Steuerbefreiungen
(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit 1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes, 2. die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt, 3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60, 2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.
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