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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

Zeitreise: 26.05.2026

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

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