Flurstücksgrenzen: Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung
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Im vorliegenden Fall könne sich die vom Vermessungs- und Katasteramt vorgenommene Feststellung der in der Örtlichkeit zu rekonstruierenden Grenze nicht auf eine ausreichende Anzahl von identischen Punkten stützen. Auf der Grundlage der bisher vorgefundenen identischen Punkte sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass zumindest ein abweichender, vermessungstechnisch aber ebenso abgesicherter Grenzverlauf festgestellt werden könne und damit keine eindeutige Grenze vorliege.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2016, (Az.: 1 A 10955/13.OVG).
Eine Grundstücksgrenze ist nach den Daten des Liegenschaftskatasters dann eindeutig feststellbar iSd § 15 I iVm III LGVerm, wenn sie im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen als zutreffend angesehen werden kann.
Bei der Grenzbestimmung und -feststellung steht der Vermessungs- und Katasterverwaltung keinerlei Ermessen zu.
Die in den Tafeln 1 bis 6 der Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz enthaltenen Maßgaben für zulässige Abweichungen bei Vermessungen von im Kataster eingetragenen Liegenschaftszahlen sind, soweit sie mit den wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen zur Qualität der Urvermessung und den mathematisch-physikalischen Grenzen der Vermessung und der Rückübertragung in die Örtlichkeit übereinstimmen, als unvermeidbare Fehlertoleranzen anzusehen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Grenzbestimmung und Abmarkung durch den Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H..., Flur... Nr.... sowie des nach Klageerhebung erworbenen Flurstücks Nr.... an die im Nordwesten der im Eigentum der Beigeladenen zu 1. stehende M-weg angrenzt. Nördlich davon befindet sich ein im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück mit einer alten Mühle und ein über längere Strecken an den M.-weg angrenzender Mühlgraben.
Die Urvermessung dieses Bereichs des M.-weges geht auf die Zusammenlegung der Bereiche „W.“ und „F.“ in den Jahren 1835 und 1872 zurück. Das damalige Uraufmaß erfolgte über sogenannte „Steinlinien“ nach dem nassauischen Kataster, bei dem Linien bei ihrer Kreuzung mit Flurstücksgrenzen und Wegeknicke durch Steine gekennzeichnet und in Nassauischen Feldruten gemessen wurden. Die Flurstücksecken wurden regelmäßig nicht vermarkt. Die Aufnahme erfolgte unabhängig voneinander für beide Wegeseiten. Da eine durchgängige Kontrolle der Urmessung nicht gegeben ist, galten die Flurstücksgrenzen des M-weges nach Auffassung des Beklagten als noch nicht festgestellt.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Standplatzes einer Abwasserpumpe im Mühlengraben beantragte die Beigeladene zu 2. mit E-Mail vom 22. April 2009 bei dem damaligen Vermessungs- und Katasteramt Westerburg die Grenzfeststellung eines auf der unten abgebildeten Liegenschaftskarte markierten Teils des M-weges.
Auf dem Ausdruck dieser E-Mail ist handschriftlich mit Datum 22. April 2009 vermerkt, dass nach Mitteilung der Beigeladenen zu 2. die Punkte der abgehenden Grenzen bei den Flurstücken Nrn..,. und. mit abgemarkt werden sollen. Nach einem weiteren handschriftlichen Vermerk werde ein Vertreter der Beigeladenen zu 2. den genauen Umfang der Grenzfeststellung vor Ort festlegen.
Am 27. November 2009 führte das Vermessungs- und Katasteramt einen Grenztermin mit anschließender Grenzniederschrift durch, in dem die südöstlichen Grenze des M-weges im Bereich der Flurstücke Flur., Nr.. und Nr.. sowie etwa der Hälfte der Grenze zum Flurstücks Nr.. erstmalig festgestellt und die Grenzpunkte A , B sowie C abgemarkt wurden. Der im Termin anwesende Kläger äußerte Zweifel an der Richtigkeit der gefundenen Grenze, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimme und nach seiner Auffassung weiter südlich verlaufe. Zudem hätten einige der vorgefundenen Steine umgelegen und könnten durch Hangrutschungen in ihrer Lage verändert sein.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. Januar 2010 gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung betreffend das Flurstück Nr.. Widerspruch ein, den das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 zurückwies. Zur Begründung führte es unter Beifügung des Grenzermittlungsrisses GF 02048/09-01 0421 als Anlage aus, bei der Grenzbestimmung seien aus der Flur. heraus zwischen den vorgefundenen bzw. örtlich reproduzierten Grenzpunkten 48007, 48043 sowie 51001 und 52002 - insbesondere über den Läuferstein 22 - zunächst Messungslinien unter Berücksichtigung der Urmessung konstruiert worden. Nach der Bestimmung weiterer Stand- und Kontrollpunkte seien die Steinbreiten der Grenzpunkte zwischen den Punkten 7v4 und 52002 unter Inanspruchnahme der nach Tafel 6 der Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz zulässigen Abweichungen ermittelt worden. Die Berechnung des Grenzpunktes 2v1 sei durch Bogenschlag auf der Grundlage der vom Punkt 52002 aus ermittelter Grenzlänge von 29,78 m und der nach dem Urmaß veranschlagten Entfernung des Läufersteins 12 von 12,5 m erfolgt. Entsprechend sei bei Grenzpunkt 2v2 verfahren worden. Die Berechnung des Grenzpunktes 2v5 sei auf Basis einer Verlängerung der am Grenzpunkt 2v2 beginnenden und über den Punkt 9 verlaufenden Gerade unter Berücksichtigung einer - im Rahmen der nach Tafel 6 RiLiV ermittelten - zum Grenzpunkt 2v2 bestehenden Grenzspanne von 50,62 m erfolgt. Bei den Steinlinien zwischen dem Grenzpunkt 2v5 und dem Läuferstein 20 sowie dem Grenzpunkt 2v4 und dem Läuferstein 21 habe man eine Überschreitung der zulässigen Abweichungen billigend in Kauf genommen. Dem Erhalt der Gradlinigkeit der Linie 2 - 9 sei unter Beachtung des vorgefundenen Läufersteins 22 und der primär anzuhaltenden Steinbreiten zur Abwendung einer seitlich wirkenden Verschiebung des Punktes 9 der Vorzug zu geben, da Gradlinigkeiten mit den damaligen Messmethoden genauer zu realisieren gewesen seien als Streckenmessungen. Die Grenzermittlung sei gemäß den Vorgaben des Vermessungsantrags unter Einbeziehung eines in Relation zum beantragten Bereich sehr weiträumigen Untersuchungsgebiets, das der Komplexität der Messung und den ungünstigen örtlichen Verhältnissen angemessen Rechnung trage, sachgemäß unter Beachtung der nach Tafel 6 RiLiV zulässigen Abweichungen durchgeführt worden.
Die erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2012 ab. Es führte zur Begründung aus, die Grenzbestimmung begegne keinen formellen Bedenken, sie habe nur im Umfang des Antrags erfolgen müssen. Die Vorgehensweise zur Feststellung der streitbefangenen Grenzpunkte ergebe sich hinreichend nachvollziehbar aus dem Erläuterungsbericht, dem Grenzermittlungsriss sowie den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Einwand des Klägers, der Beklagte habe den Grenzzug zwischen den Punkten 7v4 und 52002 als Steinlinie behandelt, als unzutreffend. Die erstmalige Grenzbestimmung erfülle alle vermessungs- und katasterrechtlichen Vorgaben. Die Abmarkung der Grenzpunkte 2v1 , 2v2 und 2v5 sei ebenfalls rechtsfehlerfrei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LGVerm erfolgt, da die Grenzbestimmung fehlerfrei sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter und führt aus, die Grenzbestimmung und Abmarkung seien rechtswidrig. Die Vermessung sei einseitig nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 2. durchgeführt und nur ein Teilbereich und nicht die gesamte Flurstücksgrenze vermessen worden. Darüber hinaus sei die Vermessung rechtswidrig, weil Messungslinien nicht unter Berücksichtigung der Urvermessung konstruiert bzw. unterirdische Sicherungen nicht berücksichtigt worden seien und sich deshalb Widersprüche zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster ergäben. Die im Grenzermittlungsriss graphisch und zahlenmäßig dargestellte Vermessung weise rechnerische Fehler auf. Es sei ein Trugschluss, die auf der unrichtigen Grenzermittlung basierenden Fehlertoleranzen als rechtmäßig zu erachten. Da die festgestellte Grenze bezogen auf die Nachweise des Liegenschaftskatasters über den Verlauf von Flurstücksgrenzen nicht widerspruchsfrei sei und auch nach Ansicht des vom Senat herangezogenen Sachverständigen das Liegenschaftskataster versage, sei die Grenze nicht feststellbar.
