Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Mai 2019 - L 19 R 622/18

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 38/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 1 R 310/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - L 13 R 1099/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2017 - L 6 R 168/16

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2014 - L 19 R 844/11

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2014 - L 20 R 249/12

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 19 R 167/10

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - L 19 R 298/16

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 19 R 1005/13

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Sozialgericht Würzburg Endurteil, 11. Mai 2017 - S 3 R 472/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 565/15

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Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - S 3 R 561/13

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. März 2015 - S 2 R 966/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 1118/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 153/13

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 145/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - L 13 R 186/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2017 - L 1 R 1084/14

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - L 13 R 1206/13

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2014 - L 13 R 905/13

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Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - B 13 R 20/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 19/14 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. März 2018 - L 1 R 75/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 R 1262/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 11 R 343/15

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 9 R 3651/16

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 10 R 705/16

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bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 3/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2015 und des Sozialgerichts Dresden vom 12. Februar 2015 abgeändert.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dr

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 12 R 8/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2016 - S 20 R 2339/13

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013, beide in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2014 verurteilt, der Klägerin Regelaltersente ab dem 01.05.2014 auc

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2016 - S 13 R 926/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1. Der Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Februar 2016 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, ab dem 1. Juli 2014 Kindererziehungszeiten

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Aug. 2016 - L 4 R 336/16

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2S

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. Juli 2016 - S 3 R 43/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Juni 2016 - L 18 KN 89/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstat

Sozialgericht Detmold Urteil, 26. Feb. 2016 - S 6 R 906/15

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei einer Beamtentätigkeit. 3Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist Mutter von zw

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