Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist...