Landgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2016 - 2 Ns 1031 Js 10005/15

published on 15/11/2016 00:00
Landgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2016 - 2 Ns 1031 Js 10005/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Angeklagten ... gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 24. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verhängt wird.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und die den Nebenklägern ... entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Ansbach hat den Angeklagten ... mit Urteil vom 24.06.2016 wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt.

Gegen diese Entscheidung haben jeweils Berufung eingelegt

– die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 24.06.2016, eingegangen beim Erstgericht am 27.06.2016, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, und

– der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.06.2016, eingegangen beim Erstgericht am 28.06.2016, zunächst bezeichnet als Rechtsmittel.

Im Rahmen einer Absprache hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung sein Rechtsmittel auf den Straffolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen.

Die Berufung des Angeklagten hat einen Teilerfolg im Hinblick auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe.

II.

Infolge der nach § 318 Satz 1 StPO zulässigen und wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist das Ersturteil im Schuldspruch einschließlich der ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Es unterliegt insoweit nicht mehr der Überprüfung durch das Berufungsgericht, § 327 StPO. Auf die vom Amtsgericht Ansbach getroffenen Feststellungen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten erkennen lassen, wird Bezug genommen (Abschnitt II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung).

III.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinen Vorahndungen hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:

1. Der am ... in ... als Sohn eines Hilfsarbeiters und einer Hausfrau geborene Angeklagte wuchs hier mit seinen zwei älteren Schwestern bei den Eltern auf. Er besuchte die Grund- und die Hauptschule, die er mit einfachem Hauptschulabschluss verließ.

Nachfolgend arbeitete der Angeklagte zunächst in den zwischenzeitlich von den Eltern im Bereich der Gastronomie gegründeten zwei Betrieben in der Innenstadt in ... Danach versuchte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in ... zu absolvieren, die er jedoch nach 15 Monaten abbrach, weil er mit dem dortigen Arbeitgeber nicht zurecht kam.

Nach seiner Rückkehr nach ... war er zunächst bei ... als Baumechaniker beschäftigt, nachfolgend absolvierte er seit Dezember 2015 eine Umschulung zum Industriemechaniker. Für Mai 2016 wäre insoweit die Abschlussprüfung vorgesehen.

Vom Arbeitsamt erhält er für die Umschulung monatlich 1.100 € Förderung. Der Angeklagte hat, insbesondere aus früheren Strafverfahren, Schulden in Höhe von 27.000 €, die er derzeit nicht bedient. Er ist seit zwei Jahren mit einer Partnerin fest liiert, hat jedoch keine Kinder.

2. Zu seinen Vorahndungen hat die Berufungskammer folgende Feststellungen getroffen:

(1) Das Amtsgericht Ansbach ahndete in dem Verfahren 1 Ds 101 Js 5958/03 jug mit Urteil vom 13.10.2003, rechtskräftig seit 21.10.2003, zwei Fälle der gefährlichen Körperverletzung mit einem Freizeitarrest in Höhe einer Freizeit sowie der Erteilung einer Weisung, einen sozialen Trainingskurs durchzuführen sowie mit der Auflage der Ableistung von 50 Stunden gemeinnützige Arbeit.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 13.05.2003 gegen 16:30 Uhr schoss der Angeklagte mit einer Softairpistole im Bierzelt auf dem Frühlingsfest, Hofwiese, Ansbach, in Richtung des ... aus einer Entfernung von 4 bis 5 m. ... wurde von der Plastikkugel an der linken Wange getroffen und verspürte Schmerzen, was der Angeklagte zumindest billigen in Kauf genommen hat.

Etwa zehn Minuten später zielte der Angeklagte im Bierzelt erneut zehn Sekunden lang auf ... und schoss ihm sodann eine Plastikkugel mit der Softairpistole gegen den rechte Augapfel. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, ... am Auge zu treffen und erheblich zu verletzen.

... erlitt einige Dauer andauernde starke Schmerzen und konnte einen Tag lang auf dem Auge nichts sehen. Seine Sehfähigkeit war anschließend für ca. zwei bis drei Tage erheblich beeinträchtigt. Er erlitt eine Erosion der Hornhaut am rechten Auge.

(2) Die Staatsanwaltschaft Ansbach erteilte dem Angeklagten mit Verfügung vom 30.11.2004 im Verfahren 3091 Js 11510/04 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Ermahnung bei einer Arbeitsauflage.

(3) Die gleiche Behörde verhängte wegen Urkundenfälschung mit Verfügung vom 03.11.2005 im Verfahren 3101 Js 11805/05 gegen den Angeklagten erneut über § 45 Abs. 2 JGG eine Arbeitsauflage.

(4) Das Amtsgericht Ansbach stellte das Verfahren 1 Ds 3101 Js 741/06 mit Beschluss vom 30.03.2006, geführt wegen Bedrohung, nach § 47 JGG nach der Erbringung von Arbeitsleistungen ein.

(5) Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den Angeklagten im Verfahren 1 Ls 3101 Js 10158/06 jug mit Urteil vom 08.11.2006, rechtskräftig seit 15.12.2006, wegen Diebstahls zu einem Dauerarrest von vier Wochen nebst Erbringung von Arbeitsleistungen.

(6) Das gleiche Gericht ahndete mit Strafbefehl vom 13.02.2008, rechtskräftig seit 01.03.2008, im Verfahren 1 Cs 3091 Js 12534/07 ein Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € bei einer Nebenstrafe von 1 Monat Fahrverbot, weil der Angeklagte am 26.09.2007 gegen 07:15 Uhr auf der Bundesstraße B 13 zwei Fahrzeuge durch nahes Auffahren und Bestätigung des rechten Blinkers und der Lichthupe massiv bedrängt hatte.

(7) Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den Angeklagten im Verfahren 1 Ds 3101 Js 9824/08 jug mit Urteil vom 26.01.2009, rechtskräftig seit 14.05.2009, wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, die das Gericht zunächst für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde nachfolgend zweimal bis 13.05.2012 verlängert, die Strafe mit Wirkung vom 21.05.2012 erlassen und der Strafmakel beseitigt.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20.07.2008 gegen 00:30 Uhr verletzte der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund im Festzelt der Beachparty in Burgoberbach den Geschädigten ..., indem er diesen zunächst zu Boden schubste und ihm sodann mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht trat. Der Geschädigte erlitt hierdurch, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte, eine starke Schwellung der Lippe. Die Lippe blutete leicht ein. Er verspürte für ca. eine Woche erhebliche Kopfschmerzen und hatte leichte Schmerzen im Rückenbereich.

(8) Ein Vergehen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ahndete das Amtsgericht Ansbach im Verfahren 1 Cs 3091 Js 6690/09 jug mit Strafbefehl vom 16.07.2009, rechtskräftig seit 01.08.2009, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25 €.

(9) Wegen exhibitionistischer Handlungen verhängte das Amtsgericht Ansbach im Verfahren 2 Cs 1031 Js 7790/10 mit Strafbefehl vom 19.10.2010, rechtskräftig seit 04.11.2010, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €.

(10)  Mit Urteil vom 29.06.2011, rechtskräftig seit 26.10.2011, verurteilte das Amtsgericht Ansbach im Verfahren Ds 1031 Js 761/11 den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die das Gericht für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt bis 25.10.2013, die Bewährungszeit verlängert bis 25.10.2017.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hielt sich am 18.12.2010 ab etwa 01:00 Uhr in der C.-Bar in Ansbach, M. Straße, auf. Im Laufe der Nacht traf er dort immer wieder auf drei amerikanische Soldaten, die Zeugen ..., ... und ... Er versuchte ständig, diese zu provozieren, indem er sie etwa fragte, was sie in Afghanistan wollten. Gegen 05:30 Uhr schließlich bezeichnete der Angeklagte vor der C.-Bar den ... als „Kindermörder“ und schlug ihm ohne rechtfertigenden Grund mit der Hand in das Gesicht. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine Platzwunde an der Oberlippe. Der Angeklagte wollte gegenüber ... seine Missbilligung zum Ausdruck bringen und diesen verletzen.

Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Dies führte bei ihm zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB, vermindert.

(11) Wiederum das Amtsgericht Ansbach ahndete in dem Verfahren 2 Ls 1031 Js 9818/13 mit Urteil vom 11.03.2014, rechtskräftig seit 16.07.2014, ein Vergehen der Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die die Berufungskammer des Landgerichts Ansbach mit Urteil vom 08.07.2014 für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aussetzte.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28.09.2013 um 02:55 Uhr verletzte der Angeklagte in der Diskothek A. in der W. Straße 2 in Ansbach den ..., indem der Angeklagte - nach verbalen Provokationen des ... - diesen zunächst umstieß und ihm mit dem beschuhten Fuß gegen die Brust trat. Anschließend nahm der Angeklagte einen Absperrpfosten und schlug damit in Richtung des Körpers des Geschädigten. Der Geschädigte konnte, um schlimmere Verletzungen zu vermeiden, den Pfosten mit einer Hand abwehren. Anschließend führte der Angeklagte einen weiteren Tritt in Richtung der Brust des Geschädigten aus.

Hierdurch erlitt dieser, wie vom Angeklagten vorgesehen und billigend in Kauf genommen, neben nicht unerheblichen Schmerzen eine Abwehrverletzung in Form einer Risswunde an der linken Hand, die mit mehreren Stichen genäht werden müsste; eine Narbe ist nach wie vor sichtbar und der Geschädigte hat auch noch eine Bewegungseinschränkung.

Der Angeklagte war bei Tatbegehung alkoholisiert. Seine Atemalkoholkonzentration betrug am 28.09.2013 um 06:25 Uhr 0,53 mg/l. Hierdurch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert.

Der Angeklagte und der Geschädigte ... führten einen Täter-Opfer-Ausgleich durch und der Angeklagte zahlte an den Geschädigten 3.000 € Schmerzensgeld in bar.

IV.

Die Feststellungen zu III. beruhen auf den insoweit uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem persönlichen Werdegang sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister und den auszugsweise verlesenen Verfahrensakten der Verfahren 1 Ds 101 Js 5958/03 jug, 1 Cs 3091 Js 12534/07, Ds 1031 Js 761/11 und 2 Ls 1031 Js 9818/13, sowie aus dem Verfahren 1 Ds 3101 Js 9824/08 jug, alle Amtsgericht Ansbach, letztere Entscheidung enthalten und verlesen aus der gegenständlichen Hauptakte.

Der Angeklagte hat sämtliche Feststellungen zu seinen Vorverurteilungen uneingeschränkt als richtig bestätigt.

Zusätzlich hat er den vom Erstgericht niedergelegten Sachverhalt in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich als richtig anerkannt und sich bei den Geschädigten in der Hauptverhandlung nochmals entschuldigt, wobei er, wie auch in seinem letzten Wort, darauf hinwies, dass er am Vorfallsabend überreagiert habe.

V.

1. Die Einzelstrafen entnimmt das Berufungsgericht in sämtlichen drei Einzelfällen dem Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB.

Bei der Strafzumessung hat das Berufungsgericht sämtliche Umstände der drei Taten berücksichtigt, egal ob sie diesen vorausgehen, ihnen innewohnen, sie begleiten oder ihnen folgen. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass

– der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und er nunmehr Verantwortung für sein Fehlverhalten übernahm, wobei er in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht und Reue zeigte,

– er sich bei den beiden Nebenklägern in der Berufungshauptverhandlung für sein Fehlverhalten ausdrücklich entschuldigte,

– er sich vor der ersten Tat wegen des Verschüttens des Glasinhaltes auf sein Hemd subjektiv von der Geschädigten ... provoziert fühlte,

– die Verletzungen der beiden Geschädigten nicht schwerwiegender Natur waren und unproblematisch abheilten und

– vor allem er zusätzlich den Widerruf von zwei Strafaussetzungen zur Bewährung wegen gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen in Höhe von 9 Monaten und 1 Jahr 6 Monaten zu erwarten hat.

Gegen den Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass

– er strafrechtlich bereits erheblich vorbelastet ist, sein Zentralregisterauszug weist insgesamt elf Eintragungen, im Hinblick auf Körperverletzungen bereits vier einschlägige Vorverurteilungen, auf,

– er während des Laufes zweier offener einschlägiger Bewährungszeiten handelte und

– er in zwei der drei abgeurteilten Fälle gegen eine ihm körperlich unterlegene, zunächst unbeteiligte, Frau vorging.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind folgende Einzeltaten tat- und schuldangemessen:

– für Fall 1: 6 Monate Freiheitsstrafe

– für Fall 2: 10 Monate Freiheitsstrafe und

– für Fall 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe.

2. Aus diesen Einsatzstrafen bildet das Berufungsgericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr für Fall 3 unter Berücksichtigung sämtlicher vorab dargestellter Strafzumessungserwägungen nach den §§ 53, 54 StGB eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr 6 Monaten.

Dabei stand nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund, sondern die Gesamtwürdigung der Person, der Anzahl und das Ausmaß der begangenen Taten und die Auswirkungen der Strafe auf das weitere Leben des Angeklagten. Dem Gesamtgewicht und dem Verhältnis der Delikte zueinander wurde ebenso Rechnung getragen wie dem Umstand, dass die Einzelstrafen unter Berücksichtigung des vorliegenden engen zeitlichen, örtlichen und vor allem situativen Zusammenhanges etwas enger zusammenzuziehen sind, was sich strafmildernd auswirkt.

VI.

Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten wird nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nicht zu erwarten steht, dass sich der Angeklagte schon die bloße Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Die Kriminalprognose ist nicht günstig. Zudem liegen besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB nicht in ausreichendem Umfang vor.

Es bestehen zentrale, maßgebliche, negative Erwägungen, die die Zubilligung einer günstigen Kriminalprognose ausschließen. Diese sieht das Berufungsgericht vor allem in der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten, auch im Hinblick auf nicht nur einschlägige, sondern auch nahezu gleichgelagerte Straftaten, wie sie den Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach vom 26.01.2009, 29.06.2011 und 11.03.2014 zugrunde liegen. Der Angeklagte ging dabei jeweils nach vermeintlichen oder tatsächlichen Provokationen, wie auch im zugrundeliegenden Fall, teils auch mit Fußtritten gegen unbeteiligte Personen vor. Zusätzlich stand er zur Tatzeit aus zwei einschlägigen Vorverurteilungen unter laufender Bewährung.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte müssten besonders günstige Umstände vorliegen, die es dem Berufungsgericht dennoch erlauben würden, dem Angeklagten nochmals eine günstige Kriminalprognose zubilligen zu können. Solche sind hier nicht in hinreichender Weise vorhanden.

Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass der Angeklagte sich im zugrundeliegenden Verfahren jedenfalls in zweiter Instanz vollumfassend geständig und einsichtig zeigte. Auch sieht die Kammer, dass er sich nunmehr beruflich weiter zu entwickeln und vom Elternhaus abzunabeln versucht und er seit zwei Jahren in einer festen Partnerschaft lebt. Diese positiven Ansätze reichen jedoch bei weitem nicht aus, um den Angeklagten unter Berücksichtigung der vorab dargestellten negativen Erwägungen eine günstige Kriminalprognose zubilligen zu können.

Es steht vielmehr konkret zu erwarten, dass er auch in Zukunft spätestens dann, wenn er sich auch nur geringfügig provoziert fühlt, sich erneut nicht beherrschen kann und erneut tätlich gegen Unbeteiligte werden wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Angeklagten die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 26.01.2009 im Verfahren 1 Ds 3101 Js 9824/08 jug erlassen wurde. Auch die damalige Bewährungszeit verlief bereits nicht beanstandungsfrei, die Sachverhalte und Tatzeiten aus den Verurteilungen Nr. 8 bis 10 BZR fallen sämtlich in die vorab genannte Bewährungszeit. Auch die Beziehung zu seiner Partnerin wird ihm nicht die hinreichende Stabilität verschaffen, die zugrundeliegenden drei Taten beging der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, als diese Beziehung bereits längere Zeit bestand. Gleiches gilt im Ergebnis für ein zur Tatzeit bestehendes Beschäftigungsverhältnis, das ihn vor der Begehung der Taten ebenso nicht abhielt.

Des Weiteren fehlt es zudem an besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Die vorab dargestellten, für den Angeklagten günstigen Umstände stellen insgesamt keine Milderungsgründe von besonderem Gewicht dar, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen ließen. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass sich die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB auch bereits aus einem Zusammentreffen einer Mehrzahl durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben können. Dem stehen hier jedoch die dargestellten gravierenden negativen Erwägungen gegenüber.

Auch mit Hilfe des in der Hauptverhandlung verlesenen Berichtes seines Bewährungshelfers über den Bewährungsverlauf lässt sich weder eine günstige Prognose noch das Vorliegen besonderer Umstände begründen, der Bericht gibt vielmehr Anlass, beides negativ zu verbescheiden:

Zusammenfassend hat der Bewährungshelfer ausgeführt, bei dem Probanden handle es sich um einen „klassischen Besucher“, der keinen konkreten Hilfebedarf benenne. Die Zusammenarbeit bestehe aktuell aus informellem Austausch und in der Auseinandersetzung über die strafrechtlichen Auffälligkeiten. Diesbezüglich sei ihm das Beratungsangebot der Fachambulanz für Gewaltstraftäter in Nürnberg und entsprechendes Informationsmaterial ausgehändigt worden. Unter Angabe verschiedener Gründe sei dieses Angebot bislang nicht wahrgenommen und teilweise offen abgelehnt worden. Der Angeklagte habe dies mit fehlenden zeitlichen Ressourcen und mit fehlender Behandlungsnotwendigkeit aufgrund seiner Unschuld begründet. In den Gesprächskontakten habe der Proband seine strafrechtlichen Auffälligkeiten verharmlost und bagatellisiert sowie die Schuld mehrheitlich Dritten zugewiesen. Eigenes Problembewusstsein sei nicht erkennbar gewesen. Positiv sei anzumerken, dass der Proband die Auflagen und Weisungen erfüllt habe und seine Umschulung absolviere. Dagegen müsse jedoch die einschlägige strafrechtliche Vorgeschichte und die fehlende Auseinandersetzung mit eigenen kriminogenen Verhaltensauffälligkeiten gestellt werden.

Dem schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des kooperativen Verhaltens in der Berufungshauptverhandlung an. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. Auf den Angeklagten, der seit Jahren hartnäckig immer wieder ähnliche Straftaten begeht, kann, wenn überhaupt, nur durch die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe eingewirkt werden, um bei ihm die notwendige grundlegende Verhaltensänderung herbeizuführen.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, soweit die zurückgenommene Berufung der Staatsanwaltschaft betroffen ist, aus § 472 Abs. 1 StPO, soweit die Auslagen der Nebenkläger erfasst sind, und § 473 Abs. 4 StPO im Hinblick auf die Kosten und Auslagen bzgl. der Berufung des Angeklagten. Insoweit ist die Herabmilderung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe um fünf Monate für die Berufungskammer kein Anlass, die Berufungsgebühr für die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Berufung zu vermindern.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Annotations

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.