfebescheids vom 5.3.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2000, verbindlich fest. Als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ihrer Tochter L. merkte sie dabei die Zeiten vom 1.12.1996 bis 30.11.1999 und vom 1.11.2000 bis 31.10.2006 vor. Die Zeiten vom 26. bis 30.11.1996, vom 1.12.1999 bis 31.10.2000 und vom 1. bis 25.11.2006 könnten nicht als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt werden, weil die Klägerin in diesen Zeiträumen eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, ohne dass gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien (§ 57 S 2 SGB VI).

4

Das SG Bayreuth hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.8.2008). Die Berufung hat das Bayerische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 17.10.2012). Ein Anspruch auf Vormerkung weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre Tochter L. sei gemäß § 57 S 2 SGB VI ausgeschlossen, weil die Klägerin während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt habe und die Zeiten auch keine Pflichtbeitragszeiten seien. Der Begriff "Pflichtbeitragszeiten" in § 57 S 2 SGB VI umfasse keine Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk, sondern nur Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könne auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu § 56 Abs 4 SGB VI aF hergeleitet werden(Hinweis auf Urteil des BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 - und Senatsurteil vom 31.1.2008 - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6). Der Gesetzgeber habe den vom BSG geäußerten Bedenken Rechnung getragen und § 56 SGB VI geändert, nicht aber § 57 SGB VI, der die sachnähere Regelung sei. Damit komme zum Ausdruck, dass eine unterschiedliche Behandlung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gerade bei Selbständigen gewollt sei. Dies verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihr Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 57 S 2 SGB VI. Die Argumente des BSG aus den Entscheidungen vom 18.10.2005 und 31.1.2008 über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gälten auch für die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, wenn bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung kein entsprechender Nachteilsausgleich für Zeiten der Kindererziehung erfolge. Schließlich komme diese Erziehungsleistung auch dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zugute. Pflichtbeiträge iS des § 57 S 2 SGB VI seien auch Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgung. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Erziehungspersonen, die abhängig beschäftigt seien und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten, und Erziehungspersonen, die selbständig tätig seien und Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zahlten, sei nicht ersichtlich. Zudem trage sie, die Klägerin, mit ihren Steuern zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei und müsse gleichzeitig Pflichtbeiträge für ihre Alterssicherung an das Versorgungswerk abführen, ohne jedoch in den Genuss von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu kommen. Ohnehin sei das Aussetzen der Erwerbstätigkeit und der berufliche Wiedereinstieg für selbständig Tätige, die Kinder erzögen, aufgrund fehlender sozialer Absicherung ihrer Einkünfte schwieriger als für abhängig Beschäftigte. Der Schutz der Erziehungspersonen und nicht der Schutz der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten sei in den Vordergrund zu rücken. Auch habe sie sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekehrt. Vielmehr sei dieses Alterssicherungssystem für sie als selbständig Tätige von vornherein verschlossen. In ihrem Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 18. Januar 2007 in der Fassung des Bescheids vom 5. März 2007 und der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2007 zu verpflichten, die Zeiten vom 26. bis 30. November 1996, vom 1. Dezember 1999 bis 31. Oktober 2000 und vom 1. bis 25. November 2006 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

11

Sie hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeiten vom 26. bis 30.11.1996, vom 1.12.1999 bis 31.10.2000 und vom 1. bis 25.11.2006 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Zu Recht haben die Vorinstanzen die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 SGG) abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte die von der Klägerin erstrebten rechtlichen Feststellungen nicht treffen muss.

12

1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Vormerkung ist § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Rentenversicherungsträger ist befugt, aber nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 SGB X) erleichtert zu berichtigen (stRspr, vgl exemplarisch BSG vom 28.2.1991 - BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 14; vom 23.10.2003 - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr 1, RdNr 5; vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 12; vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 10). Entscheidet er - wie hier - auch über Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (BSG vom 21.3.1991 - SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5; BSG vom 11.5.2011 aaO).

13

Der Vormerkung der geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 S 1 SGB VI steht die Ausschlussbestimmung des § 57 S 2 SGB VI entgegen. Denn die Klägerin hat in den hier noch streitgegenständlichen Zeiten eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, ohne dass diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (dazu unter 2a). § 57 S 2 SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht(dazu unter 2b). Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des BSG vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 56 Nr 3) und vom 31.1.2008 (BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6; dazu unter 3.). Auf dieser Grundlage kann der Senat offenlassen, ob, wenn die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 S 1 iVm § 56 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGB VI möglich wäre, sie der Klägerin überhaupt zuzuordnen wären(vgl hierzu zuletzt BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 12-16 mwN).

