Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E9 16.36467

Gericht
Tenor
Der
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, kam mit dem Flugzeug nach Deutschland und hat am ... Dezember 2016 auf am Flughafen ... um Asyl nachgesucht.
Mit Bescheid des Bundesamts vom
Mit Bescheid vom
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen beide Bescheide anzuordnen.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016
Mit Schreiben vom
Mit Telefax vom
Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die Anhörungsrüge ist erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93) muss ein Antragsteller Gelegenheit erhalten, asylrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erhalten zu können und der Rechtsanwalt hat für die Begründung eines Eilantrags grundsätzlich 4 Tage Zeit. Zwar hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit sich anwaltlich beraten zu lassen, jedoch hat das Gericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden.
Das Verfahren wird daher fortgeführt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Annotations
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.