Strafprozessrecht: Zur Befangenheit einer Sachverständigen wegen Facebookposts
Vielmehr muss unter Beurteilung eines verständigen Angeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt scheinen und der Eindruck der mangelnden Neutralität erweckt werden. Dass der abgelehnte Richter oder Sachverständiger tatsächlich diese innere Haltung aufweist ist insofern unbeachtlich.
Die Sachverständige hatte kürzlich auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil einen Kommentar zu den Krawallen beim G20-Gipfel abgegeben. Sinngemäß sehe sie Grund dazu, einen Großteil der Kommentatoren „in die nächstgelegene Sicherheitsverwahrung“ zu begutachten. Die Verteidiger bezweifelten die Unvoreingenommenheit der Fachärztin.
Das LG Leipzig sah den Ablehnungsantrag als begründet an. Die Äußerungen sind jedenfalls geeignet, für einen verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus sachfremden Erwägungen und nicht objektiv beurteilten könnte.
Das LG Leipzig hat in seinem Beschluss vom 15.08.2017 (1 Ks 100 Js 40760/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Dem Antrag des Angeklagten pp. vom 14.07.2017 auf Ablehnung der Sachverständigen pp. wegen Besorgnis der Befangenheit, dem sich die Angeklagten pp. geschlossen haben, wird stattgegeben.
Gründe:
In der Hauptverhandlung am 14.07.2017 stellte der Angeklagte pp. den Antrag, die psychiatrische Sachverständige pp. aus pp. von der Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Zur Begründung des Antrags wird vorgetragen, dass die Sachverständige auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebookprofil Inhalte gepostet habe, die geeignet seien für einen vernünftigen und verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihr Gutachten erstatten könne. So habe sie anlässlich der Vorkommnisse zum G-20-Gipfel in Hamburg u.a. gepostet, dass sie „nicht übel Lust, 75 % der Verfasser, die sich hinter einem Nicknamen verstecken, in die nächstgelegene Sicherungsverwahrung zu gutachten!" Darüber hinaus seien auch Zweifel dahingehend angemeldet, dass mit in den Akten enthaltenen höchst persönlichen Daten gesetzeskonform umgegangen werde, wenn die Sachverständige am 13.07.2017 in ihrem Facebook account gepostet habe: „Hurra. Ich werde geliebt. Zwei Umzugskartons von der Staatsanwaltschaft. Mein Wochenende ist gesichert. Freizeitstress wird da nicht aufkommen!" Auch sei in einem Zeitungsartikel die Sachverständige mit einem Doktortitel genannt worden, den sie nicht innehabe.
Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 03.07.2017 bereits unter Beifügung des entsprechenden Facebookpost, der ihr aus einem Parallelverfahren durch den Verteidiger Rechtsanwalt pp. bekannt geworden sei, ausführte, dass für den Fall, dass die dort ausgeführten Äußerungen von der Sachverständigen stammen würden, ein Grund vorläge, der geeignet wäre, das Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, erklärte sie nach Eingang der Stellungnahme der Sachverständigen vom 19.07.2017 mit Schriftsatz vom 21.07.2017, dass sie dem Antrag, die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht entgegen trete.
Die Sachverständige führte in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2017 aus, dass sie sich nicht für befangen halte und verwies darauf, dass sie ihre Tätigkeit bereits seit vielen Jahren ausübe. Im Bezug auf das Führen eines Doktortitels gibt die Sachverständige an, dass sie auf die Veröffentlichung des Zeitungsartikels keinen Einfluss gehabt habe und ihr dieser auch nicht zur Korrektur vorgelegt worden sei. In dem geführten Interview habe sie zu keinem Zeitpunkt behauptet, einen Doktortitel zu haben. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt in ihrer beruflichen Tätigkeit einen solchen Titel für sich beansprucht.
Hinsichtlich des Facebookpost führt die Sachverständige aus, dass sie dies als Ausdruck der freien Meinungsäußerung ansehe, der keinen Bezug zu dem aktuellen Strafverfahren aufweise und sie lediglich ihre Betroffenheit im Bezug auf die im sozialen Netzwerken geäußerten Hass- und Gewaltaufrufe unter Verwendung von Tarnnamen anlässlich des G-20-Gipfels zum Ausdruck gebracht habe, sie „konservative rechtstaatliche Prinzipien“ vertrete, sie bei dem Post für den Leser erkennbar das Stilmittel der Hyperbel verwendet habe, die Meinung im privaten Rahmen geäußert worden sei, es aber auch möglich sein müsse, im gebotenen Rahmen politische Äußerungen zu aktuellen Ereignissen in der Öffentlichkeit zu machen, dies folge sogar aus der staatsbürgerlichen Verantwortung unter Berufung auf die Empfehlung des deutschen Richtervereins in Bezug auf die richterliche Tätigkeit, veröffentlicht auf deren Internetseite.
Der monierte Facebookpost über den Erhalt der Akten sei anonymisiert und nicht geeignet, die Datensicherheit in diesem Verfahren zu gefährden.
Im folgenden verwehrt sich die Sachverständige gegen einen Artikel der im „Tag 24" veröffentlicht worden sei und ihr verpixeltes Bild zeige.
Des Weiteren verweist die Sachverständige auf § 43 a Abs. 3 BRAO.
Der Antrag, die psychiatrische Sachverständige pp. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist begründet.
Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ist die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters dann begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Sachverständiger aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
Ein Ablehnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, der Abgelehnte nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann, wobei Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ein vernünftiger bzw. verständiger Betroffener ist.
Der Sachverständigen pp. ist zwar insoweit Recht zu geben, dass die überwiegenden von der Verteidigung genannten Umstände nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit gegen die Sachverständige zu begründen, wie der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2008 und die dortige Bezeichnung als Doktor, sowie der Facebookpost im Bezug auf dem Eingang von umfangreichen Akten und die damit begründete Besorgnis, dass mit sensiblen Daten der Angeklagten nicht sorgfältig umgegangen werde.
Allerdings ist unter Berücksichtigung der sehr weitreichenden Rechtsprechung des BGH zur Frage von Posts in öffentlich zugänglichen Facebookprofilen, auch von solchen Äußerungen, die keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Verfahren aufweisen, der von der Sachverständigen gepostete Facebookeintrag zu den Vorkommnissen auf dem G-20-Gipfel unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu begründen, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie mit dem Post - wie von dieser näher erläutert - offensichtlich das Stilmittel der Übertreibung anwendet, um einen humoristischen Effekt zu erzielen.
Die Äußerungen sind jedenfalls geeignet, für einen verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus sachfremden Erwägungen und nicht objektiv beurteilten könnte. Da die Facebookseite auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Sachverständigen enthält, ist auch ein Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben und die Äußerungen nicht nur als im privaten Rahmen abgegeben zu werten, zumal das Facebookprofil öffentlich zugänglich ist. Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes des BGH sind die Äußerungen damit geeignet, dass ein Angeklagter den Eindruck gewinnen könnte, dass es der Sachverständigen an der gebotenen Neutralität mangele.
Der Einwand der Sachverständigen, dass dies der Unschuldsvermutung entgegenlaufe und ein sicherer Nachweis der die Befangenheit begründenden Umstände erfolge müsse, greift nicht.
Zur Begründetheit des Befangenheitsantrages ist es gerade nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich befangen ist, sondern unter Beurteilung eines verständigen Angeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt erscheint und der Eindruck der mangelnden Neutralität aus Sicht eines verständigen Angeklagten erweckt wird. Insofern ist nicht entscheidend, dass der abgelehnte Richter oder Sachverständiger tatsächlich diese innere Haltung aufweist. Dies beinhaltet gerade auch keine Vorverurteilung der Sachverständigen, der auch keinerlei strafrechtsrelevante Handlungen im Zusammenhang mit dem Facebookpost zur Last gelegt werden.
Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt pp. im Schriftsatz vom 24.07.2017 und Rechtsanwalt pp. im Schriftsatz vom 20.07.2017 darauf hinweisen, dass Äußerungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag ihrerseits einen Befangenheitsgrund begründen könnten, sind verschiedene Formulierungen zumindest nicht unproblematisch. Eine Entscheidung diesbezüglich ist seitens des Gerichtes schon aufgrund der in dem Befangenheitsantrag genannten Gründe und der stattgebenden Entscheidung nicht mehr geboten.
Eine Kostenentscheidung war derzeit unter Verweis auf § 464 Abs. 2 StPO nicht veranlasst. Insofern wird es einer abschließenden Entscheidung vorbehalten bleiben, zum einen darüber zu befinden, wer die Kosten zu tragen hat und ggf. zum anderen, inwieweit in Hinblick auf den Kostenträger ausscheidbare Kosten verursacht wurden.
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Annotations
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.