Der Kläger beantragt:
unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2012 die im Grenztermin vom 27. November 2009 getroffenen und in der Grenzniederschrift vom 3. Dezember 2009 dokumentierten Entscheidungen zu der Grenzbestimmung und Abmarkung der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke... und... in der Gemarkung H. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, infolge des Umfangs des Antrages seien zutreffend die Flurstücksgrenzen von A nach B und von B nach C festgestellt und abgemarkt worden. Die rechtlichen Grundlagen seien ordnungsgemäß beachtet und die vermessungstechnische Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit zutreffend durchgeführt worden. Ebenso stellten die amtlichen Fehlertoleranzen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Grenzermittlung und hierauf erfolgenden Grenzbestimmung und Abmarkung dar. Ein Versagen des Katasternachweises als Folge eines unaufklärbaren Widerspruches im Maß zwischen den Punkten 20 und 2v5 liege nicht vor. Es handele sich um einen Fall eines aufklärbaren Widerspruchs in den Aufnahmeelementen nach den Richtlinien zur Führung des Liegenschaftskatasters. Es könne aus der örtlichen Sachverhaltsermittlung hinreichend sicher eine Fehlerhaftigkeit im Maß zwischen den Punkten 20 und 2v5 bereits aus der Uraufnahme attestiert werden. Zudem bleibe der Widerspruch in den Aufnahmeelementen von Punkt 20 und 2v5 im Weiteren ohne Einfluss auf die Ermittlung und Bestimmung der Grenze von Punkt 2v1 nach 2v2. Es sei gezeigt worden, dass die durch das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen kritisierte fehlende „Verteilung von Abweichungen“ lediglich Auswirkungen innerhalb des Ermessenspielraums hätten und insoweit nicht von Relevanz für die gefundene Lage seien. Die Verdeutlichung der Entfernungen und Lageverhältnisse begründe zudem nachvollziehbar, dass die Maßstäbe aus den Außenlinien nicht zwingend die unmittelbare Nachbarschaft widerspiegelten und die Ermessensausübung, die Verteilung nicht anzubringen, damit ausreichend begründet sei. Die gefundene Lage der Grenze, wie sie anhand des übertragenen Liegenschaftskatasternachweises ermittelt worden sei, werde damit insgesamt und unverändert als die zutreffendste und korrekte Lage angesehen.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag und äußern sich nicht zur Sache.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 Beweis erhoben zu der Frage, ob die in dem Grenztermin vom 27. November 2009 getroffenen und in der Grenzniederschrift vom 3. Dezember 2009 wiedergegebenen Entscheidungen zur Grenzermittlung der gemeinsamen Flurstückgrenze der Flurstücke Nr.... und Nr.... in der Gemarkung H. und zur Grenzfeststellung bezüglich der Grenzpunkte A, B und C, wie sie in der Skizze zur Niederschrift vom 27. November 2009 zeichnerisch dargestellt sind, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Mai 2012 auf einer Vorgehensweise beruhen, die dem Stand der vermessungsfachlichen Wissenschaft, den einschlägigen Regelwerken und den im Zeitpunkt der genannten Entscheidungen gelten- den Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland- Pfalz - RiLiV entsprach. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 14. Januar 2015, die ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2015 sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 13. Januar 2016 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen.
Die im Grenztermin am 27. November 2009 bekannt gegebene und in der Grenzniederschrift vom gleichen Tage dokumentierte Grenzbestimmung der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke Gemarkung H..., Flur... Nr.... und Flur... Nr...., ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie ist daher ebenso wie die auf ihr beruhende Abmarkung aufzuheben. Damit entfällt die Grundlage für den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation vom 21. Mai 2012.
