Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die nach Ablauf der Übergangszeit bewirkt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. Der Unternehmer kann bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von dem Besteuerungsmaßstab (Entgelt) solche Beträge absetzen, die bei ihm bereits den Besteuerungsmaßstab für die Besteuerung nach den im Saarland bis zum Ablauf der Übergangszeit geltenden Rechten (Absatz 2) gebildet haben.
(2) Die Vorschriften des im Saarland geltenden Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die bis zum Ablauf der Übergangszeit bewirkt worden sind. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. Ist das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Ablauf der Übergangszeit vereinnahmt worden, so ermäßigt sich die Steuer im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Betrag, der nach deutschem Umsatzsteuerrecht festzusetzen wäre, wenn dieser niedriger ist.
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