Amtsgericht Ansbach Urteil, 24. Juni 2016 - 5 Ds 1031 Js 10005/15

published on 24/06/2016 00:00
Amtsgericht Ansbach Urteil, 24. Juni 2016 - 5 Ds 1031 Js 10005/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen.

2. Er wird zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB

Gründe

I.

Der 27 Jahre alte Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und macht derzeit eine Umschulung zum Industriemechaniker, die durch die Agentur für Arbeit vermittelt wurde. Er bezieht Arbeitslosengeld I in Höhe von knapp 800,– Euro. Er sieht sich Forderungen aus Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von von insgesamt ca. 8.000,– Euro gegenüber.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang 11 mal in Erscheinung getreten:

1. 13.10.2003 AG ANSBACH (D3201) – 1 DS 101 JS 5958/03 JUG. –

Rechtskräftig seit 21.10.2003

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in 2 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 13.05.2003

Angewendete Vorschriften: STGB § 223 ABS. 1, § 224 ABS. 1 NR. 2, § 53, JGG § 3, § 10, § 15

F1 Freizeit Jugendarrest.

Richterliche Weisung.

Erbringung von Arbeitsleistungen.

2. 30.11.2004 STA ANSBACH (D3200S) – 3091 JS 11510/04

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 14.08.2004

Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS. 1 NR. 1

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG.

Ermahnung.

Erbringung von Arbeitsleistungen.

3. 03.11.2005 STA ANSBACH (D3200S) – 3101 JS 11805/05

Tatbezeichnung: Urkundenfälschung

Datum der (letzten) Tat: 12.09.2005

Angewendete Vorschriften: STGB § 267 ABS. 1

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

4. 30.03.2006 AG Ansbach (D3201) – 1 Ds 3101 Js 741/06 jug. –

Tatbezeichnung: Bedrohung

Datum der (letzten) Tat: 24.11.2005

Angewendete Vorschriften: StGB § 241 Abs. 1

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

Erbringung von Arbeitsleistungen.

5. 08.11.2006 AG Ansbach (D3201) – 1 Ls 3101 Js 10158/06 jug. –

Rechtskräftig seit 15.12.2006

Tatbezeichnung: Diebstahl

Datum der (letzten) Tat: 16.08.2006

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, JGG § 3, § 31 Abs. 3

W 4 Woche(n) Jugendarrest.

Erbringung von Arbeitsleistungen.

6. 13.02.2008 AG Ansbach (D3201) – 1 Cs 3091 Js 12534/07

Rechtskräftig seit 01.03.2008

Tatbezeichnung: Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung

Datum der (letzten) Tat: 26.09.2007

Angewendete Vorschriften: StGB § 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 44, § 52

50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.

1 Monat(e) Fahrverbot.

7. 26.01.2009 AG Ansbach (D3201) – 1 Ds 3101 Js 9824/08 jug. –

Rechtskräftig seit 14.05.2009

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 20.07.2008

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, JGG § 18

8 Monat(e) Jugendstrafe.

Bewährungszeit bis 13.05.2011.

Bewährungszeit verlängert bis 13.11.2011.

Bewährungshelfer bestellt bis: 13.05.2012.

Bewährungszeit verlängert bis 13.05.2012.

Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 21.05.2012.

Strafmakel beseitigt.

8. 16.07.2009 AG Ansbach (D3201) – 1 Cs 3091 Js 6690/09 jug. –

Rechtskräftig seit 01.08.2009

Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 10.06.2009

Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1

15 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe.

9. 19.10.2010 AG Ansbach (D3201) – 2 Cs 1031 Js 7790/10

Rechtskräftig seit 04.11.2010

Tatbezeichnung: Exhibitionistische Handlungen

Datum der (letzten) Tat: 10.08.2010

Angewendete Vorschriften: StGB § 183 Abs. 1, Abs. 2

60 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung

Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).

10. 29.06.2011 AG Ansbach (D3201) – Ds 1031 Js 761/11

Rechtskräftig seit 26.10.2011

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 19.12.2010

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 185, § 194, § 52, § 56

9 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit 4 Jahr(e).

Bewährungshelfer bestellt.

11. 11.03.2014 AG Ansbach (D3201) – 2 Ls 1031 Js 9818/13

Rechtskräftig seit 16.07.2014

Tatbezeichnung: Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 28.09.2013

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 46 a Nr. 1, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2

1 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit 5 Jahr(e)

Bewährungshelfer bestellt

Der Verurteilung vom 29.06.2011 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hielt sich am 18.12.2020 ab etwa 01.00 Uhr in der Coyote-Bar in 91522 Ansbach, Meinhardswindener Straße, auf. Im Laufe der Nacht traf er dort immer wieder auf drei amerikanische Soldaten, die Zeugen ... und .... Er versuchte ständig diese zu provozieren, indem er sie z.B. fragte, was sie in Afghanistan wollen. Gegen 05.30 Uhr schließlich bezeichnete der Angeklagte vor der Coyote-Bar den ... als „Kindermörder“ und schlug ihm ohne rechtfertigenden Grund mit der Hand in das Gesicht. Hierdurch erlitt ... eine Platzwunde an der Oberlippe. Der Angeklagte wollte gegenüber ... seine Missbilligung zum Ausdruck bringen und diesen verletzen.

... stellte form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Dies führte bei ihm zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert.

Der Verurteilung vom 11.03.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28.09.2013 um 02.55 Uhr verletzte der Angeklagte in der Discothek Aura in der Waldstraße 2 in Ansbach den ... indem der Angeklagte – nach verbalen Provokationen des ... – diesen zunächst umstieß und ihm mit dem beschuhten Fuß gegen die Brust trat. Anschließend nahm der Angeklagte einen Absperrpfosten und schlug damit in Richtung des Körpers des Geschädigten. Der Geschädigte konnte, um schlimmere Verletzungen zu vermeiden, den Pfosten mit seiner Hand abwehren. Anschließend führte der Angeklagte einen weiteren Tritt in Richtung der Brust des Geschädigten aus.

Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, neben nicht unerheblichen Schmerzen eine Abwehrverletzung in Form einer Risswunde an der linken Hand, die mit mehreren Stichen genäht werden musste; eine Narbe ist nach wie vor sichtbar und der Geschädigte hat auch noch eine Bewegungseinschränkung.

Der Angeklagte war bei Tatbegehung alkoholisiert. Seine Atemalkoholkonzentration betrug am 28.09.2013 um 06.25 Uhr 0,53 mg/l. Hierdurch war die Fähigkeit des Angeklagten; das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert.

Der Angeklagte und der Geschädigte ... führten einen Täter-Opfer-Ausgleich durch und der Angeklagte zahlte an den Geschädigten ...3.000,00 € Schmerzensgeld in bar.

II.

1. Der Angeklagte befand sich in der Nacht vom 12./13.09.2015 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr in den Kammerspielen, Maximilianstraße 29 in Ansbach auf der Tanzfläche. Hierbei kam es zu einer Berührung zwischen dem ... und dem Angeklagten, welche dazu führte, dass das Jack Daniels-Cola-Mischgetränk des Angeklagten auf dessen Hemd verschüttet wurde. Aus Ärger hierüber verletzte der Angeklagte den ... indem er diesem mit dem Fuß gegen das linke Knie trat. Der Geschädigte ... erlitt hierdurch Schmerzen im Knie.

2. Die Freundin des Geschädigten ... Frau ... ging sodann in dem Saal auf den Angeklagten zu und sprach ihn an, weshalb er das gemacht habe. Der Angeklagte deutete auf sein Hemd und verließ sodann den Saal über die Tanzfläche. Der Angeklagte begab sich zu der Jackenausgabe im Gang vor dem Saal. Die Zeugin ... begab sich ebenfalls zur Jackenausgabe außerhalb des Saales und berührte den Angeklagten an der Schulter, um diesen aufzufordern, mit ihr zu den Securitymitarbeitern zu gehen. Der Angeklagte schlug der Geschädigten ... darauf hin mit der Faust in das Gesicht. Die Geschädigter ... erlitt hierdurch, wie von dem Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Prellung auf der Stirn und Schmerzen.

Der Geschädigte ... kam daraufhin hinzu und nahm den Angeklagten in den Schwitzkasten, um diesen von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten. Der Angeklagte konnte sich schließlich aus dem Schwitzkasten befreien und entfernte sich in Richtung Ausgang und Glasfläche in Richtung Cafe Max. Dort traf er erneut auf die Geschädigte ..., die in der Glasfläche versuchte zu sehen, ob sie eine Platzwunde habe. Der Angeklagte lief sodann noch einige Schritte auf die Geschädigte ... zu, sprang in die Luft und trat dieser mit dem Fuß in Richtung ihrer oberen Körperhälfte. Die Geschädigte ..., die zur Abwehr noch ihren Ellenbogen hochriss, erlitt dadurch eine Prellung am Ellengoben und für mehrere Wochen anhaltende Schmerzen.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen bejaht.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Hauptverhandlung vom 03.06.2016 und 24.06.2016 durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen ....

Zwar hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er lediglich durch einen sogenannten Fußfeger gegen das Standbein des Geschädigten ... diesen zu Fall gebracht habe, nachdem dieser mit Absicht ihm das Trinkglas aus der Hand geschlagen habe, einen Schlag gegen die Geschädigte ... habe es jedoch nicht gegeben und ferner sei er, als er mit dem Zeugen ... die Räumlichkeiten habe verlassen wollen, lediglich hochgesprungen um in einer Art Befreiungstritt, der aber mit Sicherheit nicht die Geschädigte ... getroffen habe, kurz für Angst und Schrecken zu sorgen, um so ohne weitere Auseinandersetzung die Räumlichkeiten verlassen zu können. Diese Einlassung ist jedoch widerlegt durch die Vernehmung der vorgenannten Zeugen.

Das Gericht schenkt den Angaben der Zeugen ... in vollem Umgang Glauben. Insbesondere ergeben sich aus den Aussagen untereinander keine so wesentlichen Abweichungen, dass darauf geschlossen werden kann, dass die Zeugen unwahre Angaben gemacht hätten. Die Beule, welche die Zeugin ... geltend macht, ist durch das ärztliche Attest des Zeugen ... bewiesen. Im übrigen haben die Zeugen ... ihre Angaben ohne übermäßigen Belastungseifer, wenn auch getragen durch verständliche Entrüstung über den Vorfall, ohne wesentliche innere Widersprüche gemacht. Diese Aussagen der vorgenannten drei Zeugen werden zusätzlich gestützt durch die Aussage der neutralen Zeugin ... die den Sprung durch den Angeklagten mit einem Tritt, der kurz vor dem Gesicht der Geschädigten ... ausgeführt worden sei, gesehen hat. Die zurückhaltende und sachlich vorgetragene Aussage der Zeugin ... ist frei von jeglichen Zweifeln.

Die übrigen Aussagen der Zeugen ... und ... sind erkennbar von dem Wunsch getragen, zu einem Freispruch des Angeklagten beitragen zu können.

Der behauptete „Befreiungstritt“ erscheint in seiner Schilderung durch den Angeklagten und durch den Zeugen ... bereits objektiv völlig unglaubhaft. Diese Beschreibung ist zudem widerlegt durch die Aussage der neutralen Zeugin ...

Der Zeuge ... gibt darüber hinaus an, dass er lediglich den Sturz des Geschädigten ... auf der Tanzfläche gesehen habe, nicht jedoch, wie es dazu gekommen sei. Dazu, wie es zu dem Schwitzkasten durch den Geschädigten ... gekommen sein könnte, macht der Zeuge ... keine konkreten Angaben, da er nicht die ganze Zeit hingeschaut habe.

Der Zeuge ... gibt an, einen Schlag gegen das Glas durch den Geschädigten ... nicht gesehen zu haben. Das zweite Geschehen habe er ebenfalls erst dann gesehen, als der Schwitzkasten bereits in vollem Gange gewesen sei. Er sei auch erst später dazu gekommen.

Der Schilderung des Zeugen ... er habe gesehen, wie der Zeuge ... dem Angeklagten das Glas aus der Hand geschlagen habe, schenkt das Gericht keinen Glauben. Hinsichtlich des vor dem Schwitzkasten erfolgten Schlag gegen die Geschädigte ... hat der Zeuge ... keine eigenen Beobachtungen gehabt, da er schildert, er sei noch bei der Jackenausgabe gewesen. Soweit der Zeuge ... hingegen angibt, er sei sich sicher, dass durch den „Befreiungstritt“ niemand außer ihm selbst getroffen worden sei, schenkt das Gericht dieser Aussage keinen Glauben, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ....

Der Zeuge ... gibt an, den Vorfall mit dem Glas nicht gesehen zu haben. Zu dem zweiten Geschehen sei er ebenfalls erst hinzugekommen, als der Angeklagte sich schon im Schwitzkasten des Geschädigten ... befunden habe. Den Sprung mit dem sogenannten „Befreiungstritt“ hat der Zeuge ... nicht näher beschreiben können.

Der Schilderung durch den Zeugen ..., dass der Geschädigte ... dem Angeklagten dessen Trinkglas aus der Hand geschlagen habe, schenkt das Gericht keinen Glauben. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, er glaube, dies sei an der Garderobe gewesen – was vergleichsweise abwegig ist.

Dem hilfsweise im Plädoyer gestellten Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt ..., den früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ..., als Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte diesem schon vor Übernahme des Mandats durch Rechtsanwalt ... exakt die gleichen Zeugen benannt habe, wie gegenüber Rechtsanwalt ..., kommt das Gericht nicht nach, da es diese Beweistatsache als wahr unterstellt. Eine andere Würdigung des Sachverhalts ergibt sich hieraus indessen nicht.

IV.

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.

Das Gericht geht von einer räumlich-zeitlichen Zäsur durch das Verlassen des Saales mit der Tanzfläche zwischen den ersten beiden Taten aus, die zur Annahme von Tatmehrheit führt.

Nach der zweiten Tat, dem Faustschlag gegen die Geschädigte ... kam es sodann zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten ..., welcher sich der Angeklagte schließlich entziehen konnte. Es kommt sodann zu einer räumlichen Zäsur dadurch, dass der Angeklagte eine nicht unerhebliche Strecke zurücklegt, um zu dem Bereich des Ausgangs zu gelangen, wo er sodann zufällig wieder auf die Geschädigte ... traf. Der sodann getroffene Tatentschluss hochzuspringen und in Richtung der oberen Körperhälfte der Geschädigten zu treten begründet sowohl inhaltlich als auch räumlich-zeitlich ein materielle neues Geschehen, so dass auch hier Tatmehrheit gemäß § 53 StGB anzunehmen ist.

Das Gericht wertet hingegen den Tritt gegen die Geschädigte ... nicht als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da nicht hinreichend festgestellt werden kann, ob es sich bei den Schuhen, die der Angeklagte getragen haben mag um ein gefährliches Werkzeug, insbesondere nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung gehandelt hat. Nähere Feststellungen der Beschaffenheit dieser Schuhe sind dem Gericht in keiner Weise möglich. Der Angeklagte hat lediglich angegeben es habe sich um „feine Schuhe“ gehandelt. Schuhe können jedoch nicht per se bereits als gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet werden. Vielmehr sind hierfür auch Feststellungen zu ihrer konkreten Beschaffenheit erforderlich (Fischer, § 224, Rdnr. 8–9 c).

V.

Bei der Strafzumessung konnte allenfalls noch leicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass die Tat mit mittlerweile 9 Monaten eine nicht unerhebliche Zeit zurückliegt.

Zulasten des Angeklagten war jedoch strafschärfend zu berücksichtigen, dass dieser bereits 11 mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darunter insbesondere viermal wegen gefährlicher Körperverletzung oder vorsätzlicher Körperverletzung. Insbesondere stand der Angeklagte zur Tatzeit unter zweifacher laufender Bewährung. Diese Bewährungsstrafen erfolgten insbesondere auch wegen ähnlicher Vorgehensweisen bzw. erfolgten in vergleichbarem sozialen Umfeld, nämlich in Diskotheken oder dem Nachtleben im weiteren Sinne.

Weiterhin war strafschärfend zulasten des Angeklagten die besondere Rohheit seines Vorgehens, insbesondere bei dem Faustschlag gegen die Geschädigte ... sowie dem Tritt gegen die Geschädigte ... zu berücksichtigen, die durchaus auch zu sehr viel schwereren Verletzungen hätten führen können. Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen waren auch erheblicher Art.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten erachtet das Gericht für den Tritt gegen das Knie des Geschädigten ... eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten, für den Faustschlag gegen den Geschädigte ... eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und für den Tritt gegen die Geschädigte ... eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Diese Einzelfreiheitsstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten zusammengeführt.

Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kommt nicht in Betracht. Die Sozialprognose für den Angeklagten ist negativ. Die Vollstreckung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, insbesondere unter spezial- und Generalpräventiven Gesichtspunkten. Außerdem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vor. Der Angeklagte stand zur Tatzeit bereits zweifach unter laufender Bewährung. Selbst aufgrund der letzten Verurteilung ihm auferlegte Beratungsgespräche und ein Antiaggressionstraining haben ihn nicht davon abgehalten, vergleichbare Taten erneut zu begehen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Annotations

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer

1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

(1) Personen, die

1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.