Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E9 16.36467

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 (M 4 E 16.36001) wird aufgehoben; das Verfahren wird fortgeführt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, kam mit dem Flugzeug nach Deutschland und hat am ... Dezember 2016 auf am Flughafen ... um Asyl nachgesucht.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziff. 1 u. 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziff. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 wurden nicht festgestellt (Ziff. 4) und der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziff. 5). Die Abschiebung nach Senegal oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde festgesetzt (Ziff. 6). Der Bescheid wurde seiner damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zugestellt.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 der Bundespolizeidirektion München wurde dem Kläger die Einreise verweigert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbestätigung am 21. Dezember 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 erhob der jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen beide Bescheide und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen beide Bescheide anzuordnen.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25. Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Anhörungsrüge; das Gericht habe ihm keine Zeit gelassen, den Antrag zu begründen.

Mit Telefax vom 30. Dezember 2016 forderte das Gericht den Bevollmächtigten auf, eine etwaige Begründung des Eilantrags bis 3. Januar 2017 abzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anhörungsrüge ist erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93) muss ein Antragsteller Gelegenheit erhalten, asylrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erhalten zu können und der Rechtsanwalt hat für die Begründung eines Eilantrags grundsätzlich 4 Tage Zeit. Zwar hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit sich anwaltlich beraten zu lassen, jedoch hat das Gericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden.

Das Verfahren wird daher fortgeführt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.