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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Hemmung der Verjährung

Zeitreise: 26.05.2026

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

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