Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2003 - IXa ZB 200/03

published on 31/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2003 - IXa ZB 200/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 200/03
vom
31. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche
ist zulässig.
BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr.
Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 31. Oktober 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.248

Gründe:


I.


Das Amtsgericht Düsseldorf erließ am 24. Oktober 2002 auf Antrag der beiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Guthaben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegen rückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatlichen Unterhalts ab Oktober 2002, "fällig jew. zum 1. eines jeden Monats". In den Beschlüssen heißt es hierzu: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die
Drittschuldnerin hält die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprüche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der Unterhaltsansprüche ab dem 1. Oktober 2002.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 895; LG Karlsruhe FamRZ 1986, 378; LG Saarbrücken Rpfleger 1973, 373; LG Essen NJW 1966, 1822; LG Hamburg Rpfleger 1962, 281; LG Würzburg NJW 1956, 1160; LG Mannheim NJW 1949, 869; AG Hamburg -Harburg NJW-RR 2003, 149; Baer NJW 1962, 574; Berner Rpfleger 1962, 237; Quardt JurBüro 1960, 293; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl. § 751 Rn. 7; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850d Rn. 20; Musielak/Lackmann, aaO § 751 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 4; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d Rn. 26; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 22 I 3 c; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 751 Rn. 6), ist die sogenannte Dauerpfändung wegen einer in Raten fällig werdenden Unterhaltsforderung in Forderungen aus Bankguthaben zulässig. Die Dauerpfändung stelle keinen Verstoß gegen § 751 Abs. 1 ZPO dar, weil die Zwangsvollstreckung nicht vor Fälligkeit der Vollstrek-
kungsforderung, sondern frühestens an dem auf den Fälligkeitstag folgenden Werktag, 0.00 Uhr, beginne, denn erst dann trete die aufschiebende Bedingung ein und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Pfändungsantrag werde wirksam.
2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die Gegenmeinung (vgl. SchlHOLG Rpfleger 1965, 181; OLG Hamm Rpfleger 1963, 19; OLG Celle Nds. Rpfleger 1952, 152; LG Münster Rpfleger 2000, 506; LG Hannover JurBüro 1987, 463; LG Berlin Rpfleger 1978, 331; 1982, 434; Wünnenberg JurBüro 1960, 291) geltend, daß eine aufschiebend bedingte Pfändung dem deutschen Zwangsvollstreckungsrecht fremd sei und der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 751 Abs. 1 ZPO widerspreche. Die Zwangsvollstreckung beginne mit der Entscheidung über den Pfändungsantrag durch das Vollstreckungsgericht, nicht erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Auch sei die sogenannte Dauer- oder Vorauspfändung mit der in § 850d Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorratspfändung, die sich ausdrücklich auf das Arbeitseinkommen des Schuldners beschränke, unvereinbar. § 850d Abs. 3 ZPO sei als Ausnahmevorschrift zu § 751 Abs. 1 ZPO anerkanntermaßen nicht analogiefähig. Des weiteren hat die Rechtsbeschwerdeführerin folgende Argumente gegen die Zulässigkeit einer Dauerpfändung vorgetragen:

a) Die Rechtsansicht, wonach eine Dauerpfändung wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Leistungen statthaft sein solle, sei ein Zugeständnis an praktische Bedürfnisse, um dem Gläubiger und dem Prozeßgericht zu ersparen, jeden Monat neue Pfändungen beantragen bzw. aussprechen zu müssen. Dadurch würden jedoch Belange des Drittschuldners und anderer Gläubiger mißachtet. Werde die Pfändung erst an dem auf den Tag der Fällig-
keit der Forderung nachfolgenden Werktag wirksam, werde dem Drittschuldner eine dauerhafte Beobachtung der Kontenbewegungen und des beständig wiederkehrenden Fälligkeitszeitpunkts abverlangt. Konsequenterweise müßte sich der Drittschuldner jedes Mal erneut gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu den jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen erklären. Insoweit müßte die Drittschuldnerin periodisch Mitteilungen zu dem jeweils aktuellen Habenstand versenden und dabei zwischen beschlagnahmten und beschlagnahmefreien Guthaben unterscheiden , womit ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand verbunden sei.

b) Die monatlich wiederkehrenden Pfändungen beschlagnahmten das Kontokorrentguthaben auch nicht nur kurzfristig. Ein Geldinstitut dürfe Leistungen an den Gläubiger nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO erst nach Ablauf von zwei Wochen bewirken, während dieser Zeit bestehe die Pfändung fort. Die rangwahrende Wirkung der Pfändung tangiere in dieser Zeit die Belange anderer Gläubiger, auch dem Schuldner seien während dieses Zeitraums Kontoverfügungen untersagt. Ferner müßten auf eine aufschiebend bedingte Pfändung neben § 158 BGB auch die §§ 160, 161 BGB anwendbar sein. Dies hätte zur Folge, daß sich der Schuldner während der Schwebezeit und damit während der beschlagnahmefreien Zeit jeder Verfügung über sein Konto enthalten müßte, sofern die Unterhaltsansprüche der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt wegen mangelnder Deckung sonst nicht getilgt werden könnten. Dies bedeute eine fortlaufende und andauernde Kontosperre.
3. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht angeordnete Pfändung bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit ist nach geltendem Recht zulässig.


a) Die Pfändung künftiger Guthaben des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist zulässig. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29, 32; 147, 193, 195). Das ist hier der Fall.

b) Künftig fällig werdende Ansprüche können nach der Zivilprozeßordnung nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden. In Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet erscheint (§ 259 ZPO), kann auf künftige Leistung geklagt und so eine rasche Zwangsvollstreckung vorbereitet werden. Die titulierten Ansprüche können dann aber erst bei Fälligkeit des Anspruchs vollstreckt werden. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist, § 751 Abs. 1 ZPO. Diese Norm hindert grundsätzlich sogenannte Vorratspfändungen. Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungspfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger bereits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären, nur weil sie ihren Titel später erlangt haben (Schuschke/Walker aaO Rn. 5; Gottwald , Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 751 Rn. 5). Eine solche Benachteiligung anderer Gläubiger tritt aber nicht ein, wenn die Pfändung erst mit Fälligkeit wirksam wird. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger bleiben dann nämlich unberührt.
Der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer solchen "Vorauspfän- dung", zumeist auch "Dauerpfändung" genannt, nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckung beginnt im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfändung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. bei Fälligkeit des titulierten Anspruchs.

c) § 850d Abs. 3 ZPO schließt die Vorauspfändung nicht aus.
§ 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in Absatz 3 erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (sogenannte Vorratspfändung). Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber eine solche rangwahrende Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche und damit eine Benachteiligung der nicht bevorrechtigten Gläubiger nur unter den engen Voraussetzungen des § 850d Abs. 3 ZPO gestattet, steht der Zulässigkeit der Vorauspfändung deshalb nicht entgegen, weil diese keine rangwahrende Wirkung hat und deshalb die Interessen anderer Gläubiger nicht beeinträchtigt.
Das von der vollstreckungsrechtlichen Praxis entwickelte Institut der Vorauspfändung beruht auch nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d
Abs. 3 ZPO, denn diese Entwicklung fand bereits vor Einfügung dieser Vor- schrift in die Zivilprozeßordnung durch das Gesetz vom 20. August 1953 und auch vor Inkrafttreten der Lohnpfändungs-Verordnung 1940, die in § 6 Abs. 3 eine entsprechende Regelung enthielt, statt (vgl. Berner, Rpfleger 1962, 237 f; 1963, 20).

d) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Vorauspfändung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.
aa) Derselbe Arbeitsaufwand wie bei der Vorauspfändung würde der Drittschuldnerin auch entstehen, wenn die Gläubiger jeden Monat eine neue Pfändung ausbrächten, wodurch erhebliche, im Ergebnis den Schuldner belastende Mehrkosten entstünden. Im übrigen ist die Überwachung der Kontoguthaben jeweils zum auf den Monatsersten folgenden Werktag im Zeitalter der Computertechnik kein Problem. Üblicherweise sind aktuelle Kontenstände auch bei kleineren Bankenfilialen mittels Computerterminals ohne weiteres abrufbar.
bb) Die Vorauspfändung bewirkt keine andauernde Kontensperre. Nur in Höhe des gepfändeten Betrags hat sich der Schuldner zwischen dem Eintritt der Pfändungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einer Verfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige Unterhaltsanspruch befriedigt werden kann. Die Rechte anderer Gläubiger werden nicht beeinträchtigt, weil die Vorauspfändung keine rangwahrende Wirkung hat. Ihre Position ist nicht anders, als wenn die Unterhaltsgläubiger jeweils am Monatsanfang eine neue Pfändung ausbrächten. Die anderen Gläubiger können vor
dem auf den Monatsersten folgenden Werktag wegen bereits fälliger Ansprüche das bestehende und künftige Guthaben grundsätzlich insgesamt pfänden; auch soweit der jeweils fällige Unterhaltsbetrag gepfändet ist, können sie in darüber hinausgehende Guthabenbeträge vollstrecken.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Annotations

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.