Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. März 2015 - S 2 R 966/14

published on 16/03/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. März 2015 - S 2 R 966/14
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Bescheides vom 3. September 2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Beklagten gewährten Altersrente.

Mit Bescheid vom 09.06.2011 erhielt die Klägerin Regelaltersrente ab 01.08.2011. Es wurde festgestellt, dass monatlich eine Rente von 170,53 EUR gezahlt werde. Es wurde festgestellt, dass die Zeit vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da die schulische Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 22.03.1990 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab Rentenbeginn aufgehoben.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden, weil die Zeit vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 nicht berücksichtigt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie vier Kinder hätte, die im Zeitraum von 20 Jahren geboren worden seien. Ihr müssen daher pro Kind zehn Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt werden und nicht lediglich der Zeitraum vom 11.01.1967 bis 22.09.1987.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 könne nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung bzw. als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Die zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderteilung geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach derartige Zeiten bereits ab dem Tag nach Vollendung des 16. Lebensjahres berücksichtigungsfähig seien, seien durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung geändert worden. Schulische Ausbildungsanrechnungszeiten könnten daher erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Aufhebung des bisherigen Bescheides sei insoweit zulässig, weil sich die Verhältnisse, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen hätten, infolge einer Rechtsänderung wesentlich geändert hätten und die Änderung in den Verhältnissen zwingend mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen sei. Auch die Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI seien rechtmäßig festgestellt worden. Berücksichtigungszeiten würden - anders als Kindererziehungszeiten - bereits mit dem Tag der Geburt beginnen und enden mit dem Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Für jedes Kind seien Berücksichtigungszeiten von maximal zehn Lebensjahren anzurechnen. Die Zeiten würden sich allerdings insoweit neutralisieren in ihrer Wirkung, soweit sie zusammentreffen. Eine Verlängerung von Berücksichtigungszeiten wie bei Kindererziehungszeiten erfolge nicht. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern würden die Berücksichtigungszeiten daher spätestens mit Vollendung des 10. Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes enden.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Die Klage wurde im Wesentlichen begründet wie der Widerspruch. Die Neutralisierung der Kinderberücksichtigungszeiten bei der Erziehung von mehreren Kindern empfinde sie als Ungerechtigkeit. Es müsse endlich eine gerechte Berechnung erfolgen. Außerdem machte die Klägerin geltend, dass die bestehende Regelung, wonach Frauen, die vor 1992 Kinder geboren und erzogen haben, nur maximal einen Entgeltpunkt pro Kind bei der Rentenberechnung bekommen würden, ungerecht und diskriminierend sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte die Klägerin, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung über die zurzeit auf politischer Ebene angestrengte Initiative zur Anerkennung von drei Entgeltpunkten pro geborenem Kind vor 1992. Da die Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden war, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Es wurde der Bescheid vom 03.09.2014 vorgelegt, in dem die Rente ab 01.07.2014 neu berechnet worden war. Die Neuberechnung erfolgt unter anderem deswegen, weil ein Zuschlag für Kindererziehung zusätzlich zu berücksichtigen sei (so genannte Mütterrente). Im Bescheid wurde darauf hingewiesen dass dieser nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens werde.

Die Beklagte machte geltend, dass dem Klagebegehren auf eine über das geltende Recht hinausgehende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nach wie vor nicht entsprochen werden könne. Der Bescheid entspreche der geltenden Rechtslage seit 01.07.2014. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits die bis zum 30.06.2014 geltende Regelung bei Geburten vor dem 01.01.1992 im Umfang von lediglich zwölf Kalendermonaten als mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat alle Beschwerden, soweit sie die Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Stichtagsregelung betroffen hätten, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstoße. Diesem Personenkreis stünden genauso drei Entgeltpunkte zu, wie für die nach 1992 geborene Kinder, außerdem sei die zehnjährige Erziehungszeit für jedes geborene Kind anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheides vom 03.09.2014 zu verurteilen, 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeit für jedes Kind festzustellen sowie als Zeit der Ausbildung auch die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 anzuerkennen sowie eine Berücksichtigung der Kindererziehung für die vor 1992 geborenen Kinder zu gewähren, die über das Rentenversicherungsleistungs-Verbesserungsgesetz hinausgeht in Form von 3 Entgeltpunkten je Kind damit insgesamt eine höhere Regelaltersrente zu gewähren sowie hilfsweise das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die bisherigen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder gegen das Grundgesetz verstößt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegende Akte der Beklagten.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheides vom 03.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Höhe der Rente wurde zutreffend berechnet.

Hierzu im Einzelnen:

I.

Die Beklagte hat zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Anerkennung des Zeitraums vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 (Ausbildung) aufgehoben.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2011 wurde festgestellt, dass dieser Zeitraum wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da er vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Insoweit wurde zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1990 § 149 Abs. 5 SGB VI war. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid aufzuheben; die §§ 24 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sind nicht anzuwenden. Vorliegend erfolgte eine Rechts-änderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) zum 01.01.1997. Demnach können Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Eine Aufhebung nach § 149 Abs. 5 SGB VI konnte vorliegend vorgenommen werden. Es musste keine Aufhebung nach den §§ 24 und 48 SGB X erfolgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits im Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 09.04.2002 festgestellt wurde, dass hinsichtlich des Zeitraums 28.07.1962 bis 14.03.1963 keine Anrechnung der Fachschulausbildung erfolgt. Im nachfolgenden Bescheid vom 18.03.2005 wurde dann mitgeteilt, dass die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 wegen schulischer Ausbildung nur vorgemerkt werde, sie könne nach derzeitiger Rechtslage bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Die Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1990 bezüglich des streitigen Zeitraums konnte daher nach § 149 Abs. 5 SGB VI erfolgen und war auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X. Soweit im Widerspruchsbescheid hinsichtlich des aufgehobenen Zeitraums aufgrund eines Schreibfehlers der Zeitraum 28.05.1971 bis 31.08.1971 genannt war, ist dies unbeachtlich. Insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X, Hauck-Noftz, Kommentar Rn. 7).

Die Aufhebung des streitigen Zeitraums ist im Übrigen auch verfassungsgemäß. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt eine Gestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere ist eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich möglich. Eine unabänderliche Berücksichtigung widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings am Gemeinwohlzweck orientiert und verhältnismäßig sein. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff des Gesetzgebers, d.h. die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeiten wie Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres, diese Voraussetzungen erfüllt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anwartschaft der Klägerin, der eine schulische Ausbildung zu Grunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht (BSG vom 13.11.2008, B 13 R 43/07 R).

Insoweit ist der Bescheid daher rechtmäßig.

II.

Auch hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten ist der Bescheid rechtmäßig. Die Berücksichtigungszeiten beginnen nach § 57 SGB VI mit dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, frühestens mit dem Monat der Geburt des Kindes. Sie endet mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, spätestens mit Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes. Die Erziehung der Kinder wird, anders als bei Anrechnung der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), nicht additiv berücksichtigt. Die Berücksichtigungszeiten enden in diesem Fall mit Vollendung des zehnten Lebensjahres durch das jüngste Kind (Juris, Praxis-Kommentar, § 57 SGB VI Rn. 11). Vorliegend ist das erste Kind am 1967 geboren, das jüngste Kind wurde am 1977 geboren. Die Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes ist daher am 22.09.1987. Im Bescheid wurden daher zutreffend Kinderberücksichtigungszeiten vom 11.01.1967 bis 22.09.1987 berücksichtigt.

Auch insoweit ist der Bescheid daher rechtmäßig.

III.

Auch hinsichtlich der Entgeltpunkte für die vor 1992 geborenen Kinder ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2014 ein neuer Bescheid vom 03.09.2014 erging, der nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Insoweit führt die Beklagte zu Recht aus, dass der Bescheid die neu geltende Rechtslage ab 01.07.2014 zutreffend umgesetzt hat. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung gilt Folgendes: Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserung der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ab dem 01.07.2014 Mütter oder Väter, die am 30.06.2014 bereits Anspruch auf eine Rente hatten, zu ihrer Rente einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes pro Kind. Bei Müttern oder Vätern, die ab dem 01.07.2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um zwölf Kalendermonate verlängert. Eine darüber hinausgehende bessere Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Form, dass ein Zuschlag in Höhe von mehr als einem Entgeltpunkt erfolgt, sieht das Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz nicht vor. Vorliegend bezog die Klägerin am 30.06.2014 bereits Regelaltersrente. Insoweit hat die Beklagte die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 korrekt umgesetzt.

Verstöße gegen das Grundgesetz bezüglich dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits die für die Klägerin schlechtere vor dem 01.07.2014 geltende Rechtslage unter Verweis auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht beanstandet hat (Bundesverfassungsgericht vom 07.07.1992, 1 BVL 51/86, 1 BVL 50/87, 1 BVR 873/90, 1 BVR 761/91). Nach § 249 Abs. 1 alte Fassung endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Nachdem bereits die frühere gesetzliche Regelung, die für die Betroffenen ungünstiger war, mit dem Grundgesetz für vereinbar gehalten wurde, muss dies erst recht für die jetzt geltende bessere gesetzliche Regelung gelten. Die gesetzliche Neuregelung zum 01.07.2014 wurde damit begründet, diese Zeiten im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder stärker zu honorieren. Von einer einheitlichen Anerkennung einer dreijährigen Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wurde aus Finanzierungsgründen abgesehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch diese Differenzierung dem Gesetzgeber anheimgestellt ist (§ 249 SGB VI Juris, Praxiskommentar Rn. 71).

Auch insoweit erweist sich daher der Bescheid als rechtmäßig.

Soweit die Klägerin mitteilte, dass sie mit einer Weiterleitung an des Bundesverfassungsgericht einverstanden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Weiterleitung des vorliegenden Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, da über den Bescheid der Beklagten nur im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden werden kann. Das Gericht konnte lediglich, wie von der Klägerin beantragt, prüfen, ob es die vorliegenden Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Rahmen der Rentenberechnung für verfassungswidrig hält und den vorliegenden Rechtsstreit aussetzt, um gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die bisherigen Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderzeiten verfassungswidrig sind (Art. 100 GG).

Vorliegend hält das Gericht jedoch die bisher geltenden Regelungen nicht für verfassungswidrig, so dass der Rechtsstreit nicht wegen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen war. Der Hilfsantrag war daher ebenfalls abzulehnen. Wie schon ausgeführt, hielt das Bundesverfassungsgericht bereits die vor dem 01.07.2014 geltende Rechtslage, die für die Klägerin noch ungünstiger war, für rechtmäßig und nicht verfassungswidrig. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nicht überschritten wurde. Das Gericht hält die maßgeblichen Regelungen daher insgesamt aus den bereits dargestellten Gründen nicht für verfassungswidrig, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht zu erfolgen hätte.

Die Klage war daher insgesamt unbegründet und somit abzuweisen.

Folglich waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Annotations

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.