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§ 43Amtlich · § 5 UrhG

Personenkreis

Zeitreise: 08.12.2010

(1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder 2. weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen,ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 anzuwenden.

(2) Natürliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nehmen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Einkommensteuer veranlagt.

(3) Natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland nehmen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Einkommensteuer veranlagt.

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