Steuervergünstigung für Aktien und Anteile
(1) Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen, die im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt werden, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem Wert, der auf Aktien und Anteile an saarländischen Kapitalgesellschaften entfällt, nur die Hälfte angesetzt wird.
(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 gilt bis zu der nächsten nach dem Kalenderjahr 1960 durchzuführenden Hauptveranlagung der Vermögensteuer.
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