Rechtsgrundlage für die Feststellung von Flurstücksgrenzen ist § 15 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen - LGVerm - vom 20. Dezember 2000. Danach wird der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 LGVerm ist eine Flurstücksgrenze festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten durch eine Liegenschaftsvermessung ermittelt worden ist. Ebenso gelten nach altem Recht abgemarkte Flurstücksgrenzen nach § 17 LGVermDVO als festgestellt, wenn hierfür eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen - was hier nicht der Fall ist - und die Übertragbarkeit der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit gewährleistet ist. Sofern eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar ist, kann sie nach § 15 Abs. 3 LGVerm durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen. Die Grenzfeststellung ist Grundlage der Abmarkung von Grenzpunkten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGVerm sind nur festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte abzumarken und die Nachweise über die Abmarkung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
Nach der Rechtsprechung des Senats beinhaltet die Grenzfeststellung als Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LGVerm lediglich die Übertragung des Liegenschaftszahlenwerks in die Örtlichkeit. Die Behörde trifft eine verbindliche und gerichtlich überprüfbare Aussage darüber, dass die sich aus dem amtlichen Liegenschaftskataster ergebende Soll- Lage eines Flurstücks mit dem Ist-Zustand in der Örtlichkeit, wie er sich etwa aus den vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen ergibt, übereinstimmt.
Eine Übertragung des Liegenschaftskatasters scheitert insbesondere dann, wenn bestehende Flurstücksgrenzen nach den vorliegenden Daten in der Örtlichkeit nicht feststellbar sind. Dies kann durch unaufklärbare Widersprüche in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters über den Verlauf von Flurstücksgrenzen oder der fehlenden Reproduktionsmöglichkeit mangels identischer Punkte in der Örtlichkeit begründet sein. Nach den übereinstimmen- den Darlegungen des Sachverständigen und der Vertreter des Beklagten ist unter identischen Punkten in diesem Sinne ebenso wie unter Nr. 5.55 Buchstabe b des Fortführungsvermessungserlasses NRW zu verstehen, dass die Identität von aktuell in der Örtlichkeit vorhandenen festen Punkten mit im Liegenschaftskataster bei der Urvermessung nachgewiesenen Punkten festgestellt werden kann. Bei diesen festen Punkten muss es sich um Grenzmarken oder -einrichtungen wie Steine, Hausecken oder ähnliches handeln. Eine solche Eindeutigkeit liegt nicht vor, wenn auf der Grundlage der örtlichen Feststellungen und Vermessungen nach sachkundiger Auffassung mehrere Grenzvarianten in Betracht kommen und die Grenze danach unklar ist. In einem solchen Fall versagt das Liegenschaftskataster, so dass der öffentliche Glaube für die angenommenen Grenzen nicht mehr besteht und damit eine Grenzverwirrung im Sinne des § 920 BGB anzunehmen ist.
Der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster ist für die Feststellung des Verlaufs von Flurstücksgrenzen und für die Abmarkung maßgeblich. Auch wenn dies in Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, gilt dies dennoch für die Verfahren der Grenzbestimmung und -wiederherstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGVerm gleichermaßen. Bei der Rückübertragung der Katasterzahlen darf die Behörde nicht vermeidbare Toleranzen bei der Feststellung identischer Punkte in der Örtlichkeit berücksichtigen. Wie der Sachverständige auf S. 1 seines Gutachtens vom 14. Januar 2015 zutreffend darlegt, ist das Zahlen- und Kartenwerk je nach Aufnahmequalität mit Unsicherheiten behaftet, die von wenigen Zentimetern bis zu einigen Metern reichen können. Im Hinblick auf die Qualität der Liegenschaftszahlen und damit auch auf die Grenzen ihrer Reproduzierbarkeit sind Abweichungen von den Liegenschaftszahlen und -karten als Ausdruck der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Genauigkeit von Vermessungen hinzunehmen. Die gemessenen Abstandsmaße von tatsächlich vorhandenen örtlichen Markierungen dürfen von den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Zahlen im Rahmen der in den Tafeln 1 bis 6 RiLiV niedergelegten Margen abweichen, soweit diese Werte mit den wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen zur Qualität der Urvermessung und den mathematisch-physikalischen Grenzen der Vermessung und Rückübertragung in die Örtlichkeit übereinstimmen. Eine Grundstücksgrenze ist daher nach den Daten des Liegenschaftskatasters schon dann eindeutig feststellbar im Sinne des § 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 LGVerm, wenn sie im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen als zutreffend angesehen werden kann.
Dem Vermessungs- und Katasteramt ist nach der gesetzlichen Regelung aber keinerlei Ermessen bei der Grenzermittlung und -festlegung eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. Dies ergibt sich bei systematischer Auslegung aus einer Zusammenschau der §§ 1, 3, 10 und 15 ff. LGVerm mit den Regelungen der §§ 891, 892, 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sowie des § 2 der Grundbuchordnung - GBO -. So sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LGVerm Flurstücke „eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind“. Nach dessen Absatz 4 sind Liegenschaftsvermessungen u. a. solche zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen. Gemäß § 1 Abs. 1 LGVerm ist es unter anderem Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens, das Grundeigentum, insbesondere durch die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen, zu sichern. § 10 Abs. 2 LGVerm bestimmt das Liegenschaftskataster zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO und fordert die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 LGVerm sind nur eindeutig ermittelbare Grenzen festzustellen, bei Unsicherheiten und Ungewissheiten verbleibt es bei den zivilrechtlichen Möglichkeiten , sofern kein öffentlich-rechtlicher Vertrag § 15 Abs. 3 Satz 1 LGVerm geschlossen wird. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Überleitung von nach bisherigem Recht bestimmten und abgemarkten Grenzen. Für diese müssen nach § 17 LGVermDVO eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen und deren Übertragbarkeit in die Örtlichkeit muss gewährleistet sein, um sie als festgestellt zu behandeln.
Auch bei historischer Auslegung ist nach dem mit marginalen und die oben genannten Vorschriften nicht betreffenden Änderungen Gesetz gewordenen Regierungsentwurf das Vermessungs- und Katasteramt nicht aufgerufen, in jedem Falle ein „richtige“ Grenze zu finden. Im Entwurf heißt es :
„Können die bestehenden Flurstücksgrenzen auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters nicht festgestellt werden und kommt ein Grenz- feststellungsvertrag nicht zustande, besteht über die betreffende Flurstücksgrenze weiterhin Unsicherheit. Im Hinblick auf die Rechtsklarheit soll die Grenze im Liegenschaftskataster entsprechend gekennzeichnet werden.“
Damit folgt der Gesetz gewordene Entwurf den traditionellen Grundsätzen des amtlichen Vermessungswesens , zu denen auch die Rechtsprechung des Senats zum Abmarkungsgesetz gehört, nach der eine Abmarkung nicht erfolgen darf, wenn aus den Katasternachweisen der Grenzverlauf nicht oder nicht eindeutig entnommen werden kann.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist das Vermessungs- und Katasteramt nicht berufen, eine Grenze auf der Grundlage einer „plausiblen“, „nachvollziehbaren und vorzugswürdigen“ Übertragung des Liegenschaftskatasters in die Örtlichkeit fest- zustellen, wenn nicht deren Übereinstimmung mit der ursprünglich aufgenommenen Grenze durch eine ausreichende Zahl identischer Punkte eindeutig belegt werden kann. Genauso wenig ist die Behörde berufen, unter selektiver, nach sachverständiger Auffassung nicht zwingender Anwendung oder Nichtanwendung der Toleranzen auf die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Zahlen diejenige Grenze in der Örtlichkeit nach Ermessen herzustellen, die nach ihrer Auffassung am besten zu der ursprünglichen Grenze passt. Dies käme einer Berichtigung des Liegenschaftskatasters gleich, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine hoheitliche Grenzbestimmung bei unklaren Grenzen ist nämlich allein den Zivilgerichten in dem Verfahren nach § 920 BGB vorbehalten.
Die hier von dem Beklagten vorgenommene Feststellung der in der Örtlichkeit zu rekonstruierenden Grenze kann sich nicht auf eine ausreichende Anzahl von identischen Punkten stützen. Auf der Grundlage der bisher vorgefundenen identischen Punkte ist davon auszugehen, dass zumindest eine andere sachverständig abgesicherte Lösung für die Grenze genauso naheliegend festgestellt werden könnte und damit mehr als eine „richtige“ Grenze vorliegt.
Wie sich aus den Akten und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der Vermessungsbeamte die Punkte 51002, 52001 und 52002 in der Örtlichkeit vorgefunden. Anhand der Koordinaten konnten die Punkte 48007, 48043 und 51001 aus dem Kataster zweifelsfrei reproduziert werden. Als in der Örtlichkeit vorhanden und für die Feststellung als hinreichend identisch anzunehmenden Punkt konnte der Beklagte nach eigener Einlassung nur den Stein 22 benennen, der leicht schräg vorgefunden und gerichtet wurde. Die zur Feststellung beantragte Grenze verläuft nach dem Ur- kataster nicht geradlinig ab dem gefundenen und nach Koordinaten festliegenden Punkt 52002, sondern ist bis zu dem hier vermarkten Punkt 2v5 zweimal geknickt und verläuft auch im weiteren über zwei weitere seinerzeit vermarkte Wegeknicksteine bis zur westlichen Grenze, die von dem Beklagten bei dem Punkt 7v4 an- genommen wurde.
