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§ 76Amtlich · § 5 UrhG

Körperschaftsteuertarif für personenbezogene Kapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Zeitreise: 08.12.2010‹ § 75§ 77 ›

(1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 71 und 75, die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.

(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der zu versteuernde Einkommensbetrag nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. Der für den umgerechneten Einkommensbetrag aus § 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist auf den zu versteuernden Einkommensbetrag anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes umgestellt hat.

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