Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 87 Dienstzeitversorgung


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 18 Verfahren des Truppendienstgerichts


(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend. (2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es en

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47 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Sept. 2016 - M 21 K 14.2721

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 6 C 16.2130

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Bes

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 13.1978

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2015 - Au 2 S 14.1844

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 18.549,72 EUR festgesetzt. Gründe I. Der A

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Apr. 2016 - Au 2 S 15.1767

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts ... vom 27. Oktober 2015 wird angeordnet. II. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...,

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703

bei uns veröffentlicht am 28.06.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2019 - 6 ZB 18.2341

bei uns veröffentlicht am 07.06.2019

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2018 - M 21 K 16.5461 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Aug. 2018 - M 21 S 17.5826

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.421,43 € festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1997 geborene A

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 C 14.2407

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 wird abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Hattenkofer, Poststr. 11,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2017 - M 21 S 17.1190

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.915,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller stand bi

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2017 - M 21 S 17.1958

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 17 K 14.380

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juli 2015 - Au 2 S 15.435

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1991

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2017 - M 21 S 16.2714

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.963,40 € festgesetzt. Tatbestand I. Der am 2. August 1992

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 6 CE 15.1002, 6 C 15.1003

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Die Verfahren 6 CE 15.1002 und 6 C 15.1003 werden zur gemein-samen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. Okt. 2018 - 23 L 2018/18

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5258/18 gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Q. der Bundeswehr vom 5. April 2018 in der Gestalt von dessen Beschwerdebescheid vom 21. Juni 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 30/18

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.620,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 2 die aufschieben

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 12 B 28/18

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.3.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.1.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018 wird ablehnt. 2. Der Hilfsantrag auf Au

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 27/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung. 2

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2017 - 12 B 31/17

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.519,80 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 1. die aufschiebende Wirkung seiner B

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 24/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller beanstandet, dass das Bundesministerium der Verteidigung ihn nicht für zwei ausgeschriebene Posten bei der "NATO EF 2000 and Tornado Devel

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Jan. 2016 - 10 K 132/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 30. Dez. 2015 - 1 L 1010/15

bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 7. Oktober 2015 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 wird angeordnet. Die Vollziehung der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 B 40/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 WB 16/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand getretenen Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Di

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 17. Juli 2015 - 10 L 426/15

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. April 2015 erhobenen Wehrbeschwerde gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. März 2015 – Az.: 16-02-11 – wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2015 - 1 WB 27/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Di

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Bekla

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2015 - 1 WB 19/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. 2

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Jan. 2015 - 1 K 1856/14.TR

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2014 - 1 WB 6/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Di

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2014 - 1 WB 61/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass er in der Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur nicht als Bataillonskommandeur ausgewählt wurde.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2014 - 12 B 14/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 1 B 799/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Nachdem beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2014 - 2 B 1/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Gründe 1 Die Beschwerde betrifft die berufliche Förderung freigestellter Personalratsmitglieder bei der Bundeswehr.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Juni 2014 - 2 B 108/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2013 - 10 A 10545/13

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre e

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2012 - 1 WB 3/12

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einsc

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 B 7/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Juni 2010 - 3 K 1415/09.NW

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsau

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 15. Apr. 2010 - 6 B 105/10

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers in der Zeit vom 30. Dezember 2009 bis zum 12. Januar 2010 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 WB 36/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tatbestand Die Antragstellerin ist Berufssoldatin und als Ärztin im Dienstgrad eines Oberstabsarztes (Besoldungsgruppe A 14) im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet. Sie bewarb sich um einen nac

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 17 K 1854/05

bei uns veröffentlicht am 11.07.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsve

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2005 - 5 K 417/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger, ehemaliger Soldat auf Zeit, begehrt die Zuerkennung einer Außendienstzulage. 2  Der Kläger wurde m

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung...