Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 30 Änderungsanzeige

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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

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published on 19/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/12 vom 19. September 2013 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 E
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