14

2. Gemäß § 57 S 2 SGB VI sind Zeiten, in denen die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahrs mit einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit zusammentrifft, nur Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

15

Die Klägerin hat nach den unangegriffenen und daher für das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ihre selbständige (freiberufliche) Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang in Vollzeit ausgeübt. Zwar sind Pflichtbeitragszeiten iS des § 57 S 2 SGB VI nicht nur diejenigen, denen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde liegen. Vielmehr sind Pflichtbeitragszeiten alle von § 55 Abs 1 S 1 und 2 SGB VI erfassten Tatbestände. Hierzu gehören jedoch die zur BRAStV entrichteten Beiträge nicht (dazu unter a). § 57 S 2 SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht(dazu unter b).

16

a) Bei den zu einer Rechtsanwaltsversorgung entrichteten Beiträgen handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge iS des § 57 S 2 SGB VI. Vielmehr sind Pflichtbeitragszeiten iS der vorgenannten Norm ausschließlich solche iS der Legaldefinition in § 55 Abs 1 S 1 und 2 SGB VI(vgl LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.3.2010 - L 10 R 198/09 - Juris RdNr 16; KomGRV, § 57 SGB VI Anm 4.7, Stand Einzelkommentierung Oktober 2002; Försterling in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 57 RdNr 7a, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 166 ). Danach sind Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, und Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Deshalb werden auch nicht nur Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (§§ 1, 2 SGB VI) erfasst ("echte" Pflichtbeitragszeiten), sondern zB auch solche wegen Kindererziehung (§ 3 S 1 Nr 1 iVm § 56 SGB VI, vgl BT-Drucks 11/4124 aaO), bei denen der Bund die "Pflichtbeiträge" trägt und aus Steuermitteln zahlt, § 170 Abs 1 Nr 1, § 177 SGB VI ("unechte" oder "fiktive" Pflichtbeitragszeiten).

17

Die Zahlung von Beiträgen zu einer auf Landesrecht beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu der ein Mitglied dieser Einrichtung kraft einer aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung erlassenen Satzung verpflichtet ist, ist aber weder eine Pflichtbeitragszahlung nach Bundesrecht noch gelten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nach besonderen Vorschriften als gezahlt. Gesetzliche Rentenversicherung iS des SGB VI sind gemäß § 125 SGB VI nur die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung, deren Aufgaben von den Regional- und Bundesträgern wahrgenommen werden. Weder aus dem gesetzessystematischen (Sach-)Zusammenhang noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Altersvermögensgesetzes vom 14.11.2000, BT-Drucks 14/4595 S 46) ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Pflichtbeitragszeiten" in § 57 S 2 SGB VI solche außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erfassen wollte. Auch andere Rechtsgebiete, zB das Steuerrecht in § 10 Abs 1 Nr 2a und § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG, differenzieren zwischen den "gesetzlichen Rentenversicherungen" und den "berufsständischen Versorgungswerken".

18

b) Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass nach § 57 S 2 SGB VI Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

19

Schon der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, berichtigt BGBl I 1990, 1337) hatte sich dafür entschieden, mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen die rentenversicherungsrechtlichen Vergünstigungen von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur dann einzuräumen, wenn sie der Pflichtversicherung angehören. So waren Selbständige bereits vor der mWv 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403) erfolgten Einfügung des § 57 S 2 SGB VI an mehreren Stellen im Gesetz von den Vorteilen der Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen, wenn sie trotz mehr als geringfügiger Tätigkeit nicht pflichtversichert waren. Dies galt zB bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt des Versicherungsfalls, in dem drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen (vgl § 43 Abs 4 S 2 und § 241 Abs 2 Nr 4 SGB VI in ihren bis zum 31.12.2001 geltenden Fassungen ), die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen (vgl § 51 Abs 3 SGB VI aF) und die verbesserte Wertermittlung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (§ 71 Abs 3 S 2 SGB VI aF). An dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber des AVmEG festhalten. Er wollte lediglich nur noch "an einer zentralen Stelle im Gesetz" regeln, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, ausschließlich bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen (vgl BT-Drucks 14/4595 aaO). Folgerichtig hat er mit der Einfügung des § 57 S 2 SGB VI die bis dahin geltenden, über das Gesetz verteilten Ausschlussregelungen gestrichen.

20

aa) Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.

21

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 110, 412, 432; stRspr). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl BVerfGE 99, 165, 178; stRspr). Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (vgl BVerfGE 90, 226, 239; stRspr). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - um die es hier geht - unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 99, 165, 178; 130, 240, 254; stRspr).

