Vorauszahlungen
(1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund der Hauptveranlagung 1960 ergibt, haben die Steuerpflichtigen im Saarland erstmals am 10. Februar 1960 Vorauszahlungen zu leisten. Das zuständige saarländische Finanzamt hat die Vorauszahlungen der voraussichtlichen Höhe der künftigen Jahressteuerschuld anzupassen. Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bezeichneten Fälligkeitstag die Höhe der Vorauszahlungen noch nicht bekanntgegeben, so hat er an dem Fälligkeitstag eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld in Franken, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, zu entrichten.
(2) Für Steuerpflichtige, die bisher sowohl im Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) zur Vermögensteuer herangezogen worden sind, hat das zuständige Finanzamt die Vorauszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen, die sich unter Berücksichtigung des sowohl im Saarland als auch im Bundesgebiet und in Berlin (West) belegenen steuerpflichtigen Vermögens bei der Hauptveranlagung 1960 voraussichtlich ergeben wird. Absatz 1 bleibt unberührt.
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