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§ 63Amtlich · § 5 UrhG

Schadensersatzpflicht

Zeitreise: 26.05.2026‹ § 62§ 64 ›

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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