Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
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- VerbraucherrechtVersicherer-Rücktritt: ein Monat ab Kenntnis, fünf Jahre bis zum Erlöschen (§ 21 VVG)Wenn die Versicherung im Leistungsfall eine falsche Angabe im Antrag entdeckt, ist auch sie an Fristen gebunden: einen Monat ab ihrer Kenntnis — und nach fünf Jahren erlöschen ihre Rechte ganz.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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