Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - L 6 R 685/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III.
Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten.
Die 1952 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Mutter von insgesamt vier Kindern (A., E., S. und B.), welche alle vor 1992 zur Welt kamen. Mit Bescheid vom 02.03.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf waren entsprechend den bisherigen Feststellungen für die 1976 geborene Tochter A. Kindererziehungszeiten von 01.03.1976 bis 31.01.1977 (11 Monate) ausgewiesen, für die übrigen Kinder Erziehungszeiten von jeweils einem Jahr nach dem Ablauf des Geburtsmonats.
Aufgrund der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 249 Abs. 1 SGB VI (Verlängerung der Erziehungszeiten auf zwei Jahre für Geburten vor 01.01.1992) wurde die Rente der Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2014 neu festgestellt. Hierbei berücksichtigte die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 307d SGB VI) einen Zuschlag von jeweils einem persönlichen Entgeltpunkten für die Kinder E., S. und B. Für die Tochter A. wurde kein Zuschlag vorgenommen.
Mit Schreiben vom 05.09. und 15.10.2014 wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung weitere Erziehungszeiten für ihre Tochter A. und legte eine Meldebestätigung der Stadt A-Stadt vom 09.09.2014 vor, wonach A. von 04.01.1977 bis zum 02.05.1977 nach K./Türkei abgemeldet worden war. Für den Auszug aus der elterlichen Wohnung in A-Stadt wurde zunächst der 04.02.1977 angegeben. Auf Nachfrage der Beklagten wurde diese Bestätigung mit Datum vom 05.11.2014 amtlich berichtigt; als Auszugsdatum aus der elterlichen Wohnung wurde der 04.01.1977 eingesetzt.
Mit Bescheid vom 11.11.2014 lehnte die Beklagte eine Änderung der mit Bescheid vom 09.08.2014 neu festgestellten Rente ab. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307d SGB VI könne für A. nicht erfolgen, da sich diese im zwölften Kalendermonate nach dem Monat ihrer Geburt nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe und damit in diesem für die Anerkennung des zweiten Lebensjahres maßgeblichen Kalendermonat im Versicherungsverlauf der Klägerin eine Belegung mit Kindererziehungszeiten nicht bestehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 02.12.2014 Widerspruch ein. Sie habe ihre Tochter zum damaligen Zeitpunkt nicht abgemeldet. Wer die Abmeldung veranlasst habe, sei ihr nicht bekannt. Auch das Einwohnermeldeamt könne aufgrund der zurückliegenden Zeit diese Abmeldung nicht mehr klären. Weitere Dokumente bezüglich des Aufenthalts ihrer Tochter im Jahr 1977 könne sie nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 22.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Tochter A. sei im maßgeblichen zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt (angegeben wird hier der März 1977) im Ausland erzogen worden. Kindererziehungszeiten könnten aber nur bei einer Erziehung in Deutschland angerechnet werden. Damit könne ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für das zweite Lebensjahr des Kindes nicht erfolgen.
Am 05.01.2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Ihr Kind habe ununterbrochen in Deutschland gelebt. Die Abmeldebescheinigung der Stadt A-Stadt sei falsch. Die Klägerin legte mit Datum vom 05.01.2015 eine von zwei namentlich benannten Personen unterschriebene Bestätigung vor, mit welcher diese ohne nähere Ausführungen zusichern, dass sich die Tochter A., geboren 1976 „im ersten Lebensjahr am Geburtsort aufgehalten“ habe.
Mit Urteil vom 23.04.2015 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten als unbegründet ab. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen für die Tochter A. auf einem zeitnah ergangenen Vormerkungsbescheid vom 13.06.1989 beruhten und diese im Übrigen durch die amtliche Auskunft der Stadt A-Stadt bestätigt würden. Die vorgelegten Aussagen hinsichtlich des Aufenthaltsorts eines Kleinkindes im Jahr 1977 hielt das Gericht zu Entkräftung dieser Urkunde für nicht geeignet.
Gegen das am 18.07.2015 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 14.08.2015 Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag erster Instanz wiederholt sowie pauschal die Benennung weiterer Zeugen angeboten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für ihre Tochter A..
Nach der Vorschrift des § 307d SGB VI in der der zum 01.07.2014 durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, S. 787) geänderten Fassung wird für am 30.06.2014 gezahlte Renten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind unter anderem nur dann berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit kommt hierbei nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur dann in Betracht, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Nach § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI ist eine Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten (in der deutschen Rentenversicherung) hat.
