Persönlichkeitsrecht: Wenn der Nachbar filmt: Zulässigkeit einer Videoüberwachung

published on 27/04/2016 18:01
Persönlichkeitsrecht: Wenn der Nachbar filmt: Zulässigkeit einer Videoüberwachung
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Eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, ist ohne Weiteres zulässig.
Sobald eine Videoüberwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. 

Hierauf wies das Amtsgericht Brandenburg hin. Diesen Personen steht ein Recht am eigenen Bild zu. Außerdem haben sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie können verlangen, dass die Videokamera so einzustellen ist, dass sie nicht das benachbarte Privatgrundstück oder gar öffentliche Bereiche mit erfasst.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 22.1.2016, (Az.: 31 C 138/14).


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte dahingehend in Anspruch, dass die von der Beklagten an den Fassaden ihrer Gebäude auf ihrem Hofgrundstück installierten Videoüberwachungskameras so einzustellen sind, dass diese Kameras ausschließlich nur das Grundstück der Beklagten und auch nicht die Zuwegung des Klägers über das Grundstück der Beklagten erfassen.

Zudem begehrt der Kläger von der Beklagten, dass diese die weitere Überwachung seiner Person unterlässt.

Der Kläger ist Eigentümerin des Hauses in der … Straße … in …, die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Hauses in der … Straße … in … /OT …

Der Kläger ist im Übrigen unstreitig aufgrund einer eingetragenen Grunddienstbarkeit berechtigt über den Hof des Grundstücks der Beklagten und durch eine Tür zwischen den beiden Nachbargrundstücken auf sein eigenes Grundstück zu gelangen. Dieses Zuwege-Recht über das Grundstück der Beklagten nimmt der Kläger auch wahr.

Aufgrund von unerlaubten Fotografierens der Person des Klägers durch die Beklagte musste bereits ein Nachbarrechtsstreit vom Gericht - durch zwei Instanzen - entschieden werden. Zudem führt die hiesige Beklagte gegen ihren anderen Grundstücksnachbar vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu dem Az.: 35 C 123/13 ein weiteres Zivilverfahren.

Die Beklagte brachte dann im März 2014 an der Wand ihres Hinterhause zwei Videokameras und zudem an ihrer Doppelgarage/“Hofgebäude“ auf dem Hof eine Videokamera an. Die beiden Kameras an der Wand ihres Hinterhauses auf ihrem Hofgrundstück sind in einer Höhe von ca. 4,00 Meter bis 4,20 Meter und die eine Videokamera an ihrer Doppelgarage in Höhe von ca. 3,60 Meter angebracht worden. Diese Kameras haben zwar ein leichtgängiges Kugelgelenk, jedoch besitzen sie nicht einen Motor, so dass das Aufzeichnungsfeld dieser drei Kameras nur unter Zuhilfenahme einer Leiter oder mit Hilfe eines Stocks bzw. einer Latte oder einer Stange per Hand durch eine Person veränderbar ist. Eine derartige Veränderung des Aufzeichnungsfeldes könnte jedoch jederzeit ohne Schwierigkeiten erfolgen.

Diese drei Kameras erfassten zum Zeitpunkt der richterlichen Inaugenscheinnahme nur den Hof des Grundstücks der Beklagten und im Übrigen auch nicht den Bereich der Zuwegung auf diesem Hof, welche von dem Kläger genutzt wird.

Bei Veränderung der jeweiligen Aufzeichnungsfelder könnten diese drei Kameras aber wohl jederzeit die Hofdurchfahrt des Grundstücks der Beklagten und die vom Kläger benutzten Zuwegung über das Hofgrundstück der Beklagten und ggf. sogar den Innenhof und den hinteren Bereich des Hauses des klägerischen Grundstücks mit erfassen.

Der Kläger trägt vor, dass die hintere Kamera an der Doppelgarage/„Hofgebäude“ direkt auf die Toreinfahrt des Beklagtengrundstücks gerichtet sei. Insofern würde diese Kamera den gesamten Bereich der Toreinfahrt überwachen den er als Zuwegung nutzen würde. Alle Personen die durch diese Toreinfahrt gehen - mithin auch er - würden somit durch diese Kamera seiner Meinung nach erfasst.

Die weiteren zwei Kameras seien im Übrigen so installiert worden von der Beklagten, dass sie auch den Hofbereich überwachen würden, welcher ihm - dem Kläger - als Zuwegung dienen würde. Auch würde eine dieser Kamera sogar den Hof seines eigenen Grundstücks und sein eigenes Haus erfassen.

Insofern würde er auch ausdrücklich bestreiten, dass die installierten Kameras ausschließlich jene Teile des Grundstücks der Beklagten erfassen, auf welchen sich nicht das ihm - dem Kläger - eingeräumte Wegerecht erstreckt. Ebenso würde er bestreiten, das Teile seines - des Klägers - Grundstück nicht von der Kamera des Überwachungssystems der Beklagten mit erfasst werden.

Mit der Anfertigung der Videoaufzeichnungen würde die Beklagte seiner Meinung nach in sein - des Klägers - Persönlichkeitsrecht eingreifen. Ihn sei nicht zu zumuten, dass er von der Beklagten mittels Videotechnik überwacht wird, wenn er berechtigterweise Grundstücksteile der Beklagten betreten würde. Erst rechts müsse er es auch nicht dulden, das Teile seines eigenen Grundstücks von einer Kamera der Beklagten mit überwacht wird.

Die Kameras der Beklagten müssten dementsprechend so angebracht werden, dass er - der Kläger - nicht das Gefühl habe überwacht zu werden. Aus diesem Grunde müssten diese Kameras zumindest deutlich verschwenkt werden.

Mit Schreiben vom 02.04.2014 hätten seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die Beklagten auch außergerichtlich aufgefordert, die Videoüberwachungsanlage zumindest neu auszurichten. Hierfür sei der Beklagte eine Frist bis zum 11.04.2014 gesetzt worden. Dessen ungeachtet sei die Beklagte jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sondern habe den insofern von ihm geltend gemachten Anspruch sogar zurückweisen lassen.

Im Übrigen könne es zwar sein, dass die Kameras der Beklagten zeitweise so ausgerichtet sind, das sein - des Klägers - Grundstück und der Grundstücksteil der Beklagten, auf welchem sich das Wegerecht erstreckt würde, nicht erfasst würden. Dies sei aber immer nur dann der Fall, wenn die Beklagte mit einer Kontrolle durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft rechnen würde. Der Zeuge I. B. sei nämlich regelmäßig bei der Beklagten und könne diese Kameras somit auch jederzeit neu justieren. Insofern habe dieser Zeuge auch noch eine erhebliche Zeit nach der Installation der Kameras eine Neujustierung dieser Kameras vorgenommen.

Soweit zum richterlichen Ortstermin die Kameras so abgeschwenkt waren, dass die streitgegenständlichen Grundstücksteile nicht erfasst wurden, würde die Beklagte ihre Kameras aber wieder zurück stellen, sobald das Gericht ihr Hausgrundstück verlassen habe.

Insofern sei es für ihn auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte ihre Kameras nicht an der Hofseite ihres Vorderhauses angebracht habe. Hier sei es nämlich wesentlich einfacher möglich den vom Wegerecht erfassten Grundstücksteil von einer Beobachtung auszunehmen.

Das ist der Beklagten bei ihrer Kameraüberwachung im Übrigen weniger um unbekannte dritte Personen geht als vielmehr um die Beobachtung seiner - des Klägers - Person, würde sich auch daraus ergeben, das vormals die Beklagte eine Kamera im Kellerfenster unmittelbar über den Grundstücksteil des Wegerechts angebracht hatte. Von dieser Position habe aber nur der Grundstücksteil überwacht werden können, welcher von dem ihm eingeräumten Wegerecht erfasst werde.

Er würde sich somit stets durch die Kameras der Beklagten beobachtet fühlen, insbesondere wenn er von seinem Wegerecht Gebrauch machen würde.

Soweit die Beklagte ausführt, das bei Abwägung der wiederstreitenden Interesse auch ihr schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigten sei, so würde dieses Interesse bereits dadurch entsprochen werden können, wenn die Beklagte die Kameras an einer anderen Stelle montieren würde, an welcher eine Überwachung der streitgegenständlichen Grundstücksteile nicht möglich sei. Insofern müssten also die Kameras nicht dort angebracht werden, wo sie sich jetzt befinden.

Soweit die Beklagte die an den … vermieteten Räumlichkeiten vor Einbrüchen mittels dieser Kameras sichern wolle, so sei der letzte Einbruch dort vor ca. 15 Jahren gewesen und dieser nicht vom Hof aus erfolgt, sondern von der Straßenseite aus. Einen Einbruch von der Straßenseite aus könnten diese Kameras auf dem Hof der Beklagten jedoch nicht aufzeichnen.

Zwar könnte er sich prinzipiell vorstellen, das hier auch ein Vergleich der Prozessparteien zur Lösung führt, jedoch sollten dann Vorkehrungen getroffen werden, die ein nachträgliches Verschwenken der Kameras - nach dem diese neu angebracht wurden - ausschließen. Dies könne z. B. dadurch geschehen, dass ein Winkel hinter der jeweiligen Kamera an der Hauswand angebracht wird, über den hinaus die Kamera nicht geschwenkt werden könne und somit dann auch nicht die Möglichkeit bestehen würde, dass die Kamera nachträglich doch so eingerichtet werden, das der Zugang zu dem Grundstück, auf welchen sich das Wegerecht bezieht, überwacht wird.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Grundstück der Beklagten, …Straße …installierte Videoüberwachungsanlage so einzustellen, dass nur eigene Grundstücksbereiche der erfasst werden und weitere Überwachungen des Klägers auf dessen Grundstück in der … Straße … sowie auf den Grundstücksteilen der Beklagten, welche von ihm - dem Kläger - als Zugangsweg zu seinem Grundstück genutzt werden, zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Vortrag des Klägers, wonach die auf ihrem Grundstück installierten Kameras das Grundstück des Klägers und/oder den Teil des Grundstücks, auf welchem das Wegerecht besteht, erfassen würde, falsch sei. Die Kameras seien nämlich eigens so angebracht und ausgerichtet worden, das sie weder Bereiche jenseits der die Grundstücke trennenden Mauer - als das Grundstück des Klägers - noch den Bereich des Wegerechts auf ihrem - der Beklagten - Grundstück erfassen würden. Diese Kameras seien auch nicht ferngesteuert bzw. elektrisch beweglich oder schwenkbar.

Die Ausrichtungen dieser Kameras sei im Übrigen erkennbar, was auch bei etwaigen Veränderungen der Einstellungen gelten würde. Veränderungen der Einstellungen der Kamera würden aber entsprechende Arbeiten hierfür erfordern.

Auch das angebliche „Überwachungsgefühl“ des Klägers sei nicht begründet. Die fest installierten und sichtbaren Kameras auf ihrem Grundstück seien nämlich so ausgerichtet, das sie weder das Grundstück des Klägers noch den Bereich des Wegerechts erfassen würden.

Auch in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam habe der Polizeibeamte sich von der Richtigkeit ihrer Darstellung vor Ort überzeugen können.

Im Rahmen der Abwägung der wiederstreitenden Interessen sei hier auch zu berücksichtigen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran haben würde, ihr Eigentum durch geeignete Maßnahmen vor dem rechtswidrigen Zutritt oder der Beschädigung durch dritte Personen zu schützen, was vorliegend auch dadurch begründet sei, das es sowohl in ihrem Ortsteil als auch konkret auf ihrem Grundstück bereits zu Einbrüchen, insbesondere in den Räumlichkeiten ihres gewerblichen Mieters, gekommen sei.

Dem gegenüber würde der Kläger durch die von ihm vermeintlich befürchtete Möglichkeit einer Überwachung bei der Ausübung seines Wegerechts über das Grundstück allenfalls in seiner Individualsphäre und nicht etwa in seiner Privat- oder Intimsphäre berührt. Aus diesem Grunde würde ihr - der Beklagten - Interesse hier auch Vorrang gegenüber den ungerechtfertigten Befürchtungen des Klägers gebühren.

Im Übrigen sei der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich ihrer Meinung nach nicht praktikabel, da sich durch die vom Gericht vorgeschlagene Anbringung der Kameras ihr Grundstück nicht vollständig abdecken/sichern lassen würde.

Unter Aufgreifung der Anregung der Klägerseite sei sie jedoch bereit, ihre Kameras in deren gegenwärtiger Position durch verkleben bzw. verlöten zu fixieren und dann dem Kläger im Anschluss an dieser Maßnahme nochmals Gelegenheit geben, sich von der Fixierung der Kameras und der unveränderten Einstellung bzw. dem unveränderten Erfassungsbereich derselben durch Inaugenscheinnahme sowohl der Kameras selbst als auch des Monitors in ihrem Haus zu überzeugen.

Unabhängig hiervon sei in Ansehung des gerichtlichen Ortstermins aber festzustellen, dass die Kameras, welche sich mehrere Meter über dem Erdboden befinden würden, auch in deren gegenwärtiger vorhandener Form nicht ohne einen gewissen Aufwand - nämlich nicht ohne Aufstellung und Benutzung einer entsprechend langen Leiter - gezielt verstellen lassen. Demgegenüber komme auch die Frage, ob sich diese Kameras relativ schwer oder relativ leicht drehen bzw. bewegen lassen würden auch nur eine nachrangige Bedeutung zu.

Das Gericht nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 06.01.2015 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussage der Zeugen U. M., I. B., V. H. und D. K. H. wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 06.01.2015 verwiesen. Zudem hat das Gericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem dortigen Az.: 4103 Js 19169/14 wegen § 201a StGB beigezogen und am 12. März 2015 die streitbefangenen Videoüberwachungskameras auf dem Grundstück der Beklagten persönlich in Augenschein genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12, § 13, § 26 und § 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten hier grundsätzlich ein Anspruch dahingehend zu, dass diese es zu unterlassen hat, dass auf ihrem Grundstück Kameras derart eingestellt und betrieben werden, dass das Hausgrundstück des Klägers sowie der vom Kläger und seiner Familie und seinen Besuchern genutzten Zugangsweg auf dem Grundstück der Beklagten vom Aufnahmebereich dieser Kameras erfasst werden können , so dass die von der Beklagten installierte Videoüberwachungsanlage auf Antrag der Klägerseite nunmehr so einzustellen ist, dass diese Anlage ausschließlich nur noch die Grundstücksbereiche des Hofgrundstücks der Beklagten - jedoch ohne Bereich des Zugangswegs des Klägers - erfassen kann.

Der zudem vom Kläger begehrte Anspruch, dass die Beklagte auch noch die weitere Überwachung seiner Person unterlässt, ist jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht begründet und somit abzuweisen.

Eine Überwachung mittels einer Kamera verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und das unbefangene Gebrauchmachen von Grundrechten wäre nämlich gefährdet, müsste man jederzeit mit einer Beobachtung durch Personen, die man nicht sehen kann, oder mit einer reproduzierbaren Aufzeichnung des eigenen Verhaltens rechnen.

Das durch die Überwachung mittels optischer Geräte gewonnene Bildmaterial könnte nämlich dazu genutzt werden, „belastende“ Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten, die in dem von der Überwachung erfassten Bereich bestimmte Verhaltensweisen zeigen. Eine solche Überwachung eines - der Privatsphäre unterliegenden - Hausgrundstücks soll nämlich insofern offensichtlich das Verhalten des hier davon Betroffenen beeinflussen bzw. lenken.

Durch Aufzeichnung von gewonnenen Bildmaterial könnten die beobachteten, privaten Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und ggf. ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. Hierdurch kann eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde, Besucher etc. pp. gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten - zudem ggf. der Privat- und Intimsphäre unterliegenden - Raum verdichten lassen.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung. Es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung.

Schon, wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens - zudem in ihrem privaten Wohnbereich - nicht ohne Grund befürchten muss, kann nämlich ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein. Solange ein Betroffener nicht weiß, ob er beobachtet wird oder nicht, muss er das Risiko einer Überwachung in Betracht ziehen und sein Verhalten darauf einrichten, unabhängig davon, ob in einer Fotokamera tatsächlich ein Film oder ein Speichermedium eingelegt ist, ob eine Videokamera tatsächlich eingeschaltet ist und den Betroffenen erfasst, ob eine Bildaufzeichnung erfolgt oder nicht.

In einer derartigen Situation gelten dann auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil : „Individuelle Selbstbestimmung setzt - gerade unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit den Grundrechten wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“.

Von einer - einen Eingriff ausschließenden - Einwilligung des Klägers in die Informationserhebung durch die hiesige Beklagte mittel Videokamera kann im Übrigen vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. Zum einen begehrt der Kläger hier nunmehr ausdrücklich eine Unterlassung von der Beklagten und kann im Übrigen selbst ein Unterlassen eines ausdrücklichen Protests nicht mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben.

Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen.

Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person aber unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch wiederum vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen.

Dadurch können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Privatinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können.

Eine weitere Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeitbaren Daten, die auf konventionellem Wege so gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz.

Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich auch nicht nur auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann - je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten - grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin - also ungeachtet des Verwendungskontextes - belanglosen personenbezogen Daten mehr.

Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich vom Nachbargrundstück aus ggf. auch zu sehen wäre. Auch wenn der Einzelne sich „nur“ aus seinem Haus begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer die rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung.

Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und wann und unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, muss somit auch bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.

Die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen, steht in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 I GG. Ohne Weiteres zulässig wäre somit eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, der nur für diese selbst zugänglich ist. So darf zum Beispiel eine Überwachungskamera in der eigenen Wohnung angebracht werden, die nur den inneren Bereich der Wohnung aufnimmt.

Insofern darf ein Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Einfamilien-Wohnhauses eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist.

Sobald eine Videoüberwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. Diesen Personen stehen ein Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt nämlich jedem einen Anspruch auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf den Schutz seines Privatbereichs. Zivilrechtlich steht es als sonstiges Recht unter dem Schutz des § 823 Abs. 1 BGB.

Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschten Videoaufnahmen.

Diese Rechtsgrundsätze gelten somit auch auf einem Privatgrundstück - so wie hier -, da durch Videoaufnahmen das Persönlichkeitsrecht und zudem auch die Privat- oder gar die Intimsphäre eines Dritten schwerwiegend verletzt werden kann.

Nach ständiger kommt eine Beeinträchtigung solcher Rechte insbesondere für Grundstücksnachbarn und Mieter in einem privaten Mietshaus sowie für Betroffene in einer Wohnungseigentumsanlage in Betracht, die sich der Überwachungsmaßnahme nicht entziehen können, da sie gezwungen sind, dementsprechende Verkehrsflächen zu nutzen.

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet , so dass in der Regel danach zu differenzieren, ob die Videokamera auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Beklagten, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.
Der Kläger muss jedoch nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen.

Mit in den Blick zu nehmen ist dabei auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung von erfassten Informationen gewonnen werden können.

Im Übrigen darf auch eine Videoüberwachung, die ausschließlich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Überwachenden dient, nicht in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchgeführt werden. Vielmehr muss auch in derartigen Fällen der Umfang auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Ferner ist bedeutsam, ob der hier betroffene Kläger einen ihm zurechenbaren Anlass, etwa durch eine konkrete, schwerwiegende Rechtsverletzung, für die Videoüberwachung und die Erhebung der Daten geschaffen hat oder ob er - so wie hier - lediglich anlasslos durch die Videoanlage der Beklagten überwacht werden kann. Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten aber nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene.

Werden somit ggf. Personen, die nicht den geringsten Erhebungsanlass gegeben haben, dem Wirkungsbereich einer Videoüberwachung unterzogen, können von dieser Videoüberwachung evtl. sogar allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen des Klägers bei der Ausübung seiner Grundrechten führen können.

Die Unbefangenheit des Verhaltens wird nämlich insbesondere im Privatbereich eines Hausgrundstücks gefährdet, wenn - so wie hier - ein ständiges Gefühl des Überwachtwerdens durch die Videokameras der hiesigen Beklagten entsteht.

Das aber ist aber gerade bei der seriellen Erfassung von Informationen in großer Zahl grundsätzlich immer der Fall. Solche Videoaufnahmen führen somit in der Regel zu Grundrechtsbeschränkungen von erheblichem Gewicht.

Die Intensität der individuellen Grundrechtsbeschränkung kann ferner durch die Möglichkeit einer heimlichen Vornahme der Maßnahme erhöht sein. Auch kann die Erfassung mittels einer Kamera als ein Mittel der technischen Observation eingesetzt werden. Eine solche Maßnahme stellt sich aber selbst als eine neuartige Eingriffsmöglichkeit mit potentiell hoher Persönlichkeitsrelevanz dar.

Die besondere Schlagkraft und Eingriffsintensität eines derartigen Observationsmittels entsteht sowohl aus der Vervielfachung der Zahl der möglichen Erfassungsvorgänge gegenüber den bisherigen technischen Möglichkeiten als auch aus den durch die Automatisierung und Vernetzung ermöglichten verbesserten Bedingungen für eine effektive und zudem ggf. heimliche Datenerfassung und Datenverarbeitung.

Insbesondere durch längerfristige oder weiträumig vorgenommene Videoerfassungen sind nämlich Eingriffe von erheblichem Gewicht möglich, wenn z. B. detaillierte Informationen über das Bewegungsverhalten einer Person gewonnen und mit weiteren Informationen verknüpft werden, aus denen sich etwa erschließen lässt, zu welchem Zweck eine Person sich über einen längeren Zeitraum zu einem jeweiligen Ort begibt, mit wem sich diese Person getroffen und was sie dort unternommen hat, so dass sich die Intensität des Eingriffs sogar derjenigen der Erstellung eines detaillierten Persönlichkeitsbilds annähern kann.

