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§ 72Amtlich · § 5 UrhG

Beschränkung der Vertretungsmacht

Zeitreise: 26.05.2026

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

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