22

Anders als die von der Klägerin repräsentierte Gruppe der mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen ohne gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 S 2 SGB VI Versicherte mit Pflichtbeitragszeiten begünstigt, unabhängig davon, ob sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind. Begünstigt sind auch nur in geringfügigem Umfang selbständig Tätige, gleich ob sie Pflichtbeitragszeiten aufweisen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglied angehören. Schließlich können nach § 57 S 2 SGB VI auch Personen in den Genuss von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kommen, die ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erziehen und gar keiner selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung nachgehen.

23

Die Ungleichbehandlung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe mit den genannten Vergleichsgruppen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

24

Durch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Teil des in diesem System integrierten Familienlastenausgleichs wenigstens teilweise Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinterlässt (vgl BVerfGE 87, 1, 39; 94, 241, 264; Försterling in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 57 RdNr 6, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 57 RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Januar 2009). Anders als die vom Bund aus Steuermitteln finanzierten Kindererziehungszeiten iS der § 3 S 1 Nr 1, § 56 Abs 1 SGB VI(vgl § 177 SGB VI)werden Rentenleistungen, die auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruhen, im Rahmen des sozialen Ausgleichs als "Solidarleistungen" der Versichertengemeinschaft aus Beitragsmitteln aufgebracht (vgl BT-Drucks 11/4124 S 167 ; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6, RdNr 31).

25

Im Hinblick hierauf hat der im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit agierende Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei diesen "beitragslosen (nicht auf Beiträge der Versicherten beruhenden) Zeiten" ohnehin zustehenden weiten Gestaltungsspielraums in Bezug auf die konkrete rentenrechtliche Ausgestaltung und die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise davon abgesehen, (auch) zur Vermeidung einer übermäßigen (finanziellen) Belastung der Versichertengemeinschaft Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei allen Kindererziehenden schlechthin zu berücksichtigen. Vielmehr hat er sich entschieden, deren Anerkennung teilweise auszuschließen bzw an weitere Bedingungen zu knüpfen. Die dabei von ihm vorgenommene Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt.

26

(1) Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung und damit Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zugutekommen.

27

Durch das Erfordernis des gleichzeitigen Vorliegens von Pflichtbeitragszeiten in § 57 S 2 SGB VI wird gewährleistet, dass entsprechend dem "Gedanken der Solidarität der in der Rentenversicherung Pflichtversicherten" alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Zwangsversicherten bei der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gleich behandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind.

28

Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 57 S 2 SGB VI gegenüber abhängig Beschäftigten(vgl § 1 SGB VI) und pflichtversichert selbständig Tätigen (vgl § 2 SGB VI) eine Besserstellung von mehr als geringfügig tätigen, aber nicht pflichtversicherten Selbständigen verhindern, da bei diesen ansonsten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung selbst dann angerechnet werden müssten, wenn sie keine oder als freiwillige Mitglieder nur geringe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und sie somit zum Beitragsaufkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zur Finanzierung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nichts oder jedenfalls nicht "einkommensproportional" (durch "einkommensbezogene Beiträge") beigetragen haben (vgl BT-Drucks 14/4595 S 46). Daher lässt sich die "Begünstigung" der Pflichtversicherten schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe im wesentlich stärkeren Maße zur Versichertengemeinschaft beitragen und dabei ihren Verpflichtungen nicht ausweichen können (vgl BVerfGE 75, 78, 103, 106). Hingegen können zB freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Selbständige (im gesetzlich vorgegebenen Rahmen) frei darüber bestimmen, ob, wann, für welche Monate und in welcher Höhe sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Selbst soweit sie sich zu einer regelmäßigen Zahlung von freiwilligen Beiträgen entschieden haben, müssen diese - anders als Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten oder pflichtversicherten Selbständigen (§§ 161 ff SGB VI) - nicht in einer bestimmten Relation zu der Höhe ihres Erwerbseinkommens stehen. Aus diesem Grunde muss sich bei ihnen eine etwaige Einkommensminderung durch Kindererziehung auch nicht stets auf die Beitragshöhe und damit auf den Wert erworbener Rentenanwartschaftsrechte auswirken.

29

(2) Auch die Ungleichbehandlung bei der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe gegenüber den Gruppen der kindererziehenden Personen, die nur in geringfügigem Umfang selbständig tätig sind, und der Erziehungspersonen, die ein Kind vom vollendeten dritten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erziehen und während dieser Zeit gar keiner selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung nachgehen, ist sachlich begründet.

