Wasserverbandsgesetz - WVG | § 3 Name

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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.

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published on 28/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseeheilbad. Sie wendet sich ge
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