Auch die nach § 6b Abs. 1 BDSG gebotene Güterabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten kann nur unter Würdigung aller rechtlich relevanten, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen durchgeführt werden.

Der Kläger kann sich somit vorliegend auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen, während für die Beklagte hier das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG streitet.

Insofern kann es einem Grundstückseigentümer unter bestimmten Umständen auch gestattet sein, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen eigenen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen. Maßgeblich sind hierbei jedoch jeweils die Umstände des Einzelfalls. Zudem darf der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur sein eigenes Grundstück mittels einer Videoanlage überwachen und dies auch nur dann, wenn die Kameras nicht das benachbarte Privatgrundstück oder gar öffentliche Bereiche mit erfassen.

Der Zeuge U. M. hat insofern aber - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese - subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ausgesagt, dass er den Hofbereich des Grundstücks der Beklagten - den der Kläger als Zuwegung zu seinem Hausgrundstück benutzen muss - kenne und dort auch die drei Kameras gesehen habe. Insofern habe er aber direkt in eine der Kameras, die am Haus angebracht sind hineinschauen können. Auch in die Kamera, die sich hinten an der Garage der Beklagten befinden würde habe er direkt hineinschauen können, auch wenn er den Bildschirm der Videoanlage im Haus der Beklagten selbst nicht gesehen habe. Dessen ungeachtet schilderte der Zeuge M. doch glaubhaft, dass er das Gefühl hatte, dass zumindest eine Kamera direkt auf sein Gesicht gerichtet gewesen sei. Auch auf Vorhalt blieb der Zeuge dabei, dass er das Gefühl gehabt hatte von zwei der Kameras der Beklagten überwacht zu werden.

Zudem hat der Zeuge U. M. glaubhaft bekundet, dass er selbst gesehen habe, dass der Zeuge I. B. auch zweimal im Jahre 2014 an zwei Kameras tätig war bzw. hantierte.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge M. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge M. anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich dieser Zeuge dies nur ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht im Übrigen teilweise auch dem, was das erkennende Gericht anlässlich seines Ortstermins selbst feststellen konnte.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt dies dementsprechend aber, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers zu überzeugen, dass er sich derzeitig durch diese drei Kameras der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt sieht.

Zwar hat der Zeuge I. B. ausgesagt, dass das Tor, welches der Kläger benutzen darf, durch die Videokameras der Beklagten nicht mit aufgenommen werde und hat er bekundet, dass man „nur mit einem Schraubenschlüssel und entsprechendem Werkzeug die Position bzw. Richtung der Kameras verstellen“ könne.

Auch hat die Zeugin G. V. H. ausgesagt, dass der Bereich des Hofes der Beklagten, den der Kläger als Zugang nutzen würde, um zu seinem Grundstück zu gelangen, mit diesen Kameras nicht einsehen sei, da sie diesen Bereich nicht auf dem Bildschirm in der Küche der Beklagten habe sehen können. Ob die Kameras der Beklagten zwischenzeitlich aber mal in ihrer Einstellung bzw. Richtung verändert wurden oder nicht, kann die Zeugin Hirzel nicht sagen. Auch hat der Zeuge D. K. H. ausgesagt, dass der Bereich, den der Kläger als Zuwegung benutzt, durch diese Kameras nicht überwacht werde, da dieser Bereich nicht auf dem Monitor in der Küche der Beklagten zu sehen sei.

Auch konnte sich das erkennende Gericht aufgrund des Ortstermins vom 12.03.2015 selbst davon überzeugen, dass sich der Erfassungswinkel der von der Beklagten angebrachten drei Kameras zu diesem Zeitpunkt nur auf ihr Grundstück und somit nicht auf den Teil ihres Grundstücks, welches der Kläger als Weg nutzt, erstreckt.

Jedoch konnte das erkennende Gericht sich bei diesem Ortstermins auch davon überzeugen, dass diese drei Kameras ohne „Schraubenschlüssel und entsprechendem Werkzeug“, einfach unter Zuhilfenahme einer Leiter oder sogar nur mit Hilfe eines Stocks bzw. einer Latte oder einer Stange, mit leichter Handkraft verstellt werden können, so dass eine Veränderung des Aufzeichnungsfeldes dieser Kameras mithin grundsätzlich auch jederzeit ohne Schwierigkeiten erfolgen kann.

Zudem hat der Zeuge B. auch eingeräumt, dass er nach der Anbringung der drei Kameras später dann im Sommer 2014 noch mal an der hinteren Kamera tätig war.

Im Übrigen hat der Zeuge B. auch ausgesagt, dass man mit diesen Kameras sogar im Dunkeln etwas sehen könne, so dass man sowohl bei Tageslicht als auch in der Nacht mit diesen Kameras etwas sehen kann.

Auf Vorhalt hat der Zeuge B. zudem sogar einräumen müssen, dass bei dieser Videoanlage der Beklagten auch die Möglichkeit bestehen würde, die Videoaufnahmen mittels Speicherkarte aufzuzeichnen - d. h. zu speichern - und er der Beklagten auch eine entsprechende Speicherkarte mitgeliefert habe. Da er diese Speicherkarte dort bei der Beklagten installiert habe gehe er auch davon aus, dass diese Speicherkarte immer noch dort installiert ist, so dass die Videobilder auch immer noch gespeichert werden.

