Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 15 Bestellungsbehörde

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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.

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(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege
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published on 23/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer. 2
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(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben...