Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Vorliegen einer Betriebstätte
Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des § 65 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, in denen während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diesen Betriebstätten entfällt, für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert und für den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert. Der Steuerpflichtige hat die Einkünfte aus den Betriebstätten im Saarland gesondert nachzuweisen. Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinn des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die im Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den im Saarland unterhaltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten mehrerer Gewerbebetriebe im Saarland, so wird die Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.
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