Auf der Grundlage des Urkatasters bedurfte es nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Sachverständigen weiterer fester Punkte in der Örtlichkeit, um die Grenze als Polygonzug eindeutig zu bestimmen. Hierzu genügt der Stein 22 allein nicht, da dieser kein Wegeknickstein ist, sondern mitten auf eine Läuferlinie, d. h. im Bereich einer damaligen seitlichen Flurstücksgrenze innerhalb der Gewann „Der Mühlenberg“ lag, und keine Maße von diesem aus zu der Grenze im Kataster eingetragen sind oder sich eindeutig herleiten lassen. Nach dem Ermittlungsbericht des Vermessungsbeamten, dem Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie den Äußerungen des Sachverständigen ist entscheidend für den Verlauf der Grenze der auf ihr liegende Punkt 9. Dieser Punkt 9 be- ruht auf einer Linie durch den gefundenen Stein 22 bis zu einem Punkt 2, der den Schnittpunkt der Läuferlinie des Urkatasters mit der östlichen Gewanngrenze „Der Mühlenberg“ darstellen soll, welche auf der Linie der Punkte 52002 und 51001 von dem Beklagten angenommen wurde. Bei der Annahme dieses Punktes 2 hat der Beklagte den gemessenen Ist-Wert dieser Linie 52002 - 51001 , welche nach seinen Angaben keine nach § 15 Abs. 1 LGVerm festgestellte Grenze darstellt, mit den Werten des Urkatasters verglichen. Er hat den Abstand von Punkt 51001 zu dem Punkt 2 mit 34,39 m festgelegt, was um 0,14 m über der bei der Urvermessung aufgenommenen Entfernung liegt und einer proportionalen Verteilung der gemessenen Überlänge auf die im Kataster nachgewiesenen Teillängen entspricht. Der Beklagte hält damit den Punkt 2 für eindeutig bestimmt, da mit dieser Annahme nach seiner Auffassung die vorgegebene Fehlertoleranz eingehalten werde. Mit der Zuverlässigkeit dieses Punktes 2 steht und fällt daher die Bestimmung des Punktes 9 und damit die weitere Herleitung des Grenzzuges durch den Beklagten von Punkt 52002 zu Punkt 2v5.
Nach der Überzeugung des Senats hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die von dem Beklagten angenommene Position des Punktes 2 in einer Entfernung von 34,38 m vom Punkt 51001 in Richtung des Punktes 52002 nicht zweifelsfrei ermittelt ist. Dieser Punkt wurde nach dem Grenzermittlungsriss vor Ort nicht gefunden, obwohl nach dem Urkataster dort die Läuferlinie mit einem Stein vermarkt wurde und der Kläger vorträgt, dort sei ein Stein vorhanden und gefunden worden. Damit ist die genaue Lage des Punktes 2 örtlich nicht gesichert und mangels entsprechender Vermessungen auf neuerer Grundlage auch nicht aus dem Kataster allein reproduzierbar.
