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§ 107Amtlich · § 5 UrhG

Ermächtigung zu Übergangsbestimmungen, Wegfall der Gemeinschaftshilfeabgabe

Zeitreise: 08.12.2010

(1) (2) Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) tritt mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. Die Vorschriften des im Satz 1 genannten Gesetzes bleiben jedoch maßgebend, soweit Beträge an Gemeinschaftshilfeabgabe noch nachzuerheben sind.

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