30

Zwar entrichten auch die genannten Vergleichsgruppen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ausschluss der mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen ohne Pflichtbeitragszeiten ist aber schon deshalb gerechtfertigt, weil diese im Gegensatz zu den wegen der Kindererziehung nur geringfügig selbständig Tätigen oder gar nicht Beschäftigten typischerweise in ausreichender Weise vorsorgefähig und zum Erhalt oder Aufbau einer Altersvorsorge auch während der Zeit der Kindererziehung in der Lage sind, sie also neben ihrer mehr als geringfügig selbständigen Erwerbstätigkeit eines sozialen (Nachteil-)Ausgleichs zur Vermeidung von Sicherungslücken wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung (jedenfalls) nicht durch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bedürfen (vgl in diesem Sinne Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 57 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Januar 2009). Insoweit besteht hier - insbesondere aber bei der von der Klägerin repräsentierten Gruppe der sogar in Vollzeit selbständig (freiberuflich) erwerbstätigen Erziehungspersonen - keine durch die "Solidargemeinschaft der Beitragszahler" im Rahmen des sozialen Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abzusichernde besondere (zusätzliche) soziale Schutzbedürftigkeit. Vielmehr hält sich der Gesetzgeber auch bei seinem Regelungskonzept zur Anerkennung von Erziehungsleistungen durch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung an die das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung durchziehende Grundentscheidung, dass selbständig Tätige an sich für Art und Höhe ihrer Alterssicherung selbst zu sorgen haben und nur dann ausnahmsweise in die rentenrechtlichen Vergünstigungen im Rahmen eines sozialen Ausgleichs einbezogen werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände in gleicher Weise schutzbedürftig erscheinen wie abhängig Beschäftigte (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.3.2010 - L 10 R 198/09 - Juris RdNr 17). Ohnehin ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Personen (auch) für Zeiten, in denen sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Pflichtmitglied mit Beitragslast angehören, eine aus ihrer Sicht optimal ausgestaltete gesetzliche Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen (vgl BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 12).

31

(3) Unzutreffend ist schließlich der Vortrag der Klägerin, ihr sei als selbständig Tätiger die gesetzliche Rentenversicherung von vornherein verschlossen. Dies trifft schon für die freiwillige Versicherung nicht zu, übersieht jedoch auch die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag für Selbständige (§ 4 Abs 2 SGB VI). Hätte die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht, hätte sie der gesetzlichen Rentenversicherung mit allen Rechten und Pflichten eines Pflichtversicherten angehört.

32

bb) Auch aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip folgt kein Anspruch auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich herzustellen ist (BVerfGE 107, 205, 213; 127, 263, 278; stRspr). Aus diesem Förderungsgebot können aber konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht hergeleitet werden (BVerfGE 87, 1, 36; 107, 205, 213). Zudem ist der Staat auch nicht gehalten, jegliche die Familie betreffenden Belastungen auszugleichen (vgl BVerfGE 87, 1, 35; 127, 263, 278; stRspr). Insoweit besteht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 82, 60, 81; 87, 1, 36; 127, 263, 277 f; stRspr).

33

3. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften über die Kindererziehungszeiten berufen, nach der diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzurechnen sind, sofern sie dort keine vergleichbaren Vergünstigungen für Zeiten der Kindererziehung erhalten (BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr 3; Senatsurteil vom 31.1.2008 - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6). Denn der Ausschluss der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruht bei der Klägerin nicht auf einer im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern allein auf der tatsächlichen Ausübung einer mehr als geringfügig selbständigen Tätigkeit. Zu der Ausschlussvorschrift des § 57 S 2 SGB VI hat das BSG sich in den genannten Entscheidungen nicht geäußert.

34

In seiner Entscheidung vom 31.1.2008 hat der erkennende Senat der damaligen Klägerin, die wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung von der Rentenversicherungspflicht befreit war, neben Kindererziehungszeiten auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugesprochen und dies mit dem "Aspekt der Vermeidung einer weiteren Komplizierung der Rechtslage" (aaO RdNr 31) begründet. Schon damals wäre jedoch bei der von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens repräsentierten Personengruppe der mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen ohne gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten die Feststellung von Berücksichtigungszeiten an der Ausschlussnorm des § 57 S 2 SGB VI gescheitert.

35

4. Da die Entscheidung des Senats den Vater von L. weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich benachteiligt, hat der Senat davon abgesehen, dessen unterbliebene notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2, 1. Alt SGG) im Revisionsverfahren nachzuholen (§ 168 S 2 SGG; vgl BSG vom 29.10.2002 - SozR 3-2600 § 71 Nr 3 S 38).

36

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.