Diese Voraussetzung erfüllt die Kläger für ihre Tochter A. nicht. Zutreffend enthält der Versicherungsverlauf der Klägerin für den zwölften Monat nach der Geburt ihrer Tochter A. keine Kindererziehungszeit. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Tochter im Monat Februar 1977 nicht in Deutschland erzogen wurde. A. wurde 1976 geboren. Der hier maßgebliche zwölfte Monat nach dem Monat ihrer Geburt ist mithin - anders als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegeben - nicht der Monat März sondern der Monat Februar 1977. In diesem Monat hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der BRD. Ausweislich der amtlichen Mitteilung des Einwohner- und Standesamts der Stadt A-Stadt vom 09.09.2014 wurde A. am 04.01.1977 von Ihrem Wohnort in der A-Straße in A-Stadt mit der Zielgemeinde K. in der Türkei abgemeldet. Der Auszug aus der elterlichen Wohnung wurde mit amtlicher Berichtigung des Einwohnermeldeamtes vom 05.11.2014 für den gleichen Tag bestätigt. Eine Wiederanmeldung an dem L. Wohnsitz erfolgte erst wieder zum 02.05.1977. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die so dokumentierte Abmeldung und Wiederanmeldung unzutreffend oder irrtümlich dokumentiert worden sein könnte. Die Klägerin selbst hatte sich über mehrere Jahrzehnte damit abgefunden, dass für den 12. Lebensmonat ihrer Tochter eine Erziehungszeit in Deutschland nicht vorgemerkt worden war. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Übrigen Gebiet der BRD in der fraglichen Zeit sind nicht ersichtlich. Es obliegt im Weiteren nicht der Beklagten oder dem Senat, Gründe für den viermonatigen Auslandsaufenthalt der Tochter zu eruieren, sondern alleine der Klägerin, stichhaltige und substantiierte Einwendungen gegen die bisherigen Feststellungen der Beklagten wie auch gegen die amtliche Meldebestätigung der Stadt A-Stadt vorzubringen.
Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Die Beweiskraft der Meldebestätigung leidet hierbei zunächst nicht unter dem Umstand, dass im Versicherungsverlauf der Klägerin während der fraglichen Zeit weiterhin Pflichtbeitragszeiten aufgrund abhängiger Beschäftigung (von 01.03.1976 durchgehend bis 31.07.1977) ausgewiesen sind. Die Tochter kann sich beispielsweise mit dem Kindesvater oder auch mit sonstigen Verwandten in der Türkei aufgehalten haben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den genannten Pflichtbeitragszeiten der Klägerin um Zeiten aufgrund einer Auslandstätigkeit in der Türkei mit Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (oder auch um eine der nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigenden weiteren Fallgruppen z. B. einer Auslandstätigkeit bei Weiterbestehen eines inländischen „Rumpfarbeitsverhältnisses“) gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Eine solche Entsendung wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Zutreffend hat das SG im Übrigen festgestellt, dass der Beweisantritt der Klägerin nicht geeignet ist, die Feststellungen der Beklagten wie auch die melderechtliche Bestätigung der Stadt A-Stadt zu erschüttern. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schreiben vom 05.01.2015 schriftliche Erklärungen zweier Personen (S. K. und D. G.) vorgelegt. Diesen Angaben kommt jedoch kein entscheidender Beweiswert zu. Die Personen bestätigen lediglich pauschal, dass sich die Tochter A. „im ersten Lebensjahr“ am Geburtsort aufgehalten habe. Unbeschadet der Tatsache, dass nicht klar wird, ob hierdurch auch der Monat Februar 1977 erfasst wird, welcher rechnerisch bereits der 13. Lebensmonat wäre, ergibt sich aus den Bestätigungen nicht, in welchem Verhältnis die Personen zur Klägerin und ihrer Tochter stehen bzw. standen, ob sie z. B. Familien- oder Haushaltsangehörige der Klägerin und ihrer Tochter waren oder auf welche sonstigen Umstände sich derart präzise Erinnerungen nunmehr rund 39 Jahre nach dem streitgegenständlichen Zeitraum stützen könnten.
Auch der Senat sieht sich ohne entsprechende substantiierte Darlegungen weder zur Vernehmung dieser Personen noch zu der von der Klägerin im Rahmen der Berufungseinlegung pauschal angebotenen Vernehmung nicht näher benannter „weiterer Zeugen“ gehalten. Ohne konkreten Vortrag, aufgrund welcher besonderen Lebenssachverhalte mögliche Zeugen eine belastungsfähige Aussage über den Aufenthaltsort der Tochter A. im Februar 1977 machen könnten, stellen sich Zeugenvernehmungen als reine Ermittlungen ins Blaue hinein dar, zu welchen der der Senat nicht verpflichtet ist. Gerichtliche Nachforschungen aufgrund der Amtsermittlungspflicht sind nur insoweit erforderlich, als der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten solche nahe legen (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103, Rn. 7, m. w. N.).
Im Übrigen begegnet die Vorschrift des § 307d SGB VI auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar benachteiligt diese Regelung durch das pauschale Abstellen auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für das gesamte zweite Lebensjahr von Kindern Bestandsrentner gegenüber sonstigen Versicherten, soweit im Laufe des zweiten Lebensjahrs die Voraussetzungen für eine Feststellung von Kindererziehungszeiten gem. §§ 56, 249,149 Abs. 5 SGB VI wieder eingetreten sind. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005, Az.: 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98
Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) (weggefallen)
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
- 1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, - 2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
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I.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 schuf der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) für Pflegepersonen das Recht, die Umwandlung der für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege geleisteten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Der Antrag war jedoch fristgebunden: er musste innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt werden. Andernfalls wurde die Pflegetätigkeit erst vom Antragsmonat an angerechnet.
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Ergänzend begründete das RRG 1992 für den von § 177 SGB VI umfassten Personenkreis für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 57 Abs. 2 SGB VI). Da die Voraussetzungen für die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege denjenigen für die Beitragszahlung von Pflegepersonen entsprechen sollten (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 142, 167), musste deren Anerkennung - anders als bei den zeitgleich eingeführten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - beantragt werden; es galt insbesondere auch dieselbe Fristenregelung wie für die Umwandlung freiwilliger Beiträge in Pflichtbeitragszeiten. Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) wurde § 57 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung zum 1. April 1995 durch die inhaltsgleiche Übergangsvorschrift des § 249b SGB VI ersetzt (Art. 5 Nr. 18 Pflege-Versicherungsgesetz).
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§ 249b SGB VI lautet:
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"Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson
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1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
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2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.
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Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird."
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II.
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Die Beschwerdeführerin pflegte ab 1979, insbesondere auch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, ihren schwerbehinderten Sohn. Ihren Antrag vom 5. Juli 1996 auf Anerkennung der Pflegetätigkeit als rentenrechtliche Zeit lehnte die Rentenversicherung bestandskräftig als verspätet ab. Auch ihr Antrag bei der Rentenversicherung auf Berücksichtigung der Pflegezeiten bei der inzwischen bewilligten Altersrente blieb erfolglos. Mit ihrer sozialgerichtlichen Klage auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ihres Sohnes von Januar 1992 bis März 1995 unterlag sie in den beiden ersten Instanzen.
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Das Bundessozialgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Antragserfordernis nach § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. beziehungsweise nach § 249b SGB VI sei verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Gewährung beitragsfreier Berücksichtigungszeiten wegen Pflege für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 nur nach vorheriger fristgebundener Antragstellung werde durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die neue beitragsfreie Vergünstigung der Berücksichtigungszeiten wegen Pflege verfahrensrechtlich an dieselben Voraussetzungen wie die gleichzeitig neu geschaffene Möglichkeit einer verbesserten Beitragszahlung durch die Pflegepersonen knüpfen wollen. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erkläre sich dadurch, dass hinsichtlich der Kindererziehung eine gesonderte Beitragsumwandlungsregelung nicht bestehe. Das zwar bei den meisten rentenrechtlichen Zeiten nicht übliche, aber auch nicht singuläre Antragserfordernis für die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege entbehre auch nicht deswegen eines Sachgrundes, weil die Versicherten mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber - wie hier - einen Lebensbereich erstmalig einer Regelung zuführe, weil sich insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen nicht habe bilden können.
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III.
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Mit ihrer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Pflegepersonen würden nach § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. beziehungsweise § 249b Satz 2 SGB VI gegenüber den Erziehenden ungleich behandelt, weil für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung keine Antragsfrist gelte. Es stelle einen den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indizierenden Systembruch dar, dass die Berücksichtigung einer tatbestandlich-materiell vorliegenden rentenrechtlichen Zeit von einer Initiative des Versicherten - darüber hinaus noch mit einer relativ kurzen Ausschlussfrist - abhänge. Ein hinreichender Sachgrund bestehe hierfür nicht. Ein mögliches Interesse des Versicherungsträgers an einer zeitnahen Feststellung der Pflegetätigkeit könne nicht als Rechtfertigung dienen. Soweit länger zurückliegende Pflegezeiten nicht festzustellen seien, gehe dies wegen der Beweislast ohnehin zu Lasten der Versicherten. Mangels entsprechender Vorgängerregelungen hätten die Betroffenen mit der Frist auch nicht rechnen müssen. Auch die Anknüpfung an die Voraussetzungen für die Umwandlung freiwilliger Beiträge durch ehrenamtliche Pflegepersonen in Pflichtbeiträge rechtfertige das fristgebundene Antragserfordernis für die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege nicht. Anders als bei der Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge handele es sich nicht um die (in der Regel auf die Zukunft beschränkte) Ausübung eines beitragsrechtlichen Gestaltungsrechts. Denn die Berücksichtigungszeit hänge nicht von einer tatsächlichen Beitragszahlung ab.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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I.
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Einer Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bedarf es auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die dem Urteil des Bundessozialgerichts zu Grunde liegende Vorschrift des § 249b Satz 2 SGB VI, die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffen wird, soweit sie die Inanspruchnahme von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 von einem fristgebundenen Antrag abhängig macht, ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.
- 9
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>).
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Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleich-behandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 130, 240 <252 ff.>).
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2. Nach diesen Maßstäben ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders behandelt als die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, indem er sie nur auf fristgebundenen Antrag des Versicherten als rentenrechtliche Zeiten gelten lässt. Diese Differenzierung wird durch hinreichende Sachgründe getragen.
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a) Die Unterscheidung zwischen den Berücksichtigungszeiten wegen Pflege einerseits und wegen Kindererziehung andererseits verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition wird durch das Antragserfordernis nicht beeinträchtigt, weil der Antrag diese erst einfachgesetzlich begründen soll. Zudem beruhen die Berücksichtigungszeiten nicht auf einem Beitrag, sondern werden vom Gesetzgeber zum sozialen Ausgleich gewährt. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 130, 240 <254>).
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b) Die Antragsgebundenheit der beitragslosen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege im Gegensatz zu denen für Kindererziehung wird durch die Verschiedenheit ihrer materiellen Voraussetzungen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Vergünstigungen für nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege an materielle Voraussetzungen, insbesondere an einen Mindestumfang der tatsächlich erbrachten Pflegetätigkeit, geknüpft, deren Überprüfung durch die Rentenversicherungsträger selbst er nicht für möglich erachtete und deshalb den Nachweis den Versicherten durch Beibringung von Bescheinigungen auferlegte (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 186). Eine antragsunabhängige rückwirkende rentenrechtliche Anerkennung der Pflegetätigkeit könnte indes wegen möglicher gesundheitsbedingter Schwankungen des Pflegebedarfs zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Umfangs einer nicht erwerbsmäßig im häuslichen Bereich ausgeübten Pflegetätigkeit in länger zurückliegenden Zeiträumen führen, während es für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung lediglich des Nachweises bedarf, welcher Elternteil in welchem Zeitraum ein Kind erzogen hat. Dass der Gesetzgeber es für beide Berücksichtigungszeiten gleichermaßen unter Verzicht auf das fristgebundene Antragserfordernis bei den Regeln der objektiven Beweislast für den Fall der eventuellen Beweislosigkeit hätte belassen können, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten.
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Auch im Hinblick darauf, dass die verbesserte Beitragszahlung für die Pflegeperson ebenso wie die gleichzeitig geschaffene beitragsfreie Vergünstigung durch Berücksichtigungszeiten Teil eines Gesamtkonzepts zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen von ehrenamtlichen Pflegepersonen ist (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 143), ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, dass sich nicht nur deren materielle Voraussetzungen, sondern auch ihre verfahrensrechtliche Ausgestaltung entsprechen. Die Erweiterung der Antragsgebundenheit auf die beitragslose Berücksichtigungszeit wegen Pflege (mit zumeist rentenrechtlich nur geringen Auswirkungen) ermöglichte es darüber hinaus, worauf das Bundessozialgericht in seinem Urteil hinweist, den Rentenversicherungsträgern, die Pflegepersonen zeitnah über deren (begrenzte) rentenrechtliche Wirkungen sowie über die zusätzlich bestehenden beitragsrechtlichen Möglichkeiten für eine verbesserte soziale Absicherung aufzuklären.
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II.
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Soweit die Beschwerdeführerin außerdem eine Ungleichbehandlung der Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gegenüber anderen beitragsfreien Zeiten wie Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Begründung nicht entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufzeigt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
(4) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.