Eine eindeutige vermessungstechnische Verortung des Punktes 2 auf der Grundlage der zwischen den Punkten 51001 und 52002 gemessenen Entfernung und ihrem Verhältnis zum Urkatasters ist hier - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich. Die von dem Beklagten angenommene Regelung entspricht nicht den vom Sachverständigen anschaulich und überzeugend in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erfahrungen mit den für das Urkataster vorgenommenen Vermessungen mittels Rutenstab. Der Bereich in Richtung des Punktes 51001 vom Punkt 2 aus gesehen ist wesentlich steiler als der untere zum M-weg und zu Punkt 52002 hin gelegene Teil, wie von dem Sachverständigen plausibel anhand des in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos und des gezeigten und aus geoportal.rlp.de entnommenen Ausschnitts aus der Deutschen Grundkarte mit Höhenlinien dargelegt wurde. Bei der Urvermessung war durch die Anlage von Ruten horizontal zu einem Lotstab in derart steilem Gelände nicht gesichert, dass auf voller Länge das gesamte Rutenmaß von 5 m zum Einsatz kommen konnte. Häufiger dürften nur Teile davon angesetzt worden sein. Dieser Umstand erhöht die Fehlerwahrscheinlichkeit der zusammengerechneten Messung gegenüber dem zum M-weg hin gelegenen flachen Teil, in dem die volle Rutenlänge ausgenutzt werden konnte. Schon hieraus ist nach sachverständiger und nicht substantiiert von dem Beklagten bestrittener Auffassung eine andere Verteilung der Überlängen zwischen den Punkten 51001 und 52002 innerhalb der Toleranzen der Tafel 6 RiLiV möglich. Soweit der Beklagte annimmt, die rheinland-pfälzischen Richtlinien zwängen ihn zu einer proportionalen Verteilung ohne Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, ist dies nicht nachvollziehbar. Derartige Regelungen gelten nur für neue Vermessungen , nicht aber für die Nachvollziehung einer alten Vermessungslinie des nassauischen Urkatasters aus dem Jahr 1834, dessen Liegenschaftszahlen nach Nr. 5.5.3 RiLiV nicht als gesichert im Sinne von § 17 LGVermDVO gelten. Auch die Bedingungen der Nr. 5.3 der Anlage 3.4 RiLiV gelten nur im Verhältnis zu Längendifferenz in Anschlusspunkten nach Nr. 4.3.2. RiLiV. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, stellt die Linie der Punkte 51001 und 52002 keine festgestellte Flurstücksgrenze dar.
Unabhängig davon hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 14. Januar 2015 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2015 - ohne Rückgriff auf die Steilheit der betroffenen Linie -überzeugend erläutert, dass auch eine andere Annahme für die Grenzziehung naheliegend und vermessungstechnisch zutreffend sein kann. Er führt aus, dass unter Anwendung der Nr. 5.5.2 i. V. m. Anlage 3.7 RiLiV auch eine Verschiebung des Punktes 2 von 0,40 m noch zulässig ist. Der Punkt 2 bestimmt den Verlauf der Messungslinie 29 maßgeblich, welche die tragende Grundlage der weiteren Folgerungen des Beklagten ist. Nimmt man an, dass der Punkt 2 um die noch zulässigen 0,4 m gegenüber dem Katasternachweis in Richtung des Punktes 52002 verschoben ist, verschiebt sich unter Anhalten der Lage des Punktes 22 der Punkt 9 um 0,28 m. Unter der Annahme, dass zwischen den Punkten 7 und 18 das Katastermaß angehalten werden kann, bleibt die Differenz zwischen dem Katastermaß zwischen den Punkten 18 und 9 und dem „gemessenen“ Maß innerhalb der Fehlertoleranz. Durch die Verschwenkung der Messlinie 29 verschiebt sich auch der Grenzpunkt 2v1 bei Verwendung der Rekonstruktionsmethode des Beklagten nach Norden.
Nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen scheint der „neue“ Grenzverlauf besser zu dem in der Katasterkarte bisher enthaltenen Grenzverlauf zu passen. Die Lage des Punkt 2v2 bleibt hierbei weitgehend unverändert. Wird der Punkt 2v5 wie bei der Vorgehensweise des Beklagten durch eine Verlängerung vom Grenzpunkt 2v2 über den Punkt 9 hergestellt, verschiebt sich der Punkt 2v5 um 0,33 m nach Süden. Damit reduziert sich die Differenz zwischen dem Katastermaß zwischen den Punkten 20 und 2v5 und dem „gemessenen“ Maß auf 0,36 m. Dieses Maß liegt nur geringfügig über der Toleranz nach Tafel 6 RiLiV von 0,35 m. Eine größere Abweichung von 0,03 m hat der Beklagte beim Spannmaß 21-2v4 als noch akzeptabel anerkannt. Diese Abweichung zwischen 21-2v4 besteht bei dem hier aufgezeigten Grenzverlauf allerdings nicht mehr. Damit widerlegt der Sachverständige überzeugend die Aussage des Beklagten, dass eine Fehlerhaftigkeit im Maß zwischen den Punkten 20 und 2v5 zwingend bereits bei der Uraufnahme bestanden habe. Insoweit ist zwar anzuerkennen, dass das Spannmaß zwischen den Punkten 20 und 2v5 keinen maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf der Grenze zwischen den Punkten 2v1 und 2v2 hat, allerdings verändert sich die Lage der Grenzpunkte bei dem hier angenommenen Verlauf der Messlinie 29. Der Sachverständige weist zudem darauf hin, dass der von ihm aufgezeigte, aus den Katasterzahlen ableitbare andere Grenzverlauf nicht der „wahre“ Grenzverlauf ist, sondern nur ein möglicher, der die Toleranzen der Maße „besser“ einhält als der von dem Beklagten vorgesehene Grenzverlauf. Insofern ist der von dem Beklagten festgestellte Grenzverlauf nicht eindeutig und zweifelsfrei. Der Tatbestand eines Widerspruchs in den Aufnahmeelementen, der zur Korrektur der Maßangaben des Katasters berechtigen würde, liegt nicht vor.
Den Ausführungen des Sachverständigen steht der Einwand des Beklagten, eine Überschreitung der Toleranzen könne bei verschiedenen Maßen ausnahmsweise hingenommen werden, nicht entgegen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugestanden haben, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die im Schriftsatz vom 18. Februar 2015 angenommene groß- zügige Korrektur der Toleranzen nach dem letzten Satz der Tafel 6 RiLiV in dem hier betroffenen Bereich nicht vor. Es gibt keine ausreichenden Erkenntnisse, dass in H. und der näheren Umgebung eine Überschreitung der Toleranzen bei tat- sächlich gemessenen Maßen im Vergleich zu dem Urkataster entsprechend häufig vorkommt und eine Zulassung größerer Abweichungen durch das Vermessungs- und Kataster- amt begründet werden kann. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass diese großzügige Korrekturmöglichkeit auch im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit mit den oben dargelegten Grenzen für die Beurteilungsermächtigung bei der Grenzfeststellung nicht im Einklang zu bringen wäre.
Der Beklagte hat hier die von ihm gefundene Lösung - trotz Überschreitung der Toleranzen nach Tafel 6 RiLiV und fehlenden identischen Punkten - nicht durch einen Vergleich mit der Örtlichkeit überprüft oder gar plausibilisiert , obwohl es im Widerspruchsbescheid auf S. 9 heißt, „Anzeichen für Änderungen in der Topographie seit der Erstaufnahme sind nicht erkennbar.“ Der Kläger legt hierzu unwidersprochen dar, dass Teile des vorhandenen Weges aus dem „Felsen geschlagen“ seien, der Hang aus Schiefergestein bestehe und die auf der anderen Seite des M-weges gelegene Mühle aus dem 13. Jahrhundert stamme. Zudem grenzt der M-weg über eine längere Strecke im Norden an den Mühlgraben an.
Nach alledem fehlt zu der Annahme der Lage des hier maßgeblichen Punktes 2 im Grenzvermessungsriss ein eindeutiger Nachweis. Der Punkt 2 wurde in der Örtlichkeit nicht vorgefunden und weitere Messungszahlen fehlen , welche die Lage der festzustellenden Flurstücksgrenze eindeutig bestimmen.
Die Abmarkung der Grenzpunkte ist als Folgeverwaltungsakt zur Grenzfeststellung vom 27. November 2009 aufzuheben. Der Abmarkungsgrundsatz des § 16 LGVerm gilt nur für auf Antrag festgestellte oder für wiederhergestellte Grenzpunkte. Wird die Feststellung der Grenze und damit zwangsläufig auch der einzelnen Grenzpunkte aufgehoben, so fehlt es an dem Erfordernis der amtlichen Kennzeichnung durch Widmung dauerhafter Grenzmarken.
Die Aufhebung der Grenzfeststellung und der darauf beruhenden Abmarkung entbindet die verfahrensleitende Behörde nicht von einer Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zu 2. im Rahmen der §§ 15 ff. LGVerm. Danach wäre die Untersuchung entsprechend Nr. 5.5.2 i. V. m. Nr. 5.6 i. V. m. Anlage 3.7 RiLiV noch durchzuführen. Soweit keine andere Klärung der Lage der Grenze erfolgt, ist diese im Vermessungsriss und der Grenzniederschrift als nicht feststellbar zu kenn- zeichnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beklagten waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. In diesem Fall entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihnen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.