Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2020 - 1 StR 604/19

bei uns veröffentlicht am15.01.2020
vorgehend
Landgericht Heilbronn, 1, Js 194/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 604/19
vom
15. Januar 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR604.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 15. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte hatte am 24. Dezember 2018 auf Grund eines paranoid-psychotischen Schubs seiner rezidivierenden depressiven Störung die spontane Idee, er könne einen Schlussstrich unter seine vielseitigen Probleme dadurch ziehen, dass er die Kanzleiräume seines damaligen Rechtsanwalts aufsuche und dort ein „Zeichen“ setze, indem er ein „Feuer Gottes“ entzünde. Dazu warf er die Ver- glasung der Eingangstüre ein und verschaffte sich Zugang zur Kanzlei. Im Büro seines Rechtsanwalts suchte er Toilettenpapier und Weihnachtsdekoration aus den umliegenden Räumen und Fluren zusammen, legte diese in einen Tontopf, zog sich eine Robe an und entflammte den gefüllten Topf mit seinem Feuerzeug. In das sich entzündende etwa 30 cm hoch lodernde Feuer gab der Beschuldigte Papierseiten und Materialen hinzu, lachte vor Freude und bewegte sich in tanzenden Bewegungen um den brennenden Topf, bis Polizeibeamte eintrafen und ihn widerstandslos festnahmen und in die Psychiatrie brachten. Dort blieb der Beschuldigte zunächst auf freiwilliger Basis.
4
Als der Beschuldigte am 30. Dezember 2018 nach einem Ausgang verlangte , wurde ihm dies auf Grund seines Zustands verwehrt. Darauf reagierte er mit den Worten: „OK. Das ist nicht gut. Dann wird´s jetzt passieren.“ Da der Be- schuldigte davon überzeugt war, dass die Klinik von Geistern heimgesucht wird, wollte er um jeden Preis entkommen und seine Flucht mit einem „Feuer Gottes“ begleiten. Dazu nahm er in der Mittagszeit von einem schon getrockneten Tannenbaum im Bereich der Kantine die Dekoration ab, zog diesen auf den Balkon und lehnte ihn an hölzerne Verstrebungen und eine hölzerne Fensterbank an. Sodann rollte er einen Servierwagen mit Teekannen auf den Balkon und rückte hinter den Servierwagen einen Kickertisch. Mit Hilfe von Klebeband verschnürte er den Türgriff zum Balkon, um auf diese Weise eine Barrikade zu errichten und zu verhindern, dass das Klinikpersonal ihn erreichen konnte. Weiter legte der Beschuldigte Zeitungen und Textilien auf die Fensterbank des so präparierten Balkons und zündete alles an, um sich die Flucht vor den gefürchteten Geistern zu ermöglichen. Die Flammen schlugen hoch zur Spitze des Tannenbaums und hatten das Potential, die Holzverkleidungen und weitere Teile des Gebäudes zu erfassen. Durch Personal der Klinik, das durch die Rauchentwicklung auf das Feuer aufmerksam geworden war, konnten letztlich die Tür von der Kantine zum Balkonbereich aufgedrückt und der Beschuldigte in die Kantine hereingezogen werden, so dass dieser keine Möglichkeit sah, seinen Plan weiter zur verwirklichen. Das Feuer konnte gelöscht werden, wobei an der Fensterbank und den Holzverstrebungen im Balkonbereich nur geringer Schaden durch starke Verrußungen in Höhe von mindestens 500 EUR entstand.
5
2. Das Landgericht hat – in seinen sehr knapp gehaltenen Urteilsgründen – die Tat am 30. Dezember 2018 als versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat es angenommen, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung an einer rezidivierenden depressiven Störung mit paranoid-psychotischen Episoden litt, so dass zwar seine Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung nicht ausschließbar aufgehoben, zumindest aber sicher erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB bejaht und ist von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit ausgegangen, da dessen Krankheitsbild typisch für ungünstige Prognosen und mit weiteren gleichartigen Taten zu rech- nen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Tat nur einen Versuch darstellte , denn „der Beschuldigte hat sie in dem besonders schützenden Umfeld einer Klinik begangen, in dem er beobachtet und mit einer an sich gegebenen Perspektive zur Genesung behandelt wurde“ (UA S. 17).

II.


6
Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Feststellungen des Landgerichts eine Wertung der Anlasstat als versuchte schwere Brandstiftung rechtfertigen ; jedenfalls weist die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf.
8
1. Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzu- vollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18 Rn. 25; vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13 Rn. 5; vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14 Rn. 5; vom 16. September 2014 – 3 StR 372/14 Rn. 4; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 10 und vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16 Rn. 7).
9
2. Diesen Anforderungen genügt die Gefahrenprognose des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht.
10
a) Für eine vollständige Gefährlichkeitsprognose hätte es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und seines Verhaltens im Rahmen der seit der Tatbegehung andauernden vorläufigen Unterbringung im Maßregelvollzug bedurft, zumal der Beschuldigte – trotz der als langjährig eingestuften Erkrankung – bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19 Rn. 5; vom 7. Mai 2019 – 4 StR 135/19 Rn. 6 und vom 9. Mai 2019 – 5 StR 109/19 Rn. 14; Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19 Rn. 9 und vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
11
So wird nach den bisherigen Ausführungen des Landgerichts bereits ein wesentlicher Teil des Vorlebens des Beschuldigten nicht erfasst. Es bleibt unklar , welche Diagnosen im Rahmen des ersten Aufenthalts in der Psychiatrie im Jahr 2014 gestellt und welche Behandlungen durchgeführt wurden. Auch zur konkreten Lebenssituation des Beschuldigten vor der Tat finden sich außer dem Hinweis, dass er ein Haus allein bewohnte und zuletzt Sozialleistungen bezog (UA S. 3 f.), keine weiteren Feststellungen. Das Verhalten des Beschuldigten und die bisherigen Behandlungen in der seit der Tat vom 30. Dezember 2018 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im Juli 2019 andauernden vorläufigen Unterbringung werden ebenfalls nur unzureichend im Rahmen der Ge- samtwürdigung berücksichtigt. Den Ausführungen des Landgerichts ist nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte offensichtlich mit der Verabreichung von Depotspritzen nicht einverstanden war (UA S. 19); unklar bleibt aber, welche konkreten weiteren oder alternativen Behandlungen während der bisherigen vorläufigen Unterbringung durchgeführt wurden.
12
b) Daneben hat das Landgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten besondere Anforderungen stellt, wenn – wie hier – ein Beschuldigter oder Angeklagter diese im Rahmen von Unterbringungen in Betreuungseinrichtungen verübt. Hier ist der Umstand besonders in den Blick zu nehmen, dass innerhalb einer Einrichtung begangene Taten nicht mit solchen außerhalb gleichgesetzt werden dürfen, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden besonderen Situation haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 297/14 Rn. 7; vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99 Rn. 3; vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02 Rn. 10; vom 17. Februar 2009 – 3 StR 27/09 Rn. 9;vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 Rn. 13 und vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12 Rn. 5).
13
Insoweit teilt der Senat die vom 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 (5 StR 410/19) geltend gemachten Bedenken an der bisherigen ständigen Rechtsprechung nicht. Verhaltensweisen eines möglicherweise schwierigen Insassen in einer Unterbringungseinrichtung, durch die das Pflegepersonal oder Mitpatienten betroffen werden, sind bei wertender Betrachtung nicht mit Handlungen des Täters außerhalb der Betreuungseinrichtung gleich- zusetzen und verlangen regelmäßig schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel, zumal wenn er sich durch die Tat dem Vollzug der Unterbringung durch Flucht entziehen will. Deshalb sind diese Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung generell und nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn nach den konkreten Umständen der Tat(en) besonderer Anlass zur ausdrücklichen Würdigung der Unterbringungssituation besteht. Die Gefährlichkeitsprognose ist auf die Grundbedingungen der Freiheit ausgerichtet. Taten unter den Umständen einer gesicherten und freiheitsbeschränkenden Verwahrung sind deshalb zwar nicht weniger gewichtig, aber – anders als der 5. Strafsenat meint – von geringerer prognostischer Aussagekraft, erst recht dann, wenn sie von den Besonderheiten der Freiheitsbeschränkung erkennbar mitgeprägt sind.
14
3. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrecht erhalten bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird aber ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum Fischer Bär Leplow Pernice
Vorinstanz:
Heilbronn, LG, 26.07.2019 - 17 Js 194/19 8 KLs

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

5
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht , dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforder- liche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13 mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.
4
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht , dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5).
5
Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 4 StR 135/19 Rn. 6; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 11 und vom 9. Mai 2019 – 5 StR 109/19 Rn. 14; Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19 Rn. 9 und vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
9
Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Gefährlichkeitsprognose. Das Landgericht hat dabei – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016 – 2 StR 108/16) – auf die bisherige Zeit der Erkrankung, das Verhalten der Be- schuldigten in der einstweiligen Unterbringung und die erstmalige Auffälligkeit mit einer rechtswidrigen Tat im Alter von 52 Jahren trotz bereits 14 Jahre dauernder Krankheit abgestellt. Zudem hat es zutreffend gesehen, dass die bloße Möglichkeit der krankheitsbedingten Begehung rechtswidriger Taten, wie sie die Sachverständige formuliert hat („kommen könne“), die Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306, 307; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2BvR 2039/16). Die Strafkammer hat damit eine höhergradige Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

7
So verhält es sich hier. Dass bei der Angeklagten eine dauerhafte psychische Erkrankung vorliegt, reicht für die Anordnung der Unterbringung ebenso wenig aus wie die Wahrscheinlichkeit, dass sie infolge dieser Erkrankung bei Begehung weiterer rechtswidriger Taten wiederum in einen Zustanderheblich verminderter Steuerungsfähigkeit kommen kann. Bei der Prognose weiterer erheblicher Taten war zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anlasstaten ausnahmslos um solche handelte, die sich während der stationären Unterbringung der Angeklagten ereigneten und die sich gegen einen Rettungssanitäter bzw. gegen Pflegepersonal richteten. Auslöser waren jeweils durch diese Personengruppe veranlasste Beschränkungen der Angeklagten bzw. von der Angeklagten als solche interpretierte Handlungen. Rechtswidrige Taten oder bedrohliches Verhalten der Angeklagten außerhalb stationärer Unterbringung hat die Strafkammer dagegen nicht festgestellt; auch während unbegleiteter Ausgänge der Angeklagten, die mit dissoziativen Krampfanfällen einhergingen, kam es nicht zu aggressiven Verhaltensweisen. Diesen Umstand aber hätte das Landgericht in seine Würdigung, ob die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist, einbeziehen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74; BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, NStZ-RR 2012, 271). Allein die allgemeine Erwägung, Frustrationssituationen, die bei der Angeklagten die Gefahr eines Affektdurchbruchs und die Wiederholung von Körperverletzungsdelikten begründeten, kämen nicht nur in untergebrachtem Zustand auf, genügt vor diesem Hintergrund nicht zur Begründung der Allgemeingefährlichkeit der Angeklagten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 194/02
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Februar 2002 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist lediglich zum Maßregelausspruch begründet. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002 (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Anordnung der Unterbringung des - bis dahin nicht vorbestraften - Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Eine derartige Maûregel beschwert den Betroffenen auûerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, daû von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8). Die vom Landgericht hierzu angestellten Erwägungen erweisen sich teils als nicht tragfähig, teils leiden sie unter Erörterungsmängeln.
a) Den getroffenen Feststellungen zufolge leidet der im Jahr 1974 geborene Angeklagte seit seiner Geburt an einem Hirnschaden mit cerebralem Anfallsleiden. Damit einher gehen Störungen im Sozialverhalten, die mit verbaler und tätlicher Aggressivität, mit Störungen im Anpassungsverhalten, mit sexuellen Auffälligkeiten im Sinne eines Exhibitionismus sowie einer Oligophrenie vom Grade der Debilität (IQ 57) verbunden sind. Eine Psychose oder eine Neurose liegt beim Angeklagten nicht vor. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hat ausgeführt, daû die abgeurteilte Tat sich auch nicht als blindwütiges Ausagieren mit Eigengesetzlichkeiten darstelle. Nachdem der Angeklagte 1990 zunächst in ein Heim des Diakoniewerkes aufgenommen und für ihn seit dem 18. Lebensjahr eine Betreuung angeordnet worden war, befand er sich seit Oktober des Jahres 2000 wiederholt wegen "aggressiver Agitationszustände" im Bezirkskrankenhaus Regensburg.
Zuvor war er in einer sog. beschützenden Einrichtung "nicht führbar gewesen", weil er verschiedene Male gegen Mitpatienten und Personal aggressiv vorging, namentlich biû und kratzte. In einem Falle war er mit einer Schere auf das Pflegepersonal losgegangen. Im Bezirkskrankenhaus Regensburg kam es zur verfahrensgegenständlichen Tat: Zwei Pflegekräfte wollten den Angeklagten in ein anderes Zimmer bringen. Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund seines beschriebenen Zustandes beschimpfte dieser eine weibliche Pflegekraft als "Hure, Nutte und Schlampe" und trat ihr mit dem Fuû in die rechte Magengegend sowie in die rechte Brustkorbseite. Dadurch erlitt diese eine Rippenprellung und hatte Bauchschmerzen.
b) Zur Begründung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte könne sich aufgrund der angeborenen Intelligenzminderung jederzeit in aggressive Erregungszustände hineinsteigern. In diesem Zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten. Obwohl er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, sei es in den zurückliegenden Jahren immer wieder zu aggressiven Durchbrüchen gekommen. So sei er gegen Mitpatienten und Pflegepersonal "in Form von Beiûen und Kratzen" aggressiv geworden und bei einer Gelegenheit habe er dem Pflegepersonal mit einer Schere gedroht. Er sei für die Allgemeinheit gefährlich, da jede Person, die mit ihm in räumliche Berührung komme, bei einem Aggressionsdurchbruch gefährdet sein könne. Der Verhältnismäûigkeitsgrundsatz stehe der Unterbringung nicht entgegen. Die bestehende zivilrechtliche Unterbringung könne durch den Betreuer jederzeit beendet werden. Die Sicherung der Allgemeinheit gebiete es, daû nicht allein der Betreuer über die Beendigung der Unterbringung entscheiden
könne. Eine Aussetzung der Anordnung zur Bewährung (§ 67 b StGB) komme nicht in Betracht. Die Unterbringung in einer geeigneten beschützenden Einrichtung sei aufgrund der Aggressivität des Angeklagten nicht möglich.
c) Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts unter Würdigung der Person, des Vorlebens und der Tat des Angeklagten bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit wird den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Der Angeklagte ist bisher unbestraft und war zur Tatzeit fast 27 Jahre alt. In die zu stellende Prognose wäre daher der bisherige Lebensweg weitergehend als geschehen einzubeziehen gewesen. Besonderer Erörterung hätten seine Lebensbedingungen und etwaige zurückliegende relevante Ausfallerscheinungen - wie auch deren etwaiges Fehlen - bedurft. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, die Ursachen für das vom Landgericht nur ganz allgemein gekennzeichnete frühere Aggressionsverhalten des Angeklagten darzustellen und darauf näher einzugehen. Dies gilt zumal im Blick darauf, daû zustandsbedingte Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen das Pflegepersonal und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschränkt Anlaû für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein können. Es bedarf dann der Erörterung, ob und inwieweit solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unterbringung für den Betreffenden gegebenen Situation haben können (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 = NStZ 1999, 611). Darüber hinaus ist die vom Landgericht sowohl im Zusammenhang mit der Verhältnismäûigkeitsprüfung als auch mit den Erwägungen zu einer etwaigen Aussetzung der Maûregel zur Bewährung angestellte Überlegung, eine bestehende zivilrechtliche Unterbringung sei nicht ausreichend, da sie vom
Willen des Betreuers abhänge, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Auf der Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes hängt die Unterbringung unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) von einem Antrag der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und einer Entscheidung des nach § 70 Abs. 5 FGG zuständigen Gerichts ab (Art. 7 Abs. 3 BayUnterbrG). Nach allem wird der neue Tatrichter den bisherigen Lebensweg und das Verhalten des Angeklagten sowie seine im Urteil eher allgemein beschriebenen Aggressionen einschlieûlich deren Ursachen konkreter zu erörtern und auf dieser Grundlage eine tragfähige Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäûigkeitsgrundsatzes abzugeben haben. Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maûregel zur Bewährung - wird schlieûlich die
Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5). Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
13
Soweit die Kammer auf die Möglichkeit tätlicher Auseinandersetzungen während einer Unterbringung abstellt, handelt es sich zwar für sich betrachtet um gewichtige Straftaten. Jedoch sind solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 mwN). Dies gilt jedenfalls, wenn - wozu indes in dem angefochtenen Urteil nähere Feststellungen fehlen - es um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenem oder geschultem Personal geht. Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahe stehenden Personen. Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Anlasstat vom 25. Februar 2009 bisher durch vergleichbare Taten ersichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, obwohl er seit dem Jahr 1995 vielfach stationär in psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen und behandelt werden musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198).
5
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – 1 StR 437/03, Beschlüsse vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 und vom 10. August 2010 – 3 StR 268/10). Dies trifft auf die Anlasstaten zu, die für sich betrachtet gewichtige Straftaten sind. Jedoch sind solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschlüsse vom 6. November 2003 – 4 StR 456/03, StV 2005, 21; vom 17. Februar 2009 – 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, Rn. 9 und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, Rn. 27). Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es sich bei den geschädigten Zeuginnen gerade nicht um im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenes besonders geschultes Personal , sondern um einfache Krankenpflegerinnen gehandelt habe, rechtfertigt dies keine Gleichsetzung der Taten mit solchen außerhalb der Einrichtung. Es kann von einer psychisch schwer erkrankten Person nicht erwartet werden, das Krankenpflegepersonal nach entsprechend geschulten und ungeschulten Personen zu unterscheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 410/19
vom
24. Oktober 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2019:241019B5STR410.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Mai 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der Beschuldigte das schwere Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie auf. Deswegen wurde er ab Februar 2014 immer wieder stationär in psychiatrische Einrichtungen aufgenommen , wobei auch Unterbringungen nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) des Landes Schleswig-Holstein erfolgten. Im Zuge der Aufenthalte musste er mehrfach fixiert und zwangsmediziert werden, weil er in aggressive Erregungszustände verfallen war und teils das Personal massiv mit körperlicher Gewalt bedroht hatte.
3
Seit 22. November 2017 hielt er sich durchgehend im Heimbereich einer psychiatrischen Klinik auf. Wiederholt trat er verbal oder körperlich aggressiv gegenüber anderen Patienten auf. Zumeist hatte er zuvor seine Medikamente nicht eingenommen. Während des Aufenthalts ereigneten sich die folgenden Taten, die das Landgericht als Anlasstaten für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus herangezogen hat:
4
a) Am Morgen des 19. Februar 2018 bemerkte ein Mitpatient, dass der Beschuldigte auf den Stationsflur urinierte. Er forderte ihn auf, den Boden sauberzumachen. Der Beschuldigte ergriff daraufhin einen Wischmob mit einer Metallkante und ging auf den Mitpatienten zu. Dieser versuchte, rückwärts wegzulaufen , stolperte aber und fiel zu Boden. Der Beschuldigte schlug ihm mit dem Wischmob auf den Kopf, was eine blutende Platzwunde oberhalb der Schläfe und Schwindelgefühle verursachte (Tat 1).
5
b) Am 23. Juni 2018 schauten zwei Mitpatienten in einem Patientenzimmer ein Fußballspiel an. Es erschien der Beschuldigte und provozierte einen der Mitpatienten, indem er unter anderem sagte, dass er keine Ahnung von Fußball habe. Angstvoll lief der Mitpatient auf den Flur, um sich ans Personal zu wenden. Der Beschuldigte folgte ihm und drückte ihn gegen die Wand. Dann schlug er ihm schmerzhaft mit der Faust drei- bis viermal ins Gesicht (Tat 2).
6
c) Am 14. August 2018 suchte der Beschuldigte das Dienstzimmer einer Pflegekraft auf. Aggressiv sagte er zu dieser: „Ich klatsch dich weg“. Dabei er- hob er seine Faust. Als ein Mitpatient das Dienstzimmer betrat, forderte der Beschuldigte ihn auf zu verschwinden und schlug ihm mit der Faust auf den Kopf. Der Mitpatient flüchtete auf den Flur und „krabbelte“ am Boden weg. Nun trat ihm der Beschuldigte mehrmals in den Rücken, mit der Folge von „blauen Flecken“ und Kopfschmerzen (Tat 3).
7
d) Am Abend des 30. Oktober 2018 hielt sich der Beschuldigte mit einem Mitpatienten im Raucherzimmer auf. Nach einem Streit verließ der Mitpatient das Zimmer. Als er kurze Zeit später auf dem Flur stand, lief der Beschuldigte schreiend auf ihn zu und trat ihm mit dem Fuß mehrmals in den Rücken sowie in das Gesäß, was schmerzhafte Prellungen nach sich zog (Tat 4).
8
e) Am 5. November 2018 befand sich der Beschuldigte im Akutbereich des Klinikums. Als ein Patient versuchte, einen Pfleger zu schlagen, eilte er diesem erfolgreich zur Hilfe. Nach dem Vorfall war er erregt und angespannt. Etwa zwei Stunden später unterhielt er sich im Raucherzimmer mit einem Mit- patienten. Unter anderem erzählte er, dass er mit Drogenverkäufen „Millionen“ verdient habe. Der Mitpatient bemerkte daraufhin, dass der Beschuldigte „spin- ne“. Nun nahm der Beschuldigte ein Besteckmesser aus seiner Hosentasche, das er zuvor im Speisesaal eingesteckt hatte. Er holte damit mehrmals von oben nach unten aus und sagte: „Ich bringe dich um“. Dann stacher in Richtung des Oberkörpers des Mitpatienten, traf ihn jedoch nur am Arm, weil der zurückgewichene Geschädigte seinen Arm zur Abwehr hochgehalten hatte. Der Mitpatient erlitt eine etwa 1 cm tiefe und 2,5 cm lange Schnittverletzung am Oberarm. Die Verletzung war weder akut noch potentiell lebensgefährlich (Tat

5).


9
2. Das Landgericht hat die Taten 1 und 5 als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 sowie 5 StGB und die Taten 2 bis 4 als vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Der psychiatrischen Sachverständigen folgend hat es angenommen, dass aufgrund der Erkrankung – bei nicht ausschließbarer Aufhebung der Unrechtseinsicht – während der Taten 1 bis 4 jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei. Tat 5 sei sicher dem Wahn des Beschuldigten entsprungen. Insoweit habe dieser ohne Unrechtseinsicht gehandelt (§ 20 StGB).
10
Erneut in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen hat die Strafkammer angenommen, dass der Beschuldigte gefährlich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB sei. Es sei ohne Unterbringung im Maßregelvollzug alsbald mit weiteren erheblichen Taten zu rechnen, namentlich mit Körperverletzungen auch unter Einsatz von gefährlichen Tatwerkzeugen. Die psychiatrische Sachverständige hatte insoweit ergänzend ausgeführt, dass der Beschuldigte weiterhin bedrohlich und aggressiv auftrete. Vor einigen Wochen habe er einen Mitpatienten getreten. Ein anderes Mal habe er gesagt: „Mir und dir werden die Beine abgeschnitten“.
11
3. Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschuldigten nach § 63 StGB unterzubringen, hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
12
a) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Feststellungen eine Wertung insbesondere der Tat 1 als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen. Denn sowohl diese als auch Tat 5 erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Beide stellen erhebliche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB dar. Die sonstigen vom Beschuldigten begangenen Taten sind gleichfalls nicht dem Bagatellbereich zuzuordnen. Damit hat der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit begangen. Angesichts seines Krankheitsbildes sind von ihm auch künftig vergleichbare Handlungen zu erwarten, die erheblich sind, mithin keine bloßen Belästigungen oder Lästigkeiten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405 mwN). Damit wäre er nach allgemeinen Regeln für die Allgemeinheit gefährlich (vgl.
BGH, aaO; sowie BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21).

13
b) Allerdings hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen bei Taten stellt, die ein Beschuldigter oder Angeklagter im Rahmen von Unterbringungen in Betreuungseinrichtungen verübt.
14
aa) In seinem Urteil vom 22. Januar 1998 (4 StR 354/97, aaO) hat der 4. Strafsenat mit solcher Begründung – soweit ersichtlich erstmals – die Unterbringung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage Untergebrachten als unverhältnismäßig angesehen (§ 62 StGB). Habe der Beschuldigte die krankheitstypischen und krankheitsbedingten Anlasstaten im Rahmen einer bereits aus anderen Gründen angeordneten Unterbringung begangen und seien Tatopfer die Angehörigen des Pflegepersonals, so bleibe für die Maßregel nach § 63 StGB in der Regel kein Raum. Das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik dauerhaft Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten geschulten Personal sei für eine wertende Betrachtung nicht gleichzusetzen mit Handlungen, die ein schuldunfähiger oder vermindert schuldfähiger Täter im Leben in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder ihm nahestehenden Personen begehe. Solche Taten verlangten – jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen seien – schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel.
15
Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 – 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZRR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12 Rn. 5). Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02, aaO; vom 17. Februar 2009 – 3 StR 27/09, aaO). Diese Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof – ohne nähere Begründung – auf Taten zum Nachteil von Mitpatienten erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02, aaO).
16
bb) Der Senat vermag dieser Rechtsprechung nicht uneingeschränkt zu folgen.
17
Das gilt zunächst insoweit, als ihr ein Postulat zu entnehmen sein könnte , nach allgemeinen Regeln als erheblich gewertete Taten wögen dann generell weniger schwer, wenn sie während einer Unterbringung begangen werden (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12, aaO; BVerfG [Kammer], NJW 2012, 513, 514; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 25; siehe aber auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 – 2 StR 42/19). Zwar mag es sein, dass beispielsweise eine – dann auch im Wesentlichen abgewehrte – Gewalttat zum Nachteil geschulter, hinreichend kräftiger und/oder über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügender (insoweit zu Polizeibeamten BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205) Pflegekräfte in einem milderen Licht erscheint als dieselbe Tat gegenüber sonstigen Dritten. Der Gesichtspunkt vorhandener „Wehrhaftigkeit“ im Umgang mit ag- gressiven Patienten trifft jedoch schon nicht auf das gesamte ärztliche und pflegerische Personal zu. Dabei hätte der Senat Bedenken, zur Begründung einer generell minderen Gewichtung von Taten auch darauf abzustellen, dass ein psychisch Schwerkranker das Pflegepersonal womöglich nicht nach entsprechend geschulten und ungeschulten Kräften zu unterscheiden vermag (aA be- treffend „einfache Krankenpflegerinnen“ BGH, Beschluss vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12, aaO). Denn nicht die „Gleichsetzung“ einschlägiger Taten mit solchen außerhalb von Einrichtungen bedarf besonderer Begründung, sondern die Ungleichbehandlung gleichartiger Taten maßgebend anhand des Orts der Tatbegehung.
18
Für Mitpatienten treffen die von der Rechtsprechung angeführten Gründe für eine Andersbehandlung von Taten innerhalb von Einrichtungen nicht ohne weiteres zu. Weder verfügen diese über eine Schulung noch über Erfahrungen bei der Bewältigung von Taten aggressiver Patienten. Sie erscheinen im Gegenteil aufgrund der Unterbringungssituation und weithin fehlender Ausweichmöglichkeiten in besonderem Maße schutzbedürftig.
19
Der Senat neigt aus diesen Gründen der Ansicht zu, dass die Tatgerichte die Besonderheiten der Unterbringungssituation nur dann ausdrücklich zu würdigen haben, wenn hierzu nach den konkreten Umständen der Tat(en) Anlass besteht. Das kann etwa bei Delikten zum Nachteil besonders geschulter Pfle- gekräfte im oben genannten Sinne der Fall sein oder auch bei Überreaktionen in Belastungssituationen, etwa im Zuge von Disziplinarmaßnahmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 422/11, NStZ-RR 2012, 107, 108). Ohne besonderen Anlass kann es nach Auffassung des Senats hingegen keinen durchgreifenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich ein Tatgericht im Rahmen einer ansonsten rechtsfehlerfreien Gefährlichkeitsprognose nicht gesondert mit dem Umstand auseinandersetzt, dass es um eine oder mehrere Taten im Rahmen eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Einrichtung geht. Bei Taten gegenüber Mitpatienten wird in aller Regel kein Anlass zu eigenständiger Begründung bestehen.
20
cc) Der Senat braucht die aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Er vermag schon nicht sicher zu beurteilen, ob der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Taten gegenüber Mitpatienten tatsächlich ein striktes Erörterungsgebot entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02, aaO; jeweils: „und unter Umständen auch gegen Mitpatienten“), bei dessen Verfehlen der Bestand des Urteils gefährdet ist.
21
Angesichts des Verlaufs der festgestellten Anlasstaten kann aber jedenfalls ausgeschlossen werden, dass die Anlasstaten maßgeblich durch die Unterbringungssituation bedingt waren. Jene bildete vielmehr nur einen äußeren Mantel für die Tatbegehungen. Die Anlasstaten 1, 2 und 4 entsprangen Alltagssituationen , wie sie sich auch außerhalb von therapeutischen Einrichtungen ereignen können. Auch Tat 3 weist nur insoweit einen losen Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der psychiatrischen Einrichtung auf, als der aggressiv gestimmte Beschuldigte zuvor das Dienstzimmer einer Angehörigen der Einrichtung aufgesucht hatte. Ebenso verhält es sich bei der schwersten Anlasstat 5.
Der vielleicht „unterbringungsspezifische“ Vorfall auf dem Dienstzimmer lag zur Tatzeit schon zwei Stunden zurück. Auslöser für den Messerangriff war die Äu- ßerung des Mitpatienten, dass der Beschuldigte „spinne“, nachdem Letzterer von Millionenverdiensten aus Drogenhandelsgeschäften erzählt hatte. Aufgrund des schweren Krankheitsbildes des Beschuldigten liegt auf der Hand, dass sich derartige Vorfälle jederzeit auch „in Freiheit“ ereignen können.

22
4. Bedenken unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) bestehen schon wegen der überlegenen Sicherungsmöglichkeiten des Maßregelvollzugs nicht. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits zweimal aus der Unterbringung auf Akutstationen entwichen ist.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler

Vorinstanz:
Lübeck, LG, 15.05.2019 - 705 Js 49787/18 1 KLs 1/19

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.