Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2018 - M 11 K9 17.70003

29.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 lehnte das Bundesamt insbesondere die Anträge des nach eigenen Angaben senegalesischen Antragstellers (Kläger des Ausgangsverfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes dem Wortlaut des Tenors nach als unbegründet ab und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Senegal an.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. März 2016, beim Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage (M 11 K 16.30612) gegen den Bescheid erheben und gleichzeitig sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen (M 11 S 16.30613).

Durch Beschluss vom 4. August 2016 wurde im Eilverfahren M 11 S 16.30613 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2016 wurden Klage und Antrag begründet. Dem Antragsteller drohten bei seiner Rückkehr in den Senegal Verfolgungsmaßnahmen durch politische Akteure, Dritte bzw. senegalesische Sicherheitskräfte wegen seiner Homosexualität. Der Antragsteller sei homosexuell, er habe jedoch auch sexuelle Beziehungen zu Frauen, aus einer dieser Beziehungen stamme sein zehnjähriger Sohn. Weiter wurde u.a. vorgebracht, es hätten sich, bevor der Antragsteller nach Belgien geflohen sei, zwei weitere Vorfälle ereignet, in deren Rahmen der Antragsteller aufgrund seiner Homosexualität Gefahren ausgesetzt gewesen sei bzw. verfolgt worden sei. Zum einen sei er am 14. August 2009 mit seinem Freund beim Mittagsessen in einem Restaurant gewesen. Nachdem die anderen Gäste gegangen seien und sie sich unbeobachtet gefühlt hätten, hätten sie begonnen vorsichtig Zärtlichkeiten auszutauschen. Jedoch seien sie vom Kassierer gesehen worden, der dann an ihren Tisch kam und sie massiv beleidigt hätte. Daraufhin sei der Kassierer auf die Straße gegangen und habe um Hilfe gerufen, da sich zwei Homosexuelle im Restaurant befänden. Der Antragsteller und sein Freund seien daraufhin geflohen, auf der Straße aber von einem mit Messern und anderen Gegenständen bewaffneten wütenden Mob verfolgt worden. Die Polizei sei hierauf aufmerksam geworden und habe den Antragsteller festgehalten und ihn, nachdem sie gehört habe, dass er homosexuell sei, in Gewahrsam genommen. Hier sei er einige Stunden geblieben, bis sein Freund, der vor dem Mob habe fliehen können, den Antragsteller freigekauft habe. Zum anderen seien der Antragsteller und sein Freund am 8. Juni 2010 abends in St. Louis beobachtet worden, wie sie in einem Park innig beieinander gesessen seien. Sogleich seien sie wieder beleidigt, beschimpft und bedroht worden. Es seien mehrere Männer zusammengekommen, die sich auf sie stürzen hätten wollen. Dem Antragsteller und seinem Freund sei es allerdings gelungen, in verschiedene Richtungen zu flüchten. Daraufhin habe der Antragsteller begonnen, seine erste Flucht, nämlich nach Belgien zu planen. Auf den Schriftsatz vom 30. März 2016, dem als Anlage eine Stellungnahme des s.u.b. e.V. – Beratungsstelle für schwule Männer vom 30. März 2016 beigefügt war, wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27. September 2016, zugestellt am 20. November 2017 wurde die Klage des Antragstellers abgewiesen, gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Anhörungsrüge erheben und sinngemäß beantragen,

die Entscheidung des Gerichts vom 27. September 2017 (M 11 K 16.30612) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Zur Begründung dieser Anhörungsrüge wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die abweisende Entscheidung vom 7. März 2016 sei der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Gericht unterstelle dem Antragsteller im Urteil, er habe das Verfolgungsgeschehen lediglich mit dem Ziel konstruiert, einen asylrelevanten Tatbestand vorzutragen, ohne jedoch seinen Sachvortrag in der Gesamtheit zu bewerten und ihm Gelegenheit zu geben, Widersprüche aufzuklären. Zur Begründung habe das Gericht seine Zweifel an den drei vom Antragsteller geschilderten Vorfällen ausgeführt, bei welchen der Antragsteller aufgrund seiner Homosexualität von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren im Senegal bedroht und verfolgt worden sei. Den Vortrag hinsichtlich des ersten Vorfalls im August 2009 bewerte das Gericht als widersprüchlich (S. 10 des Urteils), obwohl die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung offensichtlich nicht widersprächen. Der Antragsteller habe den Vorfall zunächst zusammenfassend geschildert und das Ergreifen durch die Polizei in den Vordergrund gerückt, da dies für ihn das bedrohlichere Ereignis dargestellt habe, da er bei einer Rückkehr eine Anzeige bzw. Inhaftierung befürchte. Auf Nachfrage des Gerichts habe der Antragsteller den Vorfall dann so wie im Rahmen der Klagebegründung geschildert. Die Verfolgung durch den Mob sei hingegen vom Antragsteller als weniger bedrohlich empfunden worden. Ein Widerspruch oder unterschiedlicher Sachvortrag liege hierbei nicht vor. Hinsichtlich des zweiten geschilderten Vorfalls (S. 11 des Urteils), treffe es zwar zu, dass der Antragsteller den Vorfall im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt habe. Das Gericht habe es aber versäumt, dies dem Antragsteller vorzuhalten. Dem Antragsteller sei somit keine Gelegenheit gegeben worden, diese Widersprüche aufzulösen, nachdem das Gericht die erste Version des Vorfalls lediglich indirekt durch die Bevollmächtigte des erfahren habe, welche den Vorfall offenbar unzutreffend aufgenommen habe. Das Gericht habe dem Antragsteller unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit genommen, auf gebotenen Vorhalt und Nachfrage hin, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Schilderung auf tatsächlich Erlebtem beruhe. Hierbei sowie in der gesamten Urteilsbegründung lasse das Gericht außer Acht, dass es sich beim Antragsteller um einen Analphabeten handele, der folglich den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten nicht zu berichtigen gekonnt habe und dem detaillierte Schilderungen von weit in der Vergangenheit liegenden Vorfällen naturgemäß erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Dagegen ignoriere das Gericht den Vortrag des Antragstellers, dass er die ersten beiden Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2010 in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht geschildert habe, da der Anhörer grob vorgegangen sei (S. 4/5 des Schriftsatzes vom 30. März 2016) und dass er gemeint habe, dass er im Zeitraum zwischen den Vorfällen ohne Probleme im Senegal habe leben können. Das Gericht habe keine Rücksicht auf den – auch vorgetragenen – geringen Bildungsgrad des Antragstellers genommen. Die Schilderung seines bisherigen homosexuellen Lebens in Deutschland, welches von der Homosexuellenorganisation „sub“ schriftlich bestätigt worden sei, seiner langen homosexuellen Beziehung zu seinem Freund … … im Senegal und seinen nachvollziehbaren Versuch, seine Homosexualität mit der Beziehung zu einer Frau – der Mutter seines Sohnes – zu verstecken, lasse das Gericht in der Urteilsbegründung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unberücksichtigt. Gerade diese Schilderungen seien geeignet, die Homosexualität des Antragstellers glaubhaft zu machen, aus der allein sich bereits eine Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr ergebe. Mit der Darstellung der Schilderungen des Vorverfolgungsgeschehens im Senegal im Senegal als unglaubhaft begründe das Gericht lediglich seine Leugnung einer Vorverfolgung, welche den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Annahme einer erneuten Verfolgung bei Rückkehr erhöhe. Auf den möglichen Verfolgungsgrund der Homosexualität des Antragstellers unter Ansetzung eines demgegenüber geringeren Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gehe das Gericht bei seiner Prüfung nicht ein. Indem das Gericht den Antragsteller nicht auf Widersprüche in seinem Vortrag hingewiesen habe, den das Gericht zum Teil offensichtlich unzutreffend als widersprüchlich bewertet habe und Teile seines Vortrags vollkommen unberücksichtigt gelassen habe, habe es das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Bei gesamter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, einschließlich des Nachweises der Organisation „sub“, hätte das Gericht den Fall anders bewerten und im Sinne des Antragstellers entscheiden müssen. Daher seien die aufgeführten Gehörsmängel entscheidungserheblich gewesen. Je höher das betroffene Rechtsgut und die Gefährdung sei, desto effektiver und gewissenhafter müsse die richterliche Prüfpflicht durchgeführt werden. Dem Antragsteller drohe vorliegend im Senegal Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure im Senegal.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Eil- und Klageverfahrens und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese zweitgenannte Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers nicht erfüllt.

Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, das Gericht habe es hinsichtlich des zweiten Vorfalls im Jahr 2010 unterlassen, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, die – zugegeben – widersprüchliche Darstellung aufzulösen, ist zu bemerken, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG die Verpflichtung folgt, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu BVerfG vom 19.05.1994, BVerfGE 86, 133/175; BVerfG vom 16.07.1997, NVwZ 1998, Beilage Nr. 1 Seite 1). Bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG muss aus dem Vortrag des Beschwerdeführers deutlich werden, in welchen Punkten das Gericht gegen die Verfassungsnorm verstoßen haben soll. Dabei genügt es nicht, darzulegen, dass das Gericht abweichend von der Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in der Begründung seiner Entscheidung mit allen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Das Grundrecht aus Art. 103 Absatz 1 GG umfasst weder einen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten folgt, noch verpflichtet es das Gericht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. nur BVerfG, U.v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 – juris Rn. 56 m.w.N.).

Insbesondere ergibt sich aus den den Anspruch auf rechtliches Gehör ausfüllenden Prinzipien keine Verpflichtung des Gerichts, den Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hinzuweisen. Ebenso wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich keinen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben muss (vgl. BVerfG vom 13.10.1994 AuAS 1995, 7), gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs auch keinen Hinweis, dass das Gericht nach dem bisherigen Vorbringen des Asylsuchenden nicht gemäß. § 108 Absatz 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der geschilderten individuellen Verfolgungsgründe gewinnen kann (vgl. hierzu BVerwG vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 23). Aus dem durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 neu gefassten § 139 Absatz 2 ZPO ergibt sich nichts anderes (BVerwG vom 16.06.2003, NVwZ 2003, S. 1132). Der Antragsteller hat jedenfalls nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer entsprechenden Anwendung des § 139 Absatz 2 ZPO hier andere, insbesondere weiterreichende Hinweise hätte erteilen müssen, als dies bei einer Anwendung nur der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der Fall gewesen wäre (vgl. zu all dem BayVGH, B. 17.09.2009 - 2 ZB 07.30063 – Beckonline Rn 3).

Zudem hat das Gericht den Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar, obwohl es hierzu nicht verpflichtet ist, darauf hingewiesen, dass es, aufgrund wesentlicher Widersprüche und Oberflächlichkeit in der Sachverhaltsschilderung, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers insgesamt hat. Zwar ist dies im Sitzungsprotokoll so nicht ausdrücklich festgehalten, da dies nach erstmaligem Beenden der informatischen Anhörung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage geschehen ist (vgl. S. 5 des Sitzungsprotokolls). Dass das Gericht auf seine Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers hingewiesen hat, folgt jedoch zweifelsfrei gerade aus der Tatsache, dass nach diesem Hinweis im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage erneut in die informatorische Anhörung eingetreten worden ist und dem Antragsteller hierbei weitere Widersprüche seines Vorbringens vorgehalten worden sind (vgl. S. 5 ff. des Sitzungsprotokolls).

Das übrige Vorbringen des Antragstellers in Rahmen der vorliegenden Anhörungsrüge erschöpft sich in der Behauptung, das Gericht habe unter Übergehen von Vorbringen des Antragstellers den Sachverhalt falsch bewertet bzw. falsche Schlüsse gezogen. Abgesehen davon, dass dies zur Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin nicht ausreicht (s.o.), ist noch Folgendes zu bemerken:

Der Asylsuchende muss bei den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, auf Grund seiner Mitwirkungspflicht eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG vom 22.3.1983, NVwZ 1985, S. 36).

Soweit in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, das Gericht habe falscherweise Widersprüchlichkeiten in den Darstellungen hinsichtlich des ersten Vorfalls im Jahr 2009 erblickt, das geringe Bildungsniveau des Antragstellers nicht hinreichend gewürdigt, die Ausführungen des Antragstellers zu den Umständen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt unberücksichtigt gelassen sowie die Ausführungen hinsichtlich des homosexuellen Lebens des Antragstellers in Deutschland übergangen, verkennt dies schon im Ausgangspunkt die Maßgaben an die Begründung einer Anhörungsrüge, weil das Urteil vom 27. September 2017 in erster Linie und selbstständig tragend mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers begründet ist.

Bereits die im Rahmen der informatorischen Anhörung vor erstmaliger Erörterung der Sach- und Rechtslage war das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreichend substantiiert und darüber hinaus teilweise widersprüchlich, sodass das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugt war. Dies folgt unter anderem bereits aus dem Antragsteller bis dahin gemachten Vorhalten mit Widersprüchlichkeiten zu seinen beim Bundesamt gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich des Vorfalls, der sich im Jahre 2013 ereignet haben soll (vgl. S. 4 des Sitzungsprokolls). Die Widersprüchlichkeit dieses Vorbringen, auf das in der Anhörungsrüge nicht eingegangen wird, konnte auch auf entsprechenden Vorhalt nicht überzeugend aufgelöst werden. Alleine der Hinweis auf eine etwaige Falschübersetzung kann nicht dazu führen, dass die wörtlich rückübersetzte und genehmigte Aussage beim Bundesamt vollständig außer Acht zu lassen ist und nur das im Rahmen der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte als wahr unterstellt werden müsste.

Darüber hinaus konnten auch die im Rahmen der erneuten informatorischen Anhörung gemachten Vorhalte nicht dazu beitragen, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auszuräumen. Insbesondere wurde eine vorgehaltene Widersprüchlichkeit erneut mit einem Hinweis auf eine etwaige Falschübersetzung erklärt.

Den Vortrag zum homosexuellen Leben des Antragstellers sowohl im Senegal als auch in Deutschland hat das Gericht zur Kenntnis genommen, wie sich allein schon an den umfangreichen Befragungen hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 ff. des Sitzungsprotokolls) zeigt, die insgesamt zwei Stunden andauerte.

Lediglich hilfsweise, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, wird zum angeblich übergangenen Vortrag des Antragstellers und zur etwaigen Heilung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch ausgeführt:

Der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich seines homosexuellen Lebens im Senegal und in Deutschland kann an der Einschätzung des Gerichts, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgebrachten Geschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt und er nicht tatsächlich homosexuell ist, nichts ändern. Unabhängig von der Frage, welcher Beweiswert einer Stellungnahme einer Homosexuellenvereinigung, dass jemand homosexuell sei, hinsichtlich der Frage, ob jemand tatsächlich homosexuell ist, zukommen kann, wird hierdurch angegeben, dass der Antragsteller einmal wöchentlich dieses Cafe aufsucht. Hierdurch allein wird aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass er tatsächlich homosexuell ist, da zum einen davon auszugehen ist, dass dieses Cafe Angehörigen jeder sexuellen Orientierung offen steht und zum anderen auch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Antragsteller die Besuche lediglich mit dem Ziel der Untermauerung seines Vorverfolgungsvorbringens durchführt. Der Antragsteller bezeichnet sich durchweg als homosexuell. Lediglich als er auf seinen Sohn angesprochen worden ist, hat er sich als bisexuell bezeichnet. Auf Nachfrage des Gerichts, warum er dann nicht von Anfang an gesagt habe, dass er bisexuell sei entgegnete er, dass er sich mit Männern besser fühle und dass man sich als Bisexueller im Senegal besser verstecken könne. Diese Äußerungen sprechen jedoch hingegen eher dafür, dass der Antragsteller von Beginn an nicht aufrichtig war, was seine sexuelle Orientierung angeht. Es ist davon auszugehen, dass er, wenn er tatsächlich bisexuell und sich hierüber im Klaren wäre, sich von Anfang an als bisexuell bezeichnet und im Folgenden seine Beziehungen zu Männern und die problematischen Erlebnisse, die er deswegen hatte, geschildert hätte. Die Behauptung der Bisexualität wirkt so wie sie getätigt wurde allerdings wie eine bloße Schutzbehauptung, da der Antragsteller mit dem Vorhalt bezüglich seines Sohnes konfrontiert worden ist.

Auch die Berücksichtigung des angeblich geringen Bildungsniveaus des Antragsstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie ein geringes Bildungsniveau sich auf die Fähigkeit niederschlagen soll, zurückliegende Ereignisse zu schildern, umso mehr, da sie mit max. acht Jahren noch nicht übermäßig lange her und angesichts ihrer Intensität prägnant in Erinnerung geblieben sein müssten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2016 - M 11 S 16.30613

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. März 2016 (M 11 K 16.30612) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. März 2016 (M 11 K 16.30612) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren und für das Klageverfahren M 11 K 16.30612 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt; Rechtsanwältin ... wird dem Antragsteller zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

Der am ... Januar 1984 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger des Senegal und Volkszugehöriger der Wolof (alles laut eigenen Angaben des Antragstellers).

Er beantragte am 17. Juni 2013 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Der Antragsteller wurde am 25. November 2015 vor dem Bundesamt … (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle ... - angehört.

Zu seinen Asylgründen gab der Antragsteller im Wesentlichen an:

Die Ursache für seine Flucht aus dem Senegal sei seine Homosexualität. Er sei früher bereits einmal in Belgien gewesen und nach seiner Rückkehr von dort in den Senegal habe er dort Probleme wegen seiner Homosexualität gehabt. Er sei am 5. Juni 2012 von einem Arbeitskollegen überrascht worden, der ihn in ... auf der Straße mit einem Freund gesehen habe. Seine Homosexualität lebe er in Deutschland derzeit nicht, da er momentan viel Stress und Sorgen und keinen Anschluss an die Szene habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet, der Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würde er nach Senegal oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Nr. 5). In Nr. 6 des Bescheides wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. In Nr. 7 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. März 2016, beim Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage (M 11 K 16.30612) gegen den Bescheid erheben und beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2016 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise, dem Antragsteller subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen und schließlich hilfsweise, die gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote auf 0 Monate zu befristen.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte als Rechtsbeistand beizuordnen.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 wurden Klage und Antrag begründet. Dem Antragsteller drohten bei seiner Rückkehr in den Senegal Verfolgungsmaßnahmen durch politische Akteure, Dritte bzw. senegalesische Sicherheitskräfte wegen seiner Homosexualität. Der Antragsteller sei homosexuell, er habe jedoch auch sexuelle Beziehungen zu Frauen, aus einer dieser Beziehungen stamme sein zehnjähriger Sohn. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz, dem als Anlage eine Stellungnahme des s.u.b. e.V. - Beratungsstelle für schwule Männer vom 30. März 2016 beigefügt war, Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin äußerte sich sachlich nicht zum Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Klageverfahrens und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antrag richtet sich darauf, dass die kraft Gesetzes (§ 75 Asylgesetz - AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet stützt sich auf die Annahme des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (vgl. §§ 29a, 30 AsylG) nicht vorliegen.

An der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen ernstliche Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Die hierfür maßgeblichen Darlegungen der Antragsgegnerin - wegen Zweifeln des Einzelentscheiders hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrages des Antragstellers (vgl. insbesondere S. 5 Mitte des streitgegenständlichen Bescheides) zu der von ihm befürchteten Verfolgung wegen seiner Homosexualität wird auf die Unglaubhaftigkeit bzw. Unbeachtlichkeit des gesamten Sachvortrages geschlossen - überzeugen nicht, jedenfalls nicht mit dem für das Offensichtlichkeitsurteil erforderliche Maß.

Vor diesem Hintergrund und auch weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass Homosexuelle im Senegal unter bestimmten Voraussetzungen - insofern abweichend von der allgemeinen Lage im sicheren Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 1 AsylG) - eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG zu befürchten haben (vgl. den Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland i. S. d. § 29a AsylVfG, Stand: 8/2015, v. 21.11.2015, S. 11 f.), kann die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass „eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG […] insgesamt nicht glaubhaft gemacht“ ist, nicht nachvollzogen werden. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, als im Bescheid die Homosexualität bzw. Bisexualität des Antragstellers als solche nicht in Frage gestellt wird (vgl. S. 4 unten/S. 5 oben im Bescheid). Bei der Bewertung des Vorbringens des Antragstellers als unsubstantiiert, zu pauschal und insgesamt unglaubhaft überspannt die Antragsgegnerin jedenfalls die Anforderungen an die Darlegungserfordernisse eines Asylbewerbers zumindest in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil. Zwar ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass der Vortrag des Antragstellers durchaus Fragen aufwirft und wegen diverser Umstände Anlass zu Zweifeln gibt; dies gilt auch unter Berücksichtigung des sehr ausführlichen weiteren Vorbringens in der Antrags- und Klagebegründung. Diese Fragen und Zweifel reichen jedoch nicht aus, um das Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen. Insbesondere spricht einiges dafür, dass die behauptete Bisexualität zutreffen könnte. Unabhängig von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme des s.u.b. e.V. vom 30. März 2016 spricht schon der Umstand, dass aus dieser Stellungnahme hervorgeht, dass der Antragsteller zwei - nach der ausführlichen fünfseitigen Stellungnahme, die auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers eingeht, zu urteilen, auch längere - Beratungsgespräche in dieser Beratungsstelle für schwule Männer geführt und dabei intime Details von sich preisgegeben hat, dafür, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht frei erfunden ist. Ein Mann aus dem Senegal, der keinerlei Beziehung zu einem zumindest bisexuellen Sexualverhalten hat, würde vor seinem kulturellen Hintergrund wohl bereits derartige Gespräche nicht führen. Natürlich ist es nicht undenkbar, dass auch diese Gespräche nur zum Zwecke der Gewinnung einer Bleibeperspektive geführt wurden. Dies wiederum ist aber insgesamt nicht so zu bewerten, dass deswegen das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt wäre. Diesen aufgeworfenen Fragen ist vielmehr durch eine persönliche Anhörung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen, ggf. auch durch eine Befragung beispielsweise des Unterzeichners der Stellungnahme vom 30. März 2016 oder anderer geeigneter Personen.

Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt die Klärung der Frage, inwieweit die ausweislich der Eurodac-Treffer in Belgien geführten Asylverfahren Auswirkungen haben; ggf. kommt hier in Betracht, dass - entgegen dem streitgegenständlichen Bescheid - in Wirklichkeit nicht ein Asylerstverfahren, sondern ein Folgeverfahren i. S.v. § 71 AsylG vorliegt. Auch wenn der Asylantrag des Antragstellers von der Antragsgegnerin als Erstantrag behandelt wird, könnte das von Amts wegen anders zu beurteilen sein. Dafür kommt es darauf an, ob und wenn ja wie die Verfahren in Belgien abgeschlossen wurden. Zu berücksichtigen wird auch sein, dass jedenfalls nach dem Vortrag des Antragstellers nach Stellung der Asylanträge in Belgien wiederum eine zwischenzeitliche Rückkehr in den Senegal erfolgt ist, wo nach den Angaben des Antragstellers dann wiederum Schwierigkeiten wegen seiner Homo- bzw. Bisexualität auftraten.

Dem (gerichtskostenfreien, § 83b AsylG) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Eil- als auch für das zugehörige Klageverfahren ist ebenfalls begründet, weil die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorliegen. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie aus den obigen Ausführungen folgt, hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).

Dem Antrag auf Beiordnung seiner Bevollmächtigten ist zu entsprechen, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, das Verfahren allein zu führen (§ 166 VwGO i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist - insgesamt, auch bezogen auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe - unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.