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§ 104Amtlich · § 5 UrhG

Entstehung der Steuerschuld

Zeitreise: 08.12.2010

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) auch dann maßgebend, wenn der Erblasser im Saarland vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es sei denn, daß die Steuerschuld nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 6. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) vor dem Eingliederungstag entstanden ist.

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