Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

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(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten, Fünften und Sechsten Teils entsprechende Anwendung. Im berufsgerichtlichen Verfah
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published on 08/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/17 vom 8. Mai 2018 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers eine
published on 21/07/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2017  7 K 518/12 wird als unzulässig verworfen.
published on 30/08/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Registergericht – Koblenz vom 30. Mai 2012 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
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