Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
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Wehrbeschwerdeordnung Inhaltsverzeichnis
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
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(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
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19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30/03/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für ihn erstellte Beurteilung für Eignungsübende und gegen die dazu abgegebene Stellungnahme de
published on 12/12/2016 00:00
Tatbestand
1
Der ... geborene Antragsteller war bis 31. Oktober 2016 Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Seit 1. November 2016 is
published on 20/09/2016 00:00
Tatbestand
1
Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit war bei einer Verpflichtungsdauer von 13 Jahren zuletzt auf zwei Jahre und sieben Monat
published on 15/06/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16
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(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist...