Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

(1) Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer. Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprüfungsgesellschaften; wird eine Buchprüfungsgesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, so erlischt die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft.

(2) Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeichnung "Buchprüfungsgesellschaft" zu führen. Frauen können die Berufsbezeichnung "vereidigte Buchprüferin" führen.

(3) Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.

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published on 08/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/17 vom 8. Mai 2018 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers eine
published on 08/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/17 vom 8. Mai 2018 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers eine
published on 23/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer. 2
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