Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 22 CS 19.280

published on 02/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 22 CS 19.280
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Gericht

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Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Aufbereitung mineralischer Baustoffe. Im zugrundeliegenden Gerichtsverfahren begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Dezember 2017, mit dem das Landratsamt Landsberg am Lech gegenüber der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 € festgesetzt hat, um die Erfüllung der Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) durch die Antragstellerin sicherzustellen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage (M 19 K 18.304) zum Verwaltungsgericht München erhoben. Zudem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 21. August 2018 im Wesentlichen abgelehnt.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - 22 CS 18.2003 - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin die Anhörungsrüge erhoben. Der Antragsgegner hat sich zur Anhörungsrüge nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 22 CS 18.2003 Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Antragstellerin (auf die es ankommt, vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. Januar 2019 den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet aber keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 122/146; BVerwG vom 22.5.2006 NJW 2006, 2648/2650, m.w.N.). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 31 zu § 108, m.w.N.). Die Entscheidungserheblichkeit ist darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 11).

1. Die Antragstellerin bemängelt (Schriftsatz vom 6.2.2019 S. 2 Nr. 1), der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, der Behörde stehe ein Ermessen nur zu, soweit es um die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung gehe (Hervorhebungen in der Rügebegründung). Diese Ansicht sei falsch, denn - „wie vorgetragen“ - werde § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG durch die Vollzugshinweise des (damaligen) BayStMUG vom 11. Mai 2010 - 72a-U8721.0-2010/1-4 (nachfolgend: „Vollzugshinweise“) konkretisiert. Der Verwaltungsgerichtshof bemerke unter Rn. 20 des Beschwerdebeschlusses selbst, dass die Vollzugsbehörden auch hinsichtlich der Frage, ob ein atypischer Fall vorliege und von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden könne, Ermessen eingeräumt sei.

Mit diesem Vortrag wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Vortrag betrifft vielmehr ausschließlich eine - nach Ansicht der Antragstellerin - fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof; daran ändert auch nichts die an dieser Stelle (und auch wiederholt in der weiteren Rügebegründung) verwendete Argumentation, die Antragstellerin habe etwas „vorgetragen“, was der Verwaltungsgerichtshof dann in seinem Beschluss übergangen oder unzureichend oder gar nicht berücksichtigt habe. Das Darlegungsgebot (§ 152a Abs. 2 Satz 6) wird verfehlt, wenn letztlich nur moniert wird, das Gericht sei der Rechtsauffassung des Rügenden nicht gefolgt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 18). So verhält es sich hier mit den Einwänden der Antragstellerin unter Nr. 1 der Rügebegründung. Indem sie auf Rn. 20 des Beschwerdebeschlusses verweist, gibt sie selbst zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich mit ihren Einwänden hinsichtlich der Vollzugshinweise befasst hat. Auf die Vollzugshinweise und die hierauf bezogene Beschwerdebegründung der Antragstellerin ist der Verwaltungsgerichtshof außerdem unter Rn. 11, 21 und 25 des Beschwerdebeschlusses eingegangen. Er hat die sich aus der Anwendung der Vollzugshinweise ergebenden Rechtsfolgen für den vorliegenden Fall lediglich anders als die Antragstellerin bewertet; ein Gehörsverstoß liegt darin nicht. Zu der seitens der Antragstellerin bemängelten Rechtsauffassung, dass von einer Sicherheitsleistung nur in atypischen Fällen abgesehen werden könne und der Behörde nur hinsichtlich der Art und der Höhe der Sicherheitsleistung Ermessen eingeräumt sei, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdebeschluss (Rn. 7, 8) ausgeführt, dass die Antragstellerin ausdrücklich eingeräumt habe, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1, § 5 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zutreffend angeführt. Von diesem eigenen Eingeständnis der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausgehend, war der Verwaltungsgerichtshof weder gehalten noch berechtigt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO), die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Hieraus folgt, dass auch die Anhörungsrüge fehl geht, wonach „der Antragsgegner“ - „wie gleichfalls vorgetragen“ - das (nach Ansicht der Antragstellerin weitergehende) Ermessen nicht ausgeübt habe (Schriftsatz vom 9.2.2019, S. 2 Nr. 1 zweiter Abschnitt); die Rüge betrifft zudem gleichfalls nur eine - nach Ansicht der Antragstellerin - fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber einen übergangenen Vortrag.

2. Die Antragstellerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof verkenne unter Rn. 10 bis 12 des Beschwerdebeschlusses den Unterschied zwischen den in zwei verschiedenen Abschnitten der Vollzugshinweise behandelten Sachverhalten. Diese (in der Rügebegründung erläuterte) Unterscheidung sei von der Antragstellerin vorgetragen, im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Gefährlichkeit von Material, das bei Eintritt der Insolvenz im ungünstigsten Fall auf dem Grundstück der Antragstellerin liegen könne, sei dem Verwaltungsgerichtshof eine entscheidungsrelevante Fehleinschätzung unterlaufen (Rügebegründung S. 2 unten, S. 3 oben). Dieser Vortrag in der Rügebegründung betrifft vollständig ebenfalls eine - angeblich - fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dies wird besonders offenkundig dadurch, dass die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof eine „Fehleinschätzung“ vorwirft. Davon abgesehen hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter den auch von der Antragstellerin genannten Rn. 9 bis 11 des Beschwerdebeschlusses ausführlich mit den Einwänden der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung befasst. Er ist lediglich zu einem anderen Ergebnis als die Antragstellerin gelangt und hat hierbei verschiedene Gesichtspunkte - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - als entscheidungsunerheblich angesehen.

Dies gilt auch für den - vom Verwaltungsgerichtshof angeblich übergangenen - Vortrag der Antragstellerin zur Bedeutung der „Garantiegeberin“ (Rügebegründung S. 3 zweiter Abschnitt). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragstellerin ausführlich und detailliert befasst (Rn. 19 und 20 des Beschwerdebeschlusses) und hat ausgeführt, dass die Behörde nicht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als sie den von der Antragstellerin angebotenen Garantievertrag - aus verschiedenen, dargelegten Gründen - als unzureichend angesehen hat, und dass darin auch kein Abweichen der Behörde von den Vollzugshinweisen liege, weil gemäß diesen Hinweisen die vertragliche Garantie selbst eines leistungsfähigen Dritten nicht zwingend zum Absehen von einer Sicherheitsleistung führe, sondern die Sicherheitsleistung entbehrlich machen „könne“, so dass der Verzicht auf die Sicherheitsleistung im Ermessen der Behörde stehe mit der weiteren Folge, dass im Beschwerdeverfahren der Frage der Leistungsfähigkeit der Garantiegeberin nicht weiter nachgegangen werden müsse, wenn das Beharren auf der Sicherheitsleistung aus anderen Gründen ermessensfehlerfrei erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im Beschwerdebeschluss die Rechtsansicht der Antragstellerin nicht geteilt; er hat aber keinen rechtserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen.

3.1. Unter Nr. 3 auf S. 3 der Rügebegründung wirft die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe ihre Ausführungen hinsichtlich der Eigenentsorgungskapazitäten ihres Schwesterunternehmens „nicht ausreichend gewürdigt und in die Entscheidungsbegründung einbezogen“ und den Garantievertrag „nicht ausreichend berücksichtigt“, er habe den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Verwendung des gebrochenen Bauschutts „falsch ausgelegt“ (Rügebegründung S. 3 letzter Abschnitt). Dieser Vorwurf lässt bereits nicht erkennen, welchen konkreten Vortrag der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben soll; vielmehr geht auch dieser Vorwurf inhaltlich dahin, dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Die von der Antragstellerin nunmehr erneut angesprochenen Punkte betreffen gleichfalls die Eignung der von der Antragstellerin angebotenen Sicherungen, die das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof als unzureichend angesehen haben. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschwerdebeschluss den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis des Landratsamts über das „verbleibende Verfüllvolumen“ der Grube ihres Schwesterunternehmens nicht berücksichtigt, trifft schon in der Sache nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nämlich zum Einwand der Antragstellerin, dem Antragsgegner seien Betrieb und Betriebszustand dieser Grube jederzeit und im Detail bekannt, ausdrücklich geäußert und u.a. ausgeführt, dass die Kenntnis vom Betriebszustand der Grube nichts mit der - erforderlichen - rechtlichen Absicherung der Verfügbarkeit der Gruppe zu tun habe (Beschwerdebeschluss S. 9 oben vor Rn. 16).

3.2. In der Rügebegründung auf S. 4 (zweiter bis vorletzter Abschnitt) befasst sich die Antragstellerin ausführlich mit der - nach ihrer Ansicht - fehlerhaften Ermessensbetätigung des Landratsamts. Mit diesen Ausführungen wird (entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) auch nicht ansatzweise dargelegt, welchen Vortrag der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschwerdebeschluss übergangen haben soll. Die Ausführungen der Antragstellerin sind vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts im Stil einer erstinstanzlichen Antragsbegründung; sie würden deshalb nicht einmal den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügen, die sich mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auseinanderzusetzen hätte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3.3. Gleiches gilt für die Rüge der Antragstellerin, unter Rn. 19 des Beschwerdebeschlusses bleibe „vollkommen unklar, welche Einwände die Garantiegeberin überhaupt vorbringen könnte angesichts der eindeutigen Verpflichtung aus dem Garantievertrag“. Die Antragstellerin trägt hier lediglich ihre Rechtsauffassung vor und wirft - zum wiederholten Mal - dem Antragsgegner eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung vor. Die Rüge eines Gehörsverstoßes durch den Verwaltungsgerichtshof liegt darin nicht.

4.1. Unter Nr. 4 der Rügebegründung (S. 5 und 6) bemängelt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Rn. 24 des Beschwerdebeschlusses - nicht Angebote zur Entsorgung von 16 verschieden großen Haufwerken eingeholt. Die Antragstellerin unterlässt es aber, darzulegen, welchen Vortrag der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben soll.

Die Antragstellerin bemängelt weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe auch unter Rn. 24 ff. des Beschwerdebeschlusses ihren Vortrag unzureichend berücksichtigt. Ihre Rügen betreffen hierbei die bei Bauschutt „üblichen und nach dem KrWG vorrangig geforderten“ Entsorgungsschritte und die von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen und Vergleichsangebote anderer Firmen. Auch insoweit ist die Anhörungsrüge indes unberechtigt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Rn. 22 und 25 des Beschwerdebeschlusses mit der von der Antragstellerin in der Beschwerde geltend gemachten Bedeutung von § 6 Abs. 1 und 2 KrWG befasst und dargelegt, dass aus dieser Vorschrift keine unmittelbaren Verpflichtungen abgeleitet werden könnten und dass deswegen nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt bei der Einholung von Angeboten keine näheren Vorgaben zur Art der Verwertung des noch auf dem Grundstück der Antragstellerin lagernden Materials gemacht habe (BA S. 14 Mitte). Auch mit dem Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, die vom Landratsamt eingeholten Angebote seien überhöht, was sich aus ihren eigenen Recherchen und den vorgelegten Vergleichsangeboten ergebe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof befasst und seine Überzeugung dahingehend zusammengefasst, dass der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung überzeugend ausgeführt habe, dass die von der Antragstellerin selbst eingeholten - niedrigeren - Angebote aus mehreren Gründen nicht mit den vom Landratsamt eingeholten Angeboten vergleichbar seien (BA Rn. 24 bis 26).

4.2. Die Antragstellerin rügt, in entscheidungserhebliche Weise sei ihr Vortrag unberücksichtigt geblieben, dass ein zusätzlicher Transport nicht erforderlich sei, weil auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Antragstellerin das Material vor Ort behandelt werden könne (Rügebegründung S. 5 unten). Die Antragstellerin benennt insoweit allerdings nicht konkret, wo sich ein derartiger Vortrag, der außerdem vom Verwaltungsgerichtshof übergangen worden sei, in ihrer Beschwerdebegründung finden soll. Mit dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bemängelten Ansatz von Transportkosten, der Entbehrlichkeit eines Abtransports des Materials, weil es auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst bearbeitet werden könne, sowie der Fehlerhaftigkeit eines Risikozuschlags hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 26 und 27 des Beschwerdebeschlusses befasst. Er hat hierbei die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht der Antragstellerin, etwaige Kosten für die Wegschaffung des Materials vom Grundstück der Antragstellerin und ein Risikozuschlag seien wegen des genehmigungskonformen, als unbelastet einzustufenden Materials, das zudem auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst bearbeitet werden könne, als nicht stichhaltig angesehen. Begründet hat er dies damit, dass dann, wenn ein Unternehmen - meist nach einer längeren wirtschaftlich und finanziell ungünstig verlaufenen Entwicklung - insolvent geworden sei, kein Verlass darauf sei, dass der Geschäftsbetrieb in der Phase vor der Insolvenz genauso abgelaufen könne, wie er „in der Regel“ verlaufe (BA Rn. 27 am Ende). Auch insoweit kann also dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgeworfen werden, er habe entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen; er hat vielmehr ihren Vortrag anders gewürdigt, als die Antragstellerin dies selbst für richtig hält, und in Konsequenz dieser Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bestimmte vorgetragene Gesichtspunkte als entscheidungsunerheblich angesehen.

Die Antragstellerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, er gehe anscheinend davon aus, dass dann, wenn eine Entsorgungsfirma insolvent geworden sei, sie „im Zweifel vorher Abfälle angenommen hat, ohne dass die für diese Abfälle erforderliche Genehmigung vorliegt“. Damit unterstelle der Verwaltungsgerichtshof, dass insolvenzgefährdete Entsorgungsfirmen „im Zweifel ohnehin illegal handeln“ würden; der Verwaltungsgerichtshof stelle Entsorgungsfirmen zu Unrecht unter Generalsverdacht (Rügebegründung S. 6 zweiter Abschnitt). Es ist offensichtlich, dass dieser Vorwurf mit der Rüge eines angeblich übergangenen Sach- oder Rechtsvortrags gemäß § 152a VwGO nichts zu tun hat.

5. Die Antragstellerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe entscheidungserheblich ihren Vortrag bezüglich der in zwei anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzielten vergleichsweisen Einigungen übergangen, aus denen sich die Möglichkeit einer günstigeren Entsorgung ergebe (Rügebegründung Nr. 5). Dies trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdebeschlusses (Rn. 28) ausführlich dargelegt, dass ein in einem anderen Fall geschlossener gerichtlicher Vergleich keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zulässt, auf welche Weise im Fall der Antragstellerin dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden könne. Das Übergehen eines entscheidungserheblichen Vortrags durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich.

6. Soweit die Antragstellerin sich schließlich mit der „Unangemessenheit der Sicherheitsleistung“ befasst (Rügebegründung Nr. 6 auf S. 6), ergibt sich aus ihrer Darlegung gleichfalls nicht, welchen Vortrag der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben soll. Mit den - erneut - angesprochenen Gesichtspunkten der vorgelegten Angebote und Rechnungen und der in Parallelfällen im Weg einer vergleichsweisen Einigung vereinbarten Sicherheitsleistung hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdebeschlusses (wie oben ausgeführt) befasst. Er hat sich auch zum Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Zinsbelastung und der geltend gemachten Existenzbedrohung geäußert (BA Rn. 29). Die jetzige Anhörungsrüge zielt insoweit gleichfalls nur auf eine - angeblich - fehlerhafte Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ab und versucht, gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts neue Argumente ins Feld zu führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 09/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.000 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.