Von dem Hof des Klägers aus konnte das Gericht bei seiner Inaugenscheinnahme im Übrigen sehr deutlich die beiden Kameras der Beklagten deutlich sehen, die sich an dem „Hinterhaus“ des Grundstücks der Beklagten unterhalb der Dachrinnen in einer Höhe von ca. 4,00 m bis 4,20 Meter befinden. Auch vom Tordurchgang des Hauses der Beklagten aus konnte das Gericht direkt in die Kamera sehen, die sich hinten an der „Doppelgarage“ des Grundstücks der Beklagten befindet.

Darüber hinaus kann aber auch bei einer Ausrichtung einer Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück des Eigentümers das Persönlichkeitsrecht dritter Personen beeinträchtigen. Dies ist nämlich immer bereits dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist aber insofern grundsätzlich immer dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit - so wie hier - oder aufgrund objektiv den Verdacht erregender Umstände.

Maßgeblich sind hierbei zwar jeweils die Umstände des Einzelfalls, jedoch erscheint vor dem Hintergrund dieses hier seit Jahren bestehenden Nachbarschaftsstreits der Parteien die Befürchtung des Klägers, die Beklagte werde versuchen, sein und den von ihm benutzten Weg über das Grundstück der Beklagten zu überwachen, objektiv nicht unbegründet.

Die jeweils betroffenen Grundrechte der hiesigen Prozessparteien sind zudem im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Diese Abwägung fällt hier aber auch eindeutig zugunsten des Klägers aus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt nämlich das Recht jedes Einzelnen, sich insbesondere im häuslichen Privat- und Intimbereich frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne auch nur befürchten zu müssen, ggf. ungewollt zum Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme gemacht zu werden.

Insofern wäre die Beobachtung des privaten Hausgrundstücks der Kläger oder des vom Kläger genutzten Weges über den Hof der Beklagten durch die Beklagte hier auch im Sinne des § 6b Bundesdatenschutzgesetz unzulässig und ggf. sogar gemäß § 201a StGB als strafbar anzusehen.

Das aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 GG unter Beachtung von § 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB somit hier hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das zu den von §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern zählt, gibt dem Kläger vorliegend somit einen Anspruch auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber der Beklagten. Dieser Anspruch umfasst zum einen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden und zum anderen das Recht auf selbstbestimmtes Handeln.

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die optische und/oder optisch-elektronische Aufzeichnung auf entsprechenden Geräten - noch dazu im privaten Bereich wie hier - stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in das von Art. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des davon betroffenen Klägers und seiner Familie dar.

Diese Abwägung des nunmehr hier erkennenden Gerichts hat insofern auch anhand des § 6b Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - zu erfolgen. Diese Vorschrift ist zudem auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen. Schutzgesetz ist nämlich jede Norm, die gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Dass sie daneben andere Ziele, z. B. den Schutz der Allgemeinheit verfolgt, schadet somit nicht.

Diese Voraussetzungen sind mit § 6b BDSG aber erfüllt. Das private Hausgrundstück des Klägers und der vom Kläger genutzt Weg über den Hof der Beklagten sind auch zugängliche Räume im Sinne dieser Vorschrift. Maßgeblich für den Begriff des „Raumes“ im Sinne des § 6b BDSG ist nämlich lediglich, dass der hier betroffenen Kläger nur über begrenzte Möglichkeiten verfügt, der Überwachung durch die Beklagte auszuweichen. Unter diesem Gesichtspunkt können „Räume“ auch außerhalb von Gebäuden liegen, wenn sie nur umgrenzt sind. Daher fallen auch umzäunte Privatgrundstücke unter diese gesetzliche Regelung.

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG ist die Beobachtung derartiger Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen durch Private aber überhaupt nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke unbedingt erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des hier betroffenen Klägers und seiner Familie und seiner Besucher überwiegen. Bei der schon nach dem Wortlaut der Vorschrift vorzunehmenden strengen Abwägung überwiegen hier somit die Interessen des Klägers.

Dass eine Überwachung des Klägers mittels Kamera „notwendig“ ist, trägt die Beklagtenseite zudem noch nicht einmal selbst substantiiert vor. Damit entsprechen diese „Kameras“ der Beklagten aber grundsätzlich auch nicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in § 6b.

Denn die Interessen des Klägers und auch die seiner Familie und Besucher sind insofern besonders hoch anzusetzen.

Geschützte Sphären des Klägers sind dabei zum einen die Individualsphäre und die Privatsphäre sowie die Intimsphäre, die grundsätzlich sogar einen absoluten Persönlichkeitsschutz genießt.

In Rechtsprechung und Lehre ist insofern nämlich anerkannt, dass die Installation von Kameras, mit deren Hilfe eine gezielte Überwachung eines Privatgrundstücks bewerkstelligt werden kann, einen erheblichen Eingriff in das aus Art. 1 und 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Dabei ist eine Kameraüberwachung nicht nur geeignet, das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beeinträchtigen. Das Vorhandensein einer solchen Überwachungsanlage stellt vielmehr auch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, wenn sich der Benutzer eines überwachten Bereichs einer ständigen Kontrolle seiner Bewegungen und derjenigen seiner Besucher ausgesetzt sieht.

Diese Persönlichkeits- und Geheimsphäre wird durch geheime Bildaufnahmen und fortdauernde unerwünschte Überwachungen verletzt, was sogar in der Rechtsprechung der europäischen Union grundsätzlich anerkannt ist.

Es findet damit hier - aus der Sicht des Klägers - eine Rundumüberwachung seines privaten Lebens im Bereich seines Hausgrundstücks durch die Beklagte mittels der drei Videokameras statt. Hinzu kommt, dass der Bereich des Zugangswegs auch von sozialen Kontakten geprägt sein kann.

Von erheblich belastendem Gewicht ist eine Kameraüberwachung darüber hinaus, wenn sie ununterbrochen einen Raum unter Kontrolle hält und die Betroffenen nicht ausweichen können.

Die drei Kameras der Beklagten sind hier aber gerade unstreitig ohne Unterbrechung aktiv und können ohne weitere Anstrengung mittels eines Stocks etc. pp. oder mit Hilfe einer Leiter jederzeit auf das private Wohngrundstück des Klägers und den Zugangsweg des Klägers über den Hof der Beklagten gerichtet werden, so dass sich der Kläger und seine Familie ggf. nur durch ein Nichtbetreten dieses Weges und des eigenen Hof-/Wohngrundstücks der Überwachung durch die Beklagte entziehen kann. Eine solche „rund um die Uhr" stattfindende Überwachung mit Aufzeichnung der Bilder stellt aber eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Im Übrigen besteht hier auch ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch des Klägers bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde. Eine solche konkrete Verletzungshandlung lag hier aber in dem unerlaubten Fotografierens der Person des Klägers durch die Beklagte schon vor, so dass das Gericht sich hier wohl auch nicht festzulegen braucht, ob von einer bereits geschehenen Zuwiderhandlung und damit Begehungsgefahr in Form der Wiederholungsgefahr, oder von Erstbegehungsgefahr auszugehen ist.

Wer nämlich in einem heftigen, sich über lange Zeit erstreckenden und massiv geführten Nachbarschaftsstreit der vorliegenden Art sogar drei Videokameras anbringt, die wegen ihres Aufnahmewinkels und ihrer Reichweite unstreitig ohne weiteres die technische Möglichkeit zur permanenten Überwachung des Nachbargrundstücks bieten können, der begründet damit die konkret drohende Gefahr, die gegebenen technischen Möglichkeiten auch auszunutzen und so rechtswidrig in die Rechte des Nachbarn einzugreifen. Ein Nachbar - folglich hier die Kläger - muss dann einen solchen Eingriff aber auch nicht abwarten und eine geschehene Verletzungshandlung beweisen, sondern kann von dem Verwender solcher Videoüberwachungskameras vorbeugend verlangen, ihre Benutzung zu unterlassen.

Dem berechtigten Verlangen des Klägers stehen hier auch keine berechtigten Interessen der Beklagten gegenüber, die solche massiven Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Familie rechtfertigen könnten. Zwar wurde unstreitig vor ca. 15 Jahren in das Haus der Beklagten eingebrochen, jedoch erfolgte dieser Einbruch ebenso unstreitig von der Straße - und somit gerade nicht vom Hof - aus. Dass die von der Beklagten auf ihrem von Häusern und Mauern umgebenen Hof installierten Kameras zur evtl. Eindämmung einer Eigentumsverletzung tatsächlich erforderlich sind, hat die Beklagtenseite über allgemeine Hinweise hinaus im Einzelnen hier somit gerade nicht für das Gericht nachvollziehbar bzw. substantiiert dargetan.

Demgegenüber wiegt der Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Klägers schwerer. Die Beklagte wird durch eine evtl. ständige Videoüberwachung nämlich in die Lage versetzt den Kläger bzw. dritte Personen auf dem Zugangsweg und ggf. sogar auf dem Hof des klägerischen Grundstücks zu überwachen und hierdurch wiederum ein detailliertes Bild des Tagesablaufs des Klägers bzw. dritter Personen aufzuzeichnen. So kann z. B. ggf. bildlich dargestellt werden, wann, mit wem und wie oder mit welchen Gegenständen der Kläger sein Haus bzw. sein Privatgrundstück betritt und dieses dann wieder verlässt.

Die besondere Gewichtigkeit des betroffenen Rechts am eigenen Bild durch eine Kameraüberwachung im unmittelbaren Umfeld der eigenen Wohnung ergibt sich aber bereits aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach kann ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte der Beklagten nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnten.

Vorliegend fehlt es aber bereits an der Darlegung durch die Beklagtenseite, dass diese vermeintliche und zudem nicht konkret belegte Gefahrenlage nicht auch durch andere Maßnahmen begegnet werden kann. Der Beklagten ist es nämlich zuzumuten, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum präventiven Eigentumsschutz zu ergreifen, wie etwa Bewegungsmelder, eine Alarmanlage, Fenstergitter und so weiter. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich auch um gleich geeignete Maßnahmen Eingriffe dritter Personen gegen das eigene Eigentum abzuwehren.

Auch ein Interesse einer möglichen Beweissicherung vermag einen derartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu rechtfertigen.

Aufgrund dieser Sachlage braucht es der Kläger dann aber auch nicht hinzunehmen, dass ggf. sein Bild oder das Bild einer seiner Familienangehörigen bzw. Besucher an irgendeiner Stelle ohne seine Einwilligung von der Beklagten aufgezeichnet und evtl. derartig verwendet wird.

Vorliegend hat die Beklagte aber auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks - erheblich erhöht - drei leicht zu bewegende Kameras angebracht, welche zum Zeitpunkt der richterlichen Inaugenscheinnahme am 12.03.2015 zwar nicht auf das private Hausgrundstück des Klägers oder den Zugangsweg des Klägers über den Hof der Beklagten gerichtet war, jedoch durch einen kleinen „Schups“ mit einer Stange oder einem Stock jederzeit soweit gedreht werden kann, dass diese drei Kameras sogar nur ausschließlich das private Hausgrundstück des Klägers und den Zugangsweg des Klägers über den Hof der Beklagten beobachten können. Insofern kann hier sogar noch nicht einmal ausgeschlossen werden, dass ggf. sogar eine diese Kameras durch die Fenster des Hauses des Klägers das Geschehen im Inneren des Hauses des Klägers aufzeichnen kann. Insofern müssten sich dann ggf. der Kläger und seine Familienangehörigen, Freunde und Bekannten durch den von den drei Überwachungskameras der Beklagten abgedeckten Bereich bewegen, evtl. sogar im Haus des Klägers selbst.

Mit einer derartigen Anbringung dieser drei Kamera sind der Kläger und seine Familie, seine Freunde und Bekannten somit hier aber in ihrer Privat- und ggf. sogar in ihrer Intimsphäre betroffen, da sie sich im Bereich ihres häuslichen Lebensbereichs und damit in einem Bereich, an dem andere Menschen regelmäßig nur mit ihrer Zustimmung Anteil haben, einer Überwachung ihrer Lebensgewohnheiten betreffend ausgesetzt sehen müssen.

Im Übrigen gilt eine Videoüberwachung auch als psychische Einwirkung im Sinne einer Besitzstörung. Für den Kläger ergibt sich dadurch eine Situation, in der er jederzeit mit einer Aufzeichnung seines Bildes rechnen muss, ohne dass er sich dem Aufnahmebereich der drei Kameras entziehen kann. Aufgrund dessen muss sich der Kläger - sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kamera aufhält - aber auch jederzeit kontrolliert und überwacht fühlen.

Der hierdurch bei dem Kläger erzeugte „Überwachungsdruck“ begründet aber - unabhängig davon, ob Videoaufnahmen in der Vergangenheit tatsächlich von seiner Person gefertigt wurden oder nicht - dann aber auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Ein Unterlassungsanspruch kann nach der herrschenden Rechtsprechung nämlich schon dann bestehen, wenn der Kläger eine Überwachung durch Überwachungskameras nur objektiv ernsthaft befürchten muss.

Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere nämlich schon dann gefährdet, wenn bereits ein Gefühl des Überwachtwerdens entsteht.

Bereits der Umstand, dass der Kläger bei einem Aufenthalt im möglichen Aufnahmebereich der drei Kameras der Beklagten eine Aufnahme nicht ausschließen kann, bewirkt somit, dass er sich in seinem privaten Wohnbereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und sich aufgrund dessen auch nicht mehr unbefangen bewegen kann.

Hiernach stellen die hier von der Beklagten installierte drei Videokameras aber einen erheblichen Eingriff in die Privat- und auch ggf. in die Intimsphäre des Klägers und seiner Familie dar.

Eine Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist hier zudem gegeben. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 06.01.2012 begründet nämlich regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr , an deren Widerlegung durch den Störer - mithin hier die Beklagte - hohe Anforderungen zu stellen sind.

Da die Beklagte sich zudem weigert ihre drei Kameras einzustellen bzw. zu installieren, ist hier die Gefahr einer Überwachung des Klägers durch die Beklagte weiterhin gegeben.

Dies verletzt dann aber auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Kläger hier somit dann auch ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens zu. Darüber hinaus könnte er ggf. - bei besonders schweren Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere in Fällen eines heimlichen Ausspähens - einen Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden haben.

Schließlich stehen dem Kläger aber auch gemäß § 1004 BGB analog Ansprüche auf Beseitigung bzw. auf Einstellung der Überwachungskameras und gegebenenfalls ein Anspruch auf Löschung von gespeicherten Aufnahmen sowie auf Unterlassung künftiger Aufnahmen zu.

Dem Kläger steht daher hier nach wie vor gegenüber der Beklagten der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf eine entsprechende Einstellung der installierten Videoüberwachungskameras zu, so dass der Klage hier insofern nunmehr auch stattzugeben ist.

Dass die Beklagte in der Vergangenheit aber mit den nunmehr streitbefangenen drei Videokameras den Kläger unzulässiger Weise tatsächlich gefilmt und insoweit beobachtet hat, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben , so dass die Klage hinsichtlich der Unterlassung einer „weiteren Überwachung“ abzuweisen ist.

Auf welche Art und Weise - d. h. wie - die Beklagte den berechtigten Anspruch des Klägers auf „Neueinstellung“ der drei Videokameras allerdings konkret umsetzt, muss der Beklagten vorbehalten bleiben. Es bleibt der Beklagten insofern also überlassen, die Mittel hierzu selbst zu wählen, durch die die Beeinträchtigung des Klägers beseitigt wird.

Es steht der Beklagten nämlich frei zu entscheiden, wie sie den berechtigten Anspruch des Klägers konkret umsetzen will, d. h. durch welche technischen Maßnahmen sie diesem berechtigten Anspruch des Klägers nachkommt.

Wenn sich im Übrigen herausstellen sollte, dass eine Wiederholungsgefahr nicht dauerhaft beseitigt ist, also das Rechtschutzziel privatautonom nicht erreicht werden kann, würde dem Kläger wohl auch ein Interesse an der Durchsetzung dieses vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß den Rechtsgrundsätzen der ZPO zustehen.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen gemäß § 3 ZPO nach freien Ermessen durch das Gericht unter Beachtung der herrschenden Rechtsprechung hierzu auf insgesamt 3.000,00 Euro festzusetzen gewesen.
 
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.