Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 43 Allgemeine Berufspflichten

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen


(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer


(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Wirtschaftsprüferkamm

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften


Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des §

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung


(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige1.nicht eigenv

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 16 Versagung der Bestellung


(1) Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde;2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;3. solange
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse


Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des

Handelsgesetzbuch - HGB | § 322 Bestätigungsvermerk


(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - I ZR 147/06

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/06 Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 94/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 92/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 92/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 95/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 95/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 75/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 75/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 89/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 89/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 78/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 91/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 91/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 76/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 74/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 74/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 77/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 77/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 86/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 86/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 90/99

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 90/99 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 411/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 411/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 410/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 410/12 Verkündet am: 19. November 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 344/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 344/12 Verkündet am: 19. November 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 343/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 343/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 336/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/12 Verkündet am: 19. November 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 13/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 13/13 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2000 - X ZR 94/98

bei uns veröffentlicht am 26.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/98 Verkündet am: 26. September 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2019 - 31 Wx 185/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Der Geschäftswert f

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - L 14 R 775/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT L 14 R 775/12 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 R 2261/11 in dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungsbeklagter - gegen Deutsche Rentenversicherung ...,

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2018 - B 12 KR 51/17 B

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 07. Nov. 2017 - 2 BvE 2/11

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RE 7/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - VI ZR 325/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit au

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - VI ZR 327/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit au

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - VI ZR 331/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit au

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - VI ZR 346/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2016 - VI ZR 449/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insowe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VII-Verg 28/15

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 22. April 2015 (VK 1-10/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahren

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - VI ZR 441/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2014 - 16 Sa 631/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.05.2014 - 2 Ca 3197/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streiten über eine Jahres

Landgericht Magdeburg Urteil, 25. Sept. 2012 - 11 O 1037/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.753,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus einem Betrag von 2.189,60 € seit dem 2. August 2008 und aus einem Betrag von 564,06 € seit dem 21.11.2008, nebst weiteren 316,18 € zu

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 29. Juni 2011 - 7 ABR 15/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 - 17 TaBV 2/09 - wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2005 - 6 U 119/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2003 - 11 U 21/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 -6 O 405/01 -im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die B

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Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